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Document 61977CJ0082

Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1978.
Staatsanwaltschaft des Königreichs der Niederlande gegen Jacobus Philippus van Tiggele.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande.
Mindestpreise für Genever.
Rechtssache 82/77.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 -00025

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:10

61977J0082

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. JANUAR 1978. - STAATSANWALTSCHAFT DES KOENIGREICHS DER NIEDERLANDE GEGEN JACOBUS PHILIPPUS VAN TIGGELE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM). - MINDESPREISE FUER GENEVER. - RECHTSSACHE 82/77.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 00025
Griechische Sonderausgabe Seite 00015
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00015
Spanische Sonderausgabe Seite 00015
Schwedische Sonderausgabe Seite 00001
Finnische Sonderausgabe Seite 00001


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

2 . MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - FESTER MINDESTPREIS - UNTERSCHIEDSLOSE ANWENDUNG AUF INLÄNDISCHE UND AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE - NIEDRIGERER GESTEHUNGSPREIS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE - VERHINDERTE AUSWIRKUNG AUF DEN VERBRAUCHERPREIS - VERBOT - BEFREIUNG VOM FESTEN MINDESTPREIS UND VORÜBERGEHENDE ANWENDUNG - KEINE RECHTFERTIGUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

3 . STAATLICHE BEIHILFEN - MINDESTPREISE - FESTSETZUNG DURCH EINE STAATLICHE STELLE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF EINES ERZEUGNISSES - AUSSCHLIESSLICHE BELASTUNG DER VERBRAUCHER - KEINE BEIHILFE

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 )

Leitsätze


1 . FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS VERBOT VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG GENÜGT ES , DASS DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN GEEIGNET SIND , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

2 . EIN FESTER MINDESTPREIS , DER , OBWOHL ER FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GILT , DEN ABSATZ DER LETZTEREN ZU BENACHTEILIGEN GEEIGNET IST , IST ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , SOWEIT ER VERHINDERT , DASS DER NIEDRIGERE GESTEHUNGSPREIS DER EINGEFÜHRTEN WAREN SICH IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAEGT . DIESE FESTSTELLUNG GILT SELBST DANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ERMÄCHTIGT IST , VON DEM FESTEN MINDESTPREIS BEFREIUNG ZU GEWÄHREN , UND WENN VON DIESER ERMÄCHTIGUNG ZUGUNSTEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GROSSZUEGIG GEBRAUCH GEMACHT WIRD ; DENN DIE NOTWENDIGKEIT FÜR DEN IMPORTEUR ODER DEN HÄNDLER , SICH DEN MIT EINER DERARTIGEN REGELUNG VERBUNDENEN VERWALTUNGSFORMALITÄTEN ZU UNTERZIEHEN , KANN BEREITS FÜR SICH GENOMMEN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN . DIE ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ANWENDUNG DER FESTEN MINDESTPREISE VERMAG EINE SOLCHE MASSNAHME NICHT ZU RECHTFERTIGEN , WENN SIE AUS ANDEREN GRÜNDEN MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR IST .

3 . ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG IST DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS EINE STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DIESES ARTIKELS NICHT VORLIEGT , WENN EINE STAATLICHE STELLE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF EINES ERZEUGNISSES MINDESTPREISE FESTSETZT , DIE ALLEIN ZU LASTEN DER VERBRAUCHER GEHEN .

Entscheidungsgründe


1DER GERECHTSHOF AMSTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 30 . JUNI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5 . JULI 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 BIS 37 EWG-VERTRAG ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DER ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG ÜBER DIE STAATLICHEN BEIHILFEN VORGELEGT .

2DIESE FRAGEN HABEN SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN WEIN- UND SPIRITUOSENHÄNDLER GESTELLT ; DIESER WIRD BESCHULDIGT , ALKOHOLISCHE GETRÄNKE UNTER DEN GEMÄSS DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 18 . DEZEMBER 1975 ( STAATSBLAD NR . 746 ) VON DER ' ' PRODUKTSCHAP VOOR GEDISTILLEERDE DRANKEN ' ' FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN VERKAUFT ZU HABEN .

3/9DIE AM 19 . DEZEMBER 1975 VOM WIRTSCHAFTSMINISTER GENEHMIGTE PREISVERORDNUNG FÜR DESTILLIERTE GETRÄNKE DER PRODUKTSCHAP VOM 17 . DEZEMBER 1975 HAT FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF IM INLAND EIN SYSTEM VON FÜR JEDE SORTE DESTILLIERTER GETRÄNKE JEWEILS VERSCHIEDEN FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN EINGEFÜHRT . FÜR DIE GETRÄNKE VOM TYP ' ' JUNGER GENEVER ' ' UND ' ' VIEUX ' ' BERECHNET SICH DER MINDESTPREIS NACH DEM KATALOGEINHEITSPREIS DES HERSTELLERS ZUZUEGLICH 0,60 HFL UND MEHRWERTSTEUER , WOBEI DIESER PREIS AUF KEINEN FALL UNTER EINEM BETRAG VON 11,25 HFL JE LITER LIEGEN DARF . DER MINDESTPREIS FÜR DIE GETRÄNKESORTE ' ' ALTER GENEVER ' ' WURDE AUF 11,25 HFL JE LITER FESTGESETZT . FÜR ALLE ANDEREN DESTILLIERTEN GETRÄNKE ENTSPRICHT DER MINDESTPREIS DEM TATSÄCHLICHEN EINKAUFSPREIS ZUZUEGLICH DER MEHRWERTSTEUER . ANGESICHTS DER KOSTENENTWICKLUNG WURDE GEMÄSS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG DER ANFÄNGLICH AUF 11,25 HFL FESTGESETZTE MINDESTPREIS AUF 11,70 GULDEN ERHÖHT . ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ERMÄCHTIGT DEN PRÄSIDENTEN DER PRODUKTSCHAP IN BESTIMMTEN FÄLLEN ODER GRUPPEN VON FÄLLEN , BEFREIUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN ZU GEWÄHREN . AUS DER BEGRÜNDUNG DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 8 . DEZEMBER 1975 GEHT HERVOR , DASS DIE ERMÄCHTIGUNG DER PRODUKTSCHAP ZUM ERLASS EINER SOLCHEN REGELUNG DIE ANPASSUNG DES WEIN- UND SPIRITUOSENHANDELS AN DIE BEDINGUNGEN EINES NORMALEN WETTBEWERBS ERLEICHTERN UND AUF DIE DAUER VON DREI JAHREN BEGRENZT SEIN SOLLTE .

ZUR ERSTEN FRAGE

10DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE ARTIKEL 30 BIS 37 EWG- VERTRAG IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND , DASS DAS DARIN ENTHALTENE VERBOT EINE PREISREGELUNG DER FRAGLICHEN ART ERFASST .

11/12NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SIND ALLE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN . FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT GENÜGT ES , DASS DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN GEEIGNET SIND , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN .

13/15ZWAR KANN SICH EINE INNERSTAATLICHE PREISREGELUNG , DIE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT , IM ALLGEMEINEN NICHT SO AUSWIRKEN , DOCH KANN ES IN BESTIMMTEN SONDERFÄLLEN ANDERS SEIN . SO KANN SICH EINE BEHINDERUNG DER EINFUHR INSBESONDERE DARAUS ERGEBEN , DASS EINE INNERSTAATLICHE STELLE PREISE ODER GEWINNSPANNEN SO FESTSETZT , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD . DIE VORGELEGTE FRAGE IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ZU BEANTWORTEN , DA ES SICH HIER UM EIN ERZEUGNIS HANDELT , FÜR DAS ES KEINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION GIBT .

16/20ZUNÄCHST KANN SICH EINE INNERSTAATLICHE VORSCHRIFT , DIE DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON INLÄNDISCHEN UND VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ZU PREISEN UNTER DEM VOM EINZELHÄNDLER ENTRICHTETEN EINKAUFSPREIS GLEICHERMASSEN VERBIETET , NICHT NACHTEILIG AUF DEN ABSATZ ALLEIN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUSWIRKEN ; SIE KANN DAHER KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG SEIN . FERNER KANN DIE FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GELTENDE FESTSETZUNG DER MINDESTGEWINNSPANNE AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG UND NICHT AUF EINEN PROZENTSATZ DES EINSTANDSPREISES IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , WO DER BETRAG DER GEWINNSPANNE EINEN VERHÄLTNISMÄSSIG GERINGEN TEIL DES ENDGÜLTIGEN EINZELHANDELSPREISES AUSMACHT , KEINE BENACHTEILIGUNG DER MÖGLICHERWEISE BILLIGEREN EINFUHRERZEUGNISSE BEWIRKEN . ANDERS LIEGT ES DAGEGEN BEI DEM AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZTEN MINDESTPREIS , DER , OBWOHL ER FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GILT , DEN ABSATZ DER LETZTEREN INSOWEIT ZU BENACHTEILIGEN GEEIGNET IST , ALS ER VERHINDERT , DASS IHR NIEDRIGERER GESTEHUNGSPREIS SICH IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAEGT . DIESE FESTSTELLUNG GILT SELBST DANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ERMÄCHTIGT IST , VON DEM FESTEN MINDESTPREIS BEFREIUNG ZU GEWÄHREN , UND WENN VON DIESER ERMÄCHTIGUNG ZUGUNSTEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GROSSZUEGIG GEBRAUCH GEMACHT WIRD ; DENN DIE NOTWENDIGKEIT FÜR DEN IMPORTEUR ODER DEN HÄNDLER , SICH DEN MIT EINER DERARTIGEN REGELUNG VERBUNDENEN VERWALTUNGSFORMALITÄTEN ZU UNTERZIEHEN , KANN BEREITS FÜR SICH GENOMMEN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN . DIE ZEITLICHE BEGRENZUNG DER ANWENDUNG DER FESTEN MINDESTPREISE VERMAG EINE SOLCHE MASSNAHME NICHT ZU RECHTFERTIGEN , WENN SIE AUS ANDEREN GRÜNDEN MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR IST .

21SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE BESTIMMUNG EINES AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZTEN UND FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GELTENDEN MINDESTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF DURCH EINE INNERSTAATLICHE STELLE UNTER VORAUSSETZUNGEN , WIE SIE IN DER VERORDNUNG DER PRODUKTSCHAP VOOR GEDISTILLEERDE DRANKEN VOM 17 . DEZEMBER 1975 VORGESEHEN SIND , EINE NACH DIESEM ARTIKEL VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLT .

ZUR ZWEITEN FRAGE

22GEGENSTAND DER ZWEITEN FRAGE IST IM WESENTLICHEN , OB DIE ARTIKEL 92 BIS 94 EWG-VERTRAG IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND , DASS NACH DEM WORTLAUT DIESER ARTIKEL EINE PREISREGELUNG DER FRAGLICHEN ART EINE STAATLICHE BEIHILFE IST .

23/25ARTIKEL 92 BESTIMMT , DASS STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN GLEICH WELCHER ART , DIE DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN , MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SIND , SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN . WIE AUCH DER BEGRIFF DER BEIHILFE IM SINNE DIESES ARTIKELS ZU BESTIMMEN SEIN MAG , DER WORTLAUT DER BESTIMMUNG ZEIGT BEREITS , DASS EINE MASSNAHME , DIE GEKENNZEICHNET IST DURCH DIE FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN IM EINZELHANDEL MIT DEM ZIEL , DEN VERKÄUFER EINES ERZEUGNISSES ALLEIN ZU LASTEN DER VERBRAUCHER ZU BEGÜNSTIGEN , KEINE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 SEIN KANN . DIE VORTEILE , DIE EIN DERARTIGER EINGRIFF IN DIE PREISBILDUNG DEN VERKÄUFERN DES ERZEUGNISSES BRINGT , STAMMEN NÄMLICH WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR AUS STAATLICHEN MITTELN IM SINNE VON ARTIKEL 92 .

26SONACH IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG DAHIN ZU VERSTEHEN IST , DASS EINE STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DIESES ARTIKELS NICHT VORLIEGT , WENN EINE STAATLICHE STELLE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF EINES ERZEUGNISSES MINDESTPREISE FESTSETZT , DIE ALLEIN ZU LASTEN DER VERBRAUCHER GEHEN .

Kostenentscheidung


27/28DIE AUSLAGEN DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM MIT URTEIL VOM 30 . JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE BESTIMMUNG EINES AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZTEN UND FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GELTENDEN MINDESTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF DURCH EINE INNERSTAATLICHE STELLE UNTER VORAUSSETZUNGEN , WIE SIE IN DER VERORDNUNG DER PRODUKTSCHAP VOOR GEDISTILLEERDE DRANKEN VOM 17 . DEZEMBER 1975 VORGESEHEN SIND , EINE NACH DIESEM ARTIKEL VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLT .

2 . ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG IST DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS EINE STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DIESES ARTIKELS NICHT VORLIEGT , WENN EINE STAATLICHE STELLE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF EINES ERZEUGNISSES MINDESTPREISE FESTSETZT , DIE ALLEIN ZU LASTEN DER VERBRAUCHER GEHEN .

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