This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61982CJ0005
Judgment of the Court (First Chamber) of 15 December 1982. # Hauptzollamt Krefeld v Maizena GmbH. # Reference for a preliminary ruling: Bundesfinanzhof - Germany. # Production refund. # Case 5/82.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Dezember 1982.
Hauptzollamt Krefeld gegen Maizena GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Erstattung bei der Erzeugung.
Rechtssache 5/82.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Dezember 1982.
Hauptzollamt Krefeld gegen Maizena GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Erstattung bei der Erzeugung.
Rechtssache 5/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 -04601
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:439
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1982. - HAUPTZOLLAMT KREFELD GEGEN FIRMA MAIZENA GMBH, HAMBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG. - RECHTSSACHE 5/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 04601
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - VERTRAUENSSCHUTZ - ÜBERRASCHENDE AUFGABE EINER GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSENDEN PRAXIS DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ - KEINER
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG VON ZU STÄRKE VERARBEITETEM MAIS - BERECHNUNG - MASSGEBLICHER ZEITPUNKT - ZEITPUNKT DER VERARBEITUNG
( VERORDNUNGEN NRN . 371/67 UND 1132/74 DES RATES ; VERORDNUNGEN NRN . 1060/68 UND 2012/74 DER KOMMISSION )
1 . EINE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSENDE PRAXIS EINES MITGLIEDSTAATS KANN NIEMALS EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICH GESCHÜTZTE RECHTSPOSITION BEGRÜNDEN , UND ZWAR AUCH DANN NICHT , WENN DIE KOMMISSION ES UNTERLASSEN HÄTTE , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIESEN STAAT ZU EINER KORREKTEN ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU VERANLASSEN . EIN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES KANN DAHER NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE ÜBER RASCHENDE AUFGABE EINER DERARTIGEN , LANGJÄHRIGEN PRAXIS DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT GELTEND GEMACHT WERDEN .
2 . SOWOHL NACH DER BIS ZUM 31 . JULI 1974 ALS AUCH NACH DER IM ANSCHLUSS DARAN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG MUSSTE DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR ZU STÄRKE VERARBEITETEN MAIS GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS UND DEM BESCHAFFUNGSPREIS SEIN , DIE AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GALTEN .
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 24 . NOVEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7 . JANUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG- VERTRAG FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT : ' ' WIE WAR DIE PRODUKTIONSERSTATTUNG FÜR MAIS BEMESSEN , DER VOR DEM 1 . AUGUST 1974 DER ZOLLAMTLICHEN ÜBERWACHUNG UNTERSTELLT , ABER ERST DANACH INNERHALB DER ZUGESTANDENEN VERARBEITUNGSFRIST ZU STÄRKE VERARBEITET WORDEN IST?
' '
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM VOR DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM HAUPTZOLLAMT KREFELD UND DER FIRMA MAIZENA GMBH , HAMBURG . GEGENSTAND DIESES VERFAHRENS IST EIN BESCHEID DES HAUPTZOLLAMTS VOM 12 . SEPTEMBER 1974 , MIT DEM DIESES VON DER FIRMA MAIZENA 51,24 DM JE TONNE AUS DER IHR GEWÄHRTEN ERSTATTUNG FÜR 31 190,025 T MAIS ZURÜCKFORDERTE , DIE IN DER ZEIT VOM 11 . BIS ZUM 31 . JULI 1974 UNTER AMTLICHE ÜBERWACHUNG GESTELLT , ABER ERST DANACH VERARBEITET WORDEN WAREN .
3 DER VON DER FIRMA MAIZENA ANGEFOCHTENE BESCHEID DES HAUPTZOLLAMTS WAR AUF EINE IM BUNDESANZEIGER VOM 10 . JULI 1974 VERÖFFENTLICHTE BEKANNTMACHUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR ERNÄHRUNG , LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN VOM 9 . JULI 1974 GESTÜTZT , DIE ZUR ÄNDERUNG DER VON DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN GEUEBTEN PRAXIS ERGANGEN WAR , DIE ERSTATTUNGEN NACH DEM SCHWELLENPREIS UND DEM GARANTIERTEN BESCHAFFUNGSPREIS IN DER AM TAG DER UNTERSTELLUNG DES MAISES UNTER ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG GELTENDEN HÖHE ZU BEMESSEN .
4 DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DEM GEBIET DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON STÄRKE AUS MAIS BERUHT AUF DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( ABL . S . 2269 ), DURCH DIE DER GRUNDSATZ DER ERSTATTUNG EINGEFÜHRT WURDE .
5 DIESER GRUNDSATZ GELANGTE ERSTMALS ZUR ANWENDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 371/67/EWG DES RATES VOM 25 . JULI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON GETREIDE- UND KARTOFFELSTÄRKE UND QUELLMEHL ( ABL . NR . 174 , S . 40 ) SOWIE MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1060/68 DER KOMMISSION VOM 24 . JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG EINIGER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN VERORDNUNGEN NRN . 367/67/EWG UND 371/67/EWG BETREFFEND DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR MAIS ZUR VERARBEITUNG ZU GROB- UND FEINGRIESS SOWIE FÜR MAIS UND WEICHWEIZEN ZUR VERARBEITUNG ZU GETREIDESTÄRKE UND QUELLMEHL ( ABL . L 179 , S . 38 ). DIE VERORDNUNG NR . 371/67 BESTIMMTE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 , DASS DIE ERSTATTUNG FÜR MAIS GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS FÜR 100 KG MAIS UND EINEM GARANTIERTEN BESCHAFFUNGSPREIS VON 6,80 RE SEIN MUSSTE . NACH DER VERORDNUNG NR . 1060/68 WURDE AN DEN HERSTELLER VON STÄRKE INNERHALB VON 30 TAGEN NACH ANTRAGSTELLUNG UND ERBRINGUNG DES NACHWEISES , DASS DER FÜR DIE HERSTELLUNG VON STÄRKE BESTIMMTE MAIS UNTER ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG GESTELLT WORDEN WAR , EINE VORAUSZAHLUNG DER ERSTATTUNG GELEISTET , DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ZU BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES ANGEWENDETEN SCHWEL LENPREISES BERECHNET WURDE ( ARTIKEL 1 UND 2 ABSATZ 4 ), WÄHREND DIE ERSTATTUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES ZU STÄRKE GELTENDEN SCHWELLENPREISES BERECHNET UND INNERHALB VON 30 TAGEN NACH ERBRINGUNG DES NACHWEISES ÜBER DIE ERFOLGTE VERARBEITUNG DES GETREIDES AUSGEZAHLT WURDE ( ARTIKEL 3 ). DIE IN DIESEN VERORDNUNGEN NIEDERGELEGTE REGELUNG FAND BIS ZUM 31 . JULI 1974 ANWENDUNG UND WURDE MIT WIRKUNG VOM 1 . AUGUST 1974 DURCH DIE IN DEN VERORDNUNGEN NRN . 1132/74 UND 2012/74 GETROFFENE REGELUNG ABGELÖST .
6 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1132/74 DES RATES VOM 29 . APRIL 1974 ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG IM GETREIDE- UND REISSEKTOR ( ABL . L 128 , S . 24 ) WICH INSOWEIT VON DER VERORDNUNG NR . 371/67 AB , ALS SIE VORSAH , DASS DIE ERSTATTUNG NUNMEHR GLEICH DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS FÜR 100 KG MAIS UND EINEM GARANTIERTEN BESCHAFFUNGSPREIS VON 8,20 RECHNUNGSEINHEITEN WAR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2012/74 DER KOMMISSION VOM 30 . JULI 1974 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1132/74 BETREFFEND DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG FÜR GETREIDESTÄRKE ( ABL . L 209 , S . 44 ) ÄNDERTE DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNG , INDEM SIE DAS SYSTEM DER VORAUSZAHLUNGEN ABSCHAFFTE UND IN ARTIKEL 2 VORSAH , DASS DIE ERSTATTUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SCHWELLENPREISES BERECHNET WURDE , DER AM TAG DER UNTERSTELLUNG UNTER ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG GALT , JEDOCH VORBEHALTLICH EINER BERICHTIGUNG IM FALL EINER ÄNDERUNG DIESES PREISES VOR DER VERARBEITUNG DES MAISES ZU STÄRKE .
7 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS , WIE DIE KOMMISSION AUSFÜHRT , SOWOHL ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 1060/68 ALS AUCH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 2012/74 FÜR DIE BESTIMMUNG DES SCHWELLENPREISES , DER BEI DER BERECHNUNG DER ERSTATTUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , FAKTISCH AUF DENSELBEN ZEITPUNKT ABSTELLEN . WENN ES NÄMLICH IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2012/74 HEISST , DASS DIE ERSTATTUNG ' ' GEGEBENENFALLS ENTSPRECHEND DEM IM VERARBEITUNGSMONAT GÜLTIGEN SCHWELLENPREIS BERICHTIGT ' ' WIRD , SO KOMMT AUCH IN DIESEM ARTIKEL DER BERÜCKSICHTIGUNG DES IM ZEITPUNKT DER VERARBEITUNG GÜLTIGEN SCHWELLENPREISES ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG ZU .
8 HINSICHTLICH DES BESCHAFFUNGSPREISES BEMERKT DIE KOMMISSION ZUTREFFEND , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT HABE ZWAR BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 10/75 DER KOMMISSION VOM 31 . DEZEMBER 1974 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2012/74 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG IM GETREIDE- UND REISSEKTOR ( ABL . 1975 , L 1 , S . 24 ) NICHT AUSDRÜCKLICH DIE FRAGE GEREGELT , WELCHE KONKRETEN AUSWIRKUNGEN EINE ÄNDERUNG DIESES PREISES ZWISCHEN DEM ZEITPUNKT DER KONTROLLIERTEN EINLAGERUNG DES MAISES UND DEM ZEITPUNKT SEINER VERARBEITUNG HABE , JEDOCH ERGEBE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER SEIT 1967 IN KRAFT GETRETENEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VON STÄRKE , DASS SICH DIESE ERSTATTUNG NACH DEM AM TAGE DER VERARBEITUNG GÜLTIGEN SATZ BEMESSE . ANDERS ALS DER SCHWELLENPREIS , DER MONATLICHEN SCHWANKUNGEN UNTERLIEGT , SO DASS DIESBEZUEGLICH IN DIE VERORDNUNG NR . 2012/74 EIN BERICHTIGUNGSVORBEHALT AUFGENOMMEN WERDEN MUSSTE , WIRD DER BESCHAFFUNGSPREIS NÄMLICH VOM RAT FÜR EINE UNBEGRENZTE ZEIT FESTGESETZT UND UNTERLIEGT EINER ÄNDERUNG NUR , WENN DIESE VOM RAT BESCHLOSSEN WIRD . MANGELS EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG DARÜBER , WELCHER BESCHAFFUNGSPREIS FÜR DIE BERECHNUNG DER ERSTATTUNG ANZUWENDEN IST , BESTIMMT SICH DIESER OFFENSICHTLICH UNTER ZUGRUNDELEGUNG DESSELBEN ZEITPUNKTES , DER AUCH FÜR DEN SCHWELLENPREIS MASSGEBLICH IST .
9 DIE FIRMA MAIZENA VERWEIST INSBESONDERE AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12 . JULI 1979 ( HOFFMANN ' S STÄRKEFABRIKEN , RECHTSSACHE 2/77 , SLG . S . 1375 ), DEM MAN ENTNEHMEN KÖNNE , DASS ES SICH BEI DEM FÜR DIE BERECHNUNG DER ERSTATTUNG MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT NOTWENDIGERWEISE UM DEN ZEITPUNKT DER UNTERSTELLUNG UNTER ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG HANDELE .
10 IN DER VON DER FIRMA MAIZENA ANGEFÜHRTEN TEXTSTELLE DIESES URTEILS WIRD JEDOCH LEDIGLICH FESTGESTELLT , DASS DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG NACH ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 2012/74 ZU DEM ZEITPUNKT GEZAHLT UND IN IHRER HÖHE BESTIMMT WIRD , ZU DEM DER BERECHTIGTE DEN NACHWEIS ERBRINGT , DASS DAS GRUNDERZEUGNIS DER AMTLICHEN ÜBERWACHUNG UNTERSTELLT WORDEN IST . DIESER URTEILSPASSAGE LÄSST SICH ANGESICHTS DES IN DIESEM ARTIKEL GEMACHTEN VORBEHALTS EINER BERICHTIGUNG DER ERSTATTUNG NICHTS ENTNEHMEN , WAS DEN SCHLUSS ZULIESSE , DASS ES FÜR DIE FESTSETZUNG DES BETRAGS DER ERSTATTUNG NICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER VERARBEITUNG ANKÄME .
11 AUCH DEM AUF DIE BEREITS ERWÄHNTE VERORDNUNG NR . 10/75 GESTÜTZTEN ARGUMENT , DURCH DIESE VERORDNUNG SEI ERSTMALS DAS ERFORDERNIS EINGEFÜHRT WORDEN , DIE VOR DER VERARBEITUNG DES MAISES EINGETRETENEN VERÄNDERUNGEN DES BESCHAFFUNGSPREISES ZU BERÜCKSICHTIGEN , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND AUSFÜHRT , ERGAB SICH EIN DERARTIGES ERFORDERNIS BEREITS STILLSCHWEIGEND AUS DEN VORHER GELTENDEN VORSCHRIFTEN .
12 DIE FIRMA MAIZENA MACHT WEITER GELTEND , NUR DIE ANWENDUNG DES AM TAGE DER UNTERSTELLUNG DES MAISES UNTER AMTLICHE ÜBERWACHUNG GELTENDEN SATZES ENTSPRECHE DEM ZWECK DER ERSTATTUNG , DEN STÄRKEHERSTELLERN EINEN BESCHAFFUNGSPREIS ZU GARANTIEREN , DER ES IHNEN ERMÖGLICHE , IHRE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN , NÄMLICH DEN STÄRKEHERSTELLERN AUS DRITTSTAATEN UND DEN HERSTELLERN VON ERSATZERZEUGNISSEN , ZU ERHALTEN . SEINE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG GEWINNE DAS ERFORDERNIS DER ERHALTUNG GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN JEDOCH EINDEUTIG IM ZEITPUNKT DER BESCHAFFUNG , SO DASS DIE ERSTATTUNG , WENN SIE IHREN ZWECK ERREICHEN SOLLE , ZWANGSLÄUFIG UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES IN DIESEM ZEITPUNKT GELTENDEN SATZES BERECHNET WERDEN MÜSSE .
13 WAS DAS ZIEL ANGEHT , GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR DIE STÄRKEHERSTELLER AUS DER GEMEINSCHAFT UND AUS DRITTSTAATEN ZU ERHALTEN , SO IST ZU PRÜFEN , OB DIE BERÜCKSICHTIGUNG DES AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GELTENDEN SCHWELLEN- UND BESCHAFFUNGSPREISES DER VERWIRKLICHUNG DIESES ZIELS ENTGEGENSTEHEN WÜRDE .
14 HINSICHTLICH DES SCHWELLENPREISES KANN SICH AUS DER ANWENDUNG DES AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GELTENDEN SATZES FÜR DIE BERECHNUNG DER ERSTATTUNG IM ALLGEMEINEN KEIN NACHTEIL FÜR DIE STÄRKEHERSTELLER AUS DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN , DA IN DEN DIESBEZUEGLICHEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION SCHON ZU BEGINN JEDES WIRTSCHAFTSJAHRES EINE REIHE MONATLICHER ZUSCHLAEGE FÜR DIESEN PREIS FESTGESETZT WIRD UND DAHER ALLENFALLS VON EINEM DEN STÄRKEHERSTELLERN DER GEMEINSCHAFT EINGERÄUMTEN VORTEIL GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN AUS DRITTSTAATEN DIE REDE SEIN KÖNNTE .
15 IN BEZUG AUF DEN SATZ DES BESCHAFFUNGSPREISES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ÄNDERUNGEN DER WELTMARKTPREISE SICH , WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND AUSFÜHRT , NUR MIT EINER NICHT UNERHEBLICHEN VERZÖGERUNG AUF DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUSWIRKEN KÖNNEN . FOLGLICH FÜHRT DIE ANWENDUNG DES IM ZEITPUNKT DER VERARBEITUNG DES MAISES GELTENDEN BESCHAFFUNGSPREISES , UNTERSTELLT , DASS ER HÖHER IST ALS DER AM TAGE DER UNTERSTELLUNG UNTER AMTLICHE ÜBERWACHUNG GELTENDE BESCHAFFUNGSPREIS , NICHT ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BENACHTEILIGUNG DER MAISSTÄRKEHERSTELLER IN DER GEMEINSCHAFT , SONDERN BESEITIGT NUR EINEN VORTEIL , DEN SIE GENIESSEN WÜRDEN , WENN DIE ERSTATTUNG UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINES BESCHAFFUNGSPREISES BERECHNET WÜRDE , DER BEREITS IM ZEITPUNKT DER UNTERSTELLUNG DES MAISES UNTER AMTLICHE ÜBERWACHUNG NICHT MEHR DEN AUF DEM WELTMARKT ANGEWANDTEN PREISEN ENTSPRACH .
16 EBENSOWENIG KANN DEM VORBRINGEN DER FIRMA MAIZENA GEFOLGT WERDEN , DIE AUF DEN WORTLAUT DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN GESTÜTZTE AUSLEGUNG FÜHRE ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER GETREIDESTÄRKEHERSTELLER GEGENÜBER DEN KARTOFFELSTÄRKEHERSTELLERN , DIE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG , GEGEN DIE IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNGEN NRN . 120/67 UND 371/67 ENTHALTENE FORDERUNG , ES DER GETREIDE- UND KARTOFFELSTÄRKEINDUSTRIE ZU ERMÖGLICHEN , WEITERHIN WETTBEWERBSFÄHIGE PREISE IM VERGLEICH ZU DEN PREISEN FÜR ERSATZERZEUGNISSE ZU BIETEN , SOWIE GEGEN DIE IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1132/74 ENTHALTENE FORDERUNG VERSTOSSE , DIE FÜR GETREIDE- BZW . KARTOFFELSTÄRKE GEWÄHRTE ERSTATTUNG IN GLEICHER HÖHE FESTZUSETZEN .
17 DER GERICHTSHOF HAT NÄMLICH IN DEM ZITIERTEN URTEIL HOFFMANN ' S STÄRKEFABRIKEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN DER FÜR GETREIDESTÄRKE GEWÄHRTEN ERSTATTUNG GEGENÜBER JENER FÜR KARTOFFELSTÄRKE , INSBESONDERE DER UNTERSCHIEDLICHEN BERECHNUNGSGRUNDLAGE UND DES UMSTANDS , DASS DIE ERSTATTUNG DEN KARTOFFELSTÄRKEHERSTELLERN NUR GEWÄHRT WIRD , SOFERN DIESE NACHWEISEN , DASS SIE DEN ERSTATTUNGSBETRAG AN DIE KARTOFFELPRODUZENTEN BEZAHLT HABEN , DIE IM UNTERSCHIED ZUM GRÖSSTEN TEIL DER MAISPRODUZENTEN IHRE GESCHÄFTE ÜBERWIEGEND INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ABWICKELN , FESTGESTELLT , DASS ' ' DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER KARTOFFELSTÄRKEHERSTELLER UND DER MAISSTÄRKEHERSTELLER . . . OBJEKTIV GERECHTFERTIGT ' ' IST , UND DAS ERFORDERNIS EINER GLEICH HOHEN ERSTATTUNG VERNEINT .
18 DIE FIRMA MAIZENA HAT WEITER VORGETRAGEN , MIT RÜCKSICHT AUF DIE ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 371/67 , DER ZUFOLGE DIE GETREIDESTÄRKEINDUSTRIE WEITERHIN WETTBEWERBSFÄHIGE PREISE IM VERGLEICH ZU DEN PREISEN FÜR ERSATZERZEUGNISSE BIETEN KÖNNEN MÜSSE , DÜRFE DIE FÜR MAISSTÄRKE VORGESEHENE REGELUNG NICHT UNGÜNSTIGER SEIN ALS DIE REGELUNG FÜR EIN ERZEUGNIS WIE ZUCKER , DER ANSTELLE VON STÄRKE FÜR DIE HERSTELLUNG BESTIMMTER CHEMISCHER ERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN KÖNNE . NUN ERMÖGLICHTE ES ABER DIE VERORDNUNG NR . 2478/74 DER KOMMISSION VOM 30 . SEPTEMBER 1974 ( ABL . L 264 , S . 72 ), INDEM SIE DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER ERSTATTUNGSBESCHEIDE FÜR ZUCKER , DIE VOR DEM 20 . SEPTEMBER 1974 BEANTRAGT WORDEN WAREN , VERLÄNGERTE , DEN VERWENDERN VON ZUCKER FÜR EINE GEWISSE ZEIT TROTZ DER AM ENDE DES JAHRES 1974 ERFOLGTEN ÄNDERUNG DES BESCHAFFUNGSPREISES FÜR ZUCKER EINE UNGEKÜRZTE ERSTATTUNG ZU ERHALTEN . DAGEGEN WÄREN DIE STÄRKEHERSTELLER NACH ANSICHT DER FIRMA MAIZENA EINER GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSENDEN DISKRIMINIERUNG AUSGESETZT , WENN SIE DIE FOLGEN EINER ÄNDERUNG DES BESCHAFFUNGSPREISES FÜR MAIS ZU TRAGEN HÄTTEN .
19 DIE KOMMISSION HAT DEMGEGENÜBER DARAN ERINNERT , DASS AUFGRUND VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2477/74 DES RATES VOM 30 . SEPTEMBER 1974 ( ABL . L 264 , S . 71 ), WONACH ' ' DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG ( NUR ) ERFOLGT . . ., WENN DIE GESAMTHEIT DER FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT VERFÜGBAREN ZUCKERÜBERSCHÜSSE UND DIE WIRTSCHAFTLICHEN ASPEKTE DER VORGESEHENEN FESTSETZUNG DIES RECHTFERTIGEN ' ' , FÜR ZUCKER AB OKTOBER 1974 FÜR LÄNGERE ZEIT KEINE ERSTATTUNG MEHR GEWÄHRT WORDEN SEI , WÄHREND DIE ERSTATTUNG FÜR STÄRKE WEDER VOM VORHANDENSEIN VON PRODUKTIONSÜBERSCHÜSSEN NOCH VON DEREN HÖHE ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN SEI .
20 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON DER KOMMISSION VERDEUTLICHTEN SACHZUSAMMENHANGS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 2478/74 EINEN GEWISSEN AUSGLEICH DER NACHTEILE BEZWECKTE , DIE DURCH DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 2477/74 AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE VERWENDER VON ZUCKER ENTSTANDEN , UND DASS DIE GLEICHHEIT DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SOMIT IM WESENTLICHEN GEWAHRT BLIEB .
21 AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT , DASS DIE BERECHNUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES AUF DER GRUNDLAGE DES AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GELTENDEN SATZES NICHT GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERSTÖSST .
22 DAS VORBRINGEN DER FIRMA MAIZENA HAT SCHLIESSLICH AUCH INSOWEIT KEINEN ERFOLG , ALS SIE EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES GELTEND MACHT , DER SICH AUS DER ÜBERRASCHENDEN AUFGABE EINER LANGJÄHRIGEN UND VON DER KOMMISSION NIEMALS BEANSTANDETEN PRAXIS DURCH DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERGEBE . EINE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSENDE PRAXIS EINES MITGLIEDSTAATS KANN NIEMALS EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE , GESCHÜTZTE RECHTSPOSITION BEGRÜNDEN , UND ZWAR AUCH DANN NICHT , WENN DIE KOMMISSION ES UNTERLASSEN HÄTTE , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIESEN STAAT ZU EINER KORREKTEN ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU VERANLASSEN .
23 DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGE HAT ALSO KEINERLEI ANHALTSPUNKTE FÜR DIE FESTSTELLUNG ERGEBEN , DASS DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GELTENDEN SÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER ERSTATTUNG GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST .
24 DIE VOM BUNDESFINANZHOF VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR ZU STÄRKE VERARBEITETEN MAIS SOWOHL NACH DER BIS ZUM 31 . JULI 1974 ALS AUCH NACH DER IM ANSCHLUSS DARAN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS UND DEM BESCHAFFUNGSPREIS SEIN MUSSTE , DIE AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GALTEN .
KOSTEN
25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 24 . NOVEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR ZU STÄRKE VERARBEITETEN MAIS MUSSTE SOWOHL NACH DER BIS ZUM 31 . JULI 1974 ALS AUCH NACH DER IM ANSCHLUSS DARAN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS UND DEM BESCHAFFUNGSPREIS SEIN , DIE AM TAGE DER VERARBEITUNG DES MAISES GALTEN .