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Document 61982CJ0011

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Januar 1985.
    SA Piraiki-Patraiki und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Schutzmaßnahmen - Griechische Baumwollgarne.
    Rechtssache 11/82.

    Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00207

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:18

    61982J0011

    URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. JANUAR 1985. - S.A. PIRAIKI-PATRAIKI UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHUTZMASSNAHMEN - GRIECHISCHE BAUMWOLLGARNE. - RECHTSSACHE 11/82.

    Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00207


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER EIN MITGLIEDSTAAT ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGT WIRD - BESTIMMTE EXPORTEURE WEGEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG GESCHLOSSENER VERTRAEGE VON DIESER ENTSCHEIDUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 - AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND , ARTIKEL 130 )

    2.BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN - REPUBLIK GRIECHENLAND - FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ENGE AUSLEGUNG - VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION

    ( AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND , ARTIKEL 130 )

    3.BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN - REPUBLIK GRIECHENLAND - SCHUTZMASSNAHMEN - ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION

    ( AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND , ARTIKEL 130 )

    Leitsätze


    1 . ERLÄSST DIE KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND EINE AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIESER MITGLIEDSTAAT ERMÄCHTIGT WIRD , EINFUHREN AUS GRIECHENLAND ZU BESCHRÄNKEN , SO KANN DIESE ENTSCHEIDUNG DIE GRIECHISCHEN EXPORTEURE UNMITTELBAR BETREFFEN , WENN AN DER ABSICHT DER BEHÖRDEN DES BETREF FENDEN MITGLIEDSTAATS , DIE ENTSCHEIDUNG ANZUWENDEN , NICHT ZU ZWEIFELN WAR .

    DIEJENIGEN DIESER EXPORTEURE , DIE BEREITS BEI ERLASS DIESER ENTSCHEIDUNG VERTRAEGE ÜBER DEN VERKAUF DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES ZUR AUSFUHR IN DEN ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGTEN MITGLIEDSTAAT GESCHLOSSEN HATTEN , DIE UNTER DER GELTUNG DER ENTSCHEIDUNG ZU ERFÜLLEN WAREN , SIND ALS VON DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN , WEIL SIE ZU EINEM BESCHRÄNKTEN KREIS VON MARKTTEILNEHMERN GEHÖREN , DEREN IDENTITÄT DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HAT ODER UNTER BEACHTUNG DER ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 130 ABSATZ 3 DURCH VORHERIGE ERMITTLUNGEN HAT FESTSTELLEN KÖNNEN UND AUF DIE SICH DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG IN BESONDERER WEISE AUSWIRKTE .

    2 . EINE BESTIMMUNG WIE ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRICHENLAND , NACH DER SCHUTZMASSNAHMEN GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT GENEHMIGT WERDEN KÖNNEN , MIT DENEN - UND SEI ES AUCH NUR VORÜBERGEHEND UND AUF BESTIMMTE ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT - VON DEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS ABGEWICHEN WERDEN SOLL , IST WIE JEDE BESTIMMUNG DIESER ART ENG AUSZULEGEN .

    UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE MASSNAHME , DEREN GENEHMIGUNG DIE KOMMISSION BEABSICHTIGT , DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 130 ABSATZ 3 ENTSPRICHT , HAT DIE KOMMISSION AUCH DIE LAGE IN DEM MITGLIEDSTAAT ZU UNTERSUCHEN , GEGENÜBER DEM DIE SCHUTZMASSNAHME BEANTRAGT WIRD . SOWEIT DIE JEWEILIGEN GEGEBENHEITEN DIES ZULASSEN , MUSS SIE INSBESONDERE ERMITTELN , WELCHE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN IHRE ENTSCHEIDUNG MÖGLICHERWEISE FÜR DIE WIRTSCHAFT DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS SOWIE FÜR DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN HAT .

    3 . BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND VERFÜGT DIE KOMMISSION , WAS DAS VORLIEGEN DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINER SCHUTZMASSNAHME ANGEHT , ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM . OBWOHL DIESER ARTIKEL ZWEI VERSCHIEDENE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS EINER VON EINEM MITGLIEDSTAAT BEANTRAGTEN SCHUTZMASSNAHME VORSIEHT , KANN DIE KOMMISSION MERKMALE , DIE FÜR DAS VORLIEGEN DER EINEN ODER DER ANDEREN VORAUSSETZUNG SPRECHEN , GEMEINSAM BERÜCKSICHTIGEN UND DARAUS DEN SCHLUSS ZIEHEN , DASS DER ANTRAG BERECHTIGT IST .

    Entscheidungsgründe


    1 SIEBEN GRIECHISCHE BAUMWOLLGARNHERSTELLER HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8 . JANUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG 81/988 DER KOMMISSION VOM 30 . OKTOBER 1981 ( ABL . L 362 , S . 33 ) ERHOBEN , MIT DER DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK NACH ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( IM FOLGENDEN : DIE BEITRITTSAKTE ) ERMÄCHTIGT WORDEN IST , DIE EINFUHR VON BAUMWOLLGARNEN AUS GRIECHENLAND NACH FRANKREICH IN DEN MONATEN NOVEMBER UND DEZEMBER 1981 SOWIE IM JANUAR 1982 EINER QUOTENREGELUNG ZU UNTERWERFEN .

    2 MIT SCHRIFTSATZ VOM 12 . FEBRUAR 1982 HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERHOBEN ; DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK HAT SICH DIESER EINREDE ALS STREITHELFERIN ANGESCHLOSSEN .

    3 DIE KOMMISSION UND DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHEN GELTEND , DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG SEI AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK UND AN DIE REPUBLIK GRIECHENLAND GERICHTET . ES HANDELE SICH UM EINE ENTSCHEIDUNG VON ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER TRAGWEITE , DIE NICHT EINZELPERSONEN , SONDERN EINEN GANZEN WIRTSCHAFTSZWEIG BETREFFE . DIE VON DER ERMÄCHTIGUNG GEDECKTE SCHUTZMASSNAHME WIRKE SICH ZWAR AUF DIE KLAEGERINNEN AUS , DOCH BETREFFE DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG SIE WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL .

    4 NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON UNTER DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN GEGEN DIE AN SIE ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN SOWIE GEGEN DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN KLAGE ERHEBEN , DIE , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ODER ALS EINE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SIND , SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN .

    5 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST UNSTREITIG NICHT AN DIE KLAEGERINNEN IN DIESER RECHTSSACHE GERICHTET . OHNE DASS AUF DIE RECHTSNATUR DIESER ENTSCHEIDUNG EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT , IST DAHER ZU UNTERSUCHEN , OB SIE DIE KLAEGERINNEN GLEICHWOHL UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT .

    6 DIE KOMMISSION UND DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK TRAGEN VOR , DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG BETREFFE DIE KLAEGERINNEN NICHT UNMITTELBAR , DA SIE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK LEDIGLICH ERMÄCHTIGE , EINE QUOTENREGELUNG FÜR DIE EINFUHR GRIECHISCHER BAUMWOLLGARNE ZU ERLASSEN ; DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIE ERMÄCHTIGUNG BEANTRAGE , STEHE ES MITHIN FREI , VON DIESER ERMÄCHTIGUNG GEBRAUCH ZU MACHEN . MIT DER ENTSCHEIDUNG SELBST SEI DAHER NOCH KEINE EINFUHRBESCHRÄNKENDE REGELUNG GESCHAFFEN WORDEN ; UM PRAKTISCH WIRKSAM ZU WERDEN , BEDÜRFE SIE VIELMEHR DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN .

    7 ES TRIFFT ZU , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DIE KLAEGERINNEN OHNE AUF NATIONALER EBENE ERLASSENE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT HÄTTE BERÜHREN KÖNNEN . IM VORLIEGENDEN FALL LÄSST SICH MIT DIESER ERWAEGUNG ALLEIN JEDOCH NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR BETRIFFT , DA SICH IHRE UNMITTELBARE BETROFFENHEIT AUS ANDEREN GESICHTSPUNKTEN ERGIBT .

    8 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK - WIE DIE KOMMISSION IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN SELBST EINGERÄUMT HAT - SCHON VOR ERTEILUNG DER ENTSPRECHENDEN ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION EINE SEHR RESTRIKTIVE LIZENZREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON BAUMWOLLGARNEN MIT URSPRUNG IN GRIECHENLAND ANWANDTE . IM ÜBRIGEN IST NICHT NUR DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN STAMMTE , SONDERN AUCH DARAUF , DASS DIE KOMMISSION MIT DIESEM ANTRAG DAZU BEWEGT WERDEN SOLLTE , DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS EINER RESTRIKTIVEREN QUOTENREGELUNG FÜR DIE EINFUHR ALS DER SCHLIESSLICH GENEHMIGTEN ZU ERTEILEN .

    9 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESTAND NUR REIN THEORETISCH DIE MÖGLICHKEIT , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK NICHT VON DER IHR DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHEN WÜRDE , DA AN DER ABSICHT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN , DIE ENTSCHEIDUNG ANZUWENDEN , NICHT ZU ZWEIFELN WAR .

    10 DESHALB IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR BETRAF .

    11 ZUR FRAGE , OB DIE KLAEGERINNEN AUCH INDIVIDÜLL BETROFFEN SIND , IST ZUNÄCHST AUF DIE AUSFÜHRUNGEN DES GERICHTSHOFES IN SEINEM URTEIL VOM 15 . JULI 1968 IN DER RECHTSSACHE 25/62 ( PLAUMANN , SLG . 1963 , 211 ) HINZUWEISEN : ' ' WER NICHT ADRESSAT EINER ENTSCHEIDUNG IST , KANN NUR DANN GELTEND MACHEN , VON IHR INDIVIDÜLL BETROFFEN ZU SEIN , WENN DIE ENTSCHEIDUNG IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER , IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN . ' '

    12 NACH IHREM VORBRINGEN ERFÜLLEN DIE KLAEGERINNEN DIESE VORAUSSETZUNGEN , DA SIE DIE WICHTIGSTEN GRIECHISCHEN HERSTELLER VON BAUMWOLLGARNEN UND DEREN HAUPTEXPORTEURE NACH FRANKREICH SEIEN . FOLGLICH GEHÖRTEN SIE ZU EINEM KREIS VON MARKTTEILNEHMERN , DIE ANHAND VON KRITERIEN WIE DEM FRAGLICHEN ERZEUGNIS , DER VON IHNEN ENTFALTETEN WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT UND DER ZEIT , IN DER SIE DIESE TÄTIGKEITEN AUSGEUEBT HÄTTEN , INDIVIDUALISIERT UND BESTIMMBAR SEIEN . DIE HERSTELLUNG UND AUSFUHR VON BAUMWOLLGARNEN GRIECHISCHEN URSPRUNGS NACH FRANKREICH SETZE NÄMLICH EINE HERSTELLUNGS- UND VERTRIEBSORGANISATION VORAUS , DIE NICHT VON HEUTE AUF MORGEN GESCHAFFEN WERDEN KÖNNE UND AUF KEINEN FALL WÄHREND DES KURZEN GELTUNGSZEITRAUMS DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG HÄTTE AUFGEBAUT WERDEN KÖNNEN .

    13 DIESER ANSICHT KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERINNEN NUR IN IHRER EIGENSCHAFT ALS EXPORTEURE VON BAUMWOLLGARNEN GRIECHISCHEN URSPRUNGS NACH FRANKREICH BERÜHRT , DENN SIE BEZWECKT ODER BEWIRKT KEINERLEI PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE .

    14 DIE AUSFUHR DIESER ERZEUGNISSE NACH FRANKREICH IST OFFENKUNDIG EINE HANDELSTÄTIGKEIT , DIE ZU JEDEM BELIEBIGEN ZEITPUNKT VON JEDEM BELIEBIGEN UNTERNEHMEN AUSGEUEBT WERDEN KANN . FOLGLICH BETRIFFT DIE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERINNEN IN GLEICHER WEISE WIE JEDEN ANDEREN MARKTTEILNEHMER , DER SICH TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL IN GLEICHER LAGE BEFINDET . AUS DER BLOSSEN EIGENSCHAFT DER KLAEGERINNEN ALS EXPORTEURE VON BAUMWOLLGARNEN NACH FRANKREICH ERGIBT SICH DAHER NOCH NICHT , DASS SIE VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN SIND .

    15 DIE KLAEGERINNEN MACHEN JEDOCH GELTEND , IM VERHÄLTNIS ZU ALLEN ANDEREN EXPORTEUREN VON BAUMWOLLGARNEN GRIECHISCHEN URSPRUNGS NACH FRANKREICH SEI IHRE LAGE DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS SIE MIT FRANZÖSISCHEN KUNDEN EINE REIHE VON KAUFVERTRAEGEN ÜBER BAUMWOLLGARNE ABGESCHLOSSEN HÄTTEN , DIE MENGENMÄSSIG DIE VON DER KOMMISSION GENEHMIGTEN QUOTEN ÜBERSTIEGEN UND WÄHREND DES ZEITRAUMS DER GELTUNG DER ENTSCHEIDUNG ZU ERFÜLLEN GEWESEN SEIEN . GERADE WEGEN DER VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ANGEWANDTEN QUOTENREGELUNG HÄTTEN DIESE VERTRAEGE NICHT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABE DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG SIE IN IHREN BELANGEN INDIVIDÜLL BEEINTRÄCHTIGT .

    16 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN WAR DIE KOMMISSION IN DER LAGE UND SOGAR VERPFLICHTET FESTZUSTELLEN , WELCHE MARKTTEILNEHMER WIE DIE KLAEGERINNEN VON IHRER ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN GEWESEN SEIEN . WEIL SIE DIES NICHT ERMITTELT HABE , HABE DIE KOMMISSION DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 130 DER BEITRITTSAKTE NICHT BEACHTET ; NACH DIESER BESTIMMUNG MÜSSE DIE KOMMISSION ZUNÄCHST FESTSTELLEN , WELCHE MARKTTEILNEHMER - HIER DIE GRIECHISCHEN - VON DER SCHUTZMASSNAHME BETROFFEN SEIEN .

    17 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESES ARGUMENT , SEINE RICHTIGKEIT UNTERSTELLT , NUR VON DEN KLAEGERINNEN GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , DIE DEN NACHWEIS ERBRACHT HABEN , DASS SIE VOR DEM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG MIT FRANZÖSISCHEN KUNDEN VERTRAEGE ÜBER DIE LIEFERUNG GRIECHISCHER BAUMWOLLGARNE WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER ENTSCHEIDUNG GESCHLOSSEN HABEN .

    18 DA INSOWEIT SOWOHL DIE FIRMA VOMVYX P.V . SVOLOPOULOS UND CHR . KOUTROUBIS ALS AUCH DIE FIRMA UNICOT HELLAS JEDEN NACHWEIS SCHULDIG GEBLIEBEN SIND , IST DIE KLAGE BEZUEGLICH DIESER KLAEGERINNEN UNZULÄSSIG .

    19 DIE ÜBRIGEN KLAEGERINNEN WERDEN DURCH DEN UMSTAND , DASS SIE VOR ERLASS DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG VERTRAEGE GESCHLOSSEN HABEN , DIE WÄHREND DER VON DER ENTSCHEIDUNG ERFASSTEN MONATE ABGEWICKELT WERDEN SOLLTEN , AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN VON DIESER ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN PERSONEN HERAUSGEHOBEN , DA DER ERLASS DER ENTSCHEIDUNG DIE ERFÜLLUNG IHRER VERTRAEGE GANZ ODER TEILWEISE UNMÖGLICH GEMACHT HAT .

    20 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION GENÜGT DIESER UMSTAND ALLEIN JEDOCH NICHT , UM DIE KLAEGERINNEN ALS INDIVIDÜLL BETROFFEN ANSEHEN ZU KÖNNEN . JEDENFALLS SEI IHR BEIM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NICHT BEKANNT GEWESEN , WIE VIELE VERTRAEGE BEREITS FÜR DEN VON DER ENTSCHEIDUNG ERFASSTEN ZEITRAUM GESCHLOSSEN WORDEN SEIEN . IM UNTERSCHIED ZU DEN VOM GERICHTSHOF ENTSCHIEDENEN FÄLLEN HABE SIE KEINE MÖGLICHKEIT GEHABT , INSOWEIT ERKUNDIGUNGEN EINZUHOLEN , DA ES SICH UM PRIVATRECHTLICHE VERTRAEGE HANDELE , DIE WEDER DEN BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT NOCH DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ANGEZEIGT WERDEN MÜSSTEN .

    21 DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE , OB UND INWIEWEIT DIE KOMMISSION WUSSTE ODER WISSEN KONNTE , WELCHE GRIECHISCHEN EXPORTEURE FÜR DIE ZEIT DER GELTUNG DER ENTSCHEIDUNG VERTRAEGE GESCHLOSSEN HATTEN , HÄNGT ENG MIT DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 130 DER BEITRITTSAKTE UND INSBESONDERE MIT DER FRAGE ZUSAMMEN , OB DIE KOMMISSION VOR ERTEILUNG DER ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS EINER SCHUTZMASSNAHME IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ZU UNTERSUCHEN HAT , WELCHE WIRTSCHAFTLICHEN FOLGEN DIE ZU TREFFENDE ENTSCHEIDUNG HABEN WIRD UND WELCHE UNTERNEHMEN VON EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG BETROFFEN SEIN WERDEN . DA DIE KLAEGERINNEN MIT IHREM VORBRINGEN ZU DIESEM PROBLEM AUCH DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG GELTEND MACHEN , IST DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT ZUSAMMEN MIT DER BEGRÜNDETHEIT ZU PRÜFEN .

    22 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN IN ERSTER LINIE VOR , DIE ENTSCHEIDUNG SEI ERLASSEN WORDEN , OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 130 DER BEITRITTSAKTE VORLAEGEN . INSOWEIT ERHEBEN SIE DREI VERSCHIEDENE RÜGEN : ERSTENS FALLE DAS VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE ERZEUGNIS NICHT UNTER DEN BEGRIFF ' ' WIRTSCHAFTSZWEIG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 130 . ZWEITENS HÄTTEN DIE DORT VORAUSGESETZTEN SEKTORIELLEN ODER REGIONALEN SCHWIERIGKEITEN NICHT VORGELEGEN . DRITTENS GEHE DIE MIT DER ENTSCHEIDUNG GETROFFENE REGELUNG ENTGEGEN ARTIKEL 130 ABSATZ 3 ÜBER DAS UNBEDINGT ERFORDERLICHE MASS HINAUS .

    23 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSFÜHRUNGEN ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST ZUNÄCHST DIESE LETZTE RÜGE ZU PRÜFEN .

    24 NACH ARTIKEL 130 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE KANN EIN MITGLIEDSTAAT ' ' BEI SCHWIERIGKEITEN , WELCHE EINEN WIRTSCHAFTSZWEIG ERHEBLICH UND VORAUSSICHTLICH ANHALTEND TREFFEN ODER WELCHE DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE EINES BESTIMMTEN GEBIETES BETRÄCHTLICH VERSCHLECHTERN KÖNNEN ' ' , DIE GENEHMIGUNG ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN GEGENÜBER DER REPUBLIK GRIECHENLAND BEANTRAGEN .

    25 ARTIKEL 130 ABSATZ 3 BESTIMMT :

    ' ' DIE NACH ABSATZ 2 GENEHMIGTEN MASSNAHMEN KÖNNEN VON DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS UND DIESER AKTE ABWEICHEN , SOWEIT UND SOLANGE DIES UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZIELE ZU ERREICHEN . ES SIND MIT VORRANG SOLCHE MASSNAHMEN ZU WÄHLEN , DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AM WENIGSTEN STÖREN . ' '

    26 DIESES ERFORDERNIS ERGIBT SICH DARAUS , DASS EINE BESTIMMUNG , NACH DER SCHUTZMASSNAHMEN GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT GENEHMIGT WERDEN KÖNNEN , MIT DENEN - UND SEI ES AUCH NUR VORÜBERGEHEND UND AUF BESTIMMTE ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT - VON DEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS ABGEWICHEN WERDEN SOLL , WIE JEDE BESTIMMUNG DIESER ART ENG AUSZULEGEN IST .

    27 NACH DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN TRIFFT DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG DIE BETROFFENEN GRIECHISCHEN MARKTTEILNEHMER IN ERHEBLICHEM MASSE , OHNE DASS IHRE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN AUCH NUR DEN GERINGSTEN HINWEIS DARAUF ENTHIELTEN , DASS DIE KOMMISSION DIE SEHR SCHWERWIEGENDEN AUSWIRKUNGEN IHRER ENTSCHEIDUNG AUF DIESE GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN IN IHRE ÜBERLEGUNGEN EINBEZOGEN HABE .

    28 UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE MASSNAHME , DEREN GENEHMIGUNG DIE KOMMISSION BEABSICHTIGT , DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 130 ABSATZ 3 ENTSPRICHT , HAT DIE KOMMISSION AUCH DIE LAGE IN DEM MITGLIEDSTAAT ZU UNTERSUCHEN , GEGENÜBER DEM DIE SCHUTZMASSNAHME BEANTRAGT WIRD . SOWEIT DIE JEWEILIGEN GEGEBENHEITEN DIES ZULASSEN , MUSS SIE INSBESONDERE ERMITTELN , WELCHE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN IHRE ENTSCHEIDUNG MÖGLICHERWEISE FÜR DIE WIRTSCHAFT DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS SOWIE FÜR DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN HAT . DABEI SIND SOWEIT ALS MÖGLICH AUCH DIE VERTRAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DIESE UNTERNEHMEN IM VERTRAUEN AUF DEN FORTBESTAND DES FREIEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS BEREITS GESCHLOSSEN HATTEN UND DIE WEGEN DER GENEHMIGUNG DER SCHUTZMASSNAHME GANZ ODER TEILWEISE NICHT ERFÜLLT WERDEN KÖNNEN .

    29 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , SIE KÖNNE IN DER KURZEN ZEIT , INNERHALB DEREN SIE TÄTIG WERDEN MÜSSE , NICHT DIE GENAUE ZAHL DER VERTRAEGE IN ERFAHRUNG BRINGEN , DIE DIESEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRÄCHEN .

    30 DIESEM VORBRINGEN KANN ANGESICHTS DER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE NICHT GEFOLGT WERDEN . ZUM EINEN NÄMLICH STAND DER KOMMISSION VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EINE GENÜGEND LANGE FRIST ZUR VERFÜGUNG , UM DIE NOTWENDIGEN AUSKÜNFTE EINHOLEN ZU KÖNNEN . ZUM ANDEREN WAR SIE , WIE SIE SELBST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT HAT , MIT DEN VERTRETERN DER GRIECHISCHEN REGIERUNG UND DER BETROFFENEN WIRTSCHAFTSKREISE , UNTER DENEN SICH SOGAR EINIGE DER KLAEGERINNEN BEFANDEN , ZUSAMMENGETROFFEN .

    31 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION HINREICHEND GENAUE AUSKÜNFTE ÜBER DIE BEREITS GESCHLOSSENEN VERTRAEGE , DIE UNTER DER GELTUNG DER ENTSCHEIDUNG ZU ERFÜLLEN WAREN , EINHOLEN KONNTE . FOLGLICH GEHÖREN DIE UNTERNEHMEN , DIE SOLCHE VERTRAEGE EINGEGANGEN SIND , ZU EINEM BESCHRÄNKTEN KREIS VON MARKTTEILNEHMERN , DEREN IDENTITÄT DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HAT ODER HAT FESTSTELLEN KÖNNEN UND AUF DIE SICH DIE ENTSCHEIDUNG WEGEN DIESER VERTRAEGE IN BESONDERER WEISE AUSWIRKTE ; SIE SIND DAHER , WAS DIE ZULÄSSIGKEIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ANGEHT , ALS VON DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN .

    32 DESHALB IST DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE UND VON DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UNTERSTÜTZTE EINREDE ZURÜCKZUWEISEN , SOWEIT SIE SICH NICHT AUF DIE BEIDEN IN RANDNUMMER 18 GENANNTEN KLAEGERINNEN BEZIEHT .

    33 WAS DIE BEGRÜNDETHEIT ANBELANGT , HAT DIE KOMMISSION , WIE DEM WORTLAUT DER IN REDE STEHENDEN ENTSCHEIDUNG ZU ENTNEHMEN IST , IN GEWISSEM UMFANG DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 130 ABSATZ 3 ENTSPROCHEN . SIE HAT NÄMLICH WENIGER EINSCHNEIDENDE QUOTEN GENEHMIGT , ALS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK BEANTRAGT HATTE ; DARÜBER HINAUS HAT SIE IN ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG DIE VOR DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG ERFOLGTEN EINFUHREN AUS GRIECHENLAND VON DER GELTUNG DER ENTSCHEIDUNG AUSGENOMMEN .

    34 ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES VORLIEGENDEN FALLES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION DEN BELANGEN ANDERER GRIECHISCHER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , AUF DIE SICH IHRE ENTSCHEIDUNG EBENFALLS AUSWIRKTE , NICHT AUSREICHEND RECHNUNG GETRAGEN HAT . IN EINEM FALL WIE DIESEM , IN DEM SCHUTZMASSNAHMEN BEANTRAGT WURDEN , OBWOHL DER DEN ANTRAG STELLENDE MITGLIEDSTAAT BEREITS OHNE ENTSPRECHENDE ERMÄCHTIGUNG EINE EINFUHRQUOTENREGELUNG FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ANWANDTE , HÄTTE DIE KOMMISSION SORGFÄLTIGER VERFAHREN UND STÄRKER AUF DIE LAGE DER GRIECHISCHEN UNTERNEHMEN EINGEHEN MÜSSEN ; INSBESONDERE HÄTTE SIE DIE VERTRAEGE , DIE VOR DEM ZEITPUNKT DER ENTSCHEIDUNG IN GUTEM GLAUBEN GESCHLOSSEN WORDEN UND WÄHREND DER VON DER SCHUTZMASSNAHME ERFASSTEN MONATE ZU ERFÜLLEN WAREN , BERÜCKSICHTIGEN UND EVENTÜLL VON DER ANWENDUNG DER ENTSCHEIDUNG GANZ ODER TEILWEISE AUSNEHMEN MÜSSEN .

    35 MITHIN IST DIE KOMMISSION ARTIKEL 130 ABSATZ 3 NICHT IN VOLLEM UMFANG NACHGEKOMMEN , DA SIE NUR DIE VERTRAEGE BERÜCKSICHTIGT HAT , AUFGRUND DEREN DIE EINFUHREN AUS GRIECHENLAND BEREITS ERFOLGT WAREN , NICHT ABER AUCH DIE VERTRAEGE , DIE DIE OBEN GENANNTEN MERKMALE AUFWIESEN , OBWOHL LETZTEREM NICHTS ENTGEGENGESTANDEN HÄTTE .

    36 DIE KLAEGERINNEN MACHEN DARÜBER HINAUS GELTEND , DASS DAS VON DER ENTSCHEIDUNG ERFASSTE ERZEUGNIS KEINEN ' ' WIRTSCHAFTSZWEIG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 130 DER BEITRITTSAKTE DARSTELLE . KAMMGARN , AUF DAS DER VON DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VORGELEGTE ANTRAG AUF ERLASS EINER SCHUTZMASSNAHME BEZUG NEHME , UNTERSCHEIDE SICH KAUM VON GEKREMPELTEM BAUMWOLLGARN . BEIDE ERZEUGNISSE SEIEN IN HOHEM MASSE AUSTAUSCHBAR UND SETZTEN DIESELBE PRODUKTIONSSTRUKTUR VORAUS .

    37 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IN IHREM ANTRAG NUR SCHWIERIGKEITEN IM KAMMGARNBEREICH ANGEFÜHRT HATTE , DASS DIE KOMMISSION MIT IHRER ENTSCHEIDUNG JEDOCH SOWOHL GEKÄMMTE WIE GEKREMPELTE BAUMWOLLGARNE ERFASSEN WOLLTE . SIE HAT DAHER NICHT ZWISCHEN DIESEN BEIDEN ERZEUGNISSEN UNTERSCHIEDEN . DESHALB IST DIESES VORBRINGEN ALS NICHT SCHLÜSSIG ZURÜCKZUWEISEN .

    38 SODANN MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , IN DER ENTSCHEIDUNG WERDE DAS BESTEHEN SOWOHL VON ' ' SCHWIERIGKEITEN , WELCHE DEN WIRTSCHAFTSZWEIG ERHEBLICH UND VORAUSSICHTLICH ANHALTEND TREFFEN ' ' , ALS AUCH VON ' ' SCHWIERIGKEITEN , WELCHE DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE EINES BESTIMMTEN GEBIETES BETRÄCHTLICH VERSCHLECHTERN KÖNNEN ' ' , IM SINNE VON ARTIKEL 130 DER BEITRITTSAKTE FESTGESTELLT , OHNE DASS AUCH NUR EINE DIESER ALTERNATIVVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEI .

    39 HIERZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS ARTIKEL 130 ZWAR ZWEI VERSCHIEDENE VORAUSSETZUNGEN AUFSTELLT , BEI DEREN VORLIEGEN DIE KOMMISSION EINE ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS EINER SCHUTZMASSNAHME ERTEILEN KANN ; DAS HEISST ABER NICHT , DASS MERKMALE , DIE FÜR DAS VORLIEGEN DER EINEN ODER DER ANDEREN VORAUSSETZUNG SPRECHEN , NICHT GEMEINSAM BERÜCKSICHTIGT WERDEN UND ZU DEM SCHLUSS FÜHREN KÖNNEN , DASS DER ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS AUF GENEHMIGUNG EINER SCHUTZMASSNAHME BERECHTIGT IST .

    40 BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 130 VERFÜGT DIE KOMMISSION IM ÜBRIGEN , WAS DAS VORLIEGEN DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINER SCHUTZMASSNAHME ANGEHT , ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM . IN EINEM SOLCHEN FALL HAT SICH DER GERICHTSHOF , WIE ER WIEDERHOLT ENTSCHIEDEN HAT ( VGL . URTEIL VOM 25 . JANUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 98/78 , RACKE , SLG . 1979 , 69 ), AUF DIE PRÜFUNG ZU BESCHRÄNKEN , OB DER KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG DIESES ERMESSENS KEIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT .

    41 ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DER KOMMISSION BEIM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG DERARTIGE FEHLER UNTERLAUFEN SIND , LIEGEN NICHT VOR . DESHALB IST DER KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN .

    42 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNG 81/988 DER KOMMISSION VOM 30 . OKTOBER 1981 , DIE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON BAUMWOLLGARN AUS GRIECHENLAND ERMÄCHTIGT , INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN IST , ALS SIE FÜR VOR IHRER MITTEILUNG GESCHLOSSENE UND WÄHREND IHRER GELTUNGSDAUER ZU ERFÜLLENDE VERTRAEGE GILT .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    43 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN . JEDOCH KANN DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 1 DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST .

    44 IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR ZUM TEIL FÜR NICHTIG ERKLÄRT WORDEN . DAHER SIND DER KOMMISSION AUSSER IHREN EIGENEN KOSTEN DIE KOSTEN DER KLAEGERINNEN ZUR HÄLFTE AUFZUERLEGEN .

    45 DA JEDOCH BEZUEGLICH DER FIRMA VOMVYX P.V . SVOPOULOS UND CHR . KOUTROUBIS UND DER FIRMA UNICOT HELLAS DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WORDEN IST , TRAGEN DIESE IHRE GESAMTEN KOSTEN SELBST .

    46 DIE DEM RECHTSSTREIT ALS STREITHELFERIN BEIGETRETENE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK TRAEGT DIE DURCH IHREN BEITRITT VERURSACHTEN KOSTEN .

    Tenor


    AUS DIESEN GRÜNDEN

    HAT

    DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

    FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

    1 ) DIE KLAGE WIRD BEZUEGLICH DER FIRMA VOMVYX P.V . SVOLOPOULOS UND CHR . KOUTROUBIS SOWIE BEZUEGLICH DER FIRMA UNICOT HELLAS ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

    2)DIE ENTSCHEIDUNG 81/988 DER KOMMISSION VOM 30 . OKTOBER 1981 , DIE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON BAUMWOLLGARNEN AUS GRIECHENLAND ERMÄCHTIGT , WIRD INSOWEIT FÜR NICHTIG ERKLÄRT , ALS SIE FÜR VOR IHRER MITTEILUNG GESCHLOSSENE UND WÄHREND IHRER GELTUNGSDAUER ZU ERFÜLLENDE VERTRAEGE GILT .

    3)IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .

    4)DIE KOMMISSION TRAEGT NEBEN IHREN EIGENEN KOSTEN DIE KOSTEN DER KLAEGERINNEN ZUR HÄLFTE MIT AUSNAHME DER KOSTEN DER FIRMA VOMVYX P.V . SVOLOPOULOS UND CHR . KOUTROUBIS SOWIE DER FIRMA UNICOT HELLAS , DIE IHRE GESAMTEN KOSTEN SELBST TRAGEN .

    5)DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK TRAEGT DIE IHR DURCH IHREN BEITRITT ALS STREITHELFERIN ENTSTANDENEN KOSTEN .

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