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Document 61982CJ0181

Urteil des Gerichtshofes vom 29. November 1983.
Roussel Laboratoria BV und andere gegen Niederländischen Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank 's-Gravenhage - Niederlande.
Preisregelung für eingeführte Arzneimittel.
Rechtssache 181/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 -03849

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:352

61982J0181

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. NOVEMBER 1983. - ROUSSEL LABORATORIA B.V. UND ANDERE GEGEN NIEDERLAENDISCHER STAAT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, DEN HAAG. - PREISREGELUNGEN FUER EINGEFUEHRTE MEDIKAMENTE. - RECHTSSACHE 181/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03849
Schwedische Sonderausgabe Seite 00401
Finnische Sonderausgabe Seite 00385


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

2.FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - PREISREGELUNGEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

3.FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - PREISREGELUNGEN - UNTERSCHIEDLICHE REGELUNG JE NACH DER HERKUNFT DER ERZEUGNISSE - BEZUGNAHME AUF DEN FABRIKPREIS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE - EINFRIEREN DER PREISE FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE AUF DEM NIVEAU EINES BESTIMMTEN REFERENZDATUMS - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

Leitsätze


1 . ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN SIND ALLE MASSNAHMEN ANZUSEHEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN HANDELSVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

2.PREISREGELUNGEN , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTEN , SIND ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN . SIE KÖNNEN JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN , WENN DIE PREISE SO NIEDRIG SIND , DASS DER ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ENTWEDER UNMÖGLICH ODER GEGENÜBER DEM INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ERSCHWERT WIRD .

3.ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET , DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE , DIE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WERDEN , EINE SONDERREGELUNG TRIFFT UND DARIN AUF DIE BASISPREISE AB FABRIK BEZUG NIMMT , DIE ÜBLICHERWEISE FÜR DIE ZUM VERBRAUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG BESTIMMTEN ERZEUGNISSE BERECHNET WERDEN , WENN DER REGELUNG FÜR INLÄNDISCHE ERZEUG NISSE LEDIGLICH EIN EINFRIEREN DER PREISE AUF DEM NIVEAU EINES BESTIMMTEN REFERENZDATUMS ZUGRUNDE LIEGT .

EINE SOLCHE SITUATION KANN NÄMLICH DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE BENACHTEILIGEN , INDEM SIE IHN ERSCHWERT , WENN NICHT GAR UNMÖGLICH ODER JEDENFALLS WENIGER RENTABEL MACHT ALS DEN ABSATZ INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ; DIES IST DER FALL , WENN DAS PREISNIVEAU , DAS DIE REGELUNG DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS FÜR ERZEUGNISSE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , UNTER DEM FÜR ERZEUGNISSE DIESES STAATES SELBST GELTENDEN PREISNIVEAU LIEGT .

Entscheidungsgründe


1 DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK DEN HAAG HAT MIT BESCHLUSS VOM 14 . JULI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20 . JULI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 7 , 30 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG SOWIE BESTIMMTER GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN PREIS EINGEFÜHRTER ARZNEIMITTEL MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES VERFAHRENS , IN DEM ZEHN PHARMAUNTERNEHMEN SOWIE DER NIEDERLÄNDISCHE VERBAND DER PHARMAZEUTISCHEN INDUSTRIE GEGEN DEN NIEDERLÄNDISCHEN STAAT KLAGE ERHOBEN UND BEANTRAGT HABEN , DIE PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN 1982 VOM 8 . JUNI 1982 ( PREISVERORDNUNG FÜR REGISTRIERTE ARZNEIMITTEL VON 1982 - STAATSCOURANT NR . 107 VOM 9 . 6 . 1982 , S . 7 ) IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AUSSER KRAFT ZU SETZEN . DIESE PREISVERORDNUNG WAR AUFGRUND DER PRIJZENWET ( PREISGESETZ ) ERLASSEN WORDEN , WELCHE DIE ZUSTÄNDIGEN MINISTER ERMÄCHTIGT , HÖCHSTPREISE FESTZUSETZEN , WENN SIE DIES IM ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN INTERESSE FÜR ERFORDERLICH HALTEN .

3 BIS JUNI 1982 WURDEN DIE PREISE FÜR ARZNEIMITTEL , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WURDEN , UNTERSCHIEDSLOS DURCH DIE PRIJZENBESCHIKKING GÖDEREN EN DIENSTEN 1982 ( PREISVERORDNUNG WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 1982 - STAATSCOURANT NR . 250 VOM 29 . 12 . 1981 , S . 6 ) REGLEMENTIERT , DIE AUCH WEITERHIN FÜR INLÄNDISCHE ARZNEIMITTEL GILT . NACH DIESER VERORDNUNG IST ES DEN WARENHERSTELLERN UNTERSAGT , AUF DEM INLANDSMARKT EINE WARE ZU EINEM PREIS ZU VERKAUFEN , DER 100,9 % DES VOR DEM 28 . NOVEMBER 1981 BERECHNETEN BEZUGSPREISES ÜBERSCHREITET , ZUZUEGLICH BZW . ABZUEGLICH DES BETRAGES , UM DEN DER EINKAUFSPREIS FÜR ROH- UND HILFSSTOFFE , DIE TRANSPORTKOSTEN SOWIE DIE VERBRAUCH- UND UMSATZSTEUERN GESTIEGEN BZW . GEFALLEN SIND . DIE HANDELSUNTERNEHMEN DÜRFEN DEN WARENEINKAUFSPREIS ZUZUEGLICH 105 % IHRER VOR DEM 28 . NOVEMBER 1981 ALS REFERENZDATUM BERECHNETEN PREISSPANNE SOWIE ZUZUEGLICH UMSATZSTEUER NICHT ÜBERSCHREITEN .

4 DURCH DIE PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN 1982 WURDE EINE SONDERREGELUNG FÜR IMPORTIERTE ARZNEIMITTEL EINGEFÜHRT . AUS DER IN DEM VORLAGEBESCHLUSS WIEDERGEGEBENEN BEGRÜNDUNG DIESER VERORDNUNG ERGIBT SICH , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN MINISTER ZU DER AUFFASSUNG GELANGTEN , DIE FRÜHERE REGELUNG HABE NUR UNZULÄNGLICHE MÖGLICHKEITEN FÜR EINE ÜBERWACHUNG DER PREISE IMPORTIERTER ARZNEIMITTEL GEBOTEN , DA DIE PREISE DIESER EINFUHRERZEUGNISSE HÄUFIG HÖHER SEIEN ALS DIE PREISE IN BESTIMMTEN URSPRUNGSLÄNDERN , IN DENEN DAS PREISNIVEAU BEI ARZNEIMITTELN NIEDRIGER SEI , UND DA DIESE HOHEN EINFUHRPREISE NACH DER PRIJZENBESCHIKKING GÖDEREN EN DIENSTEN ABGEWÄLZT WERDEN KÖNNTEN . DURCH DIE PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN WURDE DESHALB UNTERSAGT , EIN EINGEFÜHRTES ARZNEIMITTEL ZU EINEM HÖHEREN PREIS ZU VERKAUFEN ALS DEM VOR DEM 15 . MAI 1982 IM URSPRUNGSLAND IN EINEM ÄHNLICHEN FALL FÜR DAS GLEICHE ARZNEIMITTEL IN DERSELBEN VERPACKUNGSGRÖSSE ZULETZT GELTENDEN BASISPREIS AB FABRIK ZUZUEGLICH BZW . ABZUEGLICH DES BETRAGS , UM DEN DIESER BASISPREIS AB FABRIK SEIT DEM GENANNTEN DATUM GESTIEGEN BZW . GEFALLEN IST , SOWIE ZUZUEGLICH DER DIREKTEN KOSTEN UND DER VOR DEM 15 . MAI 1982 ALS BEZUGSDATUM BERECHNETEN PREISSPANNE BZW . DER HÖCHSTEN PREISSPANNE AUFGRUND DER PRIJZENBESCHIKKING GÖDEREN EN DIENSTEN SOWIE EINSCHLIESSLICH DER UMSATZSTEUER .

5 IM AUSGANGSVERFAHREN HABEN DIE KLAEGERINNEN VOR ALLEM VORGETRAGEN , DIESE REGELUNGEN VERSTOSSE GEGEN DIE ARTIKEL 30 , 7 , 3 BUCHSTABE F , 85 UND 86 EWG-VERTRAG SOWIE GEGEN DIE ALLGEMEINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDSÄTZE DER GLEICHHEIT , VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , RECHTSSICHERHEIT UND DER SORGFÄLTIGEN VORBEREITUNG DER GESETZGEBUNG . DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT HAT ZUR VERTEIDIGUNG DER STREITIGEN VERORDNUNG INSBESONDERE GELTEND GEMACHT , DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE HANDEL WERDE NICHT BESCHRÄNKT , WENN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN EINER KÜNSTLICHEN AUFSPALTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ENTGEGENWIRKTEN , DIE AUF EINEM VON EINIGEN PHARMAUNTERNEHMEN PRAKTIZIERTEN DOPPELPREISSYSTEM BERUHE .

6 DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK KAM ZU DER AUFFASSUNG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN RECHTSSTREIT HÄNGE VON DER AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AB ; ER HAT DESHALB DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

1 . IST DIE PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN 1982 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ARGUMENTATION DES MITGLIEDSTAATS NIEDERLANDE ANZUSEHEN ALS :

- EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ,

- EINE NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG?

2.HABEN DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG UNMITTELBARE WIRKUNG?

3.WENN JA , HAT DER MITGLIEDSTAAT NIEDERLANDE DANN DURCH DEN ERLASS DER PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN 1982 GEGEN DIESE ARTIKEL VERSTOSSEN?

4.HABEN DIE GRUNDSÄTZE DER

- GLEICHHEIT ,

-VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ,

-RECHTSSICHERHEIT SOWIE

-ORDNUNGSGEMÄSSEN UND SORGFÄLTIGEN VORBEREITUNG

IN EINEM RECHTSSTREIT WIE DEM VORLIEGENDEN UNMITTELBARE WIRKUNG?

5.WENN JA , HAT DER MITGLIEDSTAAT NIEDERLANDE DANN DURCH DEN ERLASS DER PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN 1982 GEGEN EINEN ODER MEHRERE DIESER GRUNDSÄTZE VERSTOSSEN?

ZUM ARZNEIMITTELMARKT IN DEN NIEDERLANDEN

7 VOR DER BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN EMPFIEHLT ES SICH , EINIGE BESONDERHEITEN DES NIEDERLÄNDISCHEN ARZNEIMITTELMARKTES , AUF DEN SICH DIE IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGE NATIONALE REGELUNG BEZIEHT , DARZUSTELLEN .

8 ES STEHT FEST , DASS ES BEI ARZNEIMITTELN ERHEBLICHE PREISUNTERSCHIEDE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN GIBT . WÄHREND IN MANCHEN MITGLIEDSTAATEN , INSBESONDERE IN FRANKREICH , BELGIEN UND ITALIEN , DAS PREISNIVEAU NIEDRIG IST , GEHÖREN DIE NIEDERLANDE ZU DEN MITGLIEDSTAATEN MIT EINEM HOHEN PREIS NIVEAU SOWOHL BEI INLÄNDISCHEN ALS AUCH BEI EINGEFÜHRTEN ARZNEIMITTELN . DIESE PREISUNTERSCHIEDE GEHEN VOR ALLEM DARAUF ZURÜCK , DASS BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN ENTWEDER UNMITTELBAR ODER DURCH MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IN DIE PREISBILDUNG EINGREIFEN .

9 DER ARZNEIMITTELMARKT IST DURCH SEHR GROSSE UNTERNEHMEN GEPRAEGT , DIE IN MEHREREN STAATEN ODER SOGAR WELTWEIT TÄTIG SIND UND IHRE PREISPOLITIK DEN VERHÄLTNISSEN EINES BESTIMMTEN NATIONALEN MARKTES ANPASSEN KÖNNEN . DER ENDVERBRAUCHER EINES ARZNEIMITTELS HAT IM ALLGEMEINEN NUR EINEN SEHR GERINGEN EINFLUSS AUF DIE WAHL DES ARZNEIMITTELS , DAS IHM MEISTENS ÄRZTLICH VERSCHRIEBEN WIRD , UND AUCH SEIN FINANZIELLES INTERESSE AN EINEM BILLIGEN ARZNEIMITTELVERBRAUCH IST NORMALERWEISE BEGRENZT , DA DIE KOSTEN VON DER SOZIALVERSICHERUNG ÜBERNOMMEN WERDEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERSTRECKT SICH DER WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PHARMAUNTERNEHMEN KAUM AUF DIE ARZNEIMITTELPREISE , UND DIE VON DEN HERSTELLERN JE NACH DEM BESTIMMUNGSLAND DER ARZNEIMITTEL UNTERSCHIEDLICH BERECHNETEN PREISE LASSEN SICH GRUNDSÄTZLICH LEICHT AUF DEN VERBRAUCHER ABWÄLZEN .

10 AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT WERDEN ETWA 80 % DER VERBRAUCHTEN ARZNEIMITTEL AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT . DIE IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTEN ARZNEIMITTEL SIND IHRERSEITS ZU UNGEFÄHR 80 % FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMT .

11 DIE STREITIGE REGELUNG DER PRIJZENBESCHIKKING REGISTERGENEESMIDDELEN BEZWECKT EINE SENKUNG DER AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT BESTEHENDEN HOHEN PREISE FÜR EINGEFÜHRTE ARZNEIMITTEL ; SIE NIMMT DEN HERSTELLERN AUS MITGLIEDSTAATEN MIT NIEDRIGEN ARZNEIMITTELPREISEN DIE MÖGLICHKEIT , IHRE PREISE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN JE NACH DEM BESTIMMUNGSORT DER ARZNEIMITTEL , HIER IN BEZUG AUF DEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT , UNTERSCHIEDLICH FESTZUSETZEN . DIE AUSLÄNDISCHEN HERSTELLER BEFINDEN SICH DESHALB IN DER LAGE , ENTWEDER EINE SENKUNG IHRER PREISE BIS AUF DAS IM URSPRUNGSLAND VORHANDENE NIVEAU AKZEPTIEREN ODER AUF DEN VERKAUF IN DEN NIEDERLANDEN VERZICHTEN ZU MÜSSEN .

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 30

12 MIT DEM ERSTEN TEIL SEINER ERSTEN VORLAGEFRAGE MÖCHTE DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK IM WESENTLICHEN WISSEN , OB ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG EINER NATIONALEN PREISREGELUNG FÜR IMPORTWAREN , WIE SIE VORSTEHEND BESCHRIEBEN WORDEN IST , ENTGEGENSTEHT .

13 NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MUSS ARTIKEL 30 DAHIN GEHEND AUSGELEGT WERDEN , DASS EINE REGELUNG WIE DIE HIER STREITIGE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLE . SIE BESCHRÄNKE DEN HANDELSVERKEHR , DENN SIE MACHE ES DEN ARZNEIMITTELLIEFERANTEN UNMÖGLICH , DIE ARZNEIMITTEL ZU RENTABLEN PREISEN ZU VERKAUFEN ; DA BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN DIE ARZNEIMITTELPREISE KÜNSTLICH NIEDRIG HIELTEN , KÖNNTEN IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN KEINE PREISE BERECHNET WERDEN , DIE DIE TATSÄCHLICHEN KOSTEN DECKTEN .

14 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND , IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG SEIEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , DIE WARENPREISE ZU REGLEMENTIEREN . DIE STREITIGE VERORDNUNG SEI BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN REGELUNG DER ARZNEIMITTELPREISE . SIE BENACHTEILIGE EINGEFÜHRTE ARZNEIMITTEL NICHT , DA DIE IMPORTEURE DIE FABRIKPREISE ABWÄLZEN KÖNNTEN , DIE FÜR DIE ZUM VERBRAUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG BESTIMMTEN ERZEUGNISSE BERECHNET WÜRDEN , UND DA DIE HANDELSSPANNEN UNVERÄNDERT BLIEBEN . EIN MITGLIEDSTAAT DÜRFE PREISUNTERSCHIEDE BEKÄMPFEN , DIE ZWISCHEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN BESTÜNDEN UND DAS ERGEBNIS EINES SCHLECHTEN FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES SOWIE EINES VON BESTIMMTEN HERSTELLERN PRAKTIZIERTEN DOPPELPREISSYSTEMS SEIEN .

15 DIE KOMMISSION MEINT , NATIONALE MASSNAHMEN , DURCH DIE DER PREIS EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE REGLEMENTIERT WERDE , SEIEN AN SICH KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN , WENN DIE REGLEMENTIERUNG AUF DEM FABRIKPREIS BERUHE , DER FÜR DIE ZUM VERBRAUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG BESTIMMTEN ERZEUGNISSE BERECHNET WERDE . ETWAS ANDERES GELTE JEDOCH , WENN DER ABSATZ VON EINFUHRERZEUGNISSEN UNMÖGLICH ODER GEGENÜBER DEM EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE ERSCHWERT WERDE , WEIL DER IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG GELTENDE PREIS NICHT AUSREICHE , UM DIE TATSÄCHLICHEN GESTEHUNGSKOSTEN ZU DECKEN . ES SEI SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN MARKTES FÜR PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE ZU PRÜFEN , OB DIES HIER DER FALL SEI .

16 GEMÄSS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SIND ALLE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZÄHLEN DAZU ALLE MASSNAHMEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN HANDELSVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

17 DER GERICHTSHOF HATTE MEHRFACH GELEGENHEIT , DIESE GRUNDSÄTZE AUF PREISREGELUNGEN ANZUWENDEN , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GALTEN ( URTEILE VOM 26 . 2 . 1976 IN DER RECHTSSACHE 62/75 , TASCA , SLG . S . 291 , UND IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 , SADAM , SLG . S . 323 ; URTEIL VOM 24 . 1 . 1978 IN DER RECHTSSACHE 82/77 , VAN TIGGELE , SLG . S . 25 ; URTEIL VOM 6 . 11 . 1979 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 BIS 20/79 , DANIS , SLG . S . 3327 ). ER HAT ENTSCHIEDEN , DASS DERARTIGE REGELUNGEN ZWAR ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN , JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN KÖNNEN , WENN DIE PREISE SO NIEDRIG SIND , DASS DER ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ENTWEDER UNMÖGLICH ODER GEGENÜBER DEM INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ERSCHWERT WIRD .

18 IN EINEM FALL , WIE ER DER VORLAGEFRAGE ZUGRUNDE LIEGT , GEHT ES JEDOCH NICHT UM EINE REGELUNG , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINGEFÜHRTE WIE FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE GILT , SONDERN UM FÜR BEIDE ERZEUGNISGRUPPEN UNTERSCHIEDLICHE BESTIMMUNGEN , DIE IN VERSCHIEDENEN VERORDNUNGEN STEHEN UND AUCH SACHLICH VONEINANDER ABWEICHEN . WÄHREND DIE REGELUNG FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE DIE IN EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT BERECHNETEN PREISE - VORBEHALTLICH DER UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZULÄSSIGEN ERHÖHUNGEN - EINFRIERT , SCHREIBT DIE REGELUNG FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE DIE PREISE AUF DEM VON DEN HERSTELLERN FÜR DEN VERKAUF IM HERSTELLUNGSLAND PRAKTIZIERTEN NIVEAU FEST .

19 EINE DERARTIGE REGELUNG , DIE ZWISCHEN DEN BEIDEN ERZEUGNISGRUPPEN DIFFERENZIERT , MUSS ALS EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANGESEHEN WERDEN , WENN SIE GEEIGNET IST , DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE IN IRGENDEINER WEISE ZU ERSCHWEREN .

20 DIE VEREINBARKEIT EINER REGELUNG WIE DER HIER IN REDE STEHENDEN MIT DEN OBEN GENANNTEN RECHTSSÄTZEN MUSS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER MARKTVERHÄLTNISSE IN DEM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT BEURTEILT WERDEN .

21 EINE REGELUNG , DURCH DIE DIE PREISE AUF DEM NIVEAU EINES BESTIMMTEN ZEITPUNKTS EINGEFROREN WERDEN , BERÜCKSICHTIGT IM WESENTLICHEN , WAS DIE INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE BETRIFFT , DEN FABRIKPREIS , DER ZU DIESEM ZEITPUNKT FÜR DEN VERKAUF IM HERSTELLUNGSLAND BERECHNET WORDEN IST ; IM VORLIEGENDEN FALL IST DIESER PREIS AUCH DAS KRITERIUM FÜR DIE FESTSETZUNG DES PREISES EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE . DIESES KRITERIUM DES PREISES AB FABRIK HAT JEDOCH IN DEN VER SCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE HERGESTELLT WERDEN , AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE , VON DENEN DIE BILDUNG DIESES PREISES ABHÄNGT , EINE UNTERSCHIEDLICHE BEDEUTUNG . EINE REGELUNG WIE DIE IM VORLIEGENDEN FALL WIRKT SICH DESHALB AUF DIE HERSTELLER IN EINEM MITGLIEDSTAAT , DER DIE PREISE AUF EINEM VON DEN HERSTELLERN SELBST ZUVOR FESTGESETZTEN NIVEAU EINFRIERT , UND AUF DIE HERSTELLER IN EINEM MITGLIEDSTAAT , DER EINSEITIG VERBINDLICHE PREISE VORSCHREIBT , UNTERSCHIEDLICH AUS .

22 WÄHREND VOR DEM INKRAFTTRETEN EINER SOLCHEN DIFFERENZIERENDEN REGELUNG SOWOHL DIE HERSTELLER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ALS AUCH DIE HERSTELLER EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE DIE GEWINNE ERZIELEN KÖNNEN , DIE DER EINFUHRMARKT HERGIBT , KÖNNEN DIES DANACH NUR NOCH DIE HERSTELLER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ; DIE HERSTELLER EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE SIND DAGEGEN AN DIE IM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG FESTGESETZTEN PREISE GEBUNDEN .

23 EINE SOLCHE SITUATION KANN DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE BENACHTEILIGEN , INDEM SIE IHN ERSCHWERT , WENN NICHT GAR UNMÖGLICH ODER JEDENFALLS WENIGER RENTABEL MACHT ALS DEN ABSATZ INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE ; DIES IST DER FALL , WENN DAS PREISNIVEAU , DAS DIE REGELUNG DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS FÜR ERZEUGNISSE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBT , UNTER DEM FÜR ERZEUGNISSE DIESES STAATES SELBST GELTENDEN PREISNIVEAU LIEGT . IN DIESEM FALL KANN SIE DESHALB DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN .

24 DAMIT WIRD DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DIE MÖGLICHKEIT GENOMMEN , DIE INFLATION ZU BEKÄMPFEN UND MASSNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG DES PREISANSTIEGS BEI ARZNEIMITTELN - UNGEACHTET IHRER HERKUNFT - ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DIES GESCHIEHT DURCH MASSNAHMEN , DIE EINGEFÜHRTE ARZNEIMITTEL NICHT BENACHTEILIGEN .

25 DER ERSTE TEIL DER ERSTEN FRAGE IST ALSO WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET , DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR EINGEFÜHRTE PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE EINE SONDERREGELUNG TRIFFT UND DARIN AUF DIE BASISPREISE AB FABRIK BEZUG NIMMT , DIE ÜBLICHERWEISE FÜR DIE ZUM VERBRAUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG BESTIMMTEN ERZEUGNISSE BERECHNET WERDEN , WENN DER REGELUNG FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE LEDIGLICH EIN EINFRIEREN DER PREISE AUF DEM NIVEAU EINES BESTIMMTEN REFERENZDATUMS ZUGRUNDE LIEGT .

26 ANGESICHTS DIESER ANTWORT AUF DEN ERSTEN TEIL DER ERSTEN FRAGE BRAUCHEN DIE ÜBRIGEN VORLAGEFRAGEN DES PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK NICHT MEHR BEANTWORTET ZU WERDEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

27 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTSBANK DEN HAAG MIT BESCHLUSS VOM 14 . JULI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET , DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR EINGEFÜHRTE PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE EINE SONDERREGELUNG TRIFFT UND DARIN AUF DIE BASISPREISE AB FABRIK BEZUG NIMMT , DIE ÜBLICHERWEISE FÜR DIE ZUM VERBRAUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT DER HERSTELLUNG BESTIMMTEN ERZEUGNISSE BERECHNET WERDEN , WENN DER REGELUNG FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE LEDIGLICH EIN EINFRIEREN DER PREISE AUF DEM NIVEAU EINES BESTIMMTEN REFERENZDATUMS ZUGRUNDE LIEGT .

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