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Document 61981CJ0317
Judgment of the Court (Second Chamber) of 30 September 1982. # Howe & Bainbridge BV v Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. # Reference for a preliminary ruling: Bundesfinanzhof - Germany. # Common Customs Tariff - Treatment which can "be seen with the naked eye". # Case 317/81.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. September 1982.
Howe & Bainbridge BV gegen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
GZT - "Mit bloßem Auge wahrnehmbare" Behandlung.
Rechtssache 317/81.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. September 1982.
Howe & Bainbridge BV gegen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
GZT - "Mit bloßem Auge wahrnehmbare" Behandlung.
Rechtssache 317/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 -03257
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:327
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 30. SEPTEMBER 1982. - HOWE UND BAINBRIDGE B. V. GEGEN OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GZT -'MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBARE'BEHANDLUNG. - RECHTSSACHE 317/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03257
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFNUMMERN ' ' GEWEBE , . . . GETRÄNKT , BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 59.08 - ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBARE ' ' BEHANDLUNG IM SINNE DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 - BEGRIFF
2 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ANWENDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN - BENENNUNG DER FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
3 . GEMEINSCHAFTSRECHT - ANWENDUNG - SCHWIERIGKEITEN - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN VORSCHRIFT
1 . DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GZT SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN DES GEWEBES BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS . DIE ANGEFÜHRTEN WORTE DER VORSCHRIFT GESTATTEN ES NICHT , AUS DER STEIFIGKEIT EINES GEWEBES DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS ES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT .
2 . DER GEMEINSAME ZOLLTARIF IST ZWAR EIN RECHTSAKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DER IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN IST , JEDOCH IST SEINE ANWENDUNG DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN . DESHALB IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND PERSONEN ZU BENENNEN UND ÜBER DIE AUSBILDUNG DIESER PERSONEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIESE IHRE AUFGABE KORREKT ERFÜLLEN KÖNNEN .
3 . DIE DURCH DIE ANWENDUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERVORGERUFENEN SCHWIERIGKEITEN KÖNNEN ZWAR FÜR DIE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT VON BEDEUTUNG SEIN , SIND JEDOCH NICHT GEEIGNET , IHRE GÜLTIGKEIT IN FRAGE ZU STELLEN .
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 17 . NOVEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21 . DEZEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( IM FOLGENDEN : GZT ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM NIEDERLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN , DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , UND DER OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT AM MAIN HINSICHTLICH EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT VOM 22 . MAI 1975 ÜBER EINE VON DER KLAEGERIN ALS ' ' SEGELTUCH-TEXTIL ' ' BEZEICHNETE WARE .
3 DIE OBERFINANZDIREKTION WIES DIE WARE IN DIESER AUSKUNFT DER TARIFSTELLE 51.04 A GZT ( GEWEBE AUS SYNTHETISCHEN SPINNFÄDEN ) ZU , WÄHREND DIE KLAEGERIN DIE ZUWEISUNG ZUR TARIFNUMMER 59.08 GZT ( GEWEBE , MIT ZELLULOSEDERIVATEN ODER ANDEREN KUNSTSTOFFEN GETRÄNKT , BESTRICHEN ODER ÜBERZOGEN ODER MIT LAGEN AUS DIESEN STOFFEN VERSEHEN ) BEGEHRTE .
4 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS TATSÄCHLICH DER IN TARIFNUMMER 59.08 VORGESEHENEN BEHANDLUNG UNTERZOGEN WORDEN WAR , DASS ABER DIE OBERFINANZDIREKTION DIE ZUWEISUNG ZU DIESER TARIFNUMMER AUFGRUND DER VORSCHRIFT 2 A ZU KAPITEL 59 ABLEHNTE , NACH DEREN WORTLAUT DIE TARIFNUMMER 59.08 UNTER ANDEREM NICHT ERFASST :
' ' A ) GEWEBE , BEI DENEN DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN MIT BLOSSEM AUGE NICHT WAHRNEHMBAR IST . . . ' ' .
5 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT GEGEN DIE ZOLLTARIFAUSKUNFT KLAGE VOR DEM BUNDESFINANZHOF ERHOBEN . DIESES GERICHT HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 . WIE IST VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , WONACH ZUR TARIFNUMMER 59.08 NICHT SOLCHE GEWEBE GEHÖREN , BEI DENEN DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN MIT ZELLULOSEDERIVATEN ODER ANDEREN KUNSTSTOFFEN MIT BLOSSEM AUGE NICHT WAHRNEHMBAR IST , AUSZULEGEN? KOMMT ES AUF DIE SUBJEKTIVE WAHRNEHMUNGSFÄHIGKEIT EINES JEDEN BETRACHTERS , EINES DURCHSCHNITTLICHEN ODER BESONDERS VERSIERTEN ZOLLBEAMTEN ODER EINES SACHVERSTÄNDIGEN AN? BEDEUTEN DIE WORTE , MIT BLOSSEM AUGE NICHT WAHRNEHMBAR ' , DASS NUR EIN FLACH AUF EINER UNTERLAGE LIEGENDES STÜCK GEWEBE VISÜLL ZU BEGUTACHTEN IST , ODER GESTATTEN SIE , AUCH AUF MITTELBARE VISÜLLE ERKENNTNISMÖGLICHKEITEN ABZUSTELLEN , DIE AUF DIE MIT DEM TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN VERBUNDENE STEIFIGKEIT DES GEWEBES SCHLIESSEN LASSEN ( ZUM BEISPIEL FEHLENDES , AUSFUSSELN ' AN DEN SCHNITTKANTEN , BEIBEHALTUNG VON KNICKEN IM GEWEBE)?
' ' 2 . FÜR DEN FALL , DASS ES AUF DIE WAHRNEHMUNGSFÄHIGKEIT EINES JEDEN BETRACHTERS ODER EINES UNGEUEBTEN ZOLLBEAMTEN ANKOMMT :
IST DIE GENANNTE VORSCHRIFT IM HINBLICK DARAUF GÜLTIG , DASS SIE DIE GENANNTEN PERSONEN VOR KAUM LÖSBARE TARIFIERUNGSPROBLEME STELLT?
' '
6 DIE ERSTE FRAGE BESTEHT AUS ZWEI TEILFRAGEN , VON DENEN DIE ERSTE DEN BETRACHTER BETRIFFT , AUF DEN FÜR DIE AUSLEGUNG UND DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT ABZUSTELLEN IST . DIESE TEILFRAGE IST ENG MIT DER ZWEITEN FRAGE VERKNÜPFT , DIE SICH AUF DIE GÜLTIGKEIT DER VORSCHRIFT BEZIEHT . BEIDE SIND DESHALB GEMEINSAM ZU BEHANDELN , DOCH IST ZUNÄCHST DIE LETZTE TEILFRAGE DER ERSTEN FRAGE ZU UNTERSUCHEN .
7 DIESE TEILFRAGE DES BUNDESFINANZHOFES GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE GENANNTE VORSCHRIFT FÜR DIE ANWENDUNG DER TARIFNUMMER 59.08 VORAUSSETZT , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS , ODER OB ES DIESE VORSCHRIFT VIELMEHR GESTATTET , AUF EINE BEHANDLUNG AUFGRUND DER STEIFIGKEIT DES GEWEBES INFOLGE DIESER BEHANDLUNG ZU SCHLIESSEN .
8 IN IHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN HAT DIE KOMMISSION VOR ALLEM AUF DIE AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE HINGEWIESEN , DIE SICH AUS DER HISTORISCHEN ENTWICKLUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT UND DERJENIGEN DER IDENTISCHEN VORSCHRIFT ZUM ENTSPRECHENDEN KAPITEL DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ( IM FOLGENDEN : RZZ ) SOWIE AUS DER STÄNDIGEN PRAXIS DER BEIDEN AUSSCHÜSSE FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA DES GZT UND DES RZZ BEI DER ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN GEWINNEN LASSEN .
9 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE URSPRÜNGLICHEN FASSUNGEN DER BEIDEN VORSCHRIFTEN VORSAHEN , DASS DIE TARIFNUMMER 59.08 NUR DIE GEWEBE ERFASSEN SOLLTE , BEI DENEN DAS TRÄNKEN ODER BESTREICHEN ' ' AUGENSCHEINLICH ' ' WAR . DA DER AUSSCHUSS FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA DES RZZ DIESEN BEGRIFF IM SINNE VON ' ' MIT BLOSSEM AUGE SICHTBAR ' ' AUSGELEGT HATTE , WURDE DER WORTLAUT DIESER NOMENKLATUR IM JAHR 1969 IN DIESEM SINNE ABGEÄNDERT . DARAUFHIN WURDE DER GZT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1/72 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1971 ( ABL . L 1 VOM 1 . 1 . 1972 , S . 1 ) IN DERSELBEN WEISE ABGEÄNDERT .
10 DIE BEIDEN AUSSCHÜSSE FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA WURDEN NACH DER ÄNDERUNG AUFGEFORDERT , SICH ZUR AUSLEGUNG DER NEUEN FASSUNG DER VORSCHRIFTEN ZU ÄUSSERN . DER AUSSCHUSS DES GZT VERTRAT 1976 HINSICHTLICH DER TARIFNUMMER 59.08 DIE ANSICHT , DASS DIESE NICHT AUF GEWEBE ANWENDBAR SEI , BEI DENEN DIE BEHANDLUNG ERST NACH DEM FALTEN DES PROBESTÜCKS WAHRNEHMBAR SEI . DER AUSSCHUSS DES RZZ VERTRAT 1978 DIE ANSICHT , DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' SEIEN IM SINNE EINER ' ' UNMITTELBAREN WAHRNEHMUNG ' ' DURCH BETRACHTUNG DER OBERFLÄCHE DES GEWEBES AUSZULEGEN ; DIE TATSACHE , DASS DAS TRÄNKEN DEM GEWEBE EINE GEWISSE STEIFIGKEIT VERLIEHEN HABE , GESTATTE ES NICHT , DAS GEWEBE NACH TARIFNUMMER 59.08 ZU TARIFIEREN .
11 DIE AUSLEGUNG , DIE DURCH DIE GEÄNDERTE FASSUNG AUF DIESE WEISE NAHEGELEGT UND DURCH DIE PRAXIS DIESER AUSSCHÜSSE FÜR DAS ZOLLTARIFSCHEMA BESTÄTIGT WIRD , DIE FERNER DER VOM NATIONALEN GERICHT VORGESCHLAGENEN ERSTEN ALTERNATIVE ENTSPRICHT , STIMMT TATSÄCHLICH MIT DER BEDEUTUNG DIESER BEGRIFFE IM ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCH ÜBEREIN .
12 EINE DERARTIGE AUSLEGUNG ENTSPRICHT AUCH DEM ZIEL DER STREITIGEN VORSCHRIFT . WIE DER RAT IN SEINEN ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ERLÄUTERT HAT , SIND DIE GRÜNDE , WESHALB IN DEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE UND AUF INTERNATIONALER EBENE GÜLTIGEN BESTIMMUNGEN SOLCHE KRITERIEN FÜR DIE TARIFIERUNG IN BESONDEREN FÄLLEN FESTGELEGT SIND , IM WESENTLICHEN IN DEM ANLIEGEN ZU SUCHEN , EINE RASCHE ÜBERPRÜFUNG BEI DER VERZOLLUNG ZU ERMÖGLICHEN .
13 DARÜBER HINAUS SPRICHT DER ZUSATZ ZU BUCHSTABE A DER VORSCHRIFT , NACH DESSEN WORTLAUT DIE DURCH DIE BEHANDLUNG HERVORGERUFENEN VERÄNDERUNGEN DER FARBE AUSSER BETRACHT BLEIBEN , FÜR DIE AUFFASSUNG , DASS ES MÖGLICH SEIN MUSS , EINE ERFOLGTE BEHANDLUNG UNMITTELBAR ZU ERKENNEN UND NICHT AUS ANDEREN EIGENSCHAFTEN HERZULEITEN , DIE DAS GEWEBE AUFGRUND DIESER BEHANDLUNG MÖGLICHERWEISE ERWORBEN HAT .
14 DESHALB IST DIESE TEILFRAGE DER ERSTEN FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GZT IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN DES GEWEBES BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS UND DASS DIE ANGEFÜHRTEN WORTE DER VORSCHRIFT ES NICHT GESTATTEN , AUS DER STEIFIGKEIT EINES GEWEBES DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS ES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT .
15 DER BUNDESFINANZHOF FRAGT IM ERSTEN TEIL DER ERSTEN FRAGE , OB ES FÜR DIE AUSLEGUNG UND DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT AUF DIE SUBJEKTIVE WAHRNEHMUNGSFÄHIGKEIT EINES BELIEBIGEN BETRACHTERS , EINES DURCHSCHNITTLICHEN ODER BESONDERS VERSIERTEN ZOLLBEAMTEN ODER SOGAR EINES SACHVERSTÄNDIGEN ANKOMMT .
16 HIERZU IST ZU SAGEN , DASS DER GEMEINSAME ZOLLTARIF ZWAR EIN RECHTSAKT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST , DER IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN IST , DASS SEINE ANWENDUNG JEDOCH DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN IST .
17 DESHALB IST AUF DIESE TEILFRAGE DER ERSTEN FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST , DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND PERSONEN ZU BENENNEN UND ÜBER DIE AUSBILDUNG DIESER PERSONEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIESE IHRE AUFGABE KORREKT ERFÜLLEN KÖNNEN .
18 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE WILL DER BUNDESGERICHTSHOF IM WESENTLICHEN WISSEN , OB DIE VORSCHRIFT HINSICHTLICH DER UMSTRITTENEN FORMULIERUNG ANGESICHTS DER SCHWIERIGKEITEN GÜLTIG IST , DIE IHRE ANWENDUNG DEN PERSONEN , DIE ÜBER DIE TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN WARE ZU ENTSCHEIDEN HABEN , BEREITEN KANN .
19 INSOWEIT IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE DURCH DIE ANWENDUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS HERVORGERUFENEN SCHWIERIGKEITEN ZWAR FÜR DIE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN , JEDOCH NICHT GEEIGNET SIND , IHRE GÜLTIGKEIT IN FRAGE ZU STELLEN .
20 HINZUZUFÜGEN IST IM ÜBRIGEN NOCH , DASS DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT , SO WIE SIE OBEN AUSGELEGT WORDEN IST , NICHT DIE SCHWIERIGKEITEN BEREITEN DÜRFTE , VON DENEN DIE FRAGE AUSGEHT . IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIEJENIGEN , DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIESE AUFGABE ÜBERTRAGEN HABEN , NICHT IN DER LAGE SEIN SOLLTEN , DIE BEHANDLUNG DES GEWEBES DURCH EINE EINFACHE VISÜLLE PRÜFUNG FESTZUSTELLEN , ERGIBT SICH AUS DER VORSCHRIFT , DASS DIESE BEHANDLUNG , AUCH WENN SIE TATSÄCHLICH STATTGEFUNDEN HAT , NICHT AUSREICHT , UM DIE WARE IN DIE UNTER NR . 59.08 VORGESEHENE SPEZIFISCHE TARIFPOSITION ANSTATT IN DIE AUF EIN GEWEBE DIESER ART NORMALERWEISE ANWENDBARE TARIFNUMMER EINZUREIHEN . AUF DIESE WEISE SCHLIESST DIE VORSCHRIFT BEI DER PRÜFUNG , OB DAS GEWEBE EINE DERARTIGE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT , GERADE ALLE UNTERSUCHUNGEN AUS , DIE DIE FÄHIGKEITEN DIESES PERSONENKREISES ÜBERSTEIGEN .
21 DIE ZWEITE VORLAGEFRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORSCHRIFT NICHTS ERGEBEN HAT , WAS IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .
KOSTEN
22 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 17 . NOVEMBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE WORTE ' ' MIT BLOSSEM AUGE WAHRNEHMBAR ' ' DER VORSCHRIFT 2 A A ZU KAPITEL 59 DES GZT SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DAS TRÄNKEN , BESTREICHEN ODER ÜBERZIEHEN DES GEWEBES BEI EINER EINFACHEN VISÜLLEN ÜBERPRÜFUNG UNMITTELBAR SICHTBAR SEIN MUSS . DIE ANGEFÜHRTEN WORTE DER VORSCHRIFT GESTATTEN ES NICHT , AUS DER STEIFIGKEIT EINES GEWEBES DIE FOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS ES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ERFAHREN HAT .
2 . ES IST SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE FÜR DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND PERSONEN ZU BENENNEN UND ÜBER DIE AUSBILDUNG DIESER PERSONEN ZU ENTSCHEIDEN , DAMIT DIESE IHRE AUFGABE KORREKT ERFÜLLEN KÖNNEN .
3 . DIE PRÜFUNG DER VORSCHRIFT HAT NICHTS ERGEBEN , WAS IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .