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Document 61980CJ0022
Judgment of the Court of 29 October 1980. # Boussac Saint-Frères SA v Brigitte Gerstenmeier. # Reference for a preliminary ruling: Amtsgericht Berlin-Schöneberg - Germany. # Free movement of capital. # Case 22/80.
Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980.
Boussac Saint-Frères SA gegen Brigitte Gerstenmeier.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Berlin-Schöneberg - Deutschland.
Freier Kapitalverkehr.
Rechtssache 22/80.
Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980.
Boussac Saint-Frères SA gegen Brigitte Gerstenmeier.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Berlin-Schöneberg - Deutschland.
Freier Kapitalverkehr.
Rechtssache 22/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1980 -03427
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1980:251
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. OKTOBER 1980. - BOUSSAC SAINT-FRERES SA GEGEN BRIGITTE GERSTENMEIER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM AMTSGERICHT BERLIN-SCHOENEBERG. - FREIER KAPITALVERKEHR. - RECHTSSACHE 22-80.
Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 03427
Griechische Sonderausgabe Seite 00375
Schwedische Sonderausgabe Seite 00419
Finnische Sonderausgabe Seite 00425
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - VERSTECKTE DISKRIMINIERUNGEN - EINBEZIEHUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 )
3 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VEREINFACHTES BEITREIBUNGSVERFAHREN , DAS EINE UNTERSCHEIDUNG NACH DER WÄHRUNG VORSIEHT , IN DER DER ANSPRUCH AUSGEDRÜCKT IST - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 )
1 . ZWAR KANN DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG NICHT ÜBER DIE GÜLTIGKEIT EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES ENTSCHEIDEN . ER IST JEDOCH BEFUGT , IM RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DIE GESICHTSPUNKTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFZUZEI- GEN , DEREN AUSLEGUNG DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE LÖSUNG DER PROBLEME GESTATTET , MIT DENEN ES BEFASST IST .
2 . ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG UNTERSAGT IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT . DIESE BESTIMMUNG VERBIETET NICHT NUR OFFENSICHTLICHE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE DURCH DIE ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN .
3 . ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG STEHT EINER INNERSTAATLICHENVORSCHRIFT DES ZIVILPROZESSRECHTS NICHT ENTGEGEN , DIE EIN VEREINFACHTES BEITREIBUNGSVERFAHREN VORSIEHT , DAS DENJENIGEN GLÄUBIGERN NICHT OFFENSTEHT , WELCHE EINEN ANSPRUCH IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGENÜBER EINEM SCHULDNER IM INLAND VERFOLGEN , JEDOCH JEDEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN GLÄUBIGER DIE MÖGLICHKEIT ZUR VERFOLGUNG EINES ANSPRUCHS OHNE RÜCKSICHT AUF DIE WÄHRUNG , IN DER ER AUSGEDRÜCKT IST , IM ORDENTLICHEN GERICHTLICHEN VERFAHREN BELÄSST .
1 DAS AMTSGERICHT BERLIN-SCHÖNEBERG HAT MIT BESCHLUSS VOM 24 . NOVEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14 . JANUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EGW-VERTRAG EINE FRAGE ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 EINE IN FRANKREICH ANSÄSSIGE FIRMA , DIE EINER EINZELHÄNDLERIN MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TEXTILIEN VERKAUFT UND GELIEFERT HATTE , BEGEHRT MIT EINEM ENTSPRECHENDEN ANTRAG BEI DEM DEUTSCHEN GERICHT DIE BEITREIBUNG DES OFFENEN RECHNUNGSSALDOS AUS DEM KAUFVERTRAG IM WEGE DES MAHNVERFAHRENS . DIESES VERFAHREN ERMÖGLICHT ES DEM GLÄUBIGER , AUF EINFACHE UND RASCHE WEISE EINE ANORDNUNG DER ZAHLUNG EINER BESTIMMTEN GELDSUMME ZU ERWIRKEN . NACH EINREICHUNG DES ANTRAGS WIRD DER SCHULDNER NICHT GELADEN ; ER KANN JEDOCH NACH ZUSTELLUNG DER ZAHLUNGSAUFFORDERUNG ( ' ' MAHNBESCHEID ' ' ), DIE VOM GERICHT AUFGRUND EINES VOM GLÄUBIGER AUSGEFÜLLTEN VORDRUCKS ERLASSEN WIRD , WIDERSPRUCH EINLEGEN . LEGT ER KEINEN WIDERSPRUCH EIN , WIRD DER MAHNBESCHEID AUF ANTRAG DES GLÄUBIGERS IN EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL ( ' ' VOLLSTRECKUNGSBESCHEID ' ' ) UMGEWANDELT .
3 DAS AMTSGERICHT HAT AUSGEFÜHRT , BIS ZUM 1 . JULI 1977 HABE IN DIESEM VERFAHREN GLEICHERMASSEN EIN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINER GELDSUMME IN INLÄNDISCHER WIE AUCH IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG VERFOLGT WERDEN KÖNNEN . SEIT DEM INKRAFTTRETEN DER SOGENANNTEN VEREINFACHUNGSNOVELLE VOM 3 . DEZEMBER 1976 AM 1 . JULI 1977 KÖNNTEN ANSPRÜCHE GEGEN EINEN SCHULDNER MIT WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND IN DIESEM VERFAHREN NICHT MEHR VERFOLGT WERDEN , WENN DIESE IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKT SIND , WÄHREND FÜR DIE BEITREIBUNG VON ANSPRÜCHEN IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGEN SCHULDNER IM AUSLAND DAS MAHNVERFAHREN WEITERHIN OFFENSTEHE .
4 ANGESICHTS DIESER SACHLAGE HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT , OB DIESE ÄNDERUNG DES DEUTSCHEN ZIVILPROZESSRECHTS IM VERHÄLTNIS ZU GLÄUBIGERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EINE DISKRIMINIERENDE MASSNAHME DARSTELLT UND WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 7 DES VERTRAGES UNWIRKSAM IST .
5 ZWAR KANN DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG NICHT ÜBER DIE GÜLTIGKEIT EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES ENTSCHEIDEN . ER IST JEDOCH BEFUGT , IM RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DIE GESICHTSPUNKTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFZUZEIGEN , DEREN AUSLEGUNG DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE LÖSUNG DER PROBLEME GESTATTET , MIT DENEN ES BEFASST IST .
6 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE VEREINFACHUNGSNOVELLE , DIE ZU DEN ZWEIFELN DES VORLEGENDEN GERICHTS GEFÜHRT HAT , DEN ZWECK HATTE , DAS MAHNVERFAHREN DURCH DEN EINSATZ DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG ZU RATIONALISIEREN . DA EINE TECHNISCHE UNTERSUCHUNG ERGEBEN HATTE , DASS DIE EINBEZIEHUNG VON ANSPRÜCHEN IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG IN EIN SYSTEM DER ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG UNVERHÄLTNISMÄSSIG SCHWIERIG WÄRE , ENTSCHLOSSEN SICH DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN , DEN ANWENDUNGSBEREICH DES MAHNVERFAHRENS GRUNDSÄTZLICH AUF ANSPRÜCHE IN DEUTSCHER WÄHRUNG ZU BESCHRÄNKEN . JEDOCH SAHEN SIE EINE AUSNAHMNE VON DIESEM GRUNDSATZ VOR FÜR DIE VERFOLGUNG VON ANSPRÜCHEN IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGEN SCHULDNER IN EINEM DER VERTRAGSSTAATEN DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN , UND ZWAR MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE BESTIMMUNGEN DIESES ÜBEREINKOMMENS MACHTEN EINE DERARTIGE AUSNAHME ERFORDERLICH .
7 AUS DEN AKTEN GEHT WEITERHIN HERVOR , DASS DEN GLÄUBIGERN , DIE SICH NICHT DES VEREINFACHTEN MAHNVERFAHRENS BEDIENEN KÖNNEN , DIE NORMALEN KLAGEVERFAHREN OFFENSTEHEN . AUF DIESELBEN VERFAHREN WIRD EIN GLÄUBIGER VERWIESEN , DER IM MAHNVERFAHREN EINEN MAHNBESCHEID ERWIRKT HAT , ABER AUF DEN WIDERSPRUCH DES SCHULDNERS STÖSST .
8 MITHIN IST DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS GEKLÄRT WERDEN SOLL , OB ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG EINER INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFT DES ZIVILPROZESSRECHTS ENTGEGENSTEHT , DIE EIN VEREINFACHTES BEITREI BUNGSVERFAHREN VORSIEHT , DAS DENJENIGEN GLÄUBIGERN NICHT OFFENSTEHT , WELCHE EINEN ANSPRUCH IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGENÜBER EINEM SCHULDNER IM INLAND VERFOLGEN , JEDOCH JEDEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN GLÄUBIGER DIE MÖGLICHKEIT ZUR VERFOLGUNG EINES ANSPRUCHS OHNE RÜCKSICHT AUF DIE WÄHRUNG , IN DER ER AUSGEDRÜCKT IST , IM ORDENTLICHEN GERICHTLICHEN VERFAHREN BELÄSST .
9 ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG UNTERSAGT IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT . DIESE BESTIMMUNG VERBIETET NICHT NUR OFFENSICHTLICHE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE DURCH DIE ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN .
10 ES LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , WONACH DER ZUGANG ZU DEN GERICHTEN VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGT , DIE SICH AUF DIE WÄHRUNG BEZIEHEN , IN DER DIE ANSPRÜCHE AUSGEDRÜCKT SIND , DIE GLÄUBIGER AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN INLÄNDISCHEN GLÄUBIGERN BENACHTEILIGEN KANN UND SOMIT FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR EIN HINDERNIS BILDEN KANN , DAS IN ERSTER LINIE DIE ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN TRIFFT .
11 DIE DEUTSCHE REGIERUNG HAT IN IHRER STELLUNGNAHME VOR DEM GERICHTSHOF GELTEND GEMACHT , EINE REGELUNG WIE DIE VORLIEGENDE KÖNNE KEINE DISKRIMINIERUNG DARSTELLEN , DA DIE UNTERSCHEIDUNG NACH DER WÄHRUNG , IN DER DIE FORDERUNG AUSGEDRÜCKT SEI , AUS OBJEKTIVEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT SEI , DENN DIE IN DER DEUTSCHEN REGELUNG ZUR VEREINFACHUNG DES MAHNVERFAHRENS VORGESEHENE ELEKTRONISCHE BEARBEITUNG SEI BEI FORDERUNGEN , DIE IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKT SEIEN , NICHT MÖGLICH .
12 DIESES VORBRINGEN ÜBERZEUGT NICHT . WENN DIE DEUTSCHE REGELUNG DIE VERFOLGUNG VON ANSPRÜCHEN IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGENÜBER SCHULDNERN MIT WOHNSITZ IN ANDEREN VERTRAGSSTAATEN DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS ERMÖGLICHT UND WENN DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN , WIE FESTSTEHT , DIE MANÜLLE BEARBEITUNG DIESER ANTRAEGE IM MAHNVERFAHREN ERFORDERLICH MACHT , DANN KANN MAN SICH HINSICHTLICH DER VERFOLGUNG VON ANSPRÜCHEN IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGENÜBER IM INLAND ANSÄSSIGEN SCHULDNERN NICHT DARAUF BERUFEN , DASS IN DIESEM VERFAHREN ALLE ANSPRÜCHE ELEKTRONISCH BEARBEITET WERDEN MÜSSTEN .
13 MIT DIESER ERWAEGUNG IST DIE AUFGEWORFENE FRAGE INDESSEN NOCH NICHT ERSCHÖPFEND BEANTWORTET . EINE UNTERSCHEIDUNG DANACH , IN WELCHER WÄHRUNG DIE ANSPRÜCHE AUSGEDRÜCKT SIND , DIE NUR FÜR DAS VEREINFACHTE BEITREIBUNGSVERFAHREN GILT , STELLT KEINE , AUCH KEINE INDIREKTE , DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR , WENN DEN VERTRAGSPARTEIEN DIE WAHL DER WÄHRUNG FREISTEHT , IN DER DER ANSPRUCH AUSGEDRÜCKT WIRD , UND WENN DEN GLÄUBIGERN AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIG DAVON , IN WELCHER WÄHRUNG DER ANSPRUCH AUSGEDRÜCKT IST , DIE ORDENTLICHEN VERFAHREN WEITERHIN OFFENSTEHEN .
14 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG EINER INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFT DES ZIVILPROZESSRECHTS NICHT ENTGEGENSTEHT , DIE EIN VEREINFACHTES BEITREIBUNGSVERFAHREN VORSIEHT , DAS DENJENIGEN GLÄUBIGERN NICHT OFFENSTEHT , WELCHE EINEN ANSPRUCH IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGENÜBER EINEM SCHULDNER IM INLAND VERFOLGEN , JEDOCH JEDEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN GLÄUBIGER DIE MÖGLICHKEIT ZUR VERFOLGUNG EINES ANSPRUCHS OHNE RÜCKSICHT AUF DIE WÄHRUNG , IN DER ER AUSGEDRÜCKT IST , IM ORDENTLICHEN GERICHTLICHEN VERFAHREN BELÄSST .
15 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM AMTSGERICHT BERLIN-SCHÖNEBERG MIT BESCHLUSS VOM 24 . NOVEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG STEHT EINER INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFT DES ZIVILPROZESSRECHTS NICHT ENTGEGEN , DIE EIN VEREINFACHTES BEITREIBUNGSVERFAHREN VORSIEHT , DAS DENJENIGEN GLÄUBIGERN NICHT OFFENSTEHT , WELCHE EINEN ANSPRUCH IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG GEGENÜBER EINEM SCHULDNER IM INLAND VERFOLGEN , JEDOCH JEDEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN GLÄUBIGER DIE MÖGLICHKEIT ZUR VERFOLGUNG EINES ANSPRUCHS OHNE RÜCKSICHT AUF DIE WÄHRUNG , IN DER ER AUSGEDRÜCKT IST , IM ORDENTLICHEN GERICHTLICHEN VERFAHREN BELÄSST .