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Document 61980CJ0053
Judgment of the Court (First Chamber) of 5 February 1981. # Officier van justitie v Koninklijke Kaasfabriek Eyssen BV. # Reference for a preliminary ruling: Gerechtshof Amsterdam - Netherlands. # Free movement of goods: prohibition of additives. # Case 53/80.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Februar 1981.
Officier van justitie gegen Koninklijke Kaasfabriek Eyssen BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande.
Freier Warenverkehr: Verbot von Zusatzstoffen.
Rechtssache 53/80.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 5. Februar 1981.
Officier van justitie gegen Koninklijke Kaasfabriek Eyssen BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande.
Freier Warenverkehr: Verbot von Zusatzstoffen.
Rechtssache 53/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 -00409
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1981:35
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1981. - STRAFVERFAHREN GEGEN KONINKLIJKE KAASFABRIEK EYSSEN BV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM. - FREIER WARENVERKEHR - VERBOT VON ZUSATZSTOFFEN. - RECHTSSACHE 53-80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 00409
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN - VERBOT DES ZUSATZES VON NISIN ZU SCHMELZKÄSE - ZULÄSSIGKEIT IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND KONSERVIERENDE STOFFE IN LEBENSMITTELN - BESCHRÄNKUNG DES VERBOTS AUF ERZEUGNISSE , DIE AUF DEM BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATS VERKAUFT WERDEN SOLLEN - WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG - VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG - NICHTVORLIEGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 ; RICHTLINIE 64/54 DES RATES , ARTIKEL 6 BUCHSTABE B )
DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND KONSERVIERENDE STOFFE IN LEBENSMITTELN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ENTGEGEN , DIE AUS GRÜNDEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES IM EINKLANG MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIE VERWENDUNG VON NISIN IN AUF DEM BINNENMARKT VERKAUFTEM SCHMELZKÄSE UNTERSAGEN , NICHT JEDOCH IN KÄSE , DER NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT WERDEN SOLL .
ANGESICHTS DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN HERRSCHENDEN UNSICHERHEIT HINSICHTLICH DER HÖCHSTMENGE NISIN , DIE JEDES ZUR BEFRIEDIGUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN BESTIMMTE HALTBAR GEMACHTE ERZEUGNIS AUFWEISEN DARF , IST NICHT ERWIESEN , DASS EIN DERARTIGES VERBOT , OBGLEICH ES AUF ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT IST , DIE AUF DEM BINNENMARKT DES GENANNTEN STAATES VERKAUFT WERDEN SOLLEN , EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ZITIERTEN ARTIKELS 36 DARSTELLT .
1 DER GERECHTSHOF AMSTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 13 . DEZEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7 . FEBRUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , NAMENTLICH DER ARTIKEL 30 , 34 UND 36 , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN GEGEN EINEN NIEDERLÄNDISCHEN HERSTELLER EINGELEITETEN STRAFVERFAHRENS , DER SCHMELZKÄSE SOWOHL ZUM VERKAUF AUF DEM BINNENMARKT ALS AUCH FÜR DIE AUSFUHR IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN HERSTELLT UND DER BESCHULDIGT WIRD , IN DER GEMEINDE ALKMAAR GEWISSE ZUM HANDEL UND ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR BE STIMMTE MENGEN SCHMELZKÄSE FÜR DEN WEITERVERKAUF AUF LAGER GEHALTEN ZU HABEN , DENEN NISIN , EIN NACH DEN EINSCHLAEGIGEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ZULÄSSIGER ZUSATZSTOFF , ZUGEFÜGT WAR .
3 AUS DEN AKTEN UND AUS IM VERLAUF DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN ERGIBT SICH , DASS NISIN EIN VON BESTIMMTEN ARTEN VON MILCHSÄUREBAKTERIEN GEBILDETES ANTIBIOTIKUM IST , DAS VON NATUR AUS IN UNTERSCHIEDLICHEN MENGEN IN DEN MEISTEN KÄSESORTEN ENTHALTEN IST ; ES MACHT DIE WARE HALTBAR UND HEMMT DEN VERDERB DURCH BUTTERSÄUREBAKTERIEN .
4 DEM GENANNTEN HERSTELLER WIRD INSBESONDERE EIN VERSTOSS GEGEN AUFGRUND DER WARENWET VOM 28 . DEZEMBER 1935 ERLASSENE INNERSTAATLICHE BESTIMMUNGEN VORGEWORFEN ; DIESES GESETZ ERMÄCHTIGT DIE REGIERUNG , VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , DIE DAS INVERKEHRBRINGEN ODER DIE EINFUHR BESTIMMTER WAREN UNTERSAGEN , WENN DIES UNTER ANDEREN ALS DEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN GESCHIEHT .
5 IM RAHMEN DIESES GESETZES BESTIMMT ARTIKEL 10A ABSATZ 1 DES ALGEMEEN BESLUIT VOM 11 . JULI 1949 , DASS NAHRUNGSMITTELN UND GETRÄNKEN ANTIBIOTIKA NUR ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN , WENN DER ZUSTÄNDIGE MINISTER EINE ERLAUBNIS HIERFÜR ERTEILT HAT . DER ZUSATZ VON NISIN ZU SCHMELZKÄSE IST WEDER NACH DEM KAASBESLUIT VOM 7 . NOVEMBER 1959 NOCH NACH DEM SMELTKAASBESLUIT VOM 5 . NOVEMBER 1959 ERLAUBT . NACH ARTIKEL 8 BUCHSTABE H DES LETZTGENANNTEN BESLUIT DÜRFEN ANDERE ALS DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN UND DIE NACH DEM KAASBESLUIT ZUGELASSENEN ZUSÄTZE IN KÄSE NICHT ENTHALTEN SEIN .
6 ZUR AUSFUHR BESTIMMTE WAREN SIND JEDOCH AUFGRUND DER VRIJSTELLINGSBESCHIKKING ( FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG ) VOM 19 . AUGUST 1965 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 14 . MAI 1979 , VON DEM IN DIESEN BESTIMMUNGEN EINSCHLIESSLICH DES SMELTKAASBESLUIT VOM 5 . NOVEMBER 1969 ENTHALTENEN VERBOT AUSGENOMMEN .
7 DIE ANGEKLAGTE , GEGEN DIE AUFGRUND DER WET OP DE ECONOMISCHE DELICTEN ( WIRTSCHAFTSSTRAFGESETZ ) VOM 22 . JUNI 1950 EIN STRAFVERFAHREN WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 8 BUCHSTABE H DES SMELTKAASBESLUIT EINGELEITET WORDEN WAR , VERWIES UNTER ANDEREM DARAUF , DASS DIE IM VORLIEGENDEN FALL VERWENDETEN MENGEN NISIN KEINE GEFAHR FÜR DIE GESUNDHEIT DARSTELLTEN UND DASS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER ZUSATZ DIESES STOFFES ZU KÄSE ERLAUBT SEI . DARAUS LEITET SIE DEN SCHLUSS AB , DAS SICH AUS DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN ERGEBENDE VERBOT , FÜR DEN BINNENMARKT BESTIMMTEM SCHMELZKÄSE NISIN ZUZUSETZEN , VERSTOSSE GEGEN DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DA DAS VERBOT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE DER ARTIKEL 30 BIS 36 EWG-VERTRAG DARSTELLE .
8 UM DIE RICHTIGKEIT DIESER BEHAUPTUNG BEURTEILEN UND SO ZU EINER SACHENTSCHEIDUNG GELANGEN ZU KÖNNEN , HAT DER GERECHTSHOF AMSTERDAM DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' MÜSSEN DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER EWG UNBESCHADET EINES ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGTEN VERBOTS DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS MIT IHNEN EINE BESTIMMUNG WIE ARTIKEL 8 BUCHSTABE H DES SMELTKAASBESLUIT MIT SEINEM VERBOT DER VERWENDUNG ANDERER ZUSÄTZE ( ZU DENEN NISIN GEHÖRT ) ALS SOLCHER , WELCHE DIESE BESTIMMUNG ZULÄSST ODER FÜR DIE EINE AUSNAHME ODER EINE FREISTELLUNG ERTEILT WORDEN IST , IN IHRER GESAMTHEIT ODER ZUMINDEST INSOWEIT UNVEREINBAR IST , ALS SIE DEN ZUSATZ VON NISIN BEI SCHMELZKÄSE SOWOHL FÜR IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTEN ALS AUCH FÜR IN DIE NIEDERLANDE EINGEFÜHRTEN SCHMELZKÄSE UNTERSAGT , UND IST ES FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE VON BEDEUTUNG , DASS DIE ENTSPRECHENDE AUSNAHME ODER FREISTELLUNG FÜR DEN ZUSATZ VON NISIN BEI SCHMELZKÄSE NUR ERTEILT WIRD , WENN DER SCHMELZKÄSE OFFENSICHTLICH FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMT IST?
' '
9 MIT DIESER FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN GEKLÄRT WISSEN , OB DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS MIT IHNEN EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG UNVEREINBAR IST , DIE DEN ZUSATZ VON NISIN ZU ERZEUGNISSEN WIE SCHMELZKÄSE UNTERSAGT , UND OB EIN DERARTIGES VERBOT MIT DEM VERTRAG IN EINKLANG STEHT , NAMENTLICH WENN ES NUR ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE ZUM VERKAUF AUF DEM BINNENMARKT BESTIMMT SIND , WÄHREND ES ZUR AUSFUHR NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE ERZEUGNISSE NICHT ERFASST .
10 AUS DEN AKTEN UND AUS IM VERLAUF DES VERFAHRENS GEGEBENEN ERLÄUTERUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER ZUSATZ VON NISIN ZU SCHMELZKÄSE NICHT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH GEREGELT IST . IM BINNENHANDEL BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN , ZU DENEN DIE NIEDERLANDE ZÄHLEN , IST DER ZUSATZ VÖLLIG VERBOTEN , IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IST ER DAGEGEN UNBESCHRÄNKT ODER BIS ZU BESTIMMTEN HÖCHSTGRENZEN ZULÄSSIG .
11 ANGESICHTS DIESER VONEINANDER ABWEICHENDEN REGELUNGEN LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS DAS VON EINIGEN MITGLIEDSTAATEN ERLASSENE VERBOT , IN IHREM HOHEITSGEBIET SCHMELZKÄSE IN DEN HANDEL ZU BRINGEN , DEM NISIN ZUGESETZT WURDE , EIN HEMMNIS FÜR DIE EINFUHR DIESES ERZEUGNISSES AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN KANN , IN DENEN DER ZUSATZ VON NISIN OHNE WEITERES ODER BIS ZU EINER BESTIMMTEN HÖCHSTGRENZE ERLAUBT IST , UND DASS DAS VERBOT SOMIT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT .
12 DIE ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG VERBIETEN ZWAR JEDE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ODER MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ; ARTIKEL 36 LÄSST JEDOCH BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS ZU , DIE SICH AUS DER VERSCHIEDENHEIT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ERZEUGNISSEN ERGEBEN , SOWEIT DIE DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN UNTER ANDEREM AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN GERECHTFERTIGT SIND . DIE IN ARTIKEL 36 AUS DEN GENANNTEN GRÜNDEN VORGESEHENE AUSNAHME VON DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG GILT JEDOCH NUR UNTER DEM IN ARTIKEL 36 SATZ 2 ANGEFÜHRTEN AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT , DASS DIE FRAGLICHEN VERBOTE ODER BESCHRÄNKUNGEN ' ' WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN ' ' .
13 ES LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS DIE PROBLEMATIK DES ZUSATZES KONSERVIERENDER STOFFE ZU LEBENSMITTELN ZU DER ALLGEMEINEREN PROBLEMATIK DES VORBEUGENDEN GESUNDHEITSSCHUTZES GEHÖRT , DER IM INTERESSE DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT DEN ERLASS VON INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN ZUR REGELUNG DES GEBRAUCHS VON ZUSATZSTOFFEN ERFORDERLICH MACHT . WAS INSBESONDERE DEN ZUSATZ VON NISIN ZU NAHRUNGSMITTELN WIE SCHMELZKÄSE ANGEHT , SO STEHT FEST , DASS ES WEGEN DER STÄNDIG ZUNEHMENDEN VERWENDUNG DIESES STOFFES NICHT NUR IN MILCH , SONDERN IN ZAHLREICHEN HALTBAR GEMACHTEN ERZEUGNISSEN NOTWENDIG GEWORDEN IST , SOWOHL NATIONAL IN BESTIMMTEN LÄNDERN ALS AUCH IM INTERNATIONALEN BEREICH UNTERSUCHUNGEN ÜBER DIE RISIKEN ANZUSTELLEN , DIE MIT DEM VERZEHR NISIN ENTHALTENDER ERZEUGNISSE FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT VERBUNDEN SIND ODER SEIN KÖNNEN . BESTIMMTE INTERNATIONALE ORGANISATIONEN - DIE FAO UND DIE WHO - HABEN SICH ZU UNTERSUCHUNGEN ÜBER DIE KRITISCHE GRENZE BEI DER AUFNAHME DIESES ZUSATZSTOFFES VERANLASST GESEHEN . WENN DIESE UNTERSUCHUNGEN NOCH NICHT ZU EINDEUTIGEN ERGEBNISSEN IM HINBLICK AUF DIE HÖCHSTMENGE NISIN GEFÜHRT HABEN , DIE EIN MENSCH OHNE ERNSTE GEFÄHRDUNG SEINER GESUNDHEIT EINNEHMEN KANN , SO IST DIES IN DER HAUPTSACHE DEM UMSTAND ZUZUSCHREIBEN , DASS DIE BEURTEILUNG DES MIT DER EINNAHME DIESES ZUSATZSTOFFES VERBUNDENEN RISIKOS VON VERSCHIEDENEN VARIABLEN FAKTOREN , UNTER ANDEREM INSBESONDERE VON DEN ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN IM JEWEILIGEN LAND UND VON DEM UMSTAND ABHÄNGT , DASS BEI DER BESTIMMUNG DER FÜR JEDES ERZEUGNIS FESTZUSETZENDEN HÖCHSTMENGE NISIN NICHT NUR DIE MENGE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , DIE EINEM BESTIMMTEN ERZEUGNIS , ZUM BEISPIEL DEM SCHMELZKÄSE , SONDERN AUCH DIEJENIGE , DIE ALLEN ANDEREN HALTBAR GEMACHTEN ERZEUGNISSEN ZUGESETZT WURDE , DIE ZUR BEFRIEDIGUNG DER ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN BESTIMMT SIND UND DEREN NISINGEHALT - AUCH BEI VERGLEICHBAREN ERZEUGNISSEN - AUFGRUND IHRER HERKUNFT , IHRER HERSTELLUNGSART ODER DER NOTWENDIGKEIT , DAS ERZEUGNIS FÜR EINEN BESTIMMTEN MARKT MEHR ODER WENIGER STARK ZU KONSERVIEREN , UNTERSCHIEDLICH SEIN KANN .
14 DIE SCHWIERIGKEITEN UND UNSICHERHEITEN , DIE MIT EINER DERARTIGEN BEWERTUNG ZUSAMMENHÄNGEN , KÖNNEN DIE MANGELNDE EINHEITLICHKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VERWENDUNG DIESES KONSERVIERENDEN STOFFES ERKLÄREN UND GLEICHZEITIG DIE BESCHRÄNKTE TRAGWEITE RECHTFERTIGEN , DIE DAS VERBOT , NISIN EINEM BESTIMMTEN ERZEUGNIS WIE SCHMELZKÄSE ZUZUSETZEN , IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN AUFWEIST , ZU DENEN DIE NIEDERLANDE GEHÖREN ; DORT IST DIE VERWENDUNG IN FÜR DEN VERKAUF AUF DEM BINNENMARKT BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN VERBOTEN , WÄHREND SIE BEIM EXPORT IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN ERLAUBT IST , DIE AUFGRUND DER ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN IHRER BEVÖLKERUNG DIE ERFORDERNISSE DES GESUNDHEITSSCHUTZES ANDERS BEWERTEN .
15 DIE BESCHRÄNKUNGEN , DIE DIE UNTERSCHIEDLICHKEIT DER EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN REGELUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT DEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN ZUR FOLGE HAT , KÖNNEN NUR DURCH EINE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERLASSENE EINHEITLICHE REGELUNG BESEITIGT WERDEN ; BEIM HEUTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FEHLT JEDOCH EINE DERARTIGE REGELUNG . DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 5 . NOVEMBER 1963 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR KONSERVIERENDE STOFFE , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( 64/54/EWG ; ABL . 1964 , S . 161 ), BESTIMMT NÄMLICH IN ARTIKEL 6 LEDIGLICH : ' ' DIESE RICHTLINIE BERÜHRT NICHT DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR : . . . B ) DAS NISIN ' ' UND ERKENNT DAMIT STILLSCHWEIGEND AN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET WEITERHIN ÜBER EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM INNERHALB DER GRENZEN DER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG VERFÜGEN .
16 AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT , DASS INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , WIE SIE DAS VORLEGENDE GERICHT ANGEZOGEN HAT , DIE VERWENDUNG VON NISIN ALS KONSERVIERENDEN STOFF IN FÜR DEN BINNENMARKT BESTIMMTEM SCHMELZKÄSE VERBIETEN , ZWAR ZU EINER BESCHRÄNKUNG DES HANDELS MIT DEM FRAGLICHEN ERZEUGNIS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜHREN , DASS SIE JEDOCH ZU DEN MASSNAHMEN ZÄHLEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN ERLASSEN DÜRFEN , UND DASS SIE DESWEGEN NICHT UNTER DAS IN DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT FALLEN . ANGESICHTS DER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN HERRSCHENDEN UNSICHERHEIT HINSICHTLICH DER HÖCHSTMENGE NISIN , DIE JEDES ZUR BEFRIEDIGUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN BESTIMMTE HALTBAR GEMACHTE ERZEUGNIS AUFWEISEN DARF , IST NICHT ERWIESEN , DASS DAS IN DERARTIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTENE VERBOT , WELCHES NUR FÜR AUF DEM BINNENMARKT VERKAUFTEN SCHMELZKÄSE UND NICHT FÜR SCHMELZKÄSE GILT , DER NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT WIRD , EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ZITIERTEN ARTIKELS 36 DARSTELLT .
17 AUS DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND KONSERVIERENDE STOFFE IN LEBENSMITTELN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ENTGEGENSTEHEN , DIE AUS GRÜNDEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES IM EINKLANG MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIE VERWENDUNG VON NISIN IN IM INLAND HERGESTELLTEM ODER EINGEFÜHRTEM SCHMELZKÄSE UNTERSAGEN , UND ZWAR SELBST DANN NICHT , WENN DIESES VERBOT AUF ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT IST , DIE AUF DEM BINNENMARKT DES GENANNTEN STAATES VERKAUFT WERDEN SOLLEN .
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND KONSERVIERENDE STOFFE IN LEBENSMITTELN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ENTGEGEN , DIE AUS GRÜNDEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES IM EINKLANG MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIE VERWENDUNG VON NISIN IN IM INLAND HERGESTELLTEM ODER EINGEFÜHRTEM SCHMELZKÄSE UNTERSAGEN , UND ZWAR SELBST DANN NICHT , WENN DIESES VERBOT AUF ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT IST , DIE AUF DEM BINNENMARKT DES GENANNTEN STAATES VERKAUFT WERDEN SOLLEN .