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Document 61983CJ0112
Judgment of the Court of 27 February 1985. # Société des produits de maïs SA v Administration des douanes et droits indirects. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal d'instance de Paris 1er - France. # Monetary compensatory amounts for maize products - Consequences of the invalidity of a regulation. # Case 112/83.
Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1985.
Société des produits de maïs SA gegen Administration des douanes et droits indirects.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance de Paris 1er - Frankreich.
Währungsausgleichsbeträge auf Maisfolgeerzeugnisse - Folgen der Ungültigkeit einer Verordnung.
Rechtssache 112/83.
Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1985.
Société des produits de maïs SA gegen Administration des douanes et droits indirects.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance de Paris 1er - Frankreich.
Währungsausgleichsbeträge auf Maisfolgeerzeugnisse - Folgen der Ungültigkeit einer Verordnung.
Rechtssache 112/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00719
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:86
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1985. - SOCIETE DES PRODUITS DE MAIS S.A. GEGEN ADMINISTRATION DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE DE PARIS IER. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF MAIESVERARBEITUNGSERZEUGNISSE - FOLGEN DER UNGUELTIGKEIT EINER VERORDNUNG. - RECHTSSACHE 112/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00719
Spanische Sonderausgabe Seite 00349
Schwedische Sonderausgabe Seite 00093
Finnische Sonderausgabe Seite 00095
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - GÜLTIGKEITSPRÜFUNG - FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT EINER VERORDNUNG - WIRKUNGEN - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG VON ARTIKEL 174 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG - ZEITLICHE BEGRENZUNG DER WIRKUNGEN - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 , 174 ABSATZ 2 UND 177 )
EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES , DURCH DAS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE UNGÜLTIGKEIT DER HANDLUNG EINES ORGANS , INSBESONDERE EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION , FESTGESTELLT WIRD , STELLT , OBWOHL SEIN UNMITTELBARER ADRESSAT NUR DAS GERICHT IST , DAS DEN GERICHTSHOF ANGERUFEN HAT , FÜR JEDES ANDERE GERICHT EINEN AUSREICHENDEN GRUND DAFÜR DAR , DIESE HANDLUNG BEI DEN VON IHM ZU ERLASSENDEN ENTSCHEIDUNGEN ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN .
DIE BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES , DIE WIRKUNGEN DER UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG IM RAHMEN DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZEITLICH ZU BEGRENZEN , FINDET IHRE RECHTFERTIGUNG IN EINER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 174 EWG-VERTRAG , DIE DIE NOTWENDIGE KOHÄRENZ ZWISCHEN DER VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG UND DER NICHTIGKEITSKLAGE - ZWEI VOM VERTRAG VORGESEHENEN ARTEN DER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE - BERÜCKSICHTIGT . DIESE BEFUGNIS IST SOWOHL IM RAHMEN VON ARTIKEL 173 ALS AUCH IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EINE ZUSTÄNDIGKEIT , DIE DEM GERICHTSHOF DURCH DEN VERTRAG IM INTERESSE DER IN DER GANZEN GEMEINSCHAFT EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINGERÄUMT IST .
SOWEIT ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DIES RECHTFERTIGEN , RÄUMT ARTIKEL 174 ABSATZ 2 DEM GERICHTSHOF EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EIN , UM IN JEDEM EINZELFALL KONKRET DIEJENIGEN WIRKUNGEN EINER FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNG ZU BEZEICHNEN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND . DESHALB IST ES SACHE DES GERICHTSHOFES , FALLS ER VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT , DIE WIRKUNGEN EINER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 FÜR DIE VERGANGENHEIT ZU BEGRENZEN , NÄHER ZU BESTIMMEN , OB EINE AUSNAHME VON DIESER BEGRENZUNG DER ZEITLICHEN WIRKUNG SEINES URTEILS ZU GUNSTEN DER PARTEI , DIE DIE KLAGE VOR DEM NATIONALEN GERICHT ERHOBEN HAT , ODER ZUGUNSTEN ANDERER MARKTTEILNEHMER , DIE VOR DER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT ENTSPRECHEND GEHANDELT HABEN , VORGESEHEN WERDEN KANN ODER OB IM GEGENTEIL AUCH FÜR MARKTTEILNEHMER , DIE RECHTZEITIG ETWAS ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE GETAN HABEN , EINE NUR IN DIE ZUKUNFT WIRKENDE UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINEN ANGEMESSENEN RECHTSBEHELF DARSTELLT .
1 DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE PARIS ( ERSTES ARRONDISSEMENT ) HAT MIT URTEIL VOM 7 . JUNI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16 . JUNI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 ZUR ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE INFOLGE DER ENTWICKLUNG DER WECHSELKURSE DES FRANZÖSISCHEN FRANKENS ( ABL . L 79 , S . 4 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG UND DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER SOCIETE DES PRODUITS DE MAIS , DIE IN FRANKREICH MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE HERSTELLT .
3 DURCH URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 ( RECHTSSACHE 145/79 , ROQUETTE , SLG . 1980 , 2917 ) HAT DER GERICHTSHOF AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE MIT URTEIL VOM 29 . JUNI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN DIE VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 INSOWEIT FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT ( NR . 1 DES TENORS ),
' ' - ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISSTÄRKE AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DER DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS FESTSETZT ,
' ' - ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR WEIZENSTÄRKE AUF EINER ANDEREN GRUNDLAGE ALS DER DES UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN REFERENZPREISES FÜR WEIZEN FESTSETZT ,
' ' - ALS SIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SÄMTLICHE AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE EIN UND DESSELBEN GRUNDERZEUGNISSES , WIE MAIS ODER WEIZEN , INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE AUF EINEN BETRAG FESTSETZT , DER EINDEUTIG HÖHER IST ALS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIESE GEGEBENE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES ,
' ' - ALS SIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR KARTOFFELSTÄRKE FESTSETZT , DIE DIEJENIGEN FÜR MAISSTÄRKE ÜBERSTEIGEN ' ' .
DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH AUS DEN IN DEN RANDNUMMERN 51 UND 52 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SEINES URTEILS DARGELEGTEN GRÜNDEN FÜR RECHT ERKANNT ( NR . 3 DES TENORS DIESES URTEILS ), DASS
' ' DIE UNGÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ( NICHT DAZU ) BERECHTIGT ..., DIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DURCHGEFÜHRTE ERHEBUNG ODER ZAHLUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIE ZEIT VOR ERLASS DIESES URTEILS IN FRAGE ZU STELLEN ' ' .
4 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESES URTEILS VERURTEILTE DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE MIT URTEIL VOM 15 . JULI 1981 GLEICHWOHL DIE ZOLLVERWALTUNG DAZU , DER FIRMA ROQUETTE DIE AUFGRUND DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF IHRE AUSFUHREN SEIT DEM 25 . MÄRZ 1976 VON DIESER RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTEN BETRAEGE ZU ERSTATTEN . DAS VORLEGENDE GERICHT WAR DER AUFFASSUNG , NUMMER 3 DES URTEILS DES GERICHTSHOFES KÖNNE ES NICHT BINDEN , WEIL ' ' KEINE RECHTSGRUNDLAGE DAFÜR ( BESTEHT ), DASS DER GERICHTSHOF , NACHDEM ER DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZUR BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGEN AUSGELEGT HAT - WOMIT SEINE ZUSTÄNDIGKEIT ERSCHÖPFT WAR - , DER ERTEILTEN AUSKUNFT EINE BEMERKUNG HINZUFÜGT , DIE AUF EINE IM BETREFFENDEN FALL NICHT ANWENDBARE VORSCHRIFT GESTÜTZT IST ' ' . DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE FÜHRT WEITER AUS , DA DER GERICHTSHOF KEINE VERORDNUNGSGEBUNGSBEFUGNIS FÜR DIE GEMEINSCHAFT HABE , HABE DIESES VORGEHEN DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN IHM UND DEN NATIONALEN GERICHTEN NICHT VERÄNDERN KÖNNEN UND ES SEI ALLEIN SACHE DER LETZTEREN , IN IHRER INTERNEN RECHTSORDNUNG DIE KONSEQUENZEN AUS DER DURCH DEN GERICHTSHOF FESTGESTELLTEN UNGÜLTIGKEIT ZU ZIEHEN .
5 DIE SOCIETE DES PRODUITS DE MAIS ERHOB GESTÜTZT AUF DIE UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION UND DER FOLGEVERORDNUNGEN , WIE SIE VOM GERICHTSHOF IN DEM BEREITS ERWÄHNTEN URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 FESTGESTELLT WORDEN WAR , UND UNTER BERUFUNG AUF DAS URTEIL DES TRIBUNAL D ' INSTANCE LILLE VOM 15 . JULI 1981 MIT SCHRIFTSATZ VOM 30 . DEZEMBER 1981 VOR DEM TRIBUNAL D ' INSTANCE PARIS GEGEN DEN DIRECTEUR GENERAL DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS KLAGE AUF RÜCKZAHLUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE VON DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG AUFGRUND DER GENANNTEN VERORDNUNG NR . 652/76 AUF IHRE AUSFUHREN VON MEHREREN MAISFOLGEERZEUGNISSEN NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU UNRECHT ERHOBEN WORDEN SEIEN .
6 DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ERHOB UNTER BERUFUNG AUF NUMMER 3 DES TENORS DES ZITIERTEN URTEILS VOM 15 . OKTOBER 1980 GEGENÜBER DIESER KLAGE EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE . FERNER MACHTE SIE GLEICHFALLS UNTER BERUFUNG AUF DIESES URTEIL GELTEND , DIE KLAEGERIN HABE NICHT DARGETAN , DASS DIE IN DER FRAGLICHEN REGELUNG FÜR ERZEUGNISSE AUS DER MAISVERARBEITUNG FESTGESETZTEN AUSGLEICHSBETRAEGE EINDEUTIG HÖHER GEWESEN SEIEN ALS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE ZU IHRER HERSTELLUNG VERWENDETE MENGE MAIS .
7 DA JEDOCH DIE BEKLAGTE ANGEREGT HATTE , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , SOWEIT DAS NATIONALE GERICHT SICH DURCH DAS URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 FÜR UNZUREICHEND INFORMIERT HALTE , ERACHTETE DIESES ES IM INTERESSE EINER GUTEN RECHTSPFLEGE UND GRÖSSERER KLARHEIT MIT RÜCKSICHT AUF DIE DARLEGUNGEN DER PARTEIEN UND DIE VON IHNEN BEIGEBRACHTEN UNTERLAGEN FÜR NOTWENDIG , DAS VERFAHREN AUSZUSETZEN UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
1 ) SIND DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 , DURCH DIE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR VON BRUCHMAIS ( TARIFNUMMER 10.05 , JETZT 23.02 ), VON KLEBER ( TARIFNUMMER 23.03 ) UND DER UNTER DIE TARIFSTELLEN 11.08 A I , 17.02 B 1 A ), 17.02 B I B ), 17.02 B II A ), 17.02 B II B ), 17.02-23 , 17.02-28.0 , 17.02-28.1 , 35.05 A , 29.04-77.001 FALLENDEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT WERDEN , GÜLTIG?
2 ) FALLS SIE UNGÜLTIG SIND , IN WELCHEM UMFANG MÜSSEN SIE FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT WERDEN?
3 ) FALLS SIE UNGÜLTIG SIND , WELCHES SIND DIE RECHTSFOLGEN DIESER UNGÜLTIGKEIT IM HINBLICK AUF EINEN ANTRAG AUF EINE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE ERSTATTUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN , DIE DIE INNERSTAATLICHEN STELLEN AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 ERHOBEN HABEN?
4 ) VORAUSGESETZT , DASS DIE ORDNUNGSGEMÄSSE FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG FÜR DIE VERGANGENHEIT JEDE INFRAGESTELLUNG DER NACH DIESER VERORDNUNG ERFOLGTEN ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUSSCHLIESST , SCHLIESST DIES - UND IN WELCHEM UMFANG - JEGLICHE ZAHLUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BETREFFENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUS?
ZUR ERSTEN FRAGE
8 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION , DURCH DIE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR VON BRUCHMAIS ( TARIFNUMMER 10.05 , JETZT 23.02 ), VON KLEBER ( TARIFNUMMER 23.03 ) UND DER UNTER DIE TARIFSTELLEN 11.08 A I , 17.02 B 1 A ), 17.02 B I B ), 17.02 B II A ), 17.02 B II B ), 17.02-23 , 17.02-28.0 , 17.02-28.1 , 35.05 A , 29.04-77.001 FALLENDEN ERZEUGNISSE FESTGELEGT WERDEN , GÜLTIG SIND .
9 WÄHREND DES VERFAHRENS HAT SICH JEDOCH GEZEIGT , DASS ES IM AUSGANGSVERFAHREN UM DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 652/76 GEHT , DURCH DIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE UNTER DIE TARIFSTELLEN 23.02 A I ( KLEIE VON MAIS ODER REIS ), 23.03 A I ( KLEBER ), 11.08 A I ( MAISSTÄRKE ), 17.02 B I A ) ( GLUCOSE UND GLUCOSESIRUP ), 17.02 B I B ) ( GLUCOSE UND GLUCOSESIRUP ), 17.02 B II A ) ( GLUCOSE UND GLUCOSESIRUP ), 17.02 B II B ) ( GLUCOSE UND GLUCOSESIRUP ), 35.05 A ( DEXTRINE ), 29.04 C III B ) 1 ( D-SORBIT ODER SORBIT ) FALLENDEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT WERDEN .
A - AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ANDERE ERZEUGNISSE ALS MAISKLEIE ODER BRUCHMAIS
10 DA DIE KOMMISSION EINRÄUMT , DASS DIE UNGÜLTIGKEITSGRÜNDE , AUF DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 ABGESTELLT HAT , FÜR ALLE FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN MIT AUSNAHME DERJENIGEN GELTEN , DURCH DIE DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISKLEIE ODER BRUCHMAIS ( TARIFSTELLE 23.02 A I ) FESTGESETZT WERDEN , GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS IN BEZUG AUF DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR UNTER DIE TARIFSTELLEN 11.08 A I , 17.02 B I , 17.02 B II , 23.03 A I , 29.04 C III B ) 1 UND 35.05 A FALLENDE ERZEUGNISSE DIE VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 AUS DEN BEREITS IM URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN UNGÜLTIG IST .
B - AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISKLEIE ODER BRUCHMAIS
11 WAS MAISKLEIE ODER BRUCHMAIS ANGEHT , IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS - WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BEMERKT - DER UNGÜLTIGKEITSGRUND , AUF DEN DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 BEI DER FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF MAISSTÄRKE ABGESTELLT HAT , FÜR DIESE ERZEUGNISSE NICHT GILT , DA FÜR SIE KEINE AUSFUHRERSTATTUNG GEWÄHRT WIRD .
12 SOWEIT FÜR DIE UNGÜLTIGKEIT ANGEFÜHRT WIRD , DIE SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR SÄMTLICHE AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE MAIS HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE UND FOLGEERZEUGNISSE SEI EINDEUTIG HÖHER ALS DER AUSGLEICHSBETRAG FÜR DIESE GEGEBENE MENGE MAIS , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION SUBSTANTIIERT BESTRITTEN HAT , DASS MAISKLEIE ODER BRUCHMAIS AUS DER MAISVERARBEITUNG HERVORGINGEN ; ES HANDELE SICH VIELMEHR NUR UM EINFACHE ABFÄLLE , FÜR DIE DER GENANNTE UNGÜLTIGKEITSGRUND NICHT GELTE .
13 IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , SONDERN ALLEIN DES NATIONALEN GERICHTS , DIE ZUR LÖSUNG DIESER FRAGE NOTWENDIGEN TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN ZU TREFFEN . NACH DER DERZEITIGEN AKTENLAGE IST DESHALB DIE DURCH DAS URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 AUSGESPROCHENE UNGÜLTIGKEIT NICHT AUF DEN BRUCHMAIS ( TARIFSTELLE 23.02 A 1 ) ZU ERSTRECKEN . DAS NATIONALE GERICHT MÜSSTE DEN GERICHTSHOF ERNEUT ANRUFEN , WENN ES FESTSTELLEN SOLLTE , DASS MAISKLEIE ODER BRUCHMAIS NICHT BLOSSE ABFÄLLE , SONDERN MAISFOLGEERZEUGNISSE DARSTELLEN .
14 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION INSOWEIT UNGÜLTIG SIND , ALS SIE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR VON MAISKLEBER ( TARIFNUMMER 23.03 ) UND VON UNTER DIE TARIFSTELLEN 11.08 A I , 17.02 B I A ), 17.02 B I B ), 17.02 B II A ), 17.02 B II B ), 17.02-23 , 17.02-28.0 , 17.02-28.1 , 35.05 A , 29.04-77.001 FALLENDEN ERZEUGNISSEN FESTSETZEN .
ZUR ZWEITEN , DRITTEN UND VIERTEN FRAGE
15 MIT DIESEN FRAGEN ERSUCHT DAS NATIONALE GERICHT DEN GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN DARUM , DIE GRENZEN UND DIE FOLGEN DER UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 652/76 , WIE SIE DURCH DAS ERWÄHNTE URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 FESTGESTELLT WORDEN IST , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF NUMMER 3 DES TENORS DIESES URTEILS ZU PRÄZISIEREN .
16 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13 . MAI 1981 ( RECHTSSACHE 66/80 , INTERNATIONAL CHEMICAL CORPORATION , SLG . 1981 , 1191 ) ENTSCHIEDEN HAT , STELLT EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES , DURCH DAS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE UNGÜLTIGKEIT DER HANDLUNG EINES ORGANS , INSBESONDERE EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION , FESTGESTELLT WIRD , OBWOHL SEIN UNMITTELBARER ADRESSAT NUR DAS GERICHT IST , DAS DEN GERICHTSHOF ANGERUFEN HAT , FÜR JEDES ANDERE GERICHT EINEN AUSREICHENDEN GRUND DAFÜR DAR , DIESE HANDLUNG BEI DEN VON IHM ZU ERLASSENDEN ENTSCHEIDUNGEN ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN .
17 DIE BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES , DIE WIRKUNGEN DER UNGÜLTIGERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG IM RAHMEN DES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZEITLICH ZU BEGRENZEN , FINDET IHRE RECHTFERTIGUNG IN EINER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 174 EWG-VERTRAG , DIE DIE NOTWENDIGE KOHÄRENZ ZWISCHEN DER VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG UND DER IN DEN ARTIKELN 173 , 174 UND 176 EWG-VERTRAG GEREGELTEN NICHTIGKEITSKLAGE - ZWEI VOM VERTRAG VORGESEHENEN ARTEN DER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE - BERÜCKSICHTIGT . DIESE BEFUGNIS IST SOWOHL IM RAHMEN VON ARTIKEL 173 ALS AUCH IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EINE ZUSTÄNDIGKEIT , DIE DEM GERICHTSHOF DURCH DEN VERTRAG IM INTERESSE DER IN DER GANZEN GEMEINSCHAFT EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINGERÄUMT IST . IN DEM VON DEM NATIONALEN GERICHT GENANNTEN FALL DES URTEILS VOM 15 . OKTOBER 1980 WURDE VON DER BEFUGNIS DES ARTIKELS 174 ABSATZ 2 AUS ERWAEGUNGEN DER RECHTSSICHERHEIT GE BRAUCH GEMACHT , DIE IN DER RANDNUMMER 52 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES FRAGLICHEN URTEILS NÄHER DARGELEGT SIND .
18 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 174 ABSATZ 2 , SOWEIT ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DIES RECHTFERTIGEN , DEM GERICHTSHOF EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINRÄUMT , UM IN JEDEM EINZELFALL KONKRET DIEJENIGEN WIRKUNGEN EINER FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN VERORDNUNG ZU BEZEICHNEN , DIE ALS FORTGELTEND ZU BETRACHTEN SIND . DESHALB IST ES SACHE DES GERICHTSHOFES , FALLS ER VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT , DIE WIRKUNGEN EINER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 FÜR DIE VERGANGENHEIT ZU BEGRENZEN , NÄHER ZU BESTIMMEN , OB EINE AUSNAHME VON DIESER BEGRENZUNG DER ZEITLICHEN WIRKUNG SEINES URTEILS ZUGUNSTEN DER PARTEI , DIE DIE KLAGE VOR DEM NATIONALEN GERICHT ERHOBEN HAT , ODER ZUGUNSTEN ANDERER MARKTTEILNEHMER , DIE VOR DER FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT ENTSPRECHEND GEHANDELT HABEN , VORGESEHEN WERDEN KANN ODER OB IM GEGENTEIL AUCH FÜR DIE MARKTTEILNEHMER , DIE RECHTZEITIG ETWAS ZUR WAHRUNG IHRER RECHTE GETAN HABEN , EINE NUR IN DIE ZUKUNFT WIRKENDE UNGÜLTIGERKLÄRUNG IN ANGEMESSENER WEISE ABHILFE SCHAFFT .
19 DIESE DIE TRAGWEITE DES URTEILS VOM 15 . OKTOBER 1980 BETREFFENDE FRAGE IST JEDOCH FÜR DAS VORLIEGENDE , VOR DEM NATIONALEN GERICHT AM 30 . DEZEMBER 1981 , SOMIT NACH DER UNGÜLTIGERKLÄRUNG DER IN DER ERSTEN FRAGE GENANNTEN BESTIMMUNGEN , EINGELEITETE VERFAHREN OHNE BEDEUTUNG .
20 AUF DIE FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEM GENANNTEN URTEIL VOM 15 . OKTOBER 1980 ENTSCHIEDEN HAT , DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS DIE FESTGESTELLTE UNGÜLTIGKEIT DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 NICHT DAZU BERECHTIGT , DIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DURCHGEFÜHRTE ERHEBUNG ODER ZAHLUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIE ZEIT VOR ERLASS DES UNGÜLTIGKEITSURTEILS IN FRAGE ZU STELLEN .
KOSTEN
21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE PARIS ( ERSTES ARRONDISSEMENT ) MIT URTEIL VOM 7 . JUNI 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 SIND INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS SIE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR VON MAISKLEBER ( TARIFNUMMER 23.03 ) UND VON UNTER DIE TARIFSTELLEN 11.08 A I , 17.02 B I A ), 17.02 B I B ), 17.02 B II A ), 17.02 B II B ), 17.02-23 , 17.02-28.0 , 17.02-28.1 , 35.05 A , 29.04-77.001 FALLENDEN ERZEUGNISSEN FESTSETZEN .
2 ) DIE FESTGESTELLTE UNGÜLTIGKEIT DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 652/76 DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1976 BERECHTIGT NICHT DAZU , DIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNGEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DURCHGEFÜHRTE ERHEBUNG ODER ZAHLUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIE ZEIT VOR ERLASS DES UNGÜLTIGKEITSURTEILS IN FRAGE ZU STELLEN .