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Document 61977CJ0027

Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1977.
Compagnie Cargill gegen Office national interprofessionnel des céréales (ONIC).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Paris - Frankreich.
Währungsausgleichsbeträge.
Rechtssache 27-77.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 -01535

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1977:143

61977J0027

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. SEPTEMBER 1977. - COMPAGNIE CARGILL GEGEN OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CEREALES (ONIC). - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS. - RECHTSSACHE 27-77.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 Seite 01535
Griechische Sonderausgabe Seite 00473
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00551


Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Entscheidungsgründe


1/3 MIT URTEIL VOM 9 . FEBRUAR 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 23 . FEBRUAR 1977 , HAT DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN VORGELEGT , WELCHE DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/73 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1973 MIT ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR ANWENDUNG DES NEUEN SYSTEMS DER AB 4 . JUNI 1973 GÜLTIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL . L 207 , S . 34 ) BETREFFEN . DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE BERECHNUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR GETREIDEAUSFUHREN GEHT , DIE DIE FIRMA CARGILL , KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , ZWISCHEN DEM 4 . JUNI UND DEM 31 . JULI 1973 MIT LIZENZEN VOM 5 . APRIL 1973 DURCHGEFÜHRT HATTE , IN DENEN DIE ERSTATTUNGEN IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN WAREN . DIE FIRMA CARGILL HATTE BEIM OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CEREALES DIE ZAHLUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN IN HÖHE VON 1 244 407,13 FF BEANTRAGT ; HIERAUF HATTE DIE ANGEGANGENE STELLE DEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZUSTEHENDEN BETRAG IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 2042/73 AUF 467 583,21 FF FESTGESETZT .

4/6 DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB ' ' DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG NR . 2042/73 VOM 27 . JULI 1973 RECHTSWIDRIG ( IST ), WEIL SIE UNTER VERLETZUNG DES IN DEN ARTIKELN 7 UND 40 DES VERTRAGES VON ROM NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZES DER NICHTDISKRIMINIERUNG EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN EXPORTEUREN BEWIRKT HAT , WOBEI DIESE RECHTSWIDRIGKEIT ZUR FOLGE GEHABT HABEN SOLL , DASS WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE VOR DEM 4 . JUNI 1973 ERSTATTUNGEN IM VORAUS HATTEN FESTSETZEN LASSEN , UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WORDEN SEIEN , JE NACHDEM , OB DIE AUSFUHREN VOR DEM 4 . JUNI 1973 ODER NACH DIESEM ZEITPUNKT GETÄTIGT WURDEN , DA DIE ERSTGENANNTE GRUPPE IN DEN UNGESCHMÄLERTEN GENUSS DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN GEKOMMEN SEI , WÄHREND DIE ÜBRIGEN GEZWUNGEN GEWESEN SEIEN , SICH SELBST GEGEN DAS WECHSELKURSRISIKO ABZUSICHERN , UND DIE AUSWIRKUNGEN DER DOLLARABWERTUNG ZU TRAGEN GEHABT HÄTTEN ' ' . WEITER WIRD DANACH GEFRAGT , OB ' ' DIE GENANNTE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG NR . 2042/73 RECHTSWIDRIG ( IST ), SOWEIT SIE DER VERORDNUNG NR . 1112/73 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 30 . APRIL 1973 RÜCKWIRKENDE KRAFT VERLEIHT UND DADURCH WOHLERWORBENE RECHTE BEEINTRÄCHTIGT ' ' . DIE LETZTE FRAGE LAUTET , ' ' WELCHE FÜR DIE FIRMA GÜNSTIGERE REGELUNG . . . HIER FÜR DEN FALL ANZUWENDEN ( WÄRE ), DASS DER GERICHTSHOF DIE VERORDNUNG NR . 2042/73 FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT ' ' .

7 DIESE DREI FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU ERÖRTERN .

8/13 SEIT DER EINFÜHRUNG DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERFOLGTE DEREN BERECHNUNG DURCH BEZUGNAHME AUF DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DER DEM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ERKLÄRTEN PARITÄT DER NATIONALEN WÄHRUNG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS UND DEM IM KASSAGESCHÄFT FESTGESTELLTEN WECHSELKURS DIESER WÄHRUNG GEGENÜBER DEM DOLLAR DER VEREINIGTEN STAATEN . DA DER DRUCK AUF DEN US-DOLLAR ANFANG DES JAHRES 1973 TROTZ SEINER ABWERTUNG IM FEBRUAR NICHT NACHLIESS , BESCHLOSS DER RAT EIN SYSTEM , NACH DEM DIE WÄHRUNGEN VON SECHS MITGLIEDSTAATEN NACH AUSSEN FLOATEN , UNTEREINANDER JEDOCH BESTIMMTE BANDBREITEN BEIBEHALTEN SOLLTEN ( DIE ' ' SCHLANGE ' ' ); GLEICHZEITIG WURDE DIE KOMMISSION GEBETEN , DEM RAT VORSCHLAEGE ZUR REFORM DES SYSTEMS DER AUSGLEICHSBETRAEGE VORZULEGEN , UM DER NEUEN SITUATION RECHNUNG ZU TRAGEN . DIE VORSCHLAEGE DER KOMMISSION FÜHRTEN ZUM ERLASS DER VERORDNUNG NR . 1112/73 DES RATES VOM 30 . APRIL 1973 , DURCH DIE ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 974/71 DAHIN GEÄNDERT WURDE , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT MEHR DURCH BEZUGNAHME AUF DEN DOLLAR DER VEREINIGTEN STAATEN , SONDERN DURCH BEZUGNAHME AUF LEITKURSE DER SICH IN DER ' ' SCHLANGE ' ' BEFINDLICHEN WÄHRUNGEN ERRECHNET WURDEN . DIE VERORDNUNG NR . 1112/73 SOLLTE NACH IHREM ARTIKEL 3 ' ' VON DEM ZEITPUNKT AN ANWENDBAR ( WERDEN ), ZU DEM IHRE . . . DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IN KRAFT TRETEN ' ' . DIESE WURDEN VON DER KOMMISSION MIT DER VERORDNUNG NR . 1463/73 VOM 30 . MAI 1973 ERLASSEN ; SIE TRATEN NACH ARTIKEL 19 DIESER VERORDNUNG ERST AM 4 . JUNI 1973 IN KRAFT .

14 ALS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NOCH UNTER BEZUGNAHME AUF DEN DOLLAR ERRECHNET WURDEN , WURDEN DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR DURCH BEZUGNAHME AUF DIE WELTMARKTPREISE BERECHNET , DIE IN US-DOLLAR - NACH DESSEN PARITÄT - AUSGEDRÜCKT WAREN ; DIES HÄTTE EINE SCHMÄLERUNG DER ERSTATTUNGEN BEDEUTEN KÖNNEN , DOCH WURDE DIESE GEFAHR DADURCH AUSGEGLICHEN , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE SELBST UNTER BEZUGNAHME AUF DEN AMTLICHEN WECHSELKURS DES DOLLARS ERRECHNET WURDEN .

15 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DIE VERORDNUNG NR . 2042/73 UNGÜLTIG , WEIL DANACH EXPORTEURE , DIE IHRE VERTRAEGE VOR DEM 4 . JUNI 1973 ERFÜLLT HATTEN , ANDERS BEHANDELT WÜRDEN ALS SOLCHE , DENEN DIE ERFÜLLUNG IHRER VERTRAEGE ERST ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT MÖGLICH GEWESEN SEI .

16/18 DIE VERORDNUNG NR . 1112/73 HATTE IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR . 1463/73 ZUR FOLGE , DASS FÜR AUSFUHREN AUS FRANKREICH AB DEM 4 . JUNI 1973 KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE MEHR GEWÄHRT WURDEN . DIE VERORDNUNG NR . 2042/73 BETRIFFT NICHT DIE AUSFUHREN VOR DEM 4 . JUNI , SO DASS FÜR DIESE EINDEUTIG DIE BIS DAHIN GÜLTIGE REGELUNG ANWENDBAR BLEIBT ; DIE VERORDNUNG STELLT VIELMEHR EINE ÜBERGANGSREGELUNG ZUGUNSTEN DER EXPORTEURE DAR , DIE AB DEM 4 . JUNI AUSFUHRGESCHÄFTE ERFÜLLTEN , FÜR DIE SIE EINE VORAUSFESTSETZUNG ERHALTEN HATTEN , UND SIEHT VOR , DASS AUF ANTRAG DIE AM 3 . JUNI GÜLTIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT WERDEN . EINE SOLCHE ÜBERGANGSREGELUNG LÄSST SICH SOMIT ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NICHT ALS DISKRIMINIERENDE BEGÜNSTIGUNG DER EXPORTEURE ANSEHEN , DIE IHRE VERTRAEGE VOR DEM 4 . JUNI 1973 ERFÜLLT HATTEN .

19 DIE KLAEGERIN HAT SICH IM ÜBRIGEN BEWUSST AUF DIESE REGELUNG UND NICHT AUF DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 837/72 BERUFEN , NACH DER IM FALLE EINER ÄNDERUNG DES BERECHNUNGSMODUS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZWEI MÖGLICHKEITEN BESTEHEN , NÄMLICH ENTWEDER DIE ANWENDUNG DES AM TAGE DER VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG GÜLTIGEN BETRAGES ODER - AUF ANTRAG DES BETROFFENEN - DIE ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG MIT DER FOLGE , DASS DER AUSGLEICHSBETRAG UND DIE ERSTATTUNG NACH DEN AM TAGE DER DURCHFÜHRUNG DES AUSFUHRGESCHÄFTS GÜLTIGEN SÄTZEN BESTIMMT WERDEN .

20 NACH ALLEDEM HAT DIE PRÜFUNG DER VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 2042/73 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE

Kostenentscheidung


KOSTEN

21/22 DIE KOSTEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS MIT URTEIL VOM 9 . FEBRUAR 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 2042/73 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

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