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Document 61976CJ0061

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 1977.
Jean-Jacques Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beurteilungen.
Rechtssache 61-76.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 -01419

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1977:127

61976J0061

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1977. - JEAN-JACQUES GEIST GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEURTEILUNGEN. - RECHTSSACHE 61-76.

Sammlung der Rechtsprechung 1977 Seite 01419
Griechische Sonderausgabe Seite 00415
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00491


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - BESCHWERENDE MASSNAHME - BEGRÜNDUNG - BEGRIFF

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 )

2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - VERSETZUNG - SCHWIERIGKEITEN - HINNAHMEPFLICHT DES BETROFFENEN

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 29 )

3 . BEAMTE - VORGESETZTE BEHÖRDE - DIENSTSTELLENORGANISATION - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

4 . BEAMTE - BEURTEILUNG - ERSTELLUNG - VERPFLICHTUNG DER VERWALTUNG

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 43 )

Leitsätze


1 . EINE BESCHWERENDE VERFÜGUNG GILT ALS MIT GRÜNDEN VERSEHEN , WENN DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN DIENSTLICHEN MITTEILUNGEN DEM BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WURDEN , IHN ÜBER DIE FÜR DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICHEN GRÜNDE EINDEUTIG UNTERRICHTETEN UND ALLE WESENTLICHEN ELEMENTE ENTHALTEN , DIE AUSREICHEN , UM EINE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN .

2 . DIE VERSETZUNG EINES GEMEINSCHAFTSBEAMTEN , MAG SIE IHM AUCH FAMILIÄRE SCHWIERIGKEITEN UND WIRTSCHAFTLICHE BELASTUNGEN BEREITEN , STELLT KEIN UNGEWÖHNLICHES , UNVORHERSEHBARES EREIGNIS IN SEINER LAUFBAHN DAR , DA DIE DIENSTORTE , AN DIE ER VERSETZT WERDEN KANN , SICH AUF VERSCHIEDENE STAATEN VERTEILEN UND DER DIENSTHERR MÖGLICHERWEISE DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN GERECHT WERDEN MUSS , DIE EINE SOLCHE VERSETZUNG UNUMGÄNGLICH MACHEN .

3 . DIE VORGESETZTE BEHÖRDE TRAEGT DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE DIENSTSTELLENORGANISATION , DIE IN ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN FESTZULEGEN UND ZU ÄNDERN SIE IN DER LAGE SEIN MUSS .

4 . DIE BEURTEILUNG , DIE AUS GRÜNDEN DER EINWANDFREIEN VERWALTUNGSFÜHRUNG , DER RATIONELLEN AUSGESTALTUNG DER GEMEINSCHAFTSDIENSTSTELLEN UND ZUR WAHRUNG DER BEAMTENINTERESSEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST , STELLT EIN UNENTBEHRLICHES BEWERTUNGSKRITERIUM STETS DANN DAR , WENN DER DIENSTHERR DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT . EINE DER ZWINGENDEN VERPFLICHTUNGEN DER VERWALTUNG BESTEHT ALSO DARIN , DARAUF ZU ACHTEN , DASS DIE BEURTEILUNGEN ZU DEN IM STATUT VORGESCHRIEBENEN ZEITPUNKTEN PERIODISCH ERFOLGEN UND ORDNUNGSGEMÄSS ERSTELLT WERDEN .

Entscheidungsgründe


1/5 DER KLAEGER TRAT AM 1 . APRIL 1962 ALS ' ' VERANTWORTLICHER FÜR HYDRAULIKFORSCHUNGEN ' ' IN DEN DIENST DER FORSCHUNGSANSTALT PETTEN ( NIEDERLANDE ) DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE . AM 1 . OKTOBER 1962 WURDE ER ALS WISSENSCHAFTLICHER REFERENT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 ERNANNT . AUFGRUND DER GÜNSTIGEN BEURTEILUNGEN , DIE SEINE ' ' ÜBERAUS FUNDIERTEN UND UMFASSENDEN KENNTNISSE AUF DEM GEBIET DER HYDRAULIK UND DEN DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN GEBIETEN DER MECHANIK UND FORSCHUNG ' ' HERVORHOBEN , WURDE ER ZUM LEITER DES DIENSTES ' ' HYDRODYNAMIK UND MESSUNGEN ' ' ERNANNT ; DIESE AUFGABE NAHM ER IN DEN JAHREN 1963 UND 1964 WAHR . IM RAHMEN DIESER TÄTIGKEIT WURDE ER 1964 UND 1965 IN DIE VEREINIGTEN STAATEN ABGEORDNET UND BEI SEINER RÜCKKEHR AM 1 . JANUAR 1966 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 5 BEFÖRDERT . IM SOMMER 1967 GELANGTE DIE DIREKTION DER FORSCHUNGSANSTALT PETTEN IM EINKLANG MIT DEM GENERALDIREKTOR DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ZU DER AUFFASSUNG , DASS DIE VOM RAT AM 15 . JUNI 1965 BESCHLOSSENE ÄNDERUNG DES ZWEITEN FORSCHUNGSPROGRAMMS 1962 ES NICHT GESTATTE , DIE FORSCHUNGEN AUF DEM FACHGEBIET DES KLAEGERS ( REAKTOREN MIT FLÜSSIGEM BRENNSTOFF ) FORTZUSETZEN , UND DASS SICH DAS PERSONAL VON NUN AN DEN NEUEN DER FORSCHUNGSSTELLE GESETZTEN AUFGABEN WIDMEN MÜSSE . SO WURDE DIE VOM KLAEGER GELEITETE GRUPPE AM 24 . JULI 1967 AUFGELÖST , WOMIT SICH GLEICHZEITIG DIE FRAGE SEINER ANGEMESSENEN VERWENDUNG STELLTE .

6/7 AB APRIL 1968 KONNTE DER KLAEGER , DER ZUNÄCHST DEM DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT PETTEN , SPÄTER DEM GENERALDIREKTOR DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE UNMITTELBAR UNTERSTELLT WAR , FÜRS ERSTE SEINE FORSCHUNGEN ÜBER DIE SALZSCHMELZENBRUTREAKTOREN FORTSETZEN . IN DIESER ZEIT UNTERNAHM ER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN FORSCHUNGEN MEHRERE DIENSTREISEN ZU NATIONALEN BEHÖRDEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN . DIE LEITUNG DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE GELANGTE JEDOCH IM JAHRE 1975 ZU DER AUFFASSUNG , DASS DIESER ZUSTAND NICHT AUFRECHTERHALTEN WERDEN KÖNNE ; SIE FORDERTE DESHALB DEN KLAEGER AUF , SICH UM EINE STELLE ALS WISSENSCHAFTLICHER ATTACHE BEI DER DELEGATION DER GEMEINSCHAFT IN WASHINGTON ZU BEWERBEN . DIESE STELLE ERHIELT JEDOCH AUS GRÜNDEN , DIE NICHT MIT DER EIGNUNG DES KLAEGERS ZUSAMMENHINGEN , EIN ANDERER BEAMTER .

8/11 EIN BESCHLUSS DES MINISTERRATS VOM 22 . AUGUST 1975 ( ABL . L 231 VOM 2 . SEPTEMBER 1975 ) BESTÄTIGTE , DASS DIE HERSTELLUNG VON REAKTORKETTEN WEITERHIN DER INITIATIVE DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN BLEIBE . ENDE SEPTEMBER 1975 ERWOG DER GENERALDIREKTOR DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE , DEN KLAEGER AUF EINEN DIENSTPOSTEN IN EINEM ANDEREN FORSCHUNGSPROGRAMM ZU VERSETZEN ; DABEI ACHTETE ER DARAUF , DEN KLAEGER ÜBER DIE BEMÜHUNGEN , FÜR IHN EINE STELLE ZU FINDEN , AUF DEM LAUFENDEN ZU HALTEN . ENDE DES JAHRES 1975 WURDE DEM KLAEGER MITGETEILT , ANGESICHTS DER FORSCHUNGSPROGRAMME UND DER DURCHZUFÜHRENDEN ARBEITEN KÄMEN FÜR IHN NUR ZWEI FREIE DIENSTPOSTEN IN ISPRA IN FRAGE , ZWISCHEN DENEN ER WÄHLEN MÖGE ; SEINE ENTSCHEIDUNG SOLLE ER BEKANNTGEBEN . DA DER KLAEGER VON DIESER MÖGLICHKEIT KEINEN GEBRAUCH MACHTE , WURDE ER MIT VERFÜGUNG DES GENERALDIREKTORS DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE VOM 10 . DEZEMBER 1975 MIT WIRKUNG VOM 1 . MÄRZ 1976 NACH ISPRA VERSETZT .

12/13 IN DER ZWISCHENZEIT WAR DER KLAEGER DANK SEINER BEREITS ERWÄHNTEN AUSWÄRTIGEN BEZIEHUNGEN KOORDINATOR EINER AUF SEINEM FACHGEBIET GEBILDETEN SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION ( IÄO ) GEWORDEN . IM FEBRUAR 1976 TEILTE IHM DER GENERALDIREKTOR DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE MIT , DASS DIESER TÄTIGKEIT , VERGLICHEN MIT SEINER TÄTIGKEIT IN ISPRA , NUR RANDBEDEUTUNG ZUKOMMEN KÖNNE , JEDENFALLS DÜRFE SIE NICHT MEHR ALS 10 % SEINER DIENSTZEIT IN ANSPRUCH NEHMEN .

14/20 NACHDEM DIE ANFÄNGLICHEN BEURTEILUNGEN DES KLAEGERS AUSGEZEICHNET GEWESEN WAREN , ENTHIELT DIEJENIGE AUS DEM JAHRE 1969 DEN HINWEIS , DASS ER NUR NOCH AM RANDE LIEGENDE AUFGABEN PARTIELLER UND VORLÄUFIGER ART WAHRNEHME . AM 26 . MÄRZ 1970 ERHOB DER KLAEGER BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS , DA ER SICH DURCH DIESE BEURTEILUNG BESCHWERT FÜHLTE . DER PARITÄTISCHE BEURTEILUNGSAUSSCHUSS GAB AM 21 . MAI 1970 FOLGENDE STELLUNGNAHME AB : ' ' DIE BEURTEILUNG DES HERRN GEIST IST INSOWEIT NICHT ORDNUNGSGEMÄSS , ALS SIE OHNE ANGABEN VON EINZELHEITEN DIE BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES BEAMTEN BEWERTET , OHNE DIE AUFGABEN ZU BESCHREIBEN , DIE MIT DEM ZU BEURTEILENDEN DIENSTPOSTEN VERBUNDEN UND ZU ERLEDIGEN WAREN . ' ' DIE BEURTEILUNG AUS DEM JAHRE 1969 WURDE JEDOCH NICHT ERGÄNZT UND DIE BEURTEILUNGEN VON 1971 , 1973 UND 1975 UNTERBLIEBEN . AM 26 . FEBRUAR 1976 BEANTRAGTE DER KLAEGER BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ,

- DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG AUFZUHEBEN ,

- ZU GENEHMIGEN , DASS ER SEINE GESAMTE DIENSTZEIT DEN WIENER ARBEITEN WIDMEN KÖNNE ,

- ZU SEINEN BEMERKUNGEN ÜBER DIE BEURTEILUNGEN AUS DEN JAHREN 1967 UND 1969 STELLUNG ZU NEHMEN ,

- EINE BESCHREIBUNG SEINER VON 1966 BIS 1976 AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN VORZUNEHMEN ,

- BEURTEILUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 43 DES STATUTS FÜR DEN ZEITRAUM VON 1965 BIS 1975 ZU ERSTELLEN ,

- IHN VOM JAHRE 1965 AN ZUM LEITER EINER DIENSTSTELLE ZU ERNENNEN ,

- IHM DIE ENTSPRECHENDEN GEHALTSRÜCKSTÄNDE ZU ZAHLEN UND

- IHM SCHADENSERSATZ ZU GEWÄHREN .

DA DIESE ANTRAEGE NICHT VERBESCHIEDEN WURDEN , HAT DER KLAEGER IN SEINER AM 30 . JUNI 1976 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTEN KLAGE , DIE ER IN SEINER ERWIDERUNG ERGÄNZT HAT , BEANTRAGT ,

- DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 10 . DEZEMBER 1975 AUFZUHEBEN ,

- DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON 1 FB FÜR DEN IMMATERIELLEN UND VON 71 000 FB FÜR DEN MATERIELLEN SCHADEN ZU VERURTEILEN ,

- DER BEKLAGTEN AUFZUGEBEN , DIE DEM KLAEGER SEIT 1967 ZUGEWIESENEN AUFGABEN ZU BESCHREIBEN UND DIE JEWEILS NACH ZWEI JAHREN ZU ERSTELLENDEN DIENSTLICHEN BEURTEILUNGEN ÜBER DEN KLAEGER ABZUGEBEN ,

- DIE BEKLAGTE ZUM ERSATZ DES IHM IN DIESEM ZUSAMMENHANG ENTSTANDENEN SCHADENS ZU VERURTEILEN , DESSEN HÖHE DER GERICHTSHOF NACH BILLIGEM ERMESSEN BESTIMMEN MÖGE ,

- DEN BESCHEID DER BEKLAGTEN AUFZUHEBEN , DER ES DEM KLAEGER UNTERSAGTE , SEINE FORSCHUNGSTÄTIGKEIT UND SEINE MITWIRKUNG IM BEREICH THERMISCHER BRUTREAKTOREN FORTZUSETZEN UND INSBESONDERE WEITER ALS KOORDINATOR UND BERICHTERSTATTER DER VON DER IÄO EINGESETZTEN EXPERTENKOMMISSION ZU FUNGIEREN , SOWEIT DIESE TÄTIGKEIT NICHT NUR AM RANDE ERFOLGTE ODER MEHR ALS 10 % SEINER DIENSTZEIT IN ANSPRUCH NAHM .

DIE ANTRAEGE , DIE DER KLAEGER IN SEINER KLAGESCHRIFT UND SEINER ERWIDERUNG GESTELLT UND IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NÄHER ERLÄUTERT HAT , KÖNNEN ZU DREI KLAGEGRÜNDEN ZUSAMMENGEFASST WERDEN , DIE NACHEINANDER ZU UNTERSUCHEN SIND .

I - DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERSETZUNGSVERFÜGUNG

21/22 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG , DIE GEGEN SEINEN WILLEN ERGANGEN SEI UND IHN IN FAMILIÄRER HINSICHT IN EINE SCHWIERIGE LAGE GEBRACHT HABE , SEI NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS BEGRÜNDET GEWESEN , DA DER GERICHTSHOF EINEN BLOSSEN HINWEIS AUF DAS DIENSTLICHE INTERESSE NICHT ÜBERPRÜFEN KÖNNE . AUCH BERUHE DIE ENTSCHEIDUNG AUF EINER UNVOLLSTÄNDIGEN UND UNRICHTIGEN PERSONALAKTE .

23/26 FÜR DIE ENTSCHEIDUNG , OB DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 25 GENÜGE GETAN WURDE , SIND AUSSER DER VERSETZUNGSVERFÜGUNG SELBST AUCH DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN DIENSTLICHEN MITTEILUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , SOWEIT DIESE DEM BETROFFENEN ORDNUNGSGEMÄSS ZUR KENNTNIS GEBRACHT WURDEN UND IHN ÜBER DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICHEN GRÜNDE EINDEUTIG UNTERRICHTETEN . DER VERSETZUNGSVERFÜGUNG GING HIER EINE MITTEILUNG DES GENERALDIREKTORS VORAUS , DIE DEN KLAEGER BEREITS AM 1 . JUNI 1975 DAVON UNTERRICHTETE , DASS SEIN FACHWISSEN ANGESICHTS DER VOM RAT FÜR DIE FORSCHUNGSANSTALT PETTEN FESTGESETZTEN PROGRAMME DORT NICHT MEHR VERWENDET WERDEN KÖNNE . IN EINEM GLEICHZEITIG MIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG AN IHN GERICHTETEN SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE VOM 11 . DEZEMBER 1975 WURDE DEM KLAEGER ERKLÄRT , DASS DIE TÄTIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER SALZSCHMELZENBRUTREAKTOREN IM RAHMEN DER FORSCHUNGSSTELLE NICHT FORTGESETZT WERDEN KÖNNTEN UND DASS ANGESICHTS SEINES FACHGEBIETS NUR EINE VERSETZUNG AUF EINEN DER BEIDEN FREIEN DIENSTPOSTEN IN ISPRA IN BETRACHT KÄME . DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG WIRD SOMIT DURCH EINE BEGRÜNDUNG ERGÄNZT , DIE DEM KLAEGER NICHT UNBEKANNT BLEIBEN KONNTE UND DIE ALLE FÜR DIE VERWALTUNG BEI IHRER ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICHEN WESENTLICHEN ELEMENTE ENTHÄLT ; DIESE SIND AUSREICHEND , UM EINE GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN .

27/28 DEMZUFOLGE IST DIE BEGRÜNDUNG AUF IHREN SACHLICHEN GEHALT ZU UNTERSUCHEN , UM FESTZUSTELLEN , OB SIE ANHALTSPUNKTE FÜR EINE VERLETZUNG DES STATUTS ODER FÜR EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH ERKENNEN LÄSST . DAHER SIND DIE UMSTÄNDE ZU PRÜFEN , UNTER DENEN DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST .

29/32 AUSWEISLICH DER AKTEN WAR ES NACH DEN BESCHLÜSSEN DES MINISTERRATS VOM 15 . JUNI 1965 UND VOM 22 . AUGUST 1975 , WELCHE DIE FORSCHUNGSPROGRAMME ÄNDERTEN , NICHT MEHR MÖGLICH , DIE KENNTNISSE DES KLAEGERS IN DER FORSCHUNGSANSTALT PETTEN ZU VERWENDEN . DIESER BEWARB SICH ABER UM KEINE DER ZWISCHENZEITLICH FREI GEWORDENEN PLANSTELLEN . NACH EINHOLUNG DER STELLUNGNAHME DER BETREFFENDEN ANSTALTSDIREKTOREN TEILTE DER GENERALDIREKTOR DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 1 . OKTOBER 1975 UND MIT EINEM WEITEREN SCHREIBEN VOM 17 . NOVEMBER 1975 MIT , ER SCHLAGE IHM ANGESICHTS DER WEISUNGEN DES MINISTERRATS VOR , BEI DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IN DEM MEHRERE FACHRICHTUNGEN UMFASSENDEN RAHMEN VON ISPRA ZWISCHEN ZWEI DIENSTPOSTEN ZU WÄHLEN . DA DER KLAEGER HIERAUF NICHT ANTWORTETE , VERSETZTE DER GENERALDIREKTOR IHN VON AMTS WEGEN IN DIE HAUPTABTEILUNG B DIESER FORSCHUNGSANSTALT UND TEILTE IHM MIT , DASS EINE ZUR ABTEILUNG ' ' WÄRMEAUSTAUSCH UND STRÖMUNGSTECHNIK ' ' GEHÖRENDE GRUPPE EINE ' ' ZUSÄTZLICHE STÜTZE ' ' BENÖTIGE , DIE ARBEIT BETREFFE ' ' DIE GRUNDLAGENFORSCHUNG AUF DEN GEBIETEN DES WÄRMEUEBERGANGS UND DER HYDRODYNAMIK IM BEREICH DER THERMISCHEN TRANSITORISCHEN VORGÄNGE IN EINEM MIT FLÜSSIGKEIT GEKÜHLTEN BRENNSTABBÜNDEL MIT PHASENWECHSEL ' ' .

33 AUS DIESEN FESTSTELLUNGEN GEHT HERVOR , DASS DIE VERFÜGUNG ORDNUNGSGEMÄSS MIT GRÜNDEN VERSEHEN UND NICHT AUS DIENSTFREMDEN ERWAEGUNGEN ERLASSEN WORDEN IST ; FERNER , DASS DER NEUE DIENSTPOSTEN , AUF DEN DER KLAEGER ERNANNT WURDE , DIE ANWENDUNG SEINER KENNTNISSE AM EHESTEN GESTATTETE UND KEINE RÜCKSTUFUNG DARSTELLTE .

34 SCHLIESSLICH IST ZU DEN UNANGENEHMEN AUSWIRKUNGEN , WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG VOM 10 . DEZEMBER 1975 FÜR DIE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE DES KLAEGERS MIT SICH BRACHTE , FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERSETZUNG EINES GEMEINSCHAFTSBEAMTEN , MAG SIE IHM AUCH FAMILIÄRE SCHWIERIGKEITEN UND WIRTSCHAFTLICHE BELASTUNGEN BEREITEN , KEIN UNGEWÖHNLICHES , UNVORHERSEHBARES EREIGNIS IN SEINER LAUFBAHN DARSTELLT , DA DIE DIENSTORTE , AN DIE ER VERSETZT WERDEN KANN , SICH AUF VERSCHIEDENE STAATEN VERTEILEN UND DER DIENSTHERR MÖGLICHERWEISE DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN GERECHT WERDEN MUSS , DIE EINE SOLCHE VERSETZUNG UNUMGÄNGLICH MACHEN .

35/36 SOMIT IST DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 10 . DEZEMBER 1975 IN FORMELLER UND MATERIELLER HINSICHT ORDNUNGSGEMÄSS ERGANGEN . DEMZUFOLGE SIND DIE GEGEN DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 10 . DEZEMBER 1975 GERICHTETE ANFECHTUNGSKLAGE UND DER ENTSPRECHENDE SCHADENSERSATZANTRAG ABZUWEISEN .

II - DIE RECHTSMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER DEM KLAEGER UNTERSAGT WURDE , MEHR ALS 10 % SEINER DIENSTZEIT DEN ARBEITEN DER IÄO ZU WIDMEN

37 DER KLAEGER RÜGT , DASS DIE VERWALTUNG IHN NUR ERMÄCHTIGT HABE , EINEN GERINGEN TEIL SEINER DIENSTZEIT DEN IM RAHMEN DER IÄO DURCHGEFÜHRTEN STUDIEN ZU WIDMEN ; ER IST DER ANSICHT , DASS DIESE ENTSCHEIDUNG DIE ENTWICKLUNG SEINER LAUFBAHN HEMME UND SOMIT ARTIKEL 24 DES STATUTS VERLETZE .

38/42 DIE VORGESETZTE BEHÖRDE TRAEGT DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE DIENSTSTELLENORGANISATION , DIE IN ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN FESTZULEGEN UND ZU ÄNDERN SIE IN DER LAGE SEIN MUSS . DER BEITRAG DES KLAEGERS ZU DEN ARBEITEN DER IÄO-GRUPPE WAR DANACH ZU BEURTEILEN , OB DIESE AUSWÄRTIGE MITARBEIT MIT DEN WISSENSCHAFTLICHEN ZIELEN DIESER GRUPPE UND DEN AUFGABEN VEREINBAR IST , DIE ER IN ISPRA WAHRZUNEHMEN HATTE . DANACH HAT DER GENERALDIREKTOR FÜR FORSCHUNG , WISSENSCHAFT UND BILDUNG ZU RECHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DER KLAEGER KÖNNE AN DIESEN ARBEITEN NUR GELEGENTLICH TEILNEHMEN , DA DIE FORSCHUNGEN DER IÄO IM BEREICH DER THERMISCHEN BRUTREAKOREN ZUR ZEIT IN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT NICHT WEITER BETRIEBEN WÜRDEN . DIESE ENTSCHEIDUNG IST ORDNUNGSGEMÄSS IM RAHMEN DER BEFUGNISSE DES DIENSTHERREN ERGANGEN , DIE ER NACH SEINER ÜBERZEUGUNG IM DIENSTLICHEN INTERESSE AUSÜBTE ; DIE RECHTE DES KLAEGERS AUS DEM STATUT WURDEN HIERDURCH IN KEINER WEISE BEEINTRÄCHTIGT . DAHER IST DIESE RÜGE ZU VERWERFEN .

III - DIE BEURTEILUNGEN

43/47 ARTIKEL 43 DES STATUTS SCHREIBT VOR , DASS ÜBER BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG EINES BEAMTEN MINDESTENS ALLE ZWEI JAHRE EINE BEURTEILUNG ZU ERSTELLEN IST . DIESE IST AUS GRÜNDEN DER EINWANDFREIEN VERWALTUNGSFÜHRUNG , DER RATIONELLEN AUSGESTALTUNG DER GEMEINSCHAFTSDIENSTSTELLEN UND ZUR WAHRUNG DER BEAMTENINTERESSEN ZWINGEND VORGESCHRIEBEN . SIE STELLT EIN UNENTBEHRLICHES BEWERTUNGSKRITERIUM STETS DANN DAR , WENN DER DIENSTHERR DIE LAUFBAHN DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT . EINE DER ZWINGENDEN VERPFLICHTUNGEN DER VERWALTUNG BESTEHT ALSO DARIN , DARAUF ZU ACHTEN , DASS DIE BEURTEILUNGEN ZU DEN IM STATUT VORGESCHRIEBENEN ZEITPUNKTEN PERIODISCH ERFOLGEN UND ORDNUNGSGEMÄSS ERSTELLT WERDEN . DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IST AUSWEISLICH DER AKTEN IHREN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHGEKOMMEN ; SIE HAT IM JAHRE 1969 BEURTEILUNG ERSTELLT , DEREN ORDNUNGSMÄSSIGKEIT INSOWEIT ANGREIFBAR IST , ALS SIE EINE UNSUBSTANTIIERTE BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNG , DER LEISTUNG UND DER DIENSTLICHEN FÜHRUNG DES KLAEGERS ENTHÄLT , UND SIE HAT ES UNTERLASSEN , DIE BEURTEILUNGEN FÜR 1971 , 1973 UND 1975 ZU ERSTELLEN . SOMIT HAT DIE KOMMISSION DAS BEAMTENSTATUT VERLETZT . ANGESICHTS DER INZWISCHEN VERSTRICHENEN ZEIT , DER ANDERWEITIGEN VERWENDUNG ODER DES AUSSCHEIDENS DER FÜR DIE BEURTEILUNG VERANTWORTLICHEN BEAMTEN WIRD ES SCHWIERIG , JA ZWEIFELLOS UNMÖGLICH SEIN , DIE LÜCKEN IN DER PERSONALAKTE DES KLAEGERS OBJEKTIV ZU SCHLIESSEN .

48/50 WENN AUCH DER KLAEGER KEINEN MATERIELLEN SCHADEN NACHWEISEN KANN , SO LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS ER EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN DADURCH ERLITTEN HAT , DASS SEINE PERSONALAKTE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS UND UNVOLLSTÄNDIG IST , WÄHREND DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENE BEURTEILUNG DEM BEAMTEN EINE GEWÄHR DAFÜR BIETET , DASS SICH SEINE LAUFBAHN ORDNUNGSGEMÄSS ENTWICKELT . DIESES ALLEIN VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU VERTRETENDE FEHLEN DER BEURTEILUNGEN HAT DEN KLAEGER IM HINBLICK AUF SEINE BERUFLICHE ZUKUNFT VERUNSICHERT UND BEUNRUHIGT . NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE HÖHE DIESES SCHADENS MIT 10 000 FB ZU BEMESSEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

51/53 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST . DA DER KLAEGER NUR MIT ZWEI KLAGEGRÜNDEN UNTERLEGEN , SEINEN AUF DEN DRITTEN KLAGEGRUND GESTÜTZTEN ANTRAEGEN ABER TEILWEISE STATTGEGEBEN WORDEN IST , HAT DIE KOMMISSION EIN DRITTEL SEINER KOSTEN ZU TRAGEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE GEGEN DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 10 . DEZEMBER 1975 WIRD ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DEM KLAEGER UNTERSAGT WURDE , MEHR ALS 10 % SEINER DIENSTZEIT DEN ARBEITEN DER IÄO ZU WIDMEN , WIRD ABGEWIESEN .

3 . DIE KOMMISSION HAT AN DEN KLAEGER 10 000 BELGISCHE FRANKEN ALS SCHADENSERSATZ DAFÜR ZU ZAHLEN , DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT , DIE BEURTEILUNGEN ZU ERSTELLEN .

4 . DIE KOMMISSION TRAEGT IHRE EIGENEN UND EIN DRITTEL DER KOSTEN DES KLAEGERS .

5 . DER KLAEGER TRAEGT ZWEI DRITTEL SEINER EIGENEN KOSTEN .

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