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Document 61970CJ0055
Judgment of the Court (Second Chamber) of 12 May 1971. # Andreas Reinarz v Commission of the European Communities. # Case 55-70.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Mai 1971.
Andreas Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 55-70.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Mai 1971.
Andreas Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 55-70.
Sammlung der Rechtsprechung 1971 -00379
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1971:50
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 12. MAI 1971. - ANDREAS REINARZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 55-70.
Sammlung der Rechtsprechung 1971 Seite 00379
Dänische Sonderausgabe Seite 00079
Griechische Sonderausgabe Seite 00779
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00123
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - VERSETZUNG UND BEFÖRDERUNG - KEIN VORRANG - VERSCHIEDENHEIT DER BESOLDUNGSGRUPPEN DER BEWERBER UM EINEN DIENSTPOSTEN - NICHT ENTSCHEIDEND FÜR DIE VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU TREFFENDE WAHL
( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 29 )
2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - RATIONALISIERUNG DER DIENSTSTELLEN AUFGRUND DES FUSIONSVERTRAGES - FREIWILLIGE HERABSTUFUNG - VORRECHT DES BETROFFENEN AUF VERSETZUNG IN EINE PLANSTELLE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE - UNZULÄSSIGKEIT AUSDEHNENDER AUSLEGUNG
( VERORDNUNG DES RATES NR . 259/68, ARTIKEL 8 )
1 . DA ARTIKEL 29 DES STATUTS DIE VERSETZUNG AUF DIE GLEICHE EBENE WIE DIE BEFÖRDERUNG STELLT, DARF DIE TATSACHE, DASS DIE BEWERBER UM EINEN DIENSTPOSTEN VERSCHIEDENEN BESOLDUNGSGRUPPEN ANGEHÖREN, NICHT FÜR SICH ALLEIN FÜR DIE WAHL ENTSCHEIDEND SEIN, DIE DIE ZUSTÄNDIGE VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU TREFFEN HAT .
2 . ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 259/68 DES RATES MACHT EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DER BEWERBER MIT EINER ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG UND VERSETZUNG UND KANN WEGEN SEINES SCHARF ABGEGRENZTEN ZWECKS UND SEINES AUSNAHMECHARAKTERS NICHT AUF ANDERE ALS DIE AUSDRÜCKLICH VON IHM BEZEICHNETEN FÄLLE ANGEWANDT WERDEN .
1 DER KLAEGER BEANTRAGT IN SEINER AM 11 . SEPTEMBER 1970 EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT, " DIE VON DER KOMMISSION GETROFFENE VERFÜGUNG UNBEKANNTEN DATUMS, DURCH DIE HERR DOUSSET ZUM DIREKTOR BEI DER GENERALDIREKTION VERKEHR ERNANNT WORDEN IST, FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN ODER ZUMINDEST AUFZUHEBEN ".
ZUR ERSTEN RÜGE
2/3 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG VERSTOSSE GEGEN DIE ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 27 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS UND TRAGE DEN IM URTEIL 17/68 VOM 6 . MAI 1969 VERANKERTEN GRUNDSÄTZEN NICHT RECHNUNG, DA SIE LEDIGLICH VON DEM BESTREBEN DER KOMMISSION GETRAGEN SEI, DAS GLEICHGEWICHT IN DER GEOGRAPHISCHEN VERTEILUNG DER DIREKTORENPOSTEN INNERHALB DER GENERALDIREKTION VERKEHR ZU WAHREN, OHNE DAS DIENSTLICHE INTERESSE ZU BEEINTRÄCHTIGEN . ER STÜTZT SEINE RÜGE ZUNÄCHST DARAUF, DASS ER BEREITS BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 GEWESEN SEI, WÄHREND DER FÜR DIE DIREKTORENSTELLE, DIE GEGENSTAND DES STREITIGEN VERFAHRENS WAR, AUSGEWÄHLTE BEAMTE EINER NIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE ANGEHÖRT HABE .
4/5 ARTIKEL 29 DES STATUTS STELLT DIE VERSETZUNG AUF DIE GLEICHE EBENE WIE DIE BEFÖRDERUNG; DAHER DARF DIE TATSACHE, DASS DIE BEWERBER UM EINEN DIENSTPOSTEN VERSCHIEDENEN BESOLDUNGSGRUPPEN ANGEHÖREN, NICHT FÜR SICH ALLEIN FÜR DIE WAHL ENTSCHEIDEND SEIN, DIE DIE ZUSTÄNDIGE VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU TREFFEN HAT . IM UNTERSCHIED ZU DEM IM VORGENANNTEN URTEIL VOM 6 . MAI 1969 BEHANDELTEN FALL IST IM VORLIEGENDEN NICHT ERWIESEN, DASS GRÜNDE DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN FÜR DIE WAHL AUSSCHLAGGEBEND GEWESEN SEIEN .
6 DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DER KOMMISSION VOM 17 . JUNI 1970 GEHE HERVOR, DASS DIESE NUR DIE BEFÄHIGUNG DER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINGESTUFTEN BEWERBER GEPRÜFT HABE UND DASS AUSSERDEM DIE DOKUMENTE VOM 12 . UND 16 . JUNI 1970, DIE SICH AUF DAS GLEICHE AUSWAHLVERFAHREN BEZÖGEN, NUR VIER STATT DER TATSÄCHLICH EINGEREICHTEN SECHS BEWERBUNGEN ERWÄHNTEN, WAS DARAUF HINDEUTE, DASS DIE ERNENNUNGSVERFÜGUNG DES HERRN DOUSSET BEREITS IM VORAUS BESCHLOSSEN GEWESEN SEI .
7/8 DER KOMMISSION LAG ZWAR BEI DIESEM VERFAHREN KEINE BEURTEILUNG DES KLAEGERS VOR, DA ÜBER BEAMTE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 2 KEINE BEURTEILUNG ABGEGEBEN WIRD, DOCH IST DEM PROTOKOLL DER SITZUNG VOM 17 . JUNI 1970, IN DER DIE STREITIGE VERFÜGUNG ERGING, ZU ENTNEHMEN, DASS DIE KOMMISSION EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE UND BEFÄHIGUNGEN ALLER BEWERBER EINSCHLIESSLICH DER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 2 EINGESTUFTEN VORGENOMMEN HAT . DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET .
ZUR ZWEITEN RÜGE
9 DER KLAEGER RÜGT DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG LASSE NICHT ERKENNEN, OB DIE KOMMISSION DIE URTEILE VOM 6 . MAI 1969 UND 13 . MAI 1970 ZUR KENNTNIS GENOMMEN HABE, MIT DENEN DER GERICHTSHOF ÜBER DIE FRÜHEREN KLAGEN DES HERRN REINARZ GEGEN SIE ENTSCHIEDEN HAT .
10/12 IM VORLIEGENDEN FALL ERGAB SICH FÜR DIE KOMMISSION AUS DEM VERTRAG NUR DIE VERPFLICHTUNG, DIE ERGANGENEN URTEILE ZU VOLLZIEHEN, WAS SIE UNSTREITIG GETAN HAT . DAGEGEN BESTAND KEINE NOTWENDIGKEIT, DIESE URTEILE IN DER STREITIGEN VERFÜGUNG ZU ERWÄHNEN . DIESE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET .
ZUR DRITTEN RÜGE
13 DER KLAEGER MEINT, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 259/68 DES RATES, DER EIN VORRECHT DES KLAEGERS AUF DIE EINWEISUNG IN DIE FRAGLICHE PLANSTELLE ZU ENTNEHMEN SEI .
14/17 DIESER ARTIKEL LAUTET : " DER BEAMTE, DER VON EINER VERFÜGUNG NACH ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BETROFFEN IST, BLEIBT IN SEINER BESOLDUNGSGRUPPE UND HAT WEITERHIN ALLE SICH DARAUS ERGEBENDEN RECHTE . ER HAT EIN VORRECHT AUF VERSETZUNG IN JEDWEDE FREIGEWORDENE ODER NEUGESCHAFFENE PLANSTELLE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE, SOFERN ER DIE FÜR DIESE STELLE ERFORDERLICHE EIGNUNG BESITZT . " DIESE BESTIMMUNG SOLL DEN BEAMTEN EINEN AUSGLEICH GEWÄHREN, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 8 ABSATZ 1 IN EINE PLANSTELLE EINGEWIESEN WURDEN, DIE DER LAUFBAHN UNMITTELBAR UNTER DERJENIGEN LAUFBAHN ZUGEORDNET IST, DER IHRE BESOLDUNGSGRUPPE ANGEHÖRT; SIE MACHT EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DER BEWERBER MIT EINER ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG UND VERSETZUNG UND KANN WEGEN IHRES SCHARF ABGEGRENZTEN ZWECKS UND IHRES AUSNAHMECHARAKTERS NICHT AUF ANDERE ALS DIE AUSDRÜCKLICH VON IHR BEZEICHNETEN FÄLLE ANGEWANDT WERDEN . DA DER KLAEGER IN EINE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ZUGEORDNETE PLANSTELLE EINGEWIESEN WURDE, KANN ER SICH SOMIT AUF DIE BESTIMMUNG NICHT BERUFEN . DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET .
ZUR VIERTEN RÜGE
18 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE RÜGE WIDERSPRECHE EINEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ GUTER VERWALTUNGSFÜHRUNG, WONACH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE IHR UNTERLAUFENE FEHLER ODER VERSÄUMNISSE NACH MÖGLICHKEIT WIEDERGUTZUMACHEN HABE .
19/21 DIE VERFÜGUNG ÜBER DIE ERNENNUNG DES HERRN DOUSSET VOM 15 . JANUAR 1969 IST VOM GERICHTSHOF DESWEGEN AUFGEHOBEN WORDEN, WEIL DIE KOMMISSION BEI DIESER ERNENNUNG NICHT ÜBER ALLE BEURTEILUNGSFAKTOREN VERFÜGTE, DIE SIE HÄTTE BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN, WENN SIE NICHT DURCH IHRE MIT URTEIL VOM 6 . MAI 1969 AUFGEHOBENE VERFÜGUNG VOM 26 . JUNI 1968 ÜBER DAS AUSSCHEIDEN DES KLAEGERS AUS DEM DIENST DIESEN RECHTSWIDRIG DARAN GEHINDERT HÄTTE, SICH UM DIE PLANSTELLE ZU BEWERBEN, FÜR DIE HERR DOUSSET ERNANNT WORDEN WAR . INDEM DIE KOMMISSION EIN NEUES VERFAHREN ZUR BESETZUNG DIESES DIENSTPOSTENS ERÖFFNET UND DEM KLAEGER DAMIT DIE MÖGLICHKEIT GEBOTEN HAT, SICH ZU BEWERBEN, HAT SIE DAS ERFORDERLICHE GETAN, UM DEN VOM GERICHTSHOF FESTGESTELLTEN VERFAHRENSMANGEL ZU BEHEBEN . DIESE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET .
22/24 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST .
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .
2 . JEDE DER PARTEIEN TRAEGT IHRE AUSLAGEN .