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Document 61981CO0010

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 26. Februar 1981.
C.J. Farrall gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 10/81 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1981 -00717

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1981:60

61981O0010

BESCHLUSS DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1981. - C. J. FARRALL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 10-81.

Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 00717


Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe


HERR FARRALL , EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT OHNE ZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS AM 19 . JANUAR 1981 BEIM GERICHTSHOF EINE KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER BEANTRAGT ,

1 . ( 1 ) DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG SEINER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS DURCH DIE BEKLAGTE AUFZUHEBEN ,

( 2)FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEKLAGTE GEGEN ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ZUM BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN HAT ,

( 3)DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN , AN DEN KLAEGER FOLGENDE BETRAEGE ZU ZAHLEN :

( A ) VERZUGSZINSEN WEGEN VERSPÄTETER ZAHLUNG DES ABGANGSGELDES IN HÖHE VON 632 225 BFR , BERECHNET VOM 1 . SEPTEMBER 1979 BIS ZUM 21 . JANUAR 1980 ZU DEM WÄHREND DIESES ZEITRAUMS VON DEN BANKEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ANGEWANDTEN ZINSSATZ ODER ZU DEM ZINSSATZ , DEN DER GERICHTSHOF FÜR ANGEMESSEN HÄLT ,

( B)ERSATZ DES SCHADENS , DEN DER KLAEGER DADURCH ERLITTEN HAT , DASS ER ZWISCHEN DEM 1 . SEPTEMBER 1979 UND DEM 21 . JANUAR 1980 NICHT IN DER LAGE WAR , IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EIN WOHNHAUS ZU KAUFEN ; DIE HÖHE DIESES SCHADENS WIRD AUFGRUND DES ANSTIEGS DES EINZELHANDELSPREISINDEXES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UM 6,24 % ZWISCHEN AUGUST 1979 UND JANUAR 1980 AUF 39 450 BFR VERANSCHLAGT ,

( C)ZINSEN AUF DIE UNTER ( A ) UND ( B ) BEANTRAGTEN SUMMEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 21 . JANUAR 1980 BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ,

( D)SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON 1 BFR ;

HILFSWEISE JEDE WEITERE ANORDNUNG ZU TREFFEN , DIE DEM GERICHTSHOF NACH DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES ANGEMESSEN ERSCHEINT ;

2 . DER BEKLAGTEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

MIT EINEM WEITEREN SCHRIFTSATZ VON DEMSELBEN TAG HAT HERR FARRALL , EBENFALLS OHNE ZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS , DEN ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN SOWIE DIE BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS BEANTRAGT .

MIT SCHREIBEN VOM 22 . JANUAR 1981 HAT DER KANZLER HERRN FARRALL GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , DEN MANGEL ZU BEHEBEN UND SEINE KLAGESCHRIFT SOWIE SEINE SCHRIFTSÄTZE DURCH EINEN RECHTSANWALT EINREICHEN ZU LASSEN .

MIT SCHREIBEN VOM 9 . FEBRUAR 1981 HAT HERR FARRALL GEANTWORTET , ES SEI IHM UNMÖGLICH , DIESER FORDERUNG NACHZUKOMMEN .

DA HERR FARRALL ES UNTERLASSEN HAT , SEINE KLAGESCHRIFT UND SEINE SCHRIFTSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSS EINZUREICHEN , IST DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN UND DIE RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN P . PESCATORE , DER RICHTER O . DÜ UND A . CHLOROS ,

GENERALANWALT : G . REISCHL

KANZLER : A . VAN HOUTTE

BESCHLOSSEN :

1 . DIE KLAGE , DER ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN UND DER ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS SIND UNZULÄSSIG .

2.DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN .

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