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Document 61983CC0081

Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 30. Mai 1984.
Acciaierie e Ferriere Busseni SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EGKS - System von Erzeugungsquoten für Stahl-Geldbuße wegen Quotenüberschreitung.
Rechtssache 81/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -02951

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:198

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL OTTO LENZ

VOM 30. MAI 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A —

Der Klägerin des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, wurde gemäß Entscheidung 1832/81 „zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das mit der Entscheidung 1831/81 EGKS eingeführte neue System von Erzeugungsquoten“ (ABl. L 184, 1981, S. 1 ff.) am 6. August 1981 mitgeteilt, welchen Umfang ihre Produktionsquote bei den Erzeugnissen der Kategorien V und VI im dritten Quartal 1981 haben durfte (nämlich 12975 t). Sie erfuhr außerdem, unter dem Datum des 26. Oktober 1981, wie groß ihre Produktionsquote bei den genannten Erzeugnisgruppen im vierten Quartal 1981 war (14087 t) und daß davon 12538 t im Gemeinsamen Markt abgesetzt werden konnten. Diese Bescheide wurden nie zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht.

Nachdem bei Kontrollen festgestellt worden war, daß die Klägerin sich an diese Mitteilungen nicht gehalten hat, sondern im dritten Quartal 1981 die Produktionsquote bei den Erzeugnisgruppen V und VI um 3125 t und im vierten Quartal 1981 — bei denselben Erzeugnisgruppen — die Produktionsquote um 6079 t sowie die Lieferquote um 6565 t überschritten hat, machte ihr die Kommission in Schreiben vom 16. März 1982 und 22. Juni 1982 entsprechende Vorhaltungen und forderte sie zur Stellungnahme auf. Diese erfolgte in einem Telex vom 13. Mai 1982 und einem Schreiben vom 29. Juni 1982 in der Weise, daß sich die Klägerin auf ihre — bestimmte Quotenüberschreitungen im ersten und zweiten Quartal 1982 betreffende — Anhörung vom 26. März 1982 bezog, bei der im wesentlichen geltend gemacht worden war, sie sei wegen finanzieller und sozialer Lasten zu einer Mehrproduktion gezwungen worden.

Damit nicht zufrieden, erließ die Kommission am 24. März 1983 eine förmliche Sanktionsentscheidung. In ihr wurden die erwähnten Vorwürfe der Quotenüberschreitung wiederholt und festgestellt, sie könnten nicht mit einem Hinweis auf die schwierige finanzielle Situation der Klägerin gerechtfertigt werden. Unter Hinweis darauf, daß die Bilanz der Klägerin im Jahr 1981 passiv war und sie ihre Quoten um mehr als 10 % überschritten hat, wurde weiterhin für angemessen erklärt, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Entscheidung 1831/81 auf die Überschreitungen im dritten Quartal 1981 einen Bußgeldsatz in Höhe von 82,5 ECU und auf die des vierten Quartals 1981 einen solchen von 90 ECU pro Tonne Überschreitung anzuwenden. Dies ergab insgesamt eine Bußgeldsumme von 958084 ECU (= 1280536751 Lire), zu der außerdem verfügt wurde, sie sei zahlbar in zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids und sie erhöhe sich um 1 % pro Monat bei Zahlungsverzug.

Dagegen hat die Firma Busseni — die ihrem Antrag zufolge durch Beschluß des Tribunale in Brescia vom 23. April 1982 für zwei Jahre der „Amministrazione controllata“ unterworfen worden ist — beim Gerichtshof Klage erhoben mit den Anträgen

die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung anzuordnen,

die Entscheidung vom 24. März 1983 aufzuheben,

hilfsweise: die verhängte Buße herabzusetzen und

noch weiter hilfsweise: ihr Zahlungsaufschub zu gewähren.

B —

Meines Erachtens machen diese Anträge, die die Kommission zum Teil für unzulässig, zum Teil für unbegründet hält, folgende Beurteilung notwendig.

1. Aussetzungsantrag

Offensichtlich unzulässig ist der in der Klageschrift formulierte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung. Dazu schreibt nämlich der Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung vor, daß er in einem besonderen Schriftsatz zu stellen ist. In der Rechtsprechung ist auch schon geklärt, daß die Mißachtung dieser Bestimmung zur Unzulässigkeit eines solchen Antrags führt. Dazu verweise ich auf Feststellungen in den Urteilen der Rechtssachen 108/63 ( 1 ) und 32/64 ( 2 ).

2. Zum Hauptantrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung

Die hierzu vorgetragenen Argumente lassen sich in zwei Gruppen aufteilen. Die eine bezieht sich auf die Korrektheit der Quotenentscheidungen, deren Mißachtung in der angegriffenen Entscheidung geahndet werden soll. Die andere zielt darauf ab, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die Quotenüberschreitungen aufzuzeigen, die zur Folge haben sollen, daß die Bußgeldentscheidung keinen Bestand haben könne.

a) Zur Rechtmäßigkeit der Quotenentscheidung

aa)

Hierher gehört der Vorwurf, die Kommission habe die Situation der Klägerin im Licht des Artikels 14 der Entscheidung 1831/81 prüfen und eine Anpassung ihrer Produktionsquoten vornehmen müssen. Dazu wurde vorgetragen, die Klägerin habe sich in außerordentlichen Schwierigkeiten befunden, die die Einhaltung der Quoten unmöglich gemacht hätten. Schon im Jahr 1977 habe sie sich — wegen umfangreicher Verbindlichkeiten — in einer schweren Krise befunden, die einen umfangreichen Rückgriff auf die „Cassa Integrazione Guadagni“ notwendig gemacht und im Jahr 1978 zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs geführt habe.

Tatsächlich hat die Klägerin — wie sie selbst betont — darauf schon vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung aufmerksam gemacht. Ich erinnere an das von ihr in einem früheren Verfahren (Rechtssache 284/82) ( 3 ) vorgelegte Schreiben an die Kommission vom 24. April 1981, in dem u. a. dargelegt worden ist, welche Restzahlungen aus dem erwähnten Vergleich bis zum Ende des Jahres 1981 noch zu leisten waren. Ich erinnere an das ebenfalls aus diesem früheren Verfahren bekannte Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 1981, in dem sie bei der Kommission den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 14 der Entscheidung 2794/80 wegen bei ihr bestehender außerordentlicher Schwierigkeiten angemahnt hat. Außerdem erinnere ich an das Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember 1981, in dem sie abermals geltend gemacht hat, die von ihr verlangte Reduzierung der Produktion ermögliche nicht die Einhaltung des Vergleichs aus dem Jahr 1978 und die weitere Finanzierung ihrer Produktionstätigkeit, und in dem sie — unter Hinweis auf große Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung erneut auf eine Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung 2794/80 bestanden hat.

Ganz offensichtlich ist jedoch, daß sie mit derartigem Vorbringen im gegenwärtigen Verfahren nicht mehr gehört werden kann.

In der Rechtsprechung ist längst geklärt, daß beim Angriff auf Bußgeldentscheidungen nicht geltend gemacht werden kann, ihr zugrunde liegende individuelle Entscheidungen, deren Nichtbeachtung sanktioniert werden soll, seien rechtswidrig gewesen. Dies wurde schon festgehalten im Urteil der Rechtssache 36/64 ( 4 ), dies wurde erneut unterstrichen im Urteil der Rechtssache 265/82 ( 5 ) und davon wurde abermals gesprochen im Urteil der Rechtssache 10/83 ( 6 ) im Hinblick auf einen Fall, in dem gleichfalls erst in dem sich auf die Bußgeldentscheidung beziehenden Verfahren die Nichtanwendung einer Vorschrift zur Quotenanpassung gerügt worden ist.

Die Klägerin hätte also nach Zustellung der eingangs genannten Quotenmitteilungen deren Änderung unter Hinweis auf den Artikel 14 der Entscheidung 1831/81 betreiben sollen oder sie hätte dies zumindest tun müssen, als die Kommission auf ihr wiederholtes Verlangen (in dem man einen stillschweigenden Antrag auch nach Artikel 14 der Entscheidung 1831/81 sehen mag) nicht reagierte und — wie aus dem Verfahren 284/82 ( 7 ) bekannt ist — am 1. Februar 1982 nur eine Anpassung der für das erste Quartal 1981 zugeteilten Quote vornahm (was zweifellos eine stillschweigend negative Entscheidung zu dem auf die anderen Quartale sich beziehenden Verlangen der Klägerin bedeutete). Da sie dies unterlassen hat, sind die Quotenbemessungen definitiv geworden und können jetzt keiner Überprüfung mehr unterzogen werden (auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob die Begrenzung der Anpassungsmöglichkeit in Artikel 14 der Entscheidung 1831/81 auf Unternehmen mit einer Höchstreferenzproduktion von 60000 t pro Jahr, zu denen die Klägerin offenbar nicht gehört, anfechtbar erscheint).

bb)

In diesen Zusammenhang gehört auch der Hinweis der Klägerin darauf, sie habe schon ab 1977 ihr Personal verringert und ihre Produktion reduziert, nämlich eine Walzstraße abgebaut und die Produktivität ihrer zweiten Walzstraße eingeschränkt. Dieser Hinweis findet sich schon in dem in der Rechtssache 284/82 ( 7 ) vorgelegten Schreiben vom 18. Mai 1981 wie auch in dem bereits erwähnten Schreiben vom 17. Dezember 1981. In dem letztgenannten Schreiben wurde außerdem erklärt, die Einschränkung ihrer Produktion um 40 % sei wegen der Unmöglichkeit erfolgt, den früheren Produktionsstandard zu finanzieren.

Die Klägerin knüpft daran die Schlußfolgerung, die Kommission habe für ihren Betrieb nicht von den Produktionsverhältnissen der Jahre 1977 bis 1980 ausgehen dürfen, in denen ihre Erzeugung — wie sich den Zahlen über den Elektrizitäts- und Gasverbrauch entnehmen lasse — beträchtlich unter dem Niveau des Jahres 1974 gelegen habe; vielmehr hätte sie (zumal die Klägerin 1979 einen Gewinn erzielt habe) eine Anpassung der Referenzproduktion nach Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2794/80 oder nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Entscheidung (im Hinblick auf eine unterdurchschnittliche Auslastung der Klägerin) vornehmen müssen. Dies bedeutet auch nichts anderes als eine Kritik an den der Klägerin gegenüber erlassenen Quotenentscheidungen. Damit kann sie im Bußgeldverfahren ebenfalls nicht mehr gehört werden. Namentlich ist ein dahingehender, am 2. Februar 1983 gestellter Anpassungsantrag eindeutig verspätet. (Deshalb können die Fragen offenbleiben, ob

tatsächlich — was die Kommission in Abrede stellt — der Artikel 6 der Entscheidung 1831/81 den Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2794/80 übernommen hat,

die Klägerin für das Jahr 1979 einen Gewinn nachweisen konnte und

ob ihr nicht zu Recht vorgehalten werden kann, die Kommission habe — weil die Klägerin für die Jahre 1977 bis 1980 keine Kapazitätserklärungen abgegeben habe — nicht wissen können, ob der Auslastungsgrad der Klägerin mehr als 10 % unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Unternehmen der Gemeinschaft gelegen habe.)

b) Die Berufung auf einen Notstand

Wenn man so will, kann man das klägerische Vorbringen zumindest teilweise auch dahin verstehen, es wäre bei Einhaltung der Produktionsquoten (und wenn man von deren Rechtmäßigkeit ausgeht) ihre Existenz in Gefahr geraten, weil sie danach nämlich nur noch eine Auslastung von 20 bis 25 % gehabt hätte und nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Vergleich aus dem Jahr 1978 zu erfüllen, soziale Abgaben zu zahlen und ihren Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Sie habe also zur Sicherung ihres Überlebens die Quoten überschreiten müssen, was nichts anderes bedeutet als die Berufung auf einen rechtfertigenden oder Schuld ausschließenden Notstand.

Ganz schnell zeigt sich indes, daß auch so kein Grund für die Annulierung der Bußgeldentscheidung aufgezeigt werden kann, wurde doch entsprechendes Vorbringen schon in einer ganzen Reihe von Verfahren für unbeachdich erklärt. Das war der Fall in der Rechtssache 188/82 ( 8 ), in der erklärt wurde, eine Rechtfertigung unter Berufung auf Notstand scheide aus. Das war weiter der Fall in der Rechtssache 263/82 ( 9 ), in der hervorgehoben wurde, derartige Erwägungen hätten im Rahmen des Artikels 58 des Montan-Vertrags keinen Raum, weil es sonst zur Aufhebung des Quotensystems käme. Über die Aufhebung des Quotensystems zu entscheiden ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, sondern nur der nach dem Montan-Vertrag zuständigen politischen Instanzen.)

Die gleiche Auffassung wird auch in den Rechtssachen 31, 138 und 204/82 ( 10 ) vertreten, in denen sich die Feststellung findet, bei Anerkennung einer Garantie einer Mindestauslastung sei das Ziel des Artikels 58 des Montan-Vertrags nicht zu erreichen, sowie schließlich in der Rechtssache 10/83 ( 11 ), in der unterstrichen wurde, die Zulassung einer Berufung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Rechtfertigung einer Quotenüberschreitung müsse zum Zusammenbruch des Quotensystems führen,

c)

Ohne weiteres festhalten läßt sich somit, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann.

3. Zu den Hilfsanträgen auf Herabsetzung der Buße und Verlängerung der Zahlungsfrist

a)

Was den zuerst genannten Antrag angeht, so kann ich mich ganz kurz fassen, denn dazu wurde an eigenständiger Argumentation nur vorgetragen, ein Vollzug der Bußgeldentscheidung führe zur Vernichtung der Existenz der Klägerin und mache einen positiven Abschluß des beim Tribunale in Brescia eingeleiteten Verfahrens unmöglich.

Insofern ist alles Notwendige in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 234/82 ( 12 ) gesagt worden. Im Interesse der Wirksamkeit des Quotensystems kann auf spürbare Bußen nicht verzichtet werden. Tatsächlich wäre aber die Wirksamkeit nicht mehr gesichert, wenn bei Vorliegen finanzieller Schwierigkeiten von Bußen abzusehen wäre oder nur geringfügige Bußen verhängt werden könnten. Außerdem spricht gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin angestellten Überlegungen die Erkenntnis, daß dies Diskriminierungen mit sich bringen würde sowie die andere, daß auch die Praktikabilität der Regelung leiden würde, wenn sich die Bußen nach den finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen zu richten hätten. — Dem hat sich offenbar auch der Gerichtshof angeschlossen, indem er sowohl im Urteil der Rechtssache 235/82 ( 13 ) als auch in dem der Rechtssache 10/83 ( 14 ) hervorhob, eine Herabsetzung der Buße könne nicht mit der Begründung verlangt werden, es käme bei ihrer Zahlung zu einer Betriebseinstellung.

Alles, was unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei Zahlung der Geldbuße geschehen kann, ist demnach, auf die ausdrücklich betonte Bereitschaft der Kommission einzugehen, bei Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten Zahlungsfristen einzuräumen. Einen dahin gehenden Antrag hat die Klägerin aber offenbar bis jetzt nicht gestellt.

b)

Ebenso kurz kann ich mich in bezug auf den zweiten, auf Einräumung einer Zahlungsfrist durch den Gerichtshof gerichteten Hilfsantrag fassen. Daran könnte allenfalls gedacht werden im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens (Einräumung von Vollstreckungsschutz, der nach Artikel 89 der Verfahrensordnung möglich sein dürfte). Kein Raum dafür besteht aber bei der Beurteilung einer Bußgeldentscheidung. Auch das ist in der Rechtsprechung schon klar gemacht worden, nämlich im Urteil der Rechtssache 235/82 ( 13 ), in dem betont wurde, der Gerichtshof könne der Kommission keine auf die Einräumung von Zahlungserleichterungen gerichtete Anweisungen geben.

C — Ich fasse zusammen :

Nach meiner Überzeugung sind die von der Klägerin gestellten Anträge zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.


( 1 ) Urteil vom 21. 1. 1965 in der Rechtssache 108/63 — Officine Elettromeccaniche Ing. A. Merlini/Hohe Behörde der EGKS —, Slg. 1965, 1.

( 2 ) Urteil vom 17. 6. 1965 in der Rechtssache 32/64 — Regierung der Italienischen Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1965, 495.

( 3 ) Urteil vom 9. 2. 1984 in der Rechtssache 284/82 — Acciaierie e Ferriere Busseni SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Sig. 1984, 557.

( 4 ) Urteil vom 2. 6. 1965 in der Rechtssache 36/64 — Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention „Sorema“YHohe Behörde der EGKS — Slg. 1965, 447.

( 5 ) Urteil vom 19. 10. 1983 in der Rechtssache 265/82 — Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France „Usinor“/Kommission der Europäischen Gemeinschaften—, Slg. 1983,3105.

( 6 ) Urteil vom 1. 3. 1984 in der Rechtssache 10/83 — Metalgoi SpA/Kommission der Europaischen Gemeinschaften —, Slg. 1984, 1271.

( 7 ) Urteil vom 9. 2. 1984 in der Rechtssache 284/82 — Acciaierie e Ferriere Busseni SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1984, 557.

( 8 ) Urteil vom 16. 11. 1983 in der Rechtssache 188/82 — Thyssen AG/Kommission der Europäischen Gemeinschiften —, Slg. 1983, 3721.

( 9 ) Urteil vom 14. 12. 1983 in der Rechtssache 263/82 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 4143.

( 10 ) Urteil vom 15. 12. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 31/82, 138/82 und 204/82 — Metallurgiki Halpys SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983/4193.

( 11 ) Urteil vom 1. 3. 1984 in der Rechtssache 10/83 — Metalgoi SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1984, 1271.

( 12 ) Schlußanträge vom 26. 10. 1983 in der Rechtssache 234/82 — Fernere di Roè Volciano Spa/Kommission der Europaischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 3940.

( 13 ) Urteil vom 30. 11. 1983 in der Rechtssache 235/82 Fernere San Carlo SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 3949.

( 14 ) Urteil vom 1. 3. 1984 in der Rechtssache 10/83 — Metalgoi SpA/Kommission der Europaischen Gemeinschaften —, Slg. 1984, A271.

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