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Document 61984CC0253

Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 18. September 1986.
Groupement agricole d'exploitation en commun (GAEC) de la Ségaude gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Schadenersatz.
Rechtssache 253/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -00123

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:325

61984C0253

Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 18/09/1986. - GROUPEMENT AGRICOLE D'EXPLOITATION EN COMMUN (G. A. E. C.) GEGEN RAT UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE 253/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 00123


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Am 31 . März 1984 erließ der Rat gestützt insbesondere auf Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses die Verordnung Nr . 855/84 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( ABl . 1984 L*90, S.*1 ). Positive Währungsausgleichsbeträge ( WAB ), wie sie in Mitgliedstaaten mit starker Währung, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, angewandt wurden, sollten nach und nach abgebaut werden . Der Bundesrepublik sollte jedoch gestattet werden, ihren Bauern eine Beihilfe zu gewähren, um die Einkommenseinbussen auszugleichen, die sich aus dem dadurch verursachten Rückgang der Preise in nationaler Währung ergeben würden ( dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung ).

Nach Artikel 3 gilt eine solche Sonderbeihilfe, die gemäß der Verordnung gewährt wird, als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt . Artikel 3 Absatz 2 lautet wie folgt : "Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, die Sonderbeihilfe durch Zahlungen zu gewähren, die in der Rechnung und/oder der Mehrwertsteuererklärung aufgeführt werden, und damit die Mehrwertsteuer als Instrument einzusetzen . Der Betrag dieser Beihilfe darf 3*% des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwersteuer nicht übersteigen ."

Nach Artikel 4 beteiligt sich die Gemeinschaft an der damit genehmigten Sonderbeihilfe .

Die Kommission und der Rat verpflichteten sich, eine Richtlinie zur Änderung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorzuschlagen bzw . zu erlassen, um die Verwendung der Mehrwertsteuer als Instrument der Beihilfegewährung zu ermöglichen .

Im Mai bat die Bundesrepublik, die Beihilfe auf 5*% zu erhöhen und sie ab 1.*Juli 1984 in Kraft zu setzen . Die Kommission wandte sich gegen eine Erhöhung der Beihilfe, stand aber einer Änderung des Zeitpunkts positiv gegenüber .

Am 25 . und 26 . Juni 1984 kam der Europäische Rat in Fontainebleau überein, die Kommission und den Rat aufzufordern, Maßnahmen vorzuschlagen bzw . zu erlassen, die es der Bundesrepublik ermöglichen sollten, den Hoechstbetrag der Beihilfe für die Zeit vom 1.*Juli 1984 bis zum 31 . Dezember 1988 von 3*% auf 5*% zu erhöhen . Nach Ansicht der Kommission, die von den 3*% nicht abweichen wollte, war dies eine Angelegenheit des Rates; am 30 . Juni 1984 erließ der Rat die Entscheidung 84/361 ( ABl . 1984 L*185, S.*41 ). In den Begründungserwägungen wird auf die Beihilfeermächtigung in der Verordnung Nr . 855/84 und auf die Grenze von 3*% des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer Bezug genommen; dann heisst es :

"Diese Hoechstgrenze hat sich angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die sich für die deutsche Landwirtschaft ergeben haben, als unzureichend erwiesen . In dieser aussergewöhnlichen Situation ist ein Überschreiten dieser Hoechstgrenze als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen .

Die somit gewährten Kompensationen sollten jedoch die sich aus dem Abbau der Währungsausgleichsbeträge ergebenden Auswirkungen nicht übersteigen ".

Demgemäß heisst es in Artikel 1 :

"Die von der Bundesrepublik Deutschland in Form einer Mehrwertsteuerermässigung gewährte Beihilfe gilt für die Zeit vom 1.*Juli 1984 bis zum 31 . Dezember 1988 bis zu einem Satz von 5*% des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ."

Die Entscheidung stützt sich auf den EWG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3, erwähnt jedoch weder einen Vorschlag der Kommission noch eine Stellungnahme des Parlaments; auch die Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag werden nicht besonders erwähnt .

Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des Europäischen Parlaments, das dem Bericht seines Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik folgte, erließ der Rat am 16 . Juli 1985 auf Vorschlag der Kommission die Zwanzigste Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem : Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden ( 85/361/EWG; ABl . 1985, L*192, S.*18 ). In Artikel 1 dieser Richtlinie wird die Bundesrepublik Deutschland abweichend von der Richtlinie 77/388/EWG ( Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie, ABl . 1977, L*145, S.*1 ) ermächtigt, die Mehrwertsteuer zur Gewährung der Sonderbeihilfe gemäß der Verordnung Nr . 855/84 und der Entscheidung 84/361/EWG einzusetzen .

Artikel 2 lautet wie folgt :

"1 . Die Mehrwertsteuer darf als Instrument zur Gewährung der Beihilfe nur bis zu der in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 855/84 genehmigten Grenze von 3*% eingesetzt werden .

"2 . Gemäß der Entscheidung 84/361/EWG darf der in Absatz 1 genannte Prozentsatz jedoch bis zum 31 . Dezember 1988 auf maximal 5*% erhöht werden ."

Nach Artikel 7 gilt diese Richtlinie "vom 1.*Juli 1984 bis längstens 31 . Dezember 1991 ".

Obwohl in Artikel 3 der Verordnung Nr . 855/84 keine Daten genannt werden, hat sie somit in Verbindung mit der Entscheidung 84/361 und der Zwanzigsten Mehrwertsteuerrichtlinie zum Ergebnis, daß eine Beihilfe bis zu einem Hoechstsatz von 5*% für die Zeit vom 1.*Juli 1984 bis zum 31 . Dezember 1988 und mit einem Hoechstsatz von 3*% für die Zeit vom 1.*Januar 1989 bis längstens 31 . Dezember 1991 genehmigt ist .

Mit Schriftsatz, der am 29 . Oktober 1984 eingereicht wurde, hat das Groupement agricole d' exploitation en commun de la Ségaude ( GÄC ), eine französische landwirtschaftliche Gesellschaft, Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, erhoben . Der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch den Erlaß der Entscheidung 84/361 des Rates entstanden ist . Der eingeklagte Schadensersatz beläuft sich auf 60*000*FF zuzueglich Zinsen sowie weiteren Schadensersatz, sobald dieser berechnet werden kann .

Die französische Fédération nationale des syndicats d' exploitants agricoles ( FNSEA ), die die französischen Bauern in ihrer grossen Mehrheit zu vertreten behauptet, ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der GÄC beigetreten; die Bundesrepublik Deutschland ist zur Unterstützung der Beklagten beigetreten .

Die Kommission hält die Entscheidung für gültig, erachtet aber die gegen sie gerichtete Klage als unzulässig . Unter Berufung auf Randnummer 7 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 ( Werhahn/Rat, Slg . 1973, 1229, 1247 ) trägt sie vor, nur der Rat sei passiv legitimiert, da er allein die dem Vortrag nach schadensauslösende Maßnahme getroffen habe und ein Schadensersatzanspruch allenfalls gegen ihn bestehen könnte . Ich halte diese Einrede für berechtigt . Da die Gemeinschaft "vor dem Gerichtshof durch das oder die Organe vertreten wird, denen das die Haftung auslösende Verhalten zur Last fällt" ( Werhahn, a.*a.*O ., Randnr . 7 der Entscheidungsgründe ), ist der Rat das einzige Organ, das in der vorliegenden Rechtssache passiv legitimiert ist; daher sollte die Klage gegen die Kommission als unzulässig abgewiesen werden .

Der Kläger trägt vor, er stelle Rind -, Kalb - und Gefluegelfleisch sowie Milch her; der Absatz seiner Produkte sei unmittelbar durch die den Bauern in der Bundesrepublik Deutschland gewährte, mit der Entscheidung 84/361 des Rates genehmigte Beihilfe behindert worden . Nach der Klageschrift soll diese Entscheidung aus vier Gründen rechtswidrig sein :

1 ) Sie sei insoweit unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des EWG-Vertrags erlassen worden, als sie auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt worden sei .

2 ) Sie verletze das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag .

3 ) Sie verletze die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie .

4 ) Sie verletze Artikel 96 EWG-Vertrag, der Ausfuhrbeihilfen im Wege der Rückzahlung nationaler Steuern verbiete .

In der Erwiderung werden drei Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 84/361 angeführt :

1 ) Die Kommission habe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag insbesondere dadurch missachtet, daß sie den Beteiligten keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben habe .

2 ) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt worden .

3 ) Die eigenen Mittel der Gemeinschaft seien nicht geschützt worden .

Der Rat und die Kommission halten diese letzten drei Rügen für unzulässig, da sie nach Artikel 42 §*2 Verfahrensordnung verbotene neue Angriffs - und Verteidigungsmittel seien .

Zu all diesen Punkten liegen uns ausführliche rechtliche und tatsächliche Stellungnahmen vor, mit denen ich mich auseinandersetzen muß, obwohl der Fall meines Erachtens aufgrund der einen oder anderen von zwei einfachen Überlegungen entschieden werden könnte .

Der Kläger und sein Streithelfer tragen vor, Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag habe nicht als Rechtsgrundlage der Entscheidung 84/361 verwendet werden dürfen, weil Verfahrensvorschriften missachtet worden seien; die Entscheidung 84/361 sei daher rechtswidrig . Der Rat habe das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ungeachtet des Umstandes angewandt, daß die genehmigte Beihilfe sich auf landwirtschaftliche Vorschriften und Mehrwertsteuerbestimmungen ausgewirkt habe, die der Rat nach den Artikeln 42*f . bzw . 99*f . EWG-Vertrag nur auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments erlassen und ändern könne . Auch stelle der Abbau der Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr . 855/84 keinen "aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag dar .

Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 lautet wie folgt :

"Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 oder von den nach Artikel 94 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn aussergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen ."

Die Entscheidung 84/361 genehmigt eine nationale Beihilfe im Agrarsektor, die über das Instrument der Mehrwertsteuer wirken soll; sie weicht damit von den allgemeinen Grundsätzen der gemeinsamen landwirtschaftlichen Marktorganisation und der Mehrwertsteuerregelung ab . Damit stellt sich die Frage, ob Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme darstellen kann .

Neben anderen Vorschriften über staatliche Beihilfen ist Artikel 93 Absatz 2 gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr . 805/68 ( ABl . 1968, L*148, S.*24 ) in der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr . 804/68 ( ABl . 1968, L*148, S.*13 ) in der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr . 2777/75 ( ABl . 1975, L*282, S.*77 ) in der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch anwendbar . Demnach kommt er als Rechtsgrundlage für eine Maßnahme in Betracht, die von den Bestimmungen über die gemeinsame Organisation dieser Märkte abweicht . Damit lässt sich nicht sagen, daß die mit der Entscheidung 84/361 getroffene Maßnahme nur im Verfahren der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag und auf ihrer Grundlage hätten getroffen werden dürfen . Selbst wenn man die gewählte Vorgehensweise für überraschend halten mag, folgt daraus, daß die Verordnung Nr . 855/84 auf die Artikel 42 und 43 gestützt und damit ein Vorschlag der Kommission und eine Stellungnahme des Parlaments erforderlich waren, nicht von Rechts wegen, daß der Rat dadurch seine Befugnis nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 verloren habe und verpflichtet gewesen sei, ein Verfahren mit Vorschlag und Stellungnahme zu verfolgen .

Andererseits kann Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 EWG-Vertrag wohl nicht als Rechtsgrundlage für die Ausnahme dienen, die die Entscheidung 84/361 von den Mehrwertsteuerbestimmungen darstellt . Diese Schwierigkeit hat zweifellos auch der Rat erkannt; er erklärte sich deshalb von Anfang an zum - inzwischen erfolgten - Erlaß der Zwanzigsten Mehrwertsteuerrichtlinie bereit, wonach die Verwendung der Mehrwertsteuer zur Gewährung der mit der Entscheidung 84/361 genehmigten Sonderbeihilfe "abweichend" von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie gestattet wird . Obwohl diese Richtlinie am 16 . Juli 1985 erlassen wurde, gilt sie nach ihrem Artikel 7 "vom 1.*Juli 1984 ". Trotz dieser Rückwirkung ist die Richtlinie im vorliegenden Verfahren als gültig anzusehen, da ihre Rechtmässigkeit nicht Streitgegenstand ist . Sie enthält also die erforderliche Ausnahme von den allgemeinen Mehrwertsteuerbestimmungen und heilt insofern den Mangel in der Rechtsgrundlage der Entscheidung 84/361 .

Fraglich bleibt, ob die Entscheidung durch "aussergewöhnliche Umstände" im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 gerechtfertigt war . In der dritten Begründungserwägung zur Entscheidung 84/361 wird eine "aussergewöhnliche Situation" erwähnt; der Rat hat jedoch klargestellt, daß diese aussergewöhnliche Situation ausschließlich darin bestand, daß die Einkommenseinbussen, die deutsche Bauern infolge des Abbaus der positiven WAB erfahren haben, höher waren, als der ursprünglich in der Verordnung Nr . 855/84 festgesetzte Hoechstsatz von 3*% der Mehrwertsteuer . Die Erklärungen der Bundesregierung bestätigen dies wohl .

Es ließe sich vertreten, daß der Abbau positiver WAB ( die es einem Land erlauben, eine starke Währung und zugleich relativ billige Ausfuhren zu haben ) nur eine Rückkehr zu normalen Marktbedingungen darstelle und daß er nicht als "aussergewöhnlicher Umstand" im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag angesehen werden könne . Generell würde ich dem jedoch nicht zustimmen . Positive WAB gibt es bereits seit langem; wenn dargetan wird, daß ihr Abbau zumindest wahrscheinlich zu hinreichend schweren Störungen führt, kann dies ein aussergewöhnlicher Umstand sein, der ein Tätigwerden des Rates rechtfertigt .

Fraglich ist, ob es sich hier so verhielt . Der Abbau der positiven WAB führte unstreitig zu Einkommenseinbussen der deutschen Bauern; höchst umstritten ist aber, wie hoch diese Einbussen waren . Nach einer Schätzung der Kommission entspricht eine Aufwertung des grünen Kurses der Deutschen Mark um 1*% einem Jahresverlust der deutschen Landwirtschaft von ungefähr 450 Mio DM . Da die grüne DM hier um 5*% aufgewertet wurde, schätzte die Kommission den Verlust der deutschen Landwirtschaft auf 5 x 450 Mio = 2,25 Mrd DM pro Jahr . Nach einer gemeinsamen Schätzung der Kommission und der deutschen Stellen entspricht eine Beihilfe von 1*% der Mehrwertsteuer ungefähr 600*Mio*DM pro Jahr für die deutsche Landwirtschaft . Danach wäre zur Abdeckung des Verlustes von 2,25 Mrd . DM ein Mehrwertsteuernachlaß von 3,75*% erforderlich gewesen . Der Satz von 5*% ergibt eine jährliche Gesamtbeihilfe von ungefähr 3 Mrd*DM, also 750 Mio*DM mehr als den geschätzten Verlust, wohingegen der ursprüngliche Hoechstsatz von 3*% zu einer Beihilfe von 1,8 Mrd DM geführt hätte und somit um 450*Mio DM hinter dem geschätzten Verlust zurückgeblieben wäre . Die deutschen Bauern hätten also bereits nach der Verordnung Nr . 855/84 80*% ihrer auf dem Abbau der positiven WAB beruhenden Einkommenseinbussen erstattet erhalten . Selbst das kann natürlich für einzelne Bauern einen erheblichen Verlust darstellen; da aber die ursprüngliche Verordnung Nr . 855/84 mit dem höheren Beihilfeanteil auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag hätte erlassen werden können, stellt die Entdeckung der wahrscheinlichen Differenz meines Erachtens keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 dar . Die Entscheidung 84/361 ist also nicht einfach deswegen rechtswidrig, weil sie auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt wurde; der Rat hat jedoch bei ihrem Erlaß seine Befugnisse überschritten, weil nicht dargetan ist, daß sie, wie nach dieser Bestimmung erforderlich, durch "aussergewöhnliche Umstände" gerechtfertigt war .

Freilich bleibt die Frage, ob die Klägerin sich auf diese Rechtswidrigkeit berufen kann . Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Gemeinschaft für eine Rechtssetzungsmaßnahme auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik nur haftbar, wenn eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt : verbundene Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 ( Bayerische HNL/Rat und Kommission, Slg . 1978, 1209, 1224 ). Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag stellt keine solche höherrangige, dem Schutz des einzelnen dienende Rechtsnorm im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar . Damit kann der Klageantrag nicht erfolgreich auf den ersten Rechtswidrigkeitsgrund gestützt werden .

Der zweite Grund für die Rechtswidrigkeit soll darin bestehen, daß die Entscheidung 84/361 entgegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag diskriminierend sei . Der Kläger trägt vor, die genehmigte Beihilfe gehe über einen reinen Ausgleich für den Abbau der WAB hinaus, da eine Beihilfe von 5*% die Wirkungen des Abbaus der WAB erheblich übersteige; dieser Abbau würde nur eine Beihilfe zwischen 3 und 4*%, genauer von 3,75*% rechtfertigen können, was dem klägerischen Vortrag nach der ursprüngliche Vorschlag der Kommission war . Weiter wird gerügt, daß die Beihilfe für alle Erzeugnisse einschließlich solcher gewährt werde, die nicht von WAB erfasst seien . Schließlich werde die gerügte Beihilfe seit 1.*Juli 1984 gezahlt, obwohl der Abbau der WAB erst am 1.*Januar 1985 begonnen habe, so daß die Beihilfe während sechs Monaten gleichzeitig mit dem aus den WAB gezogenen Nutzen gezahlt werde .

Der Rat weist darauf hin, daß der Abbau der positiven WAB in drei Stufen habe durchgeführt werden sollen :

a ) Kürzung der deutschen WAB um 3*% am 1.*April 1984,

b ) weitere Kürzung um 5*% des Betrags der deutschen WAB am 1.*Januar 1985 und

c ) Abschaffung der verbleibenden deutschen WAB spätestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1987/88 .

Auf der ersten Stufe hätten auch die negativen WAB durch Abwertung der betroffenen grünen Währungen abgeschafft werden sollen . Diese erste Stufe habe sich auf Milchpreise in nationaler Währung ( im Gegensatz zu ECU ) dahin gehend ausgewirkt, daß der Preis in DM unverändert geblieben, der Preis in FF jedoch um ungefähr 6*% gestiegen sei; Preise für Rindfleisch seien in DM um 1*% gefallen, in FF um 4,8*% gestiegen . Damit habe die erste Stufe des Abbaus der WAB bei wichtigen Erzeugnissen bereits zu erheblichen Einkommenseinbussen der deutschen Bauern geführt . Bei der Zahl von 3,75*% blieben die Wirkungen der ersten Stufe des Abbaus der WAB mit Wirkung vom 1.*April 1984 sowie der Rückgang der Stützpreise in ECU für wichtige Bereiche der deutschen Landwirtschaft ausser acht; das klägerische Vorbringen missachte den entsprechenden Rückgang in deutschen WAB, der der ersten (- 3 *%) und der zweiten (- 5 *%) Stufe des Abbaus der deutschen WAB gefolgt sei . Dieser Rückgang um 8*% sei jedenfalls grösser als die höchstzulässige Beihilfe von 5 *%. In seiner Gegenerwiderung legt der Rat jedoch dar, daß die Bundesregierung in ihre Schätzung des erforderlichen Ausgleichs auch die Wirkungen von zur selben Zeit getroffenen eigenständigen beschränkenden Maßnahmen, beispielsweise der Auferlegung von Milchquoten, aufgenommen habe, die die Bundesrepublik keinesfalls besonders betrafen, sondern von den Bauern in der gesamten Gemeinschaft zu tragen waren . Die in der Gegenerwiderung des Rates angegebenen Zahlen deuten darauf hin, daß die Einbussen, die die deutschen Bauern wegen des Abbaus ihrer WAB angeblich zu tragen hatten, sich nur auf 2,2 Mrd*DM beliefen, während der Beihilfehöchstsatz von 5*% der Mehrwertsteuer ungefähr 2,6 Mrd DM beträgt, also 400 Mio DM mehr . Deshalb beschränkt sich der Rat in seiner Gegenerwiderung darauf vorzutragen, daß die mit der Verordnung Nr . 855/84 genehmigte Beihilfe von 3*% offenkundig zum vollen Ausgleich der Einkommenseinbussen nicht ausreichte, so daß er nicht willkürlich gehandelt habe, als er mit der Entscheidung 84/361 einen Hoechstsatz der Beihilfe von 5*% genehmigt habe .

Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, die Einkommenseinbussen der deutschen Bauern hätten bei weitem das überstiegen, was durch eine 3%ige Kürzung der Mehrwertsteuer hätte ausgeglichen werden können; es habe Einbussen in der Grössenordnung von 15 bis 20*% gegeben .

Dem Gerichtshof liegen keine wirklichen Belege für diese letztgenannten Zahlen vor . Aus der Gegenerwiderung des Rates geht klar hervor, daß die deutschen Stellen in bestimmte Schätzungen der Einkommenseinbussen ihrer Bauern Gesichtspunkte aufnahmen, die mit dem Abbau der WAB nichts zu tun hatten, beispielsweise die Wirkung der Milchquoten, die nicht nur eigenständig ist, sondern alle anderen Mitgliedstaaten ebenso traf . Selbst der Rat gesteht zu, daß eine Zahl der Grössenordnung von 2,2 Mrd*DM den Einkommenseinbussen allein aufgrund des Abbaus der WAB entspricht . Andererseits hat der Rat vorgetragen, die Sonderbeihilfe von 5*% der Mehrwertsteuer könne sich auf höchstens 2,6 Mrd*DM belaufen, während die Kommission und die deutschen Stellen nach dem ersten Bericht der Kommission über die Funktionsweise des Beihilfemechanismus sich auf eine Schätzung von 3 Mrd*DM geeinigt hatten . Beide Zahlen stellen Schätzungen dar; die Kommission äussert sich in der Zusammenfassung ihres Berichts über die Funktionsweise des Beihilfemechanismus im Jahr 1984 dahin gehend, daß es derzeit unmöglich sei, die Sonderbeihilfe mit den als Folge der Aufwertung der grünen DM erlittenen Einbussen zu vergleichen . Unabhängig davon, ob 2,6*Mrd oder 3*Mrd DM die richtigere Schätzung darstellen, besteht Einvernehmen darüber, daß eine Beihilfe zum Hoechstsatz von 5*% der Mehrwertsteuer die tatsächlichen Einkommenseinbussen vermutlich überstieg, die die deutschen Bauern aufgrund des Abbaus der WAB erlitten .

Deshalb kommt es darauf an, ob Schritte unternommen wurden, die Beihilfe in den Grenzen der tatsächlichen Einkommenseinbussen zu halten . Nach der vierten Begründungserwägung zur Entscheidung 84/361 sollten "die somit gewährten Kompensationen ... jedoch die sich aus dem Abbau der Währungsausgleichsbeträge ergebenden Auswirkungen nicht übersteigen"; in der Entscheidung findet sich jedoch keine Bestimmung, die diese Absicht umsetzte . Auch das deutsche Gesetz vom 29 . Juni 1984 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ( BGBl . 1984 I, S.*796 ), das die Zahlung dieser Sonderbeihilfe vorsah, enthält keine Bestimmung, die eine Überkompensation der deutschen Bauern verhindern könnte . In der Sitzung hat der Rat angegeben, daß er kein Instrumentarium zur Verhinderung einer solchen Überkompensation vorgesehen habe; die Bundesrepublik hat bestätigt, daß sie die vollen 5*% ohne ein Instrumentarium zur Verhinderung der Überkompensation oder einen entsprechenden Versuch gezahlt habe . Der blosse Bericht der Kommission über den Beihilfemechanismus, der in Artikel 4 der Zwanzigsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschrieben ist, reicht nicht aus, um eine Überkompensation zu verhindern; aus Artikel 5 ergibt sich, daß diese Richtlinie als einziges Korrektiv die Aufrechterhaltung des Niveaus der Eigenmittel der Gemeinschaft betrachtet . Obwohl der erste Bericht über die Funktionsweise des Beihilfemechanismus keinen abschließenden Vergleich zu liefern vermag, erfolgt wahrscheinlich entgegen der in der vierten Begründungserwägung zur Entscheidung 84/361 zum Ausdruck kommenden Absicht nach wie vor eine Überkompensierung zugunsten einiger, wenn nicht aller deutschen Bauern . Damit liegt unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag eine Diskriminierung vor .

Das zweite Vorbringen in diesem Zusammenhang, eine Überkompensierung liege auch hinsichtlich der Erzeugnisse vor, für die die Sonderbeihilfe gewährt werde, kann der Kläger in der vorliegenden Rechtssache nicht geltend machen, da er Schadensersatz nur im Hinblick auf Erzeugnisse verlangt, die den WAB unterliegen, nämlich Gefluegelfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch .

Zum dritten wird eine Überkompensierung darin gesehen, daß die Sonderbeihilfe ab 1.*Juli 1984 genehmigt wurde, während die Währungsmaßnahmen erst am 1.*Januar 1985 wirksam wurden .

Die Wahl des früheren Zeitpunkts wird im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß der Handel seit 1.*April 1984 ( dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung Nr . 855/84 ) gewusst habe, daß die Preise in nationaler Währung ab 1.*Januar 1985 fallen würden, und daß diese niedrigeren Preise deshalb ab dem 1.*April 1984 angewandt worden sein . Unternehmen, die normalerweise landwirtschaftliche Erzeugnisse kauften, hätten entweder bis Januar 1985 ihre Lager aufgebraucht oder seien nur bereit gewesen, zu niedrigeren Preisen zu kaufen . Jedenfalls sei zu erwarten gewesen, daß die Preise fallen würden . Das klingt marktwirtschaftlich plausibel, aber daraus ergibt sich nicht, daß die Preise bereits im Juli fallen mussten; es gibt keine Belege dafür, daß der 1.*Juli aufgrund einer statistischen Beurteilung gewählt worden wäre . Sicherlich trägt die Bundesrepublik zu Recht vor, daß der 1.*Januar in der Mitte des Wirtschaftsjahres liegt, das am 1.*Juli des Vorjahres beginnt; das bedeutet jedoch nicht, daß die Preise notwendig mit Beginn des Wirtschaftsjahres fallen . Die Kommission scheint der Auffassung gewesen zu sein, daß die neuen Entwicklungen sich ab September oder Oktober auswirken würden . Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Zahlen ergibt sich kein kontinuierlicher Preisrückgang ab 1.*Juli 1984 . Die DM-Preise für Gefluegelfleisch in der Bundesrepublik gaben in der zweiten Jahreshälfte 1984 ( um ungefähr 2 *%) nach, zogen aber später wieder an . Die DM-Rindfleischpreise in der Bundesrepublik fielen in den Monaten Juli bis September deutlich ( um ungefähr 7 *%), zogen aber im Oktober wieder ( um ungefähr 2 *%) an . Rindfleischpreise für November und Dezember liegen leider nicht vor . Die DM-Erzeugerpreise für Milch in Deutschland gingen in der zweiten Jahreshälfte 1984 nicht zurück, zogen vielmehr ( um ungefähr 3 *%) an, wenn sie auch anschließend fielen .

Jedoch sollte die Angelegenheit nicht ex post beurteilt werden, zumal andere Faktoren die Geschehnisse beeinflusst haben mögen - so kann bei den Rindfleischpreisen die zunehmende Schlachtung von Kühen aufgrund der Auferlegung der Milchquoten von Einfluß gewesen sein .

Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vernünftigerweise erwartet werden konnte, daß aufgrund der Maßnahmen, die am 1.*Januar 1985 wirksam werden würden, die Preise am 1.*Juli 1984 fallen und die Einbussen an diesem Tage eintreten würden . Dabei kommt es weder auf die Wirkung der Preise, die sich aus der ersten, die grüne DM nicht beeinflussenden Stufe des Abbaus der WAB ergaben, noch auf die Kürzung der ECU-Preise bestimmter Erzeugnisse um 1*% an, die beide am 1.*April 1984 erfolgten . Obwohl die Würdigung möglicher Wirkungen eher eine wirtschaftliche Einschätzung als eine exakte arithmetische Untersuchung erfordert und obwohl der Gerichtshof hier deshalb in der Regel nur ungern eingreift, muß doch eine gewisse Begründung für die Wahl des 1.*Juli 1984 geliefert werden . Mit Ausnahme des Umstandes, daß es sich um den Anfang des Wirtschaftsjahres handelt, was ein praktisches Datum ist, wurde für die Wahl des 1.*Juli 1984 kein wirklicher Grund aufgezeigt . September ( dieser Zeitpunkt wurde für die neuen Quoten für Zuckerrüben und Kartoffeln in der Verordnung Nr . 2677/84, ABl . 1984, L*253, S.*31, gewählt ) oder Oktober lagen zumindest ebenso nahe, da davon auszugehen war, daß die Preise zu diesem Zeitpunkt die Ereignisse des kommenden Januars vorwegnehmen würden .

Nach Aktenlage ist nicht dargetan, daß die Wahl des 1.*Juli 1984 als Tag des Beginns gerechtfertigt war; somit stellt die Überkompensierung der deutschen Bauern einen weiteren Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag dar .

Nach Auffassung des Rates würde eine solche Diskriminierung, selbst wenn sie belegt würde, keine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen betreffen, wie dies Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft sei : Rechtssache 238/78 ( Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg . 1979, 2955, 2973 ). Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, der Kläger habe nicht belegt, daß er durch die Entscheidung 84/361 besonders schwer verletzt worden sei, sondern habe nur eine allgemeine Wettbewerbsverzerrung vorgetragen, was nicht ausreiche .

In der Rechtssache 238/78 stellte der Gerichtshof fest, daß der Rat die Grenzen, die er bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten hat, erheblich und offenkundig überschritten hat . Der Gerichtshof unterstrich dabei die Bedeutung des in Artikel 40 Absatz 3 verankerten Gleichheitssatzes, den Umstand, daß die Verletzung dieses Grundsatzes eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen getroffen habe, sowie den Umstand, daß der behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgegangen sei, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringe . Auch wenn in diesem Urteil nicht ausgeführt wurde, daß die beiden letzteren Umstände Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches seien, wurden sie doch so behandelt .

Selbst wenn der Kläger alle seine Behauptungen belegen würde, beweist er doch nicht, ja behauptet nicht einmal, daß er zu einer begrenzten und klar umrissenen Gruppe von Unternehmen gehöre . Im Gegenteil : Ein Schaden der vom Kläger behaupteten Art würde, selbst wenn er bewiesen wäre, seinem Wesen nach alle landwirtschaftlichen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten treffen, die im Wettbewerb mit deutschen Bauern stehen . Die Streithelferin des Klägers erklärt selbst, die fraglichen Maßnahmen fügten "non seulement au requérant ..., mais aussi à l' ensemble du monde agricole français que représente l' intervenante" erheblichen Schaden zu .

Zu der Frage, ob der behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt, konnte der Kläger seine behaupteten Verluste bei Gefluegelfleisch sowie Milch und Milcherzeugnissen nicht näher dartun . Er schätzt seine Verluste bei Rindfleisch in der zweiten Jahreshälfte 1984 auf 10*894*FF . Das entspricht 5,6*% seines gesamten Rindfleischabsatzes während dieses Zeitraums . Dieser Verlust entspricht nur 0,5*% der in der Bilanz für 1984 angegebenen Vermögenswerte in Höhe von 2*374*876,97*FF . Diese Zahlen weisen nicht auf einen Verlust hin, der über die Risiken der Landwirtschaft hinausginge .

Der Kläger hat sich auf Marktpreisstatistiken bezogen . Die Statistiken für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Gefluegelfleisch stützen sein Vorbringen jedoch nicht . Die Statistiken für Rindfleisch zeigen, daß die Preise auf den deutschen wie auf den französischen Märkten während des ganzen Jahres 1984 nachgaben . Im April und im Juli brachen sie in Deutschland ein . Im Juli erfolgte ein solcher Einbruch in Frankreich, jedoch zogen die Preise in gewissem Umfang im September und Oktober wieder an . Die Bundesregierung trägt auf der Grundlage der Zahlen von Eurostat vor, zwischen den deutschen und den französischen Marktpreisen für Rindfleisch bestehe kein Zusammenhang . Dem mag so sein, aber die Bundesrepublik exportiert erhebliche Mengen von Rindfleisch nach Frankreich ( 86*157*t in 1984 ), die die französischen nationalen Preise beeinflussen können . Der Preis für von Deutschland nach Frankreich ausgeführte Hinterviertel fiel von 22,07*FF/kg im Juni 1984 während der beiden folgenden Monate um 10,5*% auf 19,76*FF/kg . Der Kläger trägt zunächst vor, dies lasse sich nur aus der Wirkung der nach der Entscheidung 84/361 gewährten Sonderbeihilfe erklären; zweitens habe diese im Juli und August 1984 zu einem sofortigen Rückgang der französischen Marktpreise für Rindfleisch um 3,5*% geführt .

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Zahlen lagen die Rindfleischausfuhren von Deutschland nach Frankreich im Juli und August um 17*% bzw . 14*% über denen des Vorjahres, während sie für den Rest des Jahres zurückgingen und unter denen des Vorjahres lagen . Im ganzen Jahr 1984 lagen die deutschen Rindfleischausfuhren nach Frankreich um nur 3*% ( 2*800*t ) über denen des Vorjahres . Somit nahmen die Ausfuhren von Deutschland nach Frankreich zu, was dem klägerischen Vorbringen über die Preisentwicklung entspricht . Diese Zunahme beschränkte sich jedoch auf zwei Monate des Jahres; über das gesamte Jahr hat sich das Ausfuhrvolumen kaum geändert . Es ist wohl so, daß die deutschen Ausfuhren den Rückgang der französischen Rindfleischpreise in den Monaten Juli und August 1984 auslösten; es besteht Einvernehmen darüber, daß sich diese Preise auf dem französischen Markt im September und Oktober 1984 erholten . Die Bundesregierung trägt vor, die den deutschen Bauern nach der Entscheidung 84/361 gezahlte Beihilfe habe sich nicht auf die Marktpreise ausgewirkt und sich somit nicht im Geschäftsergebnis der Klägerin widergespiegelt . Das ist nicht bewiesen, aber ebensowenig ist bewiesen, daß der Rückgang der Preise von im Juli und im August 1984 aus Deutschland nach Frankreich exportierten Hintervierteln von Rindern auf der Überkompensierung beruhte, die deutschen Bauern nach der Entscheidung 84/361 gezahlt wurde, zumal die Klägerin die ersten 3*% der nach der Verordnung Nr . 855/84 gezahlten Beihilfen nicht angreift . Selbst unterstellt aber, daß die Überkompensierung der deutschen Bauern nach der Entscheidung 84/361 zum Rückgang der Preise von im Juli und August 1984 aus Deutschland nach Frankreich ausgeführten Hintervierteln von Rindern führte, stellt doch ein Rückgang der Marktpreise um 3,5*% über zwei Monate keinen Verlust dar, der über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausginge, die eine Betätigung im Rindfleischsektor mit sich bringt . Im Gegensatz zur Rechtssache Ireks-Arkady lässt sich deshalb im vorliegenden Fall eine solche Feststellung nicht treffen . Damit kann sich die Schadensersatzklage nicht auf die dargelegte Diskriminierung stützen .

Der Kläger stützt die Rüge der Rechtswidrigkeit drittens auf eine Verletzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie .

Die Entscheidung 84/361 des Rates verkehre die Ziele der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten, um eine Annäherung der nationalen Mehrwertsteuersysteme zu erreichen - dadurch, daß die Mehrwertsteuer als Instrument zur Gewährung der Beihilfe eingesetzt werde . Insbesondere verstosse die Entscheidung gegen Artikel 25 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie, die eine gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger vorsähe .

Die Kommission, der Rat und die Bundesrepublik versuchen, das Geschehene auf vielerlei Weise zu rechtfertigen . Hierauf brauche ich jedoch nicht einzugehen . Selbst wenn insofern ein Mangel vorlag, wurde er durch den Erlaß der Zwanzigsten Mehrwertsteuerrichtlinie geheilt, die die Ausnahmen von den grundlegenden Mehrwertsteuerregeln genehmigte, die mit der Gewährung der Sonderbeihilfe im Wege eines Mehrwertsteuernachlasses nach der Verordnung Nr . 855/84 und der Entscheidung 84/361 verbunden waren . Dieser Rüge kann somit nicht gefolgt werden .

Der Kläger hat sich ferner dahin gehend geäussert, daß die Regelung, die in Deutschland nach Artikel 25 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie auf "Pauschalbauern" angewandt werde, diese bereits vor der Gewährung der Sonderbeihilfe begünstigt habe . Falls dies ein Streitpunkt sein sollte, so liegt er ausserhalb des vorliegenden Verfahrens, in dem es um den Ersatz von Schaden geht, der sich aus der Gewährung der Sonderbeihilfe nach der Entscheidung 84/361 ergeben haben soll .

Viertens soll die Entscheidung 84/361 rechtswidrig sein, weil die Sonderbeihilfe entgegen Artikel 96 EWG-Vertrag eine Ausfuhrbeihilfe darstelle . Artikel 96 lautet : "Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben ." Soweit die Beihilfe von 5 % in bestimmten Fällen die von den deutschen Bauern tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer übersteige, stelle dies eine nach Artikel 96 verbotene Abgabenrückvergütung dar, unabhängig davon, ob es als Ausfuhrbeihilfe gedacht gewesen sei oder nicht .

Der Rat trägt vor, im vorliegenden Fall gehe es um eine Einkommensbeihilfe, die Einkommenseinbussen ausgleichen solle und dem einzelnen Bauer gezahlt werde; sie greife nicht auf der Ebene von Ausfuhrerzeugnissen, während Artikel 96 verschleierte Ausfuhrbeihilfen auf der Handelsebene vermeiden solle . Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, die nach der Entscheidung 84/361 erlaubte Beihilfe sei weder eine "Rückvergütung für inländische Abgaben" noch eine Beihilfe für Ausfuhren von Deutschland nach Frankreich, sondern eine gemeinschaftsrechtlich genehmigte nationale Beihilfe, deren Gültigkeit sich ausschließlich nach Artikel*93 Absatz 2 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag richte .

Die Mehrwertsteuer ist fraglos eine inländische Abgabe . Die in der Entscheidung 84/361 des Rates vorgesehene Sonderbeihilfe wird im Wege der Mehrwertsteuervergütung gezahlt . Somit lässt sich vertreten, daß die fragliche Beihilfe Artikel 96 EWG-Vertrag insoweit widerspricht, als sie für in andere Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeugnisse gezahlt wird und die vom jeweiligen deutschen landwirtschaftlichen Erzeuger tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer übersteigt . Selbst wenn jedoch - was hier nicht der Fall ist - klare Beweise für den Umfang vorlägen, in dem die Beihilfe für ausgeführte Erzeugnisse gezahlt wurde, scheitert dieses Vorbringen daran, daß Artikel 96 keine höherrangige, dem Schutz der einzelnen dienende Rechtsnorm darstellt, so daß sich der Kläger, selbst wenn dieser Artikel verletzt wäre, für seinen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen könnte .

Die fünfte, die sechste und die siebte Rüge der Rechtswidrigkeit brachte der Kläger erst in seiner Erwiderung vor . Sie stellen somit "neue Angriffs - und Verteidigungsmittel" dar; nach Artikel 42 §*2 Verfahrensordnung sind sie unzulässig, soweit der Kläger sie vorbrachte . Auch die Streithelferin des Klägers brachte jedoch die sechste Rüge - nicht aber die fünfte und die siebte Rüge - in ihrem Streithilfeschriftsatz vor . Deshalb stellt sich die Frage, ob ein Streithelfer ein Angriffs - oder Verteidigungsmittel vorbringen darf, das die Partei nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat . Diese Frage wird weder in Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes noch in Artikel 93 §*5 Verfahrensordnung klar entschieden, obwohl der französische Text der letztgenannten Bestimmung ( ses moyens à l' appui de ses conclusions ) dahin gehend ausgelegt werden kann, daß der Streithelfer zur Unterstützung einer Klage neue Gründe vorbringen kann .

In dieselbe Richtung weist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 30/59 ( Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, Slg . 1961, 41 ), wo der Gerichtshof folgendes ausführt : "Das Streithilfeverfahren würde aber seines Inhalts völlig entleert werden, wenn dem Streithelfer die Geltendmachung aller der Argumente verwehrt würde, auf die sich die von ihm unterstützte Partei nicht berufen hat ." Auch aus der jüngsten Verkehrssache ( Rechtssache 13/83, Europäisches Parlament/Rat, Urteil vom 22.*Mai 1985 ) ergibt sich, daß der Gerichtshof Argumente eines Streithelfers entgegennimmt, die mit denen im Widerspruch stehen, die die unterstützte Partei geltend macht .

Auf die sechste Rüge der Rechtswidrigkeit ist deshalb insoweit einzugehen, als sie von der Streithelferin des Klägers vorgebracht wurde; die fünfte und siebte Rüge, die der Kläger vorgebracht hat, sind hingegen unzulässig . Für den Fall, daß der Gerichtshof sie für zulässig halten sollte, gehe ich gleichwohl auf sie ein .

Mit der fünften Rüge wird geltend gemacht, das Verfahren des Artikels 93 EWG-Vertrag sei nicht eingehalten worden .

Der Kläger trägt vor, der Rat habe seine Entscheidung nicht erlassen dürfen, ohne zunächst das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 einzuhalten, insbesondere den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zu geben . Daraufhin hätte die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsaz 2 eröffnen müssen, was nicht geschehen sei .

Insoweit stimme ich Rat und Kommission zu, daß die Befugnisse des Rates, eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 zu treffen, unabhängig von den in den ersten beiden Unterabsätzen des Artikels 93 Absatz 2 niedergelegten Verfahren ist; das klägerische Vorbringen ist also unbegründet .

Die sechste Rüge der Rechtswidrigkeit betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit .

Der Kläger, unterstützt von seiner Streithelferin, trägt vor, die Verwendung der Mehrwertsteuer "als Instrument" für die Zahlung der fraglichen Beihilfe verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da die Mehrwertsteuer kein angemessenes Instrument sei . Dies sei sie aus den folgenden Gründen nicht :

a ) Eine Beihilfe durch Mehrwertsteuerkürzung finde notwendigerweise allgemeine Anwendung; damit erfasse sie auch Erzeugnisse, die nicht den WBA unterlägen oder auf welche die WBA nur einen äusserst geringen Einfluß hätten .

b ) Eine im Wege der Mehrwertsteuer gewährte Beihilfe erfasse jeden Handelsvorgang zwischen Bauern und nicht den Mehrwert, so daß die Enderzeugung des Bauern dem Umfang der gewährten Beihilfe nicht entspreche .

c ) Der Beihilfeempfänger könne Betrügereien begehen, indem er nutzlose oder fiktive Geschäfte zwischen Bauern, die jeweils eine Beihilfe von 5*% erhielten, ohne entsprechenden Mehrwert vervielfache .

d ) So wie die Beihilfe geregelt sei, berühre sie unweigerlich die eigenen Mittel der Gemeinschaft .

e ) Die fragliche Beihilfe komme grossen Höfen in höherem Masse zugute als kleinen; dadurch werde die Wettbewerbsverzerrung verstärkt, indem die effizientesten Höfe in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt würden; das widerspreche dem Geist des EWG-Vertrags, der der landwirtschaftlichen Bevölkerung dadurch eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten wolle, daß er Beihilfen den kleinen und mittleren Höfen zuleite .

Von diesen fünf Unterpunkten zur Stützung des allgemeinen Vorbringens ist der erste - Beihilfe im Wege der Mehrwertsteuererstattung komme auch Erzeugnissen zugute, die nicht den WBA unterlägen - unbeachtlich, da der Kläger Schadensersatz nur für Erzeugnisse verlangt, die den WBA unterliegen . Der zweite und der dritte Punkt - die Erstattungen entsprächen nicht dem Mehrwert und erleichterten Betrügereien - mögen zutreffen, aber die diesbezueglichen Mehrwertsteuerbestimmungen dienen nicht dem Schutz des Klägers als Person . Der vierte Punkt - die Beihilfe berühre Eigenmittel der Gemeinschaft - ist wohl rückwirkend durch die Zwanzigsten Mehrwertsteuerrichtlinie widerlegt, deren Artikel 3 und 5 einem Verlust an Eigenmitteln vorbeugen . Jedenfalls dient auch diese Regel nicht dem Schutz der einzelnen . Dem fünften Punkt - die Beihilfe komme entgegen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik grossen Höfen in unverhältnismässigem Masse zugute - steht entgegen, daß die Gemeinsame Agrarpolitik mehrere Ziele hat und daß feststeht, daß die Gemeinschaftsbehörden diese Ziele nach ihrem Ermessen in Einklang bringen können . Jedenfalls sind auch diese Ziele keine Normen zum Schutz der einzelnen, auf die sich ein Schadensersatzanspruch stützen könnte . Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen; auch ist seine Verletzung nicht nachgewiesen .

Die siebte Rüge der Rechtswidrigkeit betrifft die Eigenmittel der EWG . Die Klägerin trägt vor, die Erhöhung des Beihilfeniveaus um 2*% durch die Entscheidung 84/361 schütze nicht die Eigenmittel der Gemeinschaft .

Der Rat trägt vor, die Ermächtigung, Mehrwertsteuer für die Zahlung der fraglichen Beihilfe zu verwenden, sei ursprünglich in Artikel 3 der Verordnung Nr . 855/84 enthalten gewesen, den der Kläger nicht angefochten habe . Da die Entscheidung 84/361 insoweit die Verordnung nur bestätige, bezweifelt der Rat, daß der Kläger diesen Punkt fristgerecht geltend gemacht habe . Auch sei nicht zu sehen, wie ein Rückgang der Eigenmittel der Gemeinschaft zu einer willkürlichen Diskriminierung des Klägers hätte führen oder ihm den geltend gemachten Schaden hätte verursachen können .

Die Zwanzigste Mehrwertsteuerrichtlinie schützt die Eigenmittel gegen die Wirkungen der nach der Verordnung Nr . 855/84 und der Entscheidung 84/361 gewährten Beihilfe . Jedenfalls stellen die Regeln und Prinzipien über die Eigenmittel der EWG keine Regelung zum Schutz der einzelnen dar, auf die der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützen könnte; sein Vorbringen würde insoweit selbst dann scheitern, wenn es zulässig wäre .

Ich fasse zusammen : Die Entscheidung 84/361 ist meines Erachtens wegen Verletzung des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag rechtswidrig; unter bestimmten Umständen kann sie auch wegen Verletzung des Artikels 96 EWG-Vertrag rechtswidrig sein . Diese beiden Gründe der Rechtswidrigkeit stellen jedoch keine Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm dar, die zu einer ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft führen könnte . Die Entscheidung 84/361 ist weiter wegen Verletzung des Gleichheitssatzes rechtswidrig, wie er sich insbesondere in Artikel*40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag findet . Diese Bestimmung ist zweifellos eine höherrangige, dem Schutz der einzelnen dienende Rechtsnorm; da der behauptete Schaden jedoch, soweit er substantiiert wurde, von einer sehr grossen Anzahl von Bauern erlitten worden sein soll und sich jedenfalls innerhalb der Risiken hält, die eine Betätigung wie diejenige des Klägers mit sich bringt, ist nicht dargetan, daß eine hinreichend schwere Verletzung einer solchen Norm vorliegt, wie sie erst zu einer ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft führen würde .

Damit erübrigt sich eigentlich die Erörterung, ob der Kläger den behaupteten Schaden dargetan und ob er einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der angegriffenen Rechtsnorm belegt hat . Gleichwohl halte ich dies für wesentliche Gesichtspunkte .

Der Kläger trägt vor, der Schaden, den er aufgrund der Erhöhung der den deutschen Bauern gewährten Erstattung und der Auswirkungen dieser Erhöhung auf den Kilogrammpreis von Rindfleisch in Frankreich unmittelbar und individuell erlitten habe, habe in einem Rückgang des Gewinns aus dem Verkauf von Vieh um mindestens 5*% bestanden . Für die anderen Erzeugnisse seines Hofes ( Gefluegelfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse ) hat der Kläger keine Zahlen vorgetragen . In seiner Klageschrift hat er den Schaden für alle seine Erzeugnisse vorläufig und vorbehaltlich der näheren Ausarbeitung der Zahlen, sobald die Statistiken für die zweite Jahreshälfte 1984 und seine eigene Gewinn - und Verlustrechnung für 1984 vorlägen, auf 60*000*FF für das Jahr 1984 geschätzt . Diese Gewinn - und Verlustrechnung wurde vor der mündlichen Verhandlung erstellt; auf eine Frage des Gerichtshofes errechnete der Kläger seine Verluste für Rindfleisch in der zweiten Jahreshälfte 1984 auf nur 10*894*FF, fügte aber hinzu, eine Schätzung seiner Verluste bei Milch und Milcherzeugnissen sowie Gefluegelfleisch könne er nach wie vor nicht vorlegen . Für die Zwecke einer Schadensersatzklage vor dem Gerichtshof, so führt er aus, brauche der Schaden nicht endgültig quantifiziert zu werden; der Gerichtshof könne die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden könne ( Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74, Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg . 1976, 711, 742, Randnr . 6 der Entscheidungsgründe ).

Auf Verlangen des Gerichtshofes hat der Kläger seine Bilanz sowie Unterlagen mit der Überschrift "Compte de pertes et profits" ( Gewinn und Verlustrechnung ) für die Jahre 1982, 1983 und 1984 vorgelegt . In den letzteren finden sich freilich nur Summen und keine Einzelaufstellungen der Geschäftsergebnisse für das jeweilige Jahr . Die einzige Zahl, die sich über die Geschäftstätigkeit des Klägers in der "Gewinn - und Verlustrechnung" findet, ist der jeweilige Geschäftsgewinn für das Jahr ( Bénéfice d' exploitation de l' exercice ). Dieser belief sich 1982 auf 196*925,38*FF, 1983 auf 325*630,32*FF und 1984 auf nur 46*977,15*FF . Nach einem Anstieg im Jahre 1983 fiel der Bruttogewinn somit 1984 erheblich . Hieraus hat der Kläger jedoch nichts ableiten wollen . Er trägt nicht vor, der Gewinnverlust beruhe auf entgangenem Absatz; seine Zahlen für den Rindfleischverkauf in der zweiten Jahreshälfte 1984 zeigen, daß dieser sich in etwa auf dem gleichen Niveau bewegte wie in den Jahren 1982, 1983 und 1985 . Der Kläger trägt vielmehr vor, er habe Verluste aufgrund niedrigerer Gewinne bei durchgeführten Verkäufen erlitten .

Der Rat trägt vor, der Kläger habe im Hinblick auf seine Gefluegelfleisch - und Milcherzeugung keinen Schaden dargelegt und damit Artikel 38 §*1 Verfahrensordnung nicht genügt . Das Vorbringen des Klägers zu Rind - und Kalbfleisch sei schwach; es ergebe sich aus einer Berechnung der Auswirkungen der deutschen Mehrwertsteuererstattung auf die französischen Preise, obwohl sich der Preisrückgang auf dem französischen Markt auch durch andere Umstände als die fragliche Beihilfe erklären lasse, beispielsweise durch die Erhebung der Zusatzabgabe ab 1.*April 1984, die die Erzeugung auf dem Milchsektor habe hemmen sollen, was zu einer Zunahme der Schlachtung von Kühen in Frankreich und Deutschland geführt habe .

Die Bundesrepublik Deutschland meint, logisch könne ein Schaden aus der zusätzlichen Beihilfe nicht unmittelbar bevorstehen . Er müsse bereits in der zweiten Jahreshälfte 1984 eingetreten sein; es könne sich nicht um künftigen Schaden handeln . Aus Gründen der Prozessökonomie fordert die Bundesrepublik den Gerichtshof auf, die Klage allein deswegen abzuweisen, weil sich aus der angegriffenen Handlung kein Schaden ergeben habe; als Beispiel für eine solche Vorgehensweise zitiert sie die Randnummern 9 bis 13 des Urteils in der Rechtssache 40/75 ( Produits Bertrand/Kommission, Slg . 1976, 1,*9 ).

Bei der Berechnung seiner behaupteten Verluste beim Rindfleischverkauf beruft sich der Kläger nicht auf einzelne Geschäfte . Er geht von dem Gesamtgewicht seiner Rindfleischverkäufe in verschiedenen Gruppen aus und wendet darauf Prozentsätze an, die er aus allgemeinen Marktentwicklungen in Frankreich ableitet . Derart berechnet er, daß die Preise für Rindfleisch, das nicht für die Intervention in Betracht gekommen sei, in Frankreich in der fraglichen Zeit um 6,6*% gefallen seien, die Preise für anderes Rindfleisch um 4,5*%; diese Prozentsätze wendet er auf seine Gesamtverkäufe in jeder dieser Kategorien in zweitem Halbjahr 1984 an . Es ist jedoch nicht zulässig, angebliche Verluste auf diese Weise zu berechnen . Die Sonderbeihilfe für deutsche Bauern hat die Rindfleischpreise in Frankreich höchstens während zweier der fraglichen sechs Monate beeinflusst . Weiter steht keineswegs fest, daß der Preisrückgang insgesamt der Überkompensierung der deutschen Bauern nach der Entscheidung 84/361 zuzurechnen ist; andere Umstände mögen ganz oder teilweise für den Preisverfall verantwortlich sein . Das Ganze ist sehr spekulativ; der Kläger hat meines Erachtens den Schaden, den er erlitten haben will, nicht mit hinreichender Gewißheit belegt . All das gilt erst recht für Milch und Gefluegelfleisch, wo der Kläger in Ermangelung der vollen Preisstatistik nicht einmal versucht hat, seine behaupteten Verluste zu quantifizieren .

In der Rechtssache Kampffmeyer hat der Gerichtshof entschieden, er könne die Haftung der Gemeinschaft für "unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden" feststellen, selbst wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden könne . Der Kläger hat eine Gewinn - und Verlustrechnung für das Jahr 1984 vorgelegt . Ich vermag keinen Grund dafür zu sehen, warum er keine einzelnen Geschäfte angeben könnte, aus denen er Verluste, sollten solche vorliegen, wenigstens in der zweiten Jahreshälfte 1984 geltend machen könnte . Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf Randnummer 6 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Kampffmeyer berufen . Ausserdem ist der behauptete Schaden nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, so daß er, selbst wenn er künftiger Schaden wäre, nicht unter das Urteil Kampffmeyer fällt . Demgemäß kann der Kläger nicht die Feststellung der allgemeinen Haftung der Gemeinschaft auf Schadensersatz verlangen .

Zum Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung 84/361 und dem behaupteten Schaden, trägt der Kläger vor, die mit der Entscheidung 84/361 genehmigte Beihilfe verzerre den Wettbewerb und gebe deutschen Erzeugnissen nicht nur auf dem französischen Markt, sondern auch auf den Märkten anderer Länder, wo sie mit französischen Erzeugnissen, insbesondere den Erzeugnissen des Klägers, im Wettbewerb stuenden, einen Vorteil .

Der Rat hält dem entgegen, der vom Kläger behauptete Schaden beruhe nicht auf der Entscheidung 84/361, sondern auf den zur Ausführung dieser Entscheidung getroffenen nationalen deutschen Maßnahmen . Damit fehle es am unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung und dem behaupteten Schaden, da die Entscheidung nur einen Mitgliedstaat dazu ermächtige, die Beihilfe zu zahlen .

Das Hauptvorbringen der Bundesregierung in dieser Rechtssache ist es, daß die Klage abzuweisen sei, weil kein tatsächlicher, bewiesener Schaden in kausalem Zusammenhang mit der angegriffenen Handlung vorliege . Der vom Kläger angeführte Rückgang der Rindfleischpreise zur fraglichen Zeit sei der plötzlichen Zunahme der Schlachtung von Kühen infolge der gemeinschaftlichen Beschränkungen der Milcherzeugung zuzuschreiben . Sowohl die Aussenhandelsdaten als auch die Entwicklung der Rindfleischpreise sprächen gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der angegriffenen Handlung . Unterlagen über den Umfang dieser Schlachtungen oder ihre möglichen Auswirkungen auf die Preise wurden dem Gerichtshof freilich nicht vorgelegt .

Ich halte einen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtswidrigkeit und dem Schaden nicht für erwiesen .

Wie ausgeführt halte ich diese beiden letzten Fragen für wesentliche Gesichtspunkte der Rechtssache, da die Klage meines Erachtens schon allein ihretwegen abgewiesen werden kann, so daß der Gerichtshof auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung 84/361 nicht einzugehen braucht, weil der Kläger entweder das Vorliegen eines Schadens nicht bewiesen ( wie in der Rechtssache 49/79, Pool/Rat, Slg . 1980, 569 ) oder einen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtswidrigkeit und dem Schaden nicht dargetan hat ( wie in den Rechtssachen 40/75, Produits Bertrand, Slg . 1976, 1, und 26/81, Oleifici Mediterranei, Slg . 1982, 3057 ).

Nach alledem sollte die Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, als unzulässig, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen werden . Der Kläger hat die Kosten des Rates und der Bundesrepublik Deutschland zu tragen, nicht aber die der Kommission, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hat .

(*) Aus dem Englischen übersetzt .

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