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Document 61983CJ0186

Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1985.
Arie Botzen und andere gegen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Rotterdam - Niederlande.
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen.
Rechtssache 186/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00519

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:58

61983J0186

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1985. - ARIE BOTZEN UND ANDERE GEGEN ROTTERDAMSCHE DROOGDOK MAATSCHAPPIJ B.V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM KANTONRECHTER ROTTERDAM. - WAHRUNG VON ANSPRUECHEN DER ARBEITNEHMER BEIM UEBERGANG VON UNTERNEHMEN. - RECHTSSACHE 186/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00519
Spanische Sonderausgabe Seite 00249


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . SOZIALPOLITIK - RECHTSANGLEICHUNG - ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER - RICHTLINIE 77/187 - GELTUNGSBEREICH - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS BEI KONKURS - AUSSCHLUSS - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS IM RAHMEN EINES VERFAHRENS WEGEN ZAHLUNGSAUFSCHUB - EINBEZIEHUNG

( RICHTLINIE 77/187 DES RATES , ARTIKEL 1 ABSATZ 1 )

2 . SOZIALPOLITIK - RECHTSANGLEICHUNG - ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER - RICHTLINIE 77/187 - GELTUNGSBEREICH - ARBEITNEHMER , DIE NICHT ZUM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN - AUSSCHLUSS

( RICHTLINIE 77/187 DES RATES , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES IST NICHT AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS ANWENDBAR , WENN ÜBER DAS VERMÖGEN DES VERÄUSSERERS DER KONKURS ERÖFFNET WORDEN IST UND DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN ODER DER BETREFFENDE BETRIEB ZUR KONKURSMASSE GEHÖRT ; DIES BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT , UNABHÄNGIG VOM GEMEINSCHAFTS RECHT DIE GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE AUF EINEN SOLCHEN ÜBERGANG ANZUWENDEN . DIE RICHTLINIE IST DAGEGEN AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS AUF EINEN ANDEREN INHABER IM RAHMEN EINES VERFAHRENS , WIE ES DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' SURSEANCE VAN BETALING ' ' ( ZAHLUNGSAUFSCHUB ) KENNT , ANWENDBAR .

2 . ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER NICHT DIE RECHTE UND PFLICHTEN UMFASST , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUFGRUND EINES ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAGES ODER ARBEITSVERHÄLTNISSES GEGENÜBER ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE ZWAR NICHT ZU DEM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , ABER BESTIMMTE TÄTIGKEITEN MIT BETRIEBSMITTELN DES ÜBERTRAGENEN TEILS DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN ODER DIE ALS BESCHÄFTIGTE EINER VERWALTUNGSABTEILUNG DES UNTERNEHMENS , DIE SELBST NICHT ÜBERTRAGEN WURDE , TÄTIGKEITEN FÜR DEN ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN .

Entscheidungsgründe


1 DER KANTONRECHTER ROTTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 25 . AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1 . SEPTEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14 . FEBRUAR 1977 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER BEIM ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN , BETRIEBEN ODER BETRIEBSTEILEN ( ABL . L 61 , S . 26 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS , DEN HERR ARIE BOTZEN UND ANDERE GEGEN DIE ROTTERDAMSCHE DROOGDOK MAATSCHAPPIJ BV ANGESTRENGT HABEN .

. 3 DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS WAREN BEI DER FIRMA ROTTERDAMSCHE DROOGDOK MAATSCHAPPIJ HEIJPLAAT BV ( NACHSTEHEND : ' ' ALTE RDM ' ' ) BESCHÄFTIGT , ÜBER DIE DURCH URTEIL VOM 6 . APRIL 1983 DER KONKURS ERÖFFNET WURDE . UM EINE VÖLLIGE LIQUIDATION DIESER GESELLSCHAFT ZU VERHINDERN UND EINE MÖGLICHST GROSSE ZAHL VON ARBEITSPLÄTZEN ZU ERHALTEN , WURDE AM 30 . MÄRZ 1983 EINE NEUE GESELLSCHAFT , DIE ROTTERDAMSCHE DROOGDOK MAATSCHAPPIJ BV ( NACHSTEHEND : ' ' NEUE RDM ' ' ) GEGRÜNDET .

4 AM 7 . APRIL 1983 WURDE ZWISCHEN DER ALTEN RDM UND DER NEUEN RDM EIN VERTRAG GESCHLOSSEN . DIE NEUE RDM ÜBERNAHM GEMÄSS DIESEM VERTRAG BESTIMMTE ABTEILUNGEN DES UNTERNEHMENS EINSCHLIESSLICH DER GESAMTEN DAZUGEHÖRIGEN BELEGSCHAFT UND DARÜBER HINAUS NOCH EINE BESTIMMTE ZAHL VON ARBEITNEHMERN AUS DEN NICHT ÜBERTRAGENEN ABTEILUNGEN , NÄMLICH DEN ALLGEMEINEN ABTEILUNGEN UND DEN VERWALTUNGSABTEILUNGEN . DIE ÜBRIGEN ARBEITNEHMER , DARUNTER DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , WURDEN DURCH DIE KONKURSVERWALTER DER ALTEN RDM ENTLASSEN .

5 DIE KLAEGER WAREN DER AUFFASSUNG , DIE ENTLASSUNG SEI NICHT WIRKSAM , DA SIE ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS IPSO IURE IN EIN ARBEITSVERHÄLTNIS MIT DER NEUEN RDM EINGETRETEN SEIEN ; SIE ERHOBEN DAHER KLAGE GEGEN DIESE VOR DEM KANTONRECHTER ROTTERDAM UND VERLANGTEN ZAHLUNG DES JEWEILS FÄLLIGEN GEHALTS VOM 7 . APRIL 1983 BIS ZUM ZEITPUNKT DER BEENDIGUNG IHRES ARBEITSVERHÄLTNISSES . WEITERHIN BEANTRAGTEN SIE , DIE NEUE RDM IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU VERURTEILEN , IHNEN AB 7 . APRIL 1983 , HILFSWEISE AB DEM TAG DER ZU ERLASSENDEN ENTSCHEIDUNG , MONATLICH EINEN BETRAG IN HÖHE IHRES GEHALTS ZU ZAHLEN , SOWIE IHNEN ZU ERLAUBEN , IHRE GEWÖHNLICHE ARBEIT ZU VERRICHTEN . ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE MACHTEN SIE GELTEND , ES HANDELE SICH UM DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS ODER UNTERNEHMENSTEILS IM SINNE DER ARTIKEL 1639AA UND 1639BB DES NIEDERLÄNDISCHEN ZIVILGESETZBUCHES , DIE DURCH DAS GESETZ VOM 15 . MAI 1981 ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14 . FEBRUAR 1977 EINGEFÜGT WORDEN SIND .

6 DIESE RICHTLINIE , DIE VOM RAT INSBESONDERE AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG ERLASSEN WORDEN IST , SOLL NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ' ' DIE ARBEITNEHMER BEI EINEM INHABERWECHSEL SCHÜTZEN UND INSBESONDERE DIE WAHRUNG IHRER ANSPRÜCHE GEWÄHRLEISTEN ' ' . ZU DIESEM ZWECK GEHEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ' ' DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERÄUSSERERS AUS EINEM ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS ... BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAG ODER ARBEITSVERHÄLTNIS ... AUFGRUND DES ÜBERGANGS AUF DEN ERWERBER ÜBER ' ' . ARTIKEL 4 ABSATZ 1 STELLT DEN SCHUTZ DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER VOR EINER KÜNDIGUNG DURCH DEN VERÄUSSERER ODER ERWERBER SICHER , LÄSST JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT VON ' ' KÜNDIGUNGEN AUS WIRTSCHAFTLICHEN , TECHNISCHEN ODER ORGANISATORISCHEN GRÜNDEN , DIE ÄNDERUNGEN IM BEREICH DER BESCHÄFTIGUNG MIT SICH BRINGEN , ' ' UNBERÜHRT . NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE TREFFEN DEN VERÄUSSERER UND DEN ERWERBER BESTIMMTE PFLICHTEN ZUR INFORMATION UND KONSULTATION DER VERTRETER DER VOM ÜBERGANG BETROFFENEN ARBEITNEHMER . SCHLIESSLICH BESTIMMT ARTIKEL 7 , DASS DIE RICHTLINIE ' ' NICHT DIE MÖGLICHKEIT DER MITGLIEDSTAATEN EIN(SCHRÄNKT ), FÜR DIE ARBEITNEHMER GÜNSTIGERE ... VORSCHRIFTEN ANZUWENDEN ODER ZU ERLASSEN ' ' .

7 DA DER KANTONRECHTER ROTTERDAM DER AUFFASSUNG WAR , DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG WERFE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE 77/187 AUF , HAT ER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) ERSTRECKT SICH DER ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187/EWG AUCH AUF DEN FALL , DASS SICH DER VERÄUSSERER DES UNTERNEHMENS IM KONKURS BEFINDET ODER DASS IHM DURCH DEN RICHTER ZAHLUNGSAUFSCHUB ( SURSEANCE VAN BETALING ) BEWILLIGT WORDEN IST?

' ' 2 ) ERSTRECKT SICH DER ANWENDUNGSBEREICH DER GENANNTEN RICHTLINIE AUCH AUF DIE RECHTE UND PFLICHTEN , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUS DEN ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAEGEN MIT ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE NICHT AUSSCHLIESSLICH TÄTIGKEITEN MIT HILFE VON BETRIEBSMITTELN VERRICHTEN , DIE ZU DEM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN?

' ' 3 ) ERSTRECKT SICH DER ANWENDUNGSBEREICH DER GENANNTEN RICHTLINIE AUCH AUF DIE RECHTE UND PFLICHTEN , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUS DEN ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAEGEN MIT ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE IN EINER VERWALTUNGSABTEILUNG DES UNTERNEHMENS ( Z.B . ALLGEMEINER BETRIEBSDIENST , PERSONALANGELEGENHEITEN USW .) BESCHÄFTIGT SIND , DIE ZWAR TÄTIGKEITEN FÜR DEN ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS VERRICHTETE , JEDOCH SELBST NICHT ÜBERTRAGEN WURDE?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

8 DIE ERSTE FRAGE IST MIT EINER IN DER RECHTSSACHE 135/83 ( ABELS ) GESTELLTEN FRAGE IDENTISCH , ÜBER DIE DURCH URTEIL VOM HEUTIGEN TAGE ENTSCHIEDEN WORDEN IST .

9 IN DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF HINSICHTLICH DIESER FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

' ' ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14 . FEBRUAR 1977 IST NICHT AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS ANWENDBAR , WENN ÜBER DAS VERMÖGEN DES VERÄUSSERERS DER KONKURS ERÖFFNET WORDEN IST UND DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN ODER DER BETREFFENDE BETRIEB ZUR KONKURSMASSE GEHÖRT ; DIES BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT , UNABHÄNGIG VOM GEMEINSCHAFTSRECHT DIE GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE AUF EINEN SOLCHEN ÜBERGANG ANZUWENDEN . DIE RICHTLINIE IST DAGEGEN AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS AUF EINEN ANDEREN INHABER IM RAHMEN EINES VERFAHRENS WIE DER , SURSEANCE VAN BETALING ' ( ZAHLUNGSAUFSCHUB ) ANWENDBAR . ' '

10 WEGEN DER BEGRÜNDUNG IST AUF DAS GENANNTE URTEIL ZU VERWEISEN , DAS DEM VORLIEGENDEN URTEIL BEIGEFÜGT IST .

ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE

11 BEI DER ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE GEHT ES IM WESENTLICHEN DARUM , OB ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 SO ZU VERSTEHEN IST , DASS ER AUCH DIE RECHTE UND PFLICHTEN UMFASST , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUFGRUND EINES ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAGES ODER ARBEITSVERHÄLTNISSES GEGENÜBER ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE ZWAR NICHT ZU DEM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , ABER BESTIMMTE TÄTIGKEITEN MIT BETRIEBSMITTELN DES ÜBERTRAGENEN TEILS DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN ODER DIE ALS BESCHÄFTIGTE EINER VERWALTUNGSABTEILUNG DES UNTERNEHMENS , DIE SELBST NICHT ÜBERTRAGEN WURDE , TÄTIGKEITEN FÜR DEN ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN .

12 NACH DEM WORTLAUT DER GENANNTEN VORSCHRIFT GEHEN ' ' DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERÄUSSERERS AUS EINEM ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAG ODER ARBEITSVERHÄLTNIS ... AUFGRUND DES ÜBERGANGS AUF DEN ERWERBER ÜBER ' ' .

13 IN DIESEM ZUSAMMENHANG TRAEGT DIE ROTTERDAMSCHE DROOGDOK MAATSCHAPPIJ VOR , DER ÜBERGANG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BETREFFE NUR DIE ARBEITNEHMER , DIE GANZTAEGIG ODER NAHEZU GANZTAEGIG IN DEM ÜBERTRAGENEN UNTERNEHMENSTEIL BESCHÄFTIGT SEIEN , NICHT ABER DIEJENIGEN , DIE TEILAUFGABEN IN VERSCHIEDENEN BETRIEBEN ODER BETRIEBSTEILEN AUSFÜHRTEN ODER DIE ZWAR FÜR MEHRERE BETRIEBE ODER BETRIEBSTEILE ARBEITETEN , ABER DER NICHT ÜBERNOMMENEN BELEGSCHAFT ANGEHÖRTEN .

14 DIE KOMMISSION IST DAGEGEN DER ANSICHT , DASS FÜR DEN ÜBERGANG DER RECHTE UND PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER ALLEIN ENTSCHEIDEND SEI , OB DIE ABTEILUNG , DER SIE ANGEHÖRTEN UND DIE DEN ORGANISATORISCHEN RAHMEN BILDE , INNERHALB DESSEN SICH DAS ARBEITSVERHÄLTNIS KONKRETISIERE , ÜBERTRAGEN WORDEN SEI .

15 DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION IST ZU FOLGEN . DAS ARBEITSVERHÄLTNIS WIRD NÄMLICH INHALTLICH DURCH DIE VERBINDUNG ZWISCHEN DEM ARBEITNEHMER UND DEM UNTERNEHMENS- ODER BETRIEBSTEIL GEKENNZEICHNET , DEM ER ZUR ERFÜLLUNG SEINER AUFGABE ANGEHÖRT . FÜR DIE BEURTEILUNG , OB DIE RECHTE UND PFLICHTEN AUS EINEM ARBEITSVERHÄLTNIS GEMÄSS DER RICHTLINIE 77/187 AUFGRUND EINES ÜBERGANGS IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DIESER VORSCHRIFT ÜBERGEGANGEN SIND , GENÜGT ES DAHER FESTZUSTELLEN , WELCHEM UNTERNEHMENS- ODER BETRIEBSTEIL DER BETREFFENDE ARBEITNEHMER ANGEHÖRTE .

16 AUF DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER NICHT DIE RECHTE UND PFLICHTEN UMFASST , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUFGRUND EINES ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAGES ODER ARBEITSVERHÄLTNISSES GEGENÜBER ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE ZWAR NICHT ZU DEM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , ABER BESTIMMTE TÄTIGKEITEN MIT BETRIEBSMITTELN DES ÜBERTRAGENEN TEILS DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN ODER DIE ALS BESCHÄFTIGTE EINER VERWALTUNGSABTEILUNG DES UNTERNEHMENS , DIE SELBST NICHT ÜBERTRAGEN WURDE , TÄTIGKEITEN FÜR DEN ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

17 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN UND DER DÄNISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM KANTONRECHTER ROTTERDEM MIT URTEIL VOM 25 . AUGUST 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES VOM 14 . FEBRUAR 1977 IST NICHT AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS ANWENDBAR , WENN ÜBER DAS VERMÖGEN DES VERÄUSSERERS DER KONKURS ERÖFFNET WORDEN IST UND DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN ODER DER BETREFFENDE BETRIEB ZUR KONKURSMASSE GEHÖRT ; DIES BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT , UNABHÄNGIG VOM GEMEINSCHAFTSRECHT DIE GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE AUF EINEN SOLCHEN ÜBERGANG ANZUWENDEN . DIE RICHTLINIE IST DAGEGEN AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS AUF EINEN ANDEREN INHABER IM RAHMEN EINES VERFAHRENS WIE DER ' ' SURSEANCE VAN BETALING ' ' ( ZAHLUNGSAUFSCHUB ) ANWENDBAR .

2 ) ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER NICHT DIE RECHTE UND PFLICHTEN UMFASST , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUFGRUND EINES ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAGES ODER ARBEITSVERHÄLTNISSES GEGENÜBER ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE ZWAR NICHT ZU DEM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , ABER BESTIMMTE TÄTIGKEITEN MIT BETRIEBSMITTELN DES ÜBERTRAGENEN TEILS DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN ODER DIE ALS BESCHÄFTIGTE EINER VERWALTUNGSABTEILUNG DES UNTERNEHMENS , DIE SELBST NICHT ÜBERTRAGEN WURDE , TÄTIGKEITEN FÜR DEN ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN .

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