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Document 61981CJ0314

Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1982.
Procureur de la République und Comité national de défense contre l'alcoolisme gegen Alex Waterkeyn und andere; Procureur de la République gegen Jean Cayard und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich.
Werbung für alkoholische Getränke.
Verbundene Rechtssachen 314/81, 315/81, 316/81 und 83/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 -04337

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:430

61981J0314

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1982. - LE PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE UND LE COMITE NATIONAL DE DEFENSE CONTRE L'ALCOOLISME GEGEN ALEX WATERKEYN UND ANDERE (RECHTSSACHE 314/81). - LE PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE UND LE COMITE NATIONAL DE DEFENSE CONTRE L'ALCOOLISME GEGEN JEAN CAYARD UND ANDERE (RECHTSSACHE 315/81). - LE PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE UND LE COMITE NATIONAL DE DEFENSE CONTRE L'ALCOOLISME GEGEN RODOLPHE JOEL UND ANDERE (RECHTSSACHE 316/81). - LE PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN JEAN CAYARD UND ANDERE (RECHTSSACHE 83/82). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE, PARIS. - WERBUNG FUER ALKOHOLISCHE GETRAENKE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 314/81, 315/81, 316/81 UND 83/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 04337
Spanische Sonderausgabe Seite 01261
Schwedische Sonderausgabe Seite 00575
Finnische Sonderausgabe Seite 00601


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - DIE VERTRAGSVERLETZUNG FESTSTELLENDES URTEIL DES GERICHTSHOFES - WIRKUNGEN - VERPFLICHTUNGEN DER DES MITGLIEDSTAATS , DER SEINEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT - VERPFLICHTUNG , DIE DURCHFÜHRUNG DES URTEILS ZU GEWÄHRLEISTEN - UMFANG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 UND 171 )

2 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - DIE VERTRAGSVERLETZUNG FESTSTELLENDES URTEIL DES GERICHTSHOFES - WIRKUNGEN - VERPFLICHTUNGEN DER GERICHTE DES MITGLIEDSTAATS , DER SEINEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT - VERPFLICHTUNG , DIE KONSEQUENZEN AUS DEM URTEIL ZU ZIEHEN - VERLETZUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN NORM MIT UNMITTELBARER WIRKUNG - RECHTE DER EINZELNEN - QUELLE IHRES RECHTSSCHUTZES

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 UND 171 )

Leitsätze


1 . GEMÄSS ARTIKEL 171 DES VERTRAGES HABEN ALLE ORGANE DES MITGLIEDSTAATS , IN BEZUG AUF DEN DER GERICHTSHOF DIE VERLETZUNG EINER SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG FESTGESTELLT HAT , DIE PFLICHT , IN IHREM JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DIE DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ZU GEWÄHRLEISTEN .

STELLT DAS URTEIL DIE UNVEREINBARKEIT BESTIMMTER RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS MIT DEM VERTRAG FEST , SO HAT DIES FÜR DIE AN DER AUSÜBUNG DER GESETZGEBENDEN GEWALT BETEILIGTEN STELLEN DIE VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , DIE FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN SO ZU ÄNDERN , DASS SIE DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSPRECHEN . DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN STAATES HABEN IHRERSEITS DIE PFLICHT , BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER AUFGABEN DIE BEACHTUNG DES URTEILS SICHERZUSTELLEN .

2 . STELLT DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VERFAHRENS DER ARTIKEL 169 BIS 171 EWG-VERTRAG DIE UNVEREINBARKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS MIT DESSEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG FEST , SO SIND DIE GERICHTE DIESES STAATES AUFGRUND VON ARTIKEL 171 VERPFLICHTET , DIE KONSEQUENZEN AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU ZIEHEN , WOBEI JEDOCH ZU BEACHTEN IST , DASS , WENN DER GERICHTSHOF DIE VERLETZUNG EINER BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FESTSTELLT , DIE UNMITTELBARE WIRKUNG IN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG HAT , SICH DIE DEN EINZELNEN ZUSTEHENDEN RECHTE NICHT AUS DEM DIE VERLETZUNG FESTSTELLENDEN URTEIL , SONDERN AUS DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SELBST ERGEBEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PARIS HAT MIT ZWEI URTEILEN VOM 30 . JANUAR 1981 UND EINEM URTEIL VOM 12 . FEBRUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18 . DEZEMBER 1981 , SOWIE EINEM URTEIL VOM 6 . JANUAR 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8 . MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 171 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM AUFSCHLUSS ÜBER DIE AUS DEM URTEIL VOM 10 . JULI 1980 ( KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , RECHTSSACHE 152/78 , SLG . 1980 , 2299 ) ZU ZIEHENDEN KONSEQUENZEN ZU ERHALTEN , MIT DEM DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HAT , DASS ' ' DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK . . . DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN ( HAT ), DASS SIE DIE WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE DISKRIMINIEREND GEREGELT UND SOMIT HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT AUFRECHTERHALTEN HAT ' ' .

2 DIE VON DEM GERICHT ZUR VORABENENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN , DIE IN DEN VIER RECHTSSACHEN IDENTISCH SIND , STELLEN SICH IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN WEGEN VERSTOSSES GEGEN BESTIMMUNGEN DES CODE DES DEBITS DE BOISSONS ET DES MESURES CONTRE L ' ALCOOLISME ( IM FOLGENDEN : DER CODE ) GEGEN DIE VERANTWORTLICHEN LEITER VERSCHIEDENER UNTERNEHMEN - HERSTELLER ODER IMPORTEURE ALKOHOLHALTIGER GETRÄNKE , WERBEUNTERNEHMER ODER HERAUSGEBER VON PRESSEERZEUGNISSEN - IM ZUSAMMENHANG MIT WERBEKAMPAGNEN FÜR VERSCHIEDENE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE , NÄMLICH FÜR EINEN IN FRANKREICH HERGESTELLTEN APERITIF ( RECHTSSACHE 314/81 ), ZWEI AUS PORTUGAL EINGEFÜHRTE MARKEN PORTWEIN ( RECHTSSACHEN 315 UND 316/81 ) UND EINEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINGEFÜHRTEN WHISKY ( RECHTSSACHE 83/82 ).

3 VOR DEM NATIONALEN GERICHT HABEN DIE ANGEKLAGTEN GELTEND GEMACHT , DIE BESTIMMUNGEN DES CODE , DEREN VERLETZUNG IHNEN VORGEWORFEN WERDE , SEIEN DURCH DAS URTEIL VOM 10 . JULI 1980 FÜR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR ERKLÄRT WORDEN UND SIE SEIEN DESHALB VON JEDER ANKLAGE FREIZUSPRECHEN .

4 IN DER ERWAEGUNG , DASS IM VORLIEGENDEN FALL ZU ENTSCHEIDEN SEI , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , SO WIE ES DURCH DIESES URTEIL DEFINIERT WORDEN SEI , DIE ARTIKEL L 1 , L 17 , L 18 UND L 21 DES CODE UNMITTELBAR UND MIT SOFORTIGER WIRKUNG UNANWENDBAR MACHE , HAT DAS NATIONALE GERICHT DEN GERICHTSHOF GEBETEN , DIE WIRKUNG SEINES URTEILS VOM 10 . JULI 1980 MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 171 DES VERTRAGES NÄHER ZU BESTIMMEN .

5 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HABEN DIE ANGEKLAGTEN IHRE AUFFASSUNG DARGELEGT , DASS DAS URTEIL VOM 10 . JULI 1980 EINE ' ' UMFASSENDE WIRKUNG ' ' HABE , DA DER GERICHTSHOF DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG DER WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE , SO WIE SIE IN DEM CODE VORGESEHEN SEI , IN IHRER GESAMTHEIT VERWORFEN HABE . ES SEI DESHALB NICHT NACH DEM URSPRUNG DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ZU UNTERSCHEIDEN ; INSBESONDERE SEI ES NICHT ZULÄSSIG , ZUM NACHTEIL DER EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER ERZEUGNISSEN , DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WÜRDEN , EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VORZUNEHMEN . DIE ANGEKLAGTEN HABEN HERVORGEHOBEN , DASS DIESE ' ' UMFASSENDE WIRKUNG ' ' IN FRANKREICH DURCH ENTSCHEIDUNGEN MEHRERER ERSTINSTANZLICHER UND BERUFUNGSGERICHTE ANERKANNT WORDEN SEI .

6 DIESER AUFFASSUNG SIND DAS COMITE NATIONAL DE DEFENSE CONTRE L ' ALCOOLISME - NEBENKLAEGER IN DEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT EINGELEITETEN VERFAHREN - , DIE KOMMISSION UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ENTGEGENTRETEN . SIE FÜHREN AUS , DER GERICHTSHOF HABE EINEN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND ARTIKELN 30 DES VERTRAGES NUR INSOWEIT FESTGESTELLT , ALS DER VERTRIEB ALKOHOLISCHER GETRÄNKE MIT URSPRUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN TATSÄCHLICHER ODER RECHTLICHER HINSICHT STRENGEREN BESTIMMUNGEN UNTERWORFEN SEI , ALS SIE FÜR DIE KONKURRIERENDEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE GÄLTEN . WAS DIE AUS PORTUGAL EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ANGEHT , SO MACHEN DIE KOMMISSION UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DARAUF AUFMERKSAM , DASS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUSSCHLIESSLICH DEN WARENVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT REGELE UND DASS DIE RECHTLICHE BEHANDLUNG DIESER ERZEUGNISSE VON DEM AM 22 . JULI 1972 MIT DIESEM STAAT ABGESCHLOSSENEN FREIHANDELSABKOMMEN ( ABL . L 301 , S . 164 ) ABHÄNGE , UNBESCHADET DER FRAGE , WELCHE WIRKUNG DEM ABKOMMEN IN DIESER FRAGE ZUKOMME .

7 IM HINBLICK AUF DIE UNSICHERHEITEN , DIE SOMIT IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL VOM 10 . JULI 1980 AUFGETRETEN SIND , IST DIE TRAGWEITE DIESES URTEILS INS GEDÄCHTNIS ZURÜCKZURUFEN , BEVOR DIE FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS BEANTWORTET WERDEN .

ZUR TRAGWEITE DES URTEILS VOM 10 . JULI 1980

8 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE KLAGE DER KOMMISSION , DIE DEM URTEIL VOM 10 . JULI 1980 ZUGRUNDE LAG , DIE FESTSTELLUNG BEZWECKTE , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DIE WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE ZUM NACHTEIL VON ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DISKRIMINIEREND GEREGELT HAT . DIE KOMMISSION MACHTE GELTEND , DIE IM CODE NIEDERGELEGTE REGELUNG SEI SO AUSGESTALTET , DASS DIE WERBUNG FÜR BESTIMMTE EINGEFÜHRTE ALKOHOLISCHE GETRÄNKE VERBOTEN ODER EINGESCHRÄNKT SEI , WÄHREND SIE FÜR DIE KONKURRIERENDEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE VÖLLIG FREI ODER WENIGER EINGESCHRÄNKT SEI .

9 IN SEINEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DIE IM CODE VORGESEHENE REGELUNG DER WERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , DA SIE EINE MITTELBARE BESCHRÄNKUNG DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DADURCH BEWIRKT , DASS DER VERTRIEB DIESER ERZEUGNISSE RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH STRENGEREN VORSCHRIFTEN UNTERWORFEN IST , ALS SIE FÜR KONKURRIERENDE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE GELTEN .

10 DER GERICHTSHOF HAT IN DIESEM ZUSAMMENHANG INSBESONDERE HERVORGEHOBEN , DASS FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' DANK IHRER STEUERLICHEN GLEICHSTELLUNG MIT DEN WEINEN FREI GEWORBEN WERDEN KANN , WÄHREND DIE WERBUNG FÜR EINGEFÜHRTE ' ' VINS DOUX NATURELS ' ' UND LIKÖRWEINE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT . ER HAT AUSSERDEM DARAUF VERWIESEN , DASS DIE WERBUNG FÜR TYPISCHE INLÄNDISCHE BRANNTWEINE , NÄMLICH FÜR RUM UND FÜR BRANNTWEIN AUS WEIN UND AUS APFELWEIN SOWIE FÜR OBSTBRANNTWEIN , VÖLLIG UNBESCHRÄNKT ZU LÄSSIG IST , WÄHREND SIE FÜR GLEICHARTIGE ERZEUGNISSE , DIE ÜBERWIEGEND EINGEFÜHRT WERDEN , INSBESONDERE FÜR GETREIDEBRANNTWEINE WIE WHISKY UND WACHOLDER , VERBOTEN IST .

11 ENTGEGEN DER VON DEN ANGEKLAGTEN VERTRETENEN ANSICHT BETRIFFT DAS URTEIL VOM 10 . JULI 1980 NUR DIE BEHANDLUNG VON AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN UND WURDEN DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR INSOWEIT FÜR MIT ARTIKEL 30 UNVEREINBAR ERKLÄRT , WIE SIE DIESE ERZEUGNISSE GEGENÜBER EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN , DIE MIT IHNEN ALS IN EINEM WETTBEWERBSVERHÄLTNIS STEHEND ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , BENACHTEILIGEN .

12 DARAUS FOLGT ZUM EINEN , DASS DIE VOM GERICHTSHOF FESTGESTELLTE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT DIE FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE GELTENDEN VORSCHRIFTEN BETRIFFT , UND ZUM ANDEREN , DASS DER GERICHTSHOF NICHT ÜBER DIE FÜR AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG ZU ENTSCHEIDEN HATTE . DIE EINZIGE SCHLUSSFOLGERUNG , DIE AUS DEM IN DEN VORLAGEFRAGEN GENANNTEN URTEIL ZU ZIEHEN IST , IST SOMIT DIE , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DIE PFLICHT HAT , DIE ALKOHOLISCHEN GETRÄNKE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DIE WERBUNG IN GLEICHER WEISE ZU BEHANDELN WIE DIE KONKURRIERENDEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE UND FOLGLICH DIE EINTEILUNG VON ARTIKEL L 1 DES CODE ZU ÄNDERN , SOWEIT SIE EINE RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE BENACHTEILIGUNG BESTIMMTER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE BEWIRKT .

ZUR WIRKUNG DES URTEILS VOM 10 . JULI 1980

13 ARTIKEL 171 BESTIMMT : ' ' STELLT DER GERICHTSHOF FEST , DASS EIN MITGLIEDSTAAT GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DIESEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , SO HAT DIESER STAAT DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBEN . ' '

14 GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG HABEN ALLE ORGANE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS DIE PFLICHT , IN IHREM JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DIE DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ZU GEWÄHRLEISTEN . STELLT DAS URTEIL DIE UNVEREINBARKEIT BESTIMMTER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS MIT DEM VERTRAG FEST , SO HAT DIES FÜR DIE AN DER AUSÜBUNG DER GESETZGEBENDEN GEWALT BETEILIGTEN STELLEN DIE VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , DIE FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN SO ZU ÄNDERN , DASS SIE DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSPRE CHEN . DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN STAATES HABEN IHRERSEITS DIE PFLICHT , BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER AUFGABEN DIE BEACHTUNG DES URTEILS SICHERZUSTELLEN .

15 IN DIESER HINSICHT IST JEDOCH HERVORZUHEBEN , DASS DIE NACH DEN ARTIKELN 169 BIS 171 ERLASSENEN URTEILE IN ERSTER LINIE DIE FESTLEGUNG DER AUFGABEN DER MITGLIEDSTAATEN IM FALL DER VERLETZUNG IHRER PFLICHTEN ZUM GEGENSTAND HABEN . RECHTE EINZELNER ERGEBEN SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN SELBST , DIE UNMITTELBARE WIRKUNG IN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DER MITGLIEDSTAATEN HABEN , WIE ES BEI ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ÜBER DAS VERBOT MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN UND ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG DER FALL IST . STELLT JEDOCH DER GERICHTSHOF DIE VERLETZUNG EINER DERARTIGEN BESTIMMUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT FEST , SO HAT DER NATIONALE RICHTER AUFGRUND DER VERBINDLICHEN WIRKUNG , DIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ZUKOMMT , GEGEBENENFALLS DEN DARIN FESTGELEGTEN RECHTLICHEN KRITERIEN RECHNUNG ZU TRAGEN , UM DIE TRAGWEITE DER VON IHM ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BESTIMMEN .

16 AUF DIE VORGELEGTEN FRAGEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS , WENN DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VERFAHRENS DER ARTIKEL 169 BIS 171 EWG-VERTRAG DIE UNVEREINBARKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS MIT DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG FESTSTELLT , DIE GERICHTE DIESES STAATES AUFGRUND VON ARTIKEL 171 VERPFLICHTET SIND , DIE KONSEQUENZEN AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU ZIEHEN , WOBEI JEDOCH ZU BEACHTEN IST , DASS SICH DIE DEN EINZELNEN ZUSTEHENDEN RECHTE NICHT AUS DIESEM URTEIL , SONDERN AUS DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE IN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN , SELBST ERGEBEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

17 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN BESTANDTEIL DER VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PARIS MIT URTEILEN VOM 30 . JANUAR 1981 , 12 . FEBRUAR 1981 UND 6 . JANUAR 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

STELLT DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VERFAHRENS DER ARTIKEL 169 BIS 171 EWG-VERTRAG DIE UNVEREINBARKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS MIT DESSEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG FEST , SO SIND DIE GERICHTE DIESES STAATES AUFGRUND VON ARTIKEL 171 VERPFLICHTET , DIE KONSEQUENZEN AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU ZIEHEN , WOBEI JEDOCH ZU BEACHTEN IST , DASS SICH DIE DEN EINZELNEN ZUSTEHENDEN RECHTE NICHT AUS DIESEM URTEIL , SONDERN AUS DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE IN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN , SELBST ERGEBEN .

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