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Document 61983CC0069

Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 17. Mai 1984.
Charles Lux gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Neueinweisung - Dienstliches Interesse - Ermessensmissbrauch.
Rechtssache 69/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -02447

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:184

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 17. MAI 1984 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

In dieser Rechtssache klagt Herr Lux, Beamter der Besoldungsgruppe A 5 beim Rechnungshof, gegen seine Umsetzung vom Juristischen Dienst in den Kontrollsektor „Personal und Verwaltung“. Er beantragt, den Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März 1983, durch den seine im Haushalt ausgewiesene Planstelle übertragen wurde, sowie die Entscheidung des Präsidenten vom 14. April 1983, durch die er erneut in diese Planstelle eingewiesen wurde, aufzuheben. Er macht dazu fünf Klagegründe geltend, die wie folgt zusammengefaßt werden können:

1.

Unzuständigkeit des Rechnungshofes, die von ihm besetzte Planstelle zu übertragen, da dafür nur der Präsident als Anstellungsbehörde zuständig sei;

2.

unzureichende Begründung des streitigen Beschlusses des Rechnungshofes bzw. der streitigen Entscheidung des Präsidenten;

3.

Verstoß gegen die Artikel 4, 7 und 29 des Statuts, da er im vorliegenden Fall nicht mit der Planstelle umgesetzt werden könne, weil dies eine wesentliche Änderung der Planstelle sei;

4.

Verstoß gegen Artikel 7 des Statuts wegen Verletzung des dienstlichen Interesses, da es für ihn als Juristen in einem Kontrollsektor keine Aufgaben gebe;

5.

Ermessensmißbrauch, da die Neueinweisung in der Sache eine versteckte Strafmaßnahme sei, die damit zusammenhänge, daß der Kläger am 13. Oktober 1982 beim Gerichtshof eine andere Klage (verbundene Rechtssachen 129 und 274/82) gegen seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, erhoben habe, um in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft zu werden.

2. Sachverhalt

Herr Lux war, nachdem er einige Zeit als Rechtsanwalt und Notar tätig gewesen war, seit dem 25. Juni 1973 Beamter im Juristischen Dienst der Kommission, wo er sich unter anderem mit Verkehrs-, Umweltschutz- und Verbraucherschutzrecht beschäftigte.

Am 1. August 1978 trat er in den Dienst des Rechnungshofes. Nach der Stellenbekanntgabe CC/A/3/1978 handelte es sich um eine mit Kontrollaufgaben befaßte Stelle in der Besoldungsgruppe A 6. Der Rechnungshof übt den Akten zufolge zweierlei Arten von Tätigkeiten aus; er nimmt Verwaltungsaufgaben, sogenannte horizontale Aufgaben, und Kontrollaufgaben, sogenannte vertikale Aufgaben, wahr. Ursprünglich war jedes Mitglied des Rechnungshofes für einen beide Tätigkeiten umfassenden Teilbereich verantwortlich.

Seit dem 15. Januar 1981 beschäftigen sich jedoch drei Mitglieder mit Verwal-tungs- bzw. horizontalen Aufgaben und sieben mit Kontroll- bzw. vertikalen Aufgaben, für die jeweils ein Sektor besteht.

Zwar haben Kläger und Rechnungshof die Art der ersten Tätigkeit des Klägers unterschiedlich dargestellt. Den Akten ist jedenfalls zu entnehmen, daß sich Herr Lux anfangs sowohl mit horizontalen, vor allem juristischen Aufgaben, als auch mit vertikalen Aufgaben auf dem Gebiet der Kontrolle von Personalausgaben der Gemeinschaften beschäftigte. Ende 1978 wurde er schließlich eindeutig in eine Stelle versetzt, die sich mit der Kontrolle der Personalausgaben beschäftigt.

Danach bewarb er sich offenbar auf eine Reihe von Stellenbekanntgaben um Stellen der Laufbahn A 5/A 4, die nicht speziell auf juristischem Gebiet lagen, sondern die Tätigkeiten des Rechnungshofes im allgemeinen, bzw. Kontrolltätigkeiten betrafen. Dazu wurde er aber nicht zugelassen, weil ihm die erforderliche sechsjährige Berufserfahrung auf den betreffenden Gebieten fehlte.

Hingegen war seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Hauptverwaltungsrats (A 5/A 4) im Juristischen Dienst erfolgreich. Diese Stelle hat er von August 1980 bis zu der in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung vom 14. April 1983, durch die er erneut dem Kontrollsektor„Personal und Verwaltung“ zugewiesen wurde, bekleidet. In dieser Stelle im Juristischen Dienst hat er auf höchst unterschiedlichen Gebieten Rechtsgutachten erstellt und sich auch mit beim Gerichtshof eingereichten Klagen gegen Entscheidungen des Rechnungshofes beschäftigt. Der Juristische Dienst ist Teil des Sekretariats des Rechnungshofes. Außer dem Kläger bestand das Sekretariat noch aus dem Sekretär, der unter anderem die Aufgaben des Rechtsberaters wahrnimmt und dem Herr Lux deshalb unterstand. Seit dem 15. Januar 1981 ist der Präsident des Rechnungshofes für das Sekretariat insgesamt verantwortlich.

Zum Schluß weise ich darauf hin, daß Herr Lux am 27. April 1983 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidung vom 14. April 1983 über seine neue dienstliche Verwendung eingelegt hat. Aus den Akten ergibt sich nicht, daß diese beschieden worden ist. Am 28. April hat der Kläger zugleich mit der Klage in der vorliegenden Rechtssache beim Gerichtshof den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über seine neue dienstliche Verwendung im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser wurde mit Beschluß vom 20. Mai 1983 zurückgewiesen.

3. Beurteilung der Klagegründe

3.1. Der erste Klagegrund

Der Kläger trägt vor, der Rechnungshof sei für den Erlaß des Beschlusses vom 24. März 1983, durch den seine Planstelle vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor „Personal und Verwaltung“ übertragen worden sei, unzuständig gewesen. Eine solche Entscheidung könne unter anderem nach Artikel 2 und 7 des Statuts nur von der Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall dem Präsidenten, getroffen werden.

Allgemein ist der Kläger der Auffassung, der Rechnungshof könne ungeachtet seiner internen Zuständigkeitsregelung nur über die Übertragung von Planstellen innerhalb der Sektoren entscheiden, wenn diese Planstellen unbesetzt seien, da ansonsten der Präsident als Anstellungsbehörde zuständig sei.

Der Rechnungshof verweist in erster Linie auf die interne Zuständigkeitsverteilung nach seiner Geschäftsordnung. Daraus ergebe sich, daß dem Präsidenten nach Artikel 7 Buchstabe e die Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 2 übertragen worden seien, und der Rechnungshof als solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung die Planstellen auf die verschiedenen Sektoren verteile.

Der guten Ordnung halber zitiere ich die betreffenden Stellen ( 2 ) :

„Artikel 7: Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident des Hofes :

...

(e)

übt gegenüber den Beamten und sonstigen Bediensteten des Hofes die Befugnisse aus, die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde übertragen;“

...

„Artikel 13 : Organisation der Dienststellen

Der Hof legt die Organisationsstruktur seiner Dienststellen fest. Er teilt die Planstellen auf die verschiedenen Sektoren auf“ ( 3 ).

Nach den Akten wurde diese grundsätzliche Zuständigkeit des Rechnungshofes für die Verteilung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen auf die Sektoren zuletzt am 21. Januar 1982 bestätigt. Dabei wurde seinerzeit unter anderem klargestellt, daß diese Verteilung auf Vorschlag des Präsidenten geschieht, der sich dabei gegebenenfalls von einer aus Mitgliedern des Rechnungshofes gebildeten Ad-hoc-Gruppe unterstützen lassen kann.

Sodann trägt der Beklagte vor, der Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März müsse als ein allgemeiner Beschluß über die Übertragung einer im Haushalt ausgewiesenen Planstelle angesehen werden. Insgesamt sei man so vorgegangen, daß man zum einen einen allgemeinen Beschluß über die Übertragung der im Haushalt ausgewiesenen Planstelle gefaßt habe und zum anderen den Kläger durch die Entscheidung des Präsidenten vom 14. April in die übertragene Stelle eingewiesen habe.

Dieser Gesamtvorgang steht nach Auffassung des Beklagten im Einklang mit der Geschäftsordnung und dem Statut.

Der Kläger sei dadurch irritiert, daß die Organisation der Dienststellen und die damit zusammenhängenden, die Beamten selbst betreffenden Verfügungen bei anderen Organen in die Zuständigkeit derselben Stellen fielen.

Bei der Besprechung dieses Klagegrundes stelle ich zunächst fest, daß Kläger und Beklagter letztlich insoweit übereinstimmen, daß es tatsächlich um eine Umsetzung des Klägers mit seiner Planstelle vom Sektor des Präsidenten in den Sektor „Personal und Verwaltung“ geht.

Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist eine Neueinweisung zulässig, wenn die Planstellen gleichwertig sind und die Neueinweisung gemäß Artikel 7 des Statuts im dienstlichen Interesse geschieht (vgl. unter anderem verbundene Rechtssachen 33 und 75/79, Kühner, Slg. 1980, 1692; verbundene Rechtssachen 161 und 162/80, Carbognani u. a., Slg. 1981, 558; Rechtssache 260/80, Kindermann, Slg. 1981, 1338; Rechtssache 125/80, Arning, Slg. 1981, 2550). Es geht in diesen Rechtssachen offensichtlich um die Umsetzung des Beamten und seiner Planstelle. Die Formvorschriften, die in den Artikeln 4 und 29 des Statuts für eine Versetzung vorgeschrieben sind, brauchen nicht eingehalten zu werden, da eine Umsetzung nicht zu einer freien Stelle führt.

Für die Beurteilung des ersten Klagegrundes ist meiner Auffassung nach eine wörtliche Wiedergabe beider Entscheidungen von Bedeutung. Übrigens hat der Kläger erst Einsicht in den Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März erhalten, als der Gerichtshof den Rechnungshof um Vorlage des Beschlusses ersucht hat. Der Kläger ist aber darüber am 24. März vom Sekretär mündlich unterrichtet worden.

Nach dem vorgelegten Protokoll der Sitzung des Rechnungshofes vom 24. März 1983 lautet der Beschluß wie folgt:

„10.3.

Vorschlag zur Änderung der Verteilung der Planstellen auf die Sektoren

[Der Präsident]

Gemäß dem Beschluß des Rechnungshofes über die Verteilung der Planstellen auf die Sektoren unterbreitet der Präsident zwei Vorschläge zur Änderung der Verteilung der Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor ‚Personal und Verwaltung‘.

Die erste Änderung besteht in der Übertragung einer Stelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor ‚Personal und Verwaltung‘.

Die zweite Änderung besteht in der Übertragung einer Stelle eines Verwaltungsrats von dem Sektor‚Personal und Verwaltung‘ auf den Sektor des Präsidenten.

Der Rechnungshof beschließt diese beiden Änderungen“ ( 4 ).

Die Entscheidung des Präsidenten ( 5 ) als Anstellungsbehörde vom 14. April hat folgenden Wortlaut:

„Der Präsident des Rechnungshofes

erläßt,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Rechnungshofes, insbesondere auf Artikel 7 über die Ausübung der Befugnisse, die das Statut der Beamten der Anstellungsbehörde überträgt,

nach dem Protokoll über die Sitzung des Rechnungshofes von Donnerstag, dem 24. März 1983 (Dok. DEC 37/83 Rev. 1), das in der Sitzung vom 14. April 1983 genehmigt worden ist, und insbesondere nach Punkt 10.3, durch den der Rechnungshof die Verteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen zwischen dem Sektor des Präsidenten und dem Sektor ‚Personal und Verwaltung‘ geändert hat,

in der Erwägung, daß aufgrund dieses Beschlusses des Rechnungshofes eine Planstelle eines Hauptverwaltungsrats (Jurist) im Sektor ‚Personal und Verwaltung‘ vorhanden ist,

in der Erwägung, daß diese Planstelle im Stellenplan des Rechnungshofes (‚Verteilung der im Haushalt ausgewiesenen Planstellen auf die Sektoren‘) die einzige ist, die der Fachrichtung und der Qualifikation von Herrn Lux entspricht,

folgende

Entscheidung:

1.

Die Einweisung von Herrn Charles Lux (Personalnr. 90137) wird im dienstlichen Interesse wie folgt geändert:

Frühere Einweisung: Sektor des Präsidenten

Neue Einweisung: Sektor ‚Personal und Verwaltung‘.

2.

Diese Entscheidung tritt am 15. April 1983 in Kraft.

Luxemburg, 14. April 1983

Pierre Lelong“

Dieser Beschluß und diese Entscheidung runden das Bild ab, das der Rechnungshof von dem von ihm angewandten Verfahren gegeben hat. Als erstes habe der Rechnungshof als solcher einen Beschluß über die Übertragung einer Planstelle getroffen. Anschließend habe der Präsident die Verfügung getroffen, mit der der Kläger in die Planstelle im neuen Sektor eingewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang weise ich vor allem auf den vierten Absatz der Entscheidung hin.

Die insoweit vom Rechnungshof vertretene Ansicht kann mich jedoch nicht überzeugen. Der Beschluß, die Planstelle, die besetzt wurde, zu übertragen, ist im vorliegenden Fall ihrer Art nach tatsächlich als Verfügung anzusehen. Es war dem Rechnungshof bekannt, daß es sich dabei um die einzige — vom Kläger besetzte — Stelle eines Hauptverwaltungsrats im Juristischen Dienst handelte, dem ansonsten nur noch der Sekretär angehörte. In der mündlichen Verhandlung wurde dies vom Rechnungshof bestätigt. Entzieht man einem Beamten die Planstelle, die dieser innehat, dann kann ihn dies doch nur individuell betreffen. Eine solche Handlung hat dieselbe Bedeutung wie eine Einweisung des Beamten in eine Planstelle. Entscheidend ist doch, daß der Beamte davon ausgehen kann, daß ihm die Planstelle, die er innehat, nur nach den Regeln des Statuts entzogen wird. In diesem Zusammenhang verweise ich auf Artikel 41 des Statuts über die Versetzung in den „einstweiligen Ruhestand“. Nach dem System des Statuts kann eine derartige Verfügung nur von der Anstellungsbehörde getroffen werden.

Außerdem könnte die Begründung der Entscheidung des Präsidenten vom 14. April, insbesondere der vierte Absatz, darauf hindeuten, daß eine freie Planstelle vorhanden war („... eine Planstelle... im Sektor... vorhanden ist...“), die sodann durch die Einweisung des Klägers besetzt wurde. In diesem Fall müßten die Formvorschriften der Artikel 4 und 29 des Statuts eingehalten werden. Da beide Parteien darüber einig sind, daß es sich tatsächlich um eine Neueinweisung handelt, und nicht ersichtlich ist, daß eine Stelle frei geworden ist, werde ich jedenfalls auf diesen Aspekt der Rechtssache nicht weiter eingehen.

War der Rechnungshof unzuständig und ist deshalb die Entscheidung über die Übertragung der im Haushalt ausgewiesenen Planstelle vom 24. März ungültig? Meiner Ansicht nach hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob das angewendete Verfahren Garantien verletzte, die das Statut dem Beamten gibt. Die interne Zuständigkeitsverteilung des Rechnungshofes kann selbstverständlich nicht die Verpflichtungen aus dem Statut beeinträchtigen. Ich denke hierbei vor allem an Artikel 25, wonach jede Verfügung dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen ist.

Um die Gültigkeit beurteilen zu können, sind meiner Ansicht nach deshalb der erste und der zweite Klagegrund gleichzeitig zu behandeln.

3.2. Der zweite, auf eine unzureichende Begründung gestützte Klagegrund

In erster Linie ergibt sich unter anderem aus der Entscheidung, daß in ihrer Begründung nur auf die neue dienstliche Verwendung des Klägers eingegangen wird, die frühere Übertragung der Planstelle jedoch ohne Begründung nur als Tatsache erwähnt wird. Es fragt sich, ob dies den von Ihnen aufgestellten Begründungserfordernissen im Falle einer Neueinweisung insgesamt genügt.

Die Verpflichtung zur Begründung einer Neueinweisungsentscheidung muß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem weiten Ermessensspielraum der Organe bei der Organisation der Dienststellen und mit der Geringfügigkeit der Nachteile gesehen werden, die die Änderung der dienstlichen Verwendung für den Beamten mit sich bringen kann (vgl. unter anderem die verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, Kühner, Slg. 1980, 1692, und die Rechtssache 125/80, Arning, Slg. 1981, 2550). Allein eine Bezugnahme auf das dienstliche Interesse wird vom Gerichtshof nicht mehr als ausreichend angesehen, wie ich unter anderem der Randnummer 12 des Urteils in der zuletzt erwähnten Rechtssache Arning entnehme. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung sind nicht nur das Schriftstück, durch das diese Entscheidung mitgeteilt wird, sondern auch der Zusammenhang bzw. die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen sie erging und unter denen sie dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde.

Wie gesagt, wird in der Entscheidung vom 14. April nur eine Begründung für die Änderung der dienstlichen Verwendung, jedoch nicht eine solche für die Übertragung der Planstelle gegeben, die allein als Grund für die Änderung der dienstlichen Verwendung genannt wird. Das dienstliche Interesse wird nicht in der Begründung, sondern nur im Text der Entscheidung selbst erwähnt und überhaupt nicht näher erläutert.

Es stellt sich die Frage, ob diesem Mangel durch die Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem diese Entscheidung erging, abgeholfen werden kann.

Der Beschluß vom 24. März hat hierbei offenbar eine entscheidende Rolle gespielt. Dessen Inhalt an sich ist dem Kläger jedoch niemals mitgeteilt worden, sondern, wie gesagt, erst als Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes zugesandt worden.

Ferner ergibt sich, daß auch darin keine Begründung für die Übertragung der Planstelle enthalten ist. Hingegen ist unstreitig, daß der Sekretär des Rechnungshofes den Kläger auf Ersuchen des Präsidenten am 24. März mündlich über den Beschluß unterrichtet hat.

Den Akten ist weder zu entnehmen, daß vor diesem Beschluß eine Unterredung mit dem Kläger stattgefunden hat, noch, daß hinterher mit ihm ein Gespräch darüber geführt worden ist.

Der Kläger trägt jedoch vor, er sei in der Zeit vor dem Beschluß vom Sekretär darüber unterrichtet worden, daß der Präsident wegen der früheren Klage, die er beim Gerichtshof anhängig gemacht habe, und wegen einer Stellungnahme, die dem Präsidenten nicht gefallen habe, daran denke, ihn aus dem Sektor des Präsidenten zu entfernen und einem anderen Sektor zuzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Sekretär einerseits eingeräumt, daß der Präsident gedroht habe, den Kläger aus den genannten Gründen umzusetzen. Aus seiner Erklärung ergibt sich jedoch andererseits, daß sich der Präsident ihm gegenüber darüber besorgt geäußert hatte, daß der einzige Mitarbeiter im Juristischen Dienst neben dem Sekretär vor dem Gerichtshof Klage erhoben hat. Auch soll er dabei auf die offenbar insoweit bei anderen Organen bestehende Praxis, einen Beamten umzusetzen, verwiesen haben. Er erklärte, er habe den Kläger auf Ersuchen des Präsidenten über dessen entsprechende Bedenken unterrichtet.

Aufgrund dieser Umstände, unter denen die Entscheidung ergangen ist, muß die Begründung meiner Ansicht nach erschöpfend sein; sie darf den Beamten über die tatsächlichen Gründe, die die Verwaltung zu ihrer Entscheidung veranlaßt haben, nicht im unklaren lassen.

Zweck der Begründungspflicht ist es nach Ihrer ständigen Rechtsprechung sowohl, dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, als auch, die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (unter anderem das Urteil vom 14.7.1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe, Slg. 1983, 2475).

Meiner Ansicht nach hat der Rechnungshof die Begründung für die Entscheidung erst im Verfahren vor dem Gerichtshof gegeben, was unter anderem darauf beruht, daß die Beschwerde des Klägers nach Artikel 90 des Statuts nicht beschieden worden ist. Der Sektor „Personal und Verwaltung“, der sich mit der Überprüfung der Personalausgaben beschäftigt und sich deshalb bei seinen Überprüfungen auf das Statut und die einschlägige Rechtsprechung stützen muß, benötigte nach der im nachhinein gegebenen Begründung aus diesen Gründen einen Beamten mit juristischen Kenntnissen. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechnungshofes auch noch mitgeteilt, daß das damals für diesen Sektor zuständige Mitglied aus diesen Gründen ein entsprechendes Ersuchen an den Präsidenten gerichtet hatte. Von diesem Ersuchen ist übrigens nichts in den Akten zu finden.

Ich bin jedoch der Auffassung, daß die zur Zeit des Erlasses der Entscheidung fehlende Begründung nicht nachträglich im Verfahren vor dem Gerichtshof geheilt werden kann, wie dies auch im Urteil in der Rechtssache 195/80 (Michel, Slg. 1981, 2872) entschieden worden ist.

Da die Umstände, unter denen die Entscheidung getroffen worden ist, unklar sind, ist die Begründung meiner Ansicht nach mangelhaft. Dies hängt mit der falschen Handlungsweise des Rechnungshofes zusammen, die Maßnahme in zwei getrennte, von zwei verschiedenen Stellen herrührende Rechtsakte aufzuteilen, wobei der zunächst ergangene Beschluß ohne Begründung ist und sich die anschließende Entscheidung namentlich auf den Beschluß stützt, ohne daß eine Begründung hinsichtlich der dazu beschlossenen Übertragung der Planstelle gegeben wird, die einen wesentlichen Teil der Umsetzung ausmacht. Dieser entscheidende Mangel kann meiner Meinung nach nicht durch die Umstände, unter denen die Entscheidung zustandegekommen ist, geheilt werden. Im vorliegenden Fall tritt eher das Gegenteil davon ein.

3.3. Ergebnis hinsichtlich des ersten und zweiten Klagegmndes

Im Hinblick auf die beiden ersten Klagegründe komme ich aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluß:

a)

Der Beschluß über die Übertragung der Planstelle hat im vorliegenden Fall Verfügungscharakter, da der Kläger die Planstelle innehatte. Deshalb hätte er nach dem System des Statuts von der Anstellungsbehörde getroffen werden müssen. Ferner muß er den Anforderungen des Artikels 25 hinsichtlich der unverzüglichen schriftlichen Mitteilung und der Begründungspflicht genügen.

b)

Der Einweisungsverfügung vom 14. April fehlt ebenfalls jegliche Begründung hinsichtlich der Übertragung der Planstelle, die zwar als einziger Grund angegeben wird, tatsächlich aber keinen Grund, sondern die andere Seite derselben unbegründeten Entscheidung über die Umsetzung des Klägers mit seiner Planstelle darstellt. Dieser Mangel wird meiner Ansicht nach nicht durch eine Bezugnahme auf die konkreten Umstände, unter denen sie erlassen worden ist, geheilt. Er wird auch durch die nicht konkret erläuterte Feststellung in der Verfügung selbst, daß die Verwendung des Klägers im dienstlichen Interesse geändert wird, nicht beseitigt.

Ich schlage Ihnen deshalb vor, aufgrund dessen beide Rechtsakte aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber bespreche ich im folgenden jedoch auch noch die übrigen Klagegründe des Klägers.

3.4.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Artikel 4, 7 und 29 geltend gemacht, da es sich nicht um eine Neueinweisung handeln könne, wenn die Planstelle, wie im vorliegenden Fall, wesentlich geändert werde.

Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auf die Aufgabenbeschreibung in der Stellenbekanntgabe für die von ihm besetzte Stelle im Juristischen Dienst hin. Seiner Meinung nach dürfte der Übergang von einer juristischen Tätigkeit zu einer Tätigkeit in einem Kontrollsektor nicht möglich sein, da die Planstelle dadurch wesentlich geändert würde.

Dieser Klagegrund findet in Ihrer Rechtsprechung keine Stütze. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Umsetzung eines Beamten mit seiner Planstelle möglich, soweit sie im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Stellen gewährleistet ist. Die letztgenannte Voraussetzung bezieht sich auf das Erfordernis des Artikels 7, nämlich auf die Entsprechung von Besoldungsgruppe und Planstelle und nicht auf die mit der Planstelle verbundene Aufgabenstellung an sich.

Unstreitig ist, daß auch die neue Planstelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 des Klägers entspricht. Dieser Klagegrund kann deshalb keinen Erfolg haben.

3.5.

Auch der vierte Klagegrund greift nicht durch. Darin bringt der Kläger eigentlich seine Auffassung zum Ausdruck, daß er aufgrund seiner juristischen Vorbildung eher für den Juristischen Dienst als für eine Kontrollabteilung geeignet sei.

Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung sind die Organe in der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und in der Verwendung des ihnen für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Personals frei (vgl. unter anderem das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 161 und 162/80, Carbognani u. a., Slg. 1981, 558, Randnummer 28 der Entscheidungsgründe).

Den Akten ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger seit Ende Oktober 1978 bis zu seiner Anstellung im Juristischen Dienst in demselben Kontrollsektor, dem er jetzt erneut zugewiesen worden ist, tätig war. Die Kenntnisse, die er dort erworben hat, werden ausdrücklich noch in seiner Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1981 aufgeführt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß er nur schlecht in einer Kontrollabteilung arbeiten könne.

3.6.

Als fiinfien Klagegrund hat der Kläger einen Ermessensmißbrauch angeführt, da seine Neueinweisung tatsächlich eine verschleierte Disziplinarstrafe dafür sei, daß er beim Gerichtshof eine Klage auf Neueinstufung erhoben habe. Der Beklagte weist das Vorbringen des Klägers zurück, indem er abermals darauf hinweist, daß die Entscheidung getroffen worden sei, weil man einen Juristen in diesem Kontrollsektor gebraucht habe. In der mündlichen Verhandlung hat der jetzige Abteilungsleiter des Klägers dies noch näher durch den Hinweis erläutert, daß er zwar über einen Wirtschaftsprüfer (expert-comtable), nicht jedoch über einen Juristen verfügt habe.

Nach Ihrer Rechtsprechung kann ein Ermessensmißbrauch vorliegen, „wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie (die Entscheidung) zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde“ (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65, Gutmann, Slg. 1966, 153).

Nach Artikel 7 des Statuts ist eine Neueinweisung für diesen Klagegrund insoweit von Bedeutung, als sie, wie bereits gesagt, im dienstlichen Interesse zulässig ist. Der Rechnungshof erläuterte dies für die Neueinweisung des Klägers in der Verhandlung vor dem Gerichtshof in oben erwähntem Sinne näher.

Meiner Ansicht nach erweckt jedoch eine Reihe von Tatsachen und Umständen Zweifel daran, ob bei der Umsetzung ausschließlich das dienstliche Interesse des betroffenen Sektors eine Rolle gespielt oder nicht doch die beim Gerichtshof erhobene Klage die Entscheidung mit beeinflußt hat.

Hinsichtlich dieser Unsicherheit verweise ich auf die nachstehenden Ausführungen. Vorab sei jedoch gesagt, daß die Untersuchung dieses Rechtsgrundes tatsächlich dadurch erheblich erschwert wird, daß eine ausreichende Begründung fehlt, worauf ich bereits hingewiesen habe.

Kein früheres Schriftstück läßt die objektive Notwendigkeit einer Erweiterung des betroffenen Sektors um einen qualifizierten Juristen erkennen. Wie bereits gesagt, wurde erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß das damals für diesen Sektor zuständige Mitglied ein solches Ersuchen an den Präsidenten gerichtet hatte. Dies wurde jedoch weder näher erläutert noch wurde das Ersuchen vorgelegt.

Der Abteilungsleiter des Klägers erklärte auf eine Frage des Klägers, er sei über ein derartiges Ersuchen an den Präsidenten nicht unterrichtet gewesen, da er erst seit Januar 1983 in diesem Sektor tätig und die Umsetzung des Klägers kurz darauf beschlossen worden sei. Ihm komme jedoch ein solches Ersuchen im nachhinein logisch vor.

Ferner verweise ich in diesem Zusammenhang nochmals darauf, daß der Sekretär den Kläger über die Bedenken des Präsidenten hinsichtlich der von ihm erhobenen Klage unterrichtet hatte, was dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Ferner gibt der Rechnungshof in der „ergänzenden Antwort“ an, daß der Kläger bestimmte Aufgaben im Juristischen Dienst im Zusammenhang mit seiner Klage vor dem Gerichtshof nicht mehr habe wahrnehmen können.

Ich bin dagegen nicht davon überzeugt, daß die Argumente des Klägers tatsächlich auf einen möglichen Ermessensmißbrauch hindeuten.

Seine Ansicht, man habe ihn auf ein Abstellgleis geschoben, kann ich nicht teilen. Schließlich hatte er sich seinerzeit um eine Reihe freier Stellen mit Kontrollaufgaben beworben, wobei er überdies auch seine in seiner ersten Stelle beim Rechnungshof erworbene Erfahrung auf diesem Gebiet erwähnte. Nach Angaben des Sekretärs in der mündlichen Verhandlung ist eine entsprechende Bemerkung auch auf ausdrücklichen Antrag des Klägers in dessen Beurteilung aufgenommen worden. Ferner bin ich der Meinung, daß der Rechnungshof überzeugend dargelegt hat, daß der Kläger unter Berücksichtigung seiner auf dem Kontrollgebiet wie der in seiner jetzigen Stelle gesammelten Erfahrung größere Zukunftschancen in einem der sieben Kontrollsektoren als in den viel beschränkteren verwaltungsrechtlichen Sektoren hat. Das Vorbringen, das sich auf die unzureichende Arbeitsbelastung in diesem neuen Amt stützt, ist schwer zu beurteilen. Beide Seiten sind ausführlich darauf eingegangen und sind sich hinsichtlich der dem Kläger gestellten Aufgaben einig. Es geht dabei seit Mai 1983 vor allem um vier Untersuchungen zu „Kinderzulage, Besoldungsgruppen ad personam, nicht dem Statut unterliegendes Personal in Ispra und eine Erfassung der Kategorien des Personals der Gemeinschaft“. Die Parteien beurteilen die Bedeutung dieser Anträge jedoch völlig gegensätzlich. Mit welcher Genauigkeit der Kläger die Dauer dieser Aufgaben beschreibt, ist beachtlich. Ich glaube jedoch nicht, daß Sie hierüber entscheiden können, da nicht eindeutig feststeht, daß es an Arbeit fehlte. Darüber hinaus habe ich den Eindruck, daß es dem Kläger vor allem um die Qualifikation der Arbeit ging. Er ist der Auffassung, er müsse dieselbe Art juristischer Tätigkeit wie im Juristischen Dienst ausüben, die keinen Kontrollcharakter habe. Daran hat er offenbar seine Aufträge gemessen.

Diese Auffassung ist falsch und hängt mit seinem dritten Klagegrund zusammen. Der Kläger muß sich darüber im klaren sein, daß von ihm erwartet wird, daß er juristische Aufgaben im Rahmen des Kontrollsektors „Personal und Verwaltung“ wahrnimmt. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Ernennung eines anderen Beamten im Juristischen Dienst geht nicht per se in die vom Kläger behauptete Richtung, sondern verweist sicher auch auf die Sorge um die Kontinuität der Dienststellen.

Insgesamt betrachtet meine ich, daß hinsichtlich des eigentlichen Motivs der Umsetzung tatsächlich Zweifel bestehen können. Damit bestreite ich nicht den Bedarf an einem qualifizierten Juristen, der beim Sektor „Personal und Verwaltung“ bestehen dürfte. Selbst wenn die Klageerhebung vor dem Gerichtshof jedoch tatsächlich auch oder sogar in erster Linie der Grund für die Umsetzung gewesen wäre, stünde meiner Ansicht nach damit noch kein Ermessensmißbrauch in dem Sinne fest, daß der Rechnungshof damit einen anderen Zweck als das „dienstliche Interesse“ nach Artikel 7 verfolgt hätte.

Möglicherweise können in einem solchen Fall objektive Gründe des dienstlichen Interesses eine Neueinweisung rechtfertigen, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger auch Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts und vor dem Gerichtshof anhängige Rechtssachen seiner Kollegen bearbeitete. Wenn man sich jedoch aus solchen Gründen zu einer Umsetzung entschließt, muß dabei sehr sorgfältig vorgegangen werden: Nur aufgrund einer objektiven Untersuchung wird man sich zu einer solchen Beurteilung entschließen können. Schließlich muß auch ein Mitglied des Juristischen Dienstes seine Rechte verteidigen können. In diesem Zusammenhang erwähne ich die Bemerkungen des Rechnungshofes in der mündlichen Verhandlung, daß auch andere Juristen des Sekretariats, die nicht dem Juristischen Dienst angehören, schon juristische Aufträge erledigen. Solange eine Klage beim Gerichtshof anhängig ist, können deshalb sonstige Beschwerden nach dem Statut möglicherweise von anderen Juristen bearbeitet werden.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich zu der Schlußfolgerung, daß trotz der bestehenden Zweifel rechtlich nicht hinreichend erwiesen ist, daß die Anstellungsbehörde einen anderen als den gesetzlichen Zweck verfolgt hat (Urteil in der Rechtssache 23/76, Pellegrini, Slg. 1976, 1807).

Zum Abschluß meiner Untersuchung dieses fünften Klagegrundes frage ich mich, ob diese Rechtssache, wie so viele Rechtssachen über Neueinweisungen, nicht dadurch hätte vermieden werden können, daß die Verwaltung den betroffenen Beamten, eventuell auch im voraus, unterrichtet hätte.

In Ihrem Urteil in der Rechtssache 125/80 (Arning) haben Sie entschieden, daß dazu zwar keine Pflicht besteht, daß aber ein solches Verhalten der Verwaltung dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung entsprechen würde. Sie haben hinzugefügt, daß eine derartige Praxis auch geeignet wäre, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat man sich nicht so verhalten, was um so bedauerlicher ist, als es lediglich um die Neueinweisung eines Beamten ging.

4. Ergebnis

Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, den Beschluß des Rechnungshofes vom 24. März über die Übertragung der Planstelle des Klägers vom Sektor des Präsidenten auf den Sektor „Personal und Verwaltung“ wegen Unzuständigkeit bzw. Nichtbeachtung von Artikel 25 des Statuts sowie die Entscheidung des Präsidenten vom 14. April über die Einweisung in seine übertragene Stelle wegen nicht ausreichender Begründung aufzuheben. Der Rechnungshof hat dementsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen.


( 1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.

( 2 ) Zitate aus der deutschen Fassung der „Geschäftsordnung des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften“, wie sie in der Sitzung vom 21. Mai 1981 verabschiedet wurde.

( 3 ) Meiner Ansicht nach ist dieser Satz in der niederländischen Fassung („Zij verdeelt de functionarissen over de diverse sectoren“) eine fehlerhafte Übersetzung aus dem Französischen, wo es heißt: „... Elle répartit les postes entre les secteurs“. Im Rahmen dieser Schlußanträge bin ich vom französischen Wortlaut ausgegangen.

( 4 ) Inoffizielle Übersetzung des ursprünglich französischen Textes, der wie folgt lautet:

„10.3.

Proposition de modification de la répartition des emplois entre les secteurs

[M. le Président]

Conformément à la décision de la Cour concernant la répartition des emplois entre les secteurs, le président soumet deux propositions de modification de la répartition des emplois entre les secteurs ‚Présidence‘ et ‚Personnel et Fonctionnement‘.

La première modification consiste à transférer un poste d'administrateur principal-juriste du secteur ‚Présidence‘ vers le secteur ‚Personnel et Fonctionnement‘.

La deuxième modification consiste à transférer un poste d'administrateur du secteur ‚Personnel et Fonctionnement‘ au secteur ‚Présidence‘.

La Cour adopte ces deux modifications.“

( 5 ) Inoffizielle Übersetzung des ursprünglich französischen Textes, der wie folgt lautet:

„Le président de la Cour des comptes,

vu le statut des fonctionnaires des Communautés européennes et notamment son article 7, § 1 ;

vu le règlement intérieur de la Cour des comptes et notamment son article 7 relatif à l'exercice des pouvoirs dévolus par le statut des fonctionnaires å l'Autorité investie du pouvoir de nomination;

vu le procès-verbal de la réunion tenue par la Cour des comptes le jeudi 24 mars 1983 (doc. DEC 37/83 Rev. 1) adopté à la réunion du 14 avril 1983, et plus précisément le point 10.3 par lequel la Cour a modifié la répartition des emplois budgétaires entre le secteur ‚présidence‘ et le secteur ‚Personnei et Fonctionnement‘;

considérant qu'en application de cette décision de la Cour, un emploi d'administrateur principal juriste existe au secteur ‚Personnel et Fonctionnement‘;

considérant que cet emploi est le seul, dans l'organigramme de la Cour (‚Répartition des postes budgétaires entre les secteurs‘), qui corresponde å la spécialité et au niveau de qualification de M. Lux,

décide:

1.

Dans l'intérêt du service, l'affectation de M. Charles Lux (n° personnel 90137) est modifiée comme suit:

Affectation ancienne: Secteur Présidence

Affectation nouvelle: Secteur Personnel et Fonctionnement.

2.

La présente décision prend effet le 15 avril 1983.

Fait à Luxembourg, le 14 avril 1983

Pierre Lelong“

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