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Document 61977CC0092
Opinion of Mr Advocate General Mayras delivered on 26 January 1978. # An Bord Bainne Co-Operative v Minister for Agriculture. # Reference for a preliminary ruling: High Court - Ireland. # Aid for private storage. # Case 92/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 26. Januar 1978.
An Bord Bainne Co-Operative gegen Landwirtschaftsminister.
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland.
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung.
Rechtssache 92/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 26. Januar 1978.
An Bord Bainne Co-Operative gegen Landwirtschaftsminister.
Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court - Irland.
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung.
Rechtssache 92/77.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -00497
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1978:15
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 26. JANUAR 1978 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache weist eine gewisse Übereinstimmung mit dem Vorabentscheidungsersuchen auf, über das der Gerichtshof am 3. März 1977 in Vollsitzung entschieden hat (Kerry Milk, Slg. 1977, 425). In ihr geht es um Rechtsfragen der zeitlichen Geltung, die durch die Änderungen des Betrags einer Gemeinschaftsbeihilfe aufgeworfen wurden, wobei sich diese Änderungen sowohl aus einer Abänderung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten Interventionspreises als auch aus der Änderung des für die Umrechnung dieser Rechnungseinheiten in Landeswährung, geltenden Kurses ergaben. In dem Rechtsstreit wird die Gültigkeit einer Kommissionsverordnung in Frage gestellt, die eng mit der Auslegung einer Verordnung des Rates zusammenhängt, und ich bedauere, daß dieses Organ es nicht für richtig gehalten hat, seinen Standpunkt mitzuteilen.
Wie ich übrigens in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Lührs ausgeführt habe, ist es schwierig, sich — ohne auf den Sachverhalt einzugehen — anläßlich einer Untersuchung über die Auslegung oder die Gültigkeit im Rahmen des Artikels 177 zu dem „berechtigten Vertrauen“ zu äußern, das der Kläger in die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage persönlich haben durfte; im vorliegenden Fall ergibt sich diese aus Verträgen, die mit einer amtlichen Interventionsstelle geschlossen wurden. Dennoch werde ich versuchen, dem vorlegenden Gericht die Hinweise zu geben, die ihm bei der Lösung des bei ihm anhängenden Rechtsstreits dienlich sein könnten.
I — |
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II — |
Ich für meinen Teil denke, daß die Verordnung Nr. 2517/74 der Kommission sehr wohl so auszulegen ist, wie es der irische Landwirtschaftsminister getan hat, d. h. im Sinne einer neuen „Anpassung“ der Beihilfe; andernfalls wäre diese Verordnung sinnlos und würde der früheren Bestimmung des Artikels 29 nichts hinzufügen. Daher muß ich mich jetzt mit der Kritik befassen, die die Klägerin und das vorlegende Gericht an dieser, in der von mir angegebenen Weise ausgelegten Verordnung üben. Ich werde zunächst die Einwände, die sich auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung beziehen (mangelnde Begründung, Unzuständigkeit der Kommission), prüfen und sodann die Einwände in bezug auf ihre materielle Rechtmäßigkeit (Verletzung des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze), insbesondere den Einwand der „Verletzung des berechtigten Vertrauens“. |
1. |
Die Begründung der Kommissionsverordnung Nr. 2517/74 muß im Rahmen der gesamten Regelung, zu der dieser Rechtsakt gehört, beurteilt werden: Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß aus den Präambeln der Verordnungen Nrn. 804/68 und 985/68 des Rates sowohl der Zweck der Interventionsgeschäfte als auch die besondere Zielsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung hervorgehen. Eingefügt in den Rahmen des Systems, innerhalb dessen sie ergangen ist, verfolgt die „Anpassung“ der Beihilfe ganz offensichtlich das mit der Regelung des Rates angestrebte Ziel. Derart mit den Kriterien für die Änderung der Beihilfe während des Wirtschaftsjahres verknüpft, begründet die Verordnung der Kommission ausreichend, wenn auch knapp, die „Anpassung“ der Beihilfe im Verhältnis zu dem anderen Bezugsmerkmal, das die Erhöhung des in Landeswährung ausgedrückten Ankaufspreises darstellt, und, was die Richtigkeit dieser Begründung angeht, so erlaube ich mir, auf die Ausführungen zur Vertragsverletzung zu verweisen. |
2. |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, die normale Art des Vorgehens wäre gewesen, daß der Rat, wenn er gewollt hätte, daß eine Änderung des „grünen“ Umrechnungskurses die gleiche Wirkung habe wie eine Änderung des Ankaufspreises für Butter, selbst allgemeine Bestimmungen für die Zukunft erlassen hätte. Es hätte einer besonderen Verordnung des Rates bedurft, um eine solche Auslegung des Artikels 29 der Verordnung Nr. 685/69 zu ermöglichen, der nur für den Fall einer Abänderung des in Rechnungseinheiten ausgedrückten gemeinsamen Preises gelte. Im September 1973 habe im umgekehrten Fall einer Anhebung des Leitkurses einer nationalen Währung (nämlich des niederländischen Guldens), die eine Verminderung des von den niederländischen Erzeugern eingenommenen Interventionspreises in nationaler Währung (aber ohne Einführung von Ausgleichsbeträgen) zur Folge gehabt habe, nur eine Sondermaßnahme des Rates (Verordnung Nr. 2544/73 vom 19. September 1973) die Gewährung einer gelegentlichen und teilweisen Beihilfe der Gemeinschaft ermöglicht, um den Wertverlust zu finanzieren, zu dem diese Änderung des „grünen“ Kurses für diejenigen niederländischen Buttereinlagerer geführt habe, die am 15. September in einem Vertrag über die private Lagerhaltung gestanden hätten. Diese Argumentation überzeugt kaum. Die fragliche Maßnahme war in letzter Minute (Artikel 149 Absatz 2) im allgemeineren Rahmen der „in der Landwirtschaft im Anschluß an die Heraufsetzung des Leitkurses des niederländischen Guldens zu treffenden Maßnahmen“ eingeführt worden, die nur vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen werden konnten. Ihr Erlaß beweist nur, daß eine derartige Änderung des „grünen“ Kurses im Sinne einer Erhöhung mit einer Änderung des Beihilfebetrags im umgekehrten Sinne verbunden ist und daß die irische Regierung für ihre Buttereinlagerer nicht die Ausnahme beantragt und erhalten hat, die die niederländische Regierung 1973 für die ihren und die deutsche Regierung im März 1976 (Verordnung Nr. 557/76 des Rates vom 15. März 1976) für diejenigen, die Magermilchpulver an die deutschen Interventionsstellen verkauften, erhalten hatten. Die Befugnis, Preise und bestimmte Beträge in bezug auf die gemeinsame Agrarpolitik festzusetzen, steht sowohl dem Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheidet, als auch in bestimmten Fällen der Kommission zu, die im Rahmen der Befugnisse, die sie nach den vom Rat aufgrund des Artikels 43 des Vertrages erlassenen Rechtsakten oder den Bestimmungen zur Durchführung dieser Rechtsakte besitzt, nach Stellungnahme des betreffenden Verwaltungsausschusses tätig wird. Der Rat legt den Interventionspreis fest, während die Kommission den Betrag der Beihilfe festsetzt; doch besagt im Gegensatz zu dem, was die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorträgt, der Wortlaut des Artikels 6 der Verordnung Nr. 804/68 nicht, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe einzig und allein nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2, d. h. vom Rat auf Vorschlag der Kommission, aufgestellt werden. Die Vorschrift schließt nicht aus, daß diese Voraussetzungen gleichzeitig auch unter Absatz 7 desselben Artikels fallen, d. h. daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe von der Kommission, unterstützt durch den Verwaltungsausschuß, festgelegt werden können. Gemäß Absatz 7 legt die Kommission nach diesem Verfahren insbesondere, aber nicht ausschließlich, den Betrag der Beihilfe fest; der Beweis hierfür ist, daß die von der Kommission erlassenen späteren Verordnungen, die ich angeführt habe, d. h. die Verordnungen Nrn. 1064/69 und 603/70, eine Änderung der Beihilfe im Sinne einer Verminderung vorgesehen haben und die Klägerin nicht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen geltend gemacht hat. Zudem werden nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2496/74 des Rates „die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 1 [durch den der, differenzierte' Interventionspreis der Butter für Irland während des Wirtschaftsjahres geändert wird] … sowie die Änderungen, die als Folge dieser Verordnung an anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Preisen und Beträgen vorzunehmen sind, … nach dem Verfahren [des entsprechenden Verwaltungsausschusses] erlassen, und zwar gegebenenfalls abweichend von den in den einschlägigen Verordnungen vorgesehenen Festsetzungsregeln, jedoch nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die unbedingt erforderlich sind, um dieser Verordnung Rechnung zu tragen“. Die Verordnung Nr. 2496/74 des Rates sah zwar vor, daß die in ihr angeordneten Maßnahmen vom 7. Oktober 1974 an angewandt werden sollten, sie bestimmte aber auch, daß sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, somit am 3. Oktober 1974, in Kraft treten würde. Von diesem Zeitpunkt an war die Kommission aufgrund der ihr durch Artikel 4 der Verordnung zugewiesenen Befugnisse für den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zuständig. Zwar ist das Inkrafttreten der Verordnung der Kommission auf den 1. Oktober 1974 festgesetzt worden, während die Verordnung Nr. 2498/74 des Rates erst am 7. Oktober 1974 in Kraft trat; aber diese scheinbare Rückwirkung hat im vorliegenden Fall keine Folgen gehabt, da sich die Ware am 7. Oktober 1974 noch auf Lager befand. Eine letzte Überlegung, die unter anderen Umständen von Bedeutung sein könnte, scheint mir zwingend zu beweisen, daß die Kommission ihre Zuständigkeit nicht überschritten hat, als sie entschied, daß diejenigen, die im Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umrechnungskurses im Besitz von eingelagerter Butter waren, von dem sich aus dieser Festsetzung ergebenden Vorteil der zusätzlichen Erhöhung des Ankaufspreises ausgeschlossen sein sollten. Wie ich bereits bemerkt habe, konnte die Verordnung Nr. 2517/74 der Kommission nicht erlassen werden, ohne daß der Rat von ihrem Inhalt Kenntnis hatte. Sobald der Verwaltungsausschuß „nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen“ hatte — ein häufig wiederkehrender Euphemismus dafür, daß sich keine ausreichende Mehrheit für die Billigung des Entwurfs der Kommission fand —, mußte die Kommission die von ihr beschlossenen Maßnahmen sogleich dem Rat mitteilen. Der Rat traf aber keine andere Entscheidung, obgleich er dies nach Artikel 30 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 804/68 tun konnte und er sich dieser Möglichkeit nicht, wie in anderen Fällen, etwa auf dem Gebiet der Vorfinanzierung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Malz, beraubt hatte. |
3. |
Der Interventionspreis für Butter stellt ein Mittel und keinen Selbstzweck dar; er soll zur Erzielung des Richtpreises für Milch beitragen. Der unausgesprochene Gedanke der Grundverordnung Nr. 804/68 des Rates ist der, daß dem Milcherzeuger jede Erhöhung des Interventionspreises vollständig zugute kommen soll. Die Ansicht der Kommission geht dahin, daß, da der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung genau mit der Entwicklung des im Zeitpunkt der Auslagerung geltenden Interventionspreises (der seinerseits eng mit dem Marktpreis zusammenhängt) mitgehen müsse, dann, wenn der Unterschied zwischen dem im Zeitpunkt der Einlagerung geltenden Interventionspreis, umgerechnet in Landeswährung, und der Höhe dieses Preises im Zeitpunkt der Auslagerung den in Landeswährung ausgedrückten Betrag der Beihilfe übersteige, keine Beihilfe gewährt werde. Denn die — private oder öffentliche — Lagerhaltung sei kein Vorgang der Erzeugung, und die „berechtigten Interessen“ derjenigen, die, wie die im Ausgangsverfahren klagende Genossenschaft, diese Vergünstigung in Anspruch nähmen, seien nicht ebenso schutzwürdig wie die der Milch- oder Buttererzeuger; diese erhielten zudem nicht einen Pfennig von dem Gewinn, der demjenigen, der seine Ware einlagere, auf diese Weise unvermutet zuteil werde. Ich halte diese Ansicht für richtig; die beanstandete Verordnung verstößt nicht gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 985/68 des Rates, wonach „der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung … für die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische Butter und für Lagerbutter festgesetzt [wird]“. Die spätere Verordnung Nr. 837/75 der Kommission vom 26. März 1975 beruht auf dem gleichen Gedanken: Der Ankauf von Butter, die innerhalb der dem Tag der Übernahme durch die Interventionsstellen unmittelbar vorausgehenden zwei Monate hergestellt wurde, durch diese Stellen ist während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt einer Änderung des Ankaufspreises (d. h. des Interventionspreises) für Butter ausgeschlossen, um zu vermeiden, daß die Lagerhalter diese Möglichkeit zu Spekulationszwecken nutzen. |
4. |
Unter Berufung auf eine „Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes“ beschwert sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens schließlich darüber, daß die Gemeinschaft (genauer: die Kommission) in die vertraglichen Abmachungen eingegriffen habe, die sie mit dem irischen Landwirtschaftsminister vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2517/74 getroffen habe und nach denen sie die Beihilfe, auf die sie nach ihrem Vorbringen Anspruch hat, gewissermaßen habe „im voraus festsetzen“ lassen.
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Ich beantrage, daß Sie wie folgt für Recht erkennen:
1. |
Die Verordnung Nr. 2498/74 des Rates hat eine Erhöhung des Ankaufspreises der Butter im Sinne von Artikel 29 der Verordnung Nr. 685/69 der Kommission bewirkt. |
2. |
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2517/74 haben nur die Konsequenzen aus dieser Lage im Hinblick auf die Anpassung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gezogen, und die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung in Frage stellen könnte. |
3. |
Diese Verordnung gilt für Verträge, die vor der Inkraftsetzung der Verordnungen Nrn. 2498/74 und 2517/74 geschlossen wurden. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.