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Document 61971CJ0036

Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1972.
Günter Henck gegen Hauptzollamt Emden.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Mischfutter.
Rechtssache 36-71.

Sammlung der Rechtsprechung 1972 -00187

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1972:25

61971J0036

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAERZ 1972. - GUENTER HENCK GEGEN HAUPTZOLLAMT EMDEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 36-71.

Sammlung der Rechtsprechung 1972 Seite 00187
Dänische Sonderausgabe Seite 00067
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00073


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - EINORDNUNG DER WAREN - KRITERIEN - OBJEKTIVE MERKMALE

2 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - BEZEICHNUNG DER WAREN - EINORDNUNG EINES ERZEUGNISSES UNTER DIE TARIFNUMMERN 11.01 UND 11.02 - KRITERIEN

3 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - BEZEICHNUNG DER WAREN - EINORDNUNG EINES ERZEUGNISSES UNTER DIE TARIFNUMMER 23.07 - KRITERIEN

Leitsätze


1 . IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT UND EINER GEORDNETEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT SIND FÜR DIE EINORDNUNG DER WAREN IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IM ALLGEMEINEN DEREN OBJEKTIVE MERKMALE UND EIGENSCHAFTEN AUSSCHLAGGEBEND .

2 . VERARBEITUNGSERZEUGNISSE VON MAIS UND SORGHUM KÖNNEN UNTER DIE TARIFNUMMERN 11.01 UND 11.02 FALLEN, WENN SIE NACH DER VERARBEITUNG NOCH DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DES AUSGANGSERZEUGNISSES IN ANNÄHERND DEN GLEICHEN PROZENTUALEN ANTEILEN ENTHALTEN WIE VOR DER VERARBEITUNG .

3 . DIE TARIFNUMMER 23.07 ERFASST ERZEUGNISSE, DIE ENDGÜLTIG VERARBEITET WURDEN ODER DAS ERGEBNIS DER VERMISCHUNG VERSCHIEDENER STOFFE SIND UND DIE SICH AUSSCHLIESSLICH FÜR FUTTERZWECKE EIGNEN . AUSGENOMMEN SIND AGGLOMERIERTE WAREN, AUCH MIT EINEM BINDEMITTEL, DESSEN ANTEIL IM ALLGEMEINEN 3 GEWICHTSHUNDERTTEILE NICHT ÜBERSCHREITET, WENN DER AUSGANGSSTOFF ODER DIE AUSGANGSSTOFFE DIESER WAREN ALS SOLCHE UNTER EINE BESTIMMTE TARIFNUMMER FALLEN .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 3 . JUNI 1971, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30 . JUNI 1971, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER NUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VORGELEGT .

2 ALS ERSTES SOLL DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDEN, OB " EINE WARE LEDIGLICH AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT, ALSO OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HERSTELLUNGS - ODER ENTSTEHUNGSWEISE, INSBESONDERE OHNE RÜCKSICHT DARAUF, OB ES SICH UM EINE WILLENTLICHE ODER UM EINE NICHTWILLENTLICHE MISCHUNG HANDELT, DER NUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUGEWIESEN WERDEN UND DAMIT NACH DER VERORDNUNG NR . 19/62 DES RATES DER EWG VOM 4 . APRIL 1962 ABSCHÖPFUNGSPFLICHTIG SEIN ( KANN ) ".

3 DIE ANLAGE ZUR VERORDNUNG NR . 19/62 UMSCHREIBT IN DER VERWEISUNG AUF DIE TARIFNUMMER 23.07 DIE WAREN, UM DIE ES SICH HANDELT, WIE FOLGT : " FUTTER, MELASSIERT ODER GEZUCKERT, UND ANDERES ZUBEREITETES FUTTER; ANDERE ZUBEREITUNGEN DER BEI DER FÜTTERUNG VERWENDETEN ART ( Z.B . ZUSATZFUTTER : EX B : DIE GETREIDE ENTHALTEN ODER ERZEUGNISSE, AUF DIE SICH DIESE VERORDNUNG BEZIEHT . "

4 IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT UND EINER GEORDNETEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT WERDEN DIE WAREN GRUNDSÄTZLICH NACH OBJEKTIVEN MERKMALEN IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF EINGEORDNET . DIE TARIFNUMMER 23.07, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG NR . 19/62 VERWEIST, LEGT IHREM WORTLAUT NACH ENTSCHEIDENDES GEWICHT DARAUF, DASS ES SICH UM EINE " ZUBEREITUNG " HANDELN MUSS, DIE ZU FUTTERZWECKEN BESTIMMT IST . UNTER " ZUBEREITUNG " IST DIE VERARBEITUNG EINES ERZEUGNISSES ODER SEINE VERMISCHUNG MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN ZU VERSTEHEN . DIE ZWECKBESTIMMUNG ALS FUTTER IST EIN OBJEKTIVES MERKMAL, DAS GEGEBEN IST, WENN FESTGESTELLT WERDEN KANN, DASS DIE ZUBEREITUNG AUSSCHLIESSLICH ZUR VERWENDUNG ALS FUTTER GEEIGNET IST . AUSSCHLAGGEBEND FÜR DIE EINORDNUNG UNTER DIE GENANNTE TARIFNUMMER SIND ALSO DIE OBJEKTIVEN MERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DER ERZEUGNISSE .

5 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DIE ERLÄUTERUNG C AM ENDE DER ERLÄUTERUNGEN ZUR TARIFNUMMER 23.07 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS BESTÄTIGT, LAUT DER VON DIESER TARIFNUMMER AUSGESCHLOSSEN SIND " LES PREPARATIONS QUI, EN RAISON NOTAMMENT DE LA NATURE, DU DEGRE DE PURETE, DES PROPORTIONS RESPECTIVES DES DIFFERENTS COMPOSANTS ..... PEUVENT ETRE UTILISEES INDIFFEREMMENT POUR LA NOURRITURE DES ANIMAUX ET DANS L' ALIMENTATION HUMAINE " (..... ZUBEREITUNGEN, DIE NAMENTLICH WEGEN IHRER NATUR, IHRES REINHEITSGRADS, DES VERHÄLTNISSES IHRER EINZELNEN BESTANDTEILE .... SOWOHL ZUM FÜTTERN VON TIEREN ALS AUCH ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDET WERDEN KÖNNEN ).

6 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, " WELCHE FESTSTELLUNGEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DER WAREN - INSBESONDERE ÜBER DIE PROZENTSÄTZE IHRER BESTANDTEILE, Z . B . STÄRKE, PROTEIN, FETT USW . .... - .... GETROFFEN WERDEN ( MÜSSEN ) FÜR EINE ZUWEISUNG DER WARE A ) ZU NR . 11.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, B ) ZU NR . 11.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS, C ) ZU NR . 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ".

7 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB " EINE WILLENTLICHE MISCHUNG ZUR TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GEHÖRT ), WENN SIE SICH WIE FOLGT ZUSAMMENSETZT : A ) ZU 78 PROZENT AUS MILO, ZU 9 PROZENT AUS MILOGLUTENFEED, IM ÜBRIGEN AUS MELASSE, KAFS UND MAISZEMELEN, ODER B ) ZU 4,9 PROZENT AUS MAISGLUTENFEED, ZU 80,08 PROZENT AUS MILOGLUTENFEED, IM ÜBRIGEN AUS MELASSE, KAFS UND MAISZEMELEN ".

8 DIE BEIDEN FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN .

9 WIE SICH AUS DEN STREITPUNKTEN ERGIBT, MIT DENEN DAS VORLEGENDE GERICHT BEFASST IST, BETREFFEN DIESE FRAGEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE VON MAIS UND SORGHUM UND ZIELEN AUF DIE ABGRENZUNG DIESER ERZEUGNISSE VON DEN RÜCKSTÄNDEN IM SINNE DER NUMMERN 23 UND 24 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AB . DIE TARIFNUMMER 11.01 BETRIFFT " MEHL VON GETREIDE ", DIE TARIFNUMMER 11.02 " GROBGRIESS UND FEINGRIESS; GETREIDEKÖRNER, GESCHÄLT, GESCHLIFFEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN, GESCHROTET ODER GEQUETSCHT ( EINSCHLIESSLICH FLOCKEN ), AUSGENOMMEN ENTHÜLSTER, GESCHLIFFENER ODER GLASIERTER REIS UND BRUCHREIS; GETREIDEKEIME, AUCH GEMAHLEN ".

10 DIE EINORDNUNG EINER WARE UNTER EINE DIESER BEIDEN TARIFNUMMERN WIRD NICHT DADURCH BEEINFLUSST, DASS DIE WARE VERARBEITET WORDEN IST, WENN DAS VERARBEITUNGSERZEUGNIS WESENTLICHE BESTANDTEILE DES AUSGANGSERZEUGNISSES ENTHÄLT UND DEREN PROZENTUALE ANTEILE NICHT WESENTLICH ANDERS SIND ALS VOR DER VERARBEITUNG .

11 WAS INSBESONDERE DIE ABGRENZUNG VON DEN TARIFNUMMERN 23.03 UND 23.04 BETRIFFT, SO IST ZU BEMERKEN, DASS " RÜCKSTÄNDE " IM SINNE DIESER TARIFNUMMERN NUR VORLIEGEN, WENN DEM AUSGANGSERZEUGNIS DIE STÄRKE ODER DAS ÖL SO WEIT ENTZOGEN WORDEN IST, WIE DIES NACH MODERNEN VERFAHREN IN WIRTSCHAFTLICH RATIONELLER WEISE MÖGLICH IST .

12 DIE TARIFNUMMER 23.07 ERFASST ERZEUGNISSE, DIE ENDGÜLTIG VERARBEITET WURDEN ODER DAS ERGEBNIS DER VERMISCHUNG VERSCHIEDENER STOFFE SIND UND DIE SICH AUSSCHLIESSLICH FÜR FUTTERZWECKE EIGNEN . DAS ALLGEMEINE MERKMAL BEDARF EINER ERGÄNZUNG ANHAND DER ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA, DIE IN II C VON DEN FUTTERZUBEREITUNGEN AUSSCHLIESSEN " LES PRODUITS AGGLOMERES ( PELLETS ) CONSTITÜS SOIT D' UNE SEULE MATIERE, SOIT D' UN MELANGE DE MATIERES, MAIS RELEVANT EN TANT QUE TELS D' UNE POSITION DETERMINEE, MEME AVEC UN LIANT ( MELASSE, MATIERE AMYLACEE, ETC .), NE DEPASSANT PAS GENERALEMENT 3 POURCENT EN POIDS ( 07.06, 12.10, 23.01 NOTAMMENT ) " ( AGGLOMERIERTE WAREN ( PELLETS ), DIE ENTWEDER AUS EINEM EINZIGEN STOFF BESTEHEN ODER EINE MISCHUNG VON STOFFEN SIND, DIE ALS SOLCHE ABER ZU EINER BESTIMMTEN NUMMER GEHÖREN, AUCH MIT EINEM BINDEMITTEL ( MELASSE, STÄRKE USW .), DESSEN ANTEIL IM ALLGEMEINEN 3 GEWICHTSHUNDERTTEILE NICHT ÜBERSCHREITET ( INSBESONDERE NRN . 07.06, 12.10, 23.01 ). FERNER ERSTRECKT SICH DIE VERWEISUNG DER VERORDNUNG NR . 19/62 NICHT AUF FUTTERZUBEREITUNGEN, DIE ZWAR UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLEN, ABER KEINE ERZEUGNISSE ENTHALTEN, DIE ALS SOLCHE VON DEN VORSCHRIFTEN DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERFASST WERDEN . WAS DIE PROZENTUALEN ANTEILE BETRIFFT, SO IST ES SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS, DAS GELTENDE RECHT AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN .

Kostenentscheidung


13 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG ( V . SENAT ) GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 3 . JUNI 1971 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . FÜR DIE EINORDNUNG EINER WARE UNTER DIE TARIFNUMMER 23.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST AUF DIE OBJEKTIVEN MERKMALE DER WARE ABZUSTELLEN; ES KOMMT NICHT DARAUF AN, OB DIE ZUBEREITUNG DER UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLENDEN ERZEUGNISSE WILLENTLICH ODER NICHTWILLENTLICH ENTSTANDEN IST .

2 . A ) VERARBEITUNGSERZEUGNISSE VON MAIS UND SORGHUM KÖNNEN UNTER DIE TARIFNUMMERN 11.01 UND 11.02 FALLEN, WENN SIE NACH DER VERARBEITUNG NOCH DIE WESENTLICHEN BESTANDTEILE DES AUSGANGSERZEUGNISSES ENTHALTEN UND DEREN PROZENTUALE ANTEILE NICHT WESENTLICH ANDERS SIND ALS VOR DER VERARBEITUNG .

B ) DIE TARIFNUMMER 23.07 ERFASST ERZEUGNISSE, DIE ENDGÜLTIG VERARBEITET WURDEN ODER DAS ERGEBNIS DER VERMISCHUNG VERSCHIEDENER STOFFE SIND UND DIE SICH AUSSCHLIESSLICH FÜR FUTTERZWECKE EIGNEN . AUSGENOMMEN SIND AGGLOMERIERTE WAREN, AUCH MIT EINEM BINDEMITTEL, DESSEN ANTEIL IM ALLGEMEINEN 3 GEWICHTSHUNDERTTEILE NICHT ÜBERSCHREITET, WENN DER AUSGANGSSTOFF ODER DIE AUSGANGSSTOFFE DIESER WAREN ALS SOLCHE UNTER EINE BESTIMMTE TARIFNUMMER FALLEN .

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