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Document 61978CO0004

Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Januar 1978.
Enrico Salerno gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4/78 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 -00001

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:3

61978O0004

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 13. JANUAR 1978. - ENRICO SALERNO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 4/78 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 00001


Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Entscheidungsgründe


1NACH ARTIKEL 83 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES SETZT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER MASSNAHME VORAUS , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT EINER SOLCHEN ANORDNUNG ERGIBT , UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DER ANORDNUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD .

2/3WAS DEN CHARAKTER DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG ANGEHT , SO LIEFE DIE ZULASSUNG DES KLAEGERS ZU DEN FRAGLICHEN PRÜFUNGEN NICHT NUR AUF EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME HINAUS , SONDERN - WENN AUCH NUR EINSTWEILIG - AUF EINE VOLLSTÄNDIGE UMGESTALTUNG DER LAGE , DIE GEEIGNET WÄRE , DAS HAUPTVERFAHREN GEGENSTANDSLOS ZU MACHEN . DER GERICHTSHOF IST DAHER NICHT BEFUGT , IM WEGE DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG ODER DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE VOM KLAEGER IM ZWEITEN TEIL SEINER ANTRAEGE BEGEHRTE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN ANZUORDNEN ; ER KANN NUR GEGEBENENFALLS DIE AUSSETZUNG DER AUF DEN 16 . UND 17 . JANUAR 1978 FESTGESETZTEN PRÜFUNGEN ANORDNEN , BIS DIE KOMMISSION ODER DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HABEN WIRD .

4DER KLAEGER HAT VORGETRAGEN , DIE IHM GEGENÜBER GETROFFENE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG SEI BEREITS AUF DEN ERSTEN BLICK UNGERECHTFERTIGT .

5/7DER VOM KLAEGER IM HAUPTVERFAHREN ERHOBENEN RÜGE DER DISKRIMINIERUNG HAT DIE KOMMISSION WIDERSPROCHEN UND INSOWEIT GELTEND GEMACHT , DIE FÄLLE DER ANDEREN BEWERBER , DIE DER KLAEGER ERWÄHNT HABE , SEIEN MIT DEM SEINEN NICHT ZU VERGLEICHEN , DA DIESE BEWERBER DAS GEBIET ' ' AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN ' ' GEWÄHLT HÄTTEN , WÄHREND SICH DER KLAEGER FÜR DAS GEBIET ' ' FINANZEN UND HAUSHALT ' ' ENTSCHIEDEN HABE . SOMIT WIRD SICH IM RAHMEN DES HAUPTVERFAHRENS DIE FRAGE STELLEN , OB SICH DIE DEM GERICHTSHOF OBLIEGENDE RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE AUCH AUF DIE BEURTEILUNG ERSTRECKT , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IM HINBLICK DARAUF VORGENOMMEN HAT , OB EIN NACH DEM HOCHSCHULSTUDIUM ERLANGTES DIPLOM ZUM NACHWEIS EINER BERUFSERFAHRUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINEN ODER ANDEREN DER VON DEN BEWERBERN AUSGEWÄHLTEN SACHGEBIETE GEMÄSS DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/A/154 GEEIGNET IST . IM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTADIUM LÄSST SICH NICHT VORHERSEHEN , WIE DER GERICHTSHOF DIESE FRAGE BEANTWORTEN WIRD .

8/10IN BEZUG AUF DIE DRINGLICHKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG HAT DER KLAEGER GELTEND GEMACHT , DIE ABLEHNUNG DURCH DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS NEHME IHM - VOR ALLEM IN ANBETRACHT SEINES ALTERS - JEDE MÖGLICHKEIT , SICH UM EINEN POSTEN INNERHALB DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ZU BEWERBEN . DIE KOMMISSION HAT SICH DAGEGEN AUF DAS SCHREIBEN DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 21 . DEZEMBER 1977 AN DEN KLAEGER BEZOGEN , IN DEM DIESEM MIT RÜCKSICHT AUF SEINE DERZEITIGE AUSBILDUNG UND BERUFSERFAHRUNG GERATEN WIRD , SEINE BEWERBUNG BEI EINEM SPÄTEREN AUSWAHLVERFAHREN IM BEREICH ' ' WIRTSCHAFT ' ' EINZUREICHEN UND DAS GEBIET ' ' INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ' ' ZU WÄHLEN . EIN DERARTIGES AUSWAHLVERFAHREN WERDE WAHRSCHEINLICH 1979/80 VERANSTALTET , D . H . ZU EINEM ZEITPUNKT , ZU DEM DER KLAEGER NOCH NICHT DIE ALTERSGRENZE VON 32 JAHREN , DIE GEWÖHNLICH FÜR AUSWAHLVERFAHREN DIESER ART VORGESCHRIEBEN SEI , ERREICHT HABE .

11DEMNACH LÄSST SICH FESTSTELLEN , DASS , SO SCHWERWIEGEND DIE FOLGEN FÜR DEN KLAEGER AUCH SEIN MÖGEN , WENN IHM , VIELLEICHT ZU UNRECHT , DIE TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN DES JETZIGEN AUSWAHLVERFAHRENS VERSAGT WIRD , DER SCHADEN , DER HIERAUS ERWACHSEN KÖNNTE , NICHT VÖLLIG IRREPARABEL WÄRE .

12/14GEGENÜBER DEM INTERESSE , DAS DER KLAEGER AN DER AUSSETZUNG DER PRÜFUNGEN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS HAUPTVERFAHREN HABEN KÖNNTE , SIND AUSSERDEM DIE NACHTEILE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DIESE ANORDNUNG FÜR DIE KOMMISSION ZUR FOLGE HÄTTE . IN DIESER HINSICHT IST WEDER GRUNDSÄTZLICH NOCH UNTER DEN VORLIEGENDEN UMSTÄNDEN ZWEIFELHAFT , DASS EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG , MIT DER DAS LAUFENDE VERFAHREN AUSGESETZT WIRD , DER KOMMISSION SEHR ERNSTHAFTE SCHWIERIGKEITEN IM HINBLICK AUF DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ABWICKLUNG DER ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN BEREITEN WÜRDE , FÜR DIE SICH EINE AUSSERORDENTLICH HOHE ANZAHL VON BEWERBERN GEMELDET HABEN . EINE SOLCHE AUSSETZUNG BRÄCHTE ZUDEM AUCH ERHEBLICHE NACHTEILE FÜR DIE ZU DEN AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSENEN BEWERBER MIT SICH .

15AUS ALLDEM FOLGT , DASS DIE BEANTRAGTE ANORDNUNG NICHT GERECHTFERTIGT IST UND DER ANTRAG DAHER ABZUWEISEN IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

16DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND VORZUBEHALTEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

BESCHLIESST

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER

IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG :

1 . DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN .

2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .

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