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Document 61973CC0188

Schlussanträge des Generalanwalts Warner vom 9. Oktober 1974.
Daniele Grassi gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 188-73.

Sammlung der Rechtsprechung 1974 -01099

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1974:98

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN-PIERRE WARNER

VOM 9. OKTOBER 1974 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Im Haushaltsplan 1973 für das Generalsekretariat des Rates war die Umwandlung von fünf Gruppen des Sprachendienstes — der niederländischen, englischen, französischen, deutschen und italienischen Gruppe — in Abteilungen vorgesehen. Jede dieser Abteilungen sollte von einem Beamten der Besoldungsgruppe LA 3 geleitet werden und nicht wie früher die Gruppen von einem Beamten der Besoldungsgruppe LA 4.

So kam es, daß der Rat am 3. April 1973 nach Artikel 4 des Beamtenstatuts die Stellenbekanntgabe Nr. 31/73 veröffentlichte, die sich auf fünf Planstellen für Leiter der Übersetzungsabteilung der Besoldungsgruppe LA 3 erstreckte. (Der Wortlaut der Bekanntgabe findet sich im Anhang zu den Antworten des Rates vom 28. Juni 1974 auf die ihm vom Gerichtshof bei Abschluß des schriftlichen Verfahrens gestellten Fragen.)

Die Bewerber rur die Planstellen muißten laut Bekanntgabe folgende Voraussetzungen nachweisen:

„—

ein … Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung …;

eine der Sprachen der Gemeinschaften vollkommen beherrschen, Kenntnisse der wirtschaftlichen und juristischen Fachsprache, die insbesondere den Tätigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft betrifft, und gründliche Kenntnisse in drei anderen Sprachen der Gemeinschaft besitzen:

mehrjähriger Erfahrung in der Leitung einer Verwaltungseinheit von gewisser Bedeutung besitzen.“

Die Bekanntgabe schloß unter Bezugnahme auf die Artikel 4 und 29 des Statuts mit dem Hinweis, die Planstellen würden nach dem im Statut vorgesehenen Verfahren besetzt; insoweit entsprach die Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofes EuGH 21/68, Huybrechts/ Kommission — Slg. 1969, 85, insbesondere 96 und 97.

Es steht jedoch außer Zweifel, daß die Bekanntgabe unsorgfältig vorbereitet wurde. Weder dem Leiter des Sprachendienstes, Herrn Noack, noch seinem Vertreter, Herrn Battin, wurde der Entwurf vorgelegt. Sein Verfasser, wer immer das gewesen sein mag, hielt sich anscheinend blind an das Muster der Bekanntgaben, die seinerzeit Grundlage für die Ernennungen der Herren Noack und Battin, beide Beamte der Besoldungsgruppe LA 3, gewesen waren. Die ursprüngliche vom Generalsekretär unterzeichnete französisch abgefaßte Bekanntgabe (Anhang III zur Gegenerwiderung des Beklagten) verlangte „une connaissance approfondie des trois autres langues des Communauteé“. Erst nachdem der Generalsekretär die Bekanntgabe unterschrieben hatte, wurde noch vor ihrer Veröffentlichung der Irrtum bemerkt und „des“ in „de“ verbessert. Daraus und aus den im Beweistermin gemachten Zeugenaussagen, auf die ich später eingehen werde, ergibt sich meines Erachtens zwingend, daß beim Entwurf der Bekanntgabe nicht die Frage überdacht wurde, welche Sprachkenntnisse vom Leiter einer der neuen Abteilungen zu verlangen seien.

In Anwendung von Artikel 29 des Statuts prüfte der Generalsekretär als Anstellungsbehörde zunächst, ob eine Besetzung der Planstellen im Wege der Beförderung innerhalb des Organs in Betracht kam. Zu diesem Zweck legte er die Angelegenheit dem Beratenden Beförderungsausschuß für die Sonderlaufbahn LA vor, dem die Aufgabe obliegt, den Generalsekretär bei der Abwägung der Verdienste von Beamten zu beraten, die für eine Beförderung nach Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts in Frage kommen. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses war seinerzeit geregelt in der Verfügung Nr. 344/73 des Generalsekretärs vom 23. März 1973 (Anhang II zur Gegenerwiderung des Beklagten), die an die Stelle der früheren Verfügung vom 26. Mai 1964 und aller dazu ergangenen Änderungsverfügungen getreten war. Erwähnenswert ist noch, daß der Beratende Beförderungsausschuß nicht nur wegen der fünf neuen Planstellen der Besoldungsgruppe LA 3 eingeschaltet wurde, sondern auch wegen einiger nicht so hoch eingestufter Planstellen, die frei waren oder infolge von Beförderungen möglicherweise frei wurden.

Der Beratende Beförderungsausschuß hatte Einsicht in die Personalbögen der beförderungswürdigen Beamten, deren Zweijahresbeurteilungen nach Artikel 43 des Beamtenstatuts für die Zeit vom1. November 1969 bis zum 31. Oktober 1971 sowie die für die Urteilsbildung erheblichen Auszüge aus deren Personalakten. Die Beamten der italienischen Gruppe, die für einen Aufstieg in die Besoldungsgruppe LA 3 in Frage kamen (nämlich: LA-4-Beamte mit mindestens zwei Dienstjahren), waren:

1.

Herr Giannino Ballesina;

2.

Herr Daniele Grassi, der Kläger;

3.

Frau Maria Rosani und

4.

Herr X, der Gruppenleiter.

Der Ausschuß, der unter dem Vorsitz von Herrn Verwaltungsdirektor Ricoveri stand, und dem auch die Herren Noack und Battin als Mitglieder angehörten, tagte zweimal, am 9. und 27. April 1973; er erstattete dem Generalsekretär seinen Bericht am 14. Mai 1973 (vgl. Anhang zur Stellungnahme des Rates vom 8. März 1974). Er schlug vor, vier Bewerber zu befördern und in die Besoldungsgruppe LA 3 zu übernehmen: einen Deutschen, einen Franzosen, einen Italiener und einen Niederländer. Ich nehme an, der Ausschuß war der Uberzeugung, daß die Stelle des Leiters der englischen Abteilung nicht im Wege der Beförderung besetzt werden konnte. Der aus der italienischen Gruppe für die Beförderung vorgeschlagene Beamte war Herr X.

Hiergegen wandte sich der Kläger sowohl in einem Gespräch, das er am 23. Mai 1973 mit Herrn Ricoveri führte, als auch in einem an den Generalsekretär gerichteten Schreiben vom selben Tage. Dieses Schreiben liegt dem Gerichtshof nicht in vollem Wortlaut vor, aber im Kern besagte es offenbar, Herr X besitze im Gegensatz zum Kläger nicht die nach der Bekanntgabe erforderlichen sprachlichen Qualifikationen. Der Generalsekretär beantwortete die Eingabe mit einem Schreiben vom 12. Juli 1973, dessen Inhalt dem Gerichtshof ebenfalls nicht vorliegt.

In der Zwischenzeit, am 25. Mai 1973, verfügte der Generalsekretär die Beförderung von Herrn X (Anhang I zur Gegenerwiderung).

Am 9. Juli 1973 ersuchte der Kläger den Generalsekretär mit einem in zwei Teile zerfallenden Schreiben um förmliche Bescheidung (Anhang I zur Klageschrift).

Teil I dieses Schreibens enthielt wegen der Beförderung von Herrn X eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, die zweifach begründet wurde: Erstens besitze Herr X nicht die sprachlichen Qualifikationen und zweitens fehle ihm die Verwaltungserfahrung, beides Eigenschaften, die laut Stellenbekanntgabe vorausgesetzt würden. Zwar räumte der Kläger, wenn auch mit Bedenken, hinsichtlich der sprachlichen Qualifikationen ein, zugunsten von Herrn X dürfe angenommen werden, daß er das Italienische vollkommen beherrsche und über gründliche Kennmisse im Französischen verfüge, im übrigen aber, so behauptete er, lasse sich unmöglich die Meinung vertreten, Herr X besitze gründliche Kenntnisse im Deutschen oder Englischen. (Nichts im Verlauf des Verfahrens deutet darauf hin, daß Herr X andere als die vier erwähnten Sprachen beherrscht.) Der Kläger äußerte Zweifel an der Verwaltungserfahrung des Herrn X nicht so sehr in zeitlicher Hinsicht — wir wissen aus anderen Beweisaufnahmen, daß er seit 1962 Leiter der italienischen Sprachgruppe war und diese Tätigkeit schon einige Zeit vorher wahrgenommen hatte — als vielmehr in qualitativer Hinsicht. Dies begründet der Kläger im wesentlichen damit, Herr X habe, so jedenfalls die Darstellung des Klägers, die Leitung der italienischen Gruppe über längere Zeiträume hinweg Untergebenen überlassen, vor allem Herrn Bailasina und dem Kläger, während er sich anderen Aufgaben gewidmet habe, wie etwa der Mitarbeit in der Personalvertretung und sonstigen Tätigkeiten zugunsten des Personals (Organisation und Leitung der Kantine bzw. der Bar, Vorsorgefonds, Reisen u. a.). Der Kläger schloß mit der Äußerung, die Beförderung von Herrn X sei „absurd“, „skandalös“ und „unannehmbar“ und sollte zurückgenommen werden.

Im Teil II seines Schreibens an den Generalsekretär beantragte der Kläger nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts, anstelle von Herrn X befördert zu werden.

Der Generalsekretär beschied den Kläger am 13. September 1973 (Anhang II der Klage). Der kurz gefaßte Bescheid erschöpfte sich im wesentlichen in der Erklärung, bei der Beförderung von Herrn X sei Artikel 45 des Beamtenstatuts beachtet worden. Der Antrag des Klägers, anstelle von Herrn X befördert zu werden, blieb unbeschieden.

In seiner Klageschrift vom 5. Dezember 1973 beantragt der Kläger,

1.

die in dem erwähnten Schreiben des Generalsekretärs enthaltene Entscheidung aufzuheben,

2.

die Beförderung von Herrn X aufzuheben und

3.

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Diesen Anträgen fügt der Kläger einen vierten hinzu, den ich, aus Furcht davor, ihm nicht gerecht zu werden, nicht ins Englische übertragen möchte. Er lautet wie folgt:

„Donner acte au concluant, qu'il se réserve, après l'accomplissement des formalités prévues aux articles 90 et 91 du Statut des Fonctionnaires, de prendre son recours devant la Cour en ce qui concerne le rejet explicite ou implicite de la demande figurant dans sa lettre du 9 juillet 1973.“

Hiermit will der Kläger wohl ankündigen, daß er wegen der Ablehnung des in Teil II seines Schreibens an den Generalsekretär gestellten Antrages im Wege der Klage beim Gerichtshof vorzugehen gedenkt. Der Rat hält diesen vierten Antrag für unzulässig. Das ist, meine Herren Richter, auch meine Meinung. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, Erklärungen darüber abzugeben, welche künftigen Verfahrenshandlungen ein einzelner vor dem Gerichtshof vorzunehmen berechtigt ist. Ich enthalte mich jeder Äußerung zu den Erfolgsaussichten, lasse also mit anderen Worten die Frage offen, ob überhaupt zu erwarten ist, daß sich der Gerichtshof gemäß Artikel 91 auf eine Klage wegen Nichtbeförderung einläßt oder gar den Standpunkt billigt, aus Artikel 90 Absatz 1 erwachse dem Beamten das Recht auf Beförderung zu klagen.

Daher beschränke ich meine Prüfung auf die drei ersten Anträge, die der Kläger in seiner Klageschrift auf drei Punkte stützt: Der erste besagt, die Entscheidung des Generalsekretärs vom 13. September 1973 sei nicht ausreichend begründet; der zweite und dritte deckt sich mit den vom Kläger in seiner Beschwerde an den Generalsekretär vorgebrachten Behauptungen, Herrn X ermangele es an sprachlicher Qualifikation und Verwaltungserfahrung.

Ich bin, meine Herren Richter, um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen, wenn auch zögernd, zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Klage unter dem zweiten Gesichtspunkt stattzugeben ist. Folglich erübrigt es sich, meines Erachtens, zum ersten bzw. dritten Klagegrund Stellung zu nehmen.

Ich gebe zu, daß ich es etwas bedauere, den ersten Klagegrund unerörtert zu lassen, wirft er doch eine interessante Rechtsfrage auf. Ihn angemessen zu erörtern, würde jedoch einen Zeitaufwand erfordern, der außer Verhältnis zur Bedeutung dieser Frage für den vorliegenden Fall stünde.

Zur dritten Behauptung muß ich aber aus Fairneß gegenüber Herrn X feststellen, daß sein Verwaltungsgeschick, meines Erachtens, grundlos vom Kläger in Zweifel gezogen wird. Zu diesem Punkt hat der Kläger den Darlegungen in seiner Beschwerde an den Generalsekretär in seinen Schriftsätzen nichts wesentlich Neues hinzugefügt. Den Inhalt der Beschwerde habe ich bereits wiedergegeben. Ohne den Punkt vertiefen zu wollen, daß es mit Rücksicht auf Artikel 1 letzter Absatz des Anhangs II zum Beamtenstatut nicht angeht, einem Beamten seine Mitwirkung in der Personalvertretung vorzuhalten, habe ich aufgrund der Schilderungen, die der Kläger von den Tätigkeiten des Herrn X außerhalb des eigentlichen Dienstes gibt, den Eindruck, daß Herr X über eine beachtliche Verwaltungsbefähigung und -dynamik verfügen muß. Dieser Eindruck wird durch die dem Gerichtshof vorgelegten zweijährlichen Beurteilungen über Herrn X bestätigt, in denen seine Führungs- und Organisationsfähigkeiten wie auch das Leistungsniveau der italienischen Gruppe unter seiner Leitung von seinen Vorgesetzten lobend hervorgehoben werden. Wie nicht anders zu erwarten war, ist Ihnen in der mündlichen Verhandlung erläutert worden, daß sich der Aufgabenkreis des Herrn X als Leiter der italienischen Übersetzungsabteilung von dem als Leiter der früheren Sprachgruppe nur durch den größeren Arbeitsanfall und den erhöhten Personalbestand, nicht aber in der Sache unterscheidet. Unter diesen Umständen scheint mir der Beratende Beförderungsausschuß mit seinem Urteil, Herr X habe den in der Bekanntgabe geforderten Nachweis der Verwaltungserfahrung erbracht, zu dem einzig möglichen Ergebnis gelangt zu sein.

Dem zweiten Klagegrund tritt der Rat im wesentlichen mit dem Argument entgegen, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen Beamten gemäß Artikel 45 des Beamtenstatuts zu befördern, beruhe auf einem umfassenden Werturteil, das seiner Natur nach keiner Nachprüfung durch den Gerichtshof zugänglich sei. Für seine Auffassung führt der Rat zunächst den Wortlaut von Artikel 45 ins Feld, der, soweit einschlägig, lautet:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertrifft. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.“

Nach dieser Fassung, so trägt der Rat vor, und insoweit bin ich seiner Meinung, verfüge die Anstellungsbehörde bei der Ausübung ihrer Auslesebefugnis über einen weiten Ermessensspielraum. Ferner stützt sich der Rat auf die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen: EuGH 35/62 und 16/63, Leroy/Hohe Behörde — Slg. 1963, 423, 27/63, Raponi/Kommission — Slg. 1964, 271, sowie 94 und 96/63, Bernusset/ Kommission — Slg. 1964, 645. Bei aufmerksamem Studium dieser Quellen wie auch der Rechtssachen 10/55, Mirossevich/Hohe Behörde — Slg. 1955/56, 379, 19 und 65/63, Satya Prakash/Kommission — Slg. 1965, 717, 21/68, Huybrechts/ Kommission — Slg. 1969, 85, sowie 29/70, Marcato/Kommission — Slg. 1971, 243, zeigt sich jedoch, daß der Gerichtshof in diesem und ähnlichem Zusammenhang stets unterschieden hat zwischen Fällen, die dem Ermessungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen sind, da sie Werturteile mit sich bringen, und Fällen, die eine objektive Beurteilung zulassen und daher einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind. Eine gelungene Kurzkennzeichnung der letztgenannten Fallgruppe findet sich, durchaus nicht überraschend, in den Schlußanträgen, die Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in der letzten der von mir aufgezählten Rechtssache vorgetragen hat und denen der Gerichtshof gefolgt ist. Er führt dort (Slg. 1971, 249) aus, der Gerichtshof prüfe lediglich:

„—

die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, das zur Beurteilung der Verdienste des Beamten geführt hat,

die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, auf die die Verwaltung diese Beurteilung gestützt hat, sowie die Vereinbarkeit' dieser Tatsachen mit dieser Beurteilung (Prakash, a.a.O.),

schließlich die frage eines etwaigen Rechtsirrtums oder Ermessensmißbrauchs.“

Im vorliegenden fall haben wir es mit dem zweiten von Generalanwalt Dutheillet de Lamothe erwähnten Rechtsprechungsgrundsatz zu tun.

Tatsache ist, daß die Stellenbekanntgabe vom Planstellenbewerber neben einer „vollkommenen Beherrschung“ des — wenn ich im Klartext sprechen darf — Italienischen, „gründliche Kenntnisse“ in drei anderen Sprachen der Gemeinschaften verlangte. Zu Beginn des Rechtsstreits schien mir der Gedanke nicht fern zu liegen, daß der Rat argumentieren könnte, der Generalsekretär dürfe sich über dieses Erfordernis hinwegsetzen, da er es selber aufgestellt habe. Der Rat hat sich, meines Erachtens vollkommen zu Recht, dieser Argumentation enthalten. Er hat sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt eingeräumt, daß der Generalsekretär an den Wortlaut der Stellenbekanntgabe gebunden ist. Da insoweit kein Streit besteht, brauche ich diesen Punkt nicht zu vertiefen. Zudem scheint mir diese Frage, nach den Ausführungen des Generalanwalts Roemer in der Rechtssache Raponi und der vom Gerichtshof in dem anschließenden Urteil stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Haltung zu urteilen (Slg. 1964, 294, 307 und 308), geklärt zu sein.

Die Frage lautet daher, ob die Sprachkenntnisse von Herrn X den in der Bekanntgabe der freien Planstellen genannten Anforderungen wirklich gerecht wurden, oder, wenn Sie so wollen, ob Tatsachen vorlagen, die den Beratenden Ausschuß und den Generalsekretär zu der Schlußfolgerung berechtigten, daß die Sprachkenntnisse von Herrn X den Anforderungen genügten.

Hier halte ich es für zweckmäßig und richtig, mit der Prüfung der Zeugnisse zu beginnen, die dem Beratenden Beförde-rungsausschuß vorlagen. Bei ihnen handelte es sich im wesentlichen um die 1969 und 1971 verfaßten zweijährlichen Beurteilungen über Herrn X. Der Gerichtshof hatte darüber hinaus die Möglichkeit, auch die früheren Beurteilungen aus den Jahren 1963, 1965 und 1967 einzusehen.

Um diese Beurteilungen in ihren maßgeblichen Teilen zu verstehen, muß man auf einen Beschluß der Räte vom 25. Mai 1964 zurückgreifen, in dem nach Artikel 43 und 110 des Beamtenstatuts die Bedingungen für die Erstellung der zweijährlichen Beurteilungen über Beamte festgelegt wurden (vgl. Text dieses Beschlusses in allen Amtssprachen der Gemeinschaften im Anhang zu den von mir bereits erwähnten Antworten des Rates vom 28. Juni 1974). Soweit unmittelbar einschlägig, bestimmte der Beschluß, der Umfang der Sprachkenntnisse bei Bediensteten des Sprachendienstes sei in jedem Fall unter Verwendung der Bewertungen „genügend“, „gut“ und „sehr gut“ zu beurteilen. Anscheinend galt dieses System bereits inoffiziell vor der Verkündung des Beschlusses.

Soweit die Beurteilungen über Herrn X zurückreichen, wurden seine Kenntnisse im Italienischen und Französischen als „sehr gut“ beurteilt. Seine Englischkenntnisse wurden 1963, 1965 und 1967 mit „genügend“, 1969 und 1971 dagegen mit „gut“ bewertet. Wie Sie erfahren haben, war dies auf die Teilnahme an einem kurzen Intensivkurs der englischen Sprache in London zurückzuführen. Seine Deutschkenntnisse aber wurden über den ganzen Zeitraum hinweg lediglich als „genügend“ bezeichnet. Von Bedeutung ist, daß es sich hier um eine gemeinsame Bewertung durch die Herren Noack und Battin handelte, die für den fachlichen Teil der Beurteilungen verantwortlich zeichneten, und daß Herr X gegen diese Bewertung, wozu er nach dem Beamtenstatut berechtigt gewesen wäre, keinerlei Einwendungen erhob.

Die Beurteilungen lassen zumindest einen Zweifel daran aufkommen, ob Herr X zum maßgeblichen Zeitpunkt „gründliche Kenntnisse“ im Deutschen besaß. Auch wenn sie nicht notwendigerweise gleichzusetzen sind, läßt sich doch nicht leugnen, daß die in den zweijährigen Beurteilungen verwendeten Bewertungen „genügend“, „gut“ und „sehr gut“ in einem Wechselverhältnis zu den Bewertungen „ausreichende Kenntnisse“, „gründliche Kenntnisse“ und „vollkommene Beherrschung“ stehen, die bei allen Organen zum üblichen Inhalt der Stellenbekanntgaben gehören.

Der Rat gab (in den Antworten, auf die ich verwiesen habe), nachdrücklich zu verstehen, daß zwischen diesen Bewertungen kein Zusammenhang bestehe.

Zutreffend legt der Rat den unterschiedlichen rechtlichen Ursprung dieser beiden Bewertungsarten dar. Woher die Bewertungen „genügend“, „gut“ und „sehr gut“ rühren, habe ich bereits ausgeführt. Die Bewertungen „ausreichende Kenntnisse“, „gründliche Kenntnisse“ und „vollkommene Beherrschung“ scheinen ihren Ursprung in Artikel 28 Buchstabe f des Beamtenstatuts zu haben, der von jedem Bewerber als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten irgendeines Gemeinschaftsorgans den Nachweis verlangt, „daß er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.“ Der Rat weist darauf hin, daß dies die Mindestanforderungen seien, denen jeder Beamte gleich welchen Organs genügen müsse, und daß jedes Organ berechtigt sei, für bestimmte Stellen höhere Qualifikationen zu verlangen. Daher rühre das in manchen Fällen aufgestellte Erfordernis „vollkommene Beherrschung“.

Worte haben, meine Herren Richter, dennoch ihre Bedeutung. Es ist unlogisch, die Kenntnisse eines Bewerbers in einer bestimmten Sprache gleichzeitig als „genügend“ und „gründlich“ zu bewerten. Der Gerichtshof hat dem Rat (in den von mir erwähnten Fragen) aufgegeben, diesen Widerspruch zu erklären. In seiner Antwort hat der Rat ausgeführt, die Sprachkenntnisse eines Anwärters auf einen bestimmten Dienstposten beurteilten sich nach der Natur der Aufgaben, die den Stelleninhaber erwarteten. Die Pflichten eines Abteilungsleiters seien fast ausschließlich administrativer Natur, und Herr X sei für die Erfüllung dieser Aufgaben hervorragend qualifiziert.

Die Aussagen der Herren Noack, Battin und Ballesina, die der Gerichtshof alle drei als Zeugen vernommen hat, weisen in die gleiche Richtung. Alle drei meinten, tauche in einer Stellenbekanntgabe der Begriff „gründliche Kenntnisse“ in einer Sprache auf, dann sei er unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale der zu besetzenden Stelle auszulegen. In gewisser Hinsicht sprachen sie damit gewiß etwas Selbstverständliches aus. Zwar haben Worte ihre Bedeutung, aber sie müssen in der Praxis stets in dem Zusammenhang ausgelegt werden, in dem sie stehen; offensichtlich bedeuten „gründliche Kenntnisse“ in einer bestimmten Sprache bei der Einstellung eines Kraftfahrers, eines Programmierers oder gar des Leiters einer Übersetzungsabteilung nicht dasselbe.

Wortbedeutungen lassen sich aber nicht unbegrenzt dehnen. Einige der Zeugen, vor allem die Herren Noack und Ballesina, setzten im Ergebnis „gründliche Kenntnisse“ einer Sprache mit „ausreichenden Kenntnissen“ gleich; meines Erachtens kann die letztere Wendung nichts weiter besagen, als daß der Betreffende in der fraglichen Sprache über Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben ausreichen. Hätten die Zeugen mit ihrer Auffassung Recht, würde jegliche Unterscheidung zwischen den Begriffen „gründliche Kenntnisse“ und „ausreichende Kenntnisse“ hinfällig.

Sie haben, meine Herren Richter, die Zeugenaussagen gehört, so daß ich sie nicht im einzelnen durchzugehen brauche. Mit scheint, daß sich aus ihnen zwei entscheidende Erkenntnisse ergeben: Erstens, daß die Wendungen „vollkommene Beherrschung“, „gründliche Kenntnisse“ und „ausreichende Kenntnisse“, wenn sie im Zusammenhang mit Sprachen bei der Bekanntgabe von freien Planstellen gebraucht werden, keine verschlüsselte Fachbedeutung haben, sondern so zu verstehen sind, wie der Mann auf der Straße sie verstehen würde. Daraus folgt, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bemerkt hat, daß die Auslegung dieser Begriffe letztlich Sache des Gerichtshofes ist. Zweitens haben sich keinerlei Anhaltspunkte gezeigt, die die Annahme rechtfertigen, die Deutschkenntnisse von Herrn X seien besser als „genügend“. Zwar waren die Zeugen einhellig der Meinung, seine Deutschkenntnisse hätten ausgereicht, um die dienstlichen Pflichten zu erledigen, die mit dem ihm übertragenen Dienstposten verbunden gewesen seien, doch besagt dies lediglich, daß die Kenntnisse „ausreichend“, nicht aber, daß sie „gründlich“ waren. Die vom Rat nach der Sitzung eingereichten weiteren Unterlagen enthielten zu dieser Frage nichts wesentlich Neues.

Ich habe Herrn Battin, einem Zeugen von wohltuender Offenheit, die Frage gestellt, ob er der Ansicht sei, die in der Stellenbekanntgabe für die Besetzung der Stelle eines Leiters der Ubersetzungsabteilung neben der vollkommenen Beherrschung einer der Sprachen der Gemeinschaften geforderte gründliche Kenntnis dreier anderer Sprachen sei über das notwendige Maß hinausgegangen. Er hat dies bejaht (Sitzungsprotokoll S. 31). Das scheint mir, meine Herren Richter, eine zwingende Schlußfolgerung zu sein. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, werde berücksichtigt, was von einfachen Übersetzern und Überprüfern gefordert werde, dann habe in der Stellenbekanntgabe nicht weniger verlangt werden können. Dieses Argument halte ich indessen nicht für überzeugend.

Der Gerichtshof hat allerdings nicht darüber zu befinden, ob die Bekanntgabe der freien Planstellen zweckmäßig abgefaßt war oder nicht. Für Sie lautet die einzige Frage — die sich meines Erachtens letztlich als reine Tatfrage erweist —, ob sich die Ansicht vertreten läßt, Herr X habe, insbesondere auch in bezug auf seine Deutschkenntnisse, die Voraussetzungen der Bekanntgabe erfüllt. Aufgrund des Beweisergebnisses scheint mir die einzig mögliche Antwort zu sein, daß er sie nicht erfüllte.

Daher würde ich, wenn auch widerstrebend, diesen Rechtsstreit zugunsten des Klägers entscheiden. Es ist besser, eine harte Einzelfallentscheidung zu treffen, als dem Recht Gewalt anzutun.

In seiner Erwiderung bringt der Kläger eine Anzahl weiterer Argumente vor, um seine Anträge zu begründen.

Erstens sei schon die Errichtung des Beratenden Beförderungsausschusses rechtswidrig gewesen, da der Ausschuß nicht nach dem in Artikel 110 des Beamtenstatuts vorgeschriebenen Verfahren geschaffen worden sei. Zu diesem Vorbringen, meine Herren Richter, ist lediglich zu sagen, daß es in offenem Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64, Fonzi/Kommission — Slg. 1965, 651, 675. steht.

Ferner meint der Kläger, selbst wenn unterstellt werde, der Beratende Ausschuß sei rechtmäßig gebildet worden, sei doch sein Verfahren in vierfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Zunächst, so führt er aus, habe der Ausschuß nicht die Stellenbekanntgabe eingesehen. Die einzige Begründung für diese erstaunliche Feststellung aber ist, der Ausschuß nehme in seinem Bericht nicht ausdrücklich auf die Bekanntgabe Bezug. Zum anderen behauptet er, der Ausschuß habe lediglich die Eignung der seinerzeitigen Gruppenleiter geprüft, dagegen aber nicht etwa auch seine, des Klägers, Eignung. Dies wird durch das schriftliche Beweismaterial widerlegt. Drittens macht er geltend, der Ausschuß sei nicht nach Artikel 6 der Verfügung Nr. 344/73 verfahren, der, soweit einschlägig, lautet:

„Nach Abschluß der Arbeiten legt der Beratende Beförderungsausschuß der Anstellungsbehörde einen schriftlichen Bericht mit dem Verzeichnis der Beamten, die seines Erachtens befördert werden könnten, oder mit dem Hinweis vor, daß keine solchen Beamten vorhanden sind.“

Ich habe bereits ausgeführt, welche Empfehlung der Ausschuß für die Besetzung der neuen LA-3-Stellen abgab. Bemerkenswert ist, daß der Ausschuß auch im Falle tiefer eingestufter Stellen, über deren Besetzung er zu beraten hatte, von der Empfehlung absah, alle im Wege der Beförderung zu besetzen. Was hinderte ihn daran, so zu entscheiden? Viertens meint der Kläger, der Bericht des Beratenden Ausschusses sei nicht hinreichend begründet gewesen; aber auch diese Ansicht widerspricht eindeutig der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Fonzi (Slg. 1965, 676).

Schließlich rügt der Kläger in seiner Erwiderung, der Generalsekretär habe den Bericht des Beratenden Ausschusses nicht sorgfältig gewürdigt. Andernfalls hätte er, so trägt der Kläger vor, den Ausschuß auffordern müssen, den Bericht zu ergänzen. Meine Herren Richter, nachdem ich den Bericht mehrmals gelesen und versucht habe, mich in die Lage des Generalsekretärs zu versetzen, kann ich nur feststellen, daß ich keinen begründeten Anlaß für diese Rüge sehe.

Es bleibt die Frage der Kostenverteilung. Sie ist in den Artikeln 69 § § 2 und 3, 70 und 73 der Verfahrensordnung geregelt. Wie mir scheint, spricht aufgrund dieser Bestimmungen vieles dafür, daß die Kosten im vorliegenden Fall vom Gerichtshof nach freiem Ermessen verteilt werden können. Dazu gehören natürlich auch die Kosten des im Laufe des Verfahrens erledigten Zwischenstreits, die mit Beschluß vom 19. Juni 1974 dem Endurteil vorbehalten worden sind.

Wenn Sie, meine Herren Richter, meinen Sachausführungen folgen, halte ich es für angemessen, daß der Rat zwar seine eigenen Kosten sowie die nach Artikel 73 Buchstabe a erstattungsfähigen Kosten trägt, ihm im übrigen aber lediglich ein Teil der Kosten des Klägers auferlegt wird. Dafür spricht nach meiner Ansicht, daß der Kläger mit seinem vierten Klageantrag, mit seinem Angriff auf die Verwaltungsbefähigung von Herrn X und mit allen in seiner Erwiderung vorgebrachten Rügen keinen Erfolg hat. Es handelt sich bei weitem nicht um den ersten Fall, daß ein Kläger, der sich auf einen oder zwei — zumindest vertretbare — Klagegründe zu stützen vermag, seinen Vortrag nach Gutdünken auf alle möglichen mehr oder weniger belanglosen Nebenpunkte erstreckt und dadurch unnütz die Zeit des Gerichtshofes und der Gegenpartei in Anspruch nimmt. Ich halte es für an der Zeit, daß der Gerichtshof abschreckende Schritte gegen derartige Praktiken unternimmt und klarstellt, daß er nicht gewillt ist, dieses Treiben ungestraft gewähren zu lassen. Das scheint mir in Beamtensachen besonders wichtig zu sein, wo fast jede Behauptung mit einer gewissen Kritik an der Führung oder dem Gebaren eines oder mehrerer Mitbeamten verbunden ist. Einer derartigen Kritik sollten nicht ohne weiteres die Tore geöffnet werden.

Nach allem schlage ich Ihnen vor,

1.

den ablehnenden Bescheid des Generalsekretärs des Rates vom 13. September 1973 auf die vom Kläger nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde aufzuheben,

2.

die Verfügung des Generalsekretärs des Rates vom 25. Mai 1973 aufzuheben, durch die Herr X unter Übertritt in die Besoldungsgruppe LA 3 befördert wurde,

3.

dem Rat die Tragung seiner eigenen Kosten und der nach Artikel 73 Buchstabe a der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Kosten sowie der Hälfte der Kosten des Klägers aufzuerlegen, wobei zu den Kosten auch die Kosten gehören, die der Präsident der Ersten Kammer mit Beschluß vom 19. Juni 1974 in der Sache 188/73 R der Entscheidung durch Endurteil vorbehalten hat,

4.

festzustellen, daß der vierte Antrag des Klägers unzulässig ist.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.

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