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Document 61972CJ0014

Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1972.
Helmut Heinze gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland.
Leistungen an Tuberkulosekranke.
Rechtssache 14-72.

Sammlung der Rechtsprechung 1972 -01105

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1972:98

61972J0014

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1972. - HELMUT HEINZE GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT). - RECHTSSACHE 14-72.

Sammlung der Rechtsprechung 1972 Seite 01105
Dänische Sonderausgabe Seite 00281
Griechische Sonderausgabe Seite 00259
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00375


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - WIRKUNGEN EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT IM VERHÄLTNIS ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT - BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFS - GRENZEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

2 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDUNGSBEREICH BEI NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN - AUSDEHNUNG AUF LEISTUNGEN VORBEUGENDER UND HEILENDER ART

( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES, ARTIKEL 2 ABSATZ 1 )

3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT - BEGRIFF - ANSPRUCHSERWERB DURCH ZUSAMMENRECHNUNG DER ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN

( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES, ARTIKEL 2, ARTIKEL 16 )

Leitsätze


1 . DER GERICHTSHOF IST BEFUGT, DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ENTNEHMENDEN AUSLEGUNGSGESICHTPUNKTE AN DIE HAND ZU GEBEN, VON DENEN DIESES GERICHT BEI DER BEURTEILUNG DER RECHTSWIRKUNGEN DER NATIONALEN VORSCHRIFT AUSGEHEN KANN .

2 . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 ERFASST AUCH LEISTUNGEN VORBEUGENDER UND HEILENDER ART .

3 . LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DER " ERWERBSFÄHIGKEIT " DES VERSICHERTEN STEHEN, AUCH DESSEN FAMILIENANGEHÖRIGEN GEWÄHRT WERDEN UND HAUPTSÄCHLICH AUF DIE HEILUNG DES ERKRANKTEN SOWIE DEN SCHUTZ SEINER UMGEBUNG ABZIELEN, SIND ALS LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 ANZUSEHEN . DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BESTIMMT SICH FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF SOLCHE LEISTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 16 FF . DER VERORDNUNG NR . 3 .

Entscheidungsgründe


1 DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 1 . MÄRZ 1972, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24 . APRIL 1972, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER GEBETEN, WIE EINIGE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANWENDUNG VON PARAGRAPH 1244A RVO AUSZULEGEN SIND . DIESE VORSCHRIFT REGELT, WELCHE LEISTUNGEN DIE RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER IHREN VERSICHERTEN IN TUBERKULOSEFÄLLEN ZU GEWÄHREN HABEN . DIE FRAGE DES BUNDESSOZIALGERICHTS GEHT DAHIN, OB DIE ARTIKEL 26 UND 27 DER VERORDNUNG NR . 3 AUF LEISTUNGEN NACH PARAGRAPH 1244A RVO SINNGEMÄSS ANWENDBAR SIND .

2 DER PARAGRAPH 1244A IST DURCH PARAGRAPH 31 DES GESETZES ÜBER DIE TUBERKULOSEHILFE VOM 23 . JULI 1959 IN DIE REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG EINGEFÜGT WORDEN . " ZUR FÖRDERUNG UND SICHERUNG DER HEILUNG ERKRANKTER " ( ARTIKEL 1 ABSATZ 1 SATZ 1 ) SAH DIESES GESETZ DIE GEWÄHRUNG VON HEILBEHANDLUNG, EINGLIEDERUNGSHILFE, WIRTSCHAFTLICHER HILFE UND VORBEUGENDER HILFE DURCH DIE TRAEGER DER ÖFFENTLICHEN FÜRSORGE ( SOZIALHILFE ) AN ALLE TUBERKULOSEKRANKEN VOR, SOWEIT SIE DIE ERFORDERLICHE HILFE NICHT ANDERWEITIG ERHALTEN KONNTEN . DEMGEGENÜBER BEZIEHT SICH DER GENANNTE PARAGRAPH 31 AUSSCHLIESSLICH AUF TUBERKULOSEKRANKE, DIE VERSICHERTE ODER RENTNER DER RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER ODER ABER EHEGATTEN UND KINDER DIESER PERSONEN SIND, DAS HEISST, ER HAT MIT DER EINFÜGUNG VON PARAGRAPH 1244A IN DIE REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG DIE RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER VERPFLICHTET, DIESEM PERSONENKREIS INSBESONDERE DIE ERFORDERLICHE HEILBEHANDLUNG UND EIN ÜBERGANGSGELD ZU GEWÄHREN; DIESE VERPFLICHTUNG BESTEHT ENTGEGEN DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN VON PARAGRAPH 1236 RVO ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VON DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN AUCH DANN, WENN NICHT ZU BEFÜRCHTEN IST, DASS DIE ERWERBSFÄHIGKEIT GEFÄHRDET IST, ODER WENN KEINE AUSSICHT BESTEHT, DASS SIE DURCH DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ERHALTEN, WESENTLICH GEBESSERT ODER WIEDERHERGESTELLT WERDEN KANN .

3 AUSWEISLICH DER AKTEN SIND DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS, DER DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT, VON EINEM DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER DIE RECHTSVORTEILE VON PARAGRAPH 1244A RVO VERSAGT WORDEN, WEIL SEINE IN DEUTSCHLAND ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUR ERFÜLLUNG DER IN DIESER VORSCHRIFT VORGESEHENEN WARTEZEIT VON 60 MONATEN NICHT AUSREICHTEN . UM DEN VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN, MUSS DAS VORLEGENDE GERICHT DIE FRAGE KLÄREN, OB DIE VON DEM BETROFFENEN ARBEITNEHMER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT FRÜHER ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DIE ANWENDUNG VON PARAGRAPH 1244A RVO ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND . DAS BUNDESSOZIALGERICHT MUSS ALSO DIE IN PARAGRAPH 1244A RVO VORGESEHENEN LEISTUNGEN UNTER DIE VORAUSSETZUNGEN SUBSUMIEREN, NACH DENEN SICH DER ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESTIMMT . ZWAR KANN DER GERICHTSHOF IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN DIESE SUBSUMTION NICHT SELBST VORNEHMEN, JEDOCH IST ER BEFUGT, DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ENTNEHMENDEN AUSLEGUNGSGESICHTSPUNKTE AN DIE HAND ZU GEBEN, VON DENEN DIESES GERICHT DANN BEI DER BEURTEILUNG DER RECHTSWIRKUNGEN DER GENANNTEN VORSCHRIFT AUSGEHEN KANN .

4 NACH IHREM ARTIKEL 1 BUCHSTABE B GILT DIE VERORDNUNG NR . 3 FÜR ALLE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH AUF DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 BEZEICHNETEN " SYSTEME UND ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT " BEZIEHEN; NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 FINDET DIE VERORDNUNG AUF " DIE ÖFFENTLICHE FÜRSORGE " KEINE ANWENDUNG . ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE IST ALSO ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB RECHTSVORTEILE DER IN PARAGRAPH 1244A RVO VORGESEHENEN ART ZU DEN LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT GEHÖREN, DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR . 3 AUFGEFÜHRT SIND . FÜR DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 3 IST VON DEM GRUNDLEGENDEN ZWECK DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES AUSZUGEHEN, NÄMLICH DIE GÜNSTIGSTEN VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, UM DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DER GEMEINSCHAFT SOWOHL HINSICHTLICH DES WOHNSITZES ALS AUCH DES ARBEITSPLATZES IM HOHEITSGEBIET EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS HERZUSTELLEN . BEI DIESER ZIELSETZUNG KANN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS DER BEGRIFF DER SOZIALEN SICHERHEIT AUCH EINEN VORBEUGENDEN SCHUTZ UMFASST, DER EINER BLOSSEN SOZIALHILFEMASSNAHME NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN KANN .

5 AUS DIESER SICHT IST EINE VORSCHRIFT, DIE EINE UNMITTELBARE VERBINDUNG ZWISCHEN DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER RENTENVERSICHERUNG UND DEM ERWERB EINES AUF EINER TUBERKULOSEERKRANKUNG BERUHENDEN LEISTUNGSANSPRUCHS DER VERSICHERTEN UND IHRER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN GEGEN DIE RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER HERSTELLT, UM DAMIT INSBESONDERE DER HEILUNG DIESER PERSONEN ZU DIENEN, DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT ZUZURECHNEN . AN DIESER BEURTEILUNG ÄNDERT SICH NICHTS DADURCH, DASS DIE TUBERKULOSE ALS ANSTECKENDE KRANKHEIT, DIE EINE GEFAHR FÜR DIE VOLKSGESUNDHEIT DARSTELLT, GEGENSTAND EINES BESONDEREN GESETZES ZUR REGELUNG VON VORBEUGE - UND HEILMASSNAHMEN WAR, WELCHE DIE TRAEGER DER SOZIALHILFE ZUGUNSTEN EINES JEDEN IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN ERKRANKTEN ZU ERGREIFEN HABEN, SOFERN DIESE LEISTUNGEN NICHT BEREITS VON VERSICHERUNGSTRAEGERN ERBRAUCHT WERDEN .

6 LEISTUNGEN VORBEUGENDER UND HEILENDER ART WERDEN ALSO VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 ERFASST .

7 IM HINBLICK AUF DIE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGE IST NOCH ZU PRÜFEN, OB DIE IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DEN ERWERB DES FRAGLICHEN LEISTUNGSANSPRUCHS AUFGRUND DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT HERANGEZOGENEN ARTIKEL 26 UND 27 DER VERORDNUNG NR . 3 ZUSAMMENZURECHNEN WAREN .

8 WIE DER VORLAGEBESCHLUSS HERVORHEBT, KÖNNEN LEISTUNGEN, DIE IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DER " ERWERBSFÄHIGKEIT " DES VERSICHERTEN STEHEN, SOFERN NICHTS ANDERES BESTIMMT IST, NICHT ALS LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 3 ANGESEHEN WERDEN . SIE SIND JEDOCH LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3, WENN SIE AUCH DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN DES VERSICHERTEN GEWÄHRT WERDEN UND IHR HAUPTZIEL DIE HEILUNG DES ERKRANKTEN SOWIE DER SCHUTZ SEINER UMGEBUNG IST .

9 DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BESTIMMT SICH SOMIT FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF SOLCHE LEISTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 16 FF . DER VERORDNUNG NR . 3 .

Kostenentscheidung


10 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 1 . MÄRZ 1972 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1 . EINE VORSCHRIFT, DIE EINE UNMITTELBARE VERBINDUNG ZWISCHEN DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER RENTENVERSICHERUNG UND DEM ERWERB EINES AUF EINER TUBERKULOSEERKRANKUNG BERUHENDEN LEISTUNGSANSPRUCHS DER VERSICHERTEN UND IHRER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN GEGEN DIE RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER HERSTELLT, UM DAMIT INSBESONDERE DER HEILUNG DIESER PERSONEN ZU DIENEN, IST DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT ZUZURECHNEN .

2 . LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DER " ERWERBSFÄHIGKEIT " DES VERSICHERTEN STEHEN, AUCH DESSEN FAMILIENANGEHÖRIGEN GEWÄHRT WERDEN UND HAUPTSÄCHLICH AUF DIE HEILUNG DES ERKRANKTEN SOWIE DEN SCHUTZ SEINER UMGEBUNG ABZIELEN, SIND ALS LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 3 ANZUSEHEN . DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN BESTIMMT SICH SOMIT FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF SOLCHE LEISTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 16 FF . DER VERORDNUNG NR . 3 .

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