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Document 61982CJ0094
Judgment of the Court (Second Chamber) of 17 March 1983. # Criminal proceedings against De Kikvorsch Groothandel-Import-Export BV. # Reference for a preliminary ruling: Arrondissementsrechtbank Arnhem - Netherlands. # Free movement of goods - Marketing of beers. # Case 94/82.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. März 1983.
Strafverfahren gegen De Kikvorsch Groothandel-Import-Export BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Arnhem - Niederlande.
Freier Warenverkehr - Inverkehrbringen von Bieren.
Rechtssache 94/82.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. März 1983.
Strafverfahren gegen De Kikvorsch Groothandel-Import-Export BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Arnhem - Niederlande.
Freier Warenverkehr - Inverkehrbringen von Bieren.
Rechtssache 94/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -00947
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:85
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. MAERZ 1983. - STRAFVERFAHREN GEGEN DE KIKVORSCH GROOTHANDEL - IMPORT - EXPORT BV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, ARNHEM. - FREIER WARENVERKEHR - VERMARKTUNG VON BIER. - RECHTSSACHE 94/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 00947
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - HERSTELLUNG UND INVERKEHRBRINGEN VON ERZEUGNISSEN - UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN - HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT , BIERE IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , BEI DENEN EIN BESTIMMTER SÄUREGRAD ÜBERSCHRITTEN WIRD - AUSDEHNUNG DES VERBOTS AUF IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTE UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTE BIERE - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT , DEN STAMMWÜRZEGEHALT DER BIERE AUF IHRE VORVERPACKUNG ODER IHREM ETIKETT ANZUGEBEN - AUSDEHNUNG DES VERBOTS AUF IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTE UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTE BIERE - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
1 . IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG SIND HEMMNISSE FÜR DEN FREIEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN DER ERZEUGNISSE ERGEBEN , HINZUNEHMEN , SOWEIT EINE SOLCHE NATIONALE REGE LUNG , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , DADURCH GERECHTFERTIGT WERDEN KANN , DASS SIE NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES , GERECHT ZU WERDEN .
2 . UNTERSAGT DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENE HANDELSREGELUNG FÜR BIER , DIE DIE VERSCHIEDENEN TRADITIONELL IN EINEM BESTIMMTEN TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRAUCHTEN BIERSORTEN ABGRENZEN UND IHREN CHARAKERISTISCHEN GESCHMACK GEWÄHRLEISTEN SOLL , DAS INVERKEHRBRINGEN JEDEN BIERES , DESSEN SÄUREGEHALT EINEN BESTIMMTEN GRAD ÜBERSCHREITET , ES SEI DENN , DIESES BIER IST NACH DEN TRADITIONELL IN DIESEM TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRÄUCHLICHEN BRAUVERFAHREN FÜR SAUERBIER HERGESTELLT , SO IST DIE AUSDEHNUNG DIESES VERBOTS AUF IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG HERGESTELLTES UND IN VERKEHR GEBRACHTES BIER ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN .
3 . UNTERSAGT ES EIN MITGLIEDSTAAT , DEN STAMMWÜRZEGEHALT DES BIERES AUF DER VORVERPACKUNG ODER DEM DARAUF ANGEBRACHTEN ETIKETT ANZUGEBEN , DANN IST DIE AUSDEHNUNG DIESES VERBOTS AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTES BIER , WENN SIE EINE ÄNDERUNG DES ETIKETTS ERFORDERLICH MACHT , UNTER DEM DAS EINGEFÜHRTE BIER IN DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , SOFERN NICHT DIE GENANNTE ANGABE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER BESONDERHEITEN DEN KÄUFER IRREFÜHREN KANN .
1 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEM HAT MIT URTEIL VOM 28 . DEZEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22 . MÄRZ 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG VORGELEGT , DIE ES IHM ERMÖGLICHEN SOLL , ÜBER DIE VEREINBARKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VON DER PRODUKTSCHAP VOOR BIER ERLASSENEN NIEDERLÄNDISCHEN BIERVERORDENING 1976 ( VERORDENINGENBLAD BEDRIJFSORGANISATIE VOM 31 . AUGUST 1976 ) MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ENTSCHEIDEN .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN BIERIMPORTEUR , DEM VORGEWORFEN WIRD , IN DEN NIEDERLANDEN EIN AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTES BIER MIT DER BEZEICHNUNG ' ' BERLINER KINDL WEISSE ' ' IN DEN VERKEHR GEBRACHT ZU HABEN , DESSEN SÄUREGEHALT ( PH-WERT ) UNTER DEM IN ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER GENANNTEN BIERVERORDENING VORGESCHRIEBENEN MINDESTSÄUREGEHALT LIEGE , OHNE DASS DIESES BIER NACH DEN IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE J FÜR SOGENANNTE ' ' SAUERBIERE ' ' VORGESCHRIEBENEN VERFAHREN HERGESTELLT WORDEN SEI , UND DESSEN ETIKETT UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER VERORDENING DEN STAMMWÜRZEGEHALT DES BIERES ANGEBE .
3 AUS DEN DURCH DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ERGÄNZTEN AKTEN ERGIBT SICH FÜR DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN SÄUREGEHALT , DASS DIE BIERVERORDENING IN ANWENDUNG DES BESCHLUSSES DES MINISTERAUSSCHUSSES DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION VOM 31 . AUGUST 1973 ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BEIM BIER ( BENELUX PUBLIKATIEBLAD 1973/74 , S . 1680 FF .) ERLASSEN WORDEN IST UND DASS DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DER MIT DIESEM BESCHLUSS ERGANGENEN BENELUX-VERORDNUNG DIE VERSCHIEDENEN , TRADITIONELL IN DEN BENELUX-LÄNDERN GEBRAUTEN BIERSORTEN ABGRENZEN UND IHREN CHARAKTERISTISCHEN GESCHMACK GEWÄHRLEISTEN SOLLEN .
4 DAS VERBOT , DEN STAMMWÜRZEGEHALT DES BIERES AUF DER VORVERPACKUNG ODER DEM DARAUF ANGEBRACHTEN ETIKETT ANZUGEBEN , IST AUS DER ' ' VERORDENING VERBOT VERMELDING STAMWORTGEHALTE VAN BIER ' ' ( VERORDNUNG ÜBER DAS VERBOT , DEN STAMMWÜRZEGEHALT VON BIER ANZUGEBEN ) AUS DEM JAHR 1964 ÜBERNOMMEN WORDEN . ES STEHT IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERPFLICHTUNG AUS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER ' ' DRANK- EN HORECAWET ' ' ( GETRÄNKE- UND GASTSTÄTTENGESETZ ) VOM 7 . DEZEMBER 1964 ( STAATSBLAD 1964 , NR . 386 ), DEN ALKOHOLGEHALT AUF DER VERPACKUNG ANZUGEBEN . AUSWEISLICH DER AKTEN WOLLTE DIE PRODUKTSCHAP DAS RISIKO EINER VERWECHSLUNG ZWISCHEN DIESEN ANGABEN , DIE BEIDE IN DEN NIEDERLANDEN NORMALERWEISE IN PROZENTSÄTZEN ANGEGEBEN WERDEN , VERMEIDEN .
5 ANGESICHTS DIESER SACHLAGE HAT DER ECONOMISCHE POLITIERECHTLER DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE VORGELEGT , DIE IM WESENTLICHEN DAHIN GEHT , OB DIE AUSDEHNUNG EINZELSTAATLICHER VERBOTE DER SÖBEN BESCHRIEBENEN ART AUF BIER , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN IST , IN DEM ES RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WURDE , ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN IST .
6 VOR DER BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGE IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF SEIT SEINEM URTEIL VOM 20 . FEBRUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 120/78 ( REWE , SLG . 649 ) WIEDERHOLT FESTGESTELLT HAT , IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG DER HERSTELLUNG UND DES INVERKEHRBRINGENS DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE HEMMNISSE FÜR DEN FREIEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ERGEBEN , HINZUNEHMEN SIND , SOWEIT EINE SOLCHE NATIONALE REGELUNG , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , DADURCH GERECHTFERTIGT WERDEN KANN , DASS SIE NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS UND DES VERBRAUCHERSCHUTZES , GERECHT ZU WERDEN .
7 FOLGLICH IST ZU PRÜFEN , OB EINE DERARTIGE AUSDEHNUNG EINZELSTAATLICHER BESTIMMUNGEN WIE DERJENIGEN , DIE IM AUSGANGSVERFAHREN IN FRAGE STEHEN , AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN KANN UND , WENN JA , INWIEWEIT EINE SOLCHE BEHINDERUNG DURCH DIE ERWAEGUNGEN DES GEMEINWOHLS , DIE DER NATIONALEN REGELUNG ZUGRUNDE LIEGEN , GERECHTFERTIGT IST . ZU DIESEM ZWECK SIND DIE BEIDEN HIER UMSTRITTENEN VERBOTSFORMEN GETRENNT ZU UNTERSUCHEN .
8 WENN EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DAS INVERKEHRBRINGEN VON BIER VERBIETET , DAS NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES SÄUREGRADES ERFÜLLT , AUF EINGEFÜHRTES BIER AUSGEDEHNT WIRD , DANN KANN DIES VERHINDERN , DASS RECHTMÄSSIG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HERGESTELLTES UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTES BIER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD . DIESE BE HINDERUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN KANN NICHT MIT DEM BEMÜHEN BEGRÜNDET WERDEN , DIE VERSCHIEDENEN TRADITIONELL IN EINEM TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRAUTEN BIERTYPEN ABZUGRENZEN UND IHREN CHARAKTERISTISCHEN GESCHMACK ZU GEWÄHRLEISTEN . INSBESONDERE SPRICHT KEIN VERBRAUCHERSCHUTZARGUMENT FÜR EINE VORSCHRIFT , DIE DEN EINHEIMISCHEN VERBRAUCHER DARAN HINDERT , EIN NACH EINER ANDEREN TRADITION GEBRAUTES BIER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS KENNENZULERNEN , DESSEN ETIKETT DEUTLICH DIE HERKUNFT AUS EINEM ANDEREN GEBIET DER GEMEINSCHAFT ANZEIGT .
9 DIESER TEIL DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE IST DESHALB WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : UNTERSAGT DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENE HANDELSREGELUNG FÜR BIER , DIE DIE VERSCHIEDENEN TRADITIONELL IN EINEM BESTIMMTEN TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRAUTEN BIERSORTEN ABGRENZEN UND IHREN CHARAKTERISTISCHEN GESCHMACK GEWÄHRLEISTEN SOLL , DAS INVERKEHRBRINGEN JEDEN BIERES , DESSEN SÄUREGEHALT EINEN BESTIMMTEN GRAD ÜBERSCHREITET , ES SEI DENN , DIESES BIER IST NACH DEN TRADITIONELL IN DIESEM TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRÄUCHLICHEN BRAUVERFAHREN FÜR SAUERBIER HERGESTELLT , SO IST DIE AUSDEHNUNG DIESES VERBOTS AUF IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG HERGESTELLTES UND IN VERKEHR GEBRACHTES BIER ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN .
10 ZWAR WIRD DADURCH , DASS EIN MITGLIEDSTAAT DAS VERBOT , AUF DER VERPACKUNG EINES ERZEUGNISSES BESTIMMTE ANGABEN ZU MACHEN , AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERSTRECKT , DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT NICHT VOLLKOMMEN AUSGESCHLOSSEN ; DIESES VORGEHEN IST JEDOCH GEEIGNET , DEN VERTRIEB DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ZU ERSCHWEREN ODER ZU VERTEUERN , WEIL DAS ETIKETT , UNTER DEM DAS ERZEUGNIS IM HERSTELLERMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST , GEÄNDERT WERDEN MUSS .
11 ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET KEINESWEGS , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SEINE VERBRAUCHER GEGEN EINE ETIKETTIERUNG SCHÜTZT , DIE DEN KÄUFER IRREFÜHRT . EIN DERARTIGER SCHUTZ WIRD SOGAR IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 79/112 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1978 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG VON FÜR DEN ENDVERBRAUCHER BESTIMMTEN LEBENSMITTELN SOWIE DIE WERBUNG HIERFÜR ( ABL . L 33 , 1979 , S . 1 ) VERLANGT .
12 DIESER SCHUTZ DER ENDVERBRAUCHER KANN AUCH EIN VERBOT UMFASSEN , BESTIMMTE ANGABEN ÜBER DAS ERZEUGNIS ZU MACHEN , VOR ALLEM , WENN DER VERBRAUCHER DIESE ANGABEN MIT ANDEREN NACH DER NATIONALEN REGELUNG VORGESCHRIEBENEN ANGABEN VERWECHSELN KANN . GILT NUN EIN SOLCHES VERBOT FÜR ERZEUGNISSE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UND MÜSSEN DESHALB DIE URSPRÜNGLICHEN ETIKETTS AUF DIESEN ERZEUGNISSEN GEÄNDERT WERDEN , SO IST WEITERHIN ERFORDERLICH , DASS DIESE ETIKETTS TATSÄCHLICH DIE VERWECHSELUNGSGEFAHR HERVORRUFEN , DIE DIE NATIONALE REGELUNG GERADE VERHINDERN WILL . DIE TATSÄCHLICHEN BEURTEILUNGEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN VERWECHSELUNGSGEFAHR FESTZUSTELLEN , FALLEN IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN GERICHTS .
13 DESHALB IST DER ZWEITE TEIL DER VORGELEGTEN FRAGE WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : UNTERSAGT ES EIN MITGLIEDSTAAT , DEN STAMMWÜRZEGEHALT DES BIERES AUF DER VORVERPACKUNG ODER DEM DARAUF ANGEBRACHTEN ETIKETT ANZUGEBEN , DANN IST DIE AUSDEHNUNG DIESES VERBOTS AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTES BIER , WENN SIE EINE ÄNDERUNG DES ETIKETTS ERFORDERLICH MACHT , UNTER DEM DAS EINGEFÜHRTE BIER IN DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , SOFERN NICHT DIE GENANNTE ANGABE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER BESONDERHEITEN DEN KÄUFER IRREFÜHREN KANN .
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM ECONOMISCHE POLITIERECHTER DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ARNHEM MIT URTEIL VOM 28 . DEZEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1 . UNTERSAGT DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENE HANDELSREGELUNG FÜR BIER , DIE DIE VERSCHIEDENEN TRADITIONELL IN EINEM BESTIMMTEN TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRAUTEN BIERSORTEN ABGRENZEN UND IHREN CHARAKTERISTISCHEN GESCHMACK GEWÄHRLEISTEN SOLL , DASS INVERKEHRBRINGEN JEDEN BIERES , DESSEN SÄUREGEHALT EINEN BESTIMMTEN GRAD ÜBERSCHREITET , ES SEI DENN , DIESES BIER IST NACH DEN TRADITIONELL IN DIESEM TEIL DER GEMEINSCHAFT GEBRÄUCHLICHEN BRAUVERFAHREN FÜR SAUERBIER HERGESTELLT , SO IST DIE AUSDEHNUNG DIESES VERBOTS AUF IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG HERGESTELLTES UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTES BIER ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN .
2 . UNTERSAGT EINE DERARTIGE REGELUNG , DEN STAMMWÜRZEGEHALT DES BIERES AUF DER VORVERPACKUNG ODER DEM DARAUF ANGEBRACHTEN ETIKETT ANZUGEBEN , DANN IST DIE AUSDEHNUNG DIESES VERBOTS AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTES BIER , WENN SIE EINE ÄNDERUNG DES ETIKETTS ERFORDERLICH MACHT , UNTER DEM DAS EINGEFÜHRTE BIER IN DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD , ALS EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , SOFERN NICHT DIE GENANNTE ANGABE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER BESONDERHEITEN DEN KÄUFER IRREFÜHREN KANN .