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Document 61983CC0283

Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 27. September 1984.
Firma A. Racke gegen Hauptzollamt Mainz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Deutschland.
Wechselkurs für die Umrechung eines in Rechnungseinheiten ausgedrückten Zollersatzes.
Rechtssache 283/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -03791

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:299

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 27. SEPTEMBER 1984 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, III. Senat, Ihnen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die wieder einmal die komplizierte Einfuhrregelung der gemeinschaftlichen Marktordnung im Weinsektor und die damit zusammenhängenden Wechselkursprobleme betreffen. Zum besseren Verständnis des Sachverhalts gehe ich im ersten Teil meiner Schlußanträge auf die anwendbaren Rechtsvorschriften ein.

1. Die anwendbaren Rechtsvorschriften

Der Weinmarkt der Gemeinschaft ist zu einem erheblichen Teil mit der Verordnung Nr. 816/70 des Rates (ABl. L 99, 1970, S. 1) geordnet worden. Für die Einfuhr von Weinen von außerhalb der Gemeinschaft gilt als Grundsatz, daß die bloße Anwendung der einschlägigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs zum Schutz des Marktes der Gemeinschaft ausreicht. Das ergibt sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung. Um zu verhindern, daß es infolge von anomal niedrigen Preisen dennoch zu Störungen kommt, wird anhand aller verfügbaren Angaben ein sogenannter Angebotspreis frei Grenze ermittelt (Artikel 9 Absatz 2). Liegt dieser Preis zuzüglich der Zölle unter dem Referenzpreis, wird eine Ausgleichsabgabe erhoben (Artikel 9 Absatz 3). Von dieser allgemeinen Regel sind zwei Fälle ausgenommen, in denen beschlossen werden kann, eine Ausgleichsabgabe nicht zu erheben. Der erste Fall betrifft Drittländer, die bereit und in der Lage sind, die Einhaltung des Referenzpreises für ihre Ausfuhren zu garantieren. Im zweiten Fall geht es um die Einfuhr bestimmter Qualitätsweine aus Drittländern. Diese Ausnahmeregelung ist vorgesehen, weil der Preis von Qualitätsweinen vielfach so beschaffen ist, daß eine Gefahr der Unterschreitung des Referenzpreises nicht besteht. Beide Ausnahmen (Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3) bewirken somit, daß die eingeführten Weine nicht unter die Referenzpreis- und Ausgleichsabgabenregelung fallen.

Das System der Referenzpreise und Ausgleichsabgaben sowie die Ausnahmen davon sind (aufgrund von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung Nr. 816/70) in der Verordnung Nr. 1019/70 der Kommission (ABl. L 118, 1970, S. 13) näher geregelt. In der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung wird festgestellt, daß die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei einigen Likörweinen wegen ihres Preises nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß wird in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung eine Reihe von Likörweinen aufgeführt, für die die Ausgleichsabgabe nicht erhoben wird: Portwein, Madeira, Sherry, Tokajer (Aszu und Szamorodni), Samos und Moscatel de Setúbal.

In den siebziger Jahren schloß die Gemeinschaft mit verschiedenen Drittländern Kooperationsabkommen und Abkommen anderer Art, die unter anderem Zollpräferenzen für die Einfuhr von Weinen aus diesen Ländern enthielten. Durch diese Art von Präferenzen wuchs natürlich die Gefahr von Marktstörungen für die Gemeinschaft durch die Einfuhr von Wein, weil der Zollschutz vermindert wurde. Deshalb wurde mit der Verordnung Nr. 2506/75 des Rates (ABl. L 256, 1975, S. 2) ein Meldesystem eingeführt. Danach müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Fälle der Einfuhr von Wein zu einem Preis unterrichten, der niedriger ist als der gemeinschaftliche Referenzpreis abzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle (Referenzpreis frei Grenze). Andernfalls wird der präferenzielle Zollsatz nicht gewährt (Artikel 3 Absatz 1).

In den währungspolitisch so unruhigen Jahren 1975 und 1976 stieß die Anwendung dieser Regelung jedoch auf Probleme. Für die Umrechnung des Zolls in Landeswährung gilt die Allgemeine Vorschrift C 3 des Gemeinsamen Zolltarifs, nach der die Umrechnung anhand der Goldparität zu erfolgen hat. Für die Umrechnung der Referenzpreise gelten jedoch gemäß der Verordnung Nr. 475/75 des Rates (ABl. L 52, 1975, S. 28) die

repräsentativen Wechselkurse („grüne“ Kurse). Da der Referenzpreis frei Grenze nach der Verordnung Nr. 2506/75 dem gemeinschaftlichen Referenzpreis abzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle entspricht, stieß eine einheitliche Festsetzung des erstgenannten Preises insofern auf Schwierigkeiten, als für die Umrechnung der Zölle weiter die im Agrarsektor nicht mehr realistischen alten Währungsparitäten angewandt wurden. Demgemäß beschloß der Rat mit der Verordnung Nr. 1167/76 (ABl. L 135, 1976, S. 42), die repräsentativen Kurse auch für die Umrechnung der Zölle anzuwenden ( 2 ). Das geschah in der Weise, daß der Anhang der Grundverordnung Nr. 816/70, in dem die einschlägige Tarifstelle 22.05 C des GZT näher erläutert ist, durch einen neuen Anhang ersetzt wurde. Dieser Anhang enthält eine Fußnote c, in der die Abweichung von der Allgemeinen Regel des GZT niedergelegt ist und die sich auf die in diesem Anhang genannten Tarifstellen bezieht bzw. nicht bezieht. Diese Fußnote c gilt nicht für die vorgenannten, in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1019/70 aufgeführten Likörweine. Entsprechend galt für die Umrechnung der Zölle auf diese Weine die alte Währungsparität weiter. Der repräsentative Kurs wurde für diese Weine erst mit der Verordnung Nr. 2842/76 des Rates (ABl. L 327, 1976, S. 6) für anwendbar erklärt. Für die betroffenen Weine galt daher in der Zeit vom 17. Mai 1976 (Anwendung der Verordnung Nr. 1167/76) bis 16. Dezember 1976 (Anwendung der Verordnung Nr. 2842/76) nicht der repräsentative Kurs.

2. Der Rechtsstreit und die Vorlagefragen

In dem vorgenannten Zeitraum führte die Firma Racke insgesamt 217 507 1 Tokajer Likörwein der Tarifstelle 22.05 C III b 2 des GZT ein. Der Zollsatz betrug in diesem Fall 12 RE/hl. Das zuständige Zollamt berechnete unter Anwendung der IWF-Parität (1 RE = 3,66 DM) den Einfuhrzoll auf 43,92 DM je hl. Nach Ansicht der Firma Racke war jedoch der repräsentative Kurs (1 RE = 3,58 DM) anzuwenden, so daß der Einfuhrzoll 42,94 DM je hl betrage. Der Unterschied macht somit weniger als 1 DM je hl und weniger als einen Pfennig je Liter aus.

Der Rechtsstreit zwischen der Firma Racke und dem Hauptzollamt Mainz führte zur Vorlage der beiden folgenden Fragen durch das Finanzgericht:

1.

Verstößt die Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 vom 17. Mai 1976 (ABl. L 135, 1976, S. 42) insoweit gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 EWG-Vertrag, als sie Tokajer der Tarifstelle 22.05 C III b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Anwendung der repräsentativen Wechselkurse bei der Umrechnung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Zollsatzes in nationale Währungen (hier: in DM) ausnimmt und die Regelung der Allgemeinen Vorschrift C 3 in Teil I Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172, 1968, S. 1) beibehält?

2.

Wenn ja:

Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus für die Anwendbarkeit des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2842/76 vom 23. November 1976 (ABl. L 327, 1976, S. 2), insbesondere:

Kann der einzelne innerhalb der Gemeinschaft verlangen, daß diese Verordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 anzuwenden ist?

3. Die vermutete Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag

Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, bezweifelt das Finanzgericht die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 vor allem deshalb, weil im genannten Zeitraum aufgrund dieser Regelung zwei Kurse, der paritätische und der repräsentative Kurs, gegolten hätten.

Meines Erachtens wird dieser Zweifel durch die in der Begründung dieser Verordnung enthaltene Erläuterung vollkommen ausgeräumt. Wie ich bereits bemerkt habe, wird in der vierten Begründungserwägung gesagt, daß besonders das Referenzpreissystem besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sei, wenn beide Kurse gleichzeitig angewandt werden müßten. In der fünften Begründungserwägung wird das erläutert und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Referenzpreises betont. Aus diesen Begründungserwägungen ist ersichtlich, daß es in erster Linie darum geht, ein zweckgerechtes Funktionieren des Systems der Referenzpreise sicherzustellen, so daß es von daher folgerichtig ist, die Anderung des Umrechnungskurses für anwendbar auf die unter dieses System fallenden Weine zu erklären. Daß der Anhang, in dem die Tarifstelle 22.05 C des GZT ausgeführt ist, auch von diesem Grundsatz ausgeht, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Fußnote c nur für die Gruppe von Likörweinen nicht gilt, die in der Verordnung Nr. 1019/70 vom Referenzpreissystem ausgenommen sind. Für diese Weise gilt die Allgemeine Vorschrift C 3 des GZT fort. Somit liegt innerhalb der Tarifstelle 22.05 C tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung von Likörweinen einerseits und anderen Weinen andererseits vor. Die Zielsetzung der genannten Verordnung rechtfertigt diese Unterscheidung jedoch, weil die Anwendung des repräsentativen Kurses auf diese Likörweine nicht notwendig war und daher die Abweichung vom GZT so begrenzt wie möglich bleiben konnte. Überdies weise ich darauf hin, daß die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift C 3 während des betreffenden Zeitraums an sich auch ungeachtet der damaligen Ab- und Aufwertungen gerechtfertigt war. Hierfür verweise ich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Glunz/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof (Slg. 1982, 197, Randnummer 24 der Entscheidungsgründe). Das Argument der Firma Racke, daß somit eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen — gleichartigen — Weinen vorliege, geht fehl, da, wie namentlich der Rat ausgeführt hat, das Referenzpreissystem auf diese anderen Weine sehr wohl Anwendung fand.

4. Verordnung Nr. 2842/76

Das Finanzgericht hat in seinen Fragen auch die Aufmerksamkeit auf die Verordnung Nr. 2842/76 gerichtet, mit der der repräsentative Kurs vom 16. Dezember 1976 an auf die genannten Likörweine angewandt wurde. Die Frage, ob hier eine stillschweigende Rückwirkung vorliegt, ist meiner Ansicht nach ohne weiteres zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dies nur in Betracht, wenn die Verordnung es zum Ziel hat (s. u. a. das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 212 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnumiriern 9 und 12 der Entscheidungsgründe). Die Ausweitung der Anwendung des repräsentativen Kurses wird in dieser Verordnung damit begründet, daß die Anwendung zweier verschiedener Wechselkurse im Rahmen der Tarifstelle 22.05 C zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Diese Begründung unterscheidet sich von derjenigen, die die Kommission in ihrem Vorschlag für diese Verordnung gegeben hatte (ABl. C 263, 1976, S. 2). Dort hatte sie festgestellt, daß solche Verzerrungen bereits eingetreten seien.

Diese Begründung zeigt, daß die anfängliche Fortgeltung der Allgemeinen Vorschrift C 3 des GZT für Likörweine somit offenbar nicht aufrechtzuerhalten war und im Rückblick sogar als weniger richtig angesehen werden kann. Eine derartige Situation führt jedoch nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1167/76. Es ist sehr wohl möglich, daß die Verwaltung aufgrund der ihr bekannten Umstände ein Vorgehen wählt, das im Lichte später bekannt werdender Umstände änderungsbedürftig ist. Dies hat der Gerichtshof im zweiten Satz der Randnummer 24 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) unter der Bedingung anerkannt, daß sich das betroffene Organ von Erwägungen hat leiten lassen, „die nicht offensichtlich irrig waren“. Wie ich bereits unter 3. ausgeführt habe, war dies hier nicht der Fall.

5. Ergebnis

Im Ergebnis beantrage ich, die Fragen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wie folgt zu beantworten:

„Es sind keine Tatsachen oder Umstände ersichtlich, die die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1167/76 des Rates in Frage stellen könnten.“


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.

( 2 ) Die Verordnung Nr. 2506/75 wurde noch nicht angewandt, da unter anderem wegen dieser Probleme noch keine Durchführungsbestimmungen erlassen worden waren. Mit der Verordnung Nr. 1166/76 (ABI. L 135, S. 41) wurde das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2506/75 auf den 1. Juli 1976 verschoben, d. h. den Tag, an dem die mit der Verordnung Nr. 1167/76 getroffene Regelung über die Anwendung des repräsentativen Kurses anwendbar wurde.

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