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Document 61983CJ0092

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. März 1984.
3M Deutschland GmbH gegen Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Zolltarifierung - schmutzfangende Vliesstoffe.
Rechtssache 92/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -01587

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:124

61983J0092

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. MAERZ 1984. - FIRMA 3M DEUTSCHLAND GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT / MAIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - ZOLLTARIFIERUNG - SCHMUTZFANGENDE VLIESSTOFFE. - RECHTSSACHE 92/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01587


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - VLIESSTOFFE UND WAREN DARAUS IM SINNE DER TARIFNUMMER 59.03 - EINZELFALL

Leitsätze


EINE WARE , DIE EIN FLÄCHENGEBILDE IST , DAS AUS 0,9 MM STARKEN MONOFILEN AUS PVC BESTEHT , DIE UNMITTELBAR AUS DER SPINNDÜSE SCHLINGENFÖRMIG GELEGT UND AUF THERMISCHEM WEGE MIT EINER DISPER SION MITEINANDER VERFESTIGT WORDEN SIND , GEHÖRT ALS VLIESSTOFF ZUR TARIFNUMMER 59.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE ALS BODENBELAG VERWENDET WERDEN SOLL .

Entscheidungsgründe


1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 21 . APRIL 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24 . MAI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE TARIFLICHE EINORDNUNG EINER ALS SCHMUTZFANGMATTE BEZEICHNETEN WARE AUFGEWORFEN WORDEN ; NACH ANSICHT DER EINFÜHRENDEN FIRMA HANDELT ES SICH UM EIN ERZEUGNIS AUS VLIESSTOFF , DAS ZUR TARIFNUMMER 59.03 GEHÖRT , WÄHREND DIE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDE DIESES ERZEUGNIS DER TARIFSTELLE 58.02 A II B ZUGEWIESEN HAT .

3 DIE TARIFNUMMER 59.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST ' ' VLIESSTOFFE UND WAREN DARAUS ' ' , AUCH GETRÄNKT ODER BESTRICHEN . SIE GEHÖRT ZU KAPITEL 59 , DAS FÜR WATTE UND FILZE , TAUWERK UND ANDERE SEILERWAREN , SPEZIALGEWEBE , GETRÄNKTE ODER BESTRICHENE GEWEBE SOWIE FÜR GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS AUS SPINNSTOFFEN GILT .

4 KAPITEL 58 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST : TEPPICHE UND TAPISSERIEN ; SAMT , PLÜSCH ; SCHLINGENGEWEBE UND CHENILLEGEWEBE ; BÄNDER ; POSAMENTIERWAREN ; TÜLLE UND GEKNÜPFTE NETZSTOFFE ; SPITZEN ; STICKEREIEN . DIE TARIFNUMMER 58.01 BETRIFFT DIE GEKNÜPFTEN TEPPICHE . DIE TARIFNUMMER 58.02 ENTHÄLT : ANDERE TEPPICHE , AUCH KONFEKTIONIERT ; KELIM , SUMAK , KARAMANIE UND DERGLEICHEN , AUCH KONFEKTIONIERT . DIE TARIFSTELLE 58.02 A LAUTET WIE FOLGT :

' ' A . TEPPICHE :

I . TEPPICHE AUS KOKOSFASERN

II.ANDERE :

A ) NADELFLORTEPPICHE

B ) ANDERE . ' '

5 DER BUNDESFINANZHOF BESCHREIBT IN SEINER VORLAGEFRAGE DIE STREITIGE WARE WIE FOLGT : ' ' . . . EINE WARE . . ., DIE EIN FLÄCHENGEBILDE IST , DAS AUS 0,9 MM STARKEN MONOFILEN AUS PVC BESTEHT , DIE UNMITTELBAR AUS DER SPINNDÜSE SCHLINGENFÖRMIG GELEGT UND AUF THERMISCHEM WEGE MIT EINER DISPERSION MITEINANDER VERFESTIGT WORDEN SIND , . . . ' ' . DIESE WARE SOLL IN STREIFEN VON 90 CM UND 120 CM BREITE UND VON 610 CM LÄNGE EINGEFÜHRT UND ALS BODENBELAG ( SCHMUTZFANGMATTE ) VERWENDET WERDEN .

6 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT , OB EIN DERARTIGES ERZEUGNIS ZUR TARIFNUMMER 58.02 ODER ZUR TARIFNUMMER 59.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEHÖRT .

7 NACH DER VORSCHRIFT 1 ZU KAPITEL 58 GEHÖREN NICHT ZU DIESEM KAPITEL : BESTRICHENE ODER GETRÄNKTE GEWEBE , GUMMIELASTISCHE GEWEBE , GUMMIELASTISCHE POSAMENTIERWAREN , FÖRDERBÄNDER UND TREIBRIEMEN SOWIE ' ' DIE ÜBRIGEN WAREN DES KAPITELS 59 ' ' .

8 FOLGLICH GEHÖRT EINE WARE , DEREN ZUSAMMENSETZUNG EINE TARIFIERUNG NACH KAPITEL 59 ZULIESSE , NICHT SCHON ALLEIN DESHALB ZU KAPITEL 58 , WEIL SIE ALS BODENBELAG VERWENDET WIRD .

9 ES TRIFFT ZU , DASS NACH DER VORSCHRIFT 2 ZU KAPITEL 58 ALS ' ' TEPPICHE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMERN 58.01 UND 58.02 NEBEN DEN FUSSBODENTEPPICHEN ÄHNLICHE WAREN GELTEN , DIE DIE CHARAKTERISTISCHEN MERKMALE VON FUSSBODENTEPPICHEN AUFWEISEN , JEDOCH ZU ANDEREN ZWECKEN BESTIMMT SIND . DIESE VORSCHRIFT WILL ABER - WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT HERVORGEHOBEN HAT - DEN BEGRIFF ' ' TEPPICH ' ' IM HINBLICK AUF DIE AUSLEGUNG DER TARIFNUMMERN 58.01 UND 58.02 ERLÄUTERN ; DAGEGEN WILL SIE NICHT FÜR TEPPICHE EINE AUSNAHME VON DER SICH AUS DER VORSCHRIFT 1 ERGEBENDEN TARIFIERUNG VORSEHEN .

10 EIN ZUSÄTZLICHES ARGUMENT IM GLEICHEN SINNE LÄSST SICH AUS DEM ZWEITEN SATZ DER VORSCHRIFT 2 HERLEITEN , WONACH FILZTEPPICHE ZU KAPITEL 59 GEHÖREN . DADURCH WIRD VERDEUTLICHT , DASS BEI DER TARIFIERUNG EINES BODENBELAGS EHER AUF DIE ART UND WEISE DER HERSTELLUNG DES ERZEUGNISSES ALS AUF SEINE MÖGLICHE ZWECKBESTIMMUNG ABZUSTELLEN IST .

11 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DEN UMSTAND BESTÄTIGT , DASS ALLE UNTER KAPITEL 58 AUSDRÜCKLICH AUFGEFÜHRTEN WAREN DURCH DIE TECHNIK DES KNÜPFENS , WEBENS ODER STRICKENS HERGESTELLT WERDEN , WÄHREND DIE VLIESSTOFFE AUS FASERN BESTEHEN , DIE AUF CHEMISCHEM ODER THERMISCHEM WEGE MITEINANDER VERFESTIGT WERDEN .

12 NACH ALLEM IST DER GEMEINSAME ZOLLTARIF IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS EINE WARE , DIE EIN FLÄCHENGEBILDE IST , DAS AUS 0,9 MM STARKEN MONOFILEN AUS PVC BESTEHT , DIE UNMITTELBAR AUS DER SPINNDÜSE SCHLINGENFÖRMIG GELEGT UND AUF THERMISCHEM WEG MIT EINER DISPERSION MITEINANDER VERFESTIGT WORDEN SIND , ALS VLIESSTOFF ZUR TARIFNUMMER 59.03 GEHÖRT , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE ALS BODENBELAG VERWENDET WERDEN SOLL .

Kostenentscheidung


KOSTEN

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 21 . APRIL 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

EINE WARE , DIE EIN FLÄCHENGEBILDE IST , DAS AUS 0,9 MM STARKEN MONOFILEN AUS PVC BESTEHT , DIE UNMITTELBAR AUS DER SPINNDÜSE SCHLINGENFÖRMIG GELEGT UND AUF THERMISCHEM WEGE MIT EINER DISPERSION MITEINANDER VERFESTIGT WORDEN SIND , GEHÖRT ALS VLIESSTOFF ZUR TARIFNUMMER 59.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE ALS BODENBELAG VERWENDET WERDEN SOLL .

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