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Document 61977CJ0061
Judgment of the Court of 16 February 1978. # Commission of the European Communities v Ireland. # Sea fisheries. # Case 61/77.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1978.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
Seefischerei.
Rechtssache 61/77.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1978.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
Seefischerei.
Rechtssache 61/77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -00417
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:29
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1978. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - SEEFISCHEREI. - RECHTSSACHE 61/77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 00417
Griechische Sonderausgabe Seite 00167
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00169
Spanische Sonderausgabe Seite 00161
Schwedische Sonderausgabe Seite 00057
Finnische Sonderausgabe Seite 00055
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . ORGANHANDLUNGEN - VERORDNUNG - GEOGRAPHISCHER ANWENDUNGSBEREICH
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 189 )
2 . SEEFISCHEREI - GEMEINSAME POLITIK - DER SOUVERÄNITÄT ODER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDE MEERESGEWÄSSER - BEGRENZUNG - RÜCKGRIFF AUF NATIONALES RECHT - BEDEUTUNG
( VERORDNUNG NR . 101/76 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 3 )
3 . SEE - FISCHBESTÄNDE - ERHALTUNGSMASSNAHMEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER EWG - NICHTAUSÜBUNG - ÜBERGANGSZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT
( BEITRITTSAKTE , ARTIKEL 102 ; EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 )
4 . GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNGEN - VERBOT - UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE - VERSTECKTE DISKRIMINIERUNGEN - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 )
5 . SEEFISCHEREI - AUSÜBUNG - NATIONALE MASSNAHMEN - ZUGANG ZU DEN FISCHEREIZONEN - BESCHRÄNKUNG - KRITERIEN - DISKRIMINIERUNG - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 ; VERORDNUNG NR . 101/76 , ARTIKEL 2 )
1 . DIE VERORDNUNGEN HABEN GRUNDSÄTZLICH ALS AUF DER GRUNDLAGE DES VERTRAGES ERGRIFFENE ORGANHANDLUNGEN DEN GLEICHEN GEOGRAPISCHEN ANWENDUNGSBEREICH WIE DER VERTRAG SELBST .
2 . ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 101/76 IST DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN , DASS ER SICH AUF DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GESAMTEN GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU EINEM BELIEBIGEN ZEITPUNKT BEZIEHT . FOLGLICH IST DIE IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERWEISUNG AUF DIE ' ' GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BEGRENZUNG DER IHRER SOUVERÄNITÄT ODER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSER DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DIE ZU JEDEM ZEITPUNKT WÄHREND DER GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNG JEWEILS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETRIFFT . JEDE AUSDEHNUNG DER DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSTEHENDEN MEERESGEBIETE HAT DEMGEMÄSS OHNE WEITERES EINE GLEICHE AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG ZUR FOLGE .
3 . DIE GEMEINSCHAFT IST ZUSTÄNDIG , MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN MEERESSCHÄTZE ZU TREFFEN , UND ZWAR SOWOHL VON SICH AUS ALS AUCH IN DER FORM VON VERTRAGLICHEN ABMACHUNGEN MIT DRITTSTAATEN ODER IM RAHMEN INTERNATIONALER ORGANISATIONEN . SOWEIT DIE GEMEINSCHAFT DIESE ZUSTÄNDIGKEIT AUSGEUEBT HAT , SCHLIESSEN DIE VON IHR GETROFFENEN BESTIMMUNGEN ALLE ABWEICHENDEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AUS . HINGEGEN IST ES DEN MITGLIEDSTAATEN , SOLANGE DIE IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTE ÜBERGANGSZEIT LÄUFT UND DIE GEMEINSCHAFT IHRE ZUSTÄNDIGKEIT NOCH NICHT VOLL IN ANSPRUCH GENOMMEN HAT , ERLAUBT , IM INNERSTAATLICHEN RAHMEN DIE ANGEMESSENEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN , WOBEI SIE JEDOCH DIE VERPFLICHTUNGEN ZUR ZUSAMMENARBEIT NICHT VERLETZEN DÜRFEN , DIE SICH AUS DEM VERTRAG , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 5 , ERGEBEN .
4 . DIE IM GEMEINSCHAFTSRECHT VERANKERTE VORSCHRIFT ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG VERBIETET NICHT NUR OFFENSICHTLICHE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE DURCH DIE ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN .
5 . NATIONALE MASSNAHMEN , DIE GRÖSSE UND MASCHINENSTÄRKE EINES SCHIFFES ALS KRITERIUM WÄHLEN UND DADURCH EINEN TEIL DER FISCHEREIFLOTTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN AUS DEN DER SOUVERÄNITÄT ODER HOHEITSGEWALT DES FRAGLICHEN MITGLIEDSTAATES UNTERLIEGENDEN FISCHEREIZONEN AUSSCHLIESSEN , WÄHREND DIESELBEN MASSNAHMEN DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN NICHT ENTSPRECHEND BELASTEN , WIDERSPRECHEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 101/76 .
1MIT SCHRIFTSATZ VOM 13 . MAI 1977 HAT DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS IRLAND DURCH DIE ANWENDUNG BESTIMMTER BESCHRÄNKENDER MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SEEFISCHEREI GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HABE .
DIE VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS , DER ZUSAMMENHANG MIT DER RECHTSSACHE 88/77 UND DIE EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN
2/6DIE DIESEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN TATSACHEN SIND UNSTREITIG . ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER RAT IN SEINER SITZUNG VOM 30 . OKTOBER 1976 IN DEN HAAG EINE AM 3 . NOVEMBER 1976 FÖRMLICH ANGENOMMENE ENTSCHLIESSUNG GEFASST HAT ( IM FOLGENDEN ' ' ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG ' ' GENANNT ), IN DER ER ÜBEREINKAM , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH EINE ABGESTIMMTE MASSNAHME DIE GRENZEN IHRER FISCHEREIZONEN VOR IHREN KÜSTEN AN DER NORDSEE UND AM NORDATLANTIK VOM 1 . JANUAR 1977 AN AUF 200 MEILEN AUSDEHNEN . FERNER KAM ER ÜBEREIN , DASS VON DIESEM ZEITPUNKT AN DIE NUTZUNG DER FISCHBESTÄNDE IN DEN GENANNTEN ZONEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE AUS DRITTLÄNDERN DURCH ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN BETREFFENDEN DRITTLÄNDERN GEREGELT WIRD . GLEICHZEITIG STELLTE ER DEN GRUNDSATZ DES ABGESTIMMTEN VORGEHENS DER MITGLIEDSTAATEN BEI DEN ZUKÜNFTIGEN VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN GREMIEN FÜR FISCHEREIFRAGEN AUF . WEITER BEZOG SICH DER RAT AUF BESTIMMTE GESICHTSPUNKTE DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FISCHEREIREGELUNG UND HIELT INSBESONDERE DIE NOTWENDIGKEIT FEST , GEMEINSAME MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ANZUSTREBEN , WOBEI ER JEDOCH DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT OFFENHIELT , IN ZUSAMMENARBEIT MIT DER KOMMISSION GEGEBENENFALS BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ANGEMESSENE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN ( ANLAGE VI ZUR ENTSCHLIESSUNG ). EBENFALLS IM RAHMEN DIESER ENTSCHLIESSUNG BRACHTE DER RAT SEINE ABSICHT ZUM AUSDRUCK , DIE VORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK ANZUWENDEN , UM EINE KONTINUIERLICHE , PROGRESSIVE ENTWICKLUNG DER IRISCHEN FISCHWIRTSCHAFT SICHERZUSTELLEN .
7/10IN DER FOLGE NAHM DER RAT SEINE BERATUNGEN ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHEREIRESSOURCEN AUF DER GRUNDLAGE EINES VORSCHLAGS WIEDER AUF , DEN IHM DIE KOMMISSION AM 8 . OKTOBER 1976 ( ABL . C 255 , S . 3 ) UNTERBREITET HATE . ANGESICHTS DER AUFTRETENDEN SCHWIERIGKEITEN BRACHTE DIE KOMMISION AM 3 . DEZEMBER 1976 EINEN VORSCHLAG EIN , DER AUF DIE EINFÜHRUNG VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN BESCHRÄNKT WAR , DEN SIE IN DER FOLGE MEHRMALS ÄNDERTE , UM DEN IM RAT AUFGETRETENEN MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN . ES IST FESTZUHALTEN , DASS DIE IRISCHE REGIERUNG AN DEN ARBEITEN DES RATES ÜBER DIESE FRAGE AKTIV TEILNAHM UND AM 13 . DEZEMBER 1976 ZUSÄTZLICHE VORSCHLAEGE ZUR ERGÄNZUNG DER VORGESEHENEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN VORLEGTE . DIESE VORSCHLAEGE ENTHIELTEN EINE REIHE VON BESTIMMUNGEN , ZUM BEISPIEL DEN AUSSCHLUSS VON FABRIKSCHIFFEN , DIE FESTLEGUNG VON BESONDEREN SCHUTZGEBIETEN FÜR BESTIMMTE ARTEN , DAS VERBOT BESTIMMTER FANGMETHODEN SOWIE DEN AUSSCHLUSS VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS EINEM GEBIET VON 20 MEILEN VOR DEN KÜSTEN , DEREN LÄNGE 85 FUSS ODER DEREN MASCHINENSTÄRKE 1 000 B.H.P . ÜBERSTIEG .
11/13IM RAHMEN DIESES VERHANDLUNGSABSCHNITTES WIES DIE IRISCHE DELEGATION DEN RAT STÄNDIG AUF DIE DRINGENDE NOTWENDIGKEIT HIN , ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN , WOBEI SIE WISSEN LIESS , DASS SICH IRLAND , FALLS ES NICHT BALD ZU EINER EINIGUNG KOMME , GEZWUNGEN SEHE , EINSEITIG VORZUGEHEN . DIESE ANKÜNDIGUNG WURDE IM LAUFE DER SITZUNG DES RATES VOM 8 . UND 9 . FEBRUAR 1977 , DIE EBENFALLS FRUCHTLOS VERLIEF , MIT NACHDRUCK WIEDERHOLT , WORAUF DIE KOMMISSION MIT MITTEILUNG VOM 11 . FEBRUAR 1977 DIE IRISCHE REGIERUNG DARAUF HINWIES , DASS ERHALTUNGSMASSNAHMEN VON EINEM MITGLIEDSTAAT NUR ERLASSEN WERDEN KÖNNTEN , WENN DIESER GEMÄSS DER ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG DIE KOMMISSION KONSULTIERT UND SICH BEMÜHT HABE , DEREN BILLIGUNG ZU ERHALTEN . SIE FÜGTE HINZU , DIE ERÖRTERUNGEN IM RAT KÖNNTEN NICHT ANSTELLE DIESES VERFAHRENS TRETEN . MIT SCHREIBEN VOM 14 . FEBRUAR 1977 TEILTE DER IRISCHE MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN , NACHDEM ER AUF DIE VON IRLAND AM 13 . DEZEMBER 1976 EINGEREICHTEN VORSCHLAEGE HINGEWIESEN HATTE , DER KOMMISSION MIT , ZU SEINEM BEDAUERN HABE DIE REGIERUNG ENTSCHIEDEN , DASS SIE DIESE SACHE NICHT MEHR LÄNGER AUFSCHIEBEN KÖNNE UND NUNMEHR DIE EINSEITIGEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ERGREIFEN MÜSSE , WOBEI ER ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN ÜBER DEN WESENTLICHEN INHALT DER BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN HINZUFÜGTE UND ANKÜNDIGTE , DIE VERORDNUNGEN , DIE DIESE MASSNAHMEN IN KRAFT SETZEN WÜRDEN , WÜRDEN VOM FISCHEREIMINISTER AM FOLGENDEN TAG , DEM 15 . FEBRUAR 1977 ERLASSEN WERDEN .
14/18TATSÄCHLICH ERLIESS DANN DER IRISCHE FISCHEREIMINISTER AM 16 . FEBRUAR 1977 ZWEI VERORDNUNGEN . NACH DER ERSTEN , SEA FISHERIES ( CONSERVATION AND RATIONAL EXPLOITATION ) ORDER 1977 ÜBERSCHRIEBENEN VERORDNUNG IST ES STRAFBAR , WENN EIN FISCHEREIFAHRZEUG IN DENJENIGEN TEIL DES AUSSCHLIESSLICHEN FISCHEREIGEBIETS VON IRLAND EINFÄHRT , DORT VERBLEIBT ODER FISCHT , DER SÜDLICH 56* 30 ' NÖRDLICHER BREITE , ÖSTLICH 12* WESTLICHER LÄNGE UND 50*30 ' NÖRDLICHER BREITE LIEGT . DIE ZWEITE VERORDNUNG , DIE SEA FISHERIES ( CONSERVATION AND RATIONAL EXPLOITATION ) ( NR . 2 ) ORDER 1977 NIMMT VON DIESEM VERBOT FISCHEREIFAHRZEUGE AUS , DEREN REGISTRIERTE LÄNGE 33 METER ODER DEREN MOTORENSTÄRKE 1 100 B.H.P . NICHT ÜBERSCHREITET . ( DIESE VERORDNUNGEN WERDEN IM FOLGENDEN ' ' DIE IRISCHEN MASSNAHMEN ' ' GENANNT ). NACH EINER EILIG ANBERAUMTEN BESPRECHUNG MIT VERTRETERN DER REGIERUNGEN IRLANDS SOWIE DER ANDEREN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN MACHTE DIE KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 22 . FEBRUAR 1977 ERHEBLICHE BEDENKEN GEGEN DIE IRISCHEN MASSNAHMEN GELTEND UND ERSUCHTE DIE REGIERUNG IRLANDS , DEREN ANWENDUNG BIS ZUM VORLIEGEN DES ERGEBNISSES DER NÄCHSTEN BERATUNGEN DES RATES AUSZUSETZEN , DIE DAMALS AUF EINEN BALDIGEN ABSCHLUSS HOFFEN LIESSEN . WÄHREND DER SITZUNG VOM 25 . MÄRZ 1977 ZEICHNETE SICH IN DER TAT EIN WEITGEHENDES EINVERNEHMEN UNTER DEN MITGLIEDERN DES RATES , DARUNTER IRLAND , ÜBER DIE LETZTEN VORSCHLAEGE DER KOMMISSION AB ; AUFGRUND DES WIDERSTANDS EINES MITGLIEDSTAATS KONNTE JEDOCH KEINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN WERDEN . NACH DIESEM RÜCKSCHLAG TEILTE DIE IRISCHE REGIERUNG DER KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 4 . APRIL 1977 MIT , DASS DIE VERORDNUNGEN VOM 16 . FEBRUAR 1977 AB 10 . APRIL 1977 WIRKSAM WÜRDEN . INFOLGE DIESER EINSEITIGEN IRISCHEN MASSNAHME LEITETE DIE KOMMISSION DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EIN , DAS MIT DER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES ENDETE .
ZUM ZUSAMMENHANG MIT DER RECHTSSACHE 88/77
19/22MIT BESCHLUSS VOM 7 . JULI 1977 LEGTE DER DISTRICT COURT FÜR DEN GERICHTSBEZIRK VON CORK CITY ( IRLAND ) DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN DIE KAPITÄNE MEHRERER NIEDERLÄNDISCHER TRAWLER , DIE WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE SICH AUS DEN VERORDNUNGEN VOM 16 . FEBRUAR 1977 ERGEBENDEN VERBOTE ANGEKLAGT WAREN , VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VOR , DEREN BEANTWORTUNG ES IHM ERMÖGLICHEN SOLL , DIE VEREINBARKEIT DIESER MASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN . IM RAHMEN DIESES RECHTSSTREITS , DER RECHTSSACHE NR . 88/77 , WURDEN VON DEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , VON DEN REGIERUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE SOWIE VON DER KOMMISSION ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN . DIE IM RAHMEN DIESER RECHTSSACHE GEPRÜFTEN FRAGEN SIND IM WESENTLICHEN DEN RECHTSFRAGEN GLEICH , DIE SICH IM VORLIEGENDEN VERFAHREN STELLEN ; JEDOCH TRUGEN DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN VOR DEM DISTRICT COURT CORK UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG GEWISSE BESONDERE ARGUMENTE VOR , DIE IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN SACHE EBENFALLS IN BETRACHT ZU ZIEHEN ANGEZEIGT ERSCHEINT , UM ALLE GESICHTSPUNKTE DIESES RECHTSSTREITS EINER VOLLSTÄNDIGEN WÜRDIGUNG ZU UNTERZIEHEN . DIESES VORGEHEN WAHRT DIE RECHTE DER BETEILIGTEN , DA ALLE AM VORLIEGENDEN VERFAHREN BETEILIGTEN AUCH AN DER RECHTSSACHE 88/77 BETEILIGT SIND .
ZU DEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN
23/24ES IST SCHLIESSLICH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION GLEICHZEITIG MIT DER ERHEBUNG DER KLAGE NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG BEIM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 186 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGTE , DIE IRISCHE REGIERUNG IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ANZUWEISEN , DIE STREITGEGENSTÄNDLICHEN MASSNAHMEN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE AUSZUSETZEN . DER GERICHTSHOF ENTSPRACH DIESEM ANTRAG DURCH DIE ANORDNUNGEN VOM 22 . MAI , VOM 21 . JUNI UND VOM 13 . JULI 1977 ( SLG . 1977 , 937 UND 1411 ); DIE LETZTERE ANORDNUNG WIES IRLAND AN , SPÄTESTENS AM 18 . JULI 1977 DIE STREITIGEN MASSNAHMEN AUSZUSETZEN .
25/27DIE IRISCHE REGIERUNG TEILTE MIT , SIE HABE DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE ENTSPRECHENDEN WEISUNGEN GEGEBEN UND FÜHRE DIE STREITIGEN MASSNAHMEN AB DEM IN DER ANORDNUNG DES GERICHTSHOFES ANGEGEBENEN TERMIN NICHT MEHR DURCH ; WEITERE MASSNAHMEN HABE SIE NICHT ZU ERGREIFEN , DA DIE ANORDNUNG ' ' IN IRLAND VON DEM ANGEGEBENEN TERMIN AN GESETZESKRAFT HAT UND DAMIT ENTSPRECHEND IHREM WORTLAUT DIE ANWENDUNG DER BEIDEN SEA FISHERIES ORDERS VON DIESEM TERMIN AN AUSSETZT ' ' . NACH DEN GEGEBENEN ERKLÄRUNGEN FOLGT DIES AUS DER IRISCHEN VERFASSUNG UND DEM EUROPEAN COMMUNITIES ACT 1972 , DER DEM GEMEINSCHAFTSRECHT EINSCHLIESSLICH DER URTEILE UND ANORDNUNGEN DES GERICHTSHOFES VORRANG VOR DEM INNERSTAATLICHEN RECHT IRLANDS EINRÄUMT . GEGEN DIESEN IHR SEINERZEIT MITGETEILTEN STANDPUNKT HATTE DIE KOMMISSION KEINE EINWENDUNGEN .
ZUM ANWENDBAREN RECHT
28/29WIE JEDE ANDERE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT FÄLLT AUCH DIE FISCHEREITÄTIGKEIT UNTER DEN EWG-VERTRAG ; INSBESONDERE IST SIE KRAFT ARTIKEL 38 DES VERTRAGES DER LANDWIRTSCHAFT ZUGEORDNET ; SOMIT IST AUCH FÜR SIE EINE GEMEINSAME POLITIK VORGESEHEN . EINE ERSTE REGELUNG DER FISCHEREIFRAGEN ERGING IM RAHMEN ZWEIER VERORDNUNGEN DES RATES , NÄMLICH DER VERORDNUNG NR . 2141/70 VOM 20 . OKTOBER 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT ( ABL . L 236 , S . 1 ) - DIE AUF DIE ARTIKEL 7 , 42 , 43 UND 235 DES VERTRAGES GESTÜTZT WAR - UND DER VERORDNUNG NR . 2142/70 GLEICHEN DATUMS ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( ABL . L 236 , S . 5 ) - DIE AUF DIE ARTIKEL 42 UND 43 DES VERTRAGES GESTÜTZT WAR .
30/31DIE BEITRITTSAKTE ENTHIELT IN IHREN ARTIKELN 98 BIS 103 , DIE ZUSAMMEN DAS KAPITEL 3 DES TITELS II ' ' LANDWIRTSCHAFT ' ' BILDEN , EINIGE ERGÄNZUNGEN DER SO GESCHAFFENEN REGELUNG . VON DIESEN BESTIMMUNGEN IST INSBESONDERE ARTIKEL 102 ZU NENNEN , DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT : ' ' SPÄTESTENS AB DEM SECHSTEN JAHR NACH DEM BEITRITT LEGT DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES FEST . ' '
32/35INFOLGE DER ERWEITERUNG DER GEMEINSCHAFT WURDEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FISCHEREITÄTIGKEIT IN ZWEI VERORDNUNGEN DES RATES , DIE AUF DIE GLEICHEN GRUNDLAGEN WIE DIE FRÜHEREN VERORDNUNGEN IN VERBINDUNG MIT DER BEITRITTSAKTE GESTÜTZT WAREN , WIEDER AUFGEGRIFFEN , NÄMLICH IN DER VERORDNUNG NR . 100/76 VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( ABL . L 20 , S . 1 ) UND IN DER VERORDNUNG NR . 101/76 GLEICHEN DATUMS ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT ( ABL . L 20 , S . 19 ). ARTIKEL 1 DER LETZTEREN VERORDNUNG HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' ZUR FÖRDERUNG EINER AUSGEWOGENEN , HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DER FISCHWIRTSCHAFT INNERHALB DER GESAMTWIRTSCHAFT UND ZUR FÖRDERUNG EINER RATIONELLEN NUTZUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES UND DER BINNENGEWÄSSER WERDEN EINE GEMEINSAME REGELUNG ÜBER DIE AUSÜBUNG DER FISCHERI IN DEN MEERESGEWÄSSERN SOWIE SPEZIFISCHE MASSNAHMEN FÜR GEEIGNETE AKTIONEN UND FÜR DIE KOORDINIERUNG DER STRUKTURPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET EINGEFÜHRT . ' '
ARTIKEL 2 ABSATZ 1 LAUTET WIE FOLGT :
' ' DIE REGELUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI IN DEN IHRER OBERHOHEIT ODER IHRER GERICHTSBARKEIT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSERN DÜRFEN ZU KEINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG ANDERER MITGLIEDSTAATEN FÜHREN .
DIE MITGLIEDSTAATEN GEWÄHREN INSBESONDERE ALLEN DIE FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS FÜHRENDEN UND IM BEREICH DER GEMEINSCHAFT REGISTRIERTEN FISCHEREIFAHRZEUGEN GLEICHEN ZUGANG ZU DEN FANGGRÜNDEN UND ZUR FISCHEREI IN DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN GEWÄSSERN . ' '
SCHLIESSLICH BESTIMMT ARTIKEL 4 DERSELBEN VERORDNUNG :
' ' BESTEHT DIE GEFAHR , DASS AUFGRUND DER FISCHEREITÄTIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS IN DEN IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MEERESGEWÄSSERN BESTIMMTE FISCHBESTÄNDE DIESER GEWÄSSER ALLZU INTENSIV AUSGEBEUTET WERDEN , SO KANN DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DIESER FISCHBESTÄNDE TREFFEN .
DIESE MASSNAHMEN KÖNNEN INBESONDERE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN FANG EINZELNER ARTEN , FANGGEBIETE , FANGZEITEN , FANGMETHODEN UND FANGGERÄTE UMFASSEN . ' '
36/37DAS BESONDERE PROBLEM DER ERHALTUNG DER BESTÄNDE WURDE VOM RAT AUF ANREGUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER ERWÄHNTEN ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG AUFGEGRIFFEN , DIE IM HINBLICK AUF DIE ABGESTIMMTE AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONEN AUF 200 MEILEN VOR DEN KÜSTEN AN DER NORDSEE UND AM NORDATLANTIK ANGENOMMEN WURDE .
AUS DER ANLAGE VI ZU DIESER ENTSCHLIESSUNG ERGIBT SICH , DASS DER RAT BEI DIESER GELEGENHEIT DER FOLGENDEN ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUSTIMMTE :
' ' BIS ZUM BEGINN DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE , DIE DERZEIT AUSGEARBEITET WERDEN , TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE EINSEITIGEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE .
SOLLTE JEDOCH IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN FISCHEREIKOMMISSIONEN KEIN EINVERNEHMEN FÜR DAS JAHR 1977 ERZIELT WERDEN UND SOLLTE ES IM ANSCHLUSS DARAN NICHT MÖGLICH SEIN , UNVERZUEGLICH AUTONOME GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , SO KÖNNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORSORGLICH IN NICHT DISKRIMINIERENDER WEISE GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE IN DEN FISCHEREIZONEN TREFFEN , DIE AN IHRE KÜSTE GRENZEN .
VOR ERGREIFEN DIESER MASSNAHMEN BEMÜHT SICH DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT , DIE BILLIGUNG DER KOMMISSION ZU ERHALTEN , DIE IN ALLEN PHASEN DIESER VERFAHREN ZU KONSULTIEREN IST .
ETWAIGE MASSNAHMEN DIESER ART PRÄJUDIZIEREN NICHT DIE LEITLINIEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE FESTGELEGT WERDEN . ' '
38/40DIE IRISCHE REGIERUNG HAT EINEN EINWAND HINSICHTLICH DES GEOGRAPHISCHEN ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 101/76 ERHOBEN . SIE HAT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 101/76 - WONACH ' ' MEERESGEWÄSSER IM SINNE DIESES ARTIKELS . . . ALLE GEWÄSSER ( SIND ), DIE IN DEN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ALS SOLCHE BEZEICHNET WERDEN ' ' - VORGETRAGEN , DASS DIESE VERORDNUNG SICH NUR AUF DIE IRISCHEN MEERESGEWÄSSER BEZIEHE , DIE ZUR ZEIT IHRES INKRAFTTRETENS , SOMIT VOR DER AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONEN AM 1 . JANUAR 1977 , ALS SOLCHE BEZEICHNET WAREN . DARAUS ERGEBE SICH , DASS DIESE VERORDNUNG AUF DIE MEERESGEBIETE NICHT ANWENDBAR SEI , DIE VON DEN STREITIGEN MASSNAHMEN BETROFFEN SEIEN , UND DASS NUR EINE ENTSPRECHENDE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 101/76 DEREN GELTUNG AUF DAS FRAGLICHE MEERESGEBIET AUSDEHNEN KÖNNE .
41/42DIE KOMMISSION BEZEICHNET DIESEN EINWAND ALS ' ' ÜBERRASCHEND ' ' ; SIE IST DER AUFFASSUNG , ER WIDERSPRECHE DER AUSLEGUNG , DIE DEN ARTIKELN 100 BIS 103 DER BEITRITTSAKTE SOWIE DER VERORDNUNG NR . 101/76 SELBST ZU GEBEN SEI , UND SEI UNVEREINBAR MIT DER HALTUNG , WELCHE DIE IRISCHE REGIERUNG BEI DER ERDARBEITUNG DER ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG UND EINER BESTIMMTEN ANZAHL EINSCHLAEGIGER VERORDNUNGEN DURCH DEN RAT EINGENOMMEN HABE . DIE KOMMISSION FÜHRT NOCH AUS , DIE DER VERWEISUNG IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 101/76 VON DER IRISCHEN REGIERUNG GEGEBENE AUSLEGUNG WÜRDE DAS ANWENDUNGSGEBIET DER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT AUF EINEN KLEINEN BRUCHTEIL DER MEERESGEBIETE BESCHRÄNKEN , DIE DER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLAEGEN , UND SOMIT DEN RAT DARAN HINDERN , ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE JENSEITS DER ALTEN GRENZE VON 12 SEEMEILEN ANWENDBAR WÄREN .
43/44DIE REGIERUNG DER NIEDERLANDE MACHT HIERZU GELTEND , DER GEOGRAPHISCHE ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SEI DURCH DIE SUMME DER EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN BESCHRIEBEN ; SOMIT STELLE JEDE BERICHTIGUNG , DIE EIN MITGLIEDSTAAT DER AUSDEHNUNG SEINER HOHEITSGEWALT GEBE , GLEICHZEITIG EINE BERICHTIGUNG DER GRENZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES DAR . DAS SEI DIE LEITIDEE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 101/76 , DER DIE MEERESGEWÄSSER BETREFFE , DIE NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS SEINER HOHEITSGEWALT UNTERLAEGEN , WANN AUCH IMMER DIESES RECHT IN KRAFT GETRETEN SEI .
45/51ZUR BESTIMMUNG DES GEOGRAPHISCHEN ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 101/76 SIND DEREN BESTIMMUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES RECHTLICHEN RAHMENS , IN DEM DIE VERORDNUNG ERGANGEN IST , SOWIE IHRES ZWECKS UND IHRES ZIELS AUSZULEGEN . DIE VERORDNUNGEN HABEN GRUNDSÄTZLICH ALS AUF DER GRUNDLAGE DES VERTRAGES ERGRIFFENE ORGANHANDLUNGEN DEN GLEICHEN GEOGRAPHISCHEN ANWENDUNGSBEREICH WIE DER VERTRAG SELBST . ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 101/76 IST DESHALB DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN , DASS ER SICH AUF DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GESAMTEN GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU EINEM BELIEBIGEN ZEITPUNKT BEZIEHT . FOLGLICH IST DIE IN DIESER BESTIMMUNG ENTHALTENE VERWEISUNG AUF DIE ' ' GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BEGRENZUNG DER IHRER SOUVERÄNITÄT ODER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSER DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE DIE ZU JEDEM ZEITPUNKT WÄHREND DER GÜLTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNG JEWEILS GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BETRIFFT . ALLEIN DIESE AUSLEGUNG IST MIT DEM ZIEL UND ZWECK DER VERORDNUNG VEREINBAR , EINE GEMEINSAME REGELUNG FÜR DIE FISCHEREITÄTIGKEIT IN SÄMTLICHEN MEERESGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN EINZUFÜHREN . DARAUS FOLGT , DASS JEDE AUSDEHNUNG DER FRAGLICHEN MEERESGEBIETE OHNE WEITERES EINE GLEICHE AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG ZUR FOLGE HAT . DIE AUSLEGUNG , WELCHE DIE IRISCHE REGIERUNG ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 101/76 GEGEBEN HAT , IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
52/54SÄMTLICHE BETEILIGTEN BEIDER VERFAHREN ERKENNEN AN , DASS DER ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE IN DEN DER IRISCHEN HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN ZUR ZEIT DES ERLASSES DER STREITGEGENSTÄNDLICHEN MASSNAHMEN NOTWENDIG UND SOGAR DRINGEND GEWESEN SEI . ES IST AUCH NICHT BESTRITTEN , DASS DIESE NOTWENDIGKEIT TROTZ DER FÜHLBAREN KÜRZUNG DER FÄNGE BESTIMMTER DRITTSTAATEN IN DEM FRAGLICHEN MEERESGEBIET INFOLGE DER AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONE AM 1 . JANUAR 1977 UND DER VON DER GEMEINSCHAFT ERGRIFFENEN MASSNAHMEN WEITERBESTAND . DER RECHTSSTREIT BESCHRÄNKT SICH SOMIT AUF VIER FRAGENKOMPLEXE , DIE MIT JEWEILS VERSCHIEDENEN AKZENTEN VON DEN BETEILIGTEN DER BEIDEN VERFAHREN ERÖRTERT WORDEN SIND . SIE BETREFFEN
- DIE ZUSTÄNDIGKEIT IRLANDS ,
- DAS VON DER IRISCHEN REGIERUNG VORLIEGEND ANGEWANDTE VERFAHREN ,
- DIE FRAGE , OB DIE IRISCHEN MASSNAHMEN ALS ECHTE ERHALTUNGSMASSNAHMEN BETRACHTET WERDEN KÖNNEN , UND
- DIE FRAGE , OB IRLAND DURCH DIE EINFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNG NR . 101/76 VERLETZT HAT .
55ZUNÄCHST IST DIE FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT ZU PRÜFEN , DIE DAS GESAMTE ANDERE VORBRINGEN BEDINGT , UND SODANN DIE FRAGE EINER ETWAIGEN VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS .
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT IRLANDS
56/58DIE ANGEKLAGTEN IN DEM DER RECHTSSACHE 88/77 ZUGRUNDE LIEGENDEN AUSGANGSVERFAHREN BESTREITEN DIE ZUSTÄNDIGKEITEN IRLANDS , IN NATIONALEM RAHMEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DEREN EINFÜHRUNG IHRER ANSICHT NACH NUNMEHR IN EINE AUF DIE GEMEINSCHAFT ÜBERGEGANGENE ZUSTÄNDIGKEIT FÄLLT . ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRES VORBRINGENS BERUFEN SIE SICH INSBESONDERE AUF ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE , DER DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN DIE BEFUGNIS VORBEHALTE , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES FESTZULEGEN , AUF DIE VERORDNUNGEN NRN . 100 UND 101/76 , DEREN ZIEL ES SEI , DEN MARKT FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE UND DIE STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT AUF GEMEINSAMEN GRUNDLAGEN ZU REGELN SOWIE AUF DIE ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG , SOWEIT DIESE DIE AUSDEHNUNG DER FISCHEREIZONEN DURCH ' ' EINE ABGESTIMMTE MASSNAHME ' ' VORSEHE . DAS URTEIL VOM 14 . JULI 1976 ( RECHTSSACHEN 3 , 4 UND 6/76 , KRAMER U . A ., SLG . 1976 , 1279 ) STEHE DIESER AUFFASSUNG NICHT ENTGEGEN , DA ES EINE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET NUR KRAFT FRÜHER EINGEGANGENER INTERNATIONALER VERPFLICHTUNGEN ANERKANNT HABE .
59/62DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HEBT IN IHREM IN DER RECHTSSACHE 88/77 EINGEREICHTEN SCHRIFTSATZ HERVOR , DIE FISCHEREIPOLITIK HABE GEMEINSCHAFTLICHEN CHARAKTER , WIE SICH AUS ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND DEN SPÄTEREN VERORDNUNGEN ERGEBE ; DIESE RECHTSLAGE SEI , WAS INSBESONDERE DIE ERHALTUNGSMASSNAHMEN BETREFFE , DURCH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE UND DIE ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG BESTÄTIGT WORDEN . AUCH DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE KRAMER HABE DIESE AUFFASSUNG BESTÄTIGT . DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE EINFÜHRUNG EINER STÄNDIGEN REGELUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT STEHE SOMIT DER GEMEINSCHAFT ALS SOLCHER ZU ; NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WIE SIE INSBESONDERE IN DER RANDNUMMER 31 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS VOM 31 . MÄRZ 1971 ( RECHTSSACHE 22/70 , KOMMISSION/RAT , SLG . 1971 , 263 ) ZUM AUSDRUCK KOMME , SEI DIESE ZUSTÄNDIGKEIT EINE AUSSCHLIESSLICHE . AUS DIESEM VORBRINGEN LEITET DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HER , EINSEITIGE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET WIDERSPRÄCHEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VON DEM ZEITPUNKT AN , IN DEM DIE GEMEINSCHAFT IHRE ZUSTÄNDIGKEIT IN VOLLEM UMFANG ÜBERNOMMEN HABE ODER IN DEM DIE IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENE ÜBERGANGSFRIST ABGELAUFEN SEI .
63/68WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IM URTEIL KRAMER VOM 14 . JULI 1976 HERVORGEHOBEN HAT , IST DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG , ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN , UND ZWAR SOWOHL VON SICH AUS ALS AUCH IN DER FORM VON VERTRAGLICHEN ABMACHUNGEN MIT DRITTSTAATEN ODER IM RAHMEN INTERNATIONALER ORGANISATIONEN . SOWEIT DIE GEMEINSCHAFT DIESE ZUSTÄNDIGKEIT AUSGEUEBT HAT , SCHLIESSEN DIE VON IHR GETROFFENEN BESTIMMUNGEN ALLE ABWEICHENDEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AUS . HINGEGEN IST ES DEN MITGLIEDSTAATEN , SOLANGE DIE IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTE ÜBERGANGSZEIT LÄUFT UND DIE GEMEINSCHAFT IHRE ZUSTÄNDIGKEIT NOCH NICHT VOLL IN ANSPRUCH GENOMMEN HAT , ERLAUBT , IM INNERSTAATLICHEN RAHMEN DIE ANGEMESSENEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN , WOBEI SIE JEDOCH DIE VERPFLICHTUNGEN ZUR ZUSAMMENARBEIT NICHT VERLETZEN DÜRFEN , DIE SICH AUS DEM VERTRAG , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 5 , ERGEBEN . DER RAT HAT SOMIT ZU RECHT IN ANLAGE VI ZUR ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG NACH DEM HINWEIS DARAUF , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IM GRUNDSATZ BIS ZUM BEGINN DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN KEINE EINSEITIGEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN TREFFEN , ANERKANNT , DASS SOLCHE MASSNAHMEN ALS ÜBERGANGSMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN , FALLS GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN NICHT RECHTZEITIG ERLASSEN WERDEN . IRLAND KONTE DESHALB , DA DER RAT NICHT HANDELTE UND ES UNMÖGLICH WAR , IM RAT EINE GESAMTLÖSUNG ZU FINDEN , FÜR DIE SEINER VERANTWORTLICHKEIT UNTERLIEGENDEN MEERESGEBIETE ERHALTUNGSMASSNAHMEN TREFFEN , SOFERN DIESE IM ÜBRIGEN DEN VORAUSSETZUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSPRACHEN . DER IM VERFAHREN 88/77 HINSICHTLICH DER ZUSTÄNDIGKEIT IRLANDS IM FRAGLICHEN ZEITRAUM ERHOBENE EINWAND IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .
ZUM DISKRIMINIERENDEN CHARAKTER DER IRISCHEN MASSNAHMEN
69/72NACH ANSICHT DER KOMMISSION SIND DIE IRISCHEN MASSNAHMEN , SELBST WENN SIE AUF SCHEINBAR NEUTRALE KRITERIEN WIE DIE ABMESSUNGEN UND DIE MASCHINENSTÄRKE DER FISCHEREIFAHRZEUGE GESTÜTZT SIND , IN WIRKLICHKEIT AUS ZWEIERLEI GRÜNDEN DISKRIMINIEREND . ES HABE SICH HERAUSGESTELLT , DASS NUR ZWEI FAHRZEUGE DER IRISCHEN FISCHEREIFLOTTE , VON DENEN DAS EINE MIT SICHERHEIT NIEMALS IN DEM VERBOTENEN GEBIET GEFISCHT HABE , DIE IN DEN STREITIGEN VERORDNUNGEN ENTHALTENEN BESCHRÄNKUNGEN ÜBERSCHRITTEN , WÄHREND DIE MASSNAHME DIE FLOTTEN BESTIMMTER ANDERER MITGLIEDSTAATEN , INSBESONDERE FRANKREICHS UND DER NIEDERLANDE , HART TREFFE . IM ÜBRIGEN SCHÜFEN DIESE MASSNAHMEN UNGLEICHBEHANDLUNGEN ZWISCHEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN , DA DIE NIEDERLÄNDISCHE FISCHEREIFLOTTE , DIE IM WESENTLICHEN AUS GROSSEN SCHIFFEN BESTEHE , NAHEZU VOLLSTÄNDIG AUS DEN FRAGLICHEN GEWÄSSERN AUSGESCHLOSSEN WERDE , DIE FRANZÖSISCHE FISCHEREIFLOTTE EBENFALLS , WENN AUCH IN GERINGEREM UMFANG , BERÜHRT SEI , WÄHREND DIE BRITISCHE FISCHEREIFLOTTE AUFGRUND IHRER BESCHAFFENHEIT VOLLKOMMEN VERSCHONT BLEIBE . IRLAND HABE MIT DIESEN MASSNAHMEN ZUGLEICH DAS ALLGEMEINE DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 101/76 VERLETZT , AUF DIE IN ANLAGE VI ZUR ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG HINGEWIESEN WERDE .
73DIESES VORBRINGEN WIRD VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UNTERSTÜTZT , NACH DEREN AUFFASSUNG AUSSERDEM EINES DER GRUNDPRINZIPIEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK BERÜHRT IST .
74DIE ANGEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 88/77 TRAGEN DIE GLEICHEN ERWAEGUNGEN VOR UND UNTERSTREICHEN , DASS DIE IRISCHEN MASSNAHMEN , DA SIE AUF DIE AUSMASSE UND DIE MASCHINENSTÄRKE DER FISCHEREIFAHRZEUGE GESTÜTZT SEIEN , DIE GROSSEN FAHRZEUGE DISKRIMINIERTEN , WOBEI SIE ZUGLEICH DIE GRÖSSENVORTEILE AUFHÖBEN , DIE SICH AUS DER MODERNISIERUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN FISCHEREIFLOTTE ERGÄBEN .
75/77DIE IRISCHE REGIERUNG WEIST DAGEGEN AUF DEN UMSTAND HIN , DASS DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN AUF KRITERIEN TECHNISCHER ART GESTÜTZT SEIEN ; MIT DER HERKUNFT DER SCHIFFE VERBUNDENE ERWAEGUNGEN HÄTTEN HIERMIT NICHTS ZU TUN . DIE UNTERSCHIEDLICHEN AUSWIRKUNGEN DIESER MASSNAHMEN SEIEN EINE UNVERMEIDLICHE FOLGE DER ZUSAMMENSETZUNG DER VERSCHIEDENEN BETROFFENEN NATIONALEN FLOTTEN , NICHT ABER DER GEWÄHLTEN KRITERIEN , SO DASS MAN SIE NICHT ALS DISKRIMINIEREND BEZEICHNEN KÖNNE . ZU DEN VORTEILEN , DIE FÜR DIE IRISCHEN FISCHER AUS DEN GETROFFENEN MASSNAHMEN ENTSTEHEN KÖNNTEN , MEINT DIE IRISCHE REGIERUNG , SIE SEIEN GERECHTFERTIGT , DA DIE GEMEINSCHAFT SELBST WIEDERHOLT , ZULETZT NOCH IN DER ENTSCHLIESSUNG VON DEN HAAG , DIE NOTWENDIGKEIT ANERKANNT HABE , DAS WACHSTUM DER FISCHWIRTSCHAFT IN IRLAND ZU FÖRDERN .
78/80WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN ANDEREM ZUSAMMENHANG DES ÖFTEREN , INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 12 . FEBRUAR 1974 ( RECHTSSACHE 152/73 , SOTGIU / DEUTSCHE BUNDESPOST , SLG . 1974 , 153 ) AUSGESPROCHEN HAT , VERBIETET DIE IM GEMEINSCHAFTSRECHT VERANKERTE VORSCHRIFT ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG NICHT NUR OFFENSICHTLICHE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUCH ALLE VERSTECKTEN FORMEN DER DISKRIMINIERUNG , DIE DURCH DIE ANWENDUNG ANDERER UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE TATSÄCHLICH ZU DEM GLEICHEN ERGEBNIS FÜHREN . SO VERHÄLT ES SICH UNZWEIFELHAFT BEI DEN IN DEN STREITIGEN MASSNAHMEN ENTHALTENEN KRITERIEN , DENN DIESE SCHLIESSEN AUS DEN IRISCHEN GEWÄSSERN EINEN ERHEBLICHEN TEIL DER FISCHEREIFLOTTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN AUS , DIE HERKÖMMLICHERWEISE IN DIESEN GEBIETEN DEM FISCHFANG NACHGINGEN , WÄHREND DIESELBEN MASSNAHMEN DIE IRISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN NICHT ENTSPRECHEND BELASTEN . SOMIT WIDERSPRECHEN DIESE MASSNAHMEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG , DER DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBIETET , UND ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 101/76 , WONACH DIE REGELUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI IN DEN IHRER SOUVERÄNITÄT ODER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSERN ZU KEINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG ANDERER MITGLIEDSTAATEN FÜHREN DÜRFEN .
ZUM ÜBRIGEN VORBRINGEN
81DIE KOMMISION HAT MIT UNTERSTÜTZUNG DER FRANZÖSISCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG NOCH GELTEND GEMACHT , DIE IRISCHEN MASSNAHMEN SEIEN KEINE ECHTEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN .
82DIESER FRAGE NACHZUGEHEN IST NICHT ERFORDERLICH , DA DER DISKRIMINIERENDE CHARAKTER DER IRISCHEN MASSNAHMEN BEREITS AUF DER GRUNDLAGE DER VORAUFGEGANGENEN ERWAEGUNGEN FESTGESTELLT WERDEN KONNTE .
83/84IM LAUFE DES VERFAHRENS WURDEN VERSCHIEDENE RÜGEN GEGEN DIE ART DES VORGEHENS DER IRISCHEN REGIERUNG UND DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN DESSELBEN AUF DIE VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK SOWIE AUF DIE VERTEIDIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERHANDLUNGEN MIT DRITTSTAATEN ERHOBEN . DIESEN LETZTEREN PUNKT HAT BESONDERS DIE KOMMISSION BETONT , DIE AUS DEN AUSWIRKUNGEN DER IRISCHEN MASSNAHMEN AUF DIE VERHANDLUNGEN MIT DRITTSTAATEN EIN EIGENES ANGRIFFSMITTEL MACHTE .
85/86IM HINBLICK AUF DIE VORHERGEHENDEN SCHLUSSFOLGERUNGEN IST ES NICHT ERFORDERLICH , ÜBER DIESE RÜGEN ZU ENTSCHEIDEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT ES , AUF DIE IN DEN GRÜNDEN DES BESCHLUSSES DES GERICHTSHOFES VOM 22 . MAI 1977 ENTHALTENE WÜRDIGUNG ZU VERWEISEN .
87NACH ALLEM WAR IRLAND ZWAR UNBESTREITBAR MANGELS ANGEMESSENER VORSCHRIFTEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUM ERLASS VON VORÜBERGEHENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN IN DEN SEINER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN MEERESGEWÄSSERN ZUSTÄNDIG , JEDOCH IST FESTZUSTELLEN , DASS IRLAND AUFGRUND DES DISKRIMINIERENDEN CHARAKTERS DER IN DEN VERORDNUNGEN DES FISCHEREIMINISTERS VOM 16 . FEBRUAR 1977 GETROFFENEN MASSNAHMEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG , INSBESONDERE AUS ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG , UND GEGEN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 101/76 VERSTOSSEN HAT .
KOSTEN
88/89NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI IN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DURCH DAS INKRAFTTRETEN DER MIT ' ' SEA FISHERIES ( CONSERVATION AND RATIONAL EXPLOITATION ) ORDER 1977 ' ' UND ' ' SEA FISHERIES ( CONSERVATION AND RATIONAL EXPLOITATION ) ( NR . 2 ) ORDER 1977 ' ' ÜBERSCHRIEBENEN VERORDNUNGEN DES FISCHEREIMINISTERS VOM 16 . FEBRUAR 1977 HAT IRLAND GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERSTOSSEN .
2 . IRLAND WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN .