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Document 61979CO0114

Beschluss des Gerichtshofes vom 7. Mai 1980.
Suzanne Mazière, verehelichte Fournier, und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verbundene Rechtssachen 114/79, 115/79, 116/79 und 117/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 -01529

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1980:124

61979O0114

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1980. - SUZANNE MAZIERE, VERHEIRATETE FOURNIER, UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 114, 115, 116 UND 117-79.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 01529


Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


SCHADENSERSATZKLAGE - KLAGE DER FAMILIENMITGLIEDER EINES BEAMTEN AUF WIEDERGUTMACHUNG DES DURCH DIE IRREGULÄREN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DIESES BEAMTEN ENTSTANDENEN SCHADENS - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 178 ; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 92 PAR 1 )

Entscheidungsgründe


NACH ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG KANN EINE NATÜRLICHE PERSON VOR DEM GERICHTSHOF BESCHWERDE DARÜBER FÜHREN , DASS EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT ES UNTERLASSEN HAT , EINEN ANDEREN AKT ALS EINE EMPFEHLUNG ODER EINE STELLUNGNAHME AN SIE ZU RICHTEN . DIE KLAEGER HABEN NICHT ANGEGEBEN , WELCHEN AKT IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DIE KOMMISSION AN SIE ZU RICHTEN VERSÄUMT HABE .

NACH ARTIKEL 178 DES VERTRAGES IST DER GERICHTSHOF FÜR STREITSACHEN ÜBER DEN IN ARTIKEL 215 ABSATZ 2 VORGESEHENEN SCHADENSERSATZ IN FÄLLEN AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG . DIE VORLIEGENDEN KLAGEN SIND JEDOCH AUF DIE WIEDERGUTMACHUNG DER SCHÄDEN GERICHTET , DIE ANGEBLICH DURCH DAS VERHALTEN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS IM ZUSAMMENHANG MIT DER LAUFBAHN EINES IHRER BEAMTEN ODER BEDIENSTETEN VERURSACHT WORDEN SIND , OBGLEICH DER BETROFFENE IN DER LAGE WAR , VON DEN IHM NACH DEM VERTRAG ERÖFFNETEN MÖGLICHKEITEN GEBRAUCH ZU MACHEN , UM JEDE ENTSCHEIDUNG DES BETREFFENDEN ORGANS ANZUFECHTEN , DIE DEN ZWECK ODER DIE WIRKUNG HAT , SEINE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN IRREGULÄR ZU GESTALTEN ODER IHN IN EINER SOLCHEN SITUATION ZU BELASSEN , UND UM GEGEBENENFALLS DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN . ES WÜRDE DEM RECHTSSCHUTZSYSTEM DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN , ES ZUR BEHEBUNG IRREGULÄRER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ZUZULASSEN , DASS IM WEGE EINES VERFAHRENSMISSBRAUCHS EINE AUF DENSELBEN SACHVERHALT GESTÜTZTE HAFTUNGSKLAGE VON DEN FAMILIENMITGLIEDERN EINES BEAMTEN ODER BEDIENSTETEN AUS EIGENEM RECHT ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN , SELBST WENN DIESE BEHAUPTEN , INSOWEIT PERSÖNLICHEN SCHADEN ERLITTEN ZU HABEN . DIE VORLIEGENDEN KLAGEN LIEGEN DAHER AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARTIKELS 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES .

SONACH IST DER GERICHTSHOF FÜR DIE ERHOBENEN KLAGEN OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG . DESHALB SIND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KLAGEN VON AMTS WEGEN OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGER UNTERLEGEN SIND , HABEN SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 . DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGER WERDEN VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN .

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