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Document 61981CJ0213

    Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1982.
    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor Herbert Will, Trawako, Transit-Warenhandels-Kontor GmbH & Co., und Gedelfi, Großeinkauf GmbH & Co., gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Deutschland.
    Zollkontingente.
    Verbundene Rechtssachen 213 bis 215/81.

    Sammlung der Rechtsprechung 1982 -03583

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:351

    61981J0213

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1982. - NORDDEUTSCHES VIEH- UND FLEISCHKONTOR HERBERT WILL, TRAWAKO, TRANSIT-WARENHANDELS-KONTOR GMBH UND CO., UND GEDELFI, GROSSEINKAUF GMBH UND CO. GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF. - ZOLLKONTINGENTE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 213 BIS 215/81.

    Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03583


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - VERWALTUNGSBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - AUFTEILUNG DER NATIONALEN QUOTEN - VORAUSSETZUNGEN

    2 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - GEFRORENES RINDFLEISCH - VERWALTUNGSBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - AUFTEILUNG DER NATIONALEN QUOTEN - KRITERIEN - BERÜCKSICHTIGUNG DER KÄUFE VON RINDFLEISCH BEI INTERVENTIONSSTELLEN - VEREINBARKEIT MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION - VORAUSSETZUNGEN

    ( VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 1 )

    3 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - VERWALTUNGSBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - AUS DER UNRICHTIGEN AUFTEILUNG EINER NATIONALEN QUOTE GEZOGENER FINANZIELLER VORTEIL - QUALIFIZIERUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE - AUSSCHLUSS

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 UND 93 )

    4 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE - GEFRORENES RINDFLEISCH - VERWALTUNGSBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN - AUFTEILUNG DER NATIONALEN QUOTEN - KRITERIEN - BERÜCKSICHTIGUNG DER EIN- UND AUSFUHREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND DER AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER - ZULÄSSIGKEIT

    ( VERORDNUNG NR . 2956/79 DES RATES , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 )

    Leitsätze


    1 . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER EINES ZOLLKONTINGENTS HINDERT EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DARAN , IM RAHMEN SEINER VERWALTUNGSBEFUGNIS DEN ZUGANG DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER ZU DER IHM ZUGETEILTEN QUOTE ZU REGELN , SOLANGE DURCH DIESE REGELUNG NICHT EINIGE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER VOM ZUGANG ZU DER DIESEM STAAT ZUGEWIESENEN QUOTE AUSGESCHLOSSEN WERDEN UND SOLANGE DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON MARKTTEIL NEHMERN SOWIE DIE GESAMTMENGEN , ZU DENEN DIESE GRUPPEN ZUGANG HABEN , NICHT WILLKÜRLICH FESTGELEGT SIND . EINE SOLCHE REGELUNG HEBT DIE GLEICHBEHANDLUNG DIESER MARKTTEILNEHMER NICHT AUF , WENN SIE VON DEN BETREFFENDEN STAATEN AUF ALLE MARKTTEILNEHMER , DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN , ANGEWANDT WIRD .

    2 . ES VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 , DER DARAUF ABZIELT , DASS BEIM ABSATZ DER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN AUFGEKAUFTEN ERZEUGNISSE JEDE MARKTSTÖRUNG VERMIEDEN UND ALLEN GLEICHER ZUGANG ZU DEN BEI DIESEN STELLEN EINGELAGERTEN WAREN GEWÄHRT WIRD , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER VERTEILUNG SEINER QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON GEFRORENEM RINDFLEISCH IN BEGRENZTEM UMFANG ALS BEZUGSGRÖSSE AUCH DIE KÄUFE VON BEI INTERVENTIONSSTELLEN EINGELAGERTEM RINDFLEISCH BERÜCKSICHTIGT . ES IST JEDOCH NICHT GERECHTFERTIGT , NUR DIE KÄUFE BEI EINER BESTIMMTEN INTERVENTIONSSTELLE ZU BERÜCKSICHTIGEN .

    3 . DER FINANZIELLE VORTEIL , DEN DIE MARKTTEILNEHMER AUS IHRER BETEILIGUNG AN EINEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZIEHEN , WIRD NICHT AUS STAATLICHEN , SONDERN AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN GEWÄHRT , DA DIE NICHT ERHOBENE ABSCHÖPFUNG ZU DIESEN LETZTEREN GEHÖRT . DIE MÖGLICHERWEISE UNRICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , SEI ES AUCH IN FORM EINER UNRICHTIGEN AUFTEILUNG EINES ZOLLKONTINGENTS , KANN SOMIT NUR UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERLETZUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DIESES RECHTS BEURTEILT WERDEN ; SIE IST DAGEGEN NICHT ALS STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE ANZUSEHEN .

    4 . ES VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE VERORDNUNG NR . 2956/79 , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER AUFTEILUNG SEINER QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUCH DIE EIN- UND AUSFUHREN VON RINDFLEISCH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN UND DIE AUSFUHR VON RINDFLEISCH IN DRITTLÄNDER BERÜCKSICHTIGT .

    Entscheidungsgründe


    1 DER HESSISCHE VERWALTUNGSGERICHTSHOF HAT MIT DREI BESCHLÜSSEN VOM 25 . JUNI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20 . JULI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2956/79 DES RATES VON 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ABL . L 336 , S . 3 ) UND DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL . L 148 , S . 24 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT . DA DIE FRAGEN IN DEN DREI VORLAGEBESCHLÜSSEN DEN GLEICHEN WORTLAUT HABEN , HAT DER GERICHTSHOF DIE DREI RECHTSSACHEN DURCH BESCHLUSS VOM 16 . SEPTEMBER 1981 FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS UND EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN .

    2 DIE FRAGEN WERDEN IM RAHMEN VON DREI RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG UND DREI DEUTSCHEN UNTERNEHMEN GESTELLT , DIE GEFRORENES RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN EINFÜHREN .

    3 DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2956/79 WURDE FÜR DAS JAHR 1980 EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH MIT EINEM GESAMTGEWICHT VON 50 000 T , AUSGEDRÜCKT IN FLEISCH OHNE KNOCHEN , ERÖFFNET . IN ARTIKEL 2 WURDE DIESE MENGE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT , WOBEI DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINE QUOTE VON 9 660 T ERHIELT .

    4 WÄHREND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH DEN BIS 1979 GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ZUGANG ZU DEN NATIONALEN QUOTEN DER DURCH DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ERÖFFNETEN KONTINGENTE FAST GANZ DENJENIGEN UNTERNEHMEN VORBEHALTEN WAR , DIE GEWÖHNLICH RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN EINFÜHREN , WURDE IM RAHMEN EINES NEUEN , DURCH DIE VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS DER FINANZEN VOM 19 . DEZEMBER 1979 EINGEFÜHRTEN VERTEILUNGSSYSTEMS FÜR 1980 FOLGENDES BESTIMMT :

    A ) EIN ERSTER TEIL VON 75 % DER DEUTSCHEN ZOLLKONTINGENTSMENGE WIRD AN DIE MARKTTEILNEHMER ENTSPRECHEND DEN VON IHNEN GETÄTIGTEN EINFUHREN VERTEILT , WOBEI 85 % DIESER TEILMENGE FLEISCHEINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN UND 15 % FLEISCHEINFUHREN AUS DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTEN SIND ;

    B)EINE WEITERE TEILMENGE VON 15 % DER ZOLLKONTINGENTSMENGE WIRD NACH AUSFUHREN IN LÄNDER SOWOHL INNERHALB ALS AUCH AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VERTEILT ;

    C)EINE LETZTE TEILMENGE VON 10 % DER ZOLLKONTINGENTSMENGE WIRD NACH RINDFLEISCHKÄUFEN BEI DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE VERTEILT ;

    D)DIE REFERENZJAHRE SIND IN ALLEN FÄLLEN DIE JAHRE 1977 , 1978 UND 1979 .

    5 DIE FIRMEN WILL , TRAWAKO UND GEDELFI , DIE IN DEN VERGANGENEN JAHREN ALS UNTERNEHMEN , DIE GEWÖHNLICH GEFRORENES RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN EINFÜHREN , AN DER VERTEILUNG DER DEUTSCHEN QUOTE DES KONTINGENTS TEILGENOMMEN HATTEN , ERHIELTEN NACH INKRAFTTRETEN DER NEUEN REGELUNG EINEN KLEINEREN TEIL ALS FRÜHER ZUGETEILT , DA DIE ANZAHL DER BETEILIGTEN SICH ERHÖHTE . ALLE DREI UNTERNEHMEN WAREN DER AUFFASSUNG , DASS DIESES NEUE VERTEILUNGSSYSTEM GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSE ; SIE ERHOBEN DESHALB KLAGE BEIM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN AUF ERTEILUNG VON ZOLLKONTINGENTSCHEINEN ÜBER EINE GRÖSSERE MENGE ALS IHNEN ZUGESTANDEN WORDEN WAR . DER HESSISCHE VERWALTUNGSGERICHTSHOF , ZU DEM SIE NACH ABWEISUNG DER KLAGEN IN ERSTER INSTANZ BERUFUNG EINLEGTEN , HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

    ' ' 1 . IST ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2956/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DAS JAHR 1980 ( ABL . L 336 VOM 29 . 12 . 1979 , S . 3 ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS MIT IHM DIE GLEICHBEHANDLUNG DER MARKTTEILNEHMER , DIE SICH IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NIEDERGELASSEN HABEN , INSOWEIT AUFGEHOBEN IST , ALS ES SICH UM DIE VERTEILUNG DER JEWEILIGEN QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS 1980 FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH DURCH DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN HANDELT?

    2.IST ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL . L 148 , S . 24 ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE GENERELLE GLEICHBEHANDLUNG ALLER PERSONEN , DIE WAREN VON DEN NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN KAUFEN , BIS ZUR ABWICKLUNG DES EINZELNEN GESCHÄFTS GEWÄHRLEISTET IST? ODER GESTATTET ES DIESE BESTIMMUNG , DASS DEN KÄUFERN VON INTERVENTIONSWARE IN EINEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT NACHTRAEGLICH DURCH BETEILIGUNG AN EINEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VORTEILE GEWÄHRT WERDEN , DIE SOLCHE KÄUFER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ERLANGEN?

    3.IST ES MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2956/79 VEREINBAR , HANDELT ES SICH INSBESONDERE UM EINE AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE , WENN DEUTSCHEN IMPORTEUREN , DIE RINDFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IMPORTIERT HABEN , UND DEUTSCHEN EXPORTEUREN , INSBESONDERE SOLCHEN , DIE RINDFLEISCH IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUSGEFÜHRT HABEN , EINE ZUTEILUNG AUS DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT 1980 FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH GEWÄHRT WIRD?

    4.IST , BETROFFENER MARKTTEILNEHMER ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2956/79 AUCH DERJENIGE , DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT RINDFLEISCH AUFKAUFT UND DIESES DANN IM AUSLAND ABSETZT?

    ' '

    ZUR ERSTEN FRAGE

    6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2956/79 DADURCH , DASS ER DIE MITGLIEDSTAATEN NUR VERPFLICHTET , DENJENIGEN BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN , ' ' DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN ' ' , DEN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ZU GARANTIEREN , DIE GLEICHBEHANDLUNG DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN MARKTTEILNEHMER AUFHEBT , INDEM ER ZWISCHEN DEN MARKTTEILNEHMERN , DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSEN HABEN UND ZUGANG ZU DER DIESEM STAAT ZUGETEILTEN QUOTE DES KONTINGENTS HABEN , UND DENJENIGEN , DIE SICH IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NIEDERGELASSEN HABEN UND NICHT AN DIESER VERTEILUNG TEILNEHMEN KÖNNEN , UNTERSCHEIDET .

    7 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2956/79 BESTIMMT : ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN ALLEN BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN , DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN , FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ( DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR RINDFLEISCH ) ' ' . IN DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG WIRD ZUR ERLÄUTERUNG ANGEFÜHRT , ES HANDELE SICH UM EINE RELATIV GERINGE KONTINGENTSMENGE , WESHALB ES IN DIESEM FALL MÖGLICH SEIN DÜRFTE , EINE EINMALIGE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN VORZUSEHEN , OHNE VON DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS ABZUWEICHEN , UND ' ' DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE WAHL DES VERWALTUNGSSYSTEMS FÜR IHRE QUOTEN ZU ÜBERLASSEN , UM SO EINE UNTER WIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ANGEMESSENE AUFTEILUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ' ' .

    8 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH DIE GEMEINSCHAFT IM JAHRE 1962 IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) VER PFLICHTET HAT , JÄHRLICH EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ZU ERÖFFNEN , DAS SEIT 1980 AUF 50 000 T FESTGESETZT WURDE . DIESE KONTINGENTE WERDEN JÄHRLICH DURCH VERORDNUNGEN DES RATES ERÖFFNET , DIE DIE AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN REGELN UND IN NAHEZU GLEICHLAUTENDEN VORSCHRIFTEN DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE VERWALTUNG DER ZUGETEILTEN QUOTEN ÜBERLASSEN .

    9 IN SEINEN URTEILEN VOM 12 . DEZEMBER 1973 IN DER RECHTSSACHE 131/73 ( GROSOLI , SLG . 1973 , 1555 ) UND VOM 23 . JANUAR 1980 IN DER RECHTSSACHE 35/79 ( GROSOLI , SLG . 1980 , 177 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS GELEGENHEIT GEHABT FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERWALTUNG DER QUOTEN ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN IST , DAMIT SIE DIESE NACH IHREN EIGENEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUFTEILEN , DASS ABER DIE IN DEN ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN ENTHALTENE VERWEISUNG AUF DIESE VORSCHRIFTEN NICHT SO VERSTANDEN WERDEN DARF , ALS GEHE SIE ÜBER DEN RAHMEN DER TECHNISCHEN UND VERFAHRENSRECHTLICHEN REGELN HINAUS , WELCHE DIE EINHALTUNG DES GESAMTUMFANGS DES KONTINGENTS UND DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEGÜNSTIGTEN SICHERN SOLLEN .

    10 DIESE AUSLEGUNG , DIE DIE GRENZEN DER BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUM ERLASS VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN BESTIMMT , GILT AUCH FÜR DIE VERORDNUNG NR . 2956/79 , MIT DER DAS ZOLLKONTINGENT FÜR DAS JAHR 1980 MIT DEN ÜBLICHEN KLAUSELN HINSICHTLICH DER VERWALTUNG DER QUOTEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN ERÖFFNET WURDE .

    11 AUF DIESER GRUNDLAGE IST SOMIT DIE FRAGE DES HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOFES ZU BEANTWORTEN . ZWAR SIND DIE GRENZEN DER BEFUGNIS ZUR VERWALTUNG DES KONTINGENTS ÜBERSCHRITTEN , WENN EIN MITGLIEDSTAAT VERWENDUNGSBEDINGUNGEN AUFSTELLT , DIE AUF WIRTSCHAFTSPOLITISCHE ZIELE GERICHTET SIND , WELCHE IN DEN VON DER GEMEINSCHAFT ERLASSENEN VORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN SIND ; DOCH HINDERN WEDER DER WORTLAUT ODER DIE ZIELE DER VERORDNUNG NR . 2956/79 NOCH DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS DEN MITGLIEDSTAAT DARAN , IM RAHMEN SEINER VERWALTUNGSBEFUGNIS DEN ZUGANG DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER ZU DER IHM ZUGETEILTEN QUOTE ZU REGELN . FÜR EINE VERNÜNFTIGE VERWALTUNG DIESER QUOTE KANN ES SICH UNTER DEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN DES MARKTES FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ALS ZWECKMÄSSIG , JA SOGAR ALS NOTWENDIG ERWEISEN , DIE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER IN VERSCHIEDENE GRUPPEN EINZUTEILEN UND DIE GESAMTMENGE , DIE JEDE DIESER GRUPPEN BEANSPRUCHEN KANN , VORHER FESTZUSETZEN .

    12 EIN DERARTIGES VERWALTUNGSSYSTEM ÜBERSCHREITET , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM VORGENANNTEN URTEIL VOM 23 . JANUAR 1980 AUSGEFÜHRT HAT , NICHT DIE GRENZEN DER DEM JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT ÜBERTRAGENEN BEFUGNIS , SOWEIT ES NICHT EINIGE DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER VOM ZUGANG ZU DER DIESEM STAAT ZUGEWIESENEN QUOTE AUSSCHLIESST UND DIE VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON MARKTTEILNEHMERN SOWIE DIE GESAMTMENGEN , ZU DENEN DIESE GRUPPEN ZUGANG HABEN , NICHT WILLKÜRLICH FESTGELEGT SIND . UM DIESE BEDINGUNGEN ZU ERFÜLLEN , KANN DER MITGLIEDSTAAT GEZWUNGEN SEIN , AUF EINE VIELZAHL VON KRITERIEN ZURÜCKZUGREIFEN .

    13 DIESE KRITERIEN , DURCH DIE EINE ' ' UNTER WIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ANGEMESSENE ' ' VERTEILUNG GEWÄHRLEISTET WERDEN SOLL , KÖNNEN JE NACH DER BESONDEREN WIRTSCHAFTLICHEN LAGE DER EINZELNEN STAATEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN VERSCHIEDEN SEIN . FOLGLICH BEZIEHT SICH DAS VERBOT JEGLICHER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN MARKTTEILNEHMERN DER GEMEINSCHAFT , DAS NUR FÜR VERGLEICHBARE SITUATIONEN GÜLTIGKEIT HABEN KANN , IM VORLIEGENDEN FALL AUSSCHLIESSLICH AUF DIE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER , DIE SICH IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS , DER DIESES VERWALTUNGSSYSTEM GEWÄHLT HAT , ' ' NIEDERGELASSEN ' ' HABEN .

    14 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2956/79 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EIN VERWALTUNGSSYSTEM FÜR EINE NATIONALE QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH , DAS AUF EINER VIELZAHL VON KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN BERUHT , DIE GLEICHBEHANDLUNG DIESER MARKTTEILNEHMER NICHT AUFHEBT , WENN DIESES SYSTEM VON DEN BETREFFENDEN STAATEN AUF ' ' ALLE MARKTTEILNEHMER , DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN ' ' , ANGEWANDT WIRD .

    ZUR ZWEITEN FRAGE

    15 ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 , AUF DEN SICH DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BEZIEHT , BESTIMMT : ' ' DER ABSATZ DER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN . . . AUFGEKAUFTEN ERZEUGNISSE ERFOLGT UNTER SOLCHEN BEDINGUNGEN , DASS JEDE MARKTSTÖRUNG VERMIEDEN WIRD , DASS ALLEN GLEICHER ZUGANG ZU DEN WAREN UND ALLEN KÄUFERN GLEICHE BEHANDLUNG GEWÄHRLEISTET WIRD . ' ' DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN BEHAUPTEN , DAS NEUE VERTEILUNGSSYSTEM DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR DIE IHR ZUGETEILTE QUOTE DES GEMEINSCHAFTSKONTINGENTS VERLETZE DIESE VORSCHRIFT DA DURCH , DASS SIE DEN ZUGANG ZUM KONTINGENT IN HÖHE VON 10 % DER GESAMTMENGE DEN KÄUFERN VON INTERVENTIONSFLEISCH , GENAUER DEN KÄUFERN BEI DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE , ERMÖGLICHE .

    16 DAZU TRAGEN DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN IN ERSTER LINIE VOR , DIESE REGELUNG BEWIRKE EINE MARKTSTÖRUNG , DA DIE UNTERNEHMEN MIT NIEDERLASSUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE FLEISCH AUS DER INTERVENTIONSSTELLE GEKAUFT HÄTTEN , GELDWERTE VORTEILE AUS DER BETEILIGUNG AM ZOLLKONTINGENT ERLANGTEN , ALLE ANDEREN UNTERNEHMEN MIT NIEDERLASSUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DAGEGEN VON DIESEN VORTEILEN AUSGESCHLOSSEN SEIEN .

    17 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . DIE DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFTEILUNG DER NATIONALEN QUOTE DES KONTINGENTS BEWIRKEN KEINE MARKTSTÖRUNG ; SIE BILDEN VIELMEHR DADURCH , DASS SIE DEN ZUGANG ZUM KONTINGENT ERWEITERN , EIN HINDERNIS FÜR DIE SCHAFFUNG VON SONDERSTELLUNGEN , DIE IHRERSEITS GEEIGNET SIND , DEN MARKT ZU STÖREN . DER GLEICHBERECHTIGTE ZUGANG ZUR INTERVENTIONSWARE BLEIBT ALS SOLCHER EBENFALLS UNVERÄNDERT . DER UMSTAND , DASS DER KÄUFER MIT NIEDERLASSUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM VERHÄLTNIS ZU SEINEN KONKURRENTEN MIT NIEDERLASSUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUS DER TEILNAHME AM KONTINGENT EINEN ZUSÄTZLICHEN VORTEIL ZIEHEN KÖNNTE , IST SELBST IN DIESEM FALL EINE NOTWENDIGE KONSEQUENZ DER AUSGESTALTUNG DER REGELUNG UND HAT IM ÜBRIGEN EIN GEGENSTÜCK IN ANDEREN VORTEILEN , IN DEREN GENUSS DIE MARKTTEILNEHMER MIT NIEDERLASSUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DER DORT GELTENDEN AUFTEILUNGSMETHODEN KOMMEN KÖNNEN .

    18 WEITER MACHEN DIE KLAEGERINNEN IM AUSGANGSVERFAHREN GELTEND , DIE DEUTSCHE REGELUNG VERLETZE DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER MARKTTEILNEHMER DER GEMEINSCHAFT , DA DIE TEILNAHME AM ZOLLKONTINGENT ALLEIN AN KÄUFE BEI DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEKNÜPFT SEI .

    19 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KÄUFE BEI DEN INTERVENTIONSSTELLEN FÜR RINDFLEISCH UND DIE VERKÄUFE AN SIE NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ALLEN MARKTTEILNEHMERN DER GEMEINSCHAFT ZUGÄNGLICH SEIN MÜSSEN . ES ERSCHEINT SOMIT UNZULÄSSIG , EINEN MIT EINEM GEMEINSCHAFTSKONTINGENT VERBUNDENEN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEIL DAVON ABHÄNGIG ZU MACHEN , DASS DIE KÄUFE BEI EINER BESTIMMTEN , HIER DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE , GETÄTIGT WURDEN .

    20 DIE ZWEITE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES NICHT GEGEN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 VERSTÖSST , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER VERTEILUNG SEINER QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN BEGRENZTEM UMFANG ALS BEZUGSGRÖSSE AUCH DIE KÄUFE VON BEI INTERVENTIONSSTELLEN EINGELAGERTEM RINDFLEISCH BERÜCKSICHTIGT . ES IST JEDOCH NICHT GERECHTFERTIGT , NUR DIE KÄUFE BEI EINER BESTIMMTEN INTERVENTIONSSTELLE ZU BERÜCKSICHTIGEN .

    ZUR DRITTEN FRAGE

    21 DIE DRITTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE DEUTSCHE REGELUNG DADURCH , DASS SIE DEUTSCHE IMPORTEURE , DIE RINDFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT , UND DEUTSCHE EXPORTEURE , DIE RINDFLEISCH NACH MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT HABEN , AM KONTINGENT TEILNEHMEN LÄSST , DIE GRUNDSÄTZE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN SOWIE DAS IN ARTIKEL 92 FF . EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT STAATLICHER BEIHILFEN VERLETZT .

    22 DIE VEREINBARKEIT DER BEANSTANDETEN REGELUNG MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH IST BESSER IM RAHMEN DER PRÜFUNG DER VIERTEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU UNTERSUCHEN . ZUR ANGEBLICHEN VERLETZUNG DES VERBOTS STAATLICHER BEIHILFEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG ' ' STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN GLEICH WELCHER ART ' ' BETREFFEN . DER FINANZIELLE VORTEIL , DEN DIE MARKTTEILNEHMER AUS IHRER BETEILIGUNG AN DEM KONTINGENT ZIEHEN , WIRD JEDOCH NICHT AUS STAATLICHEN , SONDERN AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN GEWÄHRT , DA DIE NICHT ERHOBENE ABSCHÖPFUNG ZU DIESEN LETZTEREN GEHÖRT . ZWAR IST DER BEGRIFF ' ' AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN ' ' WEITER ALS DER BEGRIFF ' ' STAATLICHE BEIHILFEN ' ' ; AUCH DIESER BEGRIFF SETZT JEDOCH VORAUS , DASS DIE MITTEL FÜR DIE BEIHILFE VOM MITGLIEDSTAAT KOMMEN .

    23 DIE MÖGLICHERWEISE UNRICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , SEI ES AUCH IN FORM EINER UNRICHTIGEN AUFTEILUNG EINES ZOLLKONTINGENTS , KANN SOMIT NUR UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERLETZUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DIESES RECHTS BEURTEILT WERDEN ; SIE IST DAGEGEN NICHT ALS STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE ANZUSEHEN .

    24 DIE DRITTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE SICH AUF DIE BLOSSE VERTEILUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKON TINGENTS BESCHRÄNKEN , KEINE STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE IM SINNE DER ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG DARSTELLEN .

    ZUR VIERTEN FRAGE

    25 MIT SEINER VIERTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN , WAS UNTER DEM BEGRIFF ' ' BETROFFENER MARKTTEILNEHMER ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2956/79 ZU VERSTEHEN IST UND OB DIE MARKTTEILNEHMER , DIE AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR TEILNEHMEN ODER AUSFUHREN IN LÄNDER AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VORNEHMEN , UNTER DIESEN BEGRIFF FALLEN .

    26 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM VORGENANNTEN URTEIL VOM 23 . JANUAR 1980 BEREITS AUSGEFÜHRT , DASS DER SEIT DER VERORDNUNG NR . 2861/77 IN ALLEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN VERWENDETE BEGRIFF DER BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER EINE WEITERGEHENDE BEDEUTUNG HAT ALS DER DER BETROFFENEN ' ' IMPORTEURE ' ' IN DEN FRÜHEREN VERORDNUNGEN . ZWAR DÜRFTEN DIE GEWOHNHEITSMÄSSIGEN IMPORTEURE VON GEFRORENEM RINDFLEISCH NICHT VOM ZUGANG ZU DER NATIONALEN QUOTE DES KONTINGENTS AUSGESCHLOSSEN WERDEN , ' ' DOCH SIND SIE NICHT ZWANGSLÄUFIG DIE EINZIGEN MARKTTEILNEHMER , DIE AN DER EINFUHR VON FLEISCH ZU GÜNSTIGEN BEDINGUNGEN INTERESSIERT SIND ' ' .

    27 DAS INTERESSE AN EINER BETEILIGUNG AN DEM KONTINGENT BESTEHT BEI ALLEN MARKTTEILNEHMERN , DIE RINDFLEISCH EN GROS EINKAUFEN , SEI ES UM ES ALS HÄNDLER WEITERZUVERKAUFEN , UM ES IN EINEM VERARBEITUNGSBETRIEB ZU VERWENDEN ODER UM ES UNMITTELBAR ZU VERBRAUCHEN . DAS INTERESSE , AUF DAS DIE GENANNTE VORSCHRIFT ABZIELT , IST SOMIT EIN GEGENWÄRTIGES INTERESSE .

    28 WENN AUCH FRÜHERE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE EIN BRAUCHBARES INDIZ DAFÜR SIND , DASS EIN INTERESSE DES MARKTTEILNEHMERS TATSÄCHLICH BESTEHT , UND SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG BESTEHENDER HANDELSSTRÖME BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN ALS AUCH UM ZU VERHINDERN , DASS DIE TEILNAHME AM KONTINGENT ZU EINER BLOSSEN FINANZIELLEN SPEKULATION WIRD , KÖNNEN SIE DENNOCH NICHT ALS AUSSCHLIESSLICHER UND AUSREICHENDER BEWEIS FÜR DIESES INTERESSE ANGESEHEN WERDEN .

    29 SO GESEHEN STEHT DIE AUFNAHME DER FLEISCHEXPORTEURE IN DEN KREIS DER DURCH DIE VERTEILUNG DER DEUTSCHEN QUOTE DES GATT-KONTINGENTS BEGÜNSTIGTEN NICHT IM WIDERSPRUCH ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT ; DIES GILT SOWOHL FÜR DIE BE RÜCKSICHTIGUNG DER FIRMEN , DIE IN DRITTLÄNDER EXPORTIEREN , ALS AUCH FÜR DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT . DIESE ERWAEGUNGEN TREFFEN AUCH AUF DIE MARKTTEILNEHMER ZU , DIE RINDFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT HABEN .

    30 ZWECK DER NEUEN DEUTSCHEN REGELUNG IST ES NÄMLICH , DEN KREIS DER BETEILIGTEN AM KONTINGENT ZU ERWEITERN UND DEN FINANZIELLEN VORTEIL NICHT AUF EINIGE WENIGE IMPORTEURE VON RINDFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN ZU KONZENTRIEREN . DIES STEHT NICHT IM WIDERSPRUCH ZUR VERORDNUNG NR . 2956/79 ODER ZU SONSTIGEM GEMEINSCHAFTSRECHT . EINE BREITERE STREUUNG DER MIT DER BETEILIGUNG AM GATT-KONTINGENT VERBUNDENEN VORTEILE DIENT EHER DER HERSTELLUNG GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN , ALS DASS SIE DEN WETTBEWERB INNERHALB ODER AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VERFÄLSCHT .

    31 DIE VIERTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES NICHT GEGEN DIE VERORDNUNG NR . 2956/79 DES RATES VERSTÖSST , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER AUFTEILUNG SEINER QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUCH DIE EIN- UND AUSFUHREN VON RINDFLEISCH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN UND DIE AUSFUHR VON RINDFLEISCH IN DRITTLÄNDER BERÜCKSICHTIGT .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    32 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

    AUS DIESEN GRÜNDEN

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF

    AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 25 . JUNI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

    1 . ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2956/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN VERWALTUNGSSYSTEM FÜR EINE NATIONALE QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH , DAS AUF EINER VIELZAHL VON KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERSCHIEDENEN GRUPPEN VON BETROFFENEN MARKTTEILNEHMERN BERUHT , DIE GLEICHBEHANDLUNG DIESER MARKTTEILNEHMER NICHT AUFHEBT , WENN DIESES SYSTEM VON DEN BETREFFENDEN STAATEN AUF ' ' ALLE MARKTTEILNEHMER , DIE SICH IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSEN HABEN ' ' , ANGEWANDT WIRD .

    2.ES VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER VERTEILUNG SEINER QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN BEGRENZTEM UMFANG ALS BEZUGSGRÖSSE AUCH DIE KÄUFE VON BEI INTERVENTIONSSTELLEN EINGELAGERTEM RINDFLEISCH BERÜCKSICHTIGT . ES IST JEDOCH NICHT GERECHTFERTIGT , NUR DIE KÄUFE BEI EINER BESTIMMTEN INTERVENTIONSSTELLE ZU BERÜCKSICHTIGEN .

    3.DIE

    MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS , DIE SICH AUF DIE BLOSSE VERTEILUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS BESCHRÄNKEN , STELLEN KEINE STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE IM SINNE DER ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG DAR .

    4.ES VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE VERORDNUNG NR . 2956/79 DES RATES , WENN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER AUFTEILUNG SEINER QUOTE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUCH DIE EIN- UND AUSFUHREN VON RINDFLEISCH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN UND DIE AUSFUHR VON RINDFLEISCH IN DRITTLÄNDER BERÜCKSICHTIGT .

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