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Document 61971CJ0040
Judgment of the Court (First Chamber) of 17 February 1972. # Denise Richez-Parise v Commission of the European Communities. # Case 40-71.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Februar 1972.
Denise Richez-Parise gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 40-71.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Februar 1972.
Denise Richez-Parise gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 40-71.
Sammlung der Rechtsprechung 1972 -00073
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1972:9
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. FEBRUAR 1972. - DENISE RICHEZ-PARISE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 40-71.
Sammlung der Rechtsprechung 1972 Seite 00073
Dänische Sonderausgabe Seite 00029
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00037
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . BEAMTE - KLAGE - FRISTEN - ZIEL - ZWINGENDE GELTUNG
( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 91 )
2 . BEAMTE - KLAGE - UNTÄTIGKEIT DER VERWALTUNG - BEGRIFF - ZWISCHENBESCHEID - KEINE RECHTSWIRKUNGEN
( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 91 )
1 . DIE BEIDEN FRISTEN DES ARTIKELS 91 SOLLEN MITEINANDER INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE DIE FÜR EINEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB UNERLÄSSLICHE RECHTSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTEN . DAHER KÖNNEN DIE BETROFFENEN NICHT BEFUGT SEIN, SIE NACH BELIEBEN ZU VERLÄNGERN .
2 . EIN BESCHEID, MIT DEM DIE VERWALTUNG EINEM BETEILIGTEN MITTEILT, DASS SEIN ANTRAG GEPRÜFT WERDE, KOMMT EINER NICHTBESCHEIDUNG GLEICH . EIN SOLCHER BESCHEID ERZEUGT KEINE RECHTSWIRKUNGEN, VERLÄNGERT INSBESONDERE DIE FRISTEN DES ARTIKELS 91 DES BEAMTENSTATUTS NICHT .
1 DIE KLAEGERIN BEGEHRT MIT IHRER IN DER KANZLEI AM 8 . JULI 1971 EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION ÜBER IHREN ANTRAG, IHR ENTWEDER VERGÜTUNGEN ZU BEWILLIGEN, DIE DEN VOM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 9 . JULI 1970 IN DER RECHTSSACHE 23/69 ( SLG . 1970, 547 ) FRAU FIEHN ZUERKANNTEN ENTSPRECHEN, ODER SIE IN DAS AMT WIEDEREINZUSETZEN, DAS SIE VOR DEM 1 . OKTOBER 1968 BEI DER KOMMISSION INNEHATTE; HILFSWEISE BEANTRAGT SIE DIE WIEDERAUFNAHME DES DURCH URTEIL VOM 28 . MAI 1970 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19, 20, 25 UND 30/69 ( DENISE RICHEZ-PARISE UND ANDERE GG . KOMMISSION - SLG . 1970, 325 FF .) ABGESCHLOSSENEN VERFAHRENS .
2/3 DIE KLAGESCHRIFT VEREINIGT ALSO ZWEI VERSCHIEDENE ANTRAEGE IN SICH, DIE, WAS DAS VERFAHREN UND DIE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT, VERSCHIEDENEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN . DA JEDOCH DER WIEDERAUFNAHMEANTRAG NUR HILFSWEISE GESTELLT IST UND IM WESENTLICHEN DAS GLEICHE ZIEL WIE DER HAUPTANTRAG HAT, IST AUS DEN FOLGENDEN GRÜNDEN MIT EINEM URTEIL ÜBER BEIDE ANTRAEGE ZU ENTSCHEIDEN .
4 GEGEN DEN HAUPTKLAGEANTRAG HAT DIE BEKLAGTE KOMMISSION MEHRERE PROZESSHINDERNDE EINREDEN GELTEND GEMACHT . NAMENTLICH TRAEGT SIE VOR, DIE KLAGEFRIST SEI VERSÄUMT .
5 BESCHEIDET DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE EINEN ANTRAG ODER EINE BESCHWERDE NICHT, SO GILT DIES GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS NACH ABLAUF EINER FRIST VON ZWEI MONATEN ALS STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG, DIE INNERHALB EINER ZWEIMONATSFRIST ANGEFOCHTEN WERDEN KANN .
6/7 DIE BEIDEN FRISTEN DES ARTIKELS 91 SOLLEN MITEINANDER INNERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE DIE FÜR EINEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB UNERLÄSSLICHE RECHTSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTEN . DAHER KÖNNEN DIE BETROFFENEN NICHT BEFUGT SEIN, SIE NACH BELIEBEN ZU VERLÄNGERN .
8/10 DAS SCHREIBEN VOM 15 . DEZEMBER 1970, IN DEM DER PERSONALDIREKTOR DER KLAEGERIN MITTEILTE, DASS DIE VON IHR AUFGEWORFENE FRAGE IN DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION GEPRÜFT WERDE, DIESE ABER NOCH NICHT ZU EINEM ABSCHLIESSENDEN ERGEBNIS GELANGT SEIEN, STELLTE KEINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG DAR . ES KANN ANDERERSEITS FÜR SICH ALLEIN AUCH KEINE ANDERE RECHTSWIRKUNG HABEN, NAMENTLICH NICHT DIE FRISTEN DES ARTIKELS 91 DES BEAMTENSTATUTS VERLÄNGERN . DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION HATTEN NICHT INNERHALB VON ZWEI MONATEN ÜBER DEN ANTRAG VOM 10 . SEPTEMBER 1970 ENTSCHIEDEN; DAS SCHREIBEN VOM 15 . DEZEMBER KONNTE DESHALB DIE ZWEIMONATSFRIST NICHT UNTERBRECHEN, DIE DER KLAEGERIN SOMIT ZUR VERFÜGUNG STAND, UM DIE AUS DIESEM SCHREIBEN ZU ENTNEHMENDE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG BEIM GERICHTSHOF ANZUFECHTEN .
11 DIE KLAGE IST DAHER, SOWEIT SIE GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG DES ANTRAGS VOM 10 . SEPTEMBER 1970 GERICHTET IST, WEGEN FRISTVERSÄUMNIS ALS UNZULÄSSIG ANZUSEHEN .
12/15 HILFSWEISE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN DIE WIEDERAUFNAHME DES DURCH URTEIL VOM 28 . MAI 1970 ABGESCHLOSSENEN VERFAHRENS, UM DAS ZU ERLANGEN, WAS SIE AUCH MIT IHREM HAUPTANTRAG BEGEHRT . NACH IHRER ANSICHT ENTHIELT DIE ERWIDERUNG IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19, 20, 25 UND 30/69 INSOWEIT EINE ÄNDERUNG DES URSPRÜNGLICHEN KLAGEANTRAGS, ALS DARIN AUSGEFÜHRT IST, DASS DIE KLAEGERIN IHREN ANTRAG AUF WIEDEREINSETZUNG IN IHR AMT FALLEN LASSE UND ALS ERSATZ FÜR DEN VON IHR ERLITTENEN SCHADEN EINEN BETRAG IN HÖHE VON DREI JAHRESGRUNDGEHÄLTERN FORDERE . DIESE ÄNDERUNG SEI DEM GERICHTSHOF OHNE IHR EINVERSTÄNDNIS MITGETEILT WORDEN UND HABE IHN IRREGEFÜHRT . DIESER IRRTUM SEI NICHT OHNE EINFLUSS AUF DAS URTEIL VOM 28 . MAI 1970 GEBLIEBEN, DENN ER KOMME DEUTLICH IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN ZUM AUSDRUCK .
16/17 GEMÄSS ARTIKEL 41 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG KANN DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BEIM GERICHTSHOF NUR DANN BEANTRAGT WERDEN, WENN EINE TATSACHE VON ENTSCHEIDENDER BEDEUTUNG BEKANNT WIRD, DIE VOR VERKÜNDUNG DES URTEILS DEM GERICHTSHOF UND DER DIE WIEDERAUFNAHME BEANTRAGENDEN PARTEI UNBEKANNT WAR . ARTIKEL 98 DER VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMT, DASS DIE WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS BINNEN DREI MONATEN NACH DEM TAG ZU BEANTRAGEN IST, AN DEM DER ANTRAGSTELLER KENNTNIS VON DER TATSACHE ERHALTEN HAT, AUF DIE ER SEINEN ANTRAG STÜTZT .
18/21 AUS DEM SCHREIBEN DER KLAEGERIN AN DEN PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION VOM 10 . DEZEMBER 1970 GEHT HERVOR, DASS DIE KLAEGERIN BEREITS AM 18 . JUNI 1970 VON DER TATSACHE KENNTNIS GEHABT HAT, DIE SIE GELTEND MACHT . IHR AM 8 . JULI 1971 IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENER ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS IST DEMNACH ALS VERSPÄTET ABZUWEISEN, OHNE DASS ZU PRÜFEN WÄRE, OB ER IM ÜBRIGEN DEN ANFORDERUNGEN DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ENTSPRICHT . DER GERICHTSHOF HÄLT ES JEDOCH FÜR ANGEBRACHT ZU BEMERKEN, DASS DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DES URTEILS VOM 28 . MAI 1970, AUF DIE DER ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS GESTÜTZT WIRD, DAS WORT " IM ÜBRIGEN " ENTHÄLT . DIESER AUSDRUCK LÄSST ERKENNEN, DASS DIE AN DER FRAGLICHEN STELLE ANGEFÜHRTE TATSACHE NUR ALS ZUSÄTZLICHER GRUND ZU DER VORANGEHENDEN TRAGENDEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HINZUTRITT .
22 NACH ALLEDEM IST DER ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .
23/24 DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
25/28 DIE BEKLAGTE HAT ANGEREGT, IM VORLIEGENDEN FALL ABWEICHEND VON DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KLAEGERIN ZU VERURTEILEN, IHR IHRE AUSLAGEN ZU ERSTATTEN, DA DIE KLAEGERIN DIESE OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT HABE . DIE BEKLAGTE HAT JEDOCH IHRERSEITS DIE KLAEGERIN IRREGEFÜHRT, NAMENTLICH DURCH DAS SCHREIBEN IHRES PERSONALDIREKTORS VOM 15 . DEZEMBER 1970, DAS ZU DER ANNAHME VERLEITEN KONNTE, DASS DER ANTRAG VOM 10 . SEPTEMBER 1970 NICHT GANZ UNBEGRÜNDET SEI . SOLCHE SCHREIBEN, DEREN INHALT GEEIGNET IST, DEN FALSCHEN EINDRUCK HERVORZURUFEN, DASS DER ANTRAG ZU EINER ERNEUTEN PRÜFUNG ANLASS GEBEN KÖNNE, DEREN ERGEBNIS DER BETROFFENE IN RUHE ABWARTEN KÖNNE, SIND ZU MISSBILLIGEN . DESHALB MUSS DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 70 DER VERFAHRENSORDNUNG GELTEN .
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .
2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN .