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Document 61982CO0107

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. März 1982.
Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft AEG-Telefunken AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 107/82 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 -01179

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:114

61982O0107

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 29. MAERZ 1982. - ALLGEMEINE ELEKTRICITAETS-GESELLSCHAFT AEG-TELEFUNKEN AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 107/82 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 01179
Spanische Sonderausgabe Seite 00410


Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe


1 AM 6 . JANUAR 1982 HAT DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ( IV/28.748 AEG-TELEFUNKEN ) ERLASSEN UND DARIN DAS IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GESCHAFFENE SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM FÜR ERZEUGNISSE DER MARKE TELEFUNKEN BEANSTANDET . DIESE ENTSCHEIDUNG IST DER ANTRAGSTELLERIN AM 21 . JANUAR 1982 ZUGESTELLT WORDEN .

2 NACH ARTIKEL 2 DIESER ENTSCHEIDUNG IST AEG VERPFLICHTET , DIE FESTGESTELLTE ZUWIDERHANDLUNG UNVERZUEGLICH ABZUSTELLEN . ARTIKEL 3 SIEHT VOR , DASS GEGEN DIE ANTRAGSTELLERIN EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 1 000 000 ( EINE MILLION ) ECU , DAS SIND 2 445 780 DM ( ZWEI MILLIONEN VIERHUNDERTFÜNFUNDVIERZIGTAUSENDSIEBENHUNDERTACHTZIG DEUTSCHE MARK ), FESTGESETZT WIRD UND DASS DIESER BETRAG INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN , GERECHNET AB BEKANNTGABE DER ENTSCHEIDUNG , ZU ZAHLEN IST . ARTIKEL 4 BESTIMMT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 192 EWG-VERTRAG VOLLSTRECKBAR IST .

3 SONACH MÜSSTE DIE GELDBUSSE SPÄTESTENS AM 21 . APRIL 1982 , DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG MÖGLICH WÜRDE , GEZAHLT WERDEN .

4 MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24 . MÄRZ 1982 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERHOBEN . MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ , DER AM SELBEN TAGE IN DAS REGISTER EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN GEMÄSS ARTIKEL 192 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG UND ARTI- KEL 83 FF . DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES BEANTRAGT , DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG AUSZUSETZEN .

5 NACH ARTIKEL 84 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER PRÄSIDENT DEM AUSSETZUNGSANTRAG STATTGEBEN , BEVOR DIE STELLUNGNAHME DER GEGENPARTEI EINGEHT . DIESE ENTSCHEIDUNG KANN SPÄTER AUCH VON AMTS WEGEN ABGEÄNDERT ODER AUFGEHOBEN WERDEN .

6 IM INTERESSE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE ERSCHEINT ES NOTWENDIG , DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS ARTIKEL 3 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BIS ZUM ERLASS DES BESCHLUSSES WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ÜBER DEN GESAMTEN ANTRAG VORLÄUFIG AUSZUSETZEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT

Tenor


DER PRÄSIDENT

IM WEGE EINSTWEILIGER ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1 . DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6 . JANUAR 1982 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ( IV/28.748 AEG-TELEFUNKEN ) WIRD VORLÄUFIG BIS ZUM ERLASS DES BESCHLUSSES WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ÜBER DEN GESAMTEN ANTRAG AUSGESETZT .

2 . DAS VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG WIRD UNVERZUEGLICH FORTGESETZT . DIE KOMMISSION HAT IHRE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME VOR DEM 19 . APRIL 1982 EINZUREICHEN .

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