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Document 61981CJ0131
Judgment of the Court (First Chamber) of 7 October 1982. # Mario Berti v Commission of the European Communities. # Wrongful act or omission on the part of the administration - Non-contractual liability of the Commission. # Case 131/81.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Oktober 1982.
Mario Berti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Amtsfehler - Außervertragliche Haftung der Kommission.
Rechtssache 131/81.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Oktober 1982.
Mario Berti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Amtsfehler - Außervertragliche Haftung der Kommission.
Rechtssache 131/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 -03493
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:341
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. OKTOBER 1982. - MARIO BERTI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AMTSFEHLER - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER KOMMISSION. - RECHTSSACHE 131/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03493
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . BEAMTE - KLAGE - SCHADENSERSATZKLAGE - SCHADEN , DEN DAS KIND EINES BEDIENSTETEN ERLITTEN HAT - UNFALL IN EINER FERIENKOLONIE , DIE DAS BEKLAGTE ORGAN IM RAHMEN SEINER VERPFLICHTUNGEN ALS DIENSTHERR VERANSTALTET - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 179 )
2 . BEAMTE - KLAGE - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DES BEKLAGTEN ORGANS - ORGANISATION VON FERIENKOLONIEN FÜR DIE KINDER SEINER BEDIENSTETEN - VOM ORGAN ABGESCHLOSSENE UNFALLVERSICHERUNG - VOLLSTÄNDIGER ERSATZ DES MATERIELLEN UND ÄSTHETISCHEN SCHADENS , DEN EIN KIND ERLITTEN HAT - VERPFLICHTUNG DES ORGANS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 179 ; BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 )
3 . BEAMTE - KLAGE - SCHADENSERSATZKLAGE - ORGANISATION VON FERIENKOLONIEN DURCH DAS BEKLAGTE ORGAN FÜR DIE KINDER SEINER BEDIENSTETEN - VOM ORGAN ABGESCHLOSSENE UNFALLVERSICHERUNG - KLAGE AUF ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS , DEN EIN KIND ERLITTEN HAT - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 179 )
1 . ZU DEN RECHTEN UND PFLICHTEN AUFGRUND DES DIENSTVERHÄLTNISSES ZWISCHEN EINEM ORGAN UND SEINEN BEDIENSTETEN GEHÖRT DIE VERPFLICHTUNG DES DIENSTHERRN , ZUGUNSTEN SEINER BESCHÄFTIGTEN EINE REIHE VON SOZIALEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN , VON DENEN MEHRERE DIE BESONDERHEIT AUFWEISEN , DASS SIE SICH NICHT NUR AN DEN BEDIENSTETEN , SONDERN AUCH AN SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN RICHTEN .
WENN GENAU IN DIESEM RAHMEN VON RECHTEN UND PFLICHTEN AUFGRUND DES DIENSTVERHÄLTNISSES DAS ORGAN FERIENKOLONIEN VERANSTALTET UND EINEM BEDIENSTETEN ANBIETET , SEIN KIND DORTHIN ZU SCHICKEN , LÄSST SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 179 DES VERTRAGES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM ORGAN UND DEM BEDIENSTETEN ÜBER DIE HAFTUNG DES ORGANS FÜR DIE FOLGEN EINES UNFALLS IN DEN FERIENKOLONIEN , DEN DAS KIND DIESES BEDIENSTETEN ERLITTEN HAT , NICHT BESTREITEN .
2 . WENN EIN ORGAN ES AUF SICH NIMMT , FERIENKOLONIEN FÜR DIE KINDER SEINER BEDIENSTETEN ZU ORGANISIEREN UND VERSICHERUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN , UM DEN KINDERN DEN ERSATZ DER SCHÄDEN BEI JEDEM UNFALL , DER IHNEN IN DIESEN KOLONIEN ZUSTOSSEN KANN , ZU GARANTIEREN , HAT ES DAFÜR ZU SORGEN , DASS DER AUFENTHALT IN DER FERIENKOLONIE ORDNUNGSGEMÄSS VERLÄUFT UND DASS BEI EINEM UNFALL DIE SCHÄDEN VOLL STÄNDIG ERSETZT WERDEN . HANDELT DAS ORGAN NICHT IN DIESEM SINNE , SO STELLT SEIN VERHALTEN EINEN AMTSFEHLER DAR , DER SEINE HAFTUNG AUSLÖSEN KANN .
3 . DER ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS , DEN DAS KIND EINES BEDIENSTETEN DURCH EINEN UNFALL IN EINER VON DEM ORGAN IM RAHMEN DES DIENSTVERHÄLTNISSES ORGANISIERTEN FERIENKOLONIE ERLEIDET , KANN NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN , DIE VON SEINEM VATER ALS BEDIENSTETEN AUFGRUND SEINER STATUTARISCHEN BEZIEHUNGEN ZU DEM ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , ERHOBEN WIRD .
1 HERR MARIO BERTI , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27 . MAI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF ERSATZ DES MATERIELLEN , IMMATERIELLEN UND ÄSTHETISCHEN SCHADENS ERHOBEN , DER INFOLGE EINES UNFALLS SEINES SOHNES PAOLO AM 7 . APRIL 1971 EINGETRETEN IST .
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL DER KOMMISSION DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT DIENSTANWEISUNG VOM 5 . FEBRUAR 1971 DARÜBER UNTERRICHTETE , DASS ' ' WIE IN DEN VORHERGEHENDEN JAHREN WÄHREND DER OSTERSCHULFERIEN 1971 FERIENKOLONIEN FÜR DIE KINDER ORGANISIERT WERDEN ' ' . IN DER DIENSTANWEISUNG WAR KLARGESTELLT , DASS MAN ZWISCHEN DREI FERIENHEIMEN WÄHLEN KONNTE , DASS DIE AUFENTHALTSKOSTEN NACH ABZUG DES JE NACH DER HÖHE DER BEZUEGE UNTERSCHIEDLICHEN FINANZIELLEN BEITRAGS DER KOMMISSION DURCH EINBEHALTUNG VON DEN BEZUEGEN ZU BEZAHLEN WAREN UND DASS DIESE KOSTEN DIE REISE- UND VERSICHERUNGSKOSTEN UMFASSTEN .
3 DIE KOMMISSION HATTE BEI DER COMPAGNIE D ' ASSURANCES GENERALES MERCATOR VERTRAEGE ÜBER EINE ' ' HAFTPFLICHT ' ' -VERSICHERUNG UND EINE ' ' PERSÖNLICHE UNFALLVERSICHERUNG ' ' GESCHLOSSEN , DEREN WORTLAUT , WIE SICH IM LAUFE DES VERFAHRENS HERAUSGESTELLT HAT , DEN BETROFFENEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN NICHT MITGETEILT WURDE .
4 AUFGRUND DES VON DER KOMMISSION UNTERBREITETEN ANGEBOTS MELDETE DER KLAEGER SEINEN DAMALS SIEBEN JAHRE ALTEN SOHN BEI DEM FÜR KINDER VON SECHS BIS VIERZEHN JAHREN VORGESEHENEN FERIENHEIM ' ' LA PETITE MERVEILLE ' ' IN DURBUY IN DEN BELGISCHEN ARDENNEN AN , DAS ÜBER JE EINEN BETREUER FÜR EINE GRUPPE VON ZEHN KINDERN VERFÜGTE UND DESSEN FÜHRUNG UND AUFSICHT IN DEN HÄNDEN EINES LEHREREHEPAARES LAGEN . DAS FERIENHEIM HATTE SEINERSEITS EINEN VERSICHERUNGSVERTRAG MIT DER GESELLSCHAFT ' ' LA ROYALE BELGE ' ' GESCHLOSSEN , DESSEN WORTLAUT DIE KOMMISSION NICHT VORLEGEN KONNTE .
5 WÄHREND SEINES AUFENTHALTES IN DER FERIENKOLONIE FIEL DER SOHN DES KLAEGERS AM 7 . APRIL 1971 HIN , ALS ER AUF DEM MARKTPLATZ VON DURBUY SPIELTE , UND WURDE AM KOPF VON EINER SICH BEWEGENDEN SCHAUKEL VERLETZT . DER UNFALL VERURSACHTE EINEN OBERKIEFERBRUCH , DEN VERLUST VON VIER BLEIBENDEN ZÄHNEN UND VERLETZUNGEN IM GESICHT .
6 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE AUF DEM PLATZ IN DURBUY AUFGESTELLTEN FREIZEITEINRICHTUNGEN , DEREN EIGENTÜMER DIE GEMEINDE IST , NIEMALS BEANSTANDET WURDEN .
7 DIE HEIMLEITUNG BENACHRICHTIGTE IHREN EIGENEN VERSICHERER , ' ' LA ROYALE BELGE ' ' , VON DEM UNFALL UND TEILTE IN IHREM UNFALLBERICHT MIT , DASS DER KLEINE PAOLO ZUM UNFALLZEITPUNKT MIT ETWA ZWANZIG ANDEREN KINDERN UNTER DER AUFSICHT VON ZWEI BETREUERN GESPIELT HABE .
8 NACH DEN VON DER KOMMISSION IM LAUFE DES VERFAHRENS GEGEBENEN INFORMATIONEN DECKTE DIE VERSICHERUNG DES FERIENHEIMS IN DEN ERSTEN SECHS MONATEN NACH DEM UNFALL DIE BEHANDLUNGSKOSTEN BIS AUF DEN TEIL , DER DEM VATER DES KINDES IM RAHMEN DES FÜR DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN GELTENDEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT BEREITS ERSTATTET WORDEN WAR .
9 DIE KOMMISSION TEILTE IHRERSEITS MIT TELEX VOM 14 . APRIL 1971 DEN UNFALL IHRER VERSICHERUNG , DER COMPAGNIE MERCATOR , MIT , DIE DARAUFHIN DER ' ' ROYALE BELGE ' ' DIE ERWÄHNTEN KOSTEN ERSTATTETE . WEITERE SCHRITTE HINSICHTLICH DES ERSATZES DER INFOLGE DES UNFALLS EINGETRETENEN SCHÄDEN WURDEN DANN NICHT UNTERNOMMEN , WEDER VON DER KOMMISSION NOCH VON DEN BEIDEN VORGENANNTEN VERSICHERUNGEN .
10 DIE VOM VATER ZUR BEHANDLUNG DES KINDES HERANGEZOGENEN FACHÄRZTE KAMEN ENDE 1976 ZU DEM SCHLUSS , DASS DER UNFALL FÜR DAS KIND ALS NUNMEHR BESTÄNDIGE FOLGE DEN VERLUST VON VIER BLEIBENDEN OBEREN SCHNEIDEZÄHNEN HATTE , SO DASS HIERFÜR EINE PROTHESE VORZUSEHEN WAR . DA DIESE PROTHESE ERST NACH VOLLENDUNG DES 18 . LEBENSJAHRES ENDGÜLTIG EINGESETZT WERDEN KONNTE , MUSSTEN FÜR DEN VORHERGEHENDEN ZEITRAUM HERAUSNEHMBARE PROVISORISCHE PROTHESEN VORGESEHEN WERDEN .
11 DER ANWALT DES HERRN BERTI VERLANGTE DAHER VON DER KOMMISSION ERSATZ DER KOSTEN DIESER PROTHESEN SOWIE ERSATZ FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN UND DIE ÄSTHETISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG , DIE DAS KIND ERLITTEN HATTE . DA ABER DIE COMPAGNIE MERCATOR DIE KOMMISSION DARAUF HINGEWIESEN HATTE , DASS DER IMMATERIELLE SCHADEN UND DIE ÄSTHETISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG NICHT VON DER VERSICHERUNG GEDECKT SEIEN UND SIE IM ÜBRIGEN DIE ANSICHT VERTRETE , DASS DIE KOMMISSION NICHT HAFTE , SCHLUG DIE KOMMISSION , DIE SICH DIESER ANSICHT ANSCHLOSS , HERRN BERTI VOR , ' ' DIE AKTEN ALS GESCHLOSSEN ZU BETRACHTEN ' ' .
12 DER KLAEGER LEHNTE DIESEN VORSCHLAG AB UND WIEDERHOLTE AUSDRÜCKLICH NACH ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS SEINE ANTRAEGE AUF SCHADENSERSATZ . DA SEINE BESCHWERDE GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG DIESER ANTRAEGE UNBEANTWORTET BLIEB , HAT ER KLAGE ERHOBEN .
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
13 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DER GERICHTSHOF SEI FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN RECHTSSTREIT UNZUSTÄNDIG , INDEM SIE ERSTENS VORTRAEGT , DIE KLAGE , DIE GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND 91 DES BEAMTENSTATUTS ERHOBEN WORDEN SEI , FALLE NICHT UNTER DIESE BESTIMMUNGEN . ES HANDELE SICH NÄMLICH UM EINEN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND EINEM DRITTEN - DEM SOHN DES KLAEGERS - , DER WEDER BEAMTER NOCH SONSTIGER BEDIENSTETER SEI . DIE KLAGE BETREFFE NICHT DIE AUFHEBUNG EINES RECHTSWIDRIGEN AKTS DES ORGANS , DER EINEN SEINER BEAMTEN BESCHWERE , SONDERN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER KOMMISSION , DIE SICH AUS DEM VERSCHULDEN IHRER ANGEBLICHEN BEAUFTRAGTEN ERGEBE .
14 DIE BEKLAGTE TRAEGT ZWEITENS VOR , SELBST WENN MAN VOM ABSCHLUSS EINES PRIVATRECHTLICHEN VERTRAGES ZWISCHEN IHR UND IHREN BEDIENSTETEN ÜBER DIE VERSCHICKUNG DER KINDER DIESER BEDIENSTETEN IN DIE FERIENKOLONIEN AUSGEHE , SEI DER GERICHTSHOF NICHT ZUSTÄNDIG , DA DIESER ANGEBLICHE VERTRAG KEINE SCHIEDSKLAUSEL IM SINNE DES ARTIKELS 181 EWG-VERTRAG ENTHALTE . AUF JEDEN FALL HÄTTE DIE KLAGE NACH MEINUNG DER KOMMISSION VOR EINEM BELGISCHEN GERICHT ERHOBEN WERDEN MÜSSEN .
15 ES IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAN ZU ERINNERN , DASS IM RAHMEN DER SICH AUS DEM DIENSTVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER KOMMISSION UND IHREN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN DIE VERPFLICHTUNG DES DIENSTHERRN BESTEHT , ZUGUNSTEN SEINER BESCHÄFTIGTEN EINE REIHE VON SOZIALEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN , VON DENEN MEHRERE DIE BESONDERHEIT AUFWEISEN , DASS SIE SICH NICHT NUR AN DEN BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN , SONDERN AUCH AN SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN RICHTEN .
16 GENAU IN DIESEM RAHMEN HAT DIE KOMMISSION DIE FRAGLICHEN FERIENKOLONIEN ORGANISIERT UND IHREN BEDIENSTETEN ANGEBOTEN , IHRE KINDER DORTHIN ZU SCHICKEN . DIES ERGIBT SICH EINDEUTIG AUS DER ERWÄHNTEN DIENSTANWEISUNG . DIE KOMMISSION TRAEGT HIERZU VOR , SIE HABE SICH DER EINRICHTUNG PRIVATER UNTERNEHMER BEDIENT UND SICH DARAUF BESCHRÄNKT , ALS VERMITTLER ZWISCHEN DIESEN UNTERNEHMERN UND DEN BETROFFENEN ELTERN AUFZUTRETEN . ES IST ABER DIE KOMMISSION , DIE NACH GRÜNDLICHEN KONTROLLEN DIE IN IHRER DIENSTANWEISUNG AUFGEFÜHRTEN FERIENHEIME AUSGESUCHT HAT , WÄHREND DIE ELTERN DER KINDER NICHT DIE GERINGSTE BEZIEHUNG ZU DIESEN PRIVATEN UNTERNEHMERN HATTEN , JA NICHT EINMAL DEREN IDENTITÄT KANNTEN .
17 DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ORGANISATION DER FERIENKOLONIEN UND DEM DIENSTVERHÄLTNIS ERGIBT SICH AUSSERDEM DARAUS , DASS DIE KOMMISSION EINEN TEIL DER KOSTEN DES AUFENTHALTS IN DEN KOLONIEN IN UMGEKEHRTEM VERHÄLTNIS ZU DEN EINKÜNFTEN DER BETROFFENEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ÜBERNOMMEN HAT UND DER VON DEN ELTERN ZU TRAGENDE KOSTENANTEIL VON DEREN BEZUEGEN EINBEHALTEN WIRD . IM ÜBRIGEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION EINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ABGESCHLOSSEN HAT , WAS UNSINNIG GEWESEN WÄRE , WENN SIE SICH FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER FERIENKOLONIEN ALS VÖLLIG UNZUSTÄNDIG BETRACHTET HÄTTE .
18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG NICHT BESTREITEN . DIE EINREDE DER UNZUSTÄNDIGKEIT IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
19 DIE KOMMISSION BERUFT SICH VOR ALLEM DARAUF , DASS NICHT SIE FÜR DIE UNFALLFOLGEN HAFTE , SONDERN DIE HAFTUNG GEGEBENENFALLS DIE MIT DER AUFSICHT DER KINDER BEFASSTEN BETREUER - DIE WEDER IHRE BESCHÄFTIGTEN NOCH IHRE BEAUFTRAGTEN SEIEN - ODER DAS PRIVATUNTERNEHMEN TREFFE , DAS DAS HEIM LEITE UND EINE VON DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT VERSCHIEDENE JURISTISCHE PERSON SEI .
20 JEDENFALLS BESTREITET DIE KOMMISSION , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE HAFTUNG ERFÜLLT SEIEN , DA DER KLAEGER NICHT DEN IHM OBLIEGENDEN BEWEIS FÜR EIN VERSCHULDEN DER BETREUER ODER DES ORGANS ERBRACHT HABE .
21 DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION IST NICHT ERHEBLICH . ES IST IN DIESER HINSICHT DARAN ZU ERINNERN , DASS IN DER ERWÄHNTEN DIENSTANWEISUNG ÜBER DIE FERIENKOLONIEN AUF DEN ABSCHLUSS EINER ' ' VERSICHERUNG ' ' HINGEWIESEN WURDE , DEREN KOSTEN IN DEN AUFENTHALTSKOSTEN ENTHALTEN WAREN , UND DASS DIE KOMMISSION ZUSÄTZLICH ZU DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG EINE VERSICHERUNG GEGEN INDIVIDÜLLE UNFÄLLE DER AN DEN FERIENKOLONIEN TEILNEHMENDEN KINDER ABGESCHLOSSEN HATTE .
22 DARAUS FOLGT , DASS DIE KOMMISSION IM RAHMEN IHRER AUFGABEN ALS DIENSTHERR GEGENÜBER DEN BEDIENSTETEN , DEREN KINDER AN DEN FERIENKOLONIEN TEILNEHMEN , DIE VERPFLICHTUNG ÜBERNOMMEN HAT , FÜR DIE NORMALEN UND VORHERSEHBAREN FOLGEN JEDES UNFALLS , DER DEN KINDERN WÄHREND IHRES AUFENTHALTS IN DER FERIENKOLONIE ZUSTOSSEN KANN , - WIE DIE NOTWENDIGKEIT VON PROTHESEN ODER DIE WIEDERGUTMACHUNG ÄSTHETISCHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN - DURCH EINE VERSICHERUNG ERSATZ LEISTEN ZU LASSEN .
23 ES HAT SICH JEDOCH HERAUSGESTELLT , DASS DIE KOMMISSION EINEN VERSICHERUNGSVERTRAG GESCHLOSSEN HAT , DER NUR EINEN BEGRENZTEN VERSICHERUNGSSCHUTZ BIETET , DA ER NICHT ALLE NORMALEN UNFALLFOLGEN DECKT . SIE HAT ES DARÜBER HINAUS UNTERLASSEN , DIES DEN ELTERN VORHER MITZUTEILEN , SO DASS SIE NICHT IN DIE LAGE VERSETZT WORDEN SIND , ENTWEDER DIESES RISIKO EINZUGEHEN ODER DAS ANGEBOT ABZULEHNEN ODER ABER EINE ZUSATZVERSICHERUNG ABZUSCHLIESSEN .
24 WENN DIE KOMMISSION ES ALSO AUF SICH NIMMT , FERIENKOLONIEN FÜR DIE KINDER IHRER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ZU ORGANISIEREN UND VERSICHERUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN , UM DEN KINDERN DEN ERSATZ DER SCHÄDEN BEI JEDEM UNFALL , DER IHNEN IN DIESEN KOLONIEN ZUSTOSSEN KANN , ZU GARANTIEREN , HAT SIE DAFÜR ZU SORGEN , DASS DER AUFENTHALT IN DER FERIENKOLONIE ORDNUNGSGEMÄSS VERLÄUFT UND DASS BEI EINEM UNFALL DIE SCHÄDEN VOLLSTÄNDIG ERSETZT WERDEN . HANDELT DAS ORGAN , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , NICHT IN DIESEM SINNE , SO STELLT SEIN VERHALTEN EINEN AMTSFEHLER DAR , DER SEINE HAFTUNG AUSLÖSEN KANN .
25 DIE KOSTEN FÜR PROTHESEN ODER FÜR EVENTÜLL NOTWENDIGE KOSMETISCHE OPERATIONEN , UM DIE DURCH DEN UNFALL VERURSACHTE ÄSTHETISCHE BEEINTRÄCHTIGUNG ZU BEHEBEN , MÜSSEN DAHER ZU LASTEN DER KOMMISSION GEHEN . NICHT IN DIESEN BEREICH FÄLLT HINGEGEN DER IMMATERIELLE SCHADEN DES VERLETZTEN KINDES , DESSEN ERSATZ NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN KANN , DIE VOM VATER DES KINDES ALS BEAMTEN IM RAHMEN SEINER STATUTARISCHEN BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION ERHOBEN WIRD .
26 HINSICHTLICH DER HÖHE DES SCHADENSERSATZES IST ES ANGEBRACHT , EINE FRIST ZU BESTIMMEN , INNERHALB DEREN DIE PARTEIEN AUFGEFORDERT SIND , SICH ZU EINIGEN . SOLLTE EINE EINIGUNG INNERHALB DIESER FRIST NICHT ZUSTANDE KOMMEN , SO BEHÄLT SICH DER GERICHTSHOF EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN PUNKT SOWIE ÜBER DIE KOSTEN VOR .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
VOR ERLASS DES ENDURTEILS ÜBER DIE KLAGE DES HERRN BERTI FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KOMMISSION IST VERPFLICHTET , DEM KLAEGER SCHADENSERSATZ FÜR DEN DURCH DEN UNFALL SEINES SOHNES PAOLO AM 7 . APRIL 1971 VERURSACHTEN MATERIELLEN UND ÄSTHETISCHEN SCHADEN ZU ZAHLEN .
2.DIE PARTEIEN WERDEN AUFGEFORDERT , SICH INNERHALB VON SECHS MONATEN AB ERLASS DIESES URTEILS ÜBER DIE HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG ZU EINIGEN .
3.MANGELS EINER SOLCHEN EINIGUNG WIRD DER GERICHTSHOF HIERÜBER ENTSCHEIDEN .
4.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN .