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Document 61978CC0007
Opinion of Mr Advocate General Mayras delivered on 4 July 1978. # Regina v Ernest George Thompson, Brian Albert Johnson and Colin Alex Norman Woodiwiss. # Reference for a preliminary ruling: Court of Appeal (England) - United Kingdom. # Means of payment and movements of capital. # Case 7/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 4. Juli 1978.
Ernest George Thompson, Brian Albert Johnson und Colin Alex Norman Woodiwiss.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.
Zahlungsmittel und Kapitalverkehr.
Rechtssache 7/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 4. Juli 1978.
Ernest George Thompson, Brian Albert Johnson und Colin Alex Norman Woodiwiss.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England) - Vereinigtes Königreich.
Zahlungsmittel und Kapitalverkehr.
Rechtssache 7/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -02247
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:148
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 4. JULI 1978 ( 1 )
Herr Präsident
meine Herren Richter!
I — |
Dank dem vom Berichterstatter vorgelegten sehr ausführlichen Sitzungsbericht haben Sie sicherlich noch den diesem Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Criminal Division) zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Ihnen von diesem Gericht gestellten Fragen in Erinnerung. Die drei Berufungsführer im Ausgangsverfahren waren vor dem Crown Court Canterbury wegen des Versuchs angeklagt, rechtswidrig 3400 Krügerrand in das Vereinigte Königreich einzuführen. Zwei von ihnen, die zwischen dem 7. August 1974 und dem 26. Mai 197540,39 Tonnen im Vereinigten Königreich geprägter Münzen aus Silberlegierungen ausgeführt hatten, waren angeklagt, sich verabredet zu haben, das damals geltende Verbot der Ausfuhr solcher Münzen zu umgehen. Vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannte sich einer der Berufungsführer schuldig, in der Folge trugen jedoch alle vor, es liege keine strafbare Handlung vor, weil die Ein- und Ausfuhrverbote für diese Münzen dem Vertrag von Rom widersprächen. Das Gericht wies diese Auffassung zurück, ohne nach Artikel 177 verfahren zu sein. In der Folge bekannten sie sich für schuldig; auf ihre Berufung hin beschloß das Gericht zweiter Instanz, Ihnen ein Vorabentscheidungersuchen vorzulegen. Die Delikte betreffen Gold- und Silbermünzen. |
A — |
Bei den Goldmünzen handelt es sich um Krügerrand. Sie werden heute noch laufend von der Chamber of Mines, Johannesburg, geprägt, die auf diese Weise einen Teil des in der Republik Südafrika geförderten Goldes absetzt; sie stellen einen nicht unwichtigen Exportartikel dieses Landes dar. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Münzen im wesentlichen von der International Gold Corporation (Inter-Gold), Stuttgart, vertrieben. Der Rechtsstatus der Krügerrand ist folgender: In ihrem Ausgabeland stellen diese Münzen im Grundsatz ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Im allgemeinen ist eine Währung nur im Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel. Gelegentlich jedoch stellt sie auch anderswo ein gesetzliches Zahlungsmittel dar (das ist der Fall des belgischen Franken im Großherzogtum Luxemburg). Man muß jedoch die wahre Sachlage sehen: Um in Südafrika Krügerrand auch nur in beschränkter Menge zu erhalten, müssen einfache Privatleute lange im voraus bestellen und den Gegenwert in Hartwährung zahlen; sie benutzen die so erworbenen Krügerrand natürlich nicht, um ihre täglichen Einkäufe zu bezahlen. Diese Münzen werden somit nicht „üblicherweise“ als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet. Der Rechtsstatus der Krügerrand im Inneren der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft scheint mir in keiner Weise klar zu sein. In einigen Mitgliedstaaten kann man sie in unbeschränkten Mengen frei kaufen und verkaufen, gegebenenfalls gegen Zahlung von Mehrwertsteuer; zur Zeit des Geschehens waren die steuerpflichtige Bemessensgrundlage und der Mehrwertsteuersatz für diese Münzen nicht vereinheitlicht. Ich werde darauf zurückkommen. Geschäfte mit Krügerrand werden im allgemeinen, jedenfalls, soweit es sich um erhebliche Mengen handelt, bei Banken abgewickelt, die dabei eigentlich als Warenbörsen dienen, wie sie für Rohstoffe wie Getreide, Zucker, Kaffee usw. bestehen. Diese Geschäfte bestehen im Erwerb eines Zertifikats über das Eigentum an einer bestimmten Zahl dieser Münzen, wobei diese in den Schließfächern der Bank deponiert bleiben, oder in einem Kauf mit tatsächlicher Übergabe der Münzen. Das Geschäft bleibt in dem einen wie im anderen Fall jedoch grundsätzlich das gleiche. |
B — |
Die fraglichen Silbermünzen sind englische Sixpence-, Shilling-, Florin- und Half-crown-Münzen, die beiden letztgenannten haben einen Wert von 2 Shilling bzw. 2 Shilling Sixpence. All diese Münzen werden seit 1947 nicht mehr geprägt, sie sind aber im Vereinigten Königreich nach wie vor gesetzliches Zahlungsmittel, seit 31. Dezember 1969 mit Ausnahme der Half-crown-Münzen, wenn diese auch von der Bank von England nach wie vor bereitwillig angenommen werden. All diese Münzen sind sehr gesucht, weil der Wert ihres Edelmetallgehaltes aufgrund der Inflation ihren Nennwert übersteigt. Im vorliegenden Fall handelt es sich insgesamt um 40,39 Tonnen; der „Gewinn“ soll sich auf fast 1 Million Pfund Sterling belaufen. Aufgrund des erstinstanzlichen und des Berufungsurteils gewinnt man den Eindruck, daß die Berufungsführer nur einfache Kuriere waren, die für Rechnung der Firma AGOSI (Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt), Pforzheim, Bundesrepublik Deutschland, und vielleicht bestimmter englischer Metallmakler (Bullion Brokers), insbesondere Ayrton Metals, London, gehandelt haben. Die Firma AGOSI beschäftigt sich mit dem Kauf und Verkauf von Edelmetallen, der Reinigung dieser Metalle und der Herstellung von Legierungen für alle möglichen Verwendungszwecke. 40 % ihres Kapitals werden von der berühmten Degussa, vormals Roessler, in Frankfurt gehalten, die ihrerseits ebenfalls auf dem Gebiet der Edelmetalle und chemischen Erzeugnisse tätig ist. Diese Firma weist außerdem die Besonderheit auf, daß sie ein zugelassenes Bankinstitut ist und Börsentätigkeit entfaltet. Sie zählt zu den wenigen Unternehmen, deren Feingold- und -Silberbarren auf allen Märkten der Welt akzeptiert werden und zu den Metallbörsen von London, New York und Chicago zugelassen sind. Die Firma AGOSI hat den Berufungsführern die fraglichen Goldmünzen übergeben; anscheinend versuchten die Angeklagten, sie bei der Firma Ayrton Metals abzusetzen, oder wollten sie dort absetzen; diese wollte sie ihrerseits zweifellos an Kunden im Vereinigten Königreich verkaufen. Die Silbermünzen waren dazu bestimmt, von AGOSI eingeschmolzen zu werden, um das Edelmetall zu extrahieren. Sie wurden dieser von den Berufungsführern zu dem ihrem Silbergehalt entsprechenden üblichen Marktpreis verkauft. Diesen Preis hat die Firma AGOSI nach Darstellung der Berufungsführer auf vier verschiedene Arten beglichen'.
Der Preis für die Krügerrand wurde nach Maßgabe des Marktpreises bestimmt, zu dem diese Münzen damals in der Bundesrepublik Deutschland frei und rechtmäßig im Verkehr waren. Die Firma AGOSI behauptet, sie sei Eigentümer der verbliebenen 1500 Krügerrand geblieben, weil die von den Berufungsführern zahlungshalber hingegebenen Schecks anscheinend nicht eingelöst wurden. Der Court of Appeal hat nur seine Entscheidung zur ersten Vorlagefrage begründet. Für die Fragen zur Anwendbarkeit des Artikels 36 und zur Tragweite der Bestimmungen in Titel III Kapitel 4 des Vertrages von Rom, also zum freien Kapitalverkehr, muß man sich deshalb auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz beziehen. |
II — |
Die Antwort auf die erste Frage bestimmt die Entscheidung des Rechtsstreits. Mit dieser Frage wird der Gerichtshof vom vorlegenden Gericht ersucht, die fraglichen Münzen, Krügerrand und englische Silbermünzen, gemeinschaftsrechtlich zu qualifizieren: Mit einem Wort, das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es sich um Waren oder um Kapital handelt. Handelt es sich um Waren im Sinne des Gemeinschaftsrechts, so fallen sie unter Kapitel 2 im Zweiten Teil, Titel I, über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Maßnahmen gleicher Wirkung, die den freien Warenverkehr bei der Einfuhr (Artikel 30) und bei der Ausfuhr (Artikel 34) behindern, soweit nicht Artikel 36 des Vertrages einschlägig ist. Handelt es sich dagegen um Kapital im Sinne des Gemeinschaftsrechts, so fällt der mit Hilfe dieser Münzen bewerkstelligte Transfer unter Titel III Kapitel 4 (also unter Artikel 67 bis 73 des Vertrages); für diesen Fall möchte das englische Gericht wissen, welche tatsächliche Tragweite diese Bestimmungen zur Zeit des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Geschehens hatten. Ich glaube nicht, daß Sie diese Frage in der direkten Form beantworten können, in der Sie Ihnen gestellt worden ist. Dennoch werde ich das Problem aus Gründen der Klarheit direkt angehen. Für die Qualifikation als „Waren“ läßt sich folgendes anführen: Zunächst kann man vom nationalen Recht des Vereinigten Königreichs her gesehen für die Ein- und Ausfuhren auf den Wortlaut der Bestimmungen abstellen, gegen die verstoßen zu haben die Berufungsführer angeklagt sind. Der Import, Export and Customs Powers (Defence) Act 1939, der unter den damaligen politischen Umständen erlassen worden war, hatte zum Ziel, „die Einfuhr, die Ausfuhr, den Küstentransport von Waren und die Ladung von Waren als Schiffsvorräte zu kontrollieren, die Durchführung der diesbezüglichen Gesetze und der Feindhandelsgesetze zu erleichtern“. Dieses Gesetz gilt in den Beziehungen zu Drittländern nach wie vor, muß aber als durch den European Communities Act 1972 über den Beitritt des Vereinigten Königreichs insoweit aufgehoben oder wenigstens abgeändert angesehen werden, als es dem Vertrag von Rom widerspricht. Auf der Grundlage des Gesetzes von 1939 wurde das Statutory instrument Nr. 23 aus dem Jahre 1954 mit der Überschrift Import of Goods (Control) Order 1954 erlassen, wonach „vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … die Einfuhr aller Waren in das Vereinigte Königreich verboten [ist]“. Natürlich konnte es der Gesetzgeber dabei nicht bewenden lassen, weil eine derartig allgemeine Bestimmung zum Erstikken eines Landes wie des Vereinigten Königreiches hätte führen müssen. Darum ist folgender Artikel 2 angefügt: „Artikel 1 steht der Einfuhr von Waren nicht entgegen, die gemäß den Bedingungen einer vom Bord of Trade nach diesem Artikel erteilten Lizenz erfolgt.“ Damit war der Minister ermächtigt, bestimmte Einfuhren in Einzelfällen zuzulassen, andere allgemein. Nach dem Inkrafttreten der Beitrittsakte am 1. Januar 1973 und kraft des im Vertrag von Rom vorgesehenen Grundsatzes des freien Warenverkehrs ließ der Minister für Handel und Industrie am 5. Juli 1973 mit Wirkung vom 16. Juli 1973 die Einfuhr von Waren allgemein zu (Offene Allgemeine Einfuhrlizenz). Kraft dieser Lizenz war die Einfuhr aller Gegenstände aus Gold, oder dessen, was ich als die „Ware Gold“ bezeichnen werde, gestattet. Am 15. April 1975 verbot das gleiche Ministerium jedoch mit Wirkung vom 16. April 1975 (Änderung Nr. 10) vorbehaltlich einer besonderen Ermächtigung die Einfuhr von Medaillen, Medaillons, Plaketten und anderen Artikeln aus Gold, die Inschriften oder Reliefe trugen, sowie von Goldmünzen. Somit steht fest, wie es auch das Gericht erster Instanz dargelegt hat, daß die Einfuhr von Krügerrand, die Waren im Sinne des Gesetzes aus dem Jahr 1939 darstellen, in das Vereinigte Königreich nach der am 5. Juli 1973 eingeführten Regelung keinerlei Beschränkungen unterlag, seit dem 16. April 1975 jedoch als Einfuhr yon Waren von besonderen Lizenzen abhing, wobei jede Einfuhr solcher Münzen unter Verstoß gegen diese Bestimmungen gemäß Section 304 (b) Customs and Excise Act 1969 strafbar war. Bei der Ausfuhr kann man eine ähnliche Entwicklung feststellen. Nach der Export of Goods (Control) Order 1970 ist die Ausfuhr bestimmter Waren ohne allgemeine oder besondere Ermächtigung verboten. Am 20. Dezember 1972, am Vorabend des Beitritts, gestattete der Minister die Einfuhr zahlreicher Warerngattungen allgemein (Offene Allgemeine Lizenz vom 20. Dezember 1972), darunter von Münzen, offenbar um das Recht des Vereinigten Königreichs dem Artikel 34 des Vertrages anzupassen. Diese Lizenz wurde am 25. Juni 1973 bestätigt. Kraft zweier Maßnahmen vom 5. Juli und vom 20. Dezember 1974 wurde jedoch die Ausfuhr von mehr als 10 Silbermünzen der fraglichen Art (vor dem Jahr 1947 geprägte Silbermünzen des Vereinigten Königreichs) von einer besonderen Ermächtigung abhängig gemacht. Somit steht gleichermaßen fest, daß nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs die Ausfuhr der fraglichen Silbermünzen während einer bestimmten Zeit nach dem Gesetz von 1939 über Waren gestattet war; vielleicht konnten die Berufungsführer dank dieser Regelung zwischen dem 7. August 1974 und dem 26. Mai 1975 mehr als 40 Tonnen Silbermünzen ausführen, ohne den Zollbehörden aufzufallen. Folglich war, wenn man sich an die damals im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehene Qualifizierung als Ware hält, jede mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkung für die fraglichen Münzen zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt beseitigt. Die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen mußten nach Artikel 42 der Beitrittsakte spätestens am 1. Januar 1975 beseitigt werden. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ergibt sich aus dem gemäß dem Zolltarifschema für die Einreihung der Waren (Brüsseler Übereinkommen vom 15. Dezember 1950) errichteten Gemeinsamen Zolltarif, daß Münzen, die keine Sammlungsstücke sind (Tarifnummer 72.01), ebenso vom Einfuhrzoll befreit sind wie im übrigen diese Sammlungsstücke (Tarifnummer 99.05) und die unterschriebenen und numerierten Banknoten (Tarifnummer 49.07). Diese Zollfreiheit für Münzen mag sich aus dem Wunsch jedes Staates erklären, sich dem Hereinfließen von Gold oder Silber nicht zu verschließen. |
III — |
Für den Fall, daß die fraglichen Münzen tatsächlich Waren sein sollten, stellt das nationale Gericht die zweite Frage, ob die fraglichen Beschränkungen nach Artikel 36 zu rechtfertigen seien. Wenn meines Erachtens auch aus noch darzulegenden Gründen eine Antwort auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht notwendig ist, möchte ich doch die folgenden Bemerkungen machen: Man muß zwischen der Einfuhr der Krügerrand und der Ausfuhr der Silbermünzen unterscheiden. |
1. |
Hinsichtlich der Einfuhr der Goldmünzen bin ich, immer vorausgesetzt, daß sie als Waren qualifiziert werden können, im Gegensatz zur Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, aber anscheinend in Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt erster Instanz sowie jedenfalls mit der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 19. Dezember 1961, Kommission/Regierung der Italienischen Republik, Slg. 1961, 693) der Meinung, daß die „Gründe der öffentlichen Ordnung“, von denen Artikel 36 handelt, nicht erfolgreich angezogen werden können. Der in Artikel 36 verwandte Begriff der öffentlichen Ordnung kann nicht jede beliebige aus wirtschaftlichen Gründen getroffene Entscheidung erfassen, jedenfalls aber bezieht er sich nur auf Erwägungen, die zwar für jeden Mitgliedstaat von überragendem Interesse sind, aber keinen oder nur nebenbei einen eigentlich wirtschaftlichen Charakter haben. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann man sich nicht auf die öffentliche Ordnung in Artikel 36 berufen, wenn Maßnahmen zum Schutze der wirtschaftlichen Ordnung oder Maßnahmen wirtschaftlicher Dringlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Vertrag an anderer Stelle und in Sonderbestimmungen geregelt sind, die im Interesse der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft insgesamt von den allgemeinen Regeln des Vertrages abweichen. Ich denke insbesondere an Artikel 70 Absatz 2, an Artikel 73 sowie an die Bestimmungen des Kapitels 2: „Die Zahlungsbilanz“ im Dritten Teil, Titel II — „Die Wirtschaftspolitik“, Artikel 104 bis 109. Mit anderen Worten: Die öffentliche Ordnung, von der in Artikel 36 die Rede ist, betrifft nicht die öffentliche Währungsordnung. Andererseits möchte ich mich davor hüten, dem Begriff der öffentlichen Ordnung eine moralische Färbung zu geben und ihn dem Begriff der „öffentlichen Sittlichkeit“ anzunähern, auf die sich das nationale Gericht im übrigen nicht zu beziehen scheint. Unterstellt, daß die Anlage des verfügbaren Einkommens in Fluchtwerten, z. B. in Währungsgold, nicht durch die schlechte Währungspolitik der Staaten selbst gerechtfertigt werden kann, und selbst wenn dem Begriff der „öffentlichen Ordnung“ eine bestimmte moralische Färbung nicht fremd ist, so bin ich doch der Meinung, daß das Bestreben, dasoHorten oder die Spekulation zu verhindern, zur öffentlichen Währungsordnung gehört, die Gegenstand besonderer Bestimmungen ist, auf die ich eben hingewiesen habe, insbesondere des Artikels 104, wonach „jeder Mitgliedstaat … die Wirtschaftspolitik [betreibt], die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstands und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten“. Das Horten ist eng verbunden mit dem Währungsgleichgewicht, der Inflation und der Abwertung (Henri Cuitton, La Monnaie, 1970, S. 276) und das „Währungs“ gold ist Teil der Zahlungsbilanz (C. Maestripieri, Vorlesung über „La libre circulation des capitaux dans la CCE“, 1973-1975, S. 18). Wie auch das Gericht erster Instanz erkannt hat, kann deshalb die Berufung auf die öffentliche Ordnung des Artikels 36 prima facie die Beschränkungen der Einfuhr von Krügerrand nicht rechtfertigen. |
2. |
Heikler ist das Problem, das die Ausfuhr der fraglichen Silbermünzen im Hinblick auf Artikel 36 stellt. Soweit diese Münzen außer Kurs gesetzt waren, wie das seit Ende 1969 bei den Half-crown-Münzen der Fall war, könnte man sich fragen, ob das Bemühen, die Menge der als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Scheidemünzen im Vereinigten Königreich zu erhalten, Ausfuhrbeschränkungen rechtfertigen kann. Man könnte sich auch fragen, ob nicht eine andere Erwägung — auf die sich das nationale Gericht im übrigen nicht klar berufen hat — nach Artikel 36 zu berücksichtigen wäre, nämlich „der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“. Nach diesem Gedankengang würden die Half-crown-Münzen zum Begriff des „nationalen Vermögens“ gehören und der Mehrwert, der sich aus dem Einschmelzen der ausgeführten Mengen ergibt, rechtens eher dem Fiskus als einzelnen zustehen. Aber abgesehen davon, daß diese Silbermünzen, ursprünglich Eigentum der Krone, nunmehr irgendwie zum „Gemeingut“ gehören, verlangt Artikel 36, daß das nationale Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert sei. Ich bezweifle nun, daß die fraglichen Münzen diese Kriterien erfüllen, selbst wenn einem einzelnen, wie es die Regierung des Vereinigten Königreichs vorträgt, in keinem Fall nach Section 10 Coinage Act 1971 erlaubt wurde, aus der Zerstörung dieser Münzen innerhalb des Vereinigten Königreichs Gewinn zu ziehen. Unterstellt, die fraglichen Silbermünzen seien Waren, so scheint mir schließlich ihre Ausfuhr nicht geeignet, das Vertrauen in die britische Währung zu zerstören; diese Ausfuhr ist eher die Folge des Verlustes an Kreditwürdigkeit dieser Währung (das schlechte Geld verdrängt — nach dem Gesetz von Gresham — das gute) als die Ursache dieses Verlustes; in diesem Zusammenhang kann man sich nicht mit Erfolg auf den Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 36 berufen. |
IV — |
Diese Überlegungen erschöpfen das Problem jedoch nicht. Wenn bestimmte Gold- und Silbermünzen in bestimmter Hinsicht Waren darstellen, die in manchen, wenn nicht in allen Mitgliedstaaten völlig rechtmäßig Gegenstand von Bankgeschäften sein können, gegebenenfalls unter Zahlung von Mehrwertsteuer, so sind sie doch Waren ganz besonderer Art, die, wie ich gleich darlegen werde, für die Konjunktur sowie die Bedingungen und Modalitäten der sie betreffenden Geschäfte „Kapital“ gleichgestellt werden konnten und können. Ich möchte hier sofort auf einen Einwand antworten, der mir sicherlich entgegengehalten werden wird. Man hat oft bemerkt, daß, wenn alles Geld notwendig, zumindest am Anfang, eine Ware ist, jede Ware in bestimmter Hinsicht wirtschaftlich gesehen Kapitalcharakter hat. Das gilt beispielsweise für Diamanten, alte Meister, Briefmarken, Silbergeschirr oder sogar für Zucker. |
1. |
Unter dieser Gruppe von „kapitalwerten“ Waren finden sich bestimmte, die dies in besonders hohem Maße sind und die sich aufgrund ihrer geringen Ausmaße, ihrer leichten Eintauschbarkeit und ihrer Dauerhaftigkeit vorzüglich zur — neutral ausgedrückt — Geldanlage oder Investition eignen. Man denkt sofort an Edelmetalle oder an „Währungs“ gold und -silber, die bei geringen Ausmaßen einen erheblichen Wert darstellen und unvergleichliche physikalische Eigenschaften besitzen (Unverderblichkeit, Homogenität, Teilbarkeit). Im übrigen vereinigten die Gold- oder Silbermünzen in der guten alten Zeit des „Bimetallismus“ oder des „Goldstandards“ die Eigenschaften der Ware mit der des Währungszeichens. Es bestand völlige Übereinstimmung zwischen dem Wert der Ware und dem Wert des Währungszeichens, da die Umtauschbarkeit der Banknote in Metall jederzeit gesichert war. Diese Auffassung war noch anfangs des 19. Jahrhunderts gebräuchlich (Metallismustheorie von John-Stuart Mill). Nach dieser realistischen Auffassung von der Münze als Ware hielt man dafür, daß die Münze nur deshalb einen Wert habe, weil sie eine „Ware wie jede andere“ sei. Eine solche Auffassung ist in unseren Tagen jedoch allgemein aufgegeben: Eine Ware, die zur Münze geworden ist, ist nicht länger eine Ware wie alle anderen; die Vertreter der nominalistischen Theorie hatten keinerlei Mühe, das nachzuweisen. Obwohl wir von einer Rückkehr zu den glücklichen Zeiten der Goldwährung weit entfernt sind, gibt es nach wie vor Münzen aus diesem Metall; es werden auch weiterhin welche geprägt; Gold (und in geringerem Maße Silber) in Form von Barren oder Münzen ist eine der seltenen Kapitalformen, die ihren Wert behalten, wenn nicht sogar nahezu konstant erhöhen. Man greift auf das Gold, insbesondere auf das „Währungsgold“, zurück, um sich gegen Abwertungen zu sichern. Dieses Währungsgold hat sogar ein gewisses „Agio“ im Verhältnis zum Barrengold, teilweise aufgrund der Bearbeitung durch das Prägen, vor allem aber wegen seir er größeren Handlichkeit. Folglich können gültige Gold- oder Silbermünzen, selbst wenn sich die sie betreffenden Geschäfte als „Handel“ darstellen, als eine Art der Investition oder, wenn man so will, der Geldanlage betrachtet werden. Unter diesen Umständen ist es nicht überraschend, daß die öffentliche Gewalt sich für dieses Gold oder dieses Silber interessiert. |
2. |
Unter den ständig notierten und laufend gehandelten Goldmünzen hat der Krügerrand einen ganz besonderen Platz. Obwohl er regelmäßig mit seinem Gegenwert in Rand notiert wird, stellt der „Krügerrand“ eigentlich kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, da die Münze keine Angabe ihres Nennwerts trägt, von der zweisprachigen Inschrift „eine Unze Feingold“ abgesehen; sie ist eher eine Art Medaille. Aber nicht wegen des bärtigen Bildes von „Ohm Paul“ auf der Vorderseite oder des „springbok“ auf der Rückseite ist sie so begehrt, sondern allein deswegen, weil sie 33,93 g wiegt und 31,10 g, also 22 Karat oder eine Troy-Unze Goldes mit einem Feingehalt von 916,666/1000 enthält. Ihre Anziehungskraft erklärt sich noch aus zwei anderen Gründen: Anfang 1976 betrug der Zuschlag zu ihrem Goldwert nur 4 %, da sie noch in großem Umfange geprägt wird. Gleichzeitig ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufspreis an den Bankschaltern der geringste von allen Goldmünzen (4,1 %). Die Fluktuationen des Krügerrand sind praktisch mit denen des Barrengoldpreises identisch; das ist allen Münzen eigentümlich, die als Geldanlage oder als Investition dienen: Sie sind nicht als „Währungszeichen“ im Umlauf, sondern kraft ihres inneren Wertes. Der Krügerrand ist ein „Barren in Scheiben“. In den ersten vier Monaten des Jahres 1978 wurden ungefähr 2,5 Millionen Krügerrand verkauft, in der gleichen Zeit des Vorjahres nur 800000. Nach einer im „Wall Street Journal“ erschienenen Anzeige kaufen Deutsche und Schweizer fast 45000 Krügerrand je Woche. Dieser Ansturm spiegelt zweifelsfrei das erneuerte Interesse am gelben Metall wider, da die Vergrößerung des Haushaltsdefizits, verstärkt durch die Bemühungen um die Konjunkturankurbelung, befürchten ließ, daß die Entwertung bestimmter Währungen (damals insbesondere des Pfund Sterling) nicht gestoppt werden könnte. Wenn ich diese Eigenschaften, die sich aus Spezialveröffentlichungen ergeben, etwas hervorgehoben habe, dann nicht, um Sie, meine Herren, zum Kauf von Krügerrand anzuregen, sondern um zu zeigen, daß das nationale Gericht diese Umstände bei der Entscheidung des vor ihm anhängigen 'Verfahrens offenkundig berücksichtigen muß, insbesondere angesichts des Termins und der besonderen Umstände, unter denen sich das streitige Geschehen abspielte. Erinnern wir uns, daß die Einfuhren insgesamt mehr als 100 kg Gold umfaßten. |
3. |
Eine Bestätigung des Sondercharakters von Gold finden wir in den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die fraglichen Münzen „in den freien Verkehr gebracht“ worden waren. Im deutschen Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 nimmt Gold nach dem Warenverkehr (III. Abschnitt), dem Dienstleistungsverkehr (IV. Abschnitt) und dem Kapitalverkehr (V. Abschnitt) eine Sonderstellung (VI. Abschnitt) ein. Nach § 24 dieses Gesetzes können Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden über Gold sowie die Ausfuhr und Einfuhr von Gold beschränkt werden, um einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der Deutschen Mark entgegenzuwirken oder das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen; die Beschränkungen nach den § § 8 bis 13, die den Warenverkehr betreffen, bleiben unberührt. Ebenso bestimmt Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 11. September 1972 über die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von Waren:„Im Sinne dieses Gesetzes gilt
Artikel XX des GATT bestimmt: „Unter der Voraussetzung, daß diese Maßnahmen nicht so gehandhabt werden, daß sie entweder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des Welthandels darstellen, ist keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend auszulegen, daß sie eine vertragschließende Partei daran hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzuführen,
Ebenso besagt Artikel 12 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation folgendes: „Unter der Voraussetzung, daß die nachstehenden Maßnahmen nicht als ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen gehandhabt werden, hindert keine Bestimmung der Artikel 10 und 11 einen Mitgliedstaat daran, Maßnahmen zu treffen oder durchzuführen, …
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4. |
Nunmehr ist zu untersuchen, ob diese Doppelwertigkeit des Währungsgoldes — gleichzeitig Ware und „Wert“ —, die in der Wirtschaftslehre allgemein anerkannt ist, dem Gemeinschaftsrecht fremd ist. |
a) |
Was den Vertrag selbst betrifft, so schreibt Artikel 67 Absatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten, soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, … untereinander während der Übergangszeit schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs [beseitigen]". In den folgenden Artikeln sind die von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beachtenden Termine und die Maßnahmen enthalten, die für die Durchführung dieses allgemeinen Grundsatzes zu erlassen sind. Mit „Kapital“ ist außer den Zahlungen im Waren-, Dienstleistungs- und im Kapitalverkehr selbst auch jene Klasse von Produktionsfaktoren gemeint, welche die „Finanzierungsmittel“ oder „Finanzressourcen“ darstellen, die Gegenstand von innergemeinschaftlichen Transaktionen oder Bewegungen zwischen Banken und Finanzierungsinstituten durch Buchungen (Buchgeld) sind, ohne daß eine körperliche Verbringung von Währungszeichen oder Scheidemünzen stattfindet. Es ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag, es ist aber nicht ausgeschlossen, daß man unter „Kapital“ bestimmte „Titel“ verstehen kann, die ihren eigenen Finanzwert haben, also nicht nur Finanzkapital, das den Wert der Titel kennzeichnet, die das Kapitaleigentum feststellen, und Realkapital, das zur Kennzeichnung der Stofflichkeit der Kapitalgüter als Produktionsfaktoren dient, sondern auch Monetärkapital, das den Wert der Kapitalgüter in Geld ausgedrückt kennzeichnet. |
b) |
Wenn sich auch im Vertrag selbst keine weiteren Hinweise darauf finden, was unter „Kapital“ zu verstehen ist, so verfügen wir doch glücklicherweise über einen Text, dessen Gültigkeit nicht bestritten ist, nämlich die erste, am 11. Mai 1960 vom Rat erlassene Richtlinie, ergänzt und geändert durch eine zweite Richtlinie vom 18. Dezember 1962; das sind bis heute die beiden einzigen allgemeinen Maßnahmen, die der Ministerrat — von der Richtlinie vom 21. März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität abgesehen — zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages erlassen hat. Wenn diese Texte auch in erster Linie die Konkretisierung des in Artikel 67 enthaltenen Grundsatzes hinsichtlich der Beschränkungen des Verkehrs mit dem Ausland betreffen, so scheinen mir doch die dort gegebenen Definitionen gleichermaßen im allgemeineren Zusammenhang des „Kapitals“ zu gelten. Die Richtlinie vom 11. Mai 1960 enthält Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, Rechte und Pflichten für die einzelnen zu begründen, nur für die in den Listen A, B und C der Anlage I aufgeführten Kapitalbewegungen. In Liste D der Anlage I sind die Kapitalbewegungen aufgeführt, die unter Artikel 4 bis 7 fallen. Artikel 4 lautet wie folgt: „Der Währungsausschuß prüft mindestens einmal jährlich die Beschränkungen für die in den Listen der Anlage I aufgeführten Kapitalbewegungen. Er berichtet der Kommission über die Beschränkungen, die beseitigt werden könnten.“ Artikel 5 Absatz 1 hat folgenden Wortlaut: „1. Das Recht der Mitgliedstaaten, die Art und die tatsächliche Durchführung der Geschäfte oder Transferzahlungen zu prüfen oder die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beschränkt.“ Artikel 6 gibt eigentlich nur Artikel 71 des Vertrages wieder. Schließlich ist in Artikel 7 unter anderem vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten „die Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über … jede Änderung der Vorschriften über den in der Anlage I Liste D … erwähnten Kapitalverkehr [unterrichten]“. Dies tat das Vereinigte Königreich, als es der Kommission am 15. April 1975 die Beschränkungen für die Einfuhr von Goldmünzen mitteilte, die am Tag darauf in Kraft traten, sowie am 15. Juli 1974 die Beschränkungen für die Ausfuhr von Silbermünzen, die am gleichen Tag in Kraft traten. Zur Begründung der Einfuhrbeschränkungen für Goldmünzen berief sich die Regierung des Vereinigten Königreichs auf ihre erheblichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Mit den Ausfuhrbeschränkungen für Silbermünzen verfolgte die Regierung das Ziel, das Einschmelzen dieser Münzen im Ausland zum Zwecke der Edelmetallextraktion zu verhindern, da ein solches Einschmelzen im Ausland die Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich schädigen müßte; diese Beschränkung galt bereits innerhalb des Vereinigten Königreichs, jedoch nicht für die Königliche Münze. Meines Wissens hat die Kommission deswegen kein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet. Die in der Liste D aufgeführten Kapitalbewegungen betreffen insbesondere die „Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten“. Dieser Ausdruck wird in der Anlage II, die Bestandteil der Richtlinie ist (Artikel 10), erläutert und erfaßt neben „Wertpapieren (soweit nicht unter IV erfaßt)“„Zahlungsmittel aller Art“ und „Gold“, die sich für kurzfristige Geschäfte besonders flüchtigen Charakters eignen. Selbst wenn Artikel 67 Absatz 1 vor allem immaterielles und reales Finanzkapital betreffen sollte, so kann doch im Lichte der Richtlinie nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Artikel auch Monetär"-Kapital im Sinne der Liste D erfaßt. Zur Terminologie möchte ich hinzufügen, daß der englische Ausdruck „assets“, dem in der der Richtlinie beigefügten Nomenklatur der französische Ausdruck „valeurs“ entspricht, im Französischen in anderen Gemeinschaftstexten durch „capital“ oder „capitaux“ wiedergegeben ist. Ich möchte die Ausdrücke „capitaux d'exploitation“ (working assets), „revenus des capitaux mobiliers“ (income from capital assets), „transfert de capital à l'intérieur et à l'extérieur“ (transfer of assets at home and abroad), „formation de capital fixe“ (gross fixed asset formation) anführen. |
c) |
Im Hinblick auf die Einordnung der streitigen Geschäfte möchte ich schließlich versuchen, die Behandlung des Währungsgoldes oder -Silbers unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer aufzuzeigen. Nach dem gemeinsamen System der einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer unterliegen dieser in den Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, sowie die Einfuhr von Gegenständen und die Erlangung von Dienstleistungen im Inland (Artikel 2 der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage). Erinnern wir uns, daß diese Richtlinie die Voraussetzung für einen freien Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten schaffen sollte. In dem von der Kommission dem Rat am 29. Juni 1973 vorgelegten Entwurf war vorgesehen worden, daß die Mitgliedstaaten neben einigen Tätigkeiten von allgemeinem Interesse die „Bankangelegenheiten“, insbesondere die Umsätze von Zahlungsmitteln, die nicht den Charakter von Sammlungsstücken haben, und von Währungsgold sowie die Umsätze im Kontokorrentverkehr von der Steuer befreien (Artikel 14 Absatz B Buchstabe h)). Damit sollte der Nullsteuersatz (der die Aufrechterhaltung des Vorsteuerabzugs mit sich brachte) beseitigt werden, um die internationalen. Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Diese Maßnahme erklärt sich daraus, daß Bankgeschäfte sich nicht auf Waren beziehen; wenn die damit verbundenen Vorgänge aus einem bestimmten Blickwinkel kommerziellen Charakter haben und Anlaß für die Erhebung von Gebühren für geleistete Dienste geben, so ist man doch allgemein der Meinung, daß diese Vorgänge in Wirklichkeit dem Geschäft selbst, beispielsweise dem Darlehensbetrag, keinen Wert hinzufügen. Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die nur auf Erzeugnisse und Dienste erhoben wird; Umsätze von Währungsgold fallen nicht unter diese Definition. In dem von der Kommission dem Rat am 12. August 1974 unterbreiteten geänderten Vorschlag wurde Währungsgold definiert als „Gold mit einem Feingehalt von mindestens 900/1000, das für zugelassene Finanzinstitute bestimmt ist“. Wenn auch die Umsätze von Zahlungsmitteln, die nicht den Charakter von Sammlungsstücken haben, und von so definiertem Währungsgold von der Steuer befreit waren, weil sie nicht die materielle Übergabe einer „Ware“ im üblichen Handelssinne beinhalten, so gilt doch nach dem letzten von der Kommission dem Rat unterbreiteten Vorschlag „diese Befreiung … nicht für die mit derartigen Umsätzen zusammenhängenden Dienstleistungen“. Artikel 13 der schließlich vom Rat am 17. Mai 1977 erlassenen Vorschrift enthält folgende Bestimmung:
Somit werden Umsätze von Sammlermünzen, selbst wenn sie an Bankschaltern durchgeführt werden, als Geschäfte des Handels erachtet, die der Mehrwertsteuer unterliegen; dagegen sind im Inneren der Mitgliedstaaten die Umsätze von „Währungs“ gold oder -silber befreit. Darüber hinaus ist, um die Kapitalumsätze anzuregen, die Vermittlung von Bank- oder Kreditumsätzen selbst von den spezifischen Umsatzsteuern befreit. Insbesondere ist zu bemerken, daß die Vorschrift nicht mehr vom Währungs- gold spricht, sondern von Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, wobei sie insbesondere Gold- oder Silbermünzen betrifft, die „normalerweise als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden“. Die Goldein- und -ausfuhren durch Zentralbanken, die sicherlich „Kapitalbewegungen“ im weiten Sinne darstellen, sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 15 Nummer 11 von der Steuer befreit. Entscheidend ist somit, was unter „Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“ und unter „Münzen aus Gold, Silber …, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden“, zu verstehen ist. Diese Frage ist nicht nur im Hinblick auf die Vermeidung von internationalen Wettbewerbsverzerrungen interessant, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der eigenen Mittel, da ein Teil der Mehrwertsteuer, wie Sie, meine Herren, wissen, nunmehr in die Kassen der Gemeinschaft fließen soll: Wird der Termin des 1. Januar 1978 eingehalten, so bringt das automatisch mit sich, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einen Teil der Mehrwertsteuereinnahmen als eigene Mittel erhält; hiervon hängt somit ihre Finanzautonomie ab. Das wird der Rechnungshof zu erwägen haben. Darüber hinaus kann diese Richtlinie Rechte und Pflichten für die einzelnen begründen. Die Antworten der Kommission auf die ihr vom Gerichtshof hierzu gestellten Fragen scheinen mir sehr vage und unvollständig, wenn nicht gar unzutreffend. Wenn ich die uns gegebenen Erklärungen richtig verstanden habe, so scheinen bis heute nur zwei Mitgliedstaaten der sechsten Richtlinie nachgekommen zu sein. Im Großherzogtum Luxemburg, dem Mitgliedstaat, in dem der Gerichtshof seinen ständigen Sitz hat, enthält Artikel 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 24. Dezember 1977 folgende Bestimmung: „Von der Mehrwertsteuer sind nur folgende Geschäfte befreit: …
Ich habe mich vergewissert, daß Geschäfte mit Krügerrand tatsächlich unter diese Befreiung fielen. Ferner hat uns die Kommission gesagt, daß in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt sei, den Umsatz von Goldmünzen, die — obwohl gesetzliches Zahlungsmittel, also Währungsgold — im wesentlichen im Hinblick auf ihren Edelmetallgehalt oder ihren münzkundlichen Wen gehandelt werden, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Das betreffe insbesondere bestimmte Münzen, die in ihrem Herkunftsland gesetzliches Zahlungsmittel seien, z. B. Krügerrand. Im vorliegenden Verfahren haben Sie, meine Herren, nicht darüber zu entscheiden, ob und von wem die Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 nicht korrekt durchgeführt wird. Für mein Teil beschränke ich mich auf die Feststellung, daß Krügerrand derzeit der Definition von Währungsgold entsprechen, daß Umsätze mit diesen Münzen einschließlich ihrer Vermittlung in den Mitgliedstaaten, in denen dies zulässig ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, da es sich um ein „gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem Herkunftsland“ oder um „regelmäßig notierte“ Münzen handelt, daß ferner die Kommission aus diesem Grunde kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, daß die englischen Silbermünzen in ihrem Herkunftsland gesetzliches Zahlungsmittel sind, daß die einen wie die anderen Münzen zumindest teilweise in ein Geschäft verwickelt waren, dem die Parteien den Anschein eines „Tauschs von Metall gegen Metall“ gegeben haben, eines Tausches, der nicht einmal Erfolg hatte, da die Firma AGOSI nach wie vor Eigentümerin der 1500 Krügerrand zu sein behauptet, und daß sie jedenfalls „Zahlungsmittel aller Art“ im Sinne der Richtlinie aus dem Jahr 1960 darstellen. Wenn wir einräumen, daß die Krügerrand „gesetzliches Zahlungsmittel“ zumindest in ihrem Herkunftsland sind, dann muß das gleiche auch für die Silbermünzen zu six pence, 1 shilling und 2 shillings gelten, die zumindest „de jure“ Zahlungsmittel sind, auch wenn die Firma AGOSI tatsächlich nicht am Nennwert dieser Münzen interessiert war, und ebenso für die Half-crown-Münzen, die nach wie vor bei der Bank von England eingewechselt werden können und zumindest teilweise „de facto“ als „Zahlungsmittel“ gedient haben. Dagegen unterliegen Geschäfte mit münzkundlichen Sammlungsstücken der Mehrwertsteuer, da der „Waren“ charakter über den „Kapital“ charakter obsiegt, obwohl die Grenze zwischen der Numismatik, dem Schmuck und den „Anlagen“ vielleicht unscharf ist. |
V — |
Nunmehr möchte ich auf die Tragweite der Artikel 67 und 71 zurückkommen. Letzterer enthält folgende Bestimmung: „Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft einzuführen noch bestehende Vorschriften zu verschärfen“, nämlich über das hinaus, was zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrages, für das Vereinigte Königreich also am 1. Januar 1973, galt. Nach Artikel 71 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten „bereit, über das Ausmaß der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage, insbesondere der Stand ihrer Zahlungsbilanz, dies zuläßt“. Offenkundig begründet keine dieser Bestimmungen Rechte für einzelne. Artikel 67 unterwirft die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen des Kapitalverkehrs einer befristeten und einer dauernden Bedingung. Wenn man davon ausgeht, daß die Übergangszeit, die für die Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen für Waren gilt, auch auf die Beseitigung der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs Anwendung findet, daß sie also seit dem 1. Januar 1975 abgelaufen ist, so behält die Klausel „soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist“ eine dauernde Bedeutung auch nach Ablauf dieser Übergangszeit. Das gleiche Kriterium des „ordnungsmäßigen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes“ muß das Handeln der Gemeinschaft beispielsweise auch auf dem Gebiet der Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Artikel 3 Buchstabe h)) leiten. Folglich ist nach Artikel 67 die Aufrechterhaltung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die noch nach dem Inkrafttreten der Beitrittsakte und nach Ablauf der darin vorgesehenen Übergangszeit fortbestehen, nur dann vertragswidrig, wenn ihre Beseitigung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. Ich möchte keine Stellung zu der Frage nehmen, ob das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes es erfordert, daß „Anlagen“ und „Investitionen“, die nach wie vor eine vom Recht innerhalb der Grenzen eines jeden Mitgliedstaates notgedrungen geduldete Realität sind, auf Gemeinschaftsebene dank dem freien Umlauf von in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebrachtem Währungsgold ohne Diskriminierung im Rest der Gemeinschaft möglich werden; ich ziehe es vor, diese Entscheidung Ihnen zu überlassen. Der Umstand, daß die fraglichen Münzen innerhalb bestimmter Mitgliedstaaten frei gehandelt werden können und daß alle Mitgliedstaaten das Horten und die Spekulation durch das Nachprägen von Goldmünzen fördern, stellt, ähnlich wie in der Rechtssache Van Duyn (Urteil vom 4. Dezember 1974, Slg. 1974, 1337), natürlich eine Diskriminierung dar; Artikel 67 schließt aber gerade — selbst nach Ablauf der Übergangszeit — den Fortbestand von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts nicht aus, wenn die Beseitigung dieser Diskriminierungen für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht notwendig ist. Somit steht fest, daß sich die Berufungsführer nicht mit Erfolg auf Artikel 67 berufen können, wenn die Krügerrand und die fraglichen Silbermünzen nur körperliches „Substrat“ des Kapitalverkehrs sind; der Ablauf der Übergangszeit berührt die Fortdauer der Beschränkung nicht, die aus der Klausel vom Funktionieren des Gemeinsamen Marktes folgt. Es obliegt am Ende dem nationalen Gericht, zu beurteilen, ob die Finanzbewegungen, die den Umlauf der fraglichen Münzen begleitet haben, von der Art sind, wie sie mit dem normalen körperlichen Warenaustausch und Warenverkehr einhergehen; meiner Ansicht nach bleibt es jedoch dabei: Wenn die britische Regierung für die Kontrolle dieser Währungsgeschäfte auch ein wenig orthodoxes, aber sehr wirksames Instrument benutzt hat (die zur Durchführung des den Warenverkehr regelnden Gesetzes aus dem Jahre 1939 erlassenen Vorschriften), so konnte dieses Ziel doch im Rahmen der Artikel 67 und 104 des Vertrages rechtmäßig verfolgt werden. |
Unter diesen Umständen erscheint es mir überflüssig, auf die letzte Vorlagefrage zu antworten; ich beantrage zu erkennen wie folgt:
1. |
Kapital im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind auch Gold- und Silbermünzen, die gesetzliches Zahlungsmittel oder „Zahlungsmittel aller Art“ sind. |
2. |
Die neuen Mitgliedstaaten sind — unbeschadet der Artikel 73 und 106 — auch nach Ablauf der in Artikel 42 der Beitrittsakte genannten Übergangszeit nur insoweit verpflichtet, untereinander und in ihren Beziehungen zur Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die so definierten Beschränkungen des Kapitalverkehrs in bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, zu beseitigen und alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts aufzuheben, als dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.