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Document 61982CJ0071
Judgment of the Court (Second Chamber) of 16 December 1982. # Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung v Firma H. und J. Brüggen. # Reference for a preliminary ruling: Bundesverwaltungsgericht - Germany. # Case 71/82.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 1982.
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Firma H. und J. Brüggen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland.
Rechtssache 71/82.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 1982.
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Firma H. und J. Brüggen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland.
Rechtssache 71/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 -04647
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:445
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1982. - BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG GEGEN FIRMA H. UND J. BRUEGGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESWALTUNGSGERICHT. - RECHTSSACHE 71/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 04647
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - EIN- UND AUSFUHRLIZENZEN - VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER WEGEN HÖHERER GEWALT - RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - WIRKUNGEN
( VERORDNUNG NR . 473/67 DER KOMMISSION , ARTIKEL 9 ABSATZ 1 )
DA DIE ENG UMSCHRIEBENEN UND AUF FÄLLE HÖHERER GEWALT BESCHRÄNKTEN AUSNAHMEN DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGEN , MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ WEGEN HÖHERER GEWALT UNABHÄNGIG DAVON EINGREIFEN , OB DIE VERLÄNGERUNG VOR ODER NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ERFOLGT .
DESHALB IST ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67 DAHIN AUSZULEGEN , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM , ALSO RÜCKWIRKEND , VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT , RECHTZEITIG EINE VERLÄNGERUNG AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZU GEWÄHREN , UND DESHALB DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN LIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT ERFOLGEN MUSSTE ; IN DIESEM FALL HAT DIE NEUE LIZENZ KEINE RECHTSWIRKUNGEN UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN .
1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18 . FEBRUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67 DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ÜBER DIE EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE ( ABL . 204 VOM 24 . AUGUST 1967 , S . 16 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA H . UND J . BRÜGGEN IN LÜBECK , KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , UND DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG IN FRANKFURT AM MAIN , STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIE GÜLTIGKEIT EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG RÜCKWIRKEND VERLÄNGERT WERDEN KANN .
3 WIE AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS HERVORGEHT , WURDE DER FIRMA H . UND J . BRÜGGEN AM 27 . NOVEMBER 1969 EINE LIZENZ ZUR AUSFUHR VON 595 920 KG HAFERGRÜTZE NACH PERU ERTEILT , DIE AM 31 . MAI 1970 ABLIEF . AM 13 . MAI 1970 BEANTRAGTE DIE FIRMA BRÜGGEN DIE VERLÄNGERUNG DIESER LIZENZ MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE HABE DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER AUSZUFÜHRENDEN GRÜTZE NOTWENDIGE GESAMTMENGE HAFER AUS DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK NICHT ERHALTEN , DA DIE WASSERSTRASSEN ZWISCHEN FRANKFURT ( ODER ) UND LÜBECK WÄHREND EINES UNGEWÖHNLICH LANGEN ZEITRAUMS VON DEZEMBER 1969 BIS APRIL 1970 VEREIST GEWESEN SEIEN . TATSÄCHLICH HATTE DIE FIRMA BRÜGGEN AM 31 . MAI 1970 AUF DIE IHR ERTEILTE LIZENZ ERST 298 039 KG GRÜTZE AUSGEFÜHRT .
4 DIESER VERLÄNGERUNGSANTRAG WURDE VON DER RECHTSVORGÄNGERIN DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DASS IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 473/67 DIE UNTERBRECHUNG DER BINNENSCHIFFAHRT WEGEN EISGANGS ZWAR ALS FALL HÖHERER GEWALT ERWÄHNT SEI , DIE FIRMA BRÜGGEN SICH JEDOCH AUF DIESE BESTIMMUNG NICHT BERUFEN KÖNNE , WEIL DURCH DEN ALS HÖHERE GEWALT ANZUSEHENDEN UMSTAND NUR DIE EINFUHR DES ZUR HERSTELLUNG DER WARE ERFORDERLICHEN ROHSTOFFS , NICHT ABER DIE AUSFUHR DER EIGENTLICHEN LIZENZWARE VERHINDERT WORDEN SEI .
5 DIE KLAEGERIN WAR DAHER GEZWUNGEN , EINE NEUE LIZENZ ZU BEANTRAGEN . NACHDEM DIESE IHR ERTEILT WORDEN WAR , KONNTE SIE NACH DEM 31 . MAI 1970 DIE RESTMENGE VON 297 881 KG HAFERGRÜTZE AUSFÜHREN . DER IHR AUFGRUND DER NEUEN LIZENZ GEZAHLTE ERSTATTUNGSBETRAG BELIEF SICH JEDOCH AUF 288,96 DM JE TONNE GEGENÜBER EINER AUFGRUND DER ERSTEN LIZENZ GEZAHLTEN ERSTATTUNG VON 307,05 DM JE TONNE , SO DASS DER FIRMA BRÜGGEN EIN SCHADEN VON 5 388,67 DM ENTSTAND .
6 DAS NATIONALE ERSTINSTANZLICHE GERICHT SOWIE DAS NATIONALE BERUFUNGSGERICHT HABEN IM WESENTLICHEN AUSGEFÜHRT , DASS DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER ERSTEN AUSFUHRLIZENZ HÄTTE VERLÄNGERT WERDEN MÜSSEN UND DASS DIE KLAEGERIN DESHALB SO ZU STELLEN SEI , ALS WENN IHREM URSPRÜNGLICHEN ANTRAG STATTGEGEBEN WORDEN WÄRE .
7 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE BUNDESVERWALTUNGSGERICHT TEILT DIE AUFFASSUNG DER VORANGEGANGENEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN , DASS DIE BEKLAGTE DER FIRMA BRÜGGEN DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ HÄTTE GEWÄHREN MÜSSEN . ES ÄUSSERT JEDOCH BEDENKEN HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEIT EINER RÜCKWIRKENDEN VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT DER ABGELAUFENEN LIZENZ . DIE FIRMA BRÜGGEN SO ZU STELLEN , ALS WÄRE DIE AUSFUHR IM RAHMEN DER ERSTEN LIZENZ ERFOLGT , SEI MIT DEM NATIONALEN RECHT UNVEREINBAR , DA DIESES DER KLAEGERIN KEINEN FOLGENBESEITIGUNGSANSPRUCH AUFGRUND DER UNRICHTIGEN ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG EINRÄUME .
8 FERNER KÖNNTE NACH AUFFASSUNG DES VORLEGENDEN GERICHTS EINE SOLCHE RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DES AUSFUHRLIZENZSYSTEMS BEEINTRÄCHTIGEN , DA DIE ZWEITE LIZENZ DANN NUR EINE VORLÄUFIGE ERSATZFUNKTION HÄTTE , WODURCH DIE ZUVERLÄSSIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS ALS INDIKATOR DER MARKTENTWICKLUNG GEFÄHRDET WÜRDE . AUCH LAUFE DIESES VERFAHREN IM ERGEBNIS AUF EINE ART SELBSTVERLÄNGERUNG DER LIZENZ DURCH DEN LIZENZNEHMER HINAUS .
9 ANDERERSEITS WÄRE DIE UNMÖGLICHKEIT EINER RÜCKWIRKENDEN VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZ IM FALLE HÖHERER GEWALT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES RECHTSSCHUTZES DER MARKTBÜRGER WENIG BEFRIEDIGEND .
10 DAHER HAT DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' KANN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ( ABL . 204 VOM 24 . 8 . 1967 , S . 16 ) EINE AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM UND DAMIT RÜCKWIRKEND VERLÄNGERT WERDEN , UM AUF DIESE WEISE EINEM EXPORTEUR , DESSEN LIZENZ NICHT RECHTZEITIG VERLÄNGERT WORDEN IST UND DER DARAUFHIN DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEU GENOMMENEN LIZENZ DURCHGEFÜHRT HAT , DIE ANWENDUNG DES IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSATZES AUF DIESE AUSFUHR ZU SICHERN?
' '
11 DIESE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM KERN DAHIN , OB DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER SOLCHEN AUSFUHRLIZENZ NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67 RÜCKWIRKEND VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN EINEM FALL HÖHERER GEWALT DIE RECHTZEITIGE VERLÄNGERUNG ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT UND DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN AUSFUHRLIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT VORGENOMMEN WERDEN MUSSTE . DIESE FRAGE WIRFT ZUGLEICH DAS PROBLEM DER GÜLTIGKEIT DIESER ZWEITEN LIZENZ AUF .
12 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS VORLIEGEN HÖHERER GEWALT NACH WORTLAUT UND AUFBAU DER ABSÄTZE 1 UND 2 DES ARTIKELS 9 DER VERORDNUNG NR . 473/67 FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZ SOWOHL NOTWENDIG ALS AUCH AUSREICHEND IST .
13 WENN DAHER NACH AUFFASSUNG DER NATIONALEN BEHÖRDEN , DIE INSOWEIT DER KONTROLLE DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UNTERSTEHEN , NICHT ODER NICHT MEHR BESTRITTEN WERDEN KANN , DASS EIN FALL HÖHERER GEWALT VORLIEGT , HABEN DIE BETROFFENEN IMPORTEURE UND EXPORTEURE EINEN ANSPRUCH AUF DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ , SOFERN SIE EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG STELLEN .
14 ZUR FRAGE DER RÜCKWIRKENDEN VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZ IST ZU BEMERKEN , DASS DER ANSPRUCH DER KLAEGERIN AUF DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER IHRER AUSFUHRLIZENZ ES IHR ERMÖGLICHEN SOLL , DIE AUSFUHR UNGEACHTET DER HINDERNISSE , DIE AUF HÖHERER GEWALT BERUHEN , ZU DEM IM VORAUS IN DIESER LIZENZ FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSATZ VORZUNEHMEN ; DIESER ANSPRUCH MUSS DEMNACH SO AUSGESTALTET SEIN , DASS ER ALLE ZU DIESEM ZWECK ERFORDERLICHEN WIRKUNGEN HAT .
15 DA DIE ENG UMSCHRIEBENEN UND AUF FÄLLE HÖHERER GEWALT BESCHRÄNKTEN AUSNAHMEN DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGEN , MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ WEGEN HÖHERER GEWALT UNABHÄNGIG DAVON EINGREIFEN , OB DIE VERLÄNGERUNG VOR ODER NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ERFOLGT .
16 DIESE LÖSUNG IST AUCH IM HINBLICK AUF DEN RECHTSSCHUTZ DES LIZENZINHABERS GEBOTEN , DA DIESER NICHT IN DEN GENUSS DER IHM IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 473/67 GEWÄHRTEN RECHTE KÄME , WENN EINE RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG NICHT MÖGLICH WÄRE .
17 DER GERICHTSHOF HAT AUCH BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS ES BEI DEM VERLUST EINER LIZENZ AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZULÄSSIG IST , EINEN ANTRAG NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1373/70 DER KOMMISSION VOM 10 . JULI 1970 ( ABL . L 158 , S . 1 ) NOCH NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ZU STELLEN ( URTEIL VOM 30 . 1 . 1974 IN DER RECHTSSACHE 158/73 , KAMPFFMEYER , SLG . 1974 , 101 ). AUCH KANN DIE GÜLTIGKEIT EINER SOLCHEN NACHTRAEGLICHEN VERLÄNGERUNG AUS EINER BESTIMMUNG HERGELEITET WERDEN , DIE NACH DEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZUGRUNDELIEGENDEN EREIGNISSEN ERLASSEN WURDE , NÄMLICH AUS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3183/80 DER KOMMISSION VOM 3 . DEZEMBER 1980 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL . L 338 , S . 1 ). DIESER BESTIMMT , DASS EIN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER IM FALL HÖHERER GEWALT NOCH BIS ZU 30 TAGEN NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT WERDEN KANN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN OFFENKUNDIG AUCH DIE ENTSCHEIDUNG , DIE DEM ANTRAG ZEITLICH NACHFOLGT , NOCH NACHTRAEGLICH GETROFFEN WERDEN MIT DER FOLGE , DASS SICH DIE VERLÄNGERUNG RÜCKWIRKEND AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ UND DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG BEZIEHT .
18 DARAUS ERGIBT SICH , DASS EINE NACHTRAEGLICHE VERLÄNGERUNG , DIE DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS NICHT SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT , AUS GRÜNDEN DES RECHTSSCHUTZES DES LIZENZINHABERS NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67 RECHTMÄSSIG IST .
19 DIE BEJAHUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DIESER NACHTRAEGLICHEN VERLÄNGERUNG WIRFT DAS PROBLEM DER GÜLTIGKEIT DER ZWEITEN LIZENZ AUF , DIE DER KLAEGERIN IM VORLIEGENDEN FALL AUSGESTELLT WURDE .
20 DA NACH DEN VORANGEGANGENEN AUSFÜHRUNGEN DIE ERSTE LIZENZ , DEREN GÜLTIGKEITSDAUER VERLÄNGERT WURDE , ALLE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTET , WIRD DIE ZWEITE LIZENZ , DIE DASSELBE AUSFUHRGESCHÄFT BETRIFFT , AUTOMATISCH UNWIRKSAM UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN .
21 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM , ALSO RÜCKWIRKEND , VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT , RECHTZEITIG EINE VERLÄNGERUNG AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZU GEWÄHREN UND DESHALB DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN LIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT ERFOLGEN MUSSTE ; IN DIESEM FALL HAT DIE NEUE LIZENZ KEINE RECHTSWIRKUNGEN UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN .
KOSTEN
22 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .
23 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEIM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 473/67 DER KOMMISSION IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM , ALSO RÜCKWIRKEND , VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT , RECHTZEITIG EINE VERLÄNGERUNG AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZU GEWÄHREN UND DESHALB DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN LIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT ERFOLGEN MUSSTE ; IN DIESEM FALL HAT DIE NEUE LIZENZ KEINE RECHTSWIRKUNGEN UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN .