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Document 61981CJ0211

    Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.
    Rechtssache 211/81.

    Sammlung der Rechtsprechung 1982 -04547

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:437

    61981J0211

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1982. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICHS DAENEMARK. - RECHTSSACHE 211/81.

    Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 04547


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORPROZESSUALE PHASE - MAHNUNG - GEGENSTAND - WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ABSATZ 1 )

    2 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - KLAGESCHRIFT - IDENTITÄT DER GRÜNDE UND DES VORBRINGENS - BEURTEILUNGSKRITERIEN

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ABSATZ 1 )

    3 . ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - MESSGERÄTE SOWIE MESS- UND PRÜFVERFAHREN - ELEKTRIZITÄTSZÄHLER - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - GRENZEN - TEILHARMONISIERUNG

    ( RATSRICHTLINIEN 71/316 , ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2 , UND 76/891 , ARTIKEL 2 )

    Leitsätze


    1 . AUS DEM ZWECK DER VORPROZESSUALEN PHASE DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS ERGIBT SICH , DASS DAS AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GERICHTETE MAHNSCHREIBEN DAS ZIEL HAT , DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS EINZUGRENZEN UND DEM MITGLIEDSTAAT , DER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ZUR VORBEREITUNG SEINER VERTEIDIGUNG AN DIE HAND ZU GEBEN .

    DIE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG IST FÜR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - SELBST WENN ER GLAUBT , VON IHR KEINEN GEBRAUCH MACHEN ZU SOLLEN - EINE VOM VERTRAG GEWOLLTE WESENTLICHE GARANTIE , UND DIE BEACHTUNG DIESER GA RANTIE IST EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG .

    2 . DA DER GEGENSTAND EINER NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES EINGEREICHTEN KLAGE DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION FESTGELEGT WIRD , MÜSSEN DIESE STELLUNGNAHME UND DIE KLAGE AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN .

    DIESEM ERFORDERNIS IST GENÜGT , WENN DIE KOMMISSION IN DIESEN BEIDEN AKTEN ZUNÄCHST AUF DEN STANDPUNKT DER BEHÖRDEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS HINWEIST UND SODANN IN ÄHNLI CHEN UND HINREICHEND GENAUEN FORMULIERUNGEN DIE ANGEBLICHE VERTRAGSVERLETZUNG UND DIE GRÜNDE EINGRENZT , AUS DENEN DER MITGLIEDSTAAT IHRER AUFFASSUNG NACH DIE IHM NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZT HAT .

    3 . AUS DEM SYSTEM DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ÜBER MESSGERÄTE SOWIE ÜBER MESS- UND PRÜFVERFAHREN UND DER DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 76/891 ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ERGIBT SICH , DASS DIESE RICHTLINIEN ES IN EINEM ERSTEN STADIUM BEI EINEM MODUS DER ' ' TEILHARMONISIERUNG ' ' BELASSEN WOLLTEN , BEI DEM DIE STAATEN , DIE NICHT ÜBER DIE ERFORDERLICHE TECHNISCHE AUSSTATTUNG VERFÜGEN , DAVON BEFREIT SIND , GEMÄSS DEN ARTIKELN 2 ABSATZ 2 UND 8 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 71/316 SELBST DIE ZEICHEN DER EWG-BAUARTZULASSUNG UND STEMPEL DER EWG-ERSTEICHUNG ZU ERTEILEN . ES IST SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DER SICH IN DIESER LAGE BEFINDET , INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES INTERESSES DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET NIEDERGELASSENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ZU BEURTEILEN , OB ER SICH DIESE AUSSTATTUNG BESCHAFFEN UND SICH DAMIT DEN IN DEN ERWÄHNTEN ARTIKELN NIEDERGELEGTEN VERPFLICHTUNGEN UNTERWERFEN SOLL .

    Entscheidungsgründe


    1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13 . JULI 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 76/891 DES RATES VOM 4 . NOVEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ( ABL . L 336 , S . 30 ) NACHZUKOMMEN .

    2 DIE RICHTLINIE 76/891 STELLT EINE DER RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 71/316 DES RATES VOM 26 . JULI 1971 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BETREFFEND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ÜBER MESSGERÄTE SOWIE ÜBER MESS- UND PRÜFVERFAHREN ( ABL . L 202 , S . 1 ) DAR . DIESE RICHTLINIE 71/316 , DIE DEN CHARAKTER EINER RAHMENRICHTLINIE HAT , IST MIT DEM ZIEL ERLASSEN WORDEN , DIE TECHNISCHEN HEMMNISSE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT MESSGERÄTEN UND DIE GEFAHR VON UNGLEICHEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZU BESEITIGEN ; SIE SIEHT VOR , DASS EINE EINZELRICHTLINIE FÜR JEDE KATEGORIE VON MESSGERÄTEN DIE MESSTECHNISCHEN EIGENSCHAFTEN UND DIE TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN ÜBER AUSFÜHRUNG UND ARBEITSWEISE FESTLEGT .

    3 NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 76/891 , DIE SICH AUF ELEKTRIZITÄTSZÄHLER BEZIEHT , HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN 18 MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN ; DIESE FRIST LIEF IM VORLIEGENDEN FALL AM 9 . MAI 1978 AB .

    4 DIE DÄNISCHE REGIERUNG BEANTRAGT , DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG , HILFSWEISE , ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN .

    ZUR ZULÄSSIGKEIT

    5 DIE DÄNISCHE REGIERUNG MACHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND , ERSTENS HABE DIE KOMMISSION UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN , OHNE DER DÄNISCHEN REGIERUNG ZUVOR GELEGENHEIT ZU GEBEN , SICH ZU EINER KLAR UMRISSENEN VERPFLICHTUNG ZU ÄUSSERN , UND ZWEITENS HABE SIE DIE KLAGESCHRIFT INHALTLICH ANDERS ALS DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABGEFASST .

    6 DIE DÄNISCHE REGIERUNG MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DAS MAHNSCHREIBEN SEI ZU UNGENAU FORMULIERT GEWESEN , UM EINE MITTEILUNG ÜBER DIE ERÖFFNUNG EINES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS IM SINNE DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG DARZUSTELLEN .

    7 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE KLAGE AUF FESTSTELLUNG EINER VERTRAGSVERLETZUNG BEIM GERICHTSHOF NUR ERHEBEN KANN , WENN SIE DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUVOR GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEGEBEN HAT .

    8 AUS DEM ZWECK DER VORPROZESSUALEN PHASE DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS ERGIBT SICH , DASS DAS MAHNSCHREIBEN DAS ZIEL HAT , DEN GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS EINZUGRENZEN UND DEM MITGLIEDSTAAT , DER ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ZUR VORBEREITUNG SEINER VERTEIDIGUNG AN DIE HAND ZU GEBEN .

    9 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17 . FEBRUAR 1970 ( RECHTSSACHE 31/69 , KOMMISSION/ITALIEN , SLG . S . 25 ) FESTGESTELLT HAT , IST DIE GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG FÜR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT - SELBST WENN ER GLAUBT , VON IHR KEINEN GEBRAUCH MACHEN ZU SOLLEN - EINE VOM VERTRAG GEWOLLTE WESENTLICHE GARANTIE UND DIE BEACHTUNG DIESER GARANTIE EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS AUF FESTSTELLUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS .

    10 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION SICH IN IHREM MAHNSCHREIBEN VOM 23 . MAI 1979 DARAUF BESCHRÄNKT HAT FESTZUSTELLEN , DASS IHRER ANSICHT NACH DIE DÄNISCHE REGIERUNG DIE ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE 76/891 IN DAS NATIONALE RECHT ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT IN KRAFT GESETZT HABE , ABER DAVON ABGESEHEN HAT , DIE VERPFLICHTUNGEN GENAUER ZU BEZEICHNEN , DIE IHRER AUFFASSUNG NACH DIESEM STAAT AUFGRUND DER RICHTLINIE OBLAGEN UND DIE ANGEBLICH NICHT BEACHTET WORDEN WAREN .

    11 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIESER UMSTAND JEDOCH DER DÄNISCHEN REGIERUNG NICHT DIE MÖGLICHKEIT GENOMMEN , SICH IN ZWECKDIENLICHER WEISE ZU ÄUSSERN . DIE KOMMISSION HATTE NÄMLICH AM 7 . JUNI 1978 IN EINEM SCHREIBEN AN DIE DÄNISCHE REGIERUNG DIE GENAUEN GRÜNDE DARGELEGT , DIE SIE ZUR ÜBERZEUGUNG GEBRACHT HATTEN , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK EINE DER IHM DURCH DIE RICHTLINIE 76/891 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZT HATTE , UND DIE DÄNISCHE REGIERUNG HAT SICH AM 22 . AUGUST 1979 UNTER BEZUGNAHME AUF DIE VON DER KOMMISSION IN DIESEM SCHREIBEN VOM 7 . JUNI 1978 ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN AUFFASSUNG GEÄUSSERT .

    12 DIESES VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

    13 DIE DÄNISCHE REGIERUNG MACHT ZWEITENS GELTEND , DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME UND DIE KLAGESCHRIFT STIMMTEN NICHT ÜBEREIN .

    14 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GEGENSTAND EINER NACH ARTIKEL 169 EINGEREICHTEN KLAGE DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION FESTGELEGT WIRD UND DASS DIE BEIDEN AKTE DAHER AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN MÜSSEN .

    15 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIESEM ERFORDERNIS GENÜGE GETAN IST . DER INHALT DER KLAGESCHRIFT ENTSPRICHT NÄMLICH DEM DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VOM 6 . OKTOBER 1980 . IN DEN BEIDEN SCHRIFTSTÜCKEN WEIST DIE KOMMISSION AUF DEN STANDPUNKT DER DÄNISCHEN BEHÖRDEN HIN UND GRENZT DANN IN ÄHNLICHEN UND HINREICHEND GENAUEN FORMULIERUNGEN DIE ANGEBLICHE VERTRAGSVERLETZUNG UND DIE GRÜNDE EIN , AUS DENEN DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK IHRER AUFFASSUNG NACH DIE IHM NACH DEM EWG-VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZT HAT .

    16 ZWAR HAT DIE KOMMISSION SICH IN DER KLAGESCHRIFT ERSTMALS AUF DIE VORSCHRIFTEN DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 BERUFEN , SIE HAT ABER NUR IN DIESER WEISE AUF EIN VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN DER DÄNISCHEN REGIERUNG , MIT DEM DIESE AUF DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME GEANTWORTET HATTE , ERWIDERT UND DAMIT WEDER DIE UMSCHREIBUNG NOCH DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEBLICHEN PFLICHTVERLETZUNG GEÄNDERT .

    17 DEMNACH IST AUCH DAS ZWEITE VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN DER DÄNISCHEN REGIERUNG ZURÜCKZUWEISEN .

    ZUR BEGRÜNDETHEIT

    18 IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DEN INHALT UND DEN UMFANG DER VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH AUS DEN VORSCHRIFTEN DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 IN VERBINDUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/891 ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ERGEBEN .

    19 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION ERGIBT SICH AUS DIESEN VORSCHRIFTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN , OHNE VERPFLICHTET ZU SEIN , PRÜFEINRICHTUNGEN ZU SCHAFFEN , DENNOCH GEHALTEN SIND , DIE MÖGLICHKEIT ZU SCHAFFEN , AUF ANTRAG VON HERSTELLERN ODER IMPORTEUREN DIE EWG-ZEICHEN UND -STEMPEL ZU ERTEILEN . DIESE VERPFLICHTUNG ENTSPRECHE DEM ZIEL DER RICHTLINIEN , DIE ERLASSEN WORDEN SEIEN , UM TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE ZU BESEITIGEN , UND ES ERMÖGLICHEN SOLLTEN , DASS MIT EGW-ZEICHEN UND -STEMPELN VERSEHENE ELEKTRIZITÄTSZÄHLER IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT FREI IN VERKEHR GEBRACHT UND IN BETRIEB GENOMMEN WERDEN KÖNNTEN .

    20 UM SEINE VERPFLICHTUNGEN ZU ERFÜLLEN , KÖNNE DÄNEMARK ENTWEDER NACH DEN ANHÄNGEN I UND II DER RAHMENRICHTLINIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET ODER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTE VERSUCHE ANERKENNEN ODER VERLANGEN , DASS DER ANTRAGSTELLER IHM DIE FÜR DIE VERSUCHE ERFORDERLICHEN SACHLICHEN UND PERSÖNLICHEN MITTEL ZUR VERFÜGUNG STELLE . DASS DIESE VERPFLICHTUNG DÄNEMARKS BESTEHE , WERDE DURCH DIE BEITRITTSAKTE VON 1972 ANHANG I ABSCHNITT X BESTÄTIGT , WO IN NR . 12 DÄNEMARK DAS KENNZEICHEN DK ZUGETEILT WERDE , DAS DEN VOM DIESEM STAAT ERTEILTEN ZEICHEN DER EWG-ZULASSUNG UND STEMPELN DER EWG-ERSTEICHUNG HINZUZUFÜGEN SEI .

    21 NACH MEINUNG DER DÄNISCHEN REGIERUNG ERGIBT SICH EINDEUTIG AUS DEN VORSCHRIFTEN DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 IN VERBINDUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/891 , DASS DIESE KEINE BESONDEREN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DÄNEMARK VORSCHRIEBEN , DA DIESES LAND ÜBER KEINE AUSSTATTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON KONTROLLEN DER BAUARTZULASSUNG UND DER ERSTEICHUNG VERFÜGE . MAN KÖNNE NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS ZUR ZIELSETZUNG EINER RICHTLINIE ZUR BESEITIGUNG VON TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN FÜR ELEKTRIZITÄTSZÄHLER DAS VORLIEGEN EINER VERPFLICHTUNG GEHÖRE , EINEN VERWALTUNGSAPPARAT ZU SCHAFFEN , DER ES ERMÖGLICHE , AUF ANTRAG DIE EWG-ZEICHEN UND -STEMPEL ZU ERTEILEN UND DAS FUNKTIONIEREN EINES SYSTEMS DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN SICHERZUSTELLEN , WÄHREND ES KEINE ENTSPRECHENDE PRÜFUNG AUF NATIONALER EBENE GEBE .

    22 DIE VORSCHRIFTEN DER ANHÄNGE I UND II DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 , VERGLICHEN MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIESER RICHTLINIE , SEIEN FOLGLICH ALLEIN FÜR DEN FALL ERLASSEN WORDEN , DASS DÄNEMARK SICH DAZU ENTSCHLIESSE , IN SEINEM LAND EIN SYSTEM VON MESS- UND PRÜFVERFAHREN FÜR MESSGERÄTE ZU SCHAFFEN .

    23 ZUR ENTSCHEIDUNG DIESES RECHTSSTREITS HAT DER GERICHTSHOF DIE VORSCHRIFTEN DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BETREFFEND GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ÜBER MESSGERÄTE SOWIE ÜBER MESS- UND PRÜFVERFAHREN IN VERBINDUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER EINZELRICHTLINIE 76/891 ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ZU PRÜFEN .

    24 NACH DEM WORTLAUT DER ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND 8 ABSATZ 2 DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NUR VERPFLICHTET , AUF ANTRAG DES HERSTELLERS ODER SEINES BEAUFTRAGTEN FÜR DIE VORGELEGTEN GERÄTE DIE EWG-BAUARTZULASSUNG ZU ERTEILEN ODER DIE EWG-ERSTEICHUNG VORZUNEHMEN , ' ' SOFERN SIE ÜBER DIE ERFORDERLICHE TECHNISCHE AUSSTATTUNG VERFÜGEN ' ' . ES IST FESTZUSTELLEN , DASS KEINE VORSCHRIFT DER RAHMENRICHTLINIE DIE MITGLIEDSTAATEN , DENEN DIE TECHNISCHE AUSSTATTUNG FEHLT , VERPFLICHTET , SICH INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST DIESE AUSSTATTUNG ZU VERSCHAFFEN , DIE VORAUSSETZUNG DAFÜR IST , DASS SIE DIE EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN ERTEILEN .

    25 MAN KANN NICHT , WIE ES DIE KOMMISSION MÖCHTE , DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS DIE ANHÄNGE I UND II DER RAHMENRICHTLINIE BEZWECKTEN UND BEWIRKEN KÖNNTEN , DEN UMFANG DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE OBEN GENANNTEN ARTIKEL 2 UND 8 AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN ZU ÄNDERN . DIE BESTIMMUNGEN DIESER ANHÄNGE BESCHRÄNKEN SICH DARAUF , DIE PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE EWG-BAUARTZULASSUNG UND DIE EWG-ERSTEICHUNG FESTZULEGEN . DIE VORSCHRIFTEN , DIE SIE ENTHALTEN , GELTEN DAHER NUR FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH DIE TECHNISCHE AUSSTATTUNG BESCHAFFT HABEN ODER SICH BESCHAFFEN WERDEN , DIE ES ERMÖGLICHT , DASS SIE DIE EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN ERTEILEN .

    26 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DIE RAHMENRICHTLINIE 71/316 ALS SOLCHE FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN NUR EINE BEDINGTE VERPFLICHTUNG ZUR ERTEILUNG DER EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN BEGRÜNDET , DIE DAVON ABHÄNGIG IST , DASS JEDER STAAT ÜBER DIE DAZU ERFORDERLICHE TECHNISCHE AUSSTATTUNG VERFÜGT .

    27 ALLERDINGS KANN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DER RAHMENRICHTLINIE 71/316 IN EINZELRICHTLINIEN FESTGELEGT WERDEN , DASS DIE GERÄTEARTEN , DIE GEGENSTAND DIESER RICHTLINIE SIND , ' ' IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER EWG-BAUARTZULASSUNGEN UND DER EWG-ERSTEICHUNG ODER EINER DIESER MASSNAHMEN UNTERLIEGEN ' ' . DIESE VORSCHRIFTEN ERÖFFNEN ALSO DIE MÖGLICHKEIT , DASS EINE FÜR EINE GERÄTEART GELTENDE EINZELRICHTLINIE FÜR DIESE GERÄTEART DIE BEDINGTE VERPFLICHTUNG ZUR ERTEILUNG DER EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN OHNE JEDEN UNTERSCHIED IN EINE UNBEDINGTE VERPFLICHTUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT UMWANDELT . ES IST DEMNACH ZU PRÜFEN , OB DIE EINZELRICHTLINIE 76/891 ÜBER ELEKTRIZITÄTSZÄHLER IN DIESER WEISE DEN UMFANG DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE RAHMENRICHTLINIE AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN FÜR DIESE GERÄTEART ÄNDERN WOLLTE .

    28 ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 76/891 BESTIMMT : ' ' ELEKTRIZITÄTSZÄHLER , DIE EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN ERHALTEN KÖNNEN , SIND IM ANHANG BESCHRIEBEN . SIE UNTERLIEGEN DER EWG-BAUARTZULASSUNG ; EINE EWG-ERSTEICHUNG IST ERFORDERLICH . ' ' ES IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIESE SEHR ALLGEMEINE VORSCHRIFT NUR DAS ZIEL HAT , DIE ELEKTRIZITÄTSZÄHLER IN DAS DURCH DIE RAHMENRICHTLINIE GESCHAFFENE SYSTEM DER BAUARTZULASSUNG UND DER ERSTEICHUNG EINZUBEZIEHEN . ES LÄSST SICH NÄMLICH NICHT BEHAUPTEN , DASS DIE DURCH DIESE RAHMENRICHTLINIE FESTGELEGTE BEDINGTE VERPFLICHTUNG IN EINE UNBEDINGTE VERPFLICHTUNG UMGEWANDELT WORDEN WÄRE , DA WEDER DIE BEGRÜNDUNG DER RICHTLINIE 76/891 NOCH DER INHALT DER AKTEN ODER DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKENNEN LASSEN , DASS ES BESONDERE GRÜNDE DAFÜR GIBT , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE RAHMENRICHTLINIE AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ERTEILUNG DER EWG-ZEICHEN UND -STEMPEL FÜR ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ZU VERSCHÄRFEN .

    29 DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION , DAS MIT DER RICHTLINIE VERFOLGTE ZIEL KÖNNE NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ERREICHT WERDEN , DASS ALLE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET SEIEN , AUF ANTRAG DIE EWG-ZEICHEN UND -STEMPEL ZU ERTEILEN , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN .

    30 NACH ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 76/891 SIND ALLE MITGLIEDSTAATEN OHNE AUSNAHME VOR ALLEM DAZU VERPFLICHTET , ' ' DEN VERTRIEB UND DIE INBETRIEBNAHME VON ELEKTRIZITÄTSZÄHLERN , DIE MIT DEM ZEICHEN DER EWG-BAUARTZULASSUNG UND DEM STEMPEL DER EWG-ERSTEICHUNG VERSEHEN SIND , NICHT AB(ZU)LEHNEN , ( ZU ) VERBIETEN ODER ( ZU ) BESCHRÄNKEN ' ' . AUF ALLE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER REGELUNGEN , DIE IM WIDERSPRUCH ZU DIESER VORSCHRIFT STEHEN , MÜSSEN DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGSMASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN . WAS DIE SCHAFFUNG VON NATIONALEN EINRICHTUNGEN ZUR ERTEILUNG DER EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN ANGEHT , ERGIBT SICH AUS DEM SYSTEM DER IN FRAGE STEHENDEN RICHTLINIE , DASS DIESE ES IN EINEM ERSTEN STADIUM BEI EINEM MODUS DER ' ' TEILHARMONISIERUNG ' ' BELASSEN WOLLTEN , BEI DEM DIE STAATEN , DIE NICHT ÜBER DIE ERFORDERLICHE TECHNISCHE AUSSTATTUNG VERFÜGEN , DAVON BEFREIT SIND , SELBST DIE EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN ZU ERTEILEN . ES IST SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS , DER SICH IN DIESER LAGE BEFINDET , INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES INTERESSES DER IN SEINEM HOHEITSGEBIET NIEDERGELASSENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ZU BEURTEILEN , OB ER SICH DIESE AUSSTATTUNG BESCHAFFEN UND SICH DAMIT DEN IN DEN ARTIKELN 2 UND 8 DER RICHTLINIE 71/316 NIEDERGELEGTEN VERPFLICHTUNGEN UNTERWERFEN SOLL .

    31 DIE KOMMISSION BESTREITET NICHT , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK - DA ES KEINE DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR ELEKTRIZITÄTSZÄHLER GIBT - KEINE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN HAT , UM ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 76/891 EINZUHALTEN , UND DASS DER FREIE ZUGANG ZUM DÄNISCHEN MARKT FÜR ELEKTRIZITÄTSZÄHLER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT ODER OHNE EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN SICHERGESTELLT IST . SIE BESTREITET AUCH NICHT , DASS DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK NICHT ÜBER DIE FÜR DIE ERTEILUNG DER EWG-BAUARTZULASSUNG UND DIE EWG-ERSTEICHUNG VON ELEKTRIZITÄTSZÄHLERN ERFORDERLICHE TECHNISCHE AUSSTATTUNG VERFÜGT . AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT DEMNACH , DASS DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 71/316 IN VERBINDUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/891 KEINE VERPFLICHTUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK BEGRÜNDEN , DIE EINRICHTUNGEN ZU SCHAFFEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM AUF ANTRAG VON HERSTELLERN ODER BETROFFENEN HÄNDLERN EWG-STEMPEL UND -ZEICHEN FÜR ELEKTRIZITÄTSZÄHLER ZU ERTEILEN .

    32 DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK HAT FOLGLICH SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN OBEN GENANNTEN RICHTLINIEN NICHT VERLETZT .

    33 DIE KLAGE DER KOMMISSION IST DAHER ABZUWEISEN .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    34 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

    AUS DIESEN GRÜNDEN

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF

    FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

    1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

    2 . DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT .

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