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Document 61982CJ0177

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. April 1984.
Strafverfahren gegen Jan van de Haar und Kaveka de Meern BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Utrecht - Niederlande.
Nichtbeachtung von "Banderolenpreisen" für Tabakerzeugnisse - Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels.
Verbundene Rechtssachen 177 und 178/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -01797

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:144

61982J0177

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5 APRIL 1984. - OFFICIER VAN JUSTITIE GEGEN JAN VAN DE HAAR UND KAVEKA DE MEERN B.V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, UTRECHT. - NICHTBEACHTUNG VON BANDEROLENPREISE FUER TABAKERZEUGNISSE - BEHINDERUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 177 UND 178/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01797


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG - VON ARTIKEL 85 ABWEICHENDER ZWECK - VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT DEM VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 85 )

2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN AN ENDVERBRAUCHER - VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FESTGESETZTER PREIS - VON EINEM MITGLIEDSTAAT VORGESCHRIEBENE EINHALTUNG - PRAKTIK , DIE MÖGLICHERWEISE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT - KRITERIEN - BEURTEILUNG DURCH DAS NATIONALE GERICHT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

3 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH - NATIONALE REGELUNG , DIE PREISE FÜR DEN VERKAUF AN ENDVERBRAUCHER VORSCHREIBT - AUSSCHLUSS

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DER AUF DIE BESEITIGUNG DER NATIONALEN MASSNAHMEN ABZIELT , DIE GEEIGNET SIND , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEHINDERN , VERFOLGT EINEN ANDEREN ZWECK ALS ARTIKEL 85 , DER EINEN WIRKSAMEN WETTBEWERB ZWISCHEN UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTEN SOLL . DAS GE RICHT , DAS DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ZU PRÜFEN HAT , MUSS ENTSCHEIDEN , OB DIE FRAGLICHE MASSNAHME GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN . DIES KANN SELBST DANN DER FALL SEIN , WENN DIE BEHINDERUNG GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN .

2.UM ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE FÜR DEN VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN AN ENDVERBRAUCHER EINEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FREI GEWÄHLTEN PREIS ALS FESTPREIS VORSCHREIBT , MÖGLICHERWEISE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT , HAT DAS NATIONALE GERICHT ZU PRÜFEN , OB EIN SOLCHES PREISBINDUNGSSYSTEM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DEN SEKTOR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BERÜHRENDEN ABGABENRECHTLICHEN HEMMNISSE ALS SOLCHES GEEIGNET IST , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MIT TELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

3.ZWAR DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE MASSNAHMEN TREFFEN , DIE ES PRIVATUNTERNEHMEN GESTATTEN , SICH DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG ZU ENTZIEHEN , DOCH GEHÖREN DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS ZU DEN WETTBEWERBSREGELN ' ' FÜR UNTERNEHMEN ' ' UND SOLLEN SOMIT FÜR DAS VERHALTEN PRIVATER UNTERNEHMEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT MASSGEBLICH SEIN . SIE KOMMEN DESHALB FÜR DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE FÜR DEN VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN AN ENDVERBRAUCHER EINEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FESTGESETZTEN PREIS VORSCHREIBEN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT IN BETRACHT .

Entscheidungsgründe


1 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT HAT MIT URTEILEN VOM 1 . JUNI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14 . JULI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 5 , 30 UND 85 DES EWG-VERTRAGS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN WURDEN IM RAHMEN VON ZWEI DURCH DEN OFFICIER VAN JUSTITIE UTRECHT GEGEN DIE KAVEKA DE MEERN BV , DIE INSBESONDERE IM GROSSHANDEL MIT TABAKERZEUGNISSEN TÄTIG IST , UND DEREN EHEMALIGEN BETRIEBSLEITER , HERRN VAN DE HAAR , EINGELEITETEN STRAFVERFAHREN AUFGEWORFEN .

3 DIE ' ' WET OP DE ACCIJNS VAN TABAKSFABRIKATEN ' ' ( NIEDERLÄNDISCHES GESETZ ÜBER DIE VERBRAUCHSTEUER AUF TABAKERZEUGNISSE ) VON 1964 BESTIMMT IN IHREM ARTIKEL 30 ABSATZ 1 :

' ' ES IST VERBOTEN , AN ANDERE PERSONEN ALS WIEDERVERKÄUFER TABAKERZEUGNISSE ZU EINEM NIEDRIGEREN PREIS ZU VERKAUFEN , ZU VERTREIBEN ODER ZU LIEFERN ALS DEM AUF DER STEUERBANDEROLE ANGEGEBENEN . ' '

4 DEN ANGEKLAGTEN WIRD UNTER ANDEREM VORGEWORFEN , AN ANDERE PERSONEN ALS WIEDERVERKÄUFER TABAKERZEUGNISSE ZU NIEDRIGEREN PREISEN ALS DEN AUF DEN STEUERBANDEROLEN ANGEGEBENEN VERKAUFT UND DAMIT GEGEN DIE VORSTEHEND ZITIERTE BESTIMMUNG VERSTOSSEN ZU HABEN .

5 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS SICH DIE KUNDSCHAFT DER FIRMA KAVEKA AUS WIEDERVERKÄUFERN UND PERSONEN ZUSAMMENSETZT , DIE DIE GEKAUFTEN TABAKERZEUGNISSE FÜR IHREN EIGENEN BEDARF IM RAHMEN EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT VERWENDEN . BEI KAVEKA WIRD AN DER KASSE NICHT KONTROLLIERT , OB DER KUNDE WIEDERVERKÄUFER DER TABAKERZEUGNISSE IST , DIE ER IN SEINEM EINKAUFSWAGEN HAT ; DABEI GEHT DIE GESELLSCHAFT BEWUSST DAS RISIKO EIN , DASS DER KÄUFER DIE VON IHM ERWORBENEN ERZEUGNISSE NICHT IM RAHMEN EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT VERWENDET . DIE FIRMA KAVEKA PRAKTIZIERT EIN SYSTEM VON PASSIERSCHEINEN , AUFGRUND DESSEN UNTERNEHMEN UND EINRICHTUNGEN WIE ALTENHEIME TABAKERZEUGNISSE VON IHR BEZIEHEN KÖNNEN .

6 DIE ANGEKLAGTEN MACHTEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT GELTEND , DIE IHNEN VORGEWORFENEN HANDLUNGEN SEIEN NICHT STRAFBAR , WEIL ARTIKEL 30 DES FRAG LICHEN NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES GEGEN DIE ARTIKEL 5 , 30 UND 85 EWG-VERTRAG VERSTOSSE : DER MISSBRAUCH DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG , DEN DIESES PREISBINDUNGSSYSTEM MIT SICH BRINGE , SEI GEEIGNET , DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDEL ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEHINDERN ; IM ÜBRIGEN FÜHRE DER UMSTAND , DASS ES FÜR DIE VERBRAUCHSTEUER EIN ABSOLUTES MINIMUM GEBE , ZUR BILDUNG EINES ABSOLUTEN MINDESTVERKAUFSPREISES , DER GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSE .

7 DIE VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT VORGELEGTEN FRAGEN LAUTEN WIE FOLGT :

' ' 1 . IN SEINER RECHTSPRECHUNG ZU ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG HAT DER GERICHTSHOF MEHRFACH FESTGESTELLT , DASS JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN , ALS EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN IST . DIESE FORMULIERUNG ÄHNELT SEHR STARK DEN ERWAEGUNGEN , DIE DER GERICHTSHOF IN DEN RECHTSSACHEN 56 UND 58/64 ( GRUNDIG/CONSTEN , SLG . 1966 , 321 ) UND 56/65 ( LTM/MBU , SLG . 1966 , 281 ) ZU DEM IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ENTHALTENEN BEGRIFF , BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' ANGESTELLT HAT , WENN DARIN AUCH VOM , BEEINTRÄCHTIGEN ' DES WARENVERKEHRS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN GESPROCHEN WIRD , WÄHREND Z . B . IN DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 8/74 ( DASSONVILLE , SLG . 1974 , 837 ) DER AUSDRUCK , BEHINDERN ' VERWENDET WIRD . HAT DAS NATIONALE GERICHT , WENN ES DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN HAT , OB EINE RECHTLICHE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DARSTELLT , BEI SEINER ENTSCHEIDUNG DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG HERANZUZIEHEN , INSBESONDERE DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS , BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' DURCH DEN GERICHTSHOF , AUS DER SICH ERGIBT , DASS DIESE VERBOTSVORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ERFÜLLT IST , WENN EINE HANDELSREGELUNG GEEIGNET IST , DIE NATÜRLICHE AUSRICHTUNG DER HANDELSSTRÖME ZU VERÄNDERN , ODER HAT DAS NATIONALE GERICHT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG EINE EIGENSTÄNDIGERE BEDEUTUNG IN DEM SINNE ZUZUERKENNEN , DASS EINE SOLCHE RECHTLICHE REGELUNG NUR DANN EINE BEHINDERUNG DES HANDELS UND DAMIT EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DARSTELLT , WENN ES AUFGRUND DER TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN FESTSTELLEN KANN , DASS DIESE RECHTLICHE REGELUNG GEEIGNET IST , DIE EINFUHR VON WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHRÄNKEN?

2.IST EINE RECHTLICHE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , AUCH DANN ALS MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN , WENN FESTSTEHT , DASS DURCH DIESE MASSNAHME DIE EINFUHR IN EINEN MITGLIEDSTAAT NUR IN SEHR GERINGEM MASSE BEHINDERT WIRD , WOBEI NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENBLEIBEN?

3.HAT DAS NATIONALE GERICHT BEI SEINER PRÜFUNG DER DEN HANDEL EINSCHRÄNKENDEN WIRKUNGEN EINER RECHTLICHEN MASSNAHME , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR DIE EINFUHR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND FÜR DEN VERTRIEB INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE GILT , NUR AUF DIE WIRKUNGEN DER GENANNTEN RECHTLICHEN MASSNAHME ABZUSTELLEN ODER HAT ES DABEI AUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS AUF DEM BETREFFENDEN MARKT INFOLGE DES ABGABENRECHTS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ZWISCHEN DIESEN INSOWEIT BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE NOCH ANDERE HANDELSHEMMNISSE BESTEHEN?

4.IST AUF DIE VORSTEHENDE FRAGE EINE ANDERE ANTWORT ZU GEBEN , WENN DIE BETREFFENDE RECHTLICHE MASSNAHME NACH DER ÜBERZEUGUNG DES NATIONALEN GERICHTS FÜR SICH GENOMMEN IN KEINER WEISE DEN HANDEL BEHINDERT?

5.WENN INFOLGE EINER RECHTLICHEN REGELUNG IN EINEM MITGLIEDSTAAT EIN SYSTEM VERTIKALER PREISBINDUNG BESTEHT , AN DAS SICH ALLE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER , WOLLEN SIE NICHT DEM GESETZ ZUWIDERHANDELN , ZU HALTEN HABEN , KANN SICH DANN EINE PRIVATPERSON , DIE GEGEN EINE SOLCHE REGELUNG VERSTOSSEN HAT , VOR DEM NATIONALEN GERICHT DARAUF BERUFEN , DASS DIESE NATIONALE REGELUNG MIT ARTIKEL 5 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR SEI?

' '

ZUR ERSTEN UND ZUR ZWEITEN FRAGE

8 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB BEI DER BEURTEILUNG EINER UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDEN REGELUNG IM HINBLICK AUF ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUCH DIE IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ENTWICKELTEN KRITERIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , NAMENTLICH DIE KRITERIEN , DIE DEN BEGRIFF ' ' BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' ' BETREFFEN , ODER OB ARTIKEL 30 EINE EIGENSTÄNDIGE BEDEUTUNG ZUKOMMT UND NUR IN BETRACHT KOMMT , WENN FESTSTEHT , DASS EINE REGELUNG GEEIGNET IST , DIE EINFUHREN ZU BESCHRÄNKEN . DIE ZWEITE FRAGE GEHT INSBESONDERE DAHIN , OB EINE DERARTIGE REGELUNG AUCH DANN ALS MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN IST , WENN FESTSTEHT , DASS DURCH DIESE MASSNAHME DIE EINFUHREN NUR IN SEHR GERINGEM MASSE BEHINDERT WERDEN UND DASS ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHENBLEIBEN .

9 DIE ANGEKLAGTEN DER AUSGANGSVERFAHREN UND IN EINEM GEWISSEN SINNE AUCH DIE KOMMISSION MACHEN GELTEND , MAN KÖNNE DIE ARTIKEL 30 UND 85 EWG-VERTRAG UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES BEGRIFFS DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT UNTERSCHIEDLICH AUSLEGEN , WÄHREND DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DEN STANDPUNKT VERTRITT , DIE ARTIKEL 30 UND 85 SEIEN AUTONOM AUSZULEGEN .

10 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KOMMISSION JEDOCH IHREN IN DER SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNG EINGENOMMENEN STANDPUNKT DAHIN GEHEND PRÄZISIERT , DASS ZWAR , WENN SICH NATIONALE MASSNAHMEN ODER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN AUF DIESELBEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN BEZÖGEN , DIE PRÜFUNG DER AUSWIRKUNGEN IN BEIDEN FÄLLEN GLEICH SEIN MÜSSE , DIE RECHTLICHE QUALIFIKATION JEDOCH UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNE , WEIL DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN IHRE EIGENE INTERNE LOGIK BESÄSSEN UND AUTONOM AUSZULEGEN SEIEN .

11 INSOWEIT IST AUF DEN ZUSAMMENHANG HINZUWEISEN , IN DEM DIESE VERSCHIEDENEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN STEHEN . ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG GEHÖRT ZU DEN WETTBEWERBSREGELN , DEREN ADRESSATEN DIE UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN SIND UND DIE EINEN WIRKSAMEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES AUFRECHTERHALTEN SOLLEN . WIE SICH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT , KOMMT DIESE BESTIMMUNG NUR IN BETRACHT BEI WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSEN UND VERHALTENSWEISEN , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGEN .

12 ARTIKEL 30 GEHÖRT DEMGEGENÜBER ZU DEN REGELN , DIE DEN FREIEN WARENVERKEHR GEWÄHRLEISTEN UND DIE NATIONALEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN BESEITIGEN SOLLEN , DIE GEEIGNET SIND , DIESEN VERKEHR IN IRGENDEINER WEISE ZU BEHINDERN . SO HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN , DASS EINE NATIONALE REGELUNG , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN , ALS EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN IST .

13 ARTIKEL 30 UNTERSCHEIDET BEI MASSNAHMEN , DIE ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN QUALIFIZIERT WERDEN KÖNNEN , NICHT NACH DEM GRAD DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN . IST EINE NATIONALE MASSNAHME GEEIGNET , DIE EINFUHREN ZU BEHINDERN , SO MUSS SIE SELBST DANN ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG QUALIFIZIERT WERDEN , WENN DIE BEHINDERUNG GERING IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN FÜR DEN VERTRIEB DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN .

14 SOMIT IST AUF DIE ERSTE UND AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DER AUF DIE BESEITIGUNG DER NATIONALEN MASSNAHMEN ABZIELT , DIE GEEIGNET SIND , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEHINDERN , EINEN ANDEREN ZWECK VERFOLGT ALS ARTIKEL 85 , DER EINEN WIRKSAMEN WETTBEWERB ZWISCHEN UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTEN SOLL . DAS GERICHT , DAS DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ZU PRÜFEN HAT , MUSS ENTSCHEIDEN , OB DIE FRAGLICHE MASSNAHME GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN . DIES KANN SELBST DANN DER FALL SEIN , WENN DIE BEHINDERUNG GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN FÜR DEN VERTRIEB DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN .

ZUR DRITTEN UND ZUR VIERTEN FRAGE

15 DIESE FRAGEN BETREFFEN DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT WIE DES FRAGLICHEN ARTIKELS 30 DES NIEDERLÄNDISCHEN GESETZES MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , SOWEIT SIE FÜR DEN VERKAUF AN DEN ENDVERBRAUCHER EINEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FESTGESETZTEN VERKAUFSPREIS VORSCHREIBT . DIE FRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS GEHEN INSBESONDERE DAHIN , OB BEI DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT AUF DIE WIRKUNGEN EINER SOLCHEN BESTIMMUNG ALS SOLCHE ABZUSTELLEN IST ODER DABEI DAS BESTEHEN ANDERER DURCH DIE UNTERSCHIEDLICHEN STEUERGESETZGEBUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN HERVORGERUFENER HANDELSHEMMNISSE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , SELBST WENN BEI DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS SIE FÜR SICH GENOMMEN DEN HANDEL IN KEINER WEISE BEHINDERT .

16 DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT FEST , DASS DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT DAS STEUERBANDEROLENSYSTEM ANWENDET , UM DIE ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER AUF TABAKERZEUGNISSE SICHERZUSTELLEN . DIE TABAKERZEUGNISSE DÜRFEN IM EINZELHANDEL NUR ZU DEM AUF DER BANDEROLE ANGEGEBENEN PREIS VERKAUFT WERDEN . DER PREIS WIRD VOM IMPORTEUR ODER DEM INLÄNDISCHEN HERSTELLER FREI FESTGESETZT . DEM IMPORTEUR STEHT ES FREI , SEINE PREISE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM AUSLÄNDISCHEN HERSTELLER FESTZUSETZEN ODER DIES NICHT ZU TUN . DAS SORTIMENT VON STEUERZEICHEN BIETET VIELE MÖGLICHKEITEN , UND EINE ÄNDERUNG DES AUF DER BANDEROLE ANGEGEBENEN PREISES WIRD AUF ANTRAG IN DER PRAXIS STETS ZUGELASSEN . JEDER KANN INNERHALB DER GRENZEN DER STEUERGESETZE , DIE VOR ALLEM DIE REGISTRIERUNG BETREFFEN , STEUERZEICHEN ERWERBEN .

17 DAS NIEDERLÄNDISCHE GESETZ GESTATTET ES EINEM AUSLÄNDISCHEN HERSTELLER , EIN UND DASSELBE TABAKERZEUGNIS AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT ZU VERSCHIEDENEN PREISEN ZU HANDELN . IN DER PRAXIS IST ES JEDOCH NICHT VORGEKOMMEN , DASS EIN UND DIESELBE MARKE VON MEHR ALS EINEM IMPORTEUR EINGEFÜHRT WORDEN WÄRE .

18 DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 DES TABAKACCIJNS-GESETZES GILT UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE . EIN WETTBEWERB BEI DEN PREISEN FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS WIRD DADURCH IM EINZELHANDEL AUSGESCHLOSSEN . MÖGLICH IST HINGEGEN EIN WETTBEWERB IM ZWISCHENHANDEL , UND ZWAR DURCH VERSCHIEDENE ARTEN VON NACHLÄSSEN UND VERGÜTUNGEN . FERNER IST AUCH EIN WETTBEWERB DURCH REKLAME UND VERKAUFSFÖRDERUNG MÖGLICH . DIE EINFÜHRUNG NEUER MARKEN WIRD ZUNEHMEND AUF QUALITÄT UND GESCHMACK GESTÜTZT .

19 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 24 . JANUAR 1978 ( VAN TIGGELE , RECHTSSACHE 82/77 , SLG . S . 25 ) FESTGESTELLT HAT , KANN SICH EINE INNERSTAATLICHE PREISREGELUNG , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , ZWAR IM ALLGEMEINEN NICHT WIE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUSWIRKEN , DOCH KANN ES IN BESTIMMTEN SONDERFÄLLEN ANDERS SEIN : SO KANN SICH EINE BEHINDERUNG DER EINFUHR INSBESONDERE DARAUS ERGEBEN , DASS EINE INNERSTAATLICHE STELLE PREISE ODER GEWINNSPANNEN SO FESTSETZT , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD .

20 WAS DIE FESTSETZUNG DER PREISE UND DIE BESTEUERUNG VON TABAKERZEUGNISSEN ANGEHT , HAT SICH DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 16 . NOVEMBER 1977 ( INNO-ATAB , RECHTSSACHE 13/77 , SLG . S . 2115 ) DAHIN GEHEND GEÄUSSERT , DASS ES BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS IST , SEINE EIGENE METHODE DER STEUERLICHEN KONTROLLE DER IN SEINEM GEBIET ZUM VERKAUF GEBRACHTEN TABAKERZEUGNISSE ZU BESTIMMEN UND DASS EIN UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND AUSLÄNDISCHE ERZEUGNISSE GELTENDES SYSTEM , BEI DEM DER PREIS JE NACH LAGE DES FALLES VOM HERSTELLER ODER VOM IMPORTEUR FREI FESTGESETZT WIRD , ABER DURCH EINE STAATLICHE GESETZGEBUNGSMASSNAHME ZUM VORGESCHRIEBENEN VERBRAUCHERPREIS ERHOBEN WIRD , IN DER REGEL AUSSCHLIESSLICH INNERSTAATLICHE WIRKUNG HAT .

21 WIE DER GERICHTSHOF IN DEMSELBEN URTEIL KLARGESTELLT HAT , KANN MAN JEDOCH NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS EIN SOLCHES SYSTEM IN BESTIMMTEN FÄLLEN EINEN EINFLUSS AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL HABEN KANN . DIE EIN- UND AUSFUHR VON TABAKERZEUGNISSEN UNTERLIEGT NÄMLICH ZWAR HINDERNISSEN , DIE SICH AUS DEN VERSCHIEDENEN METHODEN STEUERLICHER KONTROLLE ERGEBEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN INSBESONDERE ANWENDEN , UM DIE EINKÜNFTE AUS DEN STEUERN ZU SICHERN , DENEN DIESE ERZEUGNISSE UNTERWORFEN SIND ; ZU PRÜFEN IST JEDOCH , OB EIN DERARTIGES SYSTEM DER VERBRAUCHERPREISBINDUNG AUS GRÜNDEN DER STEUERLICHEN KONTROLLE ALS SOLCHES EINEN GEWINNBRINGENDEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ODER DIE REALISIERUNG EINES ETWAIGEN , SICH AUS EINEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS DER EINGEFÜHRTEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN ERGEBENDEN WETTBEWERBSVORTEILS GESTATTET .

22 SONACH HAT DAS NATIONALE GERICHT , UM ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE FÜR DEN VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN AN ENDVERBRAUCHER EINEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FREI GEWÄHLTEN PREIS ALS FESTPREIS VORSCHREIBT , MÖGLICHERWEISE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT , ZU PRÜFEN , OB EIN SOLCHES PREISBINDUNGSSYSTEM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DEN SEKTOR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BERÜHRENDEN ABGABENRECHTLICHEN HEMMNISSE ALS SOLCHES GEEIGNET IST , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

ZUR FÜNFTEN FRAGE

23 DIESE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB SICH EINE PRIVATPERSON VOR DEM NATIONALEN GERICHT DARAUF BERUFEN KANN , DASS DIE NATIONALE REGELUNG MIT ARTIKEL 5 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR SEI .

24 ZWAR DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE MASSNAHMEN TREFFEN , DIE ES PRIVATUNTERNEHMEN GESTATTEN , SICH DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG ZU ENTZIEHEN , DOCH GEHÖREN DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS ZU DEN WETTBEWERBSREGELN ' ' FÜR UNTERNEHMEN ' ' UND SOLLEN SOMIT FÜR DAS VERHALTEN PRIVATER UNTERNEHMEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT MASSGEBLICH SEIN . SIE KOMMEN DESHALB FÜR DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN DER ART , WIE SIE GEGENSTAND DER AUSGANGSVERFAHREN SIND , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT IN BETRACHT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF EINE ERKLÄRUNG ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN TEIL DER VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT MIT VORLAGEENTSCHEIDUNGEN VOM 1 . JULI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DER AUF DIE BESEITIGUNG DER NATIONALEN MASSNAHMEN ABZIELT , DIE GEEIGNET SIND , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEHINDERN , VERFOLGT EINEN ANDEREN ZWECK ALS ARIKEL 85 , DER EINEN WIRKSAMEN WETTBEWERB ZWISCHEN UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTEN SOLL . DAS GERICHT , DAS DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ZU PRÜFEN HAT , MUSS ENTSCHEIDEN , OB DIE FRAGLICHE MASSNAHME GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN . DIES KANN SELBST DANN DER FALL SEIN , WENN DIE BEHINDERUNG GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN .

2 . UM ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , DIE FÜR DEN VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN AN ENDVERBRAUCHER EINEN VOM HERSTELLER ODER IMPORTEUR FREI GEWÄHLTEN PREIS ALS FESTPREIS VORSCHREIBT , MÖGLICHERWEISE EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MEN GENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT , HAT DAS NATIONALE GERICHT ZU PRÜFEN , OB EIN SOLCHES PREISBINDUNGSSYSTEM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DEN SEKTOR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BERÜHRENDEN ABGABENRECHTLICHEN HEMMNISSE ALS SOLCHES GEEIGNET IST , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

3 . ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG KOMMT FÜR DIE BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT VON RECHTSVORSCHRIFTEN DER ART , WIE SIE GEGENSTAND DER AUSGANGSVERFAHREN SIND , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT IN BETRACHT .

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