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Document 61982CJ0238
Judgment of the Court of 7 February 1984. # Duphar BV and others v The Netherlands State. # Reference for a preliminary ruling: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Netherlands. # Health-care scheme - Compatibility with the Treaty of restrictions on access to certain medicinal preparations. # Case 238/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1984.
Duphar BV und andere gegen Niederländischer Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Niederlande.
Krankenversicherung - Vereinbarkeit von Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Arzneimitteln mit dem Vertrag.
Rechtssache 238/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1984.
Duphar BV und andere gegen Niederländischer Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Niederlande.
Krankenversicherung - Vereinbarkeit von Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Arzneimitteln mit dem Vertrag.
Rechtssache 238/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -00523
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:45
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. FEBRUAR 1984. - DUPHAR B. V. UND ANDERE GEGEN NIEDERLAENDISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, DEN HAAG. - GESUNDHEITSFUERSORGE - BESCHRAENKUNGEN DES ZUGANGS ZU BESTIMMTEN MEDIKAMENTEN - UEBEREINSTIMMUNG MIT DEM VERTRAG. - RECHTSSACHE 238/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 00523
Spanische Sonderausgabe Seite 00175
Schwedische Sonderausgabe Seite 00505
Finnische Sonderausgabe Seite 00485
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - GRENZEN - BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , IHRE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUSZUGESTALTEN
2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - NATIONALES SYSTEM DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT - AUSSCHLUSS BESTIMMTER ARZNEIMITTEL VON DER KOSTENERSTATTUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG - TRAGWEITE - MASSNAHMEN , DURCH DIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD - RECHTFERTIGUNG VERNEINT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )
5 . RECHTSANGLEICHUNG - ARZNEISPEZIALITÄTEN - NATIONALES SYSTEM DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT - AUSSCHLUSS BESTIMMTER ARZNEIMITTEL VON DER KOSTENERSTATTUNG - ZULÄSSIGKEIT BEJAHT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 ; RICHTLINIEN 65/65 UND 75/319 DES RATES )
1 . DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜHRT NICHT DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , IHRE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUSZUGESTALTEN UND INSBESONDERE ZUR ER HALTUNG DES FINANZIELLEN GLEICHGEWICHTS IHRER KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEME MASSNAHMEN ZUR REGULIERUNG DES ARZNEIMITTELVERBRAUCHS ZU TREFFEN .
2 . IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENE MASSNAHMEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN , SIND MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR , WENN BEI DER AUSWAHL DER AUSZUSCHLIESSENDEN ARZNEIMITTEL EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES URSPRUNGS DER ERZEUGNISSE UNTERBLEIBT UND DIESE AUSWAHL AUF OBJEKTIVEN UND ÜBERPRÜFBAREN KRITERIEN BERUHT , WIE Z . B DARAUF , DASS AUF DEM MARKT ANDERE , BILLIGERE ERZEUGNISSE MIT GLEICHER THERAPEUTISCHER WIRKUNG ERHÄLTLICH SIND , DASS DIE MASSNAHME ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG FREI GEHANDELT WERDEN , ODER DASS AUF DIESE WEISE ERZEUGNISSE AUS GRÜNDEN ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHER ART VON DER ERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND . ES MUSS JEDOCH MÖGLICH SEIN , DIE LISTEN JEDERZEIT ZU ÄNDERN , WENN DIE EINHALTUNG DER BETREFFENDEN KRITERIEN DIES VERLANGT .
3 . ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BETRIFFT MASSNAHMEN NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART . ER VERMAG DAHER MASSNAHMEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DURCH DIE MITTELS EINER VERRINGERUNG DER LAUFENDEN KOSTEN EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS IN ERSTER LINIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD .
4 . ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT DIE SCHAFFUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETREFFENDEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT .
5 . ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND DIE ARZNEIMITTELSPEZIALITÄTEN BETREFFENDEN RICHTLINIEN 65/65 UND 75/319 STEHEN IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENEN MASSNAHMEN NICHT ENTGEGEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN . EINE SOLCHE REGELUNG BETRIFFT NÄMLICH NICHT DEN ZUGANG ZUM MARKT IM SINNE DER BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN , DA DIE GÜLTIGKEIT DER NACH DIESEN RICHTLINIEN ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN UNBERÜHRT BLEIBT .
1 DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG HAT MIT URTEIL VOM 16 . SEPTEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29 . SEPTEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 , 5 , 30 , 34 , 36 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG UND DER RICHTLINIEN DES RATES 65/65 VOM 26 . JANUAR 1965 UND 75/319 VOM 20 . MAI 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER ARZNEISPEZIALITÄTEN ( ABL . 1965 , S . 369 , UND ABL . L 147 , 1975 , S . 13 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE NATIONALE REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ARZNEI- UND VERBANDMITTELN AUF KOSTEN EINER KRANKENVERSICHERUNG MIT DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN UND RICHTLINIEN VEREINBAR IST .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES , DAS 23 PHARMAZEUTISCHEN UNTERNEHMEN ( IM FOLGENDEN : ' ' KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ' ' ) GEGEN DEN NIEDERLÄNDISCHEN STAAT ( IM FOLGENDEN : ' ' BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFAHRENS ' ' ) MIT DEM ZIEL ANGESTRENGT HABEN , DIE ARTIKEL 2 UND 3 UND DIE ZU DIESEN GEHÖRENDEN ANHÄNGE DES ' ' BESLUIT FARMACEUTISCHE HULP ZIEKENFONDSVERZEKERING 1982 ' ' ( VERORDNUNG ÜBER DIE ARZNEIMITTELHILFE DURCH DIE KRANKENVERSICHERUNG ; STAATSCOURANT NR . 139 VOM 23 . 7 . 1982 ; IM FOLGENDEN : ' ' DER BESLUIT ' ' ) WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE MIT DEN ARTIKELN 3 , 5 , 30 , 34 , 36 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG UND DEN OBEN GENANNTEN RICHTLINIEN 65/65 UND 75/319 , FÜR UNWIRKSAM ERKLÄREN ZU LASSEN .
3 DURCH DEN BESLUIT SOLLEN DIE QUALITÄT DER LEISTUNGEN DER ARZNEIMITTELHILFE VERBESSERT UND DIE BETRÄCHTLICHEN DEFIZITE DER NIEDERLÄNDISCHEN KRANKENVERSICHERUNG VERMINDERT WERDEN . ZU DIESEM ZWECK BESTIMMT ARTIKEL 2 DES BESLUIT , DASS DIE KRANKENVERSICHERTEN KEINEN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG VON ARZNEI- UND VERBANDMITTELN HABEN , DIE IN DEN ANHÄNGEN 1 UND 2 DES BESLUIT ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLT SIND , WÄHREND SIE NACH ARTIKEL 3 DES BESLUIT ANSPRUCH AUF DIE IM ANHANG 4 DES BESLUIT AUFGEZÄHLTEN ARZNEIMITTEL NUR HABEN , WENN VERNÜNFTIGERWEISE ANZUNEHMEN IST , DASS DIE NICHTGEWÄHRUNG DES BETREFFENDEN ARZNEIMITTELS SICH IN UNANNEHMBARER WEISE AUF DAS ERGEBNIS DER BEHANDLUNG AUSWIRKEN WÜRDE , UND WENN DIE KRANKENVERSICHERUNG DER GEWÄHRUNG VORHER ZUGESTIMMT HAT .
4 NACH DER EINEN TEIL DES BESLUIT BILDENDEN BEGRÜNDUNG BERUHT DER AUSSCHLUSS DER IN DEN ANHÄNGEN AUFGEFÜHRTEN ARZNEIMITTEL BEI JEDEM DIESER ANHÄNGE AUF ANDEREN ERWAEGUNGEN . BEI DEN IM ANHANG 1 AUFGEFÜHRTEN ARZNEIMITTELN BERUHT DER AUSSCHLUSS AUF DEREN PREIS SOWIE AUF DEM UMSTAND , DASS ES NACH DEM URTEIL DER ' ' CENTRALE MEDISCHE PHARMACEUTISCHE COMMISSIE ' ' ( ZENTRALE MEDIZINISCH-PHARMAZEUTISCHE KOMMISSION ) FÜR JEDES VON IHNEN BILLIGERE ARZNEIMITTEL MIT DER GLEICHEN THERAPEUTISCHEN WIRKUNG GIBT . DER ANHANG 2 BEZIEHT SICH AUF AUCH AUSSERHALB VON APOTHEKEN ERHÄLTLICHE SOGENANNTE DROGERIEARTIKEL , UND DER ANHANG 4 AUF ARZNEIMITTEL , DIE NACH ANSICHT DER GENANNTEN ' ' COMMISSIE ' ' AUS ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHEN GRÜNDEN NICHT ODER NUR IN GANZ BESONDEREN FÄLLEN WERDEN SOLLTEN .
5 DA DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS SEINER ANSICHT NACH VON DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ABHÄNGT , HAT DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' A ) IST DAS IN DEN ARTIKELN 30 , 34 UND 36 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE GEMEINSCHAFTSRECHT DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT EINSEITIG VORSCHRIFTEN ZUM ZWECKE VON EINSPARUNGEN BEI DER ARZNEIMITTELHILFE FÜR KRANKENVERSICHERTE ERLASSEN DÜRFEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN EIN ANSPRUCH AUF DIE VERSORGUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEI- UND VERBANDMITTELN VERSAGT WIRD?
B)IST DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , DAS IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DER AUS ARTIKEL 21 UND DEN ARTIKELN 11 , 12 UND 5 DER RICHTLINIE 65/65 BESTEHENDEN REGELUNG SOWIE MIT DER AUS ARTIKEL 32 UND DEN ARTI KELN 28 UND 31 DER RICHTLINIE 75/319 BESTEHENDEN REGELUNG NIEDERGELEGT IST , DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIESE VORSCHRIFTEN UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN?
C)BEJAHENDENFALLS : SIND DIESE VORSCHRIFTEN SO , WIE OBEN . . . ANGEGEBEN , AUSZULEGEN?
D)IST DAS IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE GEMEINSCHAFTSRECHT SO AUSZULEGEN , ( DASS DIESE VORSCHRIFTEN UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN)?
E)BEJAHENDENFALLS : SIND DIESE VORSCHRIFTEN SO , WIE ( OBEN ) ANGEGEBEN , AUSZULEGEN?
' '
I - ZUR ERSTEN FRAGE
6 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB UNTER DAS VERBOT VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ( ARTIKEL 30 ) UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN ( ARTIKEL 34 ) MASSNAHMEN DER OBEN BESCHRIEBENEN ART FALLEN , DURCH DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ZWECKE VON EINSPARUNGEN BEI DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT DEN IM RAHMEN DIESER VERSICHERUNG VERSICHERTEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG NAMENTLICH GENANNTER ARZNEI- UND VERBANDMITTEL VERSAGT . AUSSERDEM MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT WISSEN , OB BEI BEJAHUNG DIESES TEILS DER FRAGE ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG EINE AUSNAHME VON DEM GENANNTEN VERBOT ZULÄSST .
7 IM HINBLICK AUF DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN IST ZU PRÜFEN , WIE DIE ARTIKEL 30 , 34 UND 36 EWG-VERTRAG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN DER IN REDE STEHENDEN NATIONALEN REGELUNG AUSZULEGEN SIND .
A - ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG
8 NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST ARTIKEL 30 SO AUSZULEGEN , DASS EINE REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLT , WEIL SIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR BESCHRÄNKT UND DEN LIEFERANTEN BESTIMMTER IMPORTIERTER ARZNEIMITTEL DEN ABSATZ AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT UNMÖGLICH MACHT , DA 70 % DER INSGESAMT VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG ABGEGEBEN WERDEN .
9 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN GELTEND , EINE SOLCHE MASSNAHME KÖNNE DEM VERBOT DES ARTIKELS 30 NICHT ALLEIN DESHALB ENTGEHEN , WEIL SIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR IMPORTIERTE ERZEUGNISSE GELTE . DENN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES FIELEN MASSNAHMEN , DIE ZWAR UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND FÜR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GÄLTEN , ABER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR BEHINDERTEN , NUR DANN NICHT UNTER DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG , WENN FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEIEN :
A ) ES BESTEHT KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG .
B)DIE HANDELSHEMMNISSE SIND DIE FOLGE DER UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN EINES ERZEUGNISSES .
C)ES BESTEHEN ZWINGENDE ERFORDERNISSE , INSBESONDERE EINER WIRKSAMEN STEUERLICHEN KONTROLLE , DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT , DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES .
D)DIESE ERFORDERNISSE MACHEN DIE HANDELSHEMMNISSE NOTWENDIG .
10 DIESE VORAUSSETZUNGEN SEIEN BEI KEINER DER DREI GRUPPEN VON ARZNEIMITTELN ERFÜLLT , DIE NACH DEM STREITIGEN BESLUIT VON DER KOSTENERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN SEIEN . ZUM AUSSCHLUSS VON ARZNEIMITTELN AUFGRUND IHRES PREISES ( ANHANG 1 ) MACHEN DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS GELTEND , SELBST WENN MAN ANNEHME , DASS EINSPARUNGEN BEI DEN KOSTEN DES GESUNDHEITSWESENS BESTIMMTE EINSCHRÄNKUNGEN DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT RECHTFERTIGTEN , VERSTOSSE EINE NATIONALE MASSNAHME , DIE AUF EIN SO ALLGEMEINES VERBOT HINAUSLAUFE , GEGEN DAS ÜBERMASSVERBOT . DAS VERFOLGTE ZIEL KÖNNE MIT MASSNAHMEN ERREICHT WERDEN , DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DEN WETTBEWERB WENIGER BEEINTRÄCHTIGTEN . BEZUEGLICH DER DROGERIEARTIKEL ( ANHANG 2 ) MACHEN SIE GELTEND , ES LIEGE KEINES DER DURCH DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ANERKANNTEN ZWINGENDEN ERFORDERNISSE VOR , INSBESONDERE KÖNNE EINE RECHTFERTIGUNG NICHT AUS DEM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT HERGELEITET WERDEN . AUCH HINSICHTLICH DER ARZNEIMITTEL , DIE AUS ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHEN GRÜNDEN AUSGESCHLOSSEN SIND ( ANHANG 4 ), VERTRETEN SIE DIE ANSICHT , DASS DIE OBEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT SEIEN ; INSBESONDERE SEI DAS HANDELSHEMMNIS NICHT DIE FOLGE VON UNTERSCHIEDEN NATIONALER REGELUNGEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE .
11 DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT ALS BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT GELTEND , DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 KÖNNE SICH NICHT AUF MASSNAHMEN DER IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN ART ERSTRECKEN . ER BEGRÜNDET DIES ERSTENS DAMIT , DASS DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE WARENVERKEHR NICHT BEHINDERT WERDE . WENN DER STAAT DEN ÜBERWIEGENDEN TEIL DES ARZNEI- UND VERBANDMITTELVERBRAUCHS FINANZIERE , SO TRETE ER ALS MARKTTEILNEHMER AUF UND ALS SOLCHEM STEHE ES IHM WIE JEDEM MARKTTEILNEHMER FREI , EINE WAHL ZU TREFFEN UND EINEM ERZEUGNIS GEGENÜBER EINEM ANDEREN DEN VORZUG ZU GEBEN . WENN ER SICH WIE HIER VON OBJEKTIVEN ERWAEGUNGEN LEITEN LASSE , DENEN DAS BESTREBEN NACH DER ERHALTUNG DER QUALITÄT DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG ZUGRUNDE LIEGE , SO KÖNNE VON EINER BEHINDERUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DIE REDE SEIN .
12 WEITER TRAEGT DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS VOR , SELBST WENN ANZUNEHMEN SEIN SOLLTE , DASS MASSNAHMEN DER HIER GEGEBENEN ART DEN WARENVERKEHR BEHINDERN KÖNNTEN , STELLTEN SIE DOCH KEINE NACH ARTIKEL 30 VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DAR , WEIL SIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR IMPORTIERTE ERZEUGNISSE GÄLTEN UND ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN - HIER : DER SANIERUNG UND DAMIT DER ERHALTUNG EINES NATIONALEN KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS - RECHNUNG TRÜGEN , DIE NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20 . FEBRUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 120/78 ( REWE , SLG . 1979 , 649 ) DERARTIGE HANDELSHEMMNISSE RECHTFERTIGTEN UND FÜR SIE EINE AUSNAHME VON ARTIKEL 30 BEGRÜNDETEN . WEITER HILFSWEISE VERTRITT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE ANSICHT , SELBST WENN DIE STREITIGEN MASSNAHMEN ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUSEHEN SEIN SOLLTEN , GELTE FÜR SIE DOCH DIE IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG VORGESEHENE AUSNAHME FÜR BESCHRÄNKUNGEN , DIE DURCH GRÜNDE DES GESUNDHEITSSCHUTZES GERECHTFERTIGT SEIEN .
13 DIE KOMMISSION HÄLT DEN STREITIGEN BESLUIT FÜR EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG . SIE WEIST JEDOCH DARAUF HIN , DASS DER GERICHTSHOF DIE ZWINGENDEN ERFORDERNISSE , DIE EINE DAS IMPORTVOLUMEN BERÜHRENDE NATIONALE MASSNAHME RECHTFERTIGEN KÖNNTEN , IN DEM ANGEFÜHRTEN URTEIL VOM 20 . FEBRUAR 1979 NICHT ERSCHÖPFEND AUFGEZÄHLT HABE . SIE VERTRITT DIE ANSICHT , DER BESLUIT , DER AUF DIE SANIERUNG DER FINANZWIRTSCHAFT EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS ABZIELE , KÖNNE ALS MIT ARTIKEL 30 VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , AUCH WENN ER SICH AUF DEN WARENVERKEHR AUSWIRKE . DIE MASSNAHME GELTE OBJEKTIV SOWOHL FÜR IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTE ARZNEIMITTEL ALS AUCH FÜR IMPORTIERTE ARZNEIMITTEL . DIE ERZEUGNISSE WÜRDEN NICHT NACH IHREM URSPRUNG UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT . AUSSERDEM SEIEN KEINE MASSNAHMEN GETROFFEN WORDEN , DIE UNMITTELBAR DAS INVERKEHRBRINGEN DER ERZEUGNISSE IM EIGENTLICHEN SINN BETRÄFEN . DAS INVERKEHRBRINGEN BLEIBE VÖLLIG FREI , SO DASS JEDERMANN SICH DIE BETREFFENDEN ARZNEIMITTEL VERSCHAFFEN KÖNNE , ERFORDERLICHENFALLS AUFGRUND EINER ÄRZTLICHEN VERORDNUNG . FALLS DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE STREITIGEN MASSNAHMEN ALS MIT ARTIKEL 30 UNVEREINBAR ANSEHEN SOLLTE , GRIFFEN DIE IN ARTIKEL 36 GENANNTEN RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EIN .
14 DIE DÄNISCHE REGIERUNG TRAEGT VOR , IHRER ANSICHT NACH SEI EINE NATIONALE REGELUNG , DIE AUS SOZIALEN GRÜNDEN UND AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN EINE ÖFFENTLICHE ARZNEIMITTELHILFE VORSEHE , NICHT MIT DEN ARTIKELN 30 FF . EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , SOFERN BEI DER AUSWAHL DER ARZNEISPEZIALITÄTEN , FÜR DIE EINE BEIHILFE GEWÄHRT WERDEN KÖNNE , AUSSCHLIESSLICH - NACH REDLICHER FACHLICHER BEURTEILUNG - AUF DEN THERAPEUTISCHEN WERT UND DIE KOSTEN EINER NORMALEN UND NOTWENDIGEN MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG ABGESTELLT WERDE .
15 ZUR KLÄRUNG DER TRAGWEITE DES VERBOTS DES ARTIKELS 30 IM HINBLICK AUF MASSNAHMEN DER HIER GEGEBENEN ART IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BETREFFENDE REGELUNG DIE BESONDERHEIT AUFWEIST , DASS DANACH GRUNDSÄTZLICH EINEM GROSSEN TEIL DER BEVÖLKERUNG DIE KOSTEN ALLER ARZNEIMITTEL ERSTATTET WERDEN , DIE VON EINEM ZUGELASSENEN ARZT EINEM PATIENTEN VERORDNET WERDEN KÖNNEN . DIESE REGELUNG UNTERSCHEIDET SICH INSOWEIT VOM RECHT ANDERER MITGLIEDSTAATEN , DIE LISTEN MIT EINER ABSCHLIESSENDEN AUFZÄHLUNG VON ARZNEIMITTELN ODER DIESEN GLEICHGESTELLTEN ERZEUGNISSEN ERSTELLEN , DEREN KOSTEN ERSTATTET WERDEN KÖNNEN . DIES ERKLÄRT , WESHALB IM RAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG ZUM ZWECKE DER VERMINDERUNG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN ABSCHLIESSENDE LISTEN ÜBER DEN AUSSCHLUSS VON DER KOSTENERSTATTUNG EINGEFÜHRT WORDEN SIND .
16 ZWAR KANN MAN ENTGEGEN DER ANSICHT DES BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE IM RAHMEN EINES DURCH BEITRAEGE DER VERSICHERTEN UND ZAHLUNGEN DES STAATES FINANZIERTEN SYSTEMS EINE REGELUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG VON KRANKHEITSKOSTEN AUFSTELLT , NICHT MIT EINEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER GLEICHSETZEN , DER DIE WAREN , DIE ER AUF DEM MARKT ERWIRBT , VON FALL ZU FALL FREI AUSWÄHLT . ES IST JEDOCH ANZUERKENNEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN NICHT BERÜHRT , IHRE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUSZUGESTALTEN UND INSBESONDERE ZUR ERHALTUNG DES FINANZIELLEN GLEICHGEWICHTS IHRER KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEME MASSNAHMEN ZUR REGULIERUNG DES ARZNEIMITTELVERBRAUCHS ZU TREFFEN .
17 EBENSO IST ANZUERKENNEN , DASS ES GRUNDSÄTZLICH NICHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR IST , WENN EIN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN EINER REGELUNG , WIE SIE DERZEIT IN DEN NIEDERLANDEN GILT UND WONACH DIE KOSTEN ALLER ARZNEIMITTEL , DIE VERORDNET WERDEN KÖNNEN , ERSTATTET WERDEN , ABSCHLIESSENDE LISTEN AUFSTELLT , DURCH DIE BESTIMMTE ERZEUGNISSE VON DER KOSTENERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , UM SO DIE ANGESTREBTEN KOSTENSENKUNGEN ZU ERZIELEN .
18 WENN MASSNAHMEN DER HIER GEGEBENEN ART AUCH NICHT IN EINEM UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG MIT DER EINFUHR VON ARZNEIMITTELN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STEHEN , SO IST DOCH NICHT ZU VERKENNEN , DASS SIE SICH JE NACH IHRER AUSGESTALTUNG UND IHRER DURCHFÜHRUNG AUF DIE MÖGLICHKEITEN DES ABSATZES DER ERZEUGNISSE UND INSOFERN MITTELBAR AUCH AUF DIE IMPORTMÖGLICHKEITEN AUSWIRKEN KÖNNEN .
19 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS 80 % DER IN DEN NIEDERLANDEN VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL IMPORTIERT WERDEN UND DASS 70 % DER INSGESAMT VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL AUF KOSTEN DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KRANKENVERSICHERUNGEN ABGEGEBEN WERDEN . WENN EIN ARZNEIMITTEL SOMIT VON DER KOSTENERSTATTUNG DURCH DIE VERSICHERUNGSEINRICHTUNG AUSGESCHLOSSEN WIRD , WIRD ES WENIGER GEKAUFT UND DROHT DAMIT GANZ VOM INLANDSMARKT VERDRÄNGT ZU WERDEN .
20 ANGESICHTS DER BESONDERHEIT DES ARZNEIMITTELHANDELS , DER DADURCH GEKENNZEICHNET IST , DASS TRAEGER DER SOZIALEN SICHERHEIT ANSTELLE DER VERBRAUCHER DIE KRANKHEITSKOSTEN TRAGEN , KANN JEDOCH EINE REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART ALS SOLCHE NICHT ALS BESCHRÄNKUNG DER DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG GEWÄHRLEISTETEN EINFUHRFREIHEIT ANGESEHEN WERDEN , SOFERN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND .
21 EINE DERARTIGE REGELUNG IST NUR DANN MIT DEM VERTRAG VEREINBAR , WENN BEI DER AUSWAHL DER NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGEN ARZNEIMITTEL JEDE DISKRIMINIERUNG IMPORTIERTER ARZNEIMITTEL UNTERBLEIBT . DIE NEGATIVLISTEN SIND DAHER AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN ZU ERSTELLEN , DIE VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE UNABHÄNGIG UND FÜR JEDEN IMPORTEUR ÜBERPRÜFBAR SIND . SIND DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , SO HÄNGT DER ZUGANG EINES IMPORTEURS ZUM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT DAVON AB , OB ER EIN ERZEUGNIS ANBIETEN KANN , DAS BEI GLEICHEM THERAPEUTISCHEM WERT EINEN PREISVORTEIL GEGENÜBER EINEM ANDEREN AUF DEM MARKT ERHÄLTLICHEN ERZEUGNIS BIETET . EINE SOLCHE REGELUNG LÄSST DIE FREIHEIT DES INVERKEHRBRINGENS BEI JEDEM ERZEUGNIS UNBERÜHRT , DAS DIESE NICHT AUF DIE ART , SONDERN AUSSCHLIESSLICH AUF DEN PREIS DES ERZEUGNISSES ABGESTELLTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT .
22 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENE MASSNAHMEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN , MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR SIND , WENN BEI DER AUSWAHL DER AUSZUSCHLIESSENDEN ARZNEIMITTEL EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES URSPRUNGS DER ERZEUGNISSE UNTERBLEIBT UND DIESE AUSWAHL AUF OBJEKTIVEN UND ÜBERPRÜFBAREN KRITERIEN BERUHT , WIE ZUM BEISPIEL DARAUF , DASS AUF DEM MARKT ANDERE , BILLIGERE ERZEUGNISSE MIT GLEICHER THERAPEUTISCHER WIRKUNG ERHÄLTLICH SIND , DASS DIE MASSNAHME ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG FREI GEHANDELT WERDEN , ODER DASS AUF DIESE WEISE ERZEUGNISSE AUS GRÜNDEN ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHER ART VON DER KOSTENERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE DURCH DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERIGT SIND . ES MUSS JEDOCH MÖGLICH SEIN , DIE LISTEN JEDERZEIT ZU ÄNDERN , WENN DIE EINHALTUNG DER VORGESEHENEN KRITERIEN DIES VERLANGT .
23 FALLS DAS NATIONALE GERICHT FESTSTELLEN SOLLTE , DASS DIE MASSNAHME , DEREN VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ES ZU PRÜFEN HAT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN BEJAHUNG NICHT ERFÜLLT , SO IST BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIESE VORSCHRIFT , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS MEHRFACH FESTGESTELLT HAT ( S . Z . B . DAS URTEIL VOM 19 . 12 . 1961 IN DER RECHTSSACHE 7/61 , KOMMISSION/ITALIEN , SLG . 1961 , 693 ), MASSNAHMEN NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART BETRIFFT . ARTIKEL 36 VERMAG DAHER MASSNAHMEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DURCH DIE MITTELS EINER VERRINGERUNG DER LAUFENDEN KOSTEN EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS IN ERSTER LINIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD .
B - ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 34 EWG-VERTRAG
24 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD AUSSERDEM UM AUFSCHLUSS DARÜBER ERSUCHT , OB ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS ER EINER NATIONALEN REGELUNG DER HIER GEGEBENEN ART ENTGEGENSTEHT . DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN GELTEND , DER STREITIGE BESLUIT SEI EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS .
25 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 8 . NOVEMBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 15/79 ( GRÖNVELD , SLG . 1979 , 3409 ) FESTGESTELLT HAT , BEZIEHT SICH ARTIKEL 34 AUF NATIONALE MASSNAHMEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT DIE SCHAFFUNG UNTERSCHIEDLICHER BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETREFFENDEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT .
26 DIESER TEIL DER ERSTEN FRAGE IST DAHER ZU VERNEINEN .
II - ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE
27 DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE DES PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 5 , 11 , 12 UND 21 DER RICHTLINIE 65/65 DES RATES VOM 26 . JANUAR 1965 UND ARTIKEL 32 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 28 UND 31 DER RICHTLINIE 75/319 DES RATES VOM 20 . MAI 1975 UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN ( ZWEITE FRAGE ) UND BEJAHENDENFALLS EINER REGELUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN ART ENTGEGENSTEHEN ( DRITTE FRAGE ).
28 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , BETRIFFT DER FRAGLICHE BESLUIT NICHT DEN ZUGANG ZUM MARKT IM SINNE DER BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN , DA DIE GÜLTIGKEIT DER NACH DIESEN RICHTLINIEN ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN UNBERÜHRT BLEIBT . FÜR NEUE ERZEUGNISSE , DIE AUF DEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT GEBRACHT WERDEN , WIRD EINE GENEHMIGUNG ERTEILT , SOBALD DIE VORAUSSETZUNGEN HIERFÜR ERFÜLLT SIND . DESHALB IST DIE DRITTE FRAGE ZU VERNEINEN . DIE ZWEITE FRAGE WIRD DAMIT GEGENSTANDSLOS .
III - ZUR VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE
29 MIT SEINER VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE ERSUCHT DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UM AUFSCHLUSS DARÜBER , OB ARTIKEL 3 BUCHSTABE F IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTET UND EINER REGELUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN ART ENTGEGENSTEHT .
30 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG ZU DEN WETTBEWERBSREGELN ' ' FÜR UNTERNEHMEN ' ' GEHÖREN UND DAMIT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE REGELUNG DER IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN ART MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST , AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN HABEN .
KOSTEN
31 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG MIT URTEIL VOM 16 . SEPTEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . IM RAHMEN EINES NATIONALEN SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT ERLASSENE MASSNAHMEN , DURCH DIE DEN VERSICHERTEN DER ANSPRUCH VERSAGT WIRD , SICH AUF KOSTEN DER KRANKENVERSICHERUNG MIT NAMENTLICH GENANNTEN ARZNEIMITTELN VERSORGEN ZU LASSEN , SIND MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR , WENN BEI DER AUSWAHL DER AUSSCHLIESSENDEN ARZNEIMITTEL EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES URSPRUNGS DER ERZEUGNISSE UNTERBLEIBT UND DIESE AUSWAHL AUF OBJEKTIVEN UND ÜBERPRÜFBAREN KRITERIEN BERUHT , WIE Z . B . DARAUF , DASS AUF DEM MARKT ANDERE , BILLIGERE ERZEUGNISSE MIT GLEICHER THERAPEUTISCHER WIRKUNG ERHÄLTLICH SIND , DASS DIE MASSNAHME ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG FREI GEHANDELT WERDEN , ODER DASS AUF DIESE WEISE ERZEUGNISSE AUS GRÜNDEN ARZNEIMITTELTHERAPEUTISCHER ART VON DER ERSTATTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DIE ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND . ES MUSS JEDOCH MÖGLICH SEIN , DIE LISTEN JEDERZEIT ZU ÄNDERN , WENN DIE EINHALTUNG DER BETREFFENDEN KRITERIEN DIES VERLANGT .
2 . ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG VERMAG MASSNAHMEN NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DURCH DIE MITTELS EINER VERRINGERUNG DER LAUFENDEN KOSTEN EINES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEMS IN ERSTER LINIE EIN HAUSHALTSPOLITISCHES ZIEL VERFOLGT WIRD .
3 . ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG STEHT EINER REGELUNG DER IM VORLAGEURTEIL BESCHRIEBENEN ART NICHT ENTGEGEN .
4 . ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN DES RATES 65/65 VOM 26 . JANUAR 1965 ( ABL . NR . 22 , 1965 , S . 369 ) UND VOM 20 . MAI 1975 ( ABL . L 147 , S . 13 ) STEHEN EINER SOLCHEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN .
5 . DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG SIND OHNE BELANG FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE REGELUNG VON DER ART , WIE SIE GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS IST , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST .