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Document 61984CC0040

Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 13. Dezember 1984.
Casteels PVBA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Tarifierung von Motoren für Scheibenwischer.
Rechtssache 40/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00667

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:400

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

vom 13. Dezember 1984 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der relevante Sachverhalt

Die Firma Casteels mit Sitz in Brüssel und Paris importiert seit mehreren Jahren aus der DDR Elektromotoren für Scheibenwischer, die ohne Wischarm und Wischerblatt gestellt werden, jedoch mit einer für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragungsvorrichtung ausgerüstet sind.

In der Zeit vom 12. Mai 1978 bis 21. November 1980 führte Casteels-Frankreich 13 Partien Elektromotoren und Scheibenwischer ein, die sie bei der französischen Zollverwaltung unter der Tarifnummer 85.09 des GZT (elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder) anmeldete. Die französische Zollverwaltung wies diese Erzeugnisse jedoch der Tarifnummer 85.01 (Generatoren, Elektromotoren, rotierende Umformer usw.) zu und leitete gegen Casteels ein Strafverfahren wegen falscher Angaben ein. Diese Strafsache wurde am 7. August 1981 durch die Entrichtung einer Geldbuße von 590000 FF abgeschlossen.

Die abweichende Anmeldung durch Casteels-Frankreich war offensichtlich darauf zurückzuführen, daß in Belgien die Tarifnummer 85.09 als einschlägig angesehen wurde. Diese Meinungsverschiedenheit hatte einen zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen Belgien und Frankreich auf der einen sowie der Kommission auf der anderen Seite zur Folge, wobei Belgien für die Einreihung in die Tarifnummer 85.09, Frankreich hingegen für die in die Tarifnummer 85.01 eintrat. Das Tarifierungsproblem wurde innerhalb des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erörtert, der sich mit der qualifizierten Mehrheit der Stimmen für die Einreihung in die Tarifstelle 85.01 aussprach. Die belgische und die niederländische Delegation nahmen einen abweichenden Standpunkt ein und hielten die Tarifnummer 85.09 für anwendbar. Diesem Votum des Ausschusses entsprechend legte die Kommission einen Verordnungsentwurf vor, in den die von Frankreich und der Ausschußmehrheit vertretene Auffassung Eingang fand. Nach einer positiven Stellungnahme des Ausschusses wurde dieser Text als Verordnung Nr. 3529/83 vom 12. Dezember 1983 im Amtsblatt (L 352, S. 32) veröffentlicht).

2. Der Hintergrund der Klageerhebung

Ich halte es für zweckmäßig, vor einer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Klage einige Bemerkungen zum Hintergrund dieser Rechtssache zu machen. Auf den ersten Blick geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die ziemlich technische Frage, ob Scheibenwischermotoren in die Tarifnummer 85.01 oder 85.09 einzureihen sind. Daß die Einreihung in die Tarifnummer 85.01 so selbstverständlich sein soll, wie die Kommission behauptet, halte ich übrigens für zweifelhaft. Wie die Kommission selbst einräumt, haben Belgien und die Niederlande in dem Ausschuß eine andere Auffassung vertreten. Darüber hinaus hat Belgien beantragt, das Tarifierungsproblem vor dem Erlaß der streitigen Verordnung dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vorzulegen. Es hatte sich nämlich gezeigt, daß eine Reihe von Drittländern sehr wohl die Tarifnummer 85.09 für einschlägig hielt. Dieser Antrag fand jedoch im Ausschuß keine Zustimmung. Auch in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, daß die Einreihung in die Tarifnummer 85.01 aufgrund der technischen Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse nicht so selbstverständlich ist. Der eigentliche Grund dafür, weshalb sich die französische Regierung darum bemüht hat, die Tarifnummer 85.01 für anwendbar erklären zu lassen, ergab sich aus der Antwort, die in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichtshofes gegeben wurde, warum die Klägerin die Tarifnummer 85.08 vorziehe, obwohl der Zollsatz der Tarifnummer 85.01 niedriger sei. Aus der Verordnung Nr. 3420/83 (ABl. 1983, L 346, S. 6) über die nicht liberalisierte Einfuhr aus Staatshandelsländern geht hervor, daß Frankreich die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifnummer 85.01 aus der DDR kontingentieren darf (s. S. 71 des Amtsblatts). Unter Verweisung auf meine Ausführungen in meinen (am 11. Dezember 1984 vorgetragenen) Schlußanträgen in der Rechtssache Binderer (147/83) halte ich es auch hier für bedenklich, daß die Kommission sich dieses protektionistische Argument bei der Vorbereitung der Verordnung Nr. 3529/83 tatsächlich zu eigen gemacht hat. Hinsichtlich der zolltechnischen Argumente, die beide Parteien für die von ihnen jeweils vorgeschlagene Tarifierung vorgebracht haben, möchte ich hier nur zwei Bemerkungen machen: Ich halte es in der Tat für zweckmäßig, daß hier eine Verordnung erlassen worden ist, da so eine einheitliche Anwendung des GZT gewährleistet wird. Allerdings sind für jede der in Betracht kommenden Tarifnummern von den Parteien beachtliche Argumente angeführt worden.

3. Die Zulässigkeit

Obwohl die Kommission keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist die Klage nach ihrer Auffassung gleichwohl nicht zulässig. Zwar würde ich es unter anderem wegen des bereits angesprochenen protektionistischen Hintergrunds begrüßen, wenn der Gerichtshof in diesem Fall ein Sachurteil erließe; aufgrund der bestehenden Rechtsprechung kann jedoch nach meinem Dafürhalten keine andere Auffassung als die genannte vertreten werden. Daran ändert auch die — meines Erachtens allerdings bedeutsame — Tatsache nichts, daß der Klägerin dann allein der mühsame und zeitraubende Weg offensteht, Klage beim nationalen Gericht zu erheben, das gegebenenfalls gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3529/83 vorlegen kann.

Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag enthält, wie Sie wissen, zwei Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage, die von einzelnen gegen Rechtshandlungen der Gemeinschaft erhoben wird. Zwar kann man im vorliegenden Fall vielleicht davon sprechen, daß die Klägerin „unmittelbar“ betroffen ist, da die Anwendung der streitigen Verordnung durch die Zollverwaltungen eher deklaratorische als konstitutive Wirkung haben wird. Die Verordnung wird die Klägerin aber sicherlich nicht in dem Sinne „individuell betreffen“, wie dieser Begriff des Artikels 173 in Ihrem Urteil Plaumann (Rechtssache 25/62, Slg. 1963, 211) und in zahlreichen darauffolgenden Urteilen ausgelegt worden ist. Die Klägerin wird in bezug auf die Verordnung nicht gegenüber allen anderen Importeuren durch besondere Eigenschaften oder besondere tatsächliche Umstände individualisiert. Sie wird lediglich in ihrer Eigenschaft als Importeur, der die fraglichen Erzeugnisse in die Gemeinschaft einführt, betroffen, und diese Eigenschaft kann jedermann erwerben. Der Zugang zu dieser Gruppe von Importeuren, deren Umfang übrigens nicht bekannt ist, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch hinzufügen: Selbst wenn der Umfang dieser Gruppe feststünde und eine Identifizierung der einzelnen Importeure möglich wäre, könnte dies unter anderem aufgrund Ihres Urteils in der Rechtssache 6/68 (Zuckerfabrik Watenstedt, Slg. 1968, 611) kein Argument dafür liefern, doch von einem individuellen Betroffensein zu sprechen.

4. Ergebnis

Abschließend schlage ich Ihnen daher vor, die Klage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.

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