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Document 61981CJ0271
Judgment of the Court of 28 June 1983. # Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn v Lucien J.M. Mialocq and others. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal de grande instance de Pau - France. # State monopolies - Regional artificial insemination centres. # Case 271/81.
Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1983.
Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn gegen Lucien J.M. Mialocq und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Pau - Frankreich.
Staatliche Monopole: Regionale Station für künstliche Besamung.
Rechtssache 271/81.
Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1983.
Société coopérative d'amélioration de l'élevage et d'insémination artificielle du Béarn gegen Lucien J.M. Mialocq und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Pau - Frankreich.
Staatliche Monopole: Regionale Station für künstliche Besamung.
Rechtssache 271/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -02057
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:175
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1983. - SOCIETE COOPERATIVE D'AMELIORATION DE L'ELEVAGE ET D'INSEMINATION ARTIFICIELLE DU BEARN GEGEN LUCIEN J. M. MIALOCQ ET AUTRES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PAU. - STAATLICHE MONOPOLE - REGIONALE ZENTREN FUER KUENSTLICHE BESAMUNG. - RECHTSSACHE 271/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02057
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STAATLICHE HANDELSMONOPOLE - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDBARKEIT AUF DIE DIENSTLEISTUNGSMONOPOLE - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 37 )
SOWOHL AUS DER STELLUNG DES ARTIKELS 37 DES VERTRAGES INNERHALB DES KAPITELS DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ALS AUCH AUS DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN TERMINOLOGIE FOLGT , DASS DIE VORSCHRIFT DEN HANDEL MIT WAREN BETRIFFT UND SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT .
DAHER GENÜGT DIE BLOSSE TATSACHE , DASS EIN STAATLICHES DIENSTLEISTUNGSMONOPOL DEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , NICHT UM ZU DEM ERGEBNIS ZU GELANGEN , DASS EIN SOLCHES MONOPOL UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 FÄLLT .
DIE MÖGLICHKEIT IST JEDOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL MITTELBAR DEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSST . DAHER KÖNNTE EIN UNTERNEHMEN ODER EIN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS , DIE DIE ERBRINGUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN MONOPOLISIEREN , INSBESONDERE DANN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTOSSEN , WENN DIESES MONOPOL ZU EINER DISKRIMINIERUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE .
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PAU HAT MIT URTEIL VOM 22 . APRIL 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7 . OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE KÜNSTLICHE BESAMUNG VON RINDERN , DER VON ZWEI TIERZUECHTERN BEGANGEN WURDE , DIE KÜNSTLICHE BESAMUNGEN INNERHALB DES TERRITORIALEN BEREICHS VORGENOMMEN HATTEN , IN DEM ALLEIN DIE SOCIETE COOPERATIVE D ' AMELIORATION DE L ' ELEVAGE ET D ' INSEMINATION ARTIFICIELLE DU BEARN ZUR DURCHFÜHRUNG SOLCHER TÄTIGKEITEN BERECHTIGT WAR .
3 NACH DEN AUSKÜNFTEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION ERGIBT SICH DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG FÜR DIE KÜNSTLICHE BESAMUNG VON RINDERN UNTER ANDEREM AUS DEM GESETZ NR . 66-1005 VOM 28 . DEZEMBER 1966 ÜBER DIE TIERZUCHT ( JORF , S . 11619 ). NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESES GESETZES IST FÜR DEN BETRIEB EINER STATION FÜR KÜNSTLICHE BESAMUNG EINE GENEHMIGUNG ERFORDERLICH . DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG UNTERSCHEIDET ZWISCHEN STATIONEN , DIE FÜR DIE PRODUKTION DES SAMENS ZUSTÄNDIG SIND , UND SOLCHEN , DIE DIE EINBRINGUNG DES SAMENS BESORGEN , WOBEI NICHT AUSGESCHLOSSEN IST , DASS EINE EINZIGE STATION BEIDE TÄTIGKEITSARTEN GLEICHZEITIG AUSÜBT . DIE TÄTIGKEITEN DER SAMENPRODUKTION BESTEHEN IN DER HALTUNG EINES BESTANDS AN MÄNNLICHEN ZUCHTTIEREN , IN DEREN GENETISCHER ERPROBUNG SOWIE IN DER GEWINNUNG , AUFBEREITUNG , AUFBEWAHRUNG UND ABGABE DES SAMENS . DIE TÄTIGKEITEN DER EINBRINGUNG DES SAMENS BESTEHEN IN DER VORNAHME DER BESAMUNG DER WEIBLICHEN TIERE ODER IN DER KONTROLLE DER BESAMUNG , WENN SIE DURCH HIERZU BERECHTIGTE TIERZUECHTER DURCHGEFÜHRT WIRD .
4 NACH DEM GENANNTEN GESETZ VON 1966 VERSORGT AUSSERDEM JEDE BESAMUNGSSTATION EIN GEBIET , INNERHALB DESSEN SIE ALLEIN TÄTIG WERDEN DARF ( ARTIKEL 5 ABSATZ 4 ); IST EINER LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFT EIN SOLCHES GEBIET ZUGEWIESEN , SO IST SIE VERPFLICHTET , NICHT ANGESCHLOSSENE TIERZUECHTER ALS BENUTZER ZUZULASSEN . DIE TIERZUECHTER , DIE INNERHALB DES TÄTIGKEITSGEBIETS EINER BESAMUNGSSTATION NIEDERGELASSEN SIND , KÖNEN BEI DIESER BEANTRAGEN , IHNEN SAMEN AUS SAMENPRODUKTIONSSTATIONEN IHRER WAHL ZU LIEFERN ( ARTIKEL 5 ABSATZ 5 ); DIE SICH AUS DIESER WAHL ERGEBENDEN ZUSÄTZLICHEN KOSTEN GEHEN ZU LASTEN DES BENUTZERS . DIE BESAMUNGSSTATIONEN , DIE NICHT ZUGLEICH SAMENPRODUKTIONSSTATIONEN SIND , WERDEN NORMALERWEISE VON DER ODER DEN SAMENPRODUKTIONSSTATIONEN MIT ZUCHTTIEREN ODER SAMEN BELIEFERT , MIT DENEN SIE EINEN BELIEFERUNGSVERTRAG GESCHLOSSEN HABEN .
5 DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT AUFGRUND DIESER REGELUNG FET , DASS IN FRANKREICH DERZEIT EIN GEBIETSMONOPOL ZUGUNSTEN DER RINDERBESAMUNGSSTATIONEN BESTEHE . DIE ZUWEISUNG EINES AUSSCHLIESSLICHKEITSGEBIETS AN EINE GENOSSENSCHAFT KÖNNE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG ÜBER DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE VERSTOSSEN .
6 ZU DIESEM PUNKT FÜHRT DAS VORLIEGENDE GERICHT AUS , DER MONOPOLCHARAKTER DER BESAMUNGSSTATIONEN SEI NICHT ZU BESTREITEN ; DAS FRAGLICHE MONOPOL SEI AUCH EIN STAATLICHES MONOPOL , DA DIE STATIONEN INSGESAMT KEINER KONKURRENZ AUSGESETZT SEIEN , DENN DIE TIERZUECHTER SEIEN VERPFLICHTET , DIE STATION , ZU DER SIE GEHÖRTEN , EINZUSCHALTEN , UM DIE RINDER KÜNSTLICH BESAMEN ZU LASSEN UND SOGAR UM DEN SAMEN IHRER WAHL ZU ERHALTEN . DAS GERICHT FRAGT SICH JEDOCH , OB DIESE STATIONEN HANDELSCHARAKTER HABEN .
7 ZUR KLÄRUNG DIESES PUNKTS HAT DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT FOLGENDE ERSTE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
HABEN DIENSTLEISTUNGEN HANDELSCHARAKTER IM SINNE VON ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG , WENN SIE , ALS STAATLICHES MONOPOL AUSGESTALTET , DEM STAAT ERMÖGLICHEN , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN?
8 ZUNÄCHST IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 30 . APRIL 1974 ( RECHTSSACHE 155/73 , SACCHI , SLG . 1974 , 409 ) AUSGEFÜHRT HAT , SOWOHL AUS DER STELLUNG DES ARTIKELS 37 INNERHALB DES KAPITELS DES VERTRAGES ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ALS AUCH AUS DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN TERMINOLOGIE FOLGT , DASS DIE VORSCHRIFT DEN HANDEL MIT WAREN BETRIFFT UND SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT .
9 DAHER GENÜGT DIE BLOSSE TATSACHE , DASS EIN STAATLICHES DIENSTLEISTUNGSMONOPOL DEN BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , WIE ES IN DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE HEISST , ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , NICHT , UM ZU DEM ERGEBNIS ZU GELANGEN , DASS EIN SOLCHES MONOPOL UNTER DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 FÄLLT .
10 DIE MÖGLICHKEIT IST JEDOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL MITTELBAR DEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSST . DAHER KÖNNTE EIN UNTERNEHMEN ODER EIN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS , DIE DIE ERBRINGUNG BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN MONOPOLISIEREN , INSBESONDERE DANN GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTOSSEN , WENN DIESES MONOPOL ZU EINER DISKRIMINIERUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE .
11 DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT DARGESTELLTEN UND DIE WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF BEKANNTGEWORDENEN UMSTÄNDE REICHEN JEDOCH NICHT FÜR DIE FESTSTELLUNG AUS , DASS RECHTSVORSCHRIFTEN WIE DIE IN FRANKREICH FÜR DIE KÜNSTLICHE BESAMUNG VON RINDERN GELTENDEN MITTELBAR EINE MONOPOLISIERUNG SCHAFFEN , DIE DEN FREIEN WARENVERKEHR BEHINDERT .
12 DIESE UMSTÄNDE LASSEN NÄMLICH ERKENNEN , DASS ES NACH DEN IN FRANKREICH GELTENDEN RECHTVORSCHRIFTEN JEDEM EINZELNEN TIERZUECHTER FREISTEHT , BEI DER BESAMUNGSSTATION , ZU DER ER GEHÖRT , DIE LIEFERUNG VON SAMEN AUS DER SAMENPRODUKTIONSSTATION SEINER WAHL IN FRANKREICH ODER IM AUSLAND ZU BEANTRAGEN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT ERKLÄRT , DASS ES EINER BESAMUNGSSTATION ODER AUCH EINEM EINZELNEN TIERZUECHTER AUFGRUND DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN KEINESWEGS VERWEHRT SEI , SICH WEGEN DES ANKAUFS VON SAMEN UNMITTELBAR AN EINE AUSLÄNDISCHE STATION ZU WENDEN UND DIE HIERZU NOTWENDIGE EINFUHRLIZENZ ZU ERHALTEN .
13 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 37 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL BEZIEHT , AUCH WENN EIN SOLCHES MONOPOL DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , SOFERN ES NICHT DADURCH GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTÖSST , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ZUGUNSTEN EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE DISKRIMINIERT WERDEN .
14 AUFGRUND DIESER ANTWORT SIND DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE , DIE NUR DIE TÄTIGKEITEN EINES MONOPOLS IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH BETREFFEN , GEGENSTANDSLOS .
KOSTEN
15 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE PAU MIT URTEIL VOM 22 . APRIL 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 37 DES VERTRAGES BEZIEHT SICH NICHT AUF EIN DIENSTLEISTUNGSMONOPOL , AUCH WENN EIN SOLCHES MONOPOL DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHT , EINEN ZWEIG DER EINHEIMISCHEN VOLKSWIRTSCHAFT ZU LENKEN , SOFERN ES NICHT DADURCH GEGEN DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VERSTÖSST , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ZUGUNSTEN EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE DISKRIMINIERT WERDEN .