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Document 61982CJ0172
Judgment of the Court (Third Chamber) of 10 March 1983. # Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage and others v Groupement d'intérêt économique "Inter-Huiles" and others. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal de grande instance de Versailles - France. # Free movement of goods - Waste oils. # Case 172/82.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. März 1983.
Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere gegen Groupement d'intérêt économique "Inter-Huiles" und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Versailles - Frankreich.
Freier Warenverkehr - Altöle.
Rechtssache 172/82.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. März 1983.
Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere gegen Groupement d'intérêt économique "Inter-Huiles" und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Versailles - Frankreich.
Freier Warenverkehr - Altöle.
Rechtssache 172/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -00555
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:69
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1983. - SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS RAFFINEURS D'HUILE DE GRAISSAGE UND ANDERE GEGEN GROUPEMENT D'INTERET ECONOMIQUE " INTER - HUILES " UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE VERSAILLES. - FREIER WARENVERKEHR - ALTOEL. - RECHTSSACHE 172/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 00555
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DAS NATIONALE GERICHT IN DIE LAGE VERSETZT , DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT NATIONALER VORSCHRIFTEN ZU BEURTEILEN - MÖGLICHKEIT DER KOMMISSION , HINSICHTLICH DERSELBEN VORSCHRIFTEN EIN VERFAHREN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG EINZULEITEN - KEINE AUSWIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 , 170 UND 177 )
2.FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )
3.FREIER WARENVERKEHR - UNTERNEHMEN , DIE INHABER BESONDERER ODER AUSSCHLIESSLICHER RECHTE SIND - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 90 ABSATZ 1 )
4.WETTBEWERB - UNTERNEHMEN , DIE MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE BETRAUT SIND ODER DEN CHARAKTER EINES FINANZMONOPOLS HABEN - VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - UNMITTELBARE WIRKUNG - FEHLEN
( EWG-VERTRAG , ART . 90 ABSATZ 2 )
5.FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - RICHTLINIE 75/439 - ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DURCH ZUGELASSENE UNTERNEHMEN - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENE UNTERNEHMEN VERBIETEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 ; RICHTLINIE 75/439 DES RATES )
1 . WENN DIE ARTIKEL 169 UND 170 EWG-VERTRAG DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT EINRÄUMEN , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , FALLS EIN STAAT EINER SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG NICHT NACHKOMMT , SO BEDEUTET DIES NICHT , DASS ES FÜR DEN EINZELNEN UNMÖGLICH WÄRE , SICH GEGEBENENFALLS VOR DEM NATIONALEN RICHTER AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN ZU BERUFEN , DER DANN GEMÄSS ARTI- KEL 177 DES VERTRAGES DEN GERICHTSHOF ANRUFEN KANN .
DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT VON BESTIMMUNGEN EINES NATIONALEN GESETZES MIT DEM VERTRAG BEFINDEN , DOCH IST ER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE DIESES IN DIE LAGE VERSETZEN , ÜBER DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT SELBST ZU ENTSCHEIDEN .
2.NACH ARTIKEL 34 DES VERTRAGES SIND SÄMTLICHE NATIONALEN MASSNAHMEN VERBOTEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEI NEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT .
3.DIE GEWÄHRUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT BEFREIT DIESEN MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DIE ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DIEJENIGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , ZU BEACHTEN .
4.ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST BEIM GEGENWÄRTIGEN STANDE NICHT GEEIGNET , INDIVIDÜLLE RECHTE ZU BEGRÜNDEN , WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN .
5.DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG GESTATTEN ES NICHT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGEBIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DURCH ZUGELASSENE UNTERNEHMEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST .
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERSAILLES HAT MIT URTEIL VOM 9 . JUNI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25 . JUNI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 34 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT DER FRANZÖSISCHEN VERORDNUNG NR . 79-981 VOM 21 . NOVEMBER 1979 ÜBER DIE REGELUNG DER ALTÖLVERWERTUNG ( JO RF VOM 23 . 11 . 1979 , S . 2900 ) UND DER DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN MIT DEM VERTRAG BEURTEILEN ZU KÖNNEN .
2 IM AUSGANGSRECHTSSTREIT KLAGEN DAS SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS RAFFINEURS D ' HUILE DE GRAISSAGE UND 13 ANDERE KLAEGER GEGEN DAS GROUPEMENT D ' INTERET ECONOMIQUE ' ' INTER-HUILES ' ' . ZIEL DER KLAGE IST ES , DIESEM GROUPEMENT UNTERSAGEN ZU LASSEN , ALTÖLE IN EINER REIHE VON BEZIRKEN ABZUHOLEN , DA DAS GROUPEMENT NICHT ÜBER DIE NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICHE GENEHMIGUNG VERFÜGE UND UNTER VERSTOSS GEGEN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN DIE GESAMMELTEN ÖLE AUSFÜHRE .
3 DIE ALTÖLBESEITIGUNG IST GEGENSTAND DER RICHTLINIE 75/439/EWG DES RATES VOM 16 . JUNI 1975 ( ABL . L 194 , S . 31 ). NACH DEN ARTIKELN 2 BIS 4 DIESER RICHTLINIE TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR SCHADLOSEN SAMMLUNG UND BESEITIGUNG VON ALTÖLEN ; VORZUGSWEISE IST DEREN WIEDERVERWENDUNG ANZUSTREBEN . IN ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE IST VORGESEHEN , DASS ' ' IN FÄLLEN , IN DENEN DIE IN DEN ARTIKELN 2 , 3 UND 4 FESTGELEGTEN ZIELE NICHT ANDERS ERREICHT WERDEN KÖNNEN , . . . DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN DAFÜR ( TREFFEN ), DASS EIN ODER MEHRERE UNTERNEHMEN DIE IHNEN VON DEN BESITZERN ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE GEGEBENFALLS IN DEM IHNEN VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZUGEWIESENEN BEZIRK SAMMELN UND/ODER BESEITIGEN ' ' .
4 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AM 21 . NOVEMBER 1979 DIE VERORDNUNG NR . 79-981 ÜBER DIE REGELUNG DER ALTÖLVERWERTUNG UND ZWEI DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN HIERZU ERLASSEN . MIT DIESEN VORSCHRIFTEN WURDE EIN ZULASSUNGSSYSTEM SOWOHL AUF DER STUFE DER UNTERNEHMEN , DIE ALTÖLE ABHOLEN , ALS AUCH AUF DER STUFE DER UNTERNEHMEN , DIE MIT DER BESEITIGUNG DIESER ÖLE BETRAUT SIND , EINGEFÜHRT . IN DER VERORDNUNG NR . 79-981 IST AUSDRÜCKLICH BESTIMMT , DASS DIE ABHOLUNTERNEHMEN DIE GESAMMELTEN ALTÖLE AN DIE BESEITIGUNGSBERECHTIGTEN BETRIEBE LIEFERN MÜSSE . DIE ARTIKEL 2 UND 9 DER VERORDNUNG ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESEITIGUNG VON ALTÖLEN VERPFLICHTEN AUSSERDEM DIE BESEITIGUNGSBERECHTIGTEN UNTERNEHMEN - UNTER ANDROHUNG DES WIDERRUFS DER GENEHMIGUNG - , DIE ALTÖLE IN IHREN EIGENEN ANLAGEN ZU BEHANDELN .
5 INSOWEIT STEHT FEST , DASS DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN IMPLIZIT EIN VERBOT ENTHALTEN , ALTÖLE INS AUSLAND EINSCHLIESSLICH DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT AUSZUFÜHREN . EINE AUSNAHME FÜR DIE WEITERVERÄUSSERUNG AN BESEITIGUNGSUNTERNEHMEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DIE EINE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 75/439 HABEN , IST NICHT VORGESEHEN .
6 DA DAS GROUPEMENT D ' INTERET ECONOMIQUE ' ' INTER-HUILES ' ' VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT VORGETRAGEN HAT , DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NICHT VEREINBAR , HAT DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERSAILLES DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' IST ES MIT DEN ARTIKELN 30 UND 34 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , NACH DENEN MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG VERBOTEN SIND , VEREINBAR , DASS UNTERNEHMEN , DIE ALTÖLE ABHOLEN , WEGEN DER IHNEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 79-981 VOM 21 . NOVEMBER 1979 AUFERLEGTEN BESCHRÄNKUNGEN RECHTLICH DARAN GEHINDERT SIND , DIESE ÖLE AN EIN BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EWG ZU LIEFERN?
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ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
7 DAS SYNDICAT NATIONAL DES FABRICANTS RAFFINEURS D ' HUILE DE GRAISSAGE MACHT ZUNÄCHST DIE UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ZUR BEANTWORTUNG DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE GELTEND , DIE PRAKTISCH DIE GLEICHEN WIRKUNGEN HABE WIE EINE UNTÄTIGKEITSKLAGE GEGEN EINE WEIGERUNG DER KOMMISSION , IN DIESEM BESONDEREN FALL DAS VERFAHREN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG EINES STAATES EINZULEITEN .
8 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN . WENN DER VERTRAG IN DEN ARTIKELN 169 UND 170 DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT EINRÄUMT , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , FALLS EIN STAAT EINER SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG NICHT NACHKOMMT , SO BEDEUTET DIES NICHT , DASS ES FÜR DEN EINZELNEN UNMÖGLICH WÄRE , SICH GEGEBENENFALLS VOR DEM NATIONALEN RICHTER AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN ZU BERUFEN , DER DANN GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DEN GERICHTSHOF ANRUFEN KANN . DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT VON BESTIMMUNGEN EINES NATIONALEN GESETZES MIT DEM VERTRAG BEFINDEN , DOCH IST ER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE DIESES IN DIE LAGE VERSETZTEN , ÜBER DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT SELBST ZU ENTSCHEIDEN .
ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE
9 UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN MUSS DIE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE SO VERSTANDEN WERDEN , DASS ES IM WESENTLICHEN DARUM GEHT , OB DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16 . JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ES GESTATTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGEBIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST .
10 NACH ARTIKEL 5 DIESER RICHTLINIE KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINEM UNTERNEHMEN EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHT ZUR SAMMLUNG ODER BESEITIGUNG DER ALTÖLE IN DEM IHM ZUGEWIESENEN BEZIRK EINRÄUMEN . DIESE VORSCHRIFT MUSS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ZIEL DER RICHTLINIE GESEHEN WERDEN , WIE ES IN DER SIEBTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUM AUSDRUCK KOMMT , DIE ' ' EIN WIRKSAMES UND ZUSAMMENHÄNGENDES SYSTEM DER BEHANDLUNG DIESER ÖLE , WELCHES DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR NICHT HEMMT ' ' , VORSIEHT .
11 WENN ALSO ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 75/439 AUCH ALS ERMÄCHTIGUNG FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGELEGT WERDEN KANN , EINEM ODER MEHREREN UNTERNEHMEN GEGEBENENFALLS EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHT ZUR SAMMLUNG ODER BESEITIGUNG DER ÖLE IN DEN IHNEN ZUGEWIESENEN BEZIRKEN EINZURÄUMEN , SO ERGIBT SICH AUS EINEM SOLCHEN RECHT DENNOCH NICHT NOTWENDIG , DASS DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR ERRICHTUNG VON AUSFUHRSCHRANKEN ERMÄCHTIGT SIND . EINE SOLCHE ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE IST IN DER RICHTLINIE DES RATES NICHT VORGESEHEN UND WIDERSPRÄCHE DEN IN IHR FESTGELEGTEN ZIELEN .
12 DIESES ERGEBNIS IST UM SO ZWINGENDER , ALS ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG SÄMTLICHE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERSAGT . WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT BEKRÄFTIGT HAT , SIND SÄMTLICHE NATIONALEN MASSNAHMEN VERBOTEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT . AUFGRUND DESSEN VERSTIESSE EINE REGELUNG , DIE DIESEN VORSCHRIFTEN ZUWIDERLIEFE , EBENFALLS GEGEN ARTIKEL 34 DES VERTRAGES .
13 ES IST WEITERHIN VORGETRAGEN WORDEN , DASS DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG WIRTSCHAFTLICH NOTWENDIG SEI , DA NUR DIE VOLLSTÄNDIGE ABNAHME DER ALTÖLE DIE RENTABILITÄT DER ZUR BESEITIGUNG DIESER ÖLE ZUGELASSENEN UNTERNEHMEN UND DEMZUFOLGE DIE VERWIRKLICHUNG DER RICHTLINIENZIELE GEWÄHRLEISTEN KÖNNE . DIESE AUFFASSUNG IST ABZULEHNEN . NACH ARTIKEL 13 UND 14 DER RICHTLINIE KÖNNEN NÄMLICH DIE MITGLIEDSTAATEN , OHNE DIE AUSFUHREN ZU BEHINDERN , DEN GEWERBLICHEN UNTERNEHMEN ALS AUSGLEICH FÜR DIE DIESEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 5 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN ZUSCHÜSSE AUS MITTELN GEWÄHREN , DIE IM EINKLANG MIT DEM ' ' VERURSACHERPRINZIP ' ' AUFGEBRACHT WERDEN .
14 DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS SOWIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHEN AUSSERDEM GELTEND , DASS DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG DURCH DIE NOTWENDIGKEIT DES UMWELTSCHUTZES GERECHTFERTIGT SEI , DER ALS ZIEL AUSDRÜCKLICH IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE GENANNT SEI . DIESES VORBRINGEN LÄSST SICH NICHT HALTEN . DER SCHUTZ DER UMWELT IST UNBESTREITBAR GENAUSO STRENG GEWÄHRLEISTET , WENN DIE ÖLE , STATT IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT BESEITIGT ZU WERDEN , AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERKAUFT WERDEN .
15 SELBST WENN DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ERTEILTE GENEHMIGUNG ALS GEWÄHRUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN WÄRE , WÜRDE DIES SCHLIESSLICH DIESEN MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NICHT VON DER VERPFLICHTUNG BEFREIEN , DIE ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DIEJENIGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIE DER RICHTLINIE 75/439 ZU BEACHTEN . WAS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 ANGEHT , HAT DER GERICHTSHOF BEREITS BESTÄTIGT , DASS DIESER ABSATZ BEIM GEGENWÄRTIGEN STANDE NICHT GEEIGNET IST , INDIVIDÜLLE RECHTE ZU BEGRÜNDEN , WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN ( URTEIL VOM 14 . 7 . 1971 , RECHTSSACHE 10/71 , HEIN , SLG . 1971 , 723 ).
16 DEM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERSAILLES IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16 . JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG ES NICHT GESTATTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGEBIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST .
KOSTEN
17 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .
18 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERSAILLES MIT URTEIL VOM 9 . JUNI 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 DES RATES VOM 16 . JUNI 1975 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG GESTATTEN ES NICHT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGE BIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST .