Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61979CJ0158(01)

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Januar 1985.
Monique Roumengous Carpentier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Berichtigungskoeffizient - Verspätete Anpassung - Ersatz des finanziellen Schadens.
Rechtssache 158/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00039

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:2

61979J0158(01)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. JANUAR 1985. - MONIQUE ROUMENGOUS CARPENTIER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENT - VERSPAETETE ANPASSUNG - ERSATZ DES ENTSTANDENEN FINANZIELLEN SCHADENS. - RECHTSSACHE 158/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00039


Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT - VERSPÄTETE ANPASSUNG - ERSATZ DES FINANZIELLEN SCHADENS - ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN - BEGINN DER VERZINSUNG - TAG DER EINLEGUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 ABSATZ 2 )

Entscheidungsgründe


1 DIE KLAEGERIN , DIE ALS BEAMTIN DER KOMMISSION IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA , ITALIEN , DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE BESCHÄFTIGT IST , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 11 . OKTOBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER IHRE DIENSTBEZUEGE FÜR DEN MONAT JANUAR 1979 FESTGESETZT WORDEN SIND , UND AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUM ERSATZ DES SCHADENS , DER IHR ANGEBLICH AUS DIESER ENTSCHEIDUNG ENTSTANDEN IST .

2 AM 15 . DEZEMBER 1982 HAT DER GERICHTSHOF EIN ZWISCHENURTEIL ( SLG . 1982 , 4379 ) ERLASSEN , MIT DEM ER DIE RÜGE DER KLAEGERIN , DIE VERORDNUNG NR . 3087/78 VERSTOSSE GEGEN DIE ARTIKEL 64 UND 65 BEAMTENSTATUT , FÜR BEGRÜNDET ERKLÄRT UND ZUM EINEN DIE DIE KLAEGERIN BETREFFENDE VERGÜTUNGSMITTEILUNG FÜR JANUAR 1979 INSOWEIT , ALS SIE SICH AUF DIE ANWENDUNG DIESER RATSVERORDNUNG BESCHRÄNKTE , SOWOHL HINSICHTLICH DES BETRAGS DER ANGLEICHUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ALS AUCH HINSICHTLICH DER RÜCKWIRKUNG DIESER ANGLEICHUNG AUFGEHOBEN UND ZUM ANDEREN DIESE VERORDNUNG FÜR AUF DIE KLAEGERIN NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT HAT , SOWEIT SIE DIE LEBENSHALTUNGSKOSTEN IN VARESE NICHT BERÜCKSICHTIGTE UND DIE RÜCKWIRKUNG DER ANPASSUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUF DIE ZEIT AB 1 . JANUAR 1978 BEGRENZTE . IN DIESEM URTEIL GAB DER GERICHTSHOF DER KOMMISSION AUF , IHM ÜBER DIE MASSNAHMEN ZU BERICHTEN , DIE SIE GETROFFEN HAT , UM DEM URTEIL NACHZUKOMMEN . FERNER ENTSCHIED ER , DIE PRÜFUNG DES ANTRAGS AUF ERSATZ DES DER KLAEGERIN ENTSTANDENEN FINANZIELLEN SCHADENS EINEM EVENTÜLL NOCH FESTZUSETZENDEN SPÄTEREN ZEITPUNKT VORZUBEHALTEN . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLIEB EBENFALLS VORBEHALTEN .

3 IM ANSCHLUSS AN DIESES URTEIL HAT DIE KOMMISSION ZWEI BERICHTE VORGELEGT . IN DEM ALS LETZTEM VORGELEGTEN BERICHT WIRD MITGETEILT , DASS DER RAT AM 19 . DEZEMBER 1983 DIE VERORDNUNG NR . 3681/83 ( ABL . L 368 , S . 1 ) ERLASSEN HAT , MIT DER MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1976 DIE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE IN ITALIEN AUF DIE DIENST- UND BESORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ANWENDBAR SIND , GEÄNDERT UND FÜR VARESE MIT WIRKUNG VOM SELBEN TAG BESONDERE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FESTGESETZT WURDEN . AUF DER GRUNDLAGE DIESER VERORDNUNGEN NAHM DIE KOMMISSION IN DER ZEIT VON ENDE DEZEMBER 1983 BIS ENDE JANUAR 1984 DIE FESTSTELLUNG UND NACHZAHLUNG DER NOCH AUSSTEHENDEN DIENSTBEZUEGE DER KLAEGERIN VOR .

4 DER GERICHTSHOF HAT FESTGESTELLT , DASS DIE PARTEIEN UNGEACHTET DES ERLASSES DER GENANNTEN VERORDNUNG UND DER VON DER KOMMISSION GETROFFENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN KEINE EINIGUNG ÜBER EINE GÜTLICHE BEILEGUNG DES RECHTSSTREITS ERZIELT HABEN . ER HAT DAHER IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL VOM 15 . DEZEMBER 1982 BESCHLOSSEN , IN DIE PRÜFUNG DER DORT OFFENGELASSENEN FRAGEN EINZUTRETEN , DIE ZUM EINEN DEN ANTRAG DER KLAEGERIN AUF ERSATZ IHRES FINANZIELLEN SCHADENS UND ZUM ANDEREN DIE VERFAHRENSKOSTEN BETREFFEN .

ZUM ANTRAG AUF ERSATZ DES DER KLAEGERIN ENTSTANDENEN FINANZIELLEN SCHADENS

5 DIE KLAEGERIN HAT IN IHRER KLAGESCHRIFT BEANTRAGT , FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS SIE ANSPRUCH HAT AUF DIE BETRAEGE NEBST ZINSEN , DIE SICH AUS DER ANHEBUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUCH MIT WIRKUNG FÜR DIE BEZUEGE DER JAHRE 1976 UND 1977 UND AUS DER BERÜCKSICHTIGUNG DES GEGENÜBER ROM IN VARESE HÖHEREN PREISNIVEAUS ERGEBEN .

ZUR HAUPTFORDERUNG ( RÜCKSTÄNDIGE DIENSTBEZUEGE )

6 DIE KLAEGERIN BEANSTANDET IN IHRER STELLUNGNAHME ZU DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN BERICHTEN WEDER DEN BETRAG DER VOM RAT MIT DER VERORDNUNG NR . 3681/83 FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN NOCH DIE BETRAEGE , DIE IHR DIE KOMMISSION IN ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ALS RÜCKSTÄNDIGE DIENSTBEZUEGE FÜR DIE ZEIT NACH DEM 1 . JANUAR 1976 GEZAHLT HAT .

7 DAHER IST , SOWEIT ERFORDERLICH , FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAGE INSOWEIT , ALS MIT IHR DIE ZAHLUNG RÜCKSTÄNDIGER DIENSTBEZUEGE AB 1 . JANUAR 1976 GELTEND GEMACHT WIRD , IN ANBETRACHT DER VON DER KOMMISSION IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 3681/83 VORGENOMMENEN NACHZAHLUNGEN IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT IST .

ZUR NEBENFORDERUNG ( ZINSEN UND SCHADENSERSATZ )

8 WIE BEREITS AUSGEFÜHRT HAT DIE KLAEGERIN FERNER BEANTRAGT , FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DIE IHR ALS RÜCKSTÄNDIGE DIENSTBEZUEGE ZUSTEHENDEN BETRAEGE ZU VERZINSEN SIND .

VERZUGSZINSEN

9 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT , IHR WEGEN DER VERSPÄTETEN BEFRIEDIGUNG IHRER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE ZINSEN IN EINER HÖHE ZUZUERKENNEN , DIE DER IN ITALIEN BESONDERS SPÜRBAREN GELDENTWERTUNG RECHNUNG TRAGE . DIE KOMMISSION MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , VERZUGSZINSEN SEIEN NICHT ZU ZAHLEN , WENN ES SICH UM BETRAEGE HANDELE , DIE DEN BEDIENSTETEN OHNE AMTSFEHLER DER VERWALTUNG AUFGRUND VON RECHTSETZUNGSAKTEN IM RAHMEN DES BEAMTENSTATUTS GEZAHLT WORDEN SEIEN ; FÜR DEN FALL , DASS EIN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN ZUERKANNT WERDE , MACHT SIE HILFSWEISE GELTEND , DIESE ZINSEN SEIEN ZU EINEM SATZ VON 6 % JÄHRLICH VOM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 15 . DEZEMBER 1982 AN , ALLENFALLS SEIT DEM 11 . APRIL 1979 , DEM TAGE , AN DEM DIE KLAEGERIN BEI DER KOMMISSION IHRE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EINGELEGT HABE , ZU ZAHLEN . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT , SIE WERDE AUCH FÜR DEN FALL , DASS DER GERICHTSHOF DER KLAEGERIN VERZUGSZINSEN VOM TAGE DER ERHEBUNG IHRER BESCHWERDE BEI DER KOMMISSION AN ZUERKENNE , ALLEN BETROFFENEN BEDIENSTETEN GEGENÜBER IN DIESER WEISE VERFAHREN .

10 DIE KLAEGERIN HÄLT DER KOMMISSION IN ERSTER LINIE ENTGEGEN , SIE HABE EINEN SCHWEREN AMTSFEHLER BEGANGEN , INDEM SIE NICHT GEHANDELT HABE , UM ANGESICHTS DER IHR BEKANNTEN RECHTSWIDRIGEN UND VOM PERSONAL BEANSTANDETEN LAGE ABHILFE ZU SCHAFFEN .

11 IN ANBETRACHT DER UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES UND INSBESONDERE DER ÜBERGROSSEN LANGSAMKEIT , MIT DER DIE GEMEINSCHAFTSORGANE SICH IHRER AUFGABE ENTLEDIGT HABEN , UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , NAMENTLICH DES URTEILS VOM 20 . MÄRZ 1984 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 75 UND 117/82 ( RAZZOUK UND BEYDOUN , SLG . 1984 , 1509 ), IN DEM ES WIE IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE UM IM RAHMEN DES BEAMTENSTATUTS GESCHULDETE BETRAEGE GING , SIND WEGEN DER VERSPÄTUNG , DIE BEI DER BEFRIEDIGUNG DER FINANZIELLEN ANSPRÜCHE DER KLAEGERIN EINGETRETEN IST , ZINSEN IN HÖHE VON 6 % JÄHRLICH ZU ZAHLEN . DIE GEHALTS NACHFORDERUNGEN , DIE BEREITS AM 11 . APRIL 1979 , ALSO AN DEM TAGE FÄLLIG WAREN , AN DEM DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT IHRE BESCHWERDE BEI DER KOMMISSION ERHOBEN HAT , SIND VON DIESEM TAGE AN ZU VERZINSEN , GEHALTSNACHFORDERUNGEN , DIE NACH DIESEM TAGE FÄLLIG GEWORDEN SIND , VOM JEWEILIGEN FÄLLIGKEITSTAG AN .

ERSATZ DES GELDENTWERTUNGSSCHADENS

12 IN IHRER STELLUNGNAHME ZU DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN BERICHTEN BEANTRAGT DIE KLAEGERIN FERNER , DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , IHR DEN SCHADEN ZU ERSETZEN , DER IHR AUS DEM WERTVERLUST DER ITALIENISCHEN LIRA IN DER ZEIT BIS ZUR ZAHLUNG DER RÜCKSTÄNDIGEN DIENSTBEZUEGE ENTSTANDEN SEI .

13 DIE KOMMISSION HÄLT DIESES BEGEHREN NICHT NUR FÜR UNBEGRÜNDET , SONDERN AUCH FÜR UNZULÄSSIG , WEIL ES OFFENKUNDIG ÜBER DAS IN DER KLAGESCHRIFT ERHOBENE BEGEHREN DER KLAEGERIN HINAUSGEHE .

14 DER ANTRAG IST UNZULÄSSIG . ES HANDELT SICH UM EINE NEUE FORDERUNG , DIE ALS SOLCHE ALS VERSPÄTET ERHOBEN UND DAMIT GEMÄSS ARTIKEL 19 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UND ARTIKEL 38 DER VERFAHRENSORDNUNG , DIE DIE GELTENDMACHUNG NEUER FORDERUNGEN IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT ZULASSEN , ALS UNZULÄSSIG ANZUSEHEN IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

15 NACH ARTIKEL 69 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE VERFAHRENSKOSTEN AUFZUERLEGEN .

16 DA DIE KOMMISSION NAHEZU MIT IHREM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

IM ANSCHLUSS AN SEIN URTEIL VOM 15 . DEZEMBER 1982 FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT , SOWEIT MIT IHR DIE ZAHLUNG RÜCKSTÄNDIGER DIENSTBEZUEGE FÜR DIE ZEIT NACH DEM 1 . JANUAR 1976 GELTEND GEMACHT WIRD .

2 ) DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON JÄHRLICH 6 % AUS DEM BETRAG DER VON IHR IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 3681/83 GEZAHLTEN RÜCKSTÄNDIGEN DIENSTBEZUEGE ZU ZAHLEN . DIE BEREITS AM 11 . APRIL 1979 , DEM TAG DER EINLEGUNG DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN , FÄLLIGEN GEHALTSNACHFORDERUNGEN SIND VON DIESEM TAGE AN , SPÄTER FÄLLIG GEWORDENE GEHALTSNACHFORDERUNGEN SIND VOM JEWEILIGEN FÄLLIGKEITSTAG AN ZU VERZINSEN .

3 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .

4 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

Top