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Document 61981CJ0271

Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1983.
Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn gegen Lucien J.M. Mialocq und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Pau - Frankreich.
Staatliche Monopole: Regionale Station für künstliche Besamung.
Rechtssache 271/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 -02057

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:175

61981J0271

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1983. - SOCIETE COOPERATIVE D'AMELIORATION DE L'ELEVAGE ET D'INSEMINATION ARTIFICIELLE DU BEARN GEGEN LUCIEN J. M. MIALOCQ ET AUTRES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PAU. - STAATLICHE MONOPOLE - REGIONALE ZENTREN FUER KUENSTLICHE BESAMUNG. - RECHTSSACHE 271/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02057


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


STAATLICHE HANDELSMONOPOLE - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDBARKEIT AUF DIE DIENSTLEISTUNGSMONOPOLE - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 37 )

Leitsätze


SOWOHL AUS DER STELLUNG DES ARTIKELS 37 DES VERTRAGES INNERHALB DES KAPITELS DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ALS AUCH AUS DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN TERMINOLOGIE FOLGT , DASS DIE VORSCHRIFT DEN HANDEL MIT WAREN BETRIFFT UND SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT .

DAHER GENÜGT DIE BLOSSE TATSACHE , DASS EIN STAATLICHES DIENSTLEISTUNGSMONOPOL DEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , NICHT UM ZU DEM ERGEBNIS ZU GELANGEN , DASS EIN SOLCHES MONOPOL UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 FÄLLT .

DIE MÖGLICHKEIT IST JEDOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL MITTELBAR DEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSST . DAHER KÖNNTE EIN UNTERNEHMEN ODER EIN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS , DIE DIE ERBRINGUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN MONOPOLISIEREN , INSBESONDERE DANN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTOSSEN , WENN DIESES MONOPOL ZU EINER DISKRIMINIERUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PAU HAT MIT URTEIL VOM 22 . APRIL 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7 . OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE KÜNSTLICHE BESAMUNG VON RINDERN , DER VON ZWEI TIERZUECHTERN BEGANGEN WURDE , DIE KÜNSTLICHE BESAMUNGEN INNERHALB DES TERRITORIALEN BEREICHS VORGENOMMEN HATTEN , IN DEM ALLEIN DIE SOCIETE COOPERATIVE D ' AMELIORATION DE L ' ELEVAGE ET D ' INSEMINATION ARTIFICIELLE DU BEARN ZUR DURCHFÜHRUNG SOLCHER TÄTIGKEITEN BERECHTIGT WAR .

3 NACH DEN AUSKÜNFTEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION ERGIBT SICH DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG FÜR DIE KÜNSTLICHE BESAMUNG VON RINDERN UNTER ANDEREM AUS DEM GESETZ NR . 66-1005 VOM 28 . DEZEMBER 1966 ÜBER DIE TIERZUCHT ( JORF , S . 11619 ). NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESES GESETZES IST FÜR DEN BETRIEB EINER STATION FÜR KÜNSTLICHE BESAMUNG EINE GENEHMIGUNG ERFORDERLICH . DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG UNTERSCHEIDET ZWISCHEN STATIONEN , DIE FÜR DIE PRODUKTION DES SAMENS ZUSTÄNDIG SIND , UND SOLCHEN , DIE DIE EINBRINGUNG DES SAMENS BESORGEN , WOBEI NICHT AUSGESCHLOSSEN IST , DASS EINE EINZIGE STATION BEIDE TÄTIGKEITSARTEN GLEICHZEITIG AUSÜBT . DIE TÄTIGKEITEN DER SAMENPRODUKTION BESTEHEN IN DER HALTUNG EINES BESTANDS AN MÄNNLICHEN ZUCHTTIEREN , IN DEREN GENETISCHER ERPROBUNG SOWIE IN DER GEWINNUNG , AUFBEREITUNG , AUFBEWAHRUNG UND ABGABE DES SAMENS . DIE TÄTIGKEITEN DER EINBRINGUNG DES SAMENS BESTEHEN IN DER VORNAHME DER BESAMUNG DER WEIBLICHEN TIERE ODER IN DER KONTROLLE DER BESAMUNG , WENN SIE DURCH HIERZU BERECHTIGTE TIERZUECHTER DURCHGEFÜHRT WIRD .

4 NACH DEM GENANNTEN GESETZ VON 1966 VERSORGT AUSSERDEM JEDE BESAMUNGSSTATION EIN GEBIET , INNERHALB DESSEN SIE ALLEIN TÄTIG WERDEN DARF ( ARTIKEL 5 ABSATZ 4 ); IST EINER LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFT EIN SOLCHES GEBIET ZUGEWIESEN , SO IST SIE VERPFLICHTET , NICHT ANGESCHLOSSENE TIERZUECHTER ALS BENUTZER ZUZULASSEN . DIE TIERZUECHTER , DIE INNERHALB DES TÄTIGKEITSGEBIETS EINER BESAMUNGSSTATION NIEDERGELASSEN SIND , KÖNEN BEI DIESER BEANTRAGEN , IHNEN SAMEN AUS SAMENPRODUKTIONSSTATIONEN IHRER WAHL ZU LIEFERN ( ARTIKEL 5 ABSATZ 5 ); DIE SICH AUS DIESER WAHL ERGEBENDEN ZUSÄTZLICHEN KOSTEN GEHEN ZU LASTEN DES BENUTZERS . DIE BESAMUNGSSTATIONEN , DIE NICHT ZUGLEICH SAMENPRODUKTIONSSTATIONEN SIND , WERDEN NORMALERWEISE VON DER ODER DEN SAMENPRODUKTIONSSTATIONEN MIT ZUCHTTIEREN ODER SAMEN BELIEFERT , MIT DENEN SIE EINEN BELIEFERUNGSVERTRAG GESCHLOSSEN HABEN .

5 DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT AUFGRUND DIESER REGELUNG FET , DASS IN FRANKREICH DERZEIT EIN GEBIETSMONOPOL ZUGUNSTEN DER RINDERBESAMUNGSSTATIONEN BESTEHE . DIE ZUWEISUNG EINES AUSSCHLIESSLICHKEITSGEBIETS AN EINE GENOSSENSCHAFT KÖNNE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG ÜBER DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE VERSTOSSEN .

6 ZU DIESEM PUNKT FÜHRT DAS VORLIEGENDE GERICHT AUS , DER MONOPOLCHARAKTER DER BESAMUNGSSTATIONEN SEI NICHT ZU BESTREITEN ; DAS FRAGLICHE MONOPOL SEI AUCH EIN STAATLICHES MONOPOL , DA DIE STATIONEN INSGESAMT KEINER KONKURRENZ AUSGESETZT SEIEN , DENN DIE TIERZUECHTER SEIEN VERPFLICHTET , DIE STATION , ZU DER SIE GEHÖRTEN , EINZUSCHALTEN , UM DIE RINDER KÜNSTLICH BESAMEN ZU LASSEN UND SOGAR UM DEN SAMEN IHRER WAHL ZU ERHALTEN . DAS GERICHT FRAGT SICH JEDOCH , OB DIESE STATIONEN HANDELSCHARAKTER HABEN .

7 ZUR KLÄRUNG DIESES PUNKTS HAT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT FOLGENDE ERSTE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

HABEN DIENSTLEISTUNGEN HANDELSCHARAKTER IM SINNE VON ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG , WENN SIE , ALS STAATLICHES MONOPOL AUSGESTALTET , DEM STAAT ERMÖGLICHEN , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN?

8 ZUNÄCHST IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 30 . APRIL 1974 ( RECHTSSACHE 155/73 , SACCHI , SLG . 1974 , 409 ) AUSGEFÜHRT HAT , SOWOHL AUS DER STELLUNG DES ARTIKELS 37 INNERHALB DES KAPITELS DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ALS AUCH AUS DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN TERMINOLOGIE FOLGT , DASS DIE VORSCHRIFT DEN HANDEL MIT WAREN BETRIFFT UND SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT .

9 DAHER GENÜGT DIE BLOSSE TATSACHE , DASS EIN STAATLICHES DIENSTLEISTUNGSMONOPOL DEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , WIE ES IN DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE HEISST , ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , NICHT , UM ZU DEM ERGEBNIS ZU GELANGEN , DASS EIN SOLCHES MONOPOL UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 FÄLLT .

10 DIE MÖGLICHKEIT IST JEDOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL MITTELBAR DEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSST . DAHER KÖNNTE EIN UNTERNEHMEN ODER EIN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS , DIE DIE ERBRINGUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN MONOPOLISIEREN , INSBESONDERE DANN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTOSSEN , WENN DIESES MONOPOL ZU EINER DISKRIMINIERUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE .

11 DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT DARGESTELLTEN UND DIE WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF BEKANNTGEWORDENEN UMSTÄNDE REICHEN JEDOCH NICHT FÜR DIE FESTSTELLUNG AUS , DASS RECHTSVORSCHRIFTEN WIE DIE IN FRANKREICH FÜR DIE KÜNSTLICHE BESAMUNG VON RINDERN GELTENDEN MITTELBAR EINE MONOPOLISIERUNG SCHAFFEN , DIE DEN FREIEN WARENVERKEHR BEHINDERT .

12 DIESE UMSTÄNDE LASSEN NÄMLICH ERKENNEN , DASS ES NACH DEN IN FRANKREICH GELTENDEN RECHTVORSCHRIFTEN JEDEM EINZELNEN TIERZUECHTER FREISTEHT , BEI DER BESAMUNGSSTATION , ZU DER ER GEHÖRT , DIE LIEFERUNG VON SAMEN AUS DER SAMENPRODUKTIONSSTATION SEINER WAHL IN FRANKREICH ODER IM AUSLAND ZU BEANTRAGEN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT ERKLÄRT , DASS ES EINER BESAMUNGSSTATION ODER AUCH EINEM EINZELNEN TIERZUECHTER AUFGRUND DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN KEINESWEGS VERWEHRT SEI , SICH WEGEN DES ANKAUFS VON SAMEN UNMITTELBAR AN EINE AUSLÄNDISCHE STATION ZU WENDEN UND DIE HIERZU NOTWENDIGE EINFUHRLIZENZ ZU ERHALTEN .

13 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 37 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT , AUCH WENN EIN SOLCHES MONOPOL DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , SOFERN ES NICHT DADURCH GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTÖSST , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ZUGUNSTEN EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE DISKRIMINIERT WERDEN .

14 AUFGRUND DIESER ANTWORT SIND DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE , DIE NUR DIE TÄTIGKEITEN EINES MONOPOLS IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH BETREFFEN , GEGENSTANDSLOS .

Kostenentscheidung


KOSTEN

15 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PAU MIT URTEIL VOM 22 . APRIL 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 37 DES VERTRAGES BEZIEHT SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL , AUCH WENN EIN SOLCHES MONOPOL DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , SOFERN ES NICHT DADURCH GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTÖSST , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ZUGUNSTEN EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE DISKRIMINIERT WERDEN .

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