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Document 61972CJ0043
Judgment of the Court of 24 October 1973. # Merkur Außenhandel-GmbH & Co. KG v Commission of the European Communities. # Case 43-72.
Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973.
Merkur Außenhandel-GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 43-72.
Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973.
Merkur Außenhandel-GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 43-72.
Sammlung der Rechtsprechung 1973 -01055
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1973:108
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. OKTOBER 1973. - MERKUR-AUSSENHANDELS-GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 43-72.
Sammlung der Rechtsprechung 1973 Seite 01055
Griechische Sonderausgabe Seite 00667
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00383
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . VERFAHREN - SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF - UNTERSCHIED VON DER ANFECHTUNGSKLAGE
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 178, ARTIKEL 215 )
2 . EWG - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - RECHTSETZUNGSAKTE, DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN ENTHALTEN - VERLETZUNG EINER HÖHEREN RECHTSNORM
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 215 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - EINFUHREN - AUSFUHREN - AUSGLEICHSBETRAEGE - ERMÄCHTIGUNG - AUSSCHLIESSLICHES RECHT DER MITGLIEDSTAATEN
( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES, ARTIKEL 7 )
4 . LANDWIRTSCHAFT - AUSFUHREN - AUSGLEICHSBETRAEGE - GEWÄHRUNG - VORAUSSETZUNGEN - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER KOMMISSION
( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES, ARTIKEL 1 )
5 . EWG - KONJUNKTURPOLITIK - GEMEINSCHAFTSORGANE - BEFUGNISSE - UMFANG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 103 )
1 . DIE SCHADENSERSATZKLAGE DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES IST ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND . SIE UNTERSCHEIDET SICH DADURCH VON DER ANFECHTUNGSKLAGE, DASS SIE NICHT DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME ZUM ZIEL HAT, SONDERN DEN ERSATZ DES VON EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN BEI SEINER TÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS .
2 . BEI RECHTSETZUNGSAKTEN DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN ENTHALTEN, KANN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH DIE AUSWIRKUNGEN DIESER AKTE ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN .
3 . ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES, WONACH " VON DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ERMÄCHTIGUNG ... NICHT TEILWEISE ... GEBRAUCH GEMACHT WERDEN ( DARF ) " WENDET SICH NUR AN DIE MITGLIEDSTAATEN .
4 . GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES IST DIE GEWÄHRUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN BEI DER AUSFUHR FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS NUR ZULÄSSIG, WENN SONST DER WARENVERKEHR MIT DIESEM ERZEUGNIS GESTÖRT WÜRDE . DIE KOMMISSION - DIE HIERÜBER ZU ENTSCHEIDEN HAT UND DABEI ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM VERFÜGT - IST ALSO NICHT VERPFLICHTET, FÜR ALLE IN DER VERORDNUNG NR . 974/71 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN .
5 . DIE GEMEINSCHAFTSORGANE KÖNNEN ZWAR AUFGRUND IHRER BEFUGNISSE AUS DEM VERTRAG, NAMENTLICH AUS ARTIKEL 103 ABSATZ 2, IM GEMEINSAMEN INTERESSE BESTIMMTE WIRKUNGEN DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT VORGENOMMENEN ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WECHSELKURSE SEINER WÄHRUNG IM VERHÄLTNIS ZUR AMTLICHEN PARITÄT MILDERN; HIERAUS FOLGT ABER NICHT, DASS DER RAT VERPFLICHTET WÄRE, DIESE WIRKUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSZUGLEICHEN, SOWEIT SIE DEN IMPORTEUREN ODER EXPORTEUREN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATES NACHTEILIG SIND .
ARTIKEL 103 ERMÄCHTIGT NÄMLICH DEN RAT, OHNE IHN DAZU ZU VERPFLICHTEN, " ... ÜBER DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ( ZU ) ENTSCHEIDEN ", UND VERLEIHT DAMIT DIESEM ORGAN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS, DIE ES IM " GEMEINSAMEN INTERESSE " UND NICHT IM EINZELINTERESSE EINER BESTIMMTEN GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN AUSZUÜBEN HAT .
1 MIT DER VORLIEGENDEN, AM 10 . JULI 1972 ERHOBENEN KLAGE ERSTREBT DIE KLAEGERIN DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG VON 50 000 DM ZUM ERSATZ DES SCHADENS, DEN SIE ANGEBLICH DADURCH ERLITTEN HAT, DASS DIE KOMMISSION FÜR DIE ZEIT VOM 12 . MAI BIS ZUM 2 . AUGUST 1971 FÜR DIE AUSFUHR VON VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN AUS GERSTE KEINE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT HAT, WIE SIE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ( ABL . L 106, S . 1 ) VORGESEHEN SIND .
2 DIE KOMMISSION HABE DAMIT SOWOHL GEGEN DIE VERORDNUNG ALS AUCH GEGEN DAS IN ARTIKEL 40 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERSTOSSEN, SO DASS DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES AUSGELÖST WERDE . DIESE RECHTSVERLETZUNGEN SEIEN ENTWEDER DARIN ZU SEHEN, DASS DIE WÄHREND DES ERWÄHNTEN ZEITRAUMS ANWENDBARE VERORDNUNG NR . 1014/71 VOM 17 . MAI 1971 ( ABL . L 110, S . 10 ) KEINE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR VON VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN AUS GERSTE VORGESEHEN HABE, ODER DARIN, DASS DIE KOMMISSION DER VERORDNUNG NR . 1687/71 VOM 30 . JULI 1971 ( ABL . L 173, S . 1 ), DIE AM 2 . AUGUST 1971 IN KRAFT GETRETEN IST UND AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIESE ERZEUGNISSE VORSIEHT, KEINE RÜCKWIRKUNG BEIGELEGT HABE .
ZUR ZULÄSSIGKEIT
3 OHNE INSOWEIT EINE FÖRMLICHE EINREDE ZU ERHEBEN, ÄUSSERT DIE KOMMISSION ZWEIFEL, OB EINE SCHADENSERSATZKLAGE - WIE DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HABE - ZULÄSSIG SEIN KÖNNE, WENN MIT IHR DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ANGEFOCHTEN WERDE UND SIE AUF DENSELBEN ODER EINEN VERGLEICHBAREN FINANZIELLEN ERFOLG GERICHTET SEI WIE ER SICH AUS DER AUFHEBUNG DER GENANNTEN VERORDNUNG ERGÄBE, WELCHE DIE KLAEGERIN MANGELS ZULÄSSIGKEIT NICHT ERSTREITEN KÖNNE .
4 DIE SCHADENSERSATZKLAGE DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES IST INDESSEN ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND . SIE UNTERSCHEIDET SICH DADURCH VON DER ANFECHTUNGSKLAGE, DASS SIE NICHT DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME ZUM ZIEL HAT, SONDERN DEN ERSATZ DES VON EINEM ORGAN BEI SEINER TÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS . DIE VORLIEGENDE SCHADENSERSATZKLAGE IST NUR AUF DIE ZUERKENNUNG DES ERSATZANSPRUCHS UND DAMIT AUF EINE LEISTUNG GERICHTET, DIE IHRE WIRKUNGEN ALLEIN GEGENÜBER DER KLAEGERIN ENTFALTEN SOLL .
5 DIE KOMMISSION MACHT WEITERHIN GELTEND, DIE KLAEGERIN MÜSSE AN DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND GERICHTE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERWIESEN WERDEN, DENN DER RECHTSSTREIT SEI AUF DIE WEIGERUNG DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDE DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKZUFÜHREN, DER KLAEGERIN FÜR IHRE AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN AUSGLEICHSBETRAEGE ZU GEWÄHREN . BEI DIESER VERFAHRENSWEISE WÜRDEN DIE DEUTSCHEN GERICHTE VERANLASST, DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES DIE FRAGE DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR . 1014/71 UND 1687/71 VORZULEGEN .
6 DER GERICHTSHOF IST INDESSEN IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT BEFASST WORDEN; ER HAT DAHER ZU PRÜFEN, OB DIESEN VERORDNUNGEN DIE BEHAUPTETEN FEHLER ANHAFTEN . ES WÜRDE IM ÜBRIGEN GEGEN DIE GRUNDSÄTZE EINER GUTEN RECHTSPFLEGE SOWIE DER PROZESSÖKONOMIE VERSTOSSEN, WOLLTE MAN DIE KLAEGERIN ZWINGEN, NATIONALE RECHTSBEHELFE AUSZUSCHÖPFEN UND SO LÄNGERE ZEIT AUF DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHREN ANTRAG ZU WARTEN .
7 DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
8 DA ES SICH BEI DEN BEANSTANDETEN HANDLUNGEN UM RECHTSETZUNGSAKTE HANDELT, DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN ENTHALTEN, KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH DIE AUSWIRKUNGEN DIESER AKTE ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN . SOMIT HAT DER GERICHTSHOF ALS ERSTES ZU PRÜFEN, OB EINE SOLCHE VERLETZUNG VORLIEGT .
9 DIE VERORDNUNG NR . 974/71 IST DURCH DIE RÜCKWIRKEND AB 1 . JULI 1972 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2746/72 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1972 ( ABL . L 291, S . 248 ) ABGEÄNDERT WORDEN . DA DIE UMSTRITTENEN VORGÄNGE VOR DIESEM ZEITPUNKT LIEGEN, IST DER RECHTSSTREIT AUFGRUND DER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 974/17 ZU ENTSCHEIDEN, DIE IM FOLGENDEN ALLEIN HERANGEZOGEN WIRD .
ZUM ERSTEN KLAGEGRUND
10 1 . DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE KOMMISSION SEI GRUNDSÄTZLICH VERPFLICHTET GEWESEN, AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ALLE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 GENANNTEN ERZEUGNISSE FESTZUSETZEN; DIES ERGEBE SICH AUS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG, WONACH " VON DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ERMÄCHTIGUNG ... NICHT TEILWEISE ... GEBRAUCH GEMACHT WERDEN ( DARF ) ". DIESE VORSCHRIFT SEI NICHT NUR AN DIE MITGLIEDSTAATEN SONDERN AUCH AN DIE KOMMISSION GERICHTET .
11 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 974/71 IST EIN MITGLIEDSTAAT, DER BESTIMMTE WÄHRUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN GETROFFEN HAT, " ERMÄCHTIGT ", " BEI DER AUSFUHR NACH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN AUSGLEICHSBETRAEGE ZU GEWÄHREN ". DA ARTIKEL 7 DEN AUSDRUCK " ERMÄCHTIGUNG " WIEDERHOLT, WENDET ER SICH NUR AN DIE MITGLIEDSTAATEN .
12 GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG NR . 974/71 WIRD VON DER MÖGLICHKEIT, FÜR AUSFUHREN AUSGLEICHSBETRAEGE ZU GEWÄHREN, " NUR GEBRAUCH GEMACHT, SOFERN DIE ANWENDUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDE ". DIE GEWÄHRUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN IST DAHER FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS NUR ZULÄSSIG, WENN SONST DER WARENVERKEHR MIT DIESEM ERZEUGNIS GESTÖRT WÜRDE .
13 AUS GEIST UND ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NR . 974/71 GEHT HERVOR, DASS DIE ENTSCHEIDUNG DIESER FRAGE DER KOMMISSION UND NICHT DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT . SO IST ARTIKEL 6 ZU ENTNEHMEN, DASS ES SACHE DER KOMMISSION UND NICHT DER MITGLIEDSTAATEN IST, DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN, ALSO AUCH DIE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN, DASS NACH DEN IN DIESER VERORDNUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS KEIN AUSGLEICHSBETRAG IN BETRACHT KOMMT . ÜBERDIES ERGING DIE VERORDNUNG NR . 974/71 AUFGRUND DER NR . 4 DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 9 . MAI 1971 ZUR MONETÄREN SITUATION ( ABL . C 85, S . 1 ), WONACH " IN DEM BESTREBEN, DIE ANWENDUNG EINSEITIGER MASSNAHMEN ZU VERMEIDEN, DIE EVENTÜLLE STÖRUNGEN IM HANDELSVERKEHR MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ABWEHREN SOLLEN, ... DER RAT GEMÄSS ARTIKEL 103 DES VERTRAGES UNVERZUEGLICH DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ( ERLÄSST ) ". DA SOMIT DER ZWECK DER VERORDNUNG DARIN BESTEHT, " EINSEITIGE MASSNAHMEN " AUSZUSCHLIESSEN, KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS SIE DIE FRAGE, OB FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS DIE GEWÄHRUNG DER STREITIGEN AUSGLEICHSBETRAEGE ZUR VERMEIDUNG VON STÖRUNGEN ERFORDERLICH IST ODER NICHT, DER ALLEINIGEN BEURTEILUNG DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN HÄTTE .
14 DIE KOMMISSION IST ALSO NICHT VERPFLICHTET, FÜR ALLE IN DER VERORDNUNG NR . 974/71 GENANNTEN ERZEUGNISSE AUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN .
15 2 . DIE KLAEGERIN IST DER AUFFASSUNG, DIE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION, VON ANFANG AN AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUSFUHR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE FESTZUSETZEN, ERGEBE SICH AUCH AUS IHRER PRAXIS IN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG, WONACH " BEI ERZEUGNISSEN, FÜR DIE DER NACH ARTIKEL 2 BERECHNETE BETRAG - VERGLICHEN MIT IHREM DURCHSCHNITTSWERT - UNBEDEUTEND IST, ... KEIN AUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT ( WIRD ) ". DIE KOMMISSION HABE NÄMLICH VON DER FESTSETZUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN NUR ABGESEHEN, WENN DIESE GERINGER ALS 1 PROZENT DES DURCHSCHNITTSWERTS DES ERZEUGNISSES GEWESEN SEIEN . DA DIE KOMMISSION SOMIT IHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FREIWILLIG EINGESCHRÄNKT HABE, SEI SIE VERPFLICHTET GEWESEN, AUSGLEICHSBETRAEGE IMMER DANN FESTZUSETZEN, WENN DIESE GRENZE ÜBERSCHRITTEN WURDE, WAS NACH DEM EIGENEN EINGESTÄNDNIS DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS GERSTE DER FALL GEWESEN SEI .
16 DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION IST JEDOCH ZU ENTNEHMEN, DASS SIE SICH NICHT STRENG AN DIESES KRITERIUM GEHALTEN, SONDERN ES VON ANFANG AN ALS ORIENTIERUNGSMARKE ANGESEHEN UND SICH VORBEHALTEN HAT, HIERVON ABZUWEICHEN, WENN SIE IM RAHMEN IHRES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS ZU DER AUFFASSUNG GELANGEN SOLLTE, DASS DIE BESONDERHEITEN EINES BESTIMMTEN FALLES DIES ERFORDERTEN . DARÜBER HINAUS WAR DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG NR . 974/71 AUCH VERPFLICHTET, VON DER FESTSETZUNG EINES AUSGLEICHSBETRAGES IMMER DANN ABZUSEHEN, WENN DIESER NICHT ERFORDERLICH ERSCHIEN, UM STÖRUNGEN ZU VERMEIDEN, UND ZWAR UNABHÄNGIG VON DER HÖHE DES AUSGLEICHSBETRAGS IM VERHÄLTNIS ZUM DURCHSCHNITTSWERT DES BETROFFENEN ERZEUGNISSES .
17 DIE AUF DIE VERLETZUNG DER VERORDNUNG NR . 974/71 GESTÜTZTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET .
ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND
18 DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE KOMMISSION HABE DURCH DIE NICHTEINBEZIEHUNG DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS GERSTE IN DIE AUSGLEICHSREGELUNG EINE DISKRIMINIERUNG BEGANGEN, DENN SIE HABE DIE DEUTSCHEN EXPORTEURE DIESER ERZEUGNISSE SOWOHL GEGENÜBER DEN EXPORTEUREN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN, DIE KEINE WÄHRUNGSMASSNAHMEN DER IN DER VERORDNUNG NR . 974/71 BEZEICHNETEN ART GETROFFEN HATTEN, ALS AUCH GEGENÜBER DENJENIGEN DEUTSCHEN UNTERNEHMEN SCHLECHTER GESTELLT, DENEN DIE MIT DIESER VERORDNUNG EINGEFÜHRTE REGELUNG VON ANFANG AN ZUSTATTEN GEKOMMEN SEI .
19 1 . WAS DEN VERGLEICH MIT DEN EXPORTEUREN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ANBELANGT, SO IST DIE NACH ARTIKEL 103 EWG-VERTRAG ERLASSENE VERORDNUNG NR . 974/71, AUF DER DIE VERORDNUNGEN NR . 1014/71 UND 1687/71 BERUHEN, AUFGRUND DER TATSACHE ERGANGEN, DASS EINIGE MITGLIEDSTAATEN, DARUNTER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE BANDBREITEN DER WECHSELKURSE IHRER WÄHRUNGEN IM VERHÄLTNIS ZUR AMTLICHEN PARITÄT ERWEITERT HATTEN .
20 GERATEN DURCH EINE SOLCHE ERWEITERUNG DIE IMPORTEURE UND EXPORTEURE DES STAATES, DER SIE VORNIMMT, IN EINE LAGE, DIE SICH VON DER DER ENTSPRECHENDEN GEWERBETREIBENDEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHEIDET, SO IST DIESER UNTERSCHIED NICHT AUF EIN EINGREIFEN DER GEMEINSCHAFT, SONDERN AUF DIE ENTSCHEIDUNG JENES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKZUFÜHREN . GEWISS KÖNNEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE AUFGRUND IHRER BEFUGNISSE AUS DEM VERTRAG, NAMENTLICH AUS ARTIKEL 103 ABSATZ 2, IM - WIE ES IM ERSTEN ABSATZ DESSELBEN ARTIKELS HEISST - " GEMEINSAMEN INTERESSE " BESTIMMTE WIRKUNGEN EINER SOLCHEN NATIONALEN MASSNAHME MILDERN; HIERAUS FOLGT ABER NICHT, DASS DIE ORGANE VERPFLICHTET WÄREN, DIESE WIRKUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSZUGLEICHEN, SOWEIT SIE DEN IMPORTEUREN ODER EXPORTEUREN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS NACHTEILIG SIND . DENN ARTIKEL 103 ERMÄCHTIGT DEN RAT, OHNE IHN DAZU ZU VERPFLICHTEN, " ... ÜBER DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ( ZU ) ENTSCHEIDEN ", UND VERLEIHT DAMIT DIESEM ORGAN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS, DIE ES IM " GEMEINSAMEN INTERESSE " UND NICHT IM EINZELINTERESSE EINER BESTIMMTEN GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN AUSZUÜBEN HAT .
21 DIE BEHAUPTETE DISKRIMINIERUNG LIEGT ALSO NICHT VOR .
22 2 . WAS DEN VERGLEICH MIT DEN DEUTSCHEN EXPORTEUREN VON ERZEUGNISSEN ANBELANGT, DENEN DIE AUSGLEICHSREGELUNG VON ANFANG AN ZUSTATTEN KAM, SO LAEGE IN DER VON DER KLAEGERIN GERÜGTEN UNGLEICHBEHANDLUNG NUR DANN EIN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT, WENN SIE WILLKÜRLICH ERSCHIENE .
23 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE KOMMISSION IN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG NR . 974/71 BEI DER ENTSCHEIDUNG DER FRAGE, OB DIE IN DER VERORDNUNG GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN KÖNNEN, ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM VERFÜGT . IM HINBLICK AUF DEN AUSNAHMECHARAKTER DER AUSGLEICHSBETRAEGE IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DIE KOMMISSION VON DIESER BEFUGNIS EINEN WILLKÜRLICHEN GEBRAUCH GEMACHT HÄTTE .
24 DA SICH DIE VERORDNUNG NR . 974/71 - BERÜCKSICHTIGT MAN DIE VORGÄNGE, DIE ZU IHREM ERLASS FÜHRTEN - ALS EINE DRINGLICHKEITSMASSNAHME DARSTELLT, MUSSTE DIE KOMMISSION INNERHALB KÜRZESTER FRIST DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ERLASSEN UND HIERBEI GETRENNT FÜR JEDES EINZELNE DER ZAHLREICHEN IN BETRACHT KOMMENDEN ERZEUGNISSE ENTSCHEIDEN, OB SEINE NICHTEINBEZIEHUNG IN DIE AUSGLEICHSREGELUNG ZU STÖRUNGEN IM WARENVERKEHR MIT DIESEM ERZEUGNIS FÜHREN WÜRDE . DIE KOMMISSION MUSSTE SOMIT NOTWENDIG GLOBALE URTEILE ABGEBEN, DESHALB REICHT DIE MÖGLICHKEIT, DASS EINIGE IHRER ENTSCHEIDUNGEN SPÄTER VIELLEICHT IN WIRTSCHAFTLICHER HINSICHT FRAGWÜRDIG ODER REVISIONSBEDÜRFTIG ERSCHIENEN, FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS, EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT ANZUNEHMEN, SOFERN DIE KOMMISSION SICH NACHWEISLICH VON ERWAEGUNGEN LEITEN LIESS, DIE NICHT OFFENSICHTLICH IRRIG WAREN . DAS WAR ABER AUSWEISLICH DER AKTEN IN DER TAT DER FALL BEI DER BEURTEILUNG DER LAGE FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE, UND ZWAR IM HINBLICK SOWOHL AUF DIE ANDEREN ERZEUGNISSE AUS GERSTE ALS AUCH AUF DIE GERSTE SELBST .
25 DAS AUF EINE ANGEBLICHE DISKRIMINIERUNG GESTÜTZTE KLAGEVORBRINGEN IST DAHER UNBEGRÜNDET .
26 NACH ALLEM HAFTEN DEN VERORDNUNGEN NR . 1014/71 UND 1687/71 DIE BEHAUPTETEN FEHLER NICHT AN . DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN, OHNE DASS AUF DIE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHTE .
27 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN .
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN .