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Document 61983CJ0091
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 9 October 1984. # Heineken Brouwerijen BV v Inspecteur der Vennootschapsbelasting, Amsterdam and Utrecht. # References for a preliminary ruling: Gerechtshof Amsterdam - Netherlands. # State aids - Notification. # Joined cases 91 and 127/83.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 1984.
Heineken Brouwerijen BV gegen Inspecteurs der Vennootschapsbelasting Amsterdam und Utrecht.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande.
Staatliche Beihilfen - Unterrichtung der Kommission.
Verbundene Rechtssachen 91 und 127/83.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. Oktober 1984.
Heineken Brouwerijen BV gegen Inspecteurs der Vennootschapsbelasting Amsterdam und Utrecht.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande.
Staatliche Beihilfen - Unterrichtung der Kommission.
Verbundene Rechtssachen 91 und 127/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -03435
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:307
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 9. OKTOBER 1984. - HEINEKEN BROUWERIJEN B.V. GEGEN INSPECTEUR DER VENNOOTSCHAPSBELASTING, AMSTERDAM UND INSPECTEUR DER VENNOOTSCHAPSBELASTING, UTRECHT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF, AMSTERDAM. - STAATLICHE BEIHILFEN - ANMELDUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 91 UND 127/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 03435
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )
2 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION - VERPFLICHTUNG DES MITGLIEDSTAATS ZUR UNTERRICHTUNG DER BETROFFENEN - KEINE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 93 ABSÄTZE 2 UND 3 )
3 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION - VERPFLICHTUNG - UMFANG - ERSTRECKUNG AUF ÄNDERUNGEN DES URSPRÜNGLICHEN VORHABENS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 93 ABSATZ 3 )
4 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - DURCHFÜHRUNGSVERBOT - ANWENDUNG AUF ÄNDERUNGEN DES URSPRÜNGLICHEN VORHABENS - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 93 ABSATZ 3 )
1 . DER GERICHTSHOF KANN IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG WEDER ÜBER DIE AUSLEGUNG VON NATIONALEN RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN NOCH ÜBER DIE VEREINBARKEIT DERARTIGER VORSCHRIFTEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN , SONDERN ER KANN DEM VORLEGENDEN GERICHT NUR DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTS RECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , DIE RECHTSFRAGE , MIT DER ES BEFASST IST , ZU LÖSEN .
2 . ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERLANGT NICHT , DASS DIE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN UNMITTELBAR ALLEN BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WIRD ; EINE DER ARTIGE VERPFLICHTUNG BESTEHT NUR FÜR DIE KOMMISSION , WENN SIE DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EINLEITET .
3 . DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 1 EWG-VERTRAG VORGESEHENE VERPFLICHTUNG , DIE KOMMISSION VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN ZU UNTERRICHTEN , GILT NICHT NUR FÜR DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN , SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF DIE SPÄTER AN DIESEM VORHABEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN , WOBEI DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS EINE SOLCHE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER KONSULTATIONEN ERFOLGEN KANN , ZU DENEN DIE URSPRÜNGLICHE MITTEILUNG ANLASS GIBT .
4 . DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 EWG-VERTRAG VORGESEHENE DURCH FÜHRUNGSVERBOT GILT FÜR DIE GEPLANTE BEIHILFEREGELUNG INSGESAMT IN IHRER DURCH DIE NATIONALEN STELLEN FESTGELEGTEN ENDGÜLTIGEN FASSUNG . SIND AN DEM URSPRÜNGLICH MITGETEILTEN VORHABEN IN DER ZWISCHENZEIT ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WORDEN , VON DENEN DIE KOMMISSION NICHT UNTERRICHTET WORDEN IST , GILT DAS VERBOT FÜR DIESES GEÄNDERTE VORHABEN , ES SEI DENN , DIE ANGEBLICHE ÄNDERUNG STELLT IN WIRKLICHKEIT EINE BESONDERE BEIHILFEMASSNAHME DAR , DIE GETRENNT BEURTEILT WERDEN MÜSSTE UND DIE DAHER KEINEN EINFLUSS AUF DIE BEURTEILUNG HABEN KANN , DIE DIE KOMMISSION BEREITS IN BEZUG AUF DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN VORGENOMMEN HAT ; IN DIESEM LETZTGENANNTEN FALL GILT DAS VERBOT NUR FÜR DIE DURCH DIE ÄNDERUNG EINGEFÜHRTE BEIHILFEMASSNAHME .
1 DER GERECHTSHOF AMSTERDAM HAT MIT ZWEI URTEILEN VOM 13 . APRIL 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24 . MAI UND 7 . JULI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 92 UND 93 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON ZWEI RECHTSSTREITIGKEITEN DER HEINEKEN BROUWERIJEN BV , DER KLAEGERIN DER AUSGANGSVERFAHREN , GEGEN DIE INSPECTEURS DER VENNOOTSCHAPSBELASTING ( ÄMTER FÜR KÖRPERSCHAFTSSTEUER ) AMSTERDAM UND UTRECHT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DENEN ES UM DIE STEUERSCHULDEN DER KLAEGERIN IM ZEITRAUM 1977-1979 GEHT .
3 UM DIE PROBLEME ZU MILDERN , DIE SICH AUS DER ÜBERLASTUNG DER IM WESTLICHEN TEIL DER NIEDERLANDE GELEGENEN UND UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' RANDSTAD-NEDERLAND ' ' BEKANNTEN STADTGEBIETE ERGEBEN , BRACHTE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG IM PARLAMENT DEN ENTWURF EINES ' ' WET SELECTIEVE INVESTERINGSREGELING ' ' ( IM FOLGENDEN : SIR ) GENANNTEN GESETZES EIN , DURCH DAS FÜR DIE MEISTEN NEUINVESTITIONEN IN DIESEN GEBIETEN EINE STEUER EINGEFÜHRT WURDE . DIE SIR WURDE IM JAHR 1974 ERLASSEN , ABER NUR FÜR EINEN SEHR BESCHRÄNKTEN TEIL IHRES ANWENDUNGSBEREICHS IN KRAFT GESETZT , BEVOR IHRE GELTUNG IM JAHR 1976 AUSGESETZT WURDE .
4 AM 16 . FEBRUAR 1977 BRACHTE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG BEIM PARLAMENT DEN ENTWURF EINES ALS ' ' WET INVESTERINGSREKENING ' ' ( IM FOLGENDEN : WIR ) BEZEICHNETEN GESETZES EIN , DAS EIN SYSTEM VON INVESTITIONSZUSCHÜSSEN IN FORM VON STEUERNACHLÄSSEN VORSAH . GRUNDSÄTZLICH UMFASSTEN DIESE ZUSCHÜSSE EINE GRUNDPRÄMIE , DIE FÜR JEDE INVESTITION GEWÄHRT WURDE , UND SELEKTIVE PRÄMIEN , ZU DENEN EINE ' ' ALLGEMEINE REGIONALE PRÄMIE ' ' GEHÖRTE , DIE NUR FÜR AUSSERHALB DER ' ' RANDSTAD ' ' VORGENOMMENE INVESTITIONEN BESTIMMT WAR .
5 MIT SCHREIBEN VOM 18 . FEBRUAR 1977 UNTERRICHTETE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VON DEM ENTWURF DER WIR . MIT SCHREIBEN VOM 26 . MAI 1977 ANTWORTETE DIE KOMMISSION , DASS SIE IN BEZUG AUF DIESEN GESETZENTWURF , WAS DEN MECHANISMUS DER SELEKTIVEN PRÄMIEN UND INSBESONDERE DER ALLGEMEINEN REGIONALEN PRÄMIE ANGEHE , DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESEHENE VERFAHREN EINGELEITET HABE , WEIL DIESER LETZTGENANNTEN PRÄMIE DER BESONDERE REGIONALE BEZUG FEHLE . NACH ABSPRACHE MIT DER KOMMISSION VERZICHTETE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG AUF DIE EINFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN REGIONALEN PRÄMIE UND BEZOG DEREN BETRAG IN DIE GRUNDPRÄMIE EIN . NACHDEM SIE DIE KOMMISSION DAVON MIT SCHREIBEN VOM 16 . MÄRZ 1978 IN KENNTNIS GESETZT HATTE , TEILTE DIESE IHR AM 21 . APRIL 1978 MIT , DASS DAS IN BEZUG AUF DEN ENTWURF DER WIR EINGELEITETE VERFAHREN ABGESCHLOSSEN SEI .
6 BEI DEN PARLAMENTARISCHEN ARBEITEN ZUM ERLASS DER WIR WURDE BESCHLOSSEN , DIE IN DER SIR VORGESEHENE ABGABENERHEBUNG WIEDER IN KRAFT ZU SETZEN . ZU DIESEM ZWECK WURDEN IN DEN ENTWURF DER WIR BESTIMMTE ÄNDERUNGEN DER SIR AUFGENOMMEN , DURCH DIE DIE BEIDEN SYSTEME KOORDINIERT WERDEN SOLLTEN . AUSSERDEM WURDE IN ARTIKEL 36 DER WIR VORGESEHEN , DASS DIE IN FORM EINES STEUERNACHLASSES GEWÄHRTEN INVESTITIONSZUSCHÜSSE WÄHREND EINES ÜBERGANGSZEITRAUMS BIS ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DER DURCH DIE SIR GESCHAFFENEN STEUER FÜR IN DER RANDSTAD VORGENOMMENE INVESTITIONEN HERABGESETZT WERDEN SOLLTEN . DIE WIR WURDE AM 29 . JUNI 1978 ERLASSEN UND TRAT RÜCKWIRKEND ZUM 24 . MAI 1978 IN KRAFT . DIE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER SIR WURDE MIT WIRKUNG VOM 29 . JUNI 1978 AUFGEHOBEN .
7 DIE KLAEGERIN DER AUSGANGSVERFAHREN NAHM IN DEN JAHREN 1978 UND 1979 IN DEN GEBIETEN DER RANDSTAD ZWEI INVESTITIONEN VOR , FÜR DIE IN BEIDEN FÄLLEN DIE IN DER WIR VORGESEHENEN ZUSCHÜSSE GEWÄHRT WURDEN . JEDOCH WURDE BEI EINER DER INVESTITIONEN NACH DER IN ARTIKEL 36 DER WIR ENTHALTENEN ÜBERGANGSVORSCHRIFT DER ZUSCHUSS GEKÜRZT UND IN DEM ANDEREN FALL AUF DIE INVESTITION DIE IN DER SIR VORGESEHENE STEUER ERHOBEN .
8 DIE KLAEGERIN FORDERTE VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT FÜR DIESE BEIDEN INVESTITIONEN DIE VOLLEN ZUSCHÜSSE OHNE ANWENDUNG DER STEUER . SIE MACHTE GELTEND , DURCH DIE EINGEFÜHRTEN MASSNAHMEN - INSGESAMT GESEHEN - SEI IN WIRKLICHKEIT EINE BEIHILFE GESCHAFFEN WORDEN , DEREN WIRKUNG DIE GLEICHE SEI WIE DIE DER URSPRÜNGLICH IM ENTWURF DER WIR VORGESEHENEN BEIHILFE , GEGEN DIE DIE KOMMISSION EINWÄNDE ERHOBEN HABE . INFOLGEDESSEN SEIEN DIE SIR , DER DIFFERENZIERTE TARIF DES ARTIKELS 36 DER WIR SOWIE DIE TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN DIESES LETZTGENANNTEN GESETZES IN VERBINDUNG MIT DEN AUSWIRKUNGEN DES ERSTGENANNTEN - FÜR SICH ALLEIN ODER ZUSAMMENGENOMMEN - ALS EINE BEIHILFEREGELUNG ODER ALS BEIHILFEREGELUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN , DIE OHNE VORHERIGE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION , WIE SIE ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VORSCHREIBE , DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN .
9 DA DER GERECHTSHOF DER AUFFASSUNG WAR , DASS ER ZUM ERLASS SEINER URTEILE INSOWEIT EINE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 92 UND 93 EWG-VERTRAG BENÖTIGE , HAT ER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN , IN BEIDEN RECHTSSACHEN GLEICHLAUTENDEN FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 . IST BZW . SIND DIE , WET SELECTIEVE INVESTERINGSREGELING ' , DIE IN DIESEM GESETZ VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN IM HINBLICK AUF DAS ZUSAMMENWIRKEN MIT DER , WET INVESTERINGSREKENING ' , DER IN ARTIKEL 36 DES LETZTGENANNTEN GESETZES ENTHALTENE DIFFERENZIERTE TARIF ODER DAS TATSÄCHLICHE ZUSAMMENWIRKEN DIESER GESETZE - JEDES FÜR SICH ALLEIN ODER IN VERBINDUNG MITEINANDER - ALS EINE BEIHILFEREGELUNG ODER ALS BEIHILFEREGELUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 92 FF . EWG-VERTRAG ANZUSEHEN?
2.IST ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON DER ABSICHT , BEIHILFEN EINZUFÜHREN ODER UMZUGESTALTEN , FÜR ALLE BETEILIGTEN UNMITTELBAR UND DEUTLICH ERKENNBAR GEWESEN SEIN MUSS?
3.MUSS SICH EINE DERARTIGE UNTERRICHTUNG AUCH AUF DIE IM ENTWURF DER BEIHILFEREGELUNG WÄHREND DER PARLAMENTARISCHEN VERHANDLUNG VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN ERSTRECKEN?
4.IST , WENN DIE KOMMISSION VON EINER IN EINER NEU EINZUFÜHRENDEN BEIHILFEREGELUNG VORGENOMMENEN ÄNDERUNG NICHT UNTERRICHTET WORDEN IST , WÄHREND DER ENTWURF DER BEIHILFEREGELUNG , IN DEM DIE ÄNDERUNG VORGENOMMEN WORDEN IST , DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN IST , DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 LETZTER SATZ EWG-VERTRAG GENANNTE DURCHFÜHRUNGSVERBOT ALS ANWENDBAR ANZUSEHEN , UND , WENN JA , ERSTRECKT SICH DIESES VERBOT AUF DIE SCHLIESSLICH ZUSTANDE GEKOMMENE GESAMTE BEIHILFEREGELUNG ODER AUSSCHLIESSLICH AUF DEN DURCH DIESE ÄNDERUNG ZUSTANDE GEKOMMENEN TEIL DER BEIHILFEREGELUNG?
' '
10 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG WEDER ÜBER DIE AUSLEGUNG VON NATIONALEN RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN NOCH ÜBER DIE VEREINBARKEIT DERARTIGER VORSCHRIFTEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN KANN , SONDERN DASS ER DEM VORLEGENDEN GERICHT NUR DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN KANN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , DIE RECHTSFRAGE , MIT DER ES BEFASST IST , ZU LÖSEN . IM VORLIEGENDEN FALL SIND DEM GERECHTSHOF DAHER DIE AUSLEGUNGSKRITERIEN AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE IHM DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN , OB DIE KLAEGERIN BERECHTIGT IST , GEGENÜBER DER ANWENDUNG DER IN FRAGE STEHENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH DIE FINANZBEHÖRDEN GELTEND ZU MACHEN , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN NICHT BEACHTET HABE .
11 AUF DIESE VORSCHRIFTEN KÖNNEN SICH DIE EINZELNEN NUR BERUFEN , WENN DIE FRAGLICHEN NATIONALEN MASSNAHMEN BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 92 DARSTELLEN UND WENN DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 VORGESEHENE ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN NICHT BEACHTET WORDEN IST ( URTEIL VOM 22 . 3 . 1977 IN DER RECHTSSACHE 78/76 , STEINIKE UND WEINLIG , SLG . 1977 , 595 ). SOFERN SICH AUS DEM SACHVERHALT DES AUSGANGSVERFAHRENS ERGIBT , DASS DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN BEFOLGT WORDEN SIND , BESTEHT JEDENFALLS KEIN ANLASS , SICH ZU FRAGEN , WELCHE RECHTSNATUR DIE IN FRAGE STEHENDE NATIONALE MASSNAHME HAT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HÄLT DER GERICHTSHOF ES FÜR ZWECKMÄSSIG , ZUNÄCHST DIE FRAGEN ZU PRÜFEN , DIE SICH AUF DIE BEACHTUNG DER DURCH ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN BEZIEHEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE
12 DIESE FRAGE DES GERECHTSHOF GEHT DAHIN , OB DIE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION VON EINEM BEIHILFEVORHABEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT ALLEN BETROFFENEN UNMITTELBAR UND EINDEUTIG ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN IST .
13 ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BESTIMMT :
' ' DIE KOMMISSION WIRD VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN SO RECHTZEITIG UNTERRICHTET , DASS SIE SICH DAZU ÄUSSERN KANN . IST SIE DER AUFFASSUNG , DASS EIN DERARTIGES VORHABEN NACH ARTIKEL 92 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR IST , SO LEITET SIE UNVERZUEGLICH DAS IN ABSATZ 2 VORGESEHENE VERFAHREN EIN . DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DARF DIE BEABSICHTIGTE MASSNAHME NICHT DURCHFÜHREN , BEVOR DIE KOMMISSION EINE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT . ' '
14 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS IN DIESER VORSCHRIFT KEINE VERPFLICHTUNG DER IN DER ZWEITEN FRAGE GENANNTEN ART ERWÄHNT WIRD , WAS DEN ZIELEN DER ANGEGEBENEN VORSCHRIFTEN UND DEM ZUSAMMENHANG , IN DEM SIE STEHEN , ENTSPRICHT . ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 1 SOLL LEDIGLICH SICHERSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION GELEGENHEIT HAT , IHRE KONTROLLE ÜBER JEDE BEABSICHTIGTE EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN RECHTZEITIG UND IM ALLGEMEINEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFTEN AUSZUÜBEN . DAGEGEN WERDEN DIE INTERESSEN DER BETROFFENEN EINZELNEN DURCH ABSATZ 2 GESCHÜTZT , DER DIE KOMMISSION , WENN SIE DAS IN DIESEM ABSATZ VORGESEHENE VERFAHREN EINLEITET , VERPFLICHTET , DEN BETEILIGTEN EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG ZU SETZEN .
15 DIE ZWEITE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 NICHT VERLANGT , DASS DIE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN UNMITTELBAR ALLEN BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WIRD ; EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG BESTEHT NUR FÜR DIE KOMMISSION , WENN SIE DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EINLEITET .
ZUR DRITTEN FRAGE
16 DIESE FRAGE DES GERECHTSHOF GEHT DAHIN , OB DIE VERPFLICHTUNG , DIE KOMMISSION VON BEIHILFEVORHABEN ZU UNTERRICHTEN , DIE FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 1 BESTEHT , SICH AUCH AUF ÄNDERUNGEN ERSTRECKT , DIE AN DERARTIGEN VORHABEN WÄHREND DER PARLAMENTARISCHEN VERHANDLUNGEN VORGENOMMEN WERDEN .
17 HIERZU GENÜGT ES FESTZUSTELLEN , DASS SICH ARTIKEL 93 ABSATZ 3 NICHT NUR AUF DIE EINFÜHRUNG EINER BEIHILFE , SONDERN AUCH AUF IHRE UMGESTALTUNG BEZIEHT UND DASS DER OBEN BESCHRIEBENE ZWECK DES SATZES 1 NICHT ERREICHT WERDEN KÖNNTE , WENN DIE KOMMISSION NUR VON DEN URSPRÜNGLICHEN VORHABEN UND NICHT VON DEN SPÄTER EINGETRETENEN ÄNDERUNGEN UNTERRICHTET WÜRDE . ES IST JEDOCH HINZUZUFÜGEN , DASS EINE SOLCHE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER KONSULTATIONEN ZWISCHEN IHR UND DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT , ZU DENEN DIE URSPRÜNGLICHE MITTEILUNG ANLASS GEGEBEN HAT , ERFOLGEN KANN .
18 DIE DRITTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 1 VORGESEHENE VERPFLICHTUNG , DIE KOMMISSION VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN ZU UNTERRICHTEN , NICHT NUR FÜR DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN GILT , SONDERN SICH AUCH AUF DIE SPÄTER AN DIESEM VORHABEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN ERSTRECKT , WOBEI DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS EINE SOLCHE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER KONSULTATIONEN ERFOLGEN KANN , ZU DENEN DIE URSPRÜNGLICHE MITTEILUNG ANLASS GIBT .
ZUR VIERTEN FRAGE
19 DIESE FRAGE BETRIFFT DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 VORGESEHENE VERBOT , DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN , BEVOR DIE IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 VORGESCHRIEBENEN VERFAHREN ZU EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HABEN . DER GERECHTSHOF FRAGT , OB DIESES DURCHFÜHRUNGSVERBOT FÜR EINE BEABSICHTIGTE BEIHILFE GILT , DIE IN IHRER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG ORDNUNGSGEMÄSS MITGETEILT , ABER SPÄTER GEÄNDERT WORDEN IST , OHNE DASS DIE KOMMISSION DAVON UNTERRICHTET WURDE , UND OB IN DIESEM FALL DAS VERBOT NUR FÜR DEN TEIL DER BEIHILFEN GILT , DER DURCH DIESE ÄNDERUNG EINGEFÜHRT WORDEN IST .
20 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS UNTER ANDEREM IN SEINEM BESCHLUSS VOM 20 . SEPTEMBER 1983 ( RECHTSSACHE 171/83 R , KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG . 1983 , 2621 ) HERVORGEHOBEN HAT , SICHERT ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 DEN DURCH DIESEN ARTIKEL , DER SEINERSEITS FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DES FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES WESENTLICH IST , EINGEFÜHRTEN KONTROLLMECHA NISMUS . DAS IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENE DURCHFÜHRUNGSVERBOT SOLL GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE WIRKUNGEN DER BEIHILFEREGELUNG NICHT EINTRETEN , BEVOR DIE KOMMISSION EINE ANGEMESSENE FRIST GEHABT HAT , UM DAS VORHABEN IM EINZELNEN ZU PRÜFEN UND GEGEBENENFALLS DAS IN ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS VORGESEHENE VERFAHREN EINZULEITEN .
21 DARAUS FOLGT , DASS DAS IN FRAGE STEHENDE VERBOT SICH AUF DIE BEIHILFEREGELUNG INSGESAMT IN IHRER DURCH DIE NATIONALEN STELLEN FESTGELEGTEN ENDGÜLTIGEN FASSUNG ERSTRECKT . WENN DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN GEÄNDERT WORDEN IST , GILT ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 DEMNACH FÜR DIESES GEÄNDERTE VORHABEN . FALLS DAS VORHABEN MITGETEILT WORDEN IST , OHNE DASS DIE KOMMISSION DAGEGEN EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT , DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT ABER AN IHM ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN HAT , VON DENEN DIE KOMMISSION NICHT UNTERRICHTET WORDEN IST , VERBIETET DIESE VORSCHRIFT DIE DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFEREGELUNG IN IHRER GESAMTHEIT . ETWAS ANDERES KANN NUR DANN GELTEN , WENN DIE ANGEBLICHE ÄNDERUNG IN WIRKLICHKEIT EINE BESONDERE BEIHILFEMASSNAHME DARSTELLT , DIE GETRENNT BEURTEILT WERDEN MÜSSTE UND DIE DAHER KEINEN EINFLUSS AUF DIE BEURTEILUNG HABEN KANN , DIE DIE KOMMISSION BEREITS IN BEZUG AUF DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN VORGENOMMEN HAT .
22 DIE VIERTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 VORGESEHENE DURCHFÜHRUNGSVERBOT FÜR DIE GEPLANTE BEIHILFEREGELUNG INSGESAMT IN IHRER DURCH DIE NATIONALEN STELLEN FESTGELEGTEN ENDGÜLTIGEN FASSUNG GILT . SIND AN DEM URSPRÜNGLICH MITGETEILTEN VORHABEN IN DER ZWISCHENZEIT ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WORDEN , VON DENEN DIE KOMMISSION NICHT UNTERRICHTET WORDEN IST , GILT DAS VERBOT FÜR DIESES GEÄNDERTE VORHABEN , ES SEI DENN , DIE ANGEBLICHE ÄNDERUNG STELLT IN WIRKLICHKEIT EINE BESONDERE BEIHILFEMASSNAHME DAR , DIE GETRENNT BEURTEILT WERDEN MÜSSTE UND DIE DAHER KEINEN EINFLUSS AUF DIE BEURTEILUNG HABEN KANN , DIE DIE KOMMISSION BEREITS IN BEZUG AUF DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN VORGENOMMEN HAT ; IN DIESEM LETZTGENANNTEN FALL GILT DAS VERBOT NUR FÜR DIE DURCH DIE ÄNDERUNG EINGEFÜHRTE BEIHILFEMASSNAHME .
23 IN ANBETRACHT DER ANTWORTEN AUF DIE ZWEITE , DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE HÄLT DER GERICHTSHOF DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE NICHT MEHR FÜR ERFORDERLICH .
KOSTEN
24 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM MIT URTEILEN VOM 13 . APRIL 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . ARTIKEL 93 ABSATZ 3 VERLANGT NICHT , DASS DIE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN UNMITTELBAR ALLEN BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WIRD ; EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG BESTEHT NUR FÜR DIE KOMMISSION , WENN SIE DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EINLEITET .
2.DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 1 VORGESEHENE VERPFLICHTUNG , DIE KOMMISSION VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN ZU UNTERRICHTEN , GILT NICHT NUR FÜR DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN , SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF DIE SPÄTER AN DIESEM VORHABEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN , WOBEI DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS EINE SOLCHE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER KONSULTATIONEN ERFOLGEN KANN , ZU DENEN DIE URSPRÜNGLICHE MITTEILUNG ANLASS GIBT .
3.DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 VORGESEHENE DURCHFÜHRUNGSVERBOT GILT FÜR DIE GEPLANTE BEIHILFEREGELUNG INSGESAMT IN IHRER DURCH DIE NATIONALEN STELLEN FESTGELEGTEN ENDGÜLTIGEN FASSUNG . SIE AN DEM URSPRÜNGLICH MITGETEILTEN VORHABEN IN DER ZWISCHENZEIT ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WORDEN , VON DENEN DIE KOMMISSION NICHT UNTERRICHTET WORDEN IST , GILT DAS VERBOT FÜR DIESES GEÄNDERTE VORHABEN , ES SEI DENN , DIE ANGEBLICHE ÄNDERUNG STELLT IN WIRKLICHKEIT EINE BESONDERE BEI HILFEMASSNAHME DAR , DIE GETRENNT BEURTEILT WERDEN MÜSSTE UND DIE DAHER KEINEN EINFLUSS AUF DIE BEURTEILUNG HABEN KANN , DIE DIE KOMMISSION BEREITS IN BEZUG AUF DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN VORGENOMMEN HAT ; IN DIESEM LETZTGENANNTEN FALL GILT DAS VERBOT NUR FÜR DIE DURCH DIE ÄNDERUNG EINGEFÜHRTE BEIHILFEMASSNAHME .