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Document 61978CC0244
Opinion of Mr Advocate General Mayras delivered on 14 June 1979. # Union laitière normande, a group of agricultural co-operatives v French Dairy Farmers Limited. # Reference for a preliminary ruling: Tribunal de commerce de Paris - France. # Case 244/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 14. Juni 1979.
Union laitière normande, Union de coopératives agricoles gegen French Dairy Farmers Ltd.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Paris - Frankreich.
Rechtssache 244/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 14. Juni 1979.
Union laitière normande, Union de coopératives agricoles gegen French Dairy Farmers Ltd.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Paris - Frankreich.
Rechtssache 244/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 -02663
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1979:155
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 14. JUNI 1979 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — |
Es erscheint sinnvoll, sich den Sachverhalt zu vergegenwärtigen, der zu diesem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Commerce Paris geführt hat. Am 12. Juni 1978 sandte die Union Laitiere Normande, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Palette von 72 Kartons (jeder Karton enthielt 12 „Blockbehälter“ zu je einem Liter, also etwa l3/4 Pints) ultrahocherhitzter standardisierter Vollmilch im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 566/76 des Rates per Lastwagen in das Vereinigte Königreich, die für ihre Tochtergesellschaft in London, Dairy Farmers, bestimmt war. Diese Sendung wurde ihr am selben Tage mit der Begründung zurückgeschickt, sie sei nicht im Besitz einer vom Landwirtschaftsministerium des Vereinigten Königreichs ausgestellten Einfuhrlizenz. In der Folgezeit beantragte und erhielt die Klägerin am 1. August 1978 eine derartige Einfuhrlizenz, die bis zum 31. August gültig war. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, daß dieses Dokument keine „Einfuhrlizenz“ des britischen Handels- und Industrieministeriums darstelle. Die Union Laitiere Normande übersandte ihrer britischen Tochtergesellschaft danach einen weiteren Posten ultrahocherhitzter Milch. Diesmal wurde ihr entgegengehalten, sie benötige des weiteren eine vom Handels- und Industrieminister erteilte Vertriebsgenehmigung; eine derartige Genehmigung wird jedoch nur den im Vereinigten Königreich gelegenen und gemäß den Bestimmungen der „Milk an Dairies (General) Regulations 1959“ in der Fassung von 1977 zugelassenen Betrieben erteilt. Außerdem konnte die Milch gemäß den damals im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften über Maße und Gewichte nur in Einheiten fertig verpackt werden, die 1/3 Pint, 1/2 Pint oder einem Vielfachen von 1/2 Pint entsprachen. Unter diesen Umständen hat das Tribunal de Commerce Paris, vor dem die Klägerin ihre englische Tochtergesellschaft auf Erfüllung verklagt hatte, Ihnen die fünf Fragen vorgelegt, die im wesentlichen das Problem der auf wärmebehandelte Milch anzuwendenden Gesundheitsvorschriften und dasjenige der Maßeinheiten für die Abfüllung dieser Milch aufwerfen. Ich werde mit dieser letzten Frage beginnen. |
II |
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III — |
Ich möchte dennoch nicht dem ersten Problem ausweichen, und sei es nur, weil die Klägerin ein Interesse daran hat, ihre Situation in dieser Beziehung vom 1. Januar 1980 an klargestellt zu wissen. Die von mir angeführten Vorschriften zeigen, daß der Verkauf von Milch mit besonderen Bezeichnungen, die unterschiedlichen Wärmebehandlungen unterzogen und über große Entfernungen hinweg transportiert worden ist, von dem Recht des Erzeugermitgliedstaats bestimmt wird, da bislang noch keine Gemeinschaftsregelung — nicht einmal eine Richtlinie — auf diesem Gebiet existiert. Insbesondere bestehen im Vereinigten Königreich bestimmte Hemmnisse aufgrund der Gesundheitsgesetzgebung, die die Einfuhr standardisierter Vollmilch aus anderen Mitgliedstaaten in diesen Staat behindern. Sind diese Hemmnisse noch immer durch die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes gemäß Artikel 36 gerechtfertigt? Es steht fest, daß nach wie vor besonders hohe, auf die Brucellose zurückzuführende Infektionsraten bei großen, zur Milcherzeugung bestimmten Herden und bei dichten Viehbeständen beobachtet werden. In Frankreich zum Beispiel sind immer noch 25 % der Herden davon befallen. Sicherlich ist es erforderlich, die Hindernisse für den freien Warenverkehr einzuschränken und die Freiheit des Handels in der übrigen Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, indem die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen auf den Teil des Gemeinschaftsgebietes beschränkt werden, in dem eine Infektionskrankheit auftritt. Jedoch haben die Intensivierung des Handels zugunsten einer immer weiter getriebenen Konzentration der Herstellung und des Vertriebs, bei der insbesondere die Sammlung der Milch verschiedenster Herkunft in industrieähnlichen Betrieben erfolgt, sowie das Anwachsen des Handels infolge der Errichtung eines einheitlichen Marktes eine Erhöhung der gesundheitlichen Risiken zur Folge. Die Kommission ist jedenfalls der Ansicht, daß die Wärmebehandlung nach dem Ultrahocherhitzungsverfahren in der Lage sei, Infektionsrisiken zu verhindern, selbst wenn ein Teil aus Betrieben stamme, die möglicherweise von Viehseuchen befallen seien. Soweit die Behandlungsund Abfüllungsvorgänge der Milch im Herkunftsland mit den im Bestimmungsland geforderten identisch seien oder gleichwertige Garantien böten, so trägt sie vor, sei es nicht mehr aufgrund von Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt, daß der Mitgliedstaat, für den die Milch bestimmt sei, eine zweite Behandlung oder Abfüllung der Milch verlange. Der Schwerpunkt der Frage liegt gerade darin, ob diese Identität oder diese Gleichwertigkeit gewahrt ist und wer zu entscheiden in der Lage ist, ob diese Bedingung erfüllt ist. Nach Ansicht der Kommission sind die Behörden des Bestimmungslandes nicht mehr gehalten, ihre eigenen Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn die Gesundheitsbehörden des Versandlandes das Vorliegen identischer oder gleichwertiger Garantien in ihrem Lande bestätigen und die Gesundheitsbehörden des Mitgliedstaates, für den die Milch bestimmt ist, „auffordern“, dies an Ort und Stelle zu überprüfen, und wenn diese Überprüfungen sich als positiv erweisen. Es wäre also erforderlich,
Jedoch sagt die Kommission nichts darüber, welcher Sachverständige im Falle einer Meinungsverschiedenheit den Ausschlag geben soll noch wer die Kosten der Gutachten tragen soll. Ein derartiges zweiseitiges Koordinierungssystem scheint mir schwierig handhabbar zu sein und zu Ungleichheiten zu führen; es erscheint mir unmöglich, sich auf den guten Willen der innerstaatlichen Behörden zu verlassen. Auf jeden Fall kann man sich nicht auf das Urteil der Gerichte des Ursprungslandes stützen, um eine Aussage über die Angemessenheit der vom Bestimmungsland erlassenen Regelungen zu treffen; diese Wertung müßte zumindest durch den Richter des letztgenannten Landes erfolgen, weil angesichts der fehlenden Verantwortlichkeit des Exporteurs die Behörden dieses Landes für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen verantwortlich sind. Die Festlegung der für die Kontrolle der Zusammensetzung der fraglichen Milch und ihrer Herstellungsmerkmale erforderlichen Untersuchungsmethoden sowie die Festlegung der Einzelheiten in bezug auf die Entnahme von Stichproben sind Durchführungsmaßnahmen technischer Art, deren Erlaß der Kommission übertragen werden muß, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Wie Sie in Ihrem Urteil Tedeschi vom 5. Oktober 1977 (Slg. 1977, 1576) ausgeführt haben, ist der von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen gezogene Rahmen nunmehr maßgeblich für die Durchführung der geigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen. Solange auf Gemeinschaftsebene die Harmoniesierung und Anpassung der für den menschlichen Gesundheitsschutz erforderlichen Maßnahmen und der Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung nicht verwirklicht sind, bleibt der Rückgriff auf Artikel 36 gerechtfertigt und sind die innerstaatlichen Behörden des Bestimmungsstaates gehalten, ihre eigenen Vorschriften anzuwenden. Vor allem läuft die Ansicht der Kommission darauf hinaus, in weitem Umfang ihre eigenen Vorschläge gegenstandslos werden zu lassen, die sie selbst dem Gesetzgeber in den Jahren 1971 und 1972 unterbreitet hat. Diese Vorschläge waren von der Versammlung gebilligt worden, die in ihrer Entschließung „betont, daß die wachsenden Anforderungen auf hygienischem und tiergesundheitlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes eine besonders strenge und fortschrittliche Regelung erforderlich machen“, „daß eine gesundheitliche Regelung vor allem einen vorbeugenden Zweck hat und daher auf dem Gebiet der Milchherstellung alle Zwischenstufen der Produktion vom Milchtier bis zum Verbraucher erfassen muß“. In dieser Entschließung „begrüßt [die Versammlung] daher die Annahme strenger Hygienevorschriften auf der Grundlage der fortschrittlichsten nationalen Rechtsvorschriften für den Gesundheitsschutz bezüglich aller Bedingungen der Herstellung von wärmebehandelter Milch“. Nach diesen Vorschlägen kann die Erzeugung nur in zugelassenen und kontrollierten Betrieben durchgeführt werden; die Bedingungen für die Zulassung sind in der Anlage näher dargelegt. Eine gemeinschaftliche amtliche Bescheinigung muß die Waren während der Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat begleiten. Die Möglichkeit eines Gutachtens ist für den Fall vorgesehen, daß eine Sendung beanstandet wird. Die Sachverständigen dürfen nicht die Staatsangehörigkeit der streitenden Mitgliedstaaten besitzen. Auch hier ist es nicht möglich, daß der Gerichtshof an die Stelle des Gemeinschaftsgesetzgebers tritt. Wie Sie in ihrem Urteil Ratti vom 5. April dieses Jahres erneut ausgesprochen haben, ist der Rückgriff auf Artikel 36 so lange gerechtfertigt, bis Gemeinschaftsrichtlinien aufgrund Artikel 100 des Vertrages die für den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Maßnahmen harmonisiert haben und Gemeinschaftsvrfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen vorgesehen sind; danach haben die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen. Im Vereinigten Königreich werden Maßnahmen aus dem Veterinärbereich (Kontrolle der Milch usw.) häufig regional auf Betreiben der Milk Marketing Boards durchgeführt, die den Erzeugern tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Es ist folglich nicht auszuschließen, daß aufgrund der Verbindung dieser technischen Tätigkeit mit der Handelstätigkeit der Boards (ausschließliches Ankaufsrecht für Milch; Preisausgleich) — die von der Verordnung Nr. 1421/78 des Rates nach Ablauf der „Übergangspe riode“ zugelassen worden ist — die von diesen ausgeübten Vorrechte Verzerrungen im freien Verkehr mit Milchprodukten in der Gemeinschaft mit sich bringen. Aber darum geht es hier nicht: Mangels gemeinschaftlicher Harmonisierungs-maßnahmen bleibt die Gesundheitskontrolle im Vereinigten Königreich zulässig, selbst wenn sie zu einer Abschottung der Märkte beiträgt. |
Ich schlage Ihnen vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
Standardisierte Vollmilch aus einem anderen Mitgliedstaat, deren Fettgehalt nicht unter einem vom Rat festgelegten Richtsatz lag, konnte 1978 im Gebiet eines Mitgliedstaats, der die Formel der nichtstandardisierten Vollmilch gewählt hat, nur gemäß den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften über die Abfüllung nach Volumen und über den Gesundheitsschutz abgesetzt werden.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.