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Document 61982CJ0158
Judgment of the Court of 9 November 1983. # Commission of the European Communities v Kingdom of Denmark. # Charge having an effect equivalent to a customs duty - General system of internal taxation - Discriminatory charges. # Case 158/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.
Abgabe zollgleicher Wirkung - Allgemeine inländische Abgabenregelung - Diskriminierende Gebühren.
Rechtssache 158/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.
Abgabe zollgleicher Wirkung - Allgemeine inländische Abgabenregelung - Diskriminierende Gebühren.
Rechtssache 158/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -03573
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:317
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICHS DAENEMARK. - ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG - ALLGEMEINE INLAENDISCHE ABGABENREGELUNG - DISKRIMINIERENDE ABGABEN. - RECHTSSACHE 158/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03573
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - INLÄNDISCHE ABGABEN - ENTGELT FÜR GELEISTETE DIENSTE - BEGRIFFE - UNTERSCHEIDUNGSKRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 9 , 12 ; 13 , 16 UND 95 )
2.STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BEGRIFF - BELASTUNGEN VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN BEI FEHLEN GLEICHER ODER GLEICHARTIGER EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE - EINBEZIEHUNG - VORAUSSETZUNGEN - BELASTUNG VON OBJEKTIV BESTIMMTEN ERZEUGNISGRUPPEN - BEGRIFF DER ' ' ERZEUGNISGRUPPE ' '
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 9 , 12 UND 95 )
3.STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - BEGRIFF - VOM IMPORTEUR ZU TRAGENDE GEBÜHREN FÜR DIE GESUNDHEITSKONTROLLE - EINBEZIEHUNG - KRITERIEN - IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ALLGEMEINER KONTROLLE UND SOGENANNTEN ' ' BESONDEREN KONTROLLEN ' ' - KEIN ENTSCHEIDENDES KRITERIUM
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )
1 . JEDE DEN WAREN WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DER GRENZE EINSEITIG AUFERLEGTE FINANZIELLE BELASTUNG STELLT , WENN SIE KEIN ZOLL IM EIGENTLICHEN SINN IST , UNABHÄNGIG VON IHRER BEZEICHNUNG UND DER ART IHRER ERHEBUNG EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 9 , 12 , 13 UND 16 DES VERTRAGES DAR , SELBST WENN SIE NICHT ZUGUNSTEN DES STAATES ERHOBEN WIRD .
ETWAS ANDERES GILT NUR DANN , WENN DIE FRAGLICHE BELASTUNG EIN DER HÖHE NACH ANGEMESSENES ENTGELT FÜR EINEN DEM IMPORTEUR TATSÄCHLICH GELEISTETEN DIENST DARSTELLT ODER TEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG IST , DIE SYSTEMATISCH DIE EINHEIMISCHEN UND DIE EIN- ODER AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE NACH GLEICHEN KRITERIEN ERFASST .
2.EINE BELASTUNG BEI DER EINFUHR STELLT NUR DANN EINE INLÄNDISCHE ABGABE GEMÄSS ARTIKEL 95 DES VERTRAGES DAR , WENN SIE TEIL EINER ALLGEMEINEN REGE LUNG IST , DIE ERZEUGNISGRUPPEN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE ERFASST .
EINE BELASTUNG , DIE EIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS TRIFFT , STELLT NICHT ALLEIN DESHALB EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG DAR , WEIL ES KEIN GLEICHES ODER GLEICHARTIGES EINHEIMISCHES ERZEUGNIS GIBT , UND KANN EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINNE VON ARTIKEL 95 DES VERTRAGES SEIN , WENN SIE DEN VORERWÄHNTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRICHT UND WENN DIE FESTGELEGTE ERZEUGNISGRUPPE EINE GRÖSSERE VIELZAHL VON ERZEUGNIS SEN UMFASST , DIE DURCH ALLGEMEINE UND OBJEKTIVE KRITERIEN BESTIMMT SIND .
3.DIE IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN EINER ALLGEMEINEN GESUNDHEITSKONTROLLE , DIE VOM STEUERZAHLER ZU TRAGEN IST , UND SOGENANNTEN BESONDEREN GESUNDHEITSKONTROLLEN BESTIMMTER LEBENSMITTEL , DEREN KOSTEN VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU TRAGEN SIND , STELLT ALS SOLCHE KEIN HINREICHEND GENAUES UND VOR ALLEM KEIN HINREICHEND OBJEKTIVES KRITERIUM DAR , UM ALS GRUNDLAGE FÜR EINE ALLGEMEINE INLÄNDISCHE GEBÜHRENREGELUNG IM SINNE VON ARTIKEL 95 DES VERTRAGES ZU DIENEN .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 26 . MAI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 9 UND 13 EWG-VERTRAG VERLETZT HAT , INDEM ES EINE GEBÜHR FÜR DIE GESUNDHEITSKONTROLLE BEI DER EINFUHR VON ERDNÜSSEN UND ERDNUSSERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHOBEN HAT .
2 DIE DÄNISCHE REGIERUNG HAT MIT VERORDNUNG NR . 7 DES INNENMINISTERS VOM 7 . JANUAR 1971 IN DÄNEMARK DEN VERKAUF UND DIE WEITERGABE VON LEBENSMITTELN , DIE ERDNÜSSE UND ERDNUSSERZEUGNISSE MIT EINEM NACHWEISBAREN AFLATOXINGEHALT ENTHALTEN , VERBOTEN . GLEICHZEITIG HAT DIE VERORDNUNG DIE EINFUHR VON ERDNÜSSEN UND BESTIMMTEN ERDNUSSERZEUGNISSEN VON EINER BEHÖRDLICHEN GENEHMIGUNG ABHÄNGIG GEMACHT , WENN DIESE ERZEUGNISSE ALS LEBENSMITTEL VERKAUFT ODER FÜR DIE HERSTELLUNG VON LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN SOLLEN . DIESE GENEHMIGUNG WIRD NUR GEGEN VORLAGE EINER UNTERSUCHUNGSBE SCHEINIGUNG ERTEILT , DIE VON EINEM DÄNISCHEN LABOR AUFGRUND EINER SYSTEMATISCHEN GESUNDHEITSKONTROLLE AUSGESTELLT WIRD , MIT DER FESTGESTELLT WERDEN SOLL , OB DIE WARE AFLATOXIN IN NACHWEISBARER MENGE ENTHÄLT , UND DIE DAHER EINE ENTNAHME VON PROBEN UND EINE LABORUNTERSUCHUNG UMFASST .
3 DA AFLATOXIN AUCH IN SEHR GERINGEN MENGEN ZU DEN AKTIVSTEN KREBSERZEUGENDEN SUBSTANZEN ZÄHLT , HAT DIE KOMMISSION ANERKANNT , DASS DIESE KONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT SIND .
4 DAS DÄNISCHE LABOR , DAS DIE UNTERSUCHUNG DURCHZUFÜHREN HAT , WIRD VOM DIREKTOR DES STAATLICHEN DÄNISCHEN LEBENSMITTELINSTITUTS BESTIMMT . DIESER KANN JEDOCH UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN EINE UNTERSUCHUNGSBESCHEINIGUNG ANERKENNEN , DIE VON EINEM AUSLÄNDISCHEN LABOR AUF DER GRUNDLAGE EINER IN DIESEM LAND ENTNOMMENEN UND UNTERSUCHTEN PROBE ERTEILT WORDEN IST .
5 DIE VORGENANNTE VERORDNUNG BESTIMMT IN PAR 5 ABSATZ 3 , DASS DIE KOSTEN FÜR DIE UNTERSUCHUNG UND DIE PROBEENTNAHME VOM IMPORTEUR ZU TRAGEN SIND .
6 ES IST UNSTREITIG , DASS IN DÄNEMARK KEINE ERDNÜSSE ERZEUGT WERDEN .
7 DAS DER VORGENANNTEN VERORDNUNG ZUGRUNDE LIEGENDE DÄNISCHE GESETZ SIEHT ZWEI VERSCHIEDENE REGELUNGEN FÜR DIE LEBENSMITTELKONTROLLE VOR . SEIN PAR 44 SCHREIBT EINE ALLGEMEINE GESUNDHEITSKONTROLLE VOR , DIE VON DEN GEMEINDEBEHÖRDEN DURCHGEFÜHRT WIRD UND DEREN KOSTEN DER GEMEINDEHAUSHALT DECKT ; DEMGEGENÜBER ERMÄCHTIGT PAR 41 DEN ZUSTÄNDIGEN MINISTER , DURCH VERORDNUNG EINE BESONDERE GESUNDHEITSKONTROLLE FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL VORZUSEHEN . IN DIESEM FALL HABEN DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN DIE KOSTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG ZU TRAGEN . HINZU KOMMT EINE REIHE VON BESONDEREN GESETZEN , DIE BESTIMMTE ANDERE LEBENSMITTEL EINER STAATLICHEN GESUNDHEITS- UND QUALITÄTSKONTROLLE UNTERWERFEN ; DIE KOSTEN FÜR DIESE KONTROLLEN WERDEN BEI DEN MEISTEN ERZEUGNISSEN , SO BEI MARGARINE , GEFLÜGEL , FISCH , EIERN UND MILCH SOWIE BEI DEN DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN , VON DEN ERZEUGERN UND DEN IMPORTEUREN GETRAGEN .
8 DIE DÄNISCHE REGIERUNG HAT ZUR DURCHFÜHRUNG VON PAR 41 DES LEBENSMITTELGESETZES EINE REIHE VON VERORDNUNGEN ERLASSEN , DIE TEILWEISE DIE ZUSÄTZE IN LEBENSMITTELN UND TEILWEISE ERZEUGNISSE BETREFFEN , DIE SCHON IN NATÜRLICHEM ZUSTAND ALS BESONDERS RISIKOBEHAFTET GELTEN , NÄMLICH PARANÜSSE UND ERDNÜSSE .
9 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE FRAGLICHE BELASTUNG MÜSSE NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ALS EINE VON DEN ARTIKELN 9 UND 13 EWG-VERTRAG VERBOTENE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANGESEHEN WERDEN , DA ES SICH UM EINE EINSEITIG AUFERLEGTE FINANZIELLE BELASTUNG HANDELE , DIE DIE EINGEFÜHRTEN WAREN NUR DESHALB TREFFE , WEIL SIE DIE GRENZE ÜBERSCHRITTEN .
10 ZWAR HANDELE ES SICH NICHT UM EINEN ZOLL IM EIGENTLICHEN SINN , UND DIE GEBÜHR WERDE AUCH NICHT ZUGUNSTEN DES STAATES ERHOBEN , DOCH KÖNNE SIE NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG GERECHTFERTIGT WERDEN , DASS ES SICH UM DAS ENTGELT FÜR EINEN DEM IMPORTEUR TATSÄCHLICH GELEISTETEN DIENST HANDELE , DA DIE GESUNDHEITSKONTROLLE NICHT IM INTERESSE DES EINZELNEN , SONDERN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE UND ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT EINGEFÜHRT WORDEN SEI .
11 DIE KOMMISSION BEMERKT WEITER , DIE FRAGLICHE GEBÜHR KÖNNE NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VOM VERBOT DER ARTIKEL 9 UND 13 DES VERTRAGES AUSGENOMMEN WERDEN , DASS SIE ZU EINEM ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEM IM SINNE DES ARTIKELS 95 DES VERTRAGES GEHÖRE . BEIM FEHLEN GLEICHER ODER GLEICHARTIGER EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE SEI EINE GEBÜHR AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NÄMLICH NUR DANN ALS INLÄNDISCHE ABGABE ANZUSEHEN , WENN SIE ' ' ZU EINEM ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEM GEHÖRT , DAS ERZEUGNISGRUPPEN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE ERFASST ' ' ( URTEIL VOM 3 . 2 . 1981 IN DER RECHTSSACHE 90/79 , KOMMISSION/FRANKREICH , SLG . 1981 , 283 , ' ' REPROGRAPHIE ' ' ). IM VORLIEGENDEN FALL WERDE DIE FRAGLICHE GEBÜHR ABER AUSSCHLIESSLICH BEI EINFUHREN VON ERDNÜSSEN UND ERDNUSSERZEUGNISSEN ERHOBEN .
12 DEMGEGENÜBER BESTREITET DIE DÄNISCHE REGIERUNG , DASS DIE FRAGLICHE BELASTUNG EINE STAATLICH FESTGESETZTE ABGABE IM EIGENTLICHEN SINN DARSTELLE . ES HANDELE SICH VIELMEHR UM DIE ZAHLUNG DES PREISES FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNG , DER VON DEM LABOR SELBST ENTSPRECHEND DEN KOSTEN DER UNTERSUCHUNG FESTGELEGT WERDE . AUCH WENN SIE ALS ABGABE ANZUSEHEN SEI , STELLE DIESE GEBÜHR KEINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG DAR , DA SIE NICHT WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DER GRENZE VERLANGT WERDE , SONDERN SIE SEI EINE INLÄNDISCHE ABGABE , DIE BESTANDTEIL EINES ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEMS SEI , DAS ERZEUGNISGRUPPEN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN UND UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE ERFASSE .
13 DIE WIRKUNGEN DIESER ABGABE SEIEN WEDER FORMELL NOCH MATERIELL DISKRIMINIEREND , DA ES KEINE GLEICHE ODER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE ERZEUGUNG GEBE . DIE BELASTUNG DER EINFUHREN AUFGRUND DER STREITIGEN SEI MINIMAL .
14 DIE ERDNÜSSE BILDETEN MIT DEN PARANÜSSEN EINE SPEZIFISCHE ERZEUGNISGRUPPE , DIE SYSTEMATISCH UND AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN KRITERIUMS IN DEM SINNE , DASS MIT DIESEN ERZEUGNISSEN EIN BESONDERS SCHWERES GESUNDHEITSRISIKO VERBUNDEN SEIN KÖNNE , FESTGELEGT WORDEN SEI .
15 DIE DÄNISCHE REGIERUNG VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DASS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE NACH DEM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 3 . FEBRUAR 1981 , ARTIKEL 95 ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT VERBIETE , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE MIT EINER INLÄNDISCHEN ABGABE ZU BELEGEN , WENN ES KEINE GLEICHEN ODER GLEICHARTIGEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE ODER ANDEREN PRODUKTIONEN GEBE , DIE GESCHÜTZT WERDEN KÖNNTEN . IN EINEM DERARTIGEN FALL WERDE DIE ABGABE ' ' IN GUTEM GLAUBEN ' ' ERHOBEN , DA DIE GEWÄHLTE ERHEBUNGSMETHODE DIE GLEICHE GEWESEN WÄRE , WENN ES EINE DÄNISCHE ERDNUSSERZEUGUNG GÄBE .
16 DIE DÄNISCHE REGIERUNG WEIST AUSSERDEM DARAUF HIN , DASS DAS FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE GEWÄHLTE SYSTEM EINEM ALLGEMEINEN DÄNISCHEN GESETZGEBUNGSGRUNDSATZ ENTSPRECHE , DER IN DÄNEMARK SEIT 1950 BESTEHE UND AUF EINE REIHE VON EINGEFÜHRTEN ODER EINHEIMISCHEN LEBENSMITTELN SOWIE AUF TIERFUTTER ANGEWENDET WERDE .
17 ES SEI GRUNDSÄTZLICH SACHE DER NATIONALEN BEHÖRDEN , AUFGRUND POLITISCHER ÜBERLEGUNGEN ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE KOSTEN FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN VON DER ALLGEMEINHEIT ODER VON DEN VERBRAUCHERN ZU TRAGEN SEIEN . DIE TATSACHE , DASS DEN BEHÖRDEN DER SCHUTZ DER GESUNDHEIT OBLIEGE , BEDEUTE NICHT , DASS DIE MIT DEN KONTROLLEN VERBUNDENEN KOSTEN NOTWENDIGERWEISE VOM ÖFFENTLICHEN HAUSHALT ZU ÜBERNEHMEN SEIEN .
18 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES STELLT JEDE DEN WAREN WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DER GRENZE EINSEITIG AUFERLEGTE FINANZIELLE BELASTUNG , WENN SIE KEIN ZOLL IM EIGENTLICHEN SINNE IST , UNABHÄNGIG VON IHRER BEZEICHNUNG UND DER ART IHRER ERHEBUNG EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 9 , 12 , 13 UND 16 DES VERTRAGES DAR , SELBST WENN SIE NICHT ZUGUNSTEN DES STAATES ERHOBEN WIRD .
19 ETWAS ANDERES GILT NUR DANN , WENN DIE FRAGLICHE BELASTUNG EIN DER HÖHE NACH ANGEMESSENES ENTGELT FÜR EINEN DEM IMPORTEUR TATSÄCHLICH GELEISTETEN DIENST DARSTELLT ODER TEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG IST , DIE SYSTEMATISCH DIE EINHEIMISCHEN UND DIE EIN- ODER AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE NACH GLEICHEN KRITERIEN ERFASST .
20 DIE DÄNISCHE REGIERUNG HAT WÄHREND DES VERFAHRENS EINGERÄUMT , DASS DIE FRAGLICHE GEBÜHR KEINE GEGENLEISTUNG FÜR EINEN DEM IMPORTEUR GELEISTETEN DIENST SEI . SIE HAT ABER BETONT , DASS ES SICH UM EINE BELASTUNG , DIE ZU EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG GEHÖRE , HANDELE .
21 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES EINE BELASTUNG BEI DER EINFUHR NUR DANN EINE INLÄNDISCHE ABGABE GEMÄSS ARTIKEL 95 DARSTELLT , WENN SIE TEIL EINER ALLGEMEINEN REGELUNG IST , DIE ERZEUGNISGRUPPEN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE ERFASST .
22 DER GERICHTSHOF HAT ZWAR - WIE DIE DÄNISCHE REGIERUNG ZU RECHT UNTERSTREICHT - ENTSCHIEDEN , DASS EINE BELASTUNG , DIE EIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS TRIFFT , NICHT ALLEIN DESHALB EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG DARSTELLT , WEIL ES KEIN GLEICHES ODER GLEICHARTIGES EINHEIMISCHES ERZEUGNIS GIBT , UND EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINNE VON ARTIKEL 95 DES VERTRAGES SEIN KANN , WENN SIE DEN VORERWÄHNTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRICHT .
23 DIE PRÜFUNG DER TATSACHE , DIE DIE DÄNISCHE REGIERUNG DEM GERICHTSHOF ZUR BEGRÜNDUNG IHRER AUFFASSUNG ZUGUNSTEN EINER ANWENDUNG VON ARTIKEL 95 VORGETRAGEN HAT , ERLAUBT JEDOCH NICHT DIE SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DIE FRAGLICHE BELASTUNG ZU EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG GEHÖRT .
24 DIE DÄNISCHE REGIERUNG RÄUMT NÄMLICH EIN , DASS DIE ERZEUGNISGRUPPE , DIE DER STREITIGEN GEBÜHR UNTERLIEGT UND DIE DURCH DAS RISIKO EINER VERSEUCHUNG DURCH AFLATOXIN BESTIMMT WIRD , LEDIGLICH ERDNÜSSE , ERDNUSSERZEUGNISSE SOWIE PARANÜSSE UMFASST . EINE SO BEGRENZTE ANZAHL VON ERZEUGNISSEN ENTSPRICHT NICHT DEM BEGRIFF DER ' ' GANZEN KATEGORIEN VON ERZEUGNISSEN ' ' ( URTEIL VOM 22 . 3 . 1977 IN DER RECHTSSACHE 78/76 , STEINIKE UND WEINLIG , SLG . 1977 , 595 ), DER EINE GRÖSSERE VIELZAHL VON ERZEUGNISSEN , DIE DURCH ALLGEMEINE UND OBJEKTIVE KRITERIEN BESTIMMT SIND , VORAUSSETZT .
25 WAS DAS ARGUMENT DER DÄNISCHEN REGIERUNG ANGEHT , DASS IN DÄNEMARK EIN ALLGEMEINER GESETZGEBUNGSGRUNDSATZ BESTEHE , WONACH DIE KOSTEN FÜR DIE ALLGEMEINE GESUNDHEITSKONTROLLE VOM STEUERZAHLER ZU TRAGEN SEIEN , WÄHREND DIE KOSTEN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN IM HINBLICK AUF DIE BESONDERE GESUNDHEITSKONTROLLE BESTIMMTER LEBENSMITTEL VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU TRAGEN SEIEN , SO IST HERVORZUHEBEN , DASS EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER ALLGEMEINEN KONTROLLE UND DEN SOGENANNTEN ' ' BESONDEREN ' ' KONTROLLEN ALS SOLCHE KEIN HINREICHEND GENAUES UND VOR ALLEM KEIN HINREICHEND OBJEKTIVES KRITERIUM DARSTELLT , UM ALS GRUNDLAGE FÜR EINE ALLGEMEINE INLÄNDISCHE GEBÜHRENREGELUNG IM SINNE DER ERWÄHNTEN RECHTSPRECHUNG ZU DIENEN . DIE DÄNISCHE REGIERUNG HAT NICHT DARGELEGT , DASS SICH DIE BEIDEN ARTEN DER KONTROLLE OBJEKTIV , ZUM BEISPIEL IM HINBLICK AUF DAS TECHNISCHE VERFAHREN , VONEINANDER UNTERSCHEIDEN . AUSSERDEM ERFORDERT AUCH DIE ALLGEMEINE KONTROLLE IN EINER BESTIMMTEN ANZAHL VON FÄLLEN LABORUNTERSUCHUNGEN , DIE DEN IM RAHMEN DER BESONDEREN KONTROLLEN VORGENOMMENEN UNTERSUCHUNGEN ENTSPRECHEN .
26 WAS DIE ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE UNTER DIE AUFGRUND VON PAR 41 DES LEBENSMITTELGESETZES ERLASSENEN VERORDNUNGEN FALLEN , SO ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS ES SICH DABEI TEILS UM LEBENSMITTEL HANDELT , DIE EINER KONTROLLE UNTERLIEGEN , UM FESTZUSTELLEN , OB BESTIMMTE NAHRUNGSSTOFFE HINZUGESETZT SIND , UND TEILS UM ERZEUGNISSE , DIE WEGEN BESTIMMTER RISIKEN ALS POTENTIELL GEFÄHRLICH ANGESEHEN WERDEN , NÄMLICH ERDNÜSSE UND PARANÜSSE . DER UNTERSCHIED IN DER ART , IM INHALT UND IN DEN ZIELEN DER FÜR JEDE DIESER BEIDEN GRUPPEN VORGESEHENEN KONTROLLEN LÄSST ES NICHT ZU , DIE BEI ERDNÜSSEN UND PARANÜSSEN ERHOBENEN GEBÜHREN ALS TEIL DER GLEICHEN REGELUNG ZU BETRACHTEN WIE DIE GEBÜHREN , DIE FÜR DIE KONTROLLE DER ZUSATZSTOFFE ERHOBEN WERDEN .
27 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE DÄNISCHE REGIERUNG NICHT DARGELEGT HAT , DASS IM HINBLICK AUF DIE FRAGLICHE BELASTUNG DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ALLGEMEINE INLÄNDISCHE ABGABENREGELUNG ERFÜLLT SIND .
28 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 9 UND 13 EWG-VERTRAG VERLETZT HAT , INDEM ES EINE GEBÜHR FÜR DIE GESUNDHEITSKONTROLLE BEI DER EINFUHR VON ERDNÜSSEN UND ERDNUSSERZEUGNISSEN ERHOBEN HAT .
KOSTEN
29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DER BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , IST ER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK HAT SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 9 UND 13 EWG-VERTRAG VERLETZT , INDEM ES EINE GEBÜHR FÜR DIE GESUNDHEITSKONTROLLE BEI DER EINFUHR VON ERDNÜSSEN UND ERDNUSSERZEUGNISSEN ERHOBEN HAT .
2 . DER BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .