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Document 61983CJ0129

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. Juni 1984.
Siegfried Zelger gegen Sebastiano Salinitri.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland.
Brüsseler Übereinkommen: Artikel 21, Anrufung eines Gerichts.
Rechtssache 129/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -02397

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:215

61983J0129

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 7. JUNI 1984. - SIEGFRIED ZELGER GEGEN SEBASTIANO SALINITRI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERLANDESGERICHT MUENCHEN. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN : ARTIKEL 21, ANRUFUNG EINES GERICHTS. - RECHTSSACHE 129/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 02397
Spanische Sonderausgabe Seite 00561
Schwedische Sonderausgabe Seite 00601
Finnische Sonderausgabe Seite 00583


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - RECHTSHÄNGIGKEIT - KLAGEERHEBUNG BEI GERICHTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN - ' ' ZUERST ANGERUFENES ' ' GERICHT - BEGRIFF

( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 21 )

Leitsätze


ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ALS ' ' ZUERST ANGERUFENES ' ' GERICHT DASJENIGE ANZUSEHEN IST , BEI DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANNAHME EINER ENDGÜLTIGEN RECHTSHÄNGIGKEIT ZUERST VORLIEGEN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR JEDES DER BETROFFENEN GERICHTE NACH SEINEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZU BEURTEILEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 22 . JUNI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8 . JULI 1983 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3 . JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( IM FOLGENDEN : DAS ÜBEREINKOMMEN ) DURCH DEN GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 21 DIESES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 BEIDE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND VOLLKAUFLEUTE MIT FIRMENSITZ IN MÜNCHEN , BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , BZW . MASCALI , SIZILIEN . DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT GEGEN DEN BEKLAGTEN KLAGE AUF RÜCKZAHLUNG EINES DARLEHENSRESTBETRAGES AUS DEN JAHREN 1975 UND 1976 ERHOBEN . DIE KLAGE WURDE AM 5 . AUGUST 1976 BEIM LANDGERICHT MÜNCHEN I EINGEREICHT UND DEM BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS AM 13 . JANUAR 1977 ZUGESTELLT . AUSSERDEM ERHOB DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS EINE WEITERE KLAGE MIT DEMSELBEN STREITGEGENSTAND BEIM TRIBUNALE CIVILE IN CATANIA/ITALIEN , DIE DORT AM 22 . ODER 23 . SEPTEMBER 1976 EINGING UND DEM BEKLAGTEN AM 23 . SEPTEMBER 1976 ZUGESTELLT WURDE .

3 DAS LANDGERICHT WIES DIE KLAGE MANGELS INTERNATIONALER ZUSTÄNDIGKEIT ALS UNZULÄSSIG AB . DIE RECHTSHÄNGIGKEIT BEIM LANDGERICHT SEI ERST MIT DER ZUSTELLUNG DER KLAGE AM 13 . JANUAR 1977 EINGETRETEN ( PAR PAR 261 ABSATZ 1 UND 254 ABSATZ 1 ZPO ), WÄHREND SIE BEI DEM GERICHT IN CATANIA BEREITS MIT ZUSTELLUNG EINES ENTSPRECHENDEN SCHRIFTSATZES AM 23 . SEPTEMBER 1976 EINGETRETEN SEI . NACH ANSICHT DES LANDGERICHTS IST GEMÄSS ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS DAS TRIBUNALE CATANIA ZUSTÄNDIG .

4 DER KLAEGER LEGTE BEIM OBERLANDESGERICHT BERUFUNG EIN , IN DER ER DIE AUFFASSUNG VERTRITT , DASS ES NICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG DER KLAGESCHRIFT , SONDERN AUF DEN ZEITPUNKT DES ANHÄNGIGWERDENS DER KLAGE ANKOMME .

5 NACH ANSICHT DES OBERLANDESGERICHTS MÜNCHEN GEHT ES IN DEM RECHTSSTREIT UM FRAGEN DER AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS , ES HAT DAHER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 22 . JUNI 1983 FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE VORGELEGT :

' ' IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DER FRAGE , WELCHES GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS MIT EINER KLAGE ZUERST ANGERUFEN WORDEN IST ( ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS ), DER ZEITPUNKT DER BEFASSUNG DES GERICHTS (, ANHÄNGIGKEIT ' ) ODER DER ZEITPUNKT MASSGEBEND , IN DEM DAS VERFAHREN - DURCH ZUSTELLUNG DER KLAGE AN DEN BEKLAGTEN - VOLLSTÄNDIG EINGELEITET IST (, RECHTSHÄNGIGKEIT ' ) ?

' '

6 ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS BESTIMMT :

' ' WERDEN BEI GERICHTEN VERSCHIEDENER VERTRAGSSTAATEN KLAGEN WEGEN DESSELBEN ANSPRUCHS ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN ANHÄNGIG GEMACHT , SO HAT SICH DAS SPÄTER ANGERUFENE GERICHT VON AMTS WEGEN ZUGUNSTEN DES ZUERST ANGERUFENEN GERICHTS FÜR UNZUSTÄNDIG ZU ERKLÄREN .

DAS GERICHT , DAS SICH FÜR UNZUSTÄNDIG ZU ERKLÄREN HÄTTE , KANN DIE ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN , WENN DER MANGEL DER ZUSTÄNDIGKEIT DES ANDEREN GERICHTS GELTEND GEMACHT WIRD . ' '

7 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS VERTRITT DIE AUFFASSUNG , ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS SEHE ALS ZEITPUNKT DER ANHÄNGIGMACHUNG DER KLAGE DEN AUGENBLICK IHRER EINREICHUNG BEI GERICHT AN . DIE DEUTSCHE FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS VERWENDE DEN BEGRIFF ' ' ANHÄNGIG ' ' ALS GLEICHBEDEUTEND MIT DEM BEGRIFF ' ' FORMEES ' ' IN DER FRANZÖSISCHEN FASSUNG . EIN RECHTSSTREIT WERDE NACH DEUTSCHEM RECHT MIT DER EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT BEI GERICHT ' ' ANHÄNGIG ' ' . IN ARTIKEL 22 DES ÜBEREINKOMMENS SEI DER BEGRIFF ' ' FORMEES ' ' DER FRANZÖSISCHEN FASSUNG DAGEGEN IN DER DEUTSCHEN FASSUNG MIT ' ' ERHOBEN ' ' WIEDERGEGEBEN WORDEN . DARAUS FOLGE , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEM BEGRIFF DER ANHÄNGIGMACHUNG EINER KLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 21 , FÜR DIE DIE BLOSSE EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT GENÜGE , UND DEM BEGRIFF DER ERHEBUNG EINER KLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 22 , FÜR DIE DER RECHTSSTREIT NACH DEM NATIONALEN RECHT DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ENDGÜLTIG ANHÄNGIG GEMACHT SEIN MÜSSE , HABE TREFFEN WOLLEN .

8 NACH DEUTSCHEM RECHT SEI DIE ZUSTELLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTE PARTEI SACHE DES GERICHTS UND LIEGE SOMIT NICHT IM EINWIRKUNGSBEREICH DER PARTEIEN . DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES ANGERUFENEN GERICHTS DÜRFE JEDOCH NICHT VON VERZÖGERUNGEN BEI DER VOM GERICHT SELBST BEWIRKTEN ZUSTELLUNG ABHÄNGEN .

9 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER ANSICHT , DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN BEIDEN IN ARTIKEL 21 UND 22 DES ÜBEREINKOMMENS ALS GEGENSTÜCK ZU DEM FRANZÖSISCHEN ' ' FORMEES ' ' VERWENDETEN DEUTSCHEN BEGRIFFEN DÜRFE SICH AUF DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS NICHT AUSWIRKEN . DER BEGRIFF DER ANHÄNGIG GEMACHTEN KLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 21 DES ÜBEREINKOMMENS SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER DIE ENDGÜLTIGE KLAGEERHEBUNG BEZEICHNE ; ER BESTIMME SICH NACH DER LEX FORI DES ANGERUFENEN GERICHTS .

10 DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN STIMMEN IN DER FRAGE , VON WELCHEM ZEITPUNKT AN EIN GERICHT MIT EINEM RECHTSSTREIT BEFASST IST , NICHT ÜBEREIN .

11 AUS DEN DEM GERICHTSHOF VORLIEGENDEN RECHTSVERGLEICHENDEN HINWEISEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS IN FRANKREICH , ITALIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN DER RECHTSSTREIT AB DEM ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DEN BEKLAGTEN ALS VOR GERICHT ANHÄNGIG GILT . IN BELGIEN ERFOLGT DIE BEFASSUNG DES GERICHTS DURCH EINTRAGUNG DER RECHTSSACHE IN DAS REGISTER , WOFÜR GRUNDSÄTZLICH DIE VORHERIGE ZUSTELLUNG DER MIT DER LADUNG VERBUNDENEN KLAGESCHRIFT AN DEN BEKLAGTEN VORAUSSETZUNG IST .

12 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERFOLGT DIE KLAGEERHEBUNG GEMÄSS PAR 253 ABSATZ 1 ZPO DURCH ZUSTELLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DEN BEKLAGTEN . DIE ZUSTELLUNG GESCHIEHT VON AMTS WEGEN DURCH DAS GERICHT , BEI DEM DIE KLAGESCHRIFT EINGEREICHT WORDEN IST . DAS VERFAHRENSSTADIUM ZWISCHEN DER EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT BEIM GERICHT UND DER ZUSTELLUNG WIRD ALS ' ' ANHÄNGIGKEIT ' ' BEZEICHNET . DIE EINREICHUNG DER KLAGESCHRIFT IST FÜR DIE UNTERBRECHUNG DER VERJÄHRUNG UND DIE WAHRUNG PROZESSUALER FRISTEN VON BEDEUTUNG , BESTIMMT JEDOCH IN KEINEM FALLE DEN ZEITPUNKT DER RECHTSHÄNGIGKEIT . AUS DEM GENANNTEN PAR 253 IN VERBINDUNG MIT PAR 261 ABSATZ 1 ZPO ERGIBT SICH , DASS DIE RECHTSHÄNGIGKEIT DURCH DIE ZUSTELLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DEN BEKLAGTEN BEGRÜNDET WIRD .

13 DER VERGLEICH DIESER REGELUNGEN ZEIGT , DASS EIN GEMEINSAMER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT NICHT DURCH ANGLEICHUNG DER VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN GEWONNEN WERDEN KANN . UM SO WENIGER LASSEN SICH , WIE DIES DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS VERTRITT , VORSTELLUNGEN AUF SÄMTLICHE VERTRAGSSTAATEN AUSDEHNEN , DIE DEM DEUTSCHEN RECHT ZU EIGEN SIND UND DIE SICH AUFGRUND IHRER BESONDERHEITEN NICHT AUF DIE ANDEREN BETROFFENEN RECHTSORDNUNGEN ÜBERTRAGEN LASSEN .

14 ARTIKEL 21 INSGESAMT IST ZU ENTNEHMEN , DASS FÜR EIN GERICHT ERST DANN DIE VERPFLICHTUNG ENTSTEHT , SICH ZUGUNSTEN EINES ANDEREN GERICHTS FÜR UNZUSTÄNDIG ZU ERKLÄREN , WENN FESTSTEHT , DASS BEI DEM GERICHT EINES ANDEREN STAATES EINE KLAGE WEGEN DESSELBEN ANSPRUCHS ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN ENDGÜLTIG ERHOBEN WORDEN IST . IM ÜBRIGEN ENTHÄLT ARTIKEL 21 KEINE ANGABEN ÜBER DIE ART DER VERFAHRENSFORMALITÄTEN , AUF DIE ES ANKOMMT , UM EINE SOLCHE WIRKUNG ZU BEJAHEN . ER MACHT INSBESONDERE KEINE ANGABE DARÜBER , OB DIE RECHTSHÄNGIGKEIT MIT DEM EINGANG EINER KLAGESCHRIFT BEI EINEM GERICHT ODER IHRER ZUSTELLUNG AN DIE GEGENPARTEI EINTRITT .

15 DA DAS ÜBEREINKOMMEN DIE VEREINHEITLICHUNG DIESER FORMALITÄTEN , DIE ENG MIT DEM ABLAUF DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS IN DEN EINZELNEN STAATEN VERKNÜPFT SIND , NICHT ZUM GEGENSTAND HAT , IST DIE FRAGE , IN WELCHEM ZEITPUNKT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ENDGÜLTIGE ANRUFUNG IM SINNE DES ARTIKELS 21 VORLIEGEN , FÜR JEDES GERICHT NACH SEINEM JEWEILIGEN NATIONALEN RECHT ZU BEURTEILEN UND ZU ENTSCHEIDEN . DIES ERLAUBT ES JEDEM GERICHT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SEINER EIGENEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , SOWEIT ES SELBST BETROFFEN IST , UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES ANDEREN ANGERUFENEN GERICHTS , SOWEIT DIESES BETROFFEN IST , DIE ZEITLICHE RANGFOLGE MEHRERER , UNTER DEN IM ÜBEREINKOMMEN FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ERHOBENER KLAGEN MIT HINREICHENDER SICHERHEIT FESTZUSTELLEN .

16 AUF DIE VORLAGEFRAGE DES OBERLANDESGERICHTS MÜNCHEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ALS ' ' ZUERST ANGERUFENES ' ' GERICHT DASJENIGE ANZUSEHEN IST , BEI DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANNAHME EINER ENDGÜLTIGEN RECHTSHÄNGIGKEIT ZUERST VORLIEGEN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR JEDES DER BETROFFENEN GERICHTE NACH SEINEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZU BEURTEILEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

17 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN MIT BESCHLUSS VOM 22 . JUNI 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ALS ' ' ZUERST ANGERUFENES ' ' GERICHT DASJENIGE ANZUSEHEN IST , BEI DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANNAHME EINER ENDGÜLTIGEN RECHTSHÄNGIGKEIT ZUERST VORLIEGEN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR JEDES DER BETROFFENEN GERICHTE NACH SEINEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZU BEURTEILEN .

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