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Document 61980CJ0112
Judgment of the Court of 5 May 1981. # Firma Anton Dürbeck v Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen. # Reference for a preliminary ruling: Hessisches Finanzgericht - Germany. # Community protective measures - Trade with non-member countries. # Case 112/80.
Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1981.
Firma Anton Dürbeck gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht - Deutschland.
Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft - Warenverkehr mit Drittländern.
Rechtssache 112/80.
Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1981.
Firma Anton Dürbeck gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht - Deutschland.
Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft - Warenverkehr mit Drittländern.
Rechtssache 112/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 -01095
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1981:94
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAI 1981. - FIRMA ANTON DUERBECK GEGEN HAUPTZOLLAMT FRANKFURT-AM-MAIN-FLUGHAFEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT). - SCHUTZMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT - WARENVERKEHR MIT DRITTLAENDERN. - RECHTSSACHE 112/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 01095
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - HANDEL MIT DEN DRITTLÄNDERN - SCHUTZMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 110 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ÄNDERUNG EINER VERORDNUNG - GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES - ANWENDUNG - GRENZEN
1 . ARTIKEL 110 EWG-VERTRAG , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' BEABSICHTIGEN . . ., IM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUR HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DES WELTHANDELS , ZUR SCHRITTWEISEN BESEITIGUNG DER BESCHRÄNKUNGEN IM INTERNATIONALEN HANDELSVERKEHR UND ZUM ABBAU DER ZOLLSCHRANKEN BEIZUTRAGEN ' ' , IST NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER DER GEMEINSCHAFT VERTRAGLICH JEGLICHE MASSNAHME VERBIETET , DIE DEN HANDEL MIT DEN DRITTLÄNDERN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SELBST WENN EINE SOLCHE MASSNAHME WEGEN EINER DROHENDEN ERNSTLICHEN STÖRUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG GEFÄHRDEN KÖNNTE , ERFORDERLICH IST UND SIE IHRE RECHTFERTIGUNG IN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FINDET .
2 . ZWAR GEHÖRT DER GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DER GEMEINSCHAFT , JEDOCH DARF DER ANWENDUNGSBEREICH DIESES GRUNDSATZES NICHT SO WEIT AUSGEDEHNT WERDEN , DASS DIE ANWENDUNG EINER NEUEN REGELUNG AUF DIE KÜNFTIGEN FOLGEN VON SACHVERHALTEN SCHLECHTHIN AUSGESCHLOSSEN IST , DIE UNTER DER GELTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG ENTSTANDEN SIND , OHNE DASS VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN BEHÖRDEN ÜBERNOMMEN WORDEN SIND . DIES GILT BESONDERS FÜR EINEN BEREICH WIE DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN , DEREN ZIEL GERADE EINE STÄNDIGE ANPASSUNG ERFORDERT , UM DEN VERÄNDERUNGEN DER WIRTSCHAFTSLAGE IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN RECHNUNG ZU TRAGEN .
1 DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 24 . MÄRZ 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18 . APRIL 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 687/79 DER KOMMISSION VOM 5 . APRIL 1979 ( ABL . L 86 , S . 18 ) IN VERBINDUNG MIT DEN ÄNDERUNGSVERORDNUNGEN NR . 797/79 VOM 23 . APRIL 1979 ( ABL . L 101 , S . 7 ) UND NR . 1152/79 VOM 12 . JUNI 1979 ( ABL . L 144 , S . 13 ), DIE DIE ZEITWEILIGE AUSSETZUNG DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR VON TAFELÄPFELN MIT URSPRUNG IN CHILE VORSEHEN , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , DEN EIN DEUTSCHER IMPORTEUR VON FRISCHOBST AUS DRITTLÄNDERN GEGEN DIE DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN FÜHRT . DIESE HATTEN ES ABGELEHNT , BESTIMMTE MENGEN TAFELÄPFEL MIT URSPRUNG IN CHILE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUM FREIEN VERKEHR ZUZULASSEN , WEIL IHRE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR NACH DEN OBEN GENANNTEN VERORDNUNGEN VERBOTEN SEI .
I - VORBEMERKUNGEN
3 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR , DASS DAS STRITTIGE VERBOT IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ERGANGEN IST , DIE IN DER VERORDNUNG NR . 1035/72 DES RATES VOM 18 . MAI 1972 ( ABL . L 118 , S . 1 ) ENTHALTEN IST .
4 IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2454/72 DES RATES VOM 21 . NOVEMBER 1972 ( ABL . L 266 , S . 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG HEISST ES :
' ' IM HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN KÖNNEN GEEIGNETE MASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN ,
- WENN IN DER GEMEINSCHAFT DER MARKT FÜR EINES ODER MEHRERE DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUFGRUND VON EINFUHREN ODER AUSFUHREN ERNSTLICHEN STÖRUNGEN AUSGESETZT ODER VON ERNSTLICHEN STÖRUNGEN BEDROHT WIRD , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN ,
-ODER WENN SICH DIE IM RAHMEN DER ARTIKEL 18 UND 19 DURCHGEFÜHRTEN RÜCKNAHME- ODER ANKAUFSMASSNAHMEN FÜR DIE IN ANHANG III A GENANNTEN ERZEUGNISSE AUF ERHEBLICHE MENGEN BEZIEHEN . ' '
ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG BESTIMMT U . A .: ' ' TRITT DIE IN ABSATZ 1 ERWÄHNTE LAGE EIN , SO BESCHLIESST DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER VON SICH AUS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ; DIESE WERDEN DEN MITGLIEDSTAATEN MITGETEILT UND SIND UNVERZUEGLICH ANZUWENDEN . ' '
5 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN ERLIESS DER RAT AM 19 . DEZEMBER 1972 DIE VERORDNUNG NR . 2707/72 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN AUF DEM SEKTOR OBST UND GEMÜSE ( ABL . L 291 , S . 3 ). ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG LAUTET :
' ' BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DIE IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 BEZEICHNETE LAGE EINGETRETEN IST , WERDEN INSBESONDERE BERÜCKSICHTIGT :
A ) DER UMFANG DER GETÄTIGTEN BZW . VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN ODER AUSFUHREN ;
B)DIE VERFÜGBAREN MENGEN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ;
C)DIE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE FESTGESTELLTEN PREISE ODER DEREN VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG , INSBESONDERE EINE TENDENZ ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN KURSRÜCKGANG ODER ZU EINER ÜBERHÖHTEN KURSSTEIGERUNG GEGENÜBER DEN GRUNDPREISEN , ODER BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE KEIN GRUNDPREIS BESTEHT , GEGENÜBER DEN NOTIERUNGEN DER LETZTEN JAHRE ;
D)WENN DIE ZU BEGINN DIESES ARTIKELS GENANNTE LAGE AUFGRUND VON EINFUHREN EINTRITT :
- DIE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLTEN NOTIERUNGEN DER ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN , INSBESONDERE EINE TENDENZ ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN KURSRÜCKGANG ;
-DIE MENGEN , FÜR DIE RÜCKNAHMEMASSNAHMEN ERFOLGEN ODER ERFOLGEN KÖNNTEN . ' '
ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG BESTIMMT U . A .:
' ' ( 1 ) GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 KÖNNEN DIE FOLGENDEN MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN :
- WENN DIE IN ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DES GENANNTEN ARTIKELS BEZEICHNETE LAGE EINTRITT , DIE AUSSETZUNG DER EINFUHREN ODER AUSFUHREN ODER DIE ERHEBUNG VON AUSFUHRABGABEN ;
. . .
( 2)DIESE MASSNAHMEN DÜRFEN NUR IN DEM UMFANG UND FÜR DIE ZEIT GETROFFEN WERDEN , DIE UNBEDINGT NOTWENDIG SIND .
( 3)DIE IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN MASSNAHMEN TRAGEN DER BESONDEREN LAGE DER ERZEUGNISSE RECHNUNG , DIE SICH AUF DEM WEG NACH DER GEMEINSCHAFT BEFINDEN . . . SIE KÖNNEN AUF EINFUHREN MIT HERKUNFT AUS ODER URSPRUNG IN BESTIMMTEN LÄNDERN , . . . BESTIMMTE QUALITÄTEN , GRÖSSENSORTIERUNGEN ODER SORTENGRUPPEN BESCHRÄNKT WERDEN .
. . . ' '
6 IM FRÜHJAHR 1979 STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DASS DIE SITUATION AUF DEM MARKT FÜR TAFELÄPFEL IN DER GEMEINSCHAFT , SO WIE SIE SICH DAMALS DARSTELLTE , BESONDERS KRITISCH WAR UND SICH DURCH DIE VORAUSSICHTLICHE EINFUHR VON SCHÄTZUNGSWEISE 380 000 T TAFELÄPFELN AUS DRITTLÄNDERN , INSBESONDERE AUS LÄNDERN DER SÜDLICHEN HEMISPHÄRE , MÖGLICHERWEISE VERSCHLECHTERN WÜRDE . DA DIESE SITUATION IHRER ANSICHT NACH DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 29 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1035/72 DES RATES UND VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 DES RATES ERFÜLLTE , HIELT SIE SICH ZUR ANWENDUNG DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN FÜR BERECHTIGT UND TRAF NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 UND ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 DIE IN DIESEN VERORDNUNGEN VORGESEHENEN SCHUTZMASSNAHMEN .
7 BEVOR DIE KOMMISSION DIESE MASSNAHMEN ERGRIFF , DIE IN DER ZEITWEILIGEN AUSSETZUNG DER EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN BESTANDEN , BEMÜHTE SIE SICH JEDOCH ANFANG MÄRZ 1979 UM DIE ZUSTIMMUNG DER WICHTIGSTEN AUSFUHRLÄNDER DER SÜDLICHEN HEMISPHÄRE ZU EINER FREIWILLIGEN BESCHRÄNKUNG IHRER AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT , UM DIE VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN INSGESAMT VON 380 000 T AUF 310 000 T ZU VERRINGERN . DIES BEDEUTETE EINE ETWA 18%IGE SENKUNG GEGENÜBER DEN VORGESEHENEN EINFUHREN FÜR DAS LAUFENDE WIRTSCHAFTSJAHR UND EINEN RÜCKGANG VON ETWA 5 % GEGENÜBER DEN DURCHSCHNITTLICHEN EINFUHREN DER LETZTEN DREI JAHRE . IM FALLE CHILES , DESSEN GEPLANTE AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUF 75 000 T GESCHÄTZT WURDEN , HÄTTE EINE VERRINGERUNG ENTSPRECHEND DEM ANTEIL DER LETZTEN DREI JAHRE ZU EINER BESCHRÄNKUNG DIESER AUSFUHREN AUF 42 000 T GEFÜHRT .
8 WÄHREND MIT SÜDAFRIKA , ARGENTINIEN , AUSTRALIEN UND NEUSEELAND EINE EINIGUNG ERZIELT WERDEN KONNTE , BESTAND CHILE UNTER BERUFUNG AUF BEREITS GESCHLOSSENE VERTRAEGE ÜBER DIE AUSFUHR ERHEBLICH GRÖSSERER MENGEN ÄPFEL DARAUF , STATT DER VORGESCHLAGENEN 42 000 T 55 000 T AUSFÜHREN ZU KÖNNEN .
9 NACHDEM DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HATTE , DASS EINE EINIGUNG MIT CHILE NICHT MÖGLICH WAR , TRAF SIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IHR VORLIEGENDEN ANGABEN ÜBER DIE AUF DEM WEG BEFINDLICHEN WAREN AUS DIESEM LAND MIT DER VERORDNUNG NR . 687/79 VOM 5 . APRIL 1979 ( ABL . L 86 , S . 18 ) ' ' SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON TAFELÄPFELN MIT URSPRUNG IN CHILE ' ' , UM DIE EINFUHREN AUS CHILE AUF 42 000 T ZU BESCHRÄNKEN .
10 ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG LAUTET :
' ' DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR VON ÄPFELN DER TARIFSTELLE 08.06 A II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN CHILE IST VOM 25 . APRIL BIS 15 . AUGUST 1979 AUSGESETZT . ' '
AM 6 . APRIL 1979 ERKLÄRTE SICH DIE KOMMISSION GEGENÜBER DER CHILENISCHEN REGIERUNG BEREIT , DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN ZU ÜBERDENKEN , FALLS SICH HERAUSSTELLEN SOLLTE , DASS DIE CHILE ZUGEWIESENE QUOTE VON 42 000 T AM 25 . APRIL NICHT ERREICHT SEIN WÜRDE .
11 AM 17 . APRIL 1979 UNTERRICHTETE DIE DIPLOMATISCHE VERTRETUNG CHILES DIE KOMMISSION DARÜBER , DASS DREI SCHIFFE MIT EINER LADUNG VON 6 400 T , DIE BEI DEN FRÜHEREN SCHÄTZUNGEN BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEIEN , VOR DEM 25 . APRIL 1979 KEINEN GEMEINSCHAFTSHAFEN ERREICHEN WÜRDEN . DARAUFHIN ERLIESS DIE KOMMISSION AM 23 . APRIL 1979 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 797/79 , DURCH DIE DIE MIT DER VERORDNUNG NR . 687/79 GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN GEÄNDERT UND ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 687/79 DURCH EINEN UNTERABSATZ 2 ERGÄNZT WURDE , WONACH DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT FÜR ÄPFEL , DIE MIT FRACHTSCHIFFEN , WELCHE CHILE SPÄTESTENS AM 12 . APRIL 1979 VERLASSEN HATTEN , ZU EINEM HAFEN IN DER GEMEINSCHAFT BEFÖRDERT WURDEN , ERST AB 5 . MAI 1979 AUSGESETZT WURDE .
12 AM 5 . MAI 1979 STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DASS EINIGE , IN DER AUFSTELLUNG DER CHILENISCHEN BEHÖRDEN ENTHALTENE MENGEN NICHT FÜR DEN MARKT DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT WAREN UND DASS VON DEN CHILE ZUGETEILTEN MENGEN ERST 38 600 T EINGEFÜHRT WORDEN WAREN . DA SIE AUSSERDEM WUSSTE , DASS ZWEI SCHIFFE MIT EINER LADUNG VON ETWA 3 800 T HÄFEN DER GEMEINSCHAFT ZWISCHEN DEM 5 . UND 19 . MAI 1979 ERREICHT HATTEN UND DASS DIESE WARE UNTER ZOLLAMTLICHER VERWAHRUNG EINGELAGERT WORDEN WAR , ERSETZTE DIE KOMMISSION MIT DER VERORDNUNG NR . 1152/79 VOM 12 . JUNI 1979 ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 687/79 ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON TAFELÄPFELN MIT URSPRUNG IN CHILE ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 687/79 DURCH EINE BESTIMMUNG , DURCH DIE DER ZEITPUNKT , VON DEM AN DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT AUSGESETZT WURDE , FÜR ÄPFEL , DIE MIT FRACHTSCHIFFEN BEFÖRDERT WORDEN WAREN , DIE VOR DEM 19 . MAI 1979 EINEN GEMEINSCHAFTSHAFEN ERREICHT HATTEN , AUF DEN 17 . JUNI 1979 VERSCHOBEN WURDE .
13 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE FIRMA ANTON DÜRBECK , DIE EINEN GROSS- UND IMPORTHANDEL MIT OBST UND GEMÜSE BETREIBT , HATTE VERTRAEGE ÜBER DIE EINFUHR VON ETWA 300 000 KARTONS TAFELÄPFELN AUS CHILE GESCHLOSSEN . HIERVON WAREN BEI ERLASS DER VERORDNUNG NR . 687/79 DER KOMMISSION , D . H . AM 5 . APRIL 1979 , 180 000 KARTONS BEREITS EINGEFÜHRT . DAS SCHIFF , DAS DIE RESTLICHE MENGE BEFÖRDERTE , HÄTTE CHILE ZWISCHEN DEM 18 . UND DEM 20 . APRIL 1979 VERLASSEN SOLLEN . MIT RÜCKSICHT AUF DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENEN MASSNAHMEN UND WEIL DIE KOMMISSION EINEN MIT FERNSCHREIBEN VOM 10 . UND 12 . APRIL 1979 GESTELLTEN ANTRAG , DER SICH AUF 2 000 T BEZOG , ABGELEHNT HATTE , STORNIERTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS JEDOCH DEN KAUFVERTRAG UND DEN CHARTERVERTRAG ÜBER DIE GENANNTEN MENGEN .
14 AM 25 . JULI 1979 FÜHRTE SIE AUF DEM LUFTWEG ZWEI KARTONS TAFELÄPFEL MIT URSPRUNG IN CHILE UND MIT EINEM GEWICHT VON 45 KG IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EIN UND BEANTRAGTE BEI DEN DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN DIE ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR . DAS ZUSTÄNDIGE ZOLLAMT LEHNTE DEN ANTRAG UNTER HINWEIS AUF DIE MIT DEN VERORDNUNGEN NRN . 687/79 , 797/79 UND 1152/79 DER KOMMISSION GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT GEGEN IMPORTE VON TAFELÄPFELN MIT URSPRUNG IN CHILE AB .
15 GEGEN DIESEN BESCHEID ERHOB DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS KLAGE VOR DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT , DIE SIE U . A . DAMIT BEGRÜNDETE , DASS DIE RECHTSGRUNDLAGE DES BESCHEIDS , NÄMLICH DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN , GEGEN DIE VERORDNUNGEN NRN . 1035/72 UND 2707/72 DES RATES , GEGEN ARTIKEL 110 EWG-VERTRAG , GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) SOWIE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER NICHTDISKRIMINIERUNG VERSTIESSEN . UM DAS DAMIT AUFGEWORFENE PROBLEM LÖSEN ZU KÖNNEN , HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 687/79 DER KOMMISSION VOM 5 . APRIL 1979 ( ABL . L 86/18 ) IN VERBINDUNG MIT DEN ÄNDERUNGSVERORDNUNGEN NR . 797/79 VOM 23 . APRIL 1979 ( ABL . L 101/7 ) UND NR . 1152/79 VOM 12 . JUNI 1979 ( ABL . L 144/13 ) GÜLTIG?
' '
16 AM 13 . JULI 1979 BEANTRAGTE DIE CHILENISCHE REGIERUNG NACH ARTIKEL XXIII DES GATT DIE EINLEITUNG VON KONSULTATIONEN MIT DER EWG IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS , ZU DENEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF STELLUNG GENOMMEN HABEN .
II - PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE
17 AUS DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES SOWIE AUS DEN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF VORGETRAGENEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN HAT , OB DIE VERORDNUNGEN NRN . 687/79 , 797/79 NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT GÜLTIG SIND , UND DASS ER INSBESONDERE ZU PRÜFEN HAT , OB SIE
- INSOFERN GEGEN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , ALS SIE NICHT HINREICHEND IM SINNE DIESER VORSCHRIFT MIT GRÜNDEN VERSEHEN SIND ,
-GEGEN ARTIKEL 29 ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 DES RATES SOWIE GEGEN DIE ARTIKEL 1 BIS 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 DES RATES VERSTOSSEN ,
-GEGEN ARTIKEL 110 EWG-VERTRAG UND DIE BESTIMMUNGEN DES GATT VERSTOSSEN UND
-DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS VERLETZEN .
A)ZUR BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNGEN NRN . 687/79 , 797/79 UND 1152/79
18 HINSICHTLICH DER BEGRÜNDUNG DER STRITTIGEN REGELUNG IST DIE FRAGE AUFGEWORFEN WORDEN , OB DER UMSTAND , DASS IN DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG NR . 687/79 LEDIGLICH DIE VERORDNUNG NR . 1035/72 ERWÄHNT IST UND NICHT AUF DIE VERORDNUNG NR . 2707/72 BEZUG GENOMMEN WIRD , EINEN FORMFEHLER DARSTELLT , DER NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 687/79 UND DAMIT AUCH DER ÄNDERUNGSVERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 BEEINTRÄCHTIGT .
19 AUS DER PRÄAMBEL UND INSBESONDERE AUS DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 687/79 GEHT HERVOR , DASS DIESE VERORDNUNG AUF ARTIKEL 29 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 GESTÜTZT IST , DESSEN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BESCHREIBT , IN WELCHER LAGE EIN EINGREIFEN DER KOMMISSION , DAS AUCH SCHUTZMASSNAHMEN UMFASSEN KANN , ERFORDERLICH SEIN KANN , UND NACH DESSEN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ' ' DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ABSATZ FEST(LEGT ) ' ' .
20 DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2707/72 SOLLTEN GERADE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 1035/72 GEREGELT WERDEN . DARAUS FOLGT , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DIE IN DER VERORDNUNG NR . 687/79 DER KOMMISSION ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 29 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG NR . 687/79 DARSTELLT , WEIL SIE DEN BETROFFENEN DIE KENNTNIS DER GESICHTSPUNKTE ERMÖGLICHT , DIE DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN BERÜCKSICHTIGT HAT .
B ) ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 SOWIE GEGEN DIE ARTIKEL 1 BIS 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72
21 UNSTREITIG GEHÖREN IM VORLIEGENDEN FALL DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU DENEN , DIE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 29 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 ERGRIFFEN WERDEN DÜRFEN , WENN DIE IN ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DIESES ARTIKELS ERWÄHNTE LAGE EINTRITT , D . H ., ' ' WENN IN DER GEMEINSCHAFT DER MARKT FÜR EINES ODER MEHRERE DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUF GRUND VON EINFUHREN ODER AUSFUHREN ERNSTLICHEN STÖRUNGEN AUSGESETZT ODER VON ERNSTLICHEN STÖRUNGEN BEDROHT WIRD , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN ' ' .
22 IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 IST AUSDRÜCKLICH FESTGELEGT , WELCHE GESICHTSPUNKTE DIE KOMMISSION BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE SOLCHE LAGE EINGETRETEN IST , ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT . ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG , DER EINE ANDERE SITUATION ALS DIE IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBENE BETRIFFT , KOMMT HIER NICHT IN BETRACHT . NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG HATTE DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN DIE LAGE DES FRAGLICHEN MARKTES ZU BEURTEILEN UND DABEI FOLGENDES ZU BERÜCKSICHTIGEN :
A ) DEN UMFANG DER GETÄTIGTEN BZW . VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN ODER AUSFUHREN ,
B ) DIE VERFÜGBAREN MENGEN AUF DEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT ,
C ) DIE PREISE DER EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE UND DEREN VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG , INSBESONDERE EINE TENDENZ ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN KURSRÜCKGANG ODER ZU EINER ÜBERHÖHTEN KURSSTEIGERUNG GEGENÜBER DEN GRUNDPREISEN , SOWIE
D ) DIE AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLTEN NOTIERUNGEN DER ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN , INSBESONDERE EINE TENDENZ ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN KURSRÜCKGANG , UND DIE MENGEN , FÜR DIE RÜCKNAHMEMASSNAHMEN ERFOLGTEN ODER HÄTTEN ERFOLGEN KÖNNEN .
23 ANHAND DIESER GESICHTSPUNKTE IST SOMIT ZU PRÜFEN , OB DIE VERORDNUNGEN NRN . 687/79 , 797/79 UND 1152/79 MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1035/72 UND DEN ARTIKELN 1 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 IN EINKLANG STEHEN .
24 ZU DIESEM ZWECK IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION ZUM ZEITPUNKT DER ANORDNUNG DER GENANNTEN MASSNAHMEN VON IHREM ERMESSEN BEI DER BEURTEILUNG DER LAGE AUF DEM FRAGLICHEN MARKT HINSICHTLICH DER VERFÜGBAREN MENGEN DES IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSES EINEN SACHGERECHTEN GEBRAUCH GEMACHT HAT .
25 UNSTREITIG WAREN DIE IM FRÜHJAHR 1979 VERFÜGBAREN MENGEN ERHEBLICH . DIE GRÖSSE DIESER VERFÜGBAREN MENGEN ERGAB SICH EINERSEITS AUS DEN MENGEN , DIE AUS DER ERNTE 1978/79 HERVORGINGEN , IM VERGLEICH ZU DENJENIGEN AUS DEN ERNTEN DER VORANGEGANGENEN WIRTSCHAFTSJAHRE , ANDERERSEITS AUS DEN MENGEN , DIE GEGENSTAND VON INTERVENTIONEN GEWESEN WAREN UND ZUM FRAGLICHEN ZEITPUNKT AUF LAGER GEHALTEN WURDEN . DIE DATEN FÜR DIE ERNTE IM WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 ZEIGEN ZUNÄCHST , DASS NICHT WENIGER , SONDERN MIT GESCHÄTZTEN 6 661 000 T ETWA 30 % MEHR ALS IM WIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 GEERNTET WURDEN .
26 ZWAR IST UNBESTREITBAR , DASS BEI DER BEURTEILUNG DER MARKTLAGE NUR DIE ERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGT WERDEN DÜRFEN , DIE DEN QUALITÄTSNORMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ENTSPRECHEN , DA NUR DIESE ERZEUGNISSE IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN UND GEGENSTAND VON INTERVENTIONSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN . ES IST JEDOCH NICHT DARGETAN WORDEN , DASS SICH DIE MENGEN ÄPFEL , DIE NICHT DEN QUALITÄTSNORMEN ENTSPRACHEN , IM WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 ERHEBLICH VON DENEN IN DEN ANDEREN WIRTSCHAFTSJAHREN UNTERSCHIEDEN HÄTTEN ODER DASS ERZEUGER ODER HÄNDLER IHRE LAGERKAPAZITÄT ÜBERWIEGEND ZUR AUFBEWAHRUNG VON ERZEUGNISSEN BENUTZT HÄTTEN , DIE WEDER IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DURFTEN NOCH GEGENSTAND VON INTERVENTIONSMASSNAHMEN SEIN KONNTEN , ODER SCHLIESSLICH , DASS BEI DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN LAGERUNGSMASSNAHMEN MISSBRÄUCHE ODER WESENTLICHE FEHLER BEGANGEN WORDEN WÄREN .
27 BEI DER SCHÄTZUNG DER IM FRÜHJAHR 1979 AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT VERFÜGBAREN MENGEN TAFELÄPFEL MUSSTE DIE KOMMISSION ÜBERDIES AUSSER DEN IM FRAGLICHEN WIRTSCHAFTSJAHR GEERNTETEN MENGEN AUCH DIE MENGEN BERÜCKSICHTIGEN , DIE IN KÜHLHÄUSERN LAGERTEN , OB SIE NUN GEGENSTAND VON INTERVENTIONSMASSNAHMEN GEWESEN WAREN ODER IN PRIVATEN LAGERN AUFBEWAHRT WURDEN . NACH DEN HIERZU IM VERFAHREN ANGEGEBENEN ZAHLEN HATTEN DIE LAGERBESTÄNDE AM 1 . MÄRZ 1979 BEREITS EINEN UMFANG VON ETWA 1 500 000 T ERREICHT , WAS EINER ERHÖHUNG VON ETWA 18 % GEGENÜBER DEM GLEICHEN ZEITPUNKT DES JAHRES 1977 UND VON ETWA 40 % GEGENÜBER DEM GLEICHEN ZEITPUNKT DES JAHRES 1978 ENTSPRACH . UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE ZAHLEN SICH NUR AUF IN KÜHLHÄUSERN EINGELAGERTE UND DEN QUALITÄTSNORMEN ENTSPRECHENDE ERZEUGNISSE BEZIEHEN , LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS AUS DEN ZAHLEN ÜBER DIE LAGERBESTÄNDE IM FRÜHJAHR 1979 , WENN MAN SIE AUCH IM VERGLEICH ZUR ENTWICKLUNG DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG BETRACHTET , HERVORGING , DASS DER ABSATZ VON EINHEIMISCHEN TAFELÄPFELN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT AUF IMMER GRÖSSERE SCHWIERIGKEITEN STIESS .
28 ÜBERDIES BESTAND DIE MÖGLICHKEIT , DASS SICH DIESE SCHWIERIGKEITEN ERSTENS DURCH DIE TENDENZ , DIE DIE PREISE AUF DEM BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT IM FRAGLICHEN ZEITRAUM ZEIGTEN , UND ZWEITENS DURCH DEN UMFANG DER IM FRÜHJAHR 1979 BEREITS ERFOLGTEN UND NOCH ZU ERWARTENDEN RÜCKNAHMEN ERHEBLICH VERSCHÄRFEN WÜRDEN .
29 WAS DEN ERSTEN PUNKT ANBELANGT , SO GEHT AUS DEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEMACHTEN ANGABEN HERVOR , DASS DIE MARKTPREISE AUF DEN MEISTEN NATIONALEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT IM ZEITRAUM FEBRUAR BIS APRIL 1979 UNTER DEM GRUNDPREIS LAGEN , DER NACH ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 ANHAND DER ENTWICKLUNG DES DURCHSCHNITTSWERTS DER NOTIERUNGEN , DIE WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE AUF DEN REPRÄSENTATIVSTEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WORDEN WAREN , AUF 21,26 ERE FESTGESETZT WORDEN WAR . AUSSERDEM ZEIGT EIN VERGLEICH ZWISCHEN DEN PREISEN JEDES DIESER DREI WIRTSCHAFTSJAHRE , DASS DIE AUF DEN MEISTEN NATIONALEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT ANGEWANDTEN PREISE IM MÄRZ 1979 NICHT DIE HÖHE DER PREISE DER VORANGEHENDEN WIRTSCHAFTSJAHRE ERREICHT HATTEN , SONDERN EINE EINDEUTIG FALLENDE TENDENZ ZEIGTEN , DIE ZU EINER VERSCHLECHTERUNG DER ABSATZBEDINGUNGEN FÜR DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS UND ZU EINER SCHWEREN BELASTUNG DER OHNEHIN BEREITS ÄUSSERST ANGESPANNTEN KOSTENSITUATION IM SYSTEM DER LAGERHALTUNG FÜHREN KONNTE .
30 WAS DEN ZWEITEN PUNKT BETRIFFT , SO LÄSST SICH DEN GENANNTEN ANGABEN AUSSERDEM ENTNEHMEN , DASS DIE MENGE , FÜR DIE RÜCKNAHMEN ERFOLGT WAREN , AM 1 . MÄRZ 1979 BEREITS 90 000 T BETRAGEN HATTE UND AM 1 . APRIL 1979 AUF 143 512 T ANGESTIEGEN WAR , ALSO EINE HOHE STEIGERUNGSRATE AUFWIES , WÄHREND 1978 FÜR NICHT MEHR ALS 2 450 T UND 1977 FÜR NICHT MEHR ALS 115 000 T RÜCKNAHMEN DURCHGEFÜHRT WORDEN WAREN . NACH DEN ERFAHRUNGEN IN DEN VORANGEHENDEN WIRTSCHAFTSJAHREN KONNTE MAN ALSO MIT GUTEN GRÜNDEN RÜCKNAHMEN FÜR NOCH GRÖSSERE MENGEN UND DAMIT EINE BESORGNISERREGENDE VERSCHÄRFUNG DER KRISENSITUATION AUF DEM FRAGLICHEN MARKT ERWARTEN .
31 ES LÄSST SICH DAHER NICHT BESTREITEN , DASS DIE KOMMISSION GRUND ZU DER ANNAHME HATTE , WEGEN DES UMFANGS DER GETÄTIGTEN ODER VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES AUS DRITTLÄNDERN DROHE EINE ERNSTLICHE VERSCHLECHTERUNG DER SITUATION AUF DIESEM MARKT UND EINE SOLCHE VERSCHLECHTERUNG KÖNNE ZU EINER STÖRUNG FÜHREN , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG GEFÄHRDEN KÖNNTE .
32 WAS DEN UMFANG DER VORAUSSICHTLICHEN EINFUHREN ANBELANGT , SO ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS FÜR DEN ZEITRAUM VON MÄRZ BIS AUGUST 1979 EINFUHREN AUS DEN WICHTIGSTEN LÄNDERN DER SÜDLICHEN HEMISPHÄRE IM UMFANG VON ETWA 380 000 T ZU ERWARTEN WAREN , WAS SOGAR IM VERGLEICH ZUM VORJAHR , IN DEM DIE EINHEIMISCHE APFELERNTE BESONDERS GERING AUSGEFALLEN WAR , EINE STEIGERUNG DER EINFUHREN BEDEUTET HÄTTE .
33 SELBST WENN MAN UNTERSTELLT , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ÄPFEL IN DIESEM ZEITRAUM VON BESSERER QUALITÄT ALS DIE EINHEIMISCHEN WAREN , WAR DIE QUALITÄT DER LETZTEREN DOCH NICHT SO VIEL GERINGER , DASS BEIDE KATEGORIEN VON ÄPFELN NICHT WEITGEHEND UNTEREINANDER AUSTAUSCHBAR GEWESEN WÄREN .
34 DEM ARGUMENT DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , DAS ANGEBOT AN IMPORTÄPFELN HÄTTE EINEN MARKETINGEFFEKT FÜR DEN ABSATZ DER EINHEIMISCHEN ÄPFEL HABEN KÖNNEN , KANN GLEICHFALLS NICHT GEFOLGT WERDEN . EINE SOLCHE WIRKUNG WÄRE , WENN ÜBERHAUPT , NUR VORÜBERGEHEND , DA DIE EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN AUF DIE DAUER DIE NACHFRAGE , DIE SICH OHNE DIESE EINFUHREN AUF EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE GERICHTET HÄTTE , AUF SICH ZÖGEN .
35 ANGESICHTS DER VERFÜGBAREN MENGEN VON TAFELÄPFELN AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN 1978/79 GEERNTETEN MENGEN UND DEN LAGERBESTÄNDEN IN KÜHLHÄUSERN DER GEMEINSCHAFT UND IN PRIVATEN KÜHLHÄUSERN ZUSAMMENSETZTEN , SOWIE IN ANBETRACHT DES AUSMASSES DER VORAUSSICHTLICHEN INTERVENTIONEN UND DER PREISENTWICKLUNG VOR ALLEM INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DEUTET SOMIT NICHTS DARAUF HIN , DASS DIE KOMMISSION DIE TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE AUF DEM FRAGLICHEN MARKT VERKANNT HÄTTE , ALS SIE ANNAHM , EINFUHREN AUS DER SÜDLICHEN HEMISPHÄRE IM GESCHÄTZTEN UMFANG VON 380 000 T KÖNNTEN ZU EINER WESENTLICHEN VERSCHÄRFUNG DER SCHWIERIGKEITEN AUF DIESEM MARKT FÜHREN UND DORT EINE ERNSTLICHE STÖRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 29 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 HERVORRUFEN , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG , INSBESONDERE DIE DER BUCHSTABEN A , B UND C DIESER BESTIMMUNG , ZU GEFÄHRDEN GEEIGNET SEI .
36 DER UMSTAND , DASS DIE MIT DER VERORDNUNG NR . 687/79 GETROFFENEN STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN ZWEIMAL , NÄMLICH DURCH DIE VERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 , GEÄNDERT WURDEN , KANN NICHT ALS INDIZ DAFÜR ANGESEHEN WERDEN , DASS DIE VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE BEURTEILUNG DER IM FRÜH JAHR 1979 BESTEHENDEN MARKTLAGE LÜCKENHAFT ODER IRRIG WAR . WIE AUS DER PRÄAMBEL DER GENANNTEN VERORDNUNGEN HERVORGEHT , HABEN DIESE ÄNDERUNGEN IHREN GRUND ALLEIN IN DER GENAUEREN KENNTNIS DAVON , WELCHE DER MENGEN , DIE ZU DEM FÜR CHILE FESTGESETZTEN EINFUHRKONTINGENT GEHÖRTEN , SICH WIRKLICH AUF DEM WEG BEFANDEN UND TATSÄCHLICH ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT WAREN .
37 AUCH DASS DIE KOMMISSION IM WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 TROTZ EINER NOCH GRÖSSEREN ERNTE ALS IM WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 KEINE SCHUTZMASSNAHMEN GETROFFEN HAT , VERMAG DIE RICHTIGKEIT DER BEURTEILUNG DER KOMMISSION NICHT IN FRAGE ZU STELLEN , DA DIESE BEURTEILUNG SICH ALLEIN DARAUF BEZOG , WIE SICH DIE SITUATION UND DIE ERFORDERNISSE DES MARKTES IM FRÜHJAHR 1979 DARSTELLTEN , UND NICHT AN GESICHTSPUNKTEN GEMESSEN WERDEN KANN , DIE SICH AUS DER MARKTLAGE IN EINEM SPÄTEREN WIRTSCHAFTSJAHR ERGEBEN .
38 FÜR DEN FALL , DASS EINE SITUATION VON DER OBEN ERÖRTERTEN ART EINTRITT , SIEHT ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 ALS MASSNAHMEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 GETROFFEN WERDEN KÖNNEN , U . A . DIE AUSSETZUNG DER EINFUHREN ODER AUSFUHREN ODER DIE ERHEBUNG VON AUSFUHRABGABEN VOR .
39 DER VERSUCH DER KOMMISSION , VOR ANORDNUNG DER ZEITWEILIGEN AUSSETZUNG DER EINFUHREN AUS CHILE MIT DEN AUSFUHRLÄNDERN ZU EINER EINIGUNG ÜBER EINE SELBSTBESCHRÄNKUNG IHRER AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT ZU GELANGEN , KANN IM HINBLICK AUF DIE GENANNTE VORSCHRIFT NICHT ALS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , DA ER AUSDRUCK DES BEMÜHENS DER GEMEINSCHAFT IST , ZWANGSMASSNAHMEN VON DER ART DER HIER STRITTIGEN MASSNAHMEN , ZU DENEN SIE NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 AN SICH BERECHTIGT WAR , NUR ALS LETZTES MITTEL EINZUSETZEN .
40 EIN SOLCHER VERSUCH IST UM SO MEHR ZULÄSSIG , ALS DIE VERORDNUNG NR . 2707/72 IN IHREM ARTIKEL 3 ABSATZ 2 VORSCHREIBT , DASS EVENTÜLL VON DER KOMMISSION GETROFFENE SCHUTZMASSNAHMEN ' ' NUR IN DEM UMFANG UND FÜR DIE ZEIT GETROFFEN WERDEN ( DÜRFEN ), DIE UNBEDINGT NOTWENDIG SIND ' ' , UND DAMIT ZUGLEICH DARAUF HINWEIST , DASS SICH DIE KOMMISSION VOM GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , DER DER RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT ZUGRUNDE LIEGT , LEITEN LASSEN MUSS , WENN SIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG SOLCHER MASSNAHMEN FÜR ERFÜLLT HÄLT .
41 DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER VERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 , DURCH DIE DIE VERORDNUNG NR . 687/79 GEÄNDERT WURDE , NUR DIE WAREN BERÜCKSICHTIGTE , DIE CHILE BEREITS VERLASSEN HATTEN , NICHT HINGEGEN DIEJENIGEN , DIE NOCH VERLADEN WURDEN , STELLT GEGENÜBER DEN LETZTEREN KEINE VERKENNUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DAR . NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 HABEN NÄMLICH EVENTÜLLE SCHUTZMASSNAHMEN DER BESONDEREN LAGE DER ERZEUGNISSE RECHNUNG ZU TRAGEN , ' ' DIE SICH AUF DEM WEG . . . BEFINDEN ' ' . DASS DIE KOMMISSION IN DEN VERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 LEDIGLICH DIE WAREN BERÜCKSICHTIGTE , DIE SICH BEI ANORDNUNG DER STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN BEREITS AUF DEM SEETRANSPORT BEFANDEN , IST DAS ERGEBNIS EINER ZUTREFFENDEN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 2707/72 . DIE KOMMISSION KONNTE DIESE VORSCHRIFT NICHT WEIT AUSLEGEN , OHNE DIE WIRKSAMKEIT DER GETROFFENEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU GEFÄHRDEN .
C ) ZUM VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 110 EWG-VERTRAG UND GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
42 GEGEN DIE STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN WIRD FERNER EINGEWANDT , SIE VERSTIESSEN , SOWEIT SIE EINE AUSSETZUNG DER EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN MIT SICH BRÄCHTEN , GEGEN DEN LEITENDEN GRUNDSATZ DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK , DER IN ARTIKEL 110 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT IST , AUF WELCHEN ARTIKEL 37 DER VERORDNUNG NR . 1035/72 AUSDRÜCKLICH VERWEIST .
43 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH DER ZULETZT GENANNTEN VORSCHRIFT ' ' BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG . . . ZUGLEICH DEN IN DEN ARTIKELN 39 UND 110 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELEN IN GEEIGNETER WEISE RECHNUNG ZU TRAGEN ' ' IST . WIE DIESE ZWEIFACHE VERWEISUNG ZEIGT , BEZWECKT DIE VERORDNUNG DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES VERNÜNFTIGEN GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND DEN INTERESSEN DES WELTHANDELS , VON DENEN ARTIKEL 110 SPRICHT .
44 ARTIKEL 110 EWG-VERTRAG , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' BEABSICHTIGEN . . ., IM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUR HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DES WELTHANDELS , ZUR SCHRITTWEISEN BESEITIGUNG DER BESCHRÄNKUNGEN IM INTERNATIONALEN HANDELSVERKEHR UND ZUM ABBAU DER ZOLLSCHRANKEN BEIZUTRAGEN ' ' , IST NICHT DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER DER GEMEINSCHAFT VERTRAGLICH JEGLICHE MASSNAHME VERBIETET , DIE DEN HANDEL MIT DEN DRITTLÄNDERN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SELBST WENN EINE SOLCHE MASSNAHME , WIE IM VORLIEGENDEN FALL , WEGEN EINER DROHENDEN ERNSTLICHEN STÖRUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT , DIE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG GEFÄHRDEN KÖNNTE , ERFORDERLICH IST UND SIE IHRE RECHTFERTIGUNG IN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FINDET .
45 AUCH DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN LIEFEN DEN VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT AUS DEM GATT ZUWIDER , IST NICHT GEEIGNET , DIE GÜLTIGKEIT DIESER MASSNAHMEN IN FRAGE ZU STELLEN .
46 NACH DEN UNBESTRITTENEN ANGABEN , DIE DIE KOMMISSION HIERZU IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEMACHT HAT , HAT DIE SONDERGRUPPE , DIE IM RAHMEN DES GATT DIE VEREINBARKEIT DIESER MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT MIT DEM GATT ZU PRÜFEN HATTE , FESTGESTELLT , DASS DIE GEMEINSCHAFT DURCH DEN ERLASS DER STRITTIGEN SCHUTZMASSNAHMEN WEDER GEGEN ARTIKEL I NOCH GEGEN ARTIKEL II DES GATT VERSTOSSEN HAT . DIE SONDERGRUPPE HAT DER GEMEINSCHAFT LEDIGLICH VORGEWORFEN , DASS SIE BEI IHREN MASSNAHMEN STATT DES JAHRES 1975 DAS JAHR 1976 ALS DRITTES REFERENZJAHR HERANGEZOGEN HAT . EIN DERARTIGER VORWURF IST NICHT ALS EIN UMSTAND ANZUSEHEN , DER ZUR UNGÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN FÜHREN KÖNNTE . AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DER KOMMISSION GEHT ÜBERDIES HERVOR , DASS DIE HERANZIEHUNG DES JAHRES 1975 KEINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER CHILE ZUGETEILTEN EINFUHRKONTINGENTE ZUR FOLGE GEHABT HÄTTE ; DIESE HÄTTEN SICH LEDIGLICH VON DEN AUF DER GRUNDLAGE DES JAHRES 1976 ERRECHNETEN 42 000 T AUF 42 600 T ERHÖHT .
D ) ZUR VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES
47 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF IST FERNER DIE FRAGE AUFGEWORFEN WORDEN , OB DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES INSBESONDERE DADURCH VERLETZT HABE , DASS SIE DIE STRITTIGE SCHUTZMASSNAHME ZU SPÄT , NÄMLICH NACH ABSCHLUSS VON LIEFER- UND CHARTERVERTRAEGEN DURCH DIE BETROFFENEN IMPORTEURE , ERLASSEN HABE , OHNE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUGUNSTEN DIESER IMPORTEURE VORZUSEHEN .
48 WIE DER GERICHTSHOF UNLÄNGST IN SEINEM URTEIL VOM 16 . MAI 1979 IN DER RECHTSSACHE 84/78 ( TOMADINI , SLG . 1979 , 1801 ) BEKRÄFTIGT HAT , GEHÖRT ZWAR DER GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DER GEMEIN SCHAFT , JEDOCH DARF ' ' DER ANWENDUNGSBEREICH DIESES GRUNDSATZES . . . NICHT SO WEIT AUSGEDEHNT WERDEN , DASS DIE ANWENDUNG EINER NEUEN REGELUNG AUF DIE KÜNFTIGEN FOLGEN VON SACHVERHALTEN SCHLECHTHIN AUSGESCHLOSSEN IST , DIE UNTER DER GELTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG ENTSTANDEN SIND , OHNE DASS VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN BEHÖRDEN ÜBERNOMMEN WORDEN SIND ' ' . WIE DER GERICHTSHOF IN DEMSELBEN URTEIL WEITER BETONT HAT , ' ' GILT ( DIES ) BESONDERS FÜR EINEN BEREICH WIE DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN , DEREN ZIEL GERADE EINE STÄNDIGE ANPASSUNG ERFORDERT , UM DEN VERÄNDERUNGEN DER WIRTSCHAFTSLAGE IN DEN VERSCHIEDENEN AGRARSEKTOREN RECHNUNG ZU TRAGEN ' ' .
49 GERADE DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 SCHUTZMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN , MACHEN DIE NOTWENDIGKEIT EINER SOLCHEN ANPASSUNG DEUTLICH , DURCH DIE DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION DER GEFAHR EINER ERNSTLICHEN STÖRUNG , WELCHE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG GEFÄHRDEN KÖNNTE , ZU BEGEGNEN VERMAG .
50 IM HINBLICK AUF DIE ERFORDERNISSE , DENEN DIE ZEITWEILIGE AUSSETZUNG DER EINFUHREN RECHNUNG TRUG , HÄTTEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN , DURCH DIE DIE BEREITS GESCHLOSSENEN VERTRAEGE VON DIESER AUSSETZUNG AUSGENOMMEN WORDEN WÄREN , DER SCHUTZMASSNAHME ÜBERDIES JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN , INDEM SIE DEN GEMEINSCHAFTLICHEN MARKT FÜR TAFELÄPFEL EINFUHREN VON EINEM SOLCHEN UMFANG GEÖFFNET HÄTTEN , DASS DIESER MARKT HÄTTE GEFÄHRDET WERDEN KÖNNEN .
E ) ZUR VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER NICHTDISKRIMINIERUNG
51 IM LAUFE DES VERFAHRENS IST DIE FRAGE AUFGEWORFEN WORDEN , OB DIE VERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 NICHT INSOFERN GEGEN DEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG , DER FÜR DEN BEREICH DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGT IST , VERSTOSSEN HÄTTEN , ALS SIE NICHT AUCH DEN EINFUHREN ZUGUTE GEKOMMEN SEIEN , FÜR DIE DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN DIE GENEHMIGUNG EINER AUSNAHME VON DEN GENANNTEN MASSNAHMEN BEANTRAGT HABE .
52 WIE BEREITS BETONT , BEZWECKTEN DIE VERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 NICHT , HINSICHTLICH DER ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSENEN MENGEN VON TAFELÄPFELN AUS CHILE EINE AUSNAHME VON DEN STRITTIGEN SCHUTZMASSNAH MEN ZU ERMÖGLICHEN , SONDERN DIENTEN AUSSCHLIESSLICH DER ANPASSUNG IHRER ANWENDUNG AUF WAREN , DIE SICH BEI INKRAFTTRETEN DIESER MASSNAHMEN ' ' AUF DEM WEG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 BEFANDEN .
53 DAHER STEHT ES MIT ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 IN EINKLANG , DASS DIE KOMMISSION NUR WAREN BERÜCKSICHTIGTE , DIE SICH AM 12 . APRIL 1979 BEREITS AUF DEM SEEWEG BEFANDEN , UND SOLCHE AUSSCHLOSS , DIE ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE CHILENISCHEN HÄFEN NOCH NICHT VERLASSEN HATTEN .
54 DA DIE SITUATION DER ZULETZT GENANNTEN WAREN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2707/72 MIT DER SITUATION VON WAREN , DIE SICH IM SINNE DIESER VORSCHRIFT ' ' AUF DEM WEG ' ' BEFINDEN , NICHT VERGLEICHBAR IST , IST ES NICHT ALS VERTRAGSWIDRIGE DISKRIMINIERUNG ANZUSEHEN , DASS DIE REGELUNG DER STRITTIGEN VERORDNUNGEN NRN . 797/79 UND 1152/79 NICHT AUF EINE SOLCHE SITUATION AUSGEDEHNT WURDE .
55 DIE - WENN AUCH NUR BEGRENZTE - AUSDEHNUNG DIESER REGELUNG AUF EINFUHREN AUS EINEM LAND , DAS SICH MIT DER VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENEN KLAUSEL ZUR SELBSTBESCHRÄNKUNG DER AUSFUHREN NICHT EINVERSTANDEN ERKLÄRT HATTE , WÄRE IM GEGENTEIL GEGENÜBER DEN ANDEREN LÄNDERN DER SÜDLICHEN HEMISPHÄRE , DIE EINER SOLCHEN KLAUSEL ZUGESTIMMT HATTEN , DISKRIMINIEREND GEWESEN UND HÄTTE DIE EINHALTUNG DER VON DIESEN LÄNDERN ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN GEFÄHRDET .
56 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST DEM NATIONALEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE NICHT ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN . 687/79 , 797/79 UND 1152/79 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 24 . MÄRZ 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN . 687/79 , 797/79 UND 1152/79 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .