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Document 61982CJ0345

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 12. April 1984.
    Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. gegen Bundesrepublik Deutschland.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland.
    Champignonkonserven - Schutzmaßnahmen.
    Rechtssache 345/82.

    Sammlung der Rechtsprechung 1984 -01995

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:166

    61982J0345

    URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. APRIL 1984. - WUENSCHE HANDELSGESELLSCHAFT GMBH UND CO. GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT/MAIN. - CHAMPIGNONKONSERVEN - SCHUTZMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 345/82.

    Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01995


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE - SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON CHAMPIGNONKONSERVEN - ZULÄSSIGE MASSNAHMEN DER KOMMISSION - ERHEBUNG EINES ZUSATZBETRAGS

    ( RATSVERORDNUNGEN NR . 516/77 , ARTIKEL 13 ABSATZ 2 , UND NR . 521/77 , ARTIKEL 2 ; VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION , ARTIKEL 1 UND 2 )

    Leitsätze


    DIE KOMMISSION WAR BEFUGT , IN DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DIE AUSSTELLUNG VON EINFUHRLIZENZEN GEGEN ZAHLUNG EINES ZUSATZBETRAGS ALS EINE NACH DER VERORDNUNG NR . 521/77 ERLASSENE SCHUTZMASSNAHME VORZUSEHEN .

    Entscheidungsgründe


    1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT HAT MIT BESCHLUSS VOM 25 . NOVEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29 . DEZEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION VOM 29 . DEZEMBER 1980 ZUM ERLASS DER BEI DER EINFUHR VON CHAMPIGNONKONSERVEN ANWENDBAREN SCHUTZMASSNAHMEN ( ABL . L 358 , S . 66 ) ZUR VORABENSCHEIDUNG VORGELEGT .

    2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS , DEN DIE FIRMA WÜNSCHE HANDELSGESELLSCHAFT , HAMBURG , GEGEN DAS BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT IN FRANKFURT AM MAIN ANGESTRENGT HAT , NACHDEM DIESES UNTER BERUFUNG AUF DIE VON DER KOMMISSION MIT DER OBEN GENANNTEN VERORDNUNG ERLASSENEN SCHUTZMASSNAHMEN DEN VON DER FIRMA WÜNSCHE AM 23 . FEBRUAR 1981 GESTELLTEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ ' ' OHNE DEN VERMERK EINES ZUSATZBETRAGES VON 175 ECU ' ' FÜR 3 500 T CHAMPIGNONKONSERVEN AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA ABGELEHNT HATTE .

    3 DER ZUSATZBETRAG , VON DEM IN DEM ANTRAG DER FIRMA WÜNSCHE DIE REDE WAR , WAR IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 VORGESEHEN , DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT :

    ' ' AUF CHAMPIGNONKONSERVEN DER TARIFSTELLE 20.02 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , ANDERE ALS DIE IN ARTIKEL 4 GENANNTEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ÜBER DIE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 3 FESTGELEGTEN MENGEN HINAUSGEHEND ZUM FREIEN WARENVERKEHR ABGEFERTIGT WERDEN , WIRD FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JANUAR 1981 BIS 31 . MÄRZ 1981 EIN ZUSATZBETRAG IN HÖHE VON 175 ECU JE 100 KG NETTO ERHOBEN . ' '

    4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT IN IHREN ERKLÄRUNGEN GELTEND , DIESE VORSCHRIFT SEI AUS ZWEI GRÜNDEN ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN , NÄMLICH

    - ERSTENS , WEIL DIE VORAUSSETZUNGEN , VON DENEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ABHÄNGIG MACHTEN , ZU DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNG NR . 3429/80 ERLASSEN HABE , NICHT VORGELEGEN HÄTTEN ;

    - ZWEITENS , WEIL DIE KOMMISSION NICHT DAZU BEFUGT GEWESEN SEI , EINE SCHUTZMASSNAHME WIE DIE FESTSETZUNG EINES ZUSATZBETRAGS ZU ERLASSEN , DIE IN DEM VOM RAT IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 SEINER VERORDNUNG NR . 521/77 VOM 14 . MÄRZ 1977 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( ABL . L 73 , 1977 , S . 28 ) AUFGESTELLTEN ABSCHLIESSENDEN KATALOG DER SCHUTZMASSNAHMEN NICHT AUFGEFÜHRT SEI .

    5 DIE KOMMISSION WENDET SICH IN IHRER ERKLÄRUNG GEGEN BEIDE ARGUMENTE .

    6 WAS DAS ERSTE ARGUMENT ANGEHT , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH DER OBEN GENANNTEN VERORDNUNG NR . 521/77 BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB IN DER GEMEINSCHAFT DER MARKT FÜR EIN VERARBEITUNGSERZEUGNIS AUS OBST UND GEMÜSE AUFGRUND VON EINFUHREN ODER AUSFUHREN ERNSTLICHEN STÖRUNGEN AUSGESETZT ODER VON ERNSTLICHEN STÖRUNGEN BEDROHT IST , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNEN , INSBESONDERE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

    A ) DER UMFANG DER GETÄTIGTEN BZW . VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN ODER AUSFUHREN ;

    B)DIE VERFÜGBAREN MENGEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ;

    C)DIE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE ANGEWANDTEN PREISE ODER DEREN VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG , INSBESONDERE IHRE TENDENZ ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN PREISRÜCKGANG ODER ZU EINER ÜBERHÖHTEN PREISSTEIGERUNG GEGENÜBER DEN PREISEN DER LETZTEN JAHRE ;

    D)DIE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLTEN UND AUF VERGLEICHBARER GRUNDLAGE BERECHNETEN PREISE FÜR ERZEUGNISSE MIT HERKUNFT AUS DRITTEN LÄNDERN , INSBESONDERE IHRE TENDENZ ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN RÜCKGANG , WENN DIE EINGANGS GENANNTE LAGE AUFGRUND VON EINFUHREN EINTRITT .

    7 DER ERSTE GESICHTSPUNKT , DER NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 521/77 ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , IST DEMNACH DER UMFANG DER GETÄTIGTEN BZW . VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT .

    8 DAZU TRAEGT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VOR , BEI ERLASS DER VERORDNUNG NR . 3429/80 SEIEN DIE EINFUHREN DES JAHRES 1981 NOCH NICHT GETÄTIGT GEWESEN UND DIE VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN IM ERSTEN QUARTAL 1981 SEIEN NOCH NICHT BEKANNT GEWESEN . AUSSERDEM HÄTTEN DIE BIS ZUM 29 . DEZEMBER 1980 , DEM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER VERORDNUNG , GESTELLTEN ANTRAEGE AUF AUSSTELLUNG VON EINFUHRLIZENZEN KEINE VERANLASSUNG GEGEBEN , STÖRUNGEN AUF DEM MARKT FÜR CHAMPIGNONKONSERVEN ZU BEFÜRCHTEN .

    9 DIE KOMMISSION ENTGEGNET , DIE EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN HÄTTEN 1980 ( 35 700 T ) IM VERGLEICH ZU 1979 ( 29 741 T ) ZUGENOMMEN UND AUFGRUND DER SCHWIERIGKEITEN , AUF DIE DIE KOMMISSION BEI DER FORTFÜHRUNG VON SELBSTBESCHRÄNKUNGSABKOMMEN MIT BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN , INSBESONDERE MIT DER VOLKSREPUBLIK CHINA , DEM MIT ABSTAND FÜHRENDEN LIEFERLAND DER GEMEINSCHAFT , GESTOSSEN SEI , HABE SICH VORAUSSEHEN LASSEN , DASS DIE ZUNEHMENDE TENDENZ BEI DEN EINFUHREN AUCH 1981 WEITERBESTEHEN WERDE .

    10 MIT RÜCKSICHT DARAUF , DASS ENDE 1980 NOCH KEIN SELBSTBESCHRÄNKUNGSABKOMMEN FÜR DAS JAHR 1981 MIT DEN DRITTLÄNDERN , DIE CHAMPIGNONS LIEFERTEN , UNTERZEICHNET WAR UND DASS DIE VOLKSREPUBLIK CHINA , AUF DIE MEHR ALS 70 % DER EINFUHREN ENTFIELEN , ZU DIESEN DRITTLÄNDERN GEHÖRTE , MUSS MAN ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGEN , DASS DIE KOMMISSION ZU RECHT DER AUFFASSUNG WAR , DIE EINFUHREN WÜRDEN SO STARK ANSTEIGEN , DASS DER MARKT IN DER GEMEINSCHAFT ERNSTLICH GESTÖRT WÜRDE , WENN KEINE SCHUTZMASSNAHMEN ERGRIFFEN WÜRDEN .

    11 ZU DEN VERFÜGBAREN MENGEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT TRAEGT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VOR , DIE IM DEZEMBER 1980 IN FRANKREICH UND IN DEN NIEDERLANDEN , DEN BEIDEN WICHTIGSTEN ERZEUGERLÄNDERN IN DER GEMEINSCHAFT , FESTGESTELLTEN LAGERBESTÄNDE SEIEN NICHT ÜBERDURCHSCHNITTLICH HOCH GEWESEN .

    12 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , WÄHREND DES JAHRES 1980 SEIEN DIE FRANZÖSISCHEN UND DIE NIEDERLÄNDISCHEN LAGERBESTÄNDE IM DURCHSCHNITT HÖHER GEWESEN ALS 1979 , SIE HÄTTEN INSBESONDERE ENDE 1980 AUFGRUND DER DURCH DIE ERHÖHTEN EINFUHREN VERURSACHTEN MARKTSTÖRUNG ZUGENOMMEN UND SEIEN ERST IM JAHR 1981 GERADE INFOLGE DER MIT DER VERORDNUNG NR . 3429/80 ERLASSENEN SCHUTZMASSNAHMEN ZURÜCKGEGANGEN .

    13 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH AUS DEN STATISTIKEN ÜBER DIE ENTWICKLUNG DER LAGERBESTÄNDE AN CHAMPIGNONKONSERVEN IN DEN JAHREN 1979 UND 1980 FÜR DEN 1 . DEZEMBER 1980 EIN GESAMTBESTAND VON 16 500 T FÜR FRANKREICH UND VON 12 000 T FÜR DIE NIEDERLANDE ERGIBT .

    14 DIESE ZAHLEN BEDEUTEN FÜR BEIDE LÄNDER EINE ZUNAHME DER LAGERBESTÄNDE GEGENÜBER DEN IN DEN JAHREN 1979 UND 1980 FESTGESTELLTEN ZAHLEN . DER UMSTAND , DASS DIE LAGERBESTÄNDE IM JAHR 1981 WIEDER ABGENOMMEN HABEN , WIDERLEGT DIE BEHAUPTUNG DER FIRMA WÜNSCHE , DIE ZUNAHME DER LAGERBESTÄNDE SEI DIE FOLGE DER ZUNAHME DER ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT GEWESEN UND DIE IN DEN DREI LETZTEN MONATEN DES JAHRES 1980 FESTGESTELLTE HÖHE DER LAGERBESTÄNDE SEI NICHT ÜBER DAS HINAUSGEGANGEN , WAS ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER KONTINUIERLICHEN BELIEFERUNG NORMAL SEI . IN WIRKLICHKEIT HAT DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT IM JAHR 1981 WEITER ZUGENOMMEN , OHNE DASS DIES ZU EINER ERHÖHUNG DER LAGERBESTÄNDE FÜHRTE . DARAUS IST DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIE LAGERBESTÄNDE IM DEZEMBER 1980 ANOMAL HOCH WAREN .

    15 DIES WIRD NOCH DEUTLICHER , WENN MAN DIE ENTWICKLUNG DER LAGERBESTÄNDE IN DEN NIEDERLANDEN BETRACHTET , WO DER GESAMTUMFANG DER LAGERBESTÄNDE WÄHREND DES GANZEN JAHRES 1979 ETWA 3 000 T UND WÄHREND DES GRÖSSTEN TEIL DES JAHRES 1980 ETWA 5 000 T BETRUG , IM LETZTEN QUARTAL 1980 STEIL AUF 12 000 T ANSTIEG UND ERST WÄHREND DES JAHRES 1981 NACH UND NACH SEHR LANGSAM WIEDER AUF 5 000 T ZURÜCKGING .

    16 ZWAR HAT DIE FIRMA WÜNSCHE DIESE ZAHLEN BESTRITTEN , DOCH IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION SICH ZU RECHT AUF STATISTIKEN GESTÜTZT HAT , DIE NACH IHREN ERKLÄRUNGEN UNMITTELBAR AUS DEM NIEDERLÄNDISCHEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTERIUM HERRÜHREN UND DIE DARÜBER HINAUS AUF FERNSCHREIBEN HIN , MIT DENEN DIE KOMMISSION AUSDRÜCKLICH EINE BESTÄTIGUNG VERLANGT HATTE , VON DIESEM MINISTERIUM BESTÄTIGT WORDEN SIND .

    17 DER DRITTE GESICHTSPUNKT , DER BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , OB DIE VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN , DIE DEN ERLASS EINER SCHUTZMASSNAHME RECHTFERTIGEN , IST DIE ENTWICKLUNG DER PREISE DER EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE .

    18 WÄHREND DIE PREISE DER GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE NACH MEINUNG DER FIRMA WÜNSCHE IM JAHR 1980 IN WIRKLICHKEIT GESTIEGEN SIND , IST DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG , DIESE PREISE SEIEN GEFALLEN .

    19 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH AUS DEN ZU DEN AKTEN GEREICHTEN UNTERLAGEN ERGIBT , DASS DIE ENTWICKLUNG DER PREISE FÜR GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE IM JAHR 1980 EINDEUTIG EINE SINKENDE TENDENZ AUFWEIST , UND DIES TROTZ INFLATION .

    20 WAS DEN VIERTEN GESICHTSPUNKT ANGEHT , DER ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , NÄMLICH DIE PREISE DER AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN CHAMPIGNONS , ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS DIESE PREISE IM LAUFE DES JAHRES 1980 ZWAR RELATIV GESEHEN GESTIEGEN WAREN , GEGENÜBER DEN PREISEN DER IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTEN CHAMPIGNONS ABER NOCH WETTBEWERBSFÄHIG WAREN .

    21 NACH ALLEDEM GIBT ES ALSO KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DIE KOMMISSION BEI DER BEURTEILUNG DER MARKTLAGE EINEN SCHWEREN UND OFFENKUNDIGEN FEHLER GEMACHT HAT , DER ZU EINER UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 3429/80 FÜHREN KÖNNTE .

    22 DAS ZWEITE ARGUMENT , DAS DIE FIRMA WÜNSCHE VORBRINGT , GRÜNDET SICH AUF DIE BEHAUPTUNG , DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 521/77 DES RATES FESTGELEGTE KATALOG DER MÖGLICHEN SCHUTZMASSNAHMEN SEI ABSCHLIESSEND UND DIE KOMMISSION SEI IN DEN IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 516/77 DES RATES VOM 14 . MÄRZ 1977 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( ABL . L 73 , S . 1 ) GENANNTEN FÄLLEN NUR BEFUGT , EINE DER IN DIESEM KATALOG AUFGEFÜHRTEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU ERLASSEN . INDEM SIE EINEN ZUSATZBETRAG IN HÖHE VON 175 ECU JE 100 KG NETTO ALS SCHUTZMASSNAHME EINGEFÜHRT HABE , OBWOHL DIE IN DIESEM KATALOG VORGESEHENEN MASSNAHMEN NUR DIE GÄNZLICHE ODER TEILWEISE EINSTELLUNG DER LIZENZERTEILUNG ODER DIE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE ABLEHNUNG DER ANTRAEGE AUF LIZENZERTEILUNG ZUM EINEN UND EIN SYSTEM VON MINDESTPREISEN ZUM ANDEREN UMFASSTEN , HABE DIE KOMMISSION IHRE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN .

    23 INSOWEIT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF - WIE DIE KOMMISSION VORGETRAGEN HAT - IN SEINEM URTEIL VOM 13 . MAI 1971 IN EINER SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON TAFELÄPFELN BETREFFENDEN SACHE ( INTERNATIONAL FRUIT CO . UND ANDERE/KOMMISSION , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41 BIS 44/70 , SLG . S . 426 ) FESTGESTELLT HAT , DASS ' ' DIE KOMMISSION , WENN SIE SCHUTZMASSNAHMEN VORSEHEN KONNTE , WELCHE DIE EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN VÖLLIG UNTERBANDEN , ERST RECHT WENIGER EINSCHNEIDENDE MASSNAHMEN ANWENDEN ( DURFTE ) ' ' .

    24 WIE SICH AUS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 ERGIBT , WONACH ' ' ANTRAEGEN AUF AUSSTELLUNG VON EINFUHRLIZENZEN FÜR CHAMPIGNONKONSERVEN . . . BIS 26 % DER MENGEN STATTGEGEBEN ( WIRD ), FÜR DIE IN DEN ERSTEN ELF MONATEN VON 1980 FÜR DIE ERZEUGNISSE AUS JEDEM LIEFERLAND IN DEMJENIGEN MITGLIEDSTAAT EINFUHRLIZENZEN AUSGESTELLT WORDEN SIND , IN DEM DIE EINFUHRLIZENZ BEANTRAGT WIRD ' ' , HAT DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL EINE SCHUTZMASSNAHME GEWÄHLT , DIE IM KERN AUF EINE ' ' TEILWEISE EINSTELLUNG DER LIZENZERTEILUNG ' ' HINAUSLÄUFT .

    25 DIE AUSGESTALTUNG DIESER MASSNAHME IST DER AUSGESTALTUNG DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 521/77 VORGESEHENEN MASSNAHME SEHR ÄHNLICH , ABGESEHEN DAVON , DASS GEGEN ZAHLUNG EINES ZUSATZBETRAGS DIE MÖGLICHKEIT DER ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN OFFEN BLEIBT . DIE LETZTGENANNTE MÖGLICHKEIT IST ZWEIFELLOS WENIGER EINSCHNEIDEND ALS DIE NICHTERTEILUNG VON LIZENZEN , UNABHÄNGIG VON DER SEHR GERINGEN PRAKTISCHEN BEDEUTUNG , DIE SIE WEGEN DER HÖHE , IN DER DER ZUSATZBETRAG FESTGESETZT WORDEN IST , HABEN DÜRFTE .

    26 DIE FIRMA WÜNSCHE MACHT GELTEND , DER ZUSATZBETRAG SEI IN JEDEM FALL MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 516/77 UNVEREINBAR , DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT :

    ' ' VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ODER VORBEHALTLICH EINER VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT BESCHLOSSENEN AUSNAHME IST IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN FOLGENDES UNTERSAGT :

    - DIE ERHEBUNG VON ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ;

    -DIE ANWENDUNG VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG . ' '

    IHRER MEINUNG NACH ENTHÄLT ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG KEINE ' ' ANDERSLAUTENDE BESTIMMUNG ' ' ; IN IHM WERDE LEDIGLICH DIE MÖGLICHKEIT ANGESPROCHEN , BEI EINER MARKTSTÖRUNG ' ' GEEIGNETE MASSNAHMEN ' ' ANZUWENDEN .

    27 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 521/77 SIEHT DIE GÄNZLICHE ODER TEILWEISE AUSSETZUNG DER EINFUHREN VOR , WAS AUF EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG HINAUSLÄUFT . ES IST DESHALB DAVON AUSZUGEHEN , DASS ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 516/77 HINSICHTLICH DER MASSNAHMEN , DIE IN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN BESTEHEN KÖNNEN , EINE ' ' ANDERSLAUTENDE BESTIMMUNG ' ' ENTHÄLT . DAS GLEICHE MUSS FOLGLICH FÜR DIE ERHEBUNG EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL GELTEN , WENN EINE DERARTIGE ABGABE ALS TEIL EINER SCHUTZMASSNAHME VON DER KOMMISSION RECHTLICH WIRKSAM EINGEFÜHRT WERDEN KANN .

    28 AUS DEN VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION BEFUGT WAR , ALS EINE NACH DER VERORDNUNG NR . 521/77 ERLASSENE SCHUTZMASSNAHME EINEN ZUSATZBETRAG VORZUSEHEN .

    29 NACH ALLEM HAT DIE PRÜFUNG DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGE DEMNACH NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    30 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

    AUS DIESEN GRÜNDEN

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

    AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT MIT BESCHLUSS VOM 25 . NOVEMBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

    DIE PRÜFUNG DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTE FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

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