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Document 61964CJ0056

Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966.
Établissements Consten S.à.R.L. und Grundig-Verkaufs-GmbH gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Verbundene Rechtssachen 56 und 58-64.

Englische Sonderausgabe 1966 00322

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1966:41

61964J0056

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1966. - CONSTEN GMBH UND GRUNDIG-VERKAUFS-GMBH, UNTERSTUETZT DURCH DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, GEGEN KOMMISSION DER EWG, UNTERSTUETZT DURCH DIE FIRMA WILLY LEISSNER UND DIE FIRMA UNEF. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 56 UND 58-64.

Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00429
Niederländische Ausgabe Seite 00450
Deutsche Ausgabe Seite 00322
Italienische Ausgabe Seite 00458
Englische Sonderausgabe Seite 00299
Dänische Sonderausgabe Seite 00245
Griechische Sonderausgabe Seite 00363
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00423
Spanische Sonderausgabe Seite 00413
Schwedische Sonderausgabe Seite 00277
Finnische Sonderausgabe Seite 00275


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . INDIVIDÜLLE MASSNAHME EINES ORGANS - MASSGEBENDER TEXT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 )

2 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG - VERFAHREN VOR DER KOMMISSION - UNTERRICHTUNG DER BETEILIGTEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG - GEGENSTAND

3 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG - KEIN GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH DIESER VORSCHRIFTEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER UNTERNEHMEN

4 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - DEN WETTBEWERB EINSCHRÄNKENDE VEREINBARUNGEN - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

5 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN - VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 - EWG-VERTRAG KANN EINGREIFEN

6 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - VEREINBARUNGEN, WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

7 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - DEN WETTBEWERB VERHINDERNDE, EINSCHRÄNKENDE ODER VERFÄLSCHENDE VEREINBARUNGEN - BEURTEILUNGSKRITERIEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

8 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN - NICHT ALS SOLCHE VERBOTEN - VERBOT KANN EINGREIFEN, WENN VEREINBARUNGEN DIE NATIONALEN MÄRKTE GEGENEINANDER ABSCHLIESSEN

9 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE VEREINBARUNGEN - UMFANG DES VERBOTS - BESCHRÄNKUNG AUF DIE TEILE DER VEREINBARUNG, WELCHE DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGRÜNDEN, FALLS SIE SICH VON DEN ÜBRIGEN TEILEN DER VEREINBARUNG TRENNEN LASSEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 2 )

10 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - INNERSTAATLICHE GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE - BEFUGNIS DER KOMMISSION ZUR VERHINDERUNG IHRER MISSBRÄUCHLICHEN BENUTZUNG

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36, 85, 222, 234; VERORDNUNG NR . 17, ARTIKEL 3 )

11 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN - NICHT AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTE VERTRIEBSBERECHTIGTE - KEINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION, DIESE VON AMTS WEGEN IM VERFAHREN VOR DER KOMMISSION ANZUHÖREN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 )

12 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - KARTELLE - VERBOT - BEFREIUNG - NACHWEIS DER BEFREIUNGSVORAUSSETZUNGEN - AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE DER KOMMISSION - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER VON DIESER VORGENOMMENEN WERTUNGEN - GEGENSTAND

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 3 )

13 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - KARTELLE - VERBOT - BEFREIUNG - BEFREIUNGSVORAUSSETZUNGEN - VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG - VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 ABSATZ 3 )

Leitsätze


1 . IST EINE MASSNAHME EINES ORGANS AN NAMENTLICH GENANNTE EMPFÄNGER GERICHTET, SO IST NUR DER DIESEN ZUGESTELLTE TEXT MASSGEBEND .

2 . IM VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG MÜSSEN DIE BETEILIGTEN ÜBER DEN SACHVERHALT UNTERRICHTET WERDEN, AUS DEM SICH DIE VON DER KOMMISSION IN BETRACHT GEZOGENEN BESCHWERDEPUNKTE ERGEBEN . DAGEGEN IST ES NICHT ERFORDERLICH, IHNEN SÄMTLICHE UNTERLAGEN ZU ÜBERMITTELN .

3 . DER WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG BIETET KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR, DASS JEDEM VON IHNEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER VERTRAGSPARTEIEN EIN GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN WÄRE .

4 . VERFÄLSCHUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG WERDEN NICHT NUR DURCH VEREINBARUNGEN BEGRÜNDET, DIE DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN BESCHRÄNKEN, SONDERN AUCH DURCH SOLCHE, DIE DEN WETTBEWERB VERHINDERN ODER BEGRENZEN, DER ZWISCHEN EINEM BETEILIGTEN UND DRITTEN PERSONEN STATTFINDEN KÖNNTE . HIERBEI IST ES UNERHEBLICH, OB DIE VERTRAGSPARTEIEN NACH IHRER WIRTSCHAFTLICHEN STELLUNG UND FUNKTION AUF GLEICHER EBENE STEHEN .

5 . EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG KANN, AUCH WENN SIE NICHT ZUM MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG FÜHRT, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEIN UND ZUGLEICH EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN, SO DASS SIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÄLLT .

6 . DER BEGRIFF DER " VEREINBARUNGEN, WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND ", SOLL AUF DEM GEBIET DES KARTELLRECHTS DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VON DEM DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ABGRENZEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG KOMMT ES INSBESONDERE DARAUF AN, OB DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER DER MÖGLICHKEIT NACH GEEIGNET IST, DIE FREIHEIT DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IN EINER WEISE ZU GEFÄHRDEN, DIE DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE EINES EINHEITLICHEN ZWISCHENSTAATLICHEN MARKTES NACHTEILIG SEIN KANN . DESHALB SCHLIESST DER UMSTAND, DASS EINE VEREINBARUNG ZU EINER SELBST BETRÄCHTLICHEN AUSWEITUNG DES HANDELSVOLUMENS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN FÜHRT, NOCH NICHT AUS, DASS DIE VEREINBARUNG DEN HANDEL IM SINNE VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG " BEEINTRÄCHTIGEN " KANN .

7 . BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BRAUCHEN DIE TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN EINER VEREINBARUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT ZU WERDEN, WENN DIESE EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKT .

8 . ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN HERSTELLERN UND UNABHÄNGIGEN VERTRIEBSBERECHTIGTEN FALLEN ALS SOLCHE NICHT NOTWENDIGERWEISE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG . JEDOCH KANN EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN EINEM HERSTELLER UND EINEM VERTRIEBSUNTERNEHMEN, DIE DARAUF ABZIELT, DIE NATIONALEN SCHRANKEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN WIEDER AUFZURICHTEN, DEN GRUNDLEGENDEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN .

9 . DIE FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IST AUF DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG ZU BESCHRÄNKEN, WELCHE DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGRÜNDEN, WENN DIESE SICH VERNÜNFTIGERWEISE VON DEN ANDEREN TEILEN DER VEREINBARUNG TRENNEN LASSEN .

10 . DIE ARTIKEL 36, 222 UND 234 EWG-VERTRAG SCHLIESSEN NICHT JEGLICHEN EINFLUSS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIE AUSÜBUNG DER GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AUS .

MIT DER WETTBEWERBSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT IST ES UNVEREINBAR, DASS DIE SICH AUS DEM WARENZEICHENRECHT DER VERSCHIEDENEN STAATEN ERGEBENDEN ANSPRÜCHE ZU ZWECKEN MISSBRAUCHT WERDEN, DIE DEM KARTELLRECHT DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN .

11 . IST EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ZU PRÜFEN, SO IST DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET, DIEJENIGEN VERTRIEBSBERECHTIGTEN DES BETEILIGTEN LIEFERANTEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN SIND, IN DEM VOR IHR ANHÄNGIGEN VERFAHREN VOM AMTS WEGEN ZU HÖREN .

12 . DIE KOMMISSION DARF SICH NICHT DARAUF BESCHRÄNKEN, VON DEN UNTERNEHMEN DEN NACHWEIS DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEFREIUNG VOM VERBOT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZU VERLANGEN, SONDERN MUSS NACH DEN GRUNDSÄTZEN EINER GUTEN VERWALTUNGSFÜHRUNG MIT DEN IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MITTELN ZUR AUFKLÄRUNG DES RECHTSERHEBLICHEN SACHVERHALTS BEITRAGEN .

DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER SCHWIERIGEN WERTUNGEN WIRTSCHAFTLICHER SACHVERHALTE, ZU DENEN DIE KOMMISSION IM VERFAHREN AUF BEFREIUNG VOM KARTELLVERBOT GENÖTIGT IST, MUSS DEM RECHNUNG TRAGEN UND SICH DESHALB AUF DIE RICHTIGKEIT DER DIESEN WERTUNGEN ZUGRUNDE LIEGENDEN TATSACHEN UND DEREN SUBSUMTION UNTER DIE BEGRIFFE DES GELTENDEN RECHTS BESCHRÄNKEN . SIE HAT SICH IN ERSTER LINIE AUF DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNGEN ZU ERSTRECKEN, AUS DER HERVORGEHEN MUSS, AUF WELCHE TATSACHEN UND ERWAEGUNGEN SICH JENE WERTUNGEN STÜTZEN .

13 . DIE FÜR DIE FREISTELLUNG ERFORDERLICHE VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG KANN NICHT SCHON IN JEDEM VORTEIL GESEHEN WERDEN, DER SICH AUS DER VEREINBARUNG FÜR DIE PRODUKTIONS - UND VERTRIEBSTÄTIGKEIT DER VERTRAGSPARTEIEN ERGIBT, DENN DER BEGRIFF DER " VERBESSERUNG " KANN SICH NICHT NACH DEN BESONDERHEITEN DES JEWEILIGEN VERTRAGSVERHÄLTNISSES BESTIMMEN . DIESE VERBESSERUNG MUSS INSBESONDERE SPÜRBARE OBJEKTIVE VORTEILE MIT SICH BRINGEN, DIE GEEIGNET SIND, DIE MIT IHR VERBUNDENEN NACHTEILE FÜR DEN WETTBEWERB AUSZUGLEICHEN .

DIE KOMMISSION MUSS BEI DER ABWAEGUNG DES JEWEILIGEN GEWICHTS DER EINZELNEN VERTRAGSBESTANDTEILE SOWOHL DEREN WIRKUNG IM HINBLICK AUF EINE OBJEKTIV FESTSTELLBARE VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND -VERTEILUNG BEURTEILEN, ALS AUCH PRÜFEN, OB DIE SICH HIERNACH ERGEBENDEN VORTEILE AUSREICHEN, UM DIE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN ALS UNERLÄSSLICH ERSCHEINEN ZU LASSEN .

Entscheidungsgründe


S . 385

ZUR RECHTSNATUR DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME

DIE KLAEGERIN CONSTEN MACHT DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GELTEND, WEIL DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME IN DER IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN FRANZÖSISCHEN FASSUNG ALS " DIRECTIVE " ( RICHTLINIE ) BEZEICHNET IST, RICHTLINIEN ABER NICHT AN PRIVATPERSONEN GERICHTET WERDEN KÖNNTEN .

DA ES SICH UM EINE AN NAMENTLICH GENANNTE UNTERNEHMEN GERICHTETE MASSNAHME HANDELT, IST NUR DER DEN EMPFÄNGERN ZUGESTELLTE TEXT MASSGEBEND . DARIN HEISST ES JEDOCH : " LA COMMISSION A ARRETE LA PRESENTE DECISION " ( DIE KOMMISSION HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN ).

DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET .

ZUR VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS

DIE KLAEGERIN CONSTEN RÜGT EINE VERLETZUNG IHRES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR, DA DIE KOMMISSION IHR NICHT ALLE UNTERLAGEN DES VERFAHRENS ÜBERMITTELT HABE . DIE KLAEGERIN GRUNDIG ERHEBT DIE GLEICHE RÜGE INSBESONDERE IM HINBLICK AUF ZWEI SCHREIBEN FRANZÖSISCHER UND DEUTSCHER BEHÖRDEN, WELCHE DIE KOMMISSION BEI IHRER ENTSCHEIDUNG BERÜCKSICHTIGT HAT .

DAS VERFAHREN VOR DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IST EIN VERWALTUNGSVERFAHREN, IN WELCHEM DEN BETEILIGTEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG GELEGENHEIT GEGEBEN WERDEN MUSS, SICH ZU DEN BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN, DIE DIE KOMMISSION GEGEN DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG IN BETRACHT ZIEHEN ZU MÜSSEN GLAUBT . HIERZU MÜSSEN DIE BETEILIGTEN ÜBER DEN SACHVERHALT UNTERRICHTET WERDEN, AUS DEM SICH JENE BESCHWERDEPUNKTE ERGEBEN . DAGEGEN IST ES NICHT ERFORDERLICH, IHNEN SÄMTLICHE UNTERLAGEN MITZUTEILEN . IM VORLIEGENDEN FALL FÜHRT DAS SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1963 ALLE TATSACHEN AN, DEREN KENNTNIS ERFORDERLICH WAR, UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN, WELCHE BESCHWERDEPUNKTE IN BETRACHT GEZOGEN WURDEN . ES IST DEN KLAEGERINNEN ORDNUNGSGEMÄSS ZUGESTELLT WORDEN, UND DIESE KONNTEN SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH STELLUNG NEHMEN . IM ÜBRIGEN IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR AUF SOLCHE EINWÄNDE GESTÜTZT, DIE GEGENSTAND DES VERFAHRENS WAREN .

DIE KLAEGERIN CONSTEN RÜGT WEITERHIN, DIE ENTSCHEIDUNG VERLETZE IHREN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR AUCH DADURCH, DASS SIE DAS WICHTIGSTE VORBRINGEN DER KLAEGERIN IM VERFAHREN VOR DER KOMMISSION NICHT ERWÄHNE UND INSBESONDERE DEREN ANTRAEGE AUF ERGÄNZENDE ERMITTLUNGEN ÜBERGEHE .

IN EINEM VERWALTUNGSVERFAHREN DIESER ART IST DIE VERWALTUNG INDESSEN NICHT VERPFLICHTET, DIE ZURÜCKWEISUNG VON VORBRINGEN DER BETEILIGTEN ZU BEGRÜNDEN .

NACH ALLEDEM IST NICHT DARGETAN, DASS DER ANSPRUCH DER BETEILIGTEN AUF RECHTLICHES GEHÖR IM VERFAHREN VOR DER KOMMISSION VERLETZT WORDEN SEI . DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET .

ZUR FESTSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG IM TENOR DER ENTSCHEIDUNG

DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHT DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GELTEND UND STÜTZT DIESE RÜGE DARAUF, DASS DIE FESTSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG NUR IN DEN GRÜNDEN UND NICHT IM TENOR DER ENTSCHEIDUNG HÄTTE GETROFFEN WERDEN DÜRFEN .

DIESE FESTSTELLUNG BILDET DIE GRUNDLAGE FÜR DIE VERPFLICHTUNG DER VERFAHRENSBETEILIGTEN, DIE GENANNTE ZUWIDERHANDLUNG ABZUSTELLEN . IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DIE RECHTSLAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN SIND NICHT DAVON ABHÄNGIG, IN WELCHEM TEIL DER ENTSCHEIDUNG SIE GETROFFEN WIRD . DIE RÜGE IST DAHER MANGELS RECHTSSCHUTZINTERESSES ZURÜCKZUWEISEN .

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUF ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN

DIE KLAEGERINNEN SIND DER AUFFASSUNG, DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 SEI NUR AUF SOGENANNTE HORIZONTALE ABSPRACHEN ANWENDBAR . DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT AUSSERDEM GELTEND, ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN STELLTEN KEINE " VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN " IM SINNE DER GENANNTEN VORSCHRIFT DAR, DA SICH DIE VERTRAGSPARTEIEN NICHT AUF GLEICHER EBENE GEGENÜBERSTÄNDEN . GEGEN VEREINBARUNGEN DIESER ART WERDE DIE WETTBEWERBSFREIHEIT NUR DURCH ARTIKEL 86 GESCHÜTZT .

S . 387

DER WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 BIETET JEDOCH KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR, DASS JEDEM VON IHNEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN EIN DERART GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN WÄRE . ARTIKEL 85 GILT ALLGEMEIN FÜR ALLE DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT VERFÄLSCHENDEN VEREINBARUNGEN UND UNTERSCHEIDET ZWISCHEN DIESEN VEREINBARUNGEN NICHT DANACH, OB SIE VON UNTERNEHMERN ABGESCHLOSSEN SIND, DIE AUF DERSELBEN WIRTSCHAFTSSTUFE MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHEN, ODER OB IHNEN NICHT MITEINANDER KONKURRIERENDE UNTERNEHMER VERSCHIEDENER STUFEN ANGEHÖREN . ES GEHT GRUNDSÄTZLICH NICHT AN, DA UNTERSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN, WO DER VERTRAG ES NICHT TUT .

DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 AUF ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN LÄSST SICH AUCH NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG AUSSCHLIESSEN, DASS LIEFERANT UND VERTRIEBSBERECHTIGTER NICHT MITEINANDER IM WETTBEWERB UND NICHT AUF GLEICHER EBENE STÄNDEN . VERFÄLSCHUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 WERDEN NICHT NUR DURCH VEREINBARUNGEN BEGRÜNDET, DIE DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN BESCHRÄNKEN, SONDERN AUCH DURCH SOLCHE, DIE DEN WETTBEWERB VERHINDERN ODER BEGRENZEN, DER ZWISCHEN EINEM BETEILIGTEN UND DRITTEN PERSONEN STATTFINDEN KÖNNTE . HIERBEI IST ES UNERHEBLICH, OB DIE VERTRAGSPARTEIEN NACH IHRER WIRTSCHAFTLICHEN STELLUNG UND FUNKTION AUF GLEICHER EBENE STEHEN . DIES GILT UM SO MEHR, ALS ANDERENFALLS DIE PARTEIEN MIT HILFE EINER SOLCHEN VEREINBARUNG VERSUCHEN KÖNNTEN, SICH ZUM SCHADEN DES VERBRAUCHERS ODER BENUTZERS EINEN MIT DEN ALLGEMEINEN ZIELEN DES ARTIKELS 85 UNVEREINBAREN VORTEIL ZU SICHERN, INDEM SIE FÜR DAS BETROFFENE ERZEUGNIS DEN WETTBEWERB DRITTER VERHINDERTEN ODER EINSCHRÄNKTEN .

HIERNACH KANN EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMERN VERSCHIEDENER WIRTSCHAFTSSTUFEN, AUCH WENN SIE NICHT ZUM MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG FÜHRT, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEIN UND ZUGLEICH EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN, SO DASS SIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FÄLLT .

ES WÄRE FERNER VERFEHLT, DIE LAGE EINES HERSTELLERS, DER MIT DEM VERTRETER SEINER ERZEUGNISSE EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG GETROFFEN HAT UND DESHALB ARTIKEL 85 UNTERWORFEN IST, MIT DERJENIGEN EINES HERSTELLERS ZU VERGLEICHEN, DER DEN VERTRIEB SEINER ERZEUGNISSE AUF IRGENDEINEM WEG, BEISPIELSWEISE DEM DES EINSATZES VON HANDELSVERTRETERN, IN SEIN EIGENES UNTERNEHMEN EINGEGLIEDERT HAT UND DAMIT NICHT VON ARTIKEL 85 ERFASST WIRD . BEIDE FÄLLE SIND RECHTLICH VERSCHIEDEN UND AUCH SONST UNTERSCHIEDLICH ZU WÜRDIGEN, DA ZWEI ABSATZORGANISATIONEN, VON DENEN DIE EINE IN DAS HERSTELLERUNTERNEHMEN EINGEGLIEDERT IST, DIE ANDERE NICHT, NICHT NOTWENDIG DIE GLEICHE WIRKSAMKEIT ENTFALTEN . DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 UNTERLIEGEN, ABGESEHEN VON DEN ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN, ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN MEHREREN UNTERNEHMEN . SOMIT IST ES NICHT ANWENDBAR, WENN ES SICH UM EIN EINZIGES UNTERNEHMEN HANDELT, DAS SEINE VERTRIEBSORGANISATION IN SEINEN EIGENEN GESCHÄFTSBETRIEB EINGEGLIEDERT HAT . DIES RECHTFERTIGT ABER NICHT DEN SCHLUSS, DASS DIE AUF EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN EINEM PRODUKTIONSUNTERNEHMEN UND EINEM VERTRIEBSUNTERNEHMEN BERUHENDE VERTRAGLICHE BINDUNG LEDIGLICH WEGEN DER - ÜBRIGENS UNVOLLSTÄNDIGEN - WIRTSCHAFTLICHEN ANALOGIE IM WIDERSPRUCH ZU DER GENANNTEN VORSCHRIFT ALS ZULÄSSIG ANZUSEHEN WÄRE . DER VERTRAG WILL IM ERSTEN FALL DIE INNERE ORGANISATION DES UNTERNEHMENS NICHT ÜBER ARTIKEL 85 ANTASTEN UND NUR BEIM MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ÜBER ARTIKEL 86 EINGREIFEN; ER KANN ABER NICHT DIE GLEICHE ZURÜCKHALTUNG ÜBEN, WENN DIE WETTBEWERBSSTÖRUNG SICH AUS EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN ZWEI VERSCHIEDENEN UNTERNEHMEN ERGIBT, DIE IM ALLGEMEINEN NUR VERBOTEN ZU WERDEN BRAUCHT .

S . 388

EINE ZWISCHEN EINEM HERSTELLER UND EINEM VERTRIEBSUNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENE VEREINBARUNG, DIE DARAUF ABZIELT, DIE NATIONALEN SCHRANKEN IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN WIEDER AUFZURICHTEN, KÖNNTE IM ÜBRIGEN DEN GRUNDLEGENDEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN . DER EWG-VERTRAG, DER NACH SEINER PRÄAMBEL UND SEINEM INHALT DARAUF GERICHTET IST, DIE SCHRANKEN ZWISCHEN DEN STAATEN ZU BESEITIGEN, UND DER DER WIEDERERRICHTUNG DIESER SCHRANKEN MIT EINER REIHE STRENGER BESTIMMUNGEN ENTGEGENTRITT, KANN NICHT ZULASSEN, DASS DIE UNTERNEHMEN NEUE HINDERNISSE DIESER ART SCHAFFEN . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERFOLGT DIESES ZIEL, AUCH WENN ES SICH UM VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN VERSCHIEDENER WIRTSCHAFTSSTUFEN HANDELT .

NACH ALLEDEM SIND DIE RÜGEN UNBEGRÜNDET .

ZUR VERORDNUNG NR . 19/65 DES RATES

DIE KLAEGERIN GRUNDIG BEZWEIFELT, OB DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 SCHON VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR . 19/65 DES RATES, WELCHE DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 AUF BESTIMMTE GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN REGELT, AUF DIE STREITIGE VEREINBARUNG ANWENDBAR GEWESEN SEI .

DIE KLAEGERIN HAT DIESE RÜGE ERSTMALS IN DER ERWIDERUNG VORGEBRACHT . DIESE VERSPÄTUNG WIRD NICHT DADURCH GERECHTFERTIGT, DASS DIE VERORDNUNG ERST NACH KLAGEERHEBUNG ERLASSEN WURDE . DIE RÜGE DER KLAEGERIN BESAGT IM WESENTLICHEN, DASS DIE KOMMISSION VOR ERLASS DIESER VERORDNUNG ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT HABE ANWENDEN DÜRFEN, WEIL SIE NOCH KEINE GRUPPENFREISTELLUNGEN GEWÄHREN KONNTE . DA DIESE SACHLAGE JEDOCH BEREITS VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR . 19/65 GEGEBEN WAR, STELLT SIE KEINE NEUE TATSACHE IM SINNE VON ARTIKEL 42 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DAR, DIE DAS VERSPÄTETE VORBRINGEN RECHTFERTIGEN KÖNNTE .

DIE RÜGE IST DAHER UNZULÄSSIG .

S . 389

ZUM BEGRIFF DER " VEREINBARUNGEN, WELCHE DEN HANDELZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND "

DIE KLAEGERINNEN UND DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND, DIE KOMMISSION SEI VON EINER UNZUTREFFENDEN AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER " VEREINBARUNGEN, WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND ", AUSGEGANGEN UND HABE DESWEGEN DEN NACHWEIS UNTERLASSEN, DASS DER HANDEL OHNE DIE BEANSTANDETE VEREINBARUNG LEBHAFTER GEWESEN SEIN WÜRDE .

DIE BEKLAGTE ENTGEGNET, DAS TATBESTANDSMERKMAL DER BEEINTRÄCHTIGUNG SEI ERFÜLLT, WENN SICH DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DER VEREINBARUNG ANDERS ENTWICKLE ALS ES OHNE DIE SICH AUS DER VEREINBARUNG ERGEBENDE BESCHRÄNKUNG DER FALL GEWESEN WÄRE, UND WENN FERNER DIE AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG AUF DIE MARKTVERHÄLTNISSE VON EINIGER BEDEUTUNG SEIEN . DIES SEI VORLIEGEND INSBESONDERE WEGEN DER BEHINDERUNG DER EINFUHR UND AUSFUHR VON GRUNDIG-ERZEUGNISSEN NACH UND AUS FRANKREICH DER FALL, DIE SICH AUS DER STREITIGEN VEREINBARUNG ERGEBE .

DER BEGRIFF DER " VEREINBARUNGEN, WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND ", SOLL AUF DEM GEBIET DES KARTELLRECHTS DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VON DEM DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ABGRENZEN . NUR SOWEIT EINE VEREINBARUNG DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN VERMAG, UNTERLIEGT DIE DURCH SIE HERVORGERUFENE WETTBEWERBSSTÖRUNG DEM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERBOT DES ARTIKELS 85; ANDERENFALLS FÄLLT SIE NICHT DARUNTER .

IN DIESEM ZUSAMMENHANG KOMMT ES INSBESONDERE DARAUF AN, OB DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER DER MÖGLICHKEIT NACH GEEIGNET IST, DIE FREIHEIT DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IN EINER WEISE ZU GEFÄHRDEN, DIE DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELE EINES EINHEITLICHEN ZWISCHENSTAATLICHEN MARKTES NACHTEILIG SEIN KANN . DESHALB SCHLIESST DER UMSTAND, DASS EINE VEREINBARUNG ZU EINER SELBST BETRÄCHTLICHEN AUSWEITUNG DES HANDELSVOLUMENS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN FÜHRT, NOCH NICHT AUS, DASS DIE VEREINBARUNG DEN HANDEL IN DER GENANNTEN WEISE " BEEINTRÄCHTIGEN " KANN . DA DER VERTRAG ZWISCHEN GRUNDIG UND CONSTEN EINERSEITS ALLE UNTERNEHMEN AUSSER CONSTEN DARAN HINDERT, GRUNDIG-ERZEUGNISSE NACH FRANKREICH EINZUFÜHREN, UND ANDERERSEITS DER FIRMA CONSTEN UNTERSAGT, SOLCHE WAREN IN ANDERE LÄNDER DES GEMEINSAMEN MARKTES WIEDERAUSZUFÜHREN, BEEINTRÄCHTIGT ER UNBESTREITBAR DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN . DIESE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIHEIT DES HANDELS SOWIE DIEJENIGEN, DIE SICH FÜR DRITTE DARAUS ERGEBEN KÖNNEN, DASS DIE FIRMA CONSTEN DAS WARENZEICHEN GINT - DAS DIE KLAEGERIN GRUNDIG AN ALLEN IHREN ERZEUGNISSEN ANBRINGT - IN FRANKREICH FÜR SICH HAT EINTRAGEN LASSEN, REICHEN AUS, UM DAS FRAGLICHE TATBESTANDSMERKMAL ZU ERFÜLLEN .

S . 390

DIE INSOWEIT ERHOBENEN RÜGEN SIND DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

ZUM TATBESTANDSMERKMAL DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG

DIE BEIDEN KLAEGERINNEN UND DIE DEUTSCHE REGIERUNG RÜGEN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BERUHE AUF EINER VERKENNUNG DES WETTBEWERBSBEGRIFFS UND DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ENTHALTENEN VERBOTSREGELUNG, DA DIE KOMMISSION IHRE UNTERSUCHUNG AUF GRUNDIG-ERZEUGNISSE BESCHRÄNKT HABE . DIESER BEGRIFF BEZIEHE SICH VOR ALLEM AUF DEN WETTBEWERB ZWISCHEN GLEICHARTIGEN ERZEUGNISSEN VERSCHIEDENER MARKEN . DIE KOMMISSION HÄTTE ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT FÜR ANWENDBAR ERKLÄREN DÜRFEN, OHNE ZUVOR ANHAND EINER VERNÜNFTIGEN AUSLEGUNG ( " RULE OF REASON " ) DIE WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DES STREITIGEN VERTRAGES AUF DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN MARKEN ZU PRÜFEN . FÜR DIE WETTBEWERBSUNSCHÄDLICHKEIT VERTIKALER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN SPRECHE EINE VERMUTUNG, DIE IM VORLIEGENDEN FALL DURCH NICHTS ENTKRÄFTET WERDE . IM GEGENTEIL HABE DIE STREITIGE VEREINBARUNG DEN WETTBEWERB ZWISCHEN GLEICHARTIGEN ERZEUGNISSEN DER VERSCHIEDENEN MARKEN VERSTÄRKT .

DER GRUNDSATZ DER WETTBEWERBSFREIHEIT GILT FÜR ALLE WIRTSCHAFTSSTUFEN UND FÜR ALLE ERSCHEINUNGSFORMEN DES WETTBEWERBS . DER WETTBEWERB ZWISCHEN HERSTELLERN MAG ZWAR IM ALLGEMEINEN AUGENFÄLLIGER IN ERSCHEINUNG TRETEN ALS DER ZWISCHEN VERTEILERN VON ERZEUGNISSEN EINER UND DERSELBEN MARKE . DIES BEDEUTET ABER NICHT, DASS EINE VEREINBARUNG, DIE DEN WETTBEWERB ZWISCHEN SOLCHEN VERTEILERN BESCHRÄNKT, SCHON DESWEGEN NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FIELE, WEIL SIE DEN WETTBEWERB ZWISCHEN HERSTELLERN MÖGLICHERWEISE VERSTÄRKT .

ANDERERSEITS BRAUCHEN BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DIE TATSÄCHLICHEN AUSWIRKUNGEN EINER VEREINBARUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT ZU WERDEN, WENN SICH ERGIBT, DASS DIESE EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKT . DAHER STELLT ES FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN RECHTSFEHLER DAR, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG AUF DEN WETTBEWERB ZWISCHEN GLEICHARTIGEN ERZEUGNISSEN DER VERSCHIEDENEN MARKEN NICHT UNTERSUCHT HAT .

S . 391

ZU PRÜFEN BLEIBT SOMIT NUR, OB DIE ENTSCHEIDUNG DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE STREITIGE VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN SEI, ZU RECHT DARAUF GESTÜTZT HAT, DASS SIE DEN WETTBEWERB IM HANDEL MIT GRUNDIG-ERZEUGNISSEN EINGESCHRÄNKT HABE . DIE ENTSCHEIDUNG ERBLICKT DIE ZUWIDERHANDLUNG IN DEM ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ, DEN DIE VEREINBARUNG DER FIRMA CONSTEN AUF DER GRUNDLAGE DES FRANZÖSISCHEN RECHTS GEWÄHRT . DIE KLAEGERINNEN WOLLTEN AUF DIESE WEISE IM VERTRAGSGEBIET JEDE WETTBEWERBSMÖGLICHKEIT AUF DER GROSSHANDELSSTUFE FÜR GRUNDIG-ERZEUGNISSE BESEITIGEN, UND ZWAR VOR ALLEM DURCH ZWEI MITTEL . ERSTENS HAT SICH DIE KLAEGERIN GRUNDIG VERPFLICHTET, DRITTE NICHT - AUCH NICHT MITTELBAR - MIT WAREN ZU BELIEFERN, DIE FÜR DAS VERTRAGSGEBIET BESTIMMT SIND; DIE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG DIESER VERPFLICHTUNG ZEIGT SICH DEUTLICH DARIN, DASS NICHT NUR DER KLAEGERIN CONSTEN, SONDERN AUCH ALLEN ANDEREN ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTEN DER KLAEGERIN GRUNDIG SOWIE ALLEN DEUTSCHEN GROSSHÄNDLERN EIN AUSFUHRVERBOT AUFERLEGT WORDEN IST .

ZUM ANDEREN SOLL DIE VON CONSTEN IN FRANKREICH BEWIRKTE EINTRAGUNG DES WARENZEICHENS GINT - MIT DEM DIE FIRMA GRUNDIG IHRE SÄMTLICHEN ERZEUGNISSE VERSIEHT - DEN DER STREITIGEN VEREINBARUNG INNEWOHNENDEN SCHUTZ GEGEN PARALLELEINFUHREN NOCH DURCH DIE SICH AUS DEM WARENZEICHENRECHT ERGEBENDE SCHUTZWIRKUNG VERSTÄRKEN . SO KANN KEIN DRITTER GRUNDIG-ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ZUM WIEDERVERKAUF NACH FRANKREICH EINFÜHREN, OHNE ERNSTE RISIKEN EINZUGEHEN .

DIE BEKLAGTE HAT BEI IHRER ENTSCHEIDUNG ZU RECHT DAS VON GRUNDIG GESCHAFFENE VERTRIEBSSYSTEM IN SEINER GESAMTHEIT BERÜCKSICHTIGT . UM DER BEDEUTUNG EINER VERTRAGLICHEN VEREINBARUNG GERECHT ZU WERDEN, IST ES ERFORDERLICH, DIE WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ZUSAMMENHÄNGE ZU BETRACHTEN, VON DENEN DIE VERTRAGSSCHLIESSENDEN AUSGEGANGEN SIND . EIN SOLCHES VORGEHEN KANN NICHT ALS EINGRIFF IN RECHTSGESCHÄFTE ODER RECHTSVERHÄLTNISSE ANGESEHEN WERDEN, DIE NICHT GEGENSTAND DES VERFAHRENS VOR DER KOMMISSION WAREN .

DER OBEN FESTGESTELLTE SACHVERHALT BEWIRKT EINE ABRIEGELUNG DES FRANZÖSISCHEN MARKTES UND ERMÖGLICHT ES, FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE PREISE ANZUWENDEN, DIE KEINEM WIRKSAMEN WETTBEWERB AUSGESETZT SIND . AUSSERDEM WIRD DER WETTBEWERB ZWISCHEN DEN HERSTELLERN IN DER REGEL AN WIRKSAMKEIT VERLIEREN, JE MEHR ERFOLG DIE HERSTELLER MIT IHREN BEMÜHUNGEN HABEN, IHRE MARKEN IN DEN AUGEN DER VERBRAUCHER DEUTLICH VON DEN ÜBRIGEN MARKEN ABZUHEBEN . WEGEN DES ERHEBLICHEN ANTEILS DER VERTRIEBSKOSTEN AM GESAMTGESTEHUNGSPREIS ERSCHEINT ES WICHTIG, DASS AUCH DER WETTBEWERB ZWISCHEN DEN HÄNDLERN GEFÖRDERT WIRD . DIE HÄNDLER WERDEN ABER GERADE DURCH DEN WETTBEWERB MIT VERTEILERN VON ERZEUGNISSEN DERSELBEN MARKE ZU GRÖSSEREN ANSTRENGUNGEN ANGEREGT . DA DIE STREITIGE VEREINBARUNG DARAUF ABZIELT, DEN FRANZÖSISCHEN MARKT FÜR GRUNDIG-ERZEUGNISSE ABZURIEGELN UND INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GETRENNTE NATIONALE MÄRKTE FÜR ERZEUGNISSE EINER WEIT VERBREITETEN MARKE KÜNSTLICH AUFRECHTZUERHALTEN, VERFÄLSCHT SIE DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES . DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT DAHER ZU RECHT FEST, DASS DIE VEREINBARUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERSTÖSST . ES KOMMT WEDER AUF SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE TATSACHEN ( PREISUNTERSCHIEDE ZWISCHEN FRANKREICH UND DEUTSCHLAND, ALLGEMEINGÜLTIGKEIT DER VON DER KOMMISSION ZU EINEM BESTIMMTEN GERÄTETYP GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN, HÖHE DER VON CONSTEN GETRAGENEN KOSTEN ) NOCH AUF DIE RICHTIGKEIT DER GESICHTSPUNKTE AN, VON DENEN SICH DIE KOMMISSION BEIM VERGLEICH DER LAGE AUF DEM FRANZÖSISCHEN UND AUF DEM DEUTSCHEN MARKT HAT LEITEN LASSEN, NOCH ENDLICH AUF ETWAIGE GÜNSTIGE AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG IN ANDERER HINSICHT, DA ANGESICHTS DER OBEN FESTGESTELLTEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN KEINER DIESER UMSTÄNDE IM RAHMEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ZU EINER ANDEREN LÖSUNG FÜHREN KÖNNTE .

S . 392

ZUM UMFANG DES VERBOTS

DIE KLAEGERIN GRUNDIG UND DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHEN DER KOMMISSION ZUM VORWURF, DASS SIE DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG, BEI DENEN SIE KEINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN AUSWIRKUNGEN FESTGESTELLT HAT, NICHT IM ENTSCHEIDUNGSTENOR VOM VERBOT AUSGENOMMEN UND DIE ZUWIDERHANDLUNG SOMIT NICHT NÄHER ABGEGRENZT HAT .

AUS DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND AUS IHREM ARTIKEL 3 GEHT HERVOR, DASS DIE IN ARTIKEL 1 DES TENORS FESTGESTELLTE ZUWIDERHANDLUNG NICHT IN DER VERPFLICHTUNG GRUNDIGS ERBLICKT WIRD, IN FRANKREICH NUR CONSTEN UNMITTELBAR ZU BELIEFERN . DIE ZUWIDERHANDLUNG ERGIBT SICH VIELMEHR AUS DENJENIGEN KLAUSELN, DIE ÜBER DIE EINRÄUMUNG DIESES ALLEINVERTRIEBSRECHTS HINAUSGEHEND AUF DER GRUNDLAGE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS PARALLELEINFUHREN VON GRUNDIG-ERZEUGNISSEN NACH FRANKREICH VERHINDERN UND AUF DIESE WEISE DEM ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTEN EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ GEWÄHRLEISTEN SOLLEN .

NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 OHNE WEITERES NICHTIG SIND NUR DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG, DIE UNTER DAS VERBOT FALLEN; DIE GESAMTE VEREINBARUNG IST ES NUR DANN, WENN SICH DIESE TEILE NICHT VON DEN ANDERN TEILEN DER VEREINBARUNG TRENNEN LASSEN . DIE KOMMISSION MUSSTE DAHER ENTWEDER SICH IM TENOR DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DARAUF BESCHRÄNKEN, DIE ZUWIDERHANDLUNG NUR FÜR DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG FESTZUSTELLEN, DIE UNTER DAS VERBOT FALLEN, ODER IN DER BEGRÜNDUNG ANGEBEN, WESHALB SICH DIESE TEILE NACH IHRER AUFFASSUNG NICHT VON DEN ANDEREN TEILEN DER VEREINBARUNG TRENNEN LASSEN .

S . 393

AUS ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG GEHT INDESSEN HERVOR, DASS DIE FESTSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG SICH AUF DIE GESAMTE VEREINBARUNG BEZIEHT . DIE KOMMISSION HAT JEDOCH NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET, WESHALB ES IHR ERFORDERLICH ERSCHIEN, DIE VEREINBARUNG IN IHRER GESAMTHEIT ZU VERBIETEN . ES IST NICHT ERWIESEN, DASS ALLE IHRE KLAUSELN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERSTOSSEN . DER FESTGESTELLTE VERSTOSS ERGIBT SICH VIELMEHR AUS BESTIMMTEN KLAUSELN DER VEREINBARUNG VOM 1 . APRIL 1957, DIE EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ BEGRÜNDEN SOWIE AUS DER ZUSATZVEREINBARUNG ÜBER DAS WARENZEICHEN GINT, NICHT DAGEGEN AUS DEM ZUSAMMENWIRKEN ALLER BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG, DAS HEISST AUS DEREN GESAMTEFFEKT .

ARTIKEL 1 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST DAHER INSOWEIT AUFZUHEBEN, ALS ER OHNE ZUREICHENDEN GRUND DIE NICHTIGKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 2 AUF ALLE TEILE DER VEREINBARUNG AUSDEHNT .

ZUR FESTSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG HINSICHTLICH DER VEREINBARUNG ÜBER DAS WARENZEICHEN GINT

DIE KLAEGERINNEN RÜGEN, DIE KOMMISSION HABE ARTIKEL 36, 222 UND 234 EWG-VERTRAG VERLETZT UND AUSSERDEM IHRE ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERSCHRITTEN, INDEM SIE FESTGESTELLT HAT, DASS DIE VEREINBARUNG ÜBER DIE EINTRAGUNG DES WARENZEICHENS GINT IN FRANKREICH DAZU DIENE, CONSTEN DEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ ZU SICHERN, UND DEMENTSPRECHEND IN ARTIKEL 3 DES ENTSCHEIDUNGSTENORS DER KLAEGERIN CONSTEN VERBOTEN HAT, DIE IHR NACH INNERSTAATLICHEM WARENZEICHENRECHT ZUSTEHENDEN ANSPRÜCHE ZUR ABWEHR VON PARALLELIMPORTEN GELTEND ZU MACHEN .

DIE KLAEGERINNEN SIND INSBESONDERE DER ANSICHT, DIE BEANSTANDETE AUSWIRKUNG AUF DEN WETTBEWERB SEI NICHT AUF DIE VEREINBARUNG, SONDERN AUF DIE EINTRAGUNG DES WARENZEICHENS GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES FRANZÖSISCHEN RECHTS ZURÜCKZUFÜHREN; DIESE EINTRAGUNG BEGRÜNDE EIN URSPRÜNGLICHES ( ORIGINÄRES ) RECHT DES ZEICHENINHABERS, AUS DEM SICH NACH FRANZÖSISCHEM RECHT DER ABSOLUTE GEBIETSSCHUTZ ERGEBE .

DAS RECHT DER FIRMA CONSTEN, ALS EINZIGE INNERHALB FRANKREICHS DAS WARENZEICHEN GINT ZU BENÜTZEN - DAS IN GLEICHER WEISE IN ANDEREN LÄNDERN IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN -, SOLL DIE ÜBERWACHUNG UND DIE VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN ERMÖGLICHEN . DIE VEREINBARUNG, DURCH WELCHE DIE KLAEGERIN GRUNDIG ALS INHABERIN DIESES WARENZEICHENS AUFGRUND INTERNATIONALER EINTRAGUNG DIE FIRMA CONSTEN ERMÄCHTIGT HAT, DAS ZEICHEN IN FRANKREICH AUF IHREN EIGENEN NAMEN EINTRAGEN ZU LASSEN, IST DAHER AUF EINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS GERICHTET .

S . 394

DIE KLAEGERIN CONSTEN IST ZWAR DURCH DIE EINTRAGUNG DES WARENZEICHENS GINT NACH FRANZÖSISCHEM RECHT URSPRÜNGLICHE ( ORIGINÄRE ) INHABERIN DER HIERMIT VERBUNDENEN ANSPRÜCHE GEWORDEN; SIE KONNTE ABER DIESES ZEICHEN NUR AUFGRUND EINER VEREINBARUNG MIT GRUNDIG EINTRAGEN LASSEN . EINE SOLCHE VEREINBARUNG KANN DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 UNTERLIEGEN . DIESES VERBOT WÄRE WIRKUNGSLOS, WENN CONSTEN SICH DES WARENZEICHENS WEITHIN ZU DEM ZWECK BEDIENEN KÖNNTE, DER MIT DER ALS RECHTSWIDRIG ANZUSEHENDEN VEREINBARUNG VERFOLGT WIRD .

DIE ARTIKEL 36, 222 UND 234 DES VERTRAGES, AUF DIE SICH DIE KLAEGERINNEN BERUFEN, SCHLIESSEN NICHT JEGLICHEN EINFLUSS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIE AUSÜBUNG DER GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS AUS .

ARTIKEL 36 SCHRÄNKT DEN ANWENDUNGSBEREICH DER IN TITEL I KAPITEL 2 DES VERTRAGES ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE LIBERALISIERUNG DES WARENAUSTAUSCHS EIN, NICHT ABER DEN DES ARTIKELS 85 . ARTIKEL 222 BESTIMMT LEDIGLICH, DASS DER " VERTRAG DIE EIGENTUMSORDNUNG IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT ( LÄSST ) ". DIE IN ARTIKEL 3 DES ENTSCHEIDUNGSTENORS ENTHALTENE ANORDNUNG, VON DEN INNERSTAATLICHEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN NICHT ZUR VERHINDERUNG VON PARALLELEINFUHREN GEBRAUCH ZU MACHEN, LÄSST DEN BESTAND DIESER RECHTE UNBERÜHRT UND BESCHRÄNKT NUR IHRE AUSÜBUNG, SOWEIT DIES ZUR DURCHSETZUNG DES VERBOTS DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ERFORDERLICH IST . DIE BESTIMMUNG VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17/62 DES RATES, WONACH DIE KOMMISSION DERARTIGE ANORDNUNGEN TREFFEN KANN, STEHT IN EINKLANG MIT DER WETTBEWERBSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT, DEREN NORMEN UNMITTELBAR WIRKSAM UND FÜR DEN EINZELNEN OHNE WEITERES VERBINDLICH SIND .

MIT DEN WEITER OBEN DARGELEGTEN GRUNDGEDANKEN DIESER WETTBEWERBSORDNUNG UND MIT IHREM SINN IST ES UNVEREINBAR, DASS DIE SICH AUS DEM WARENZEICHENRECHT DER VERSCHIEDENEN STAATEN ERGEBENDEN ANSPRÜCHE ZU ZWECKEN MISSBRAUCHT WERDEN, DIE DEM KARTELLRECHT DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN .

ARTIKEL 234 SODANN, DER DIE WAHRUNG DER RECHTE DRITTER STAATEN BEZWECKT, IST IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR .

NACH ALLEDEM SIND DIE VORLIEGENDEN RÜGEN NICHT BEGRÜNDET .

ZUR NICHTANHÖRUNG BETROFFENER DRITTER

DIE KLAEGERINNEN UND DIE DEUTSCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND, ARTIKEL 3 DES ENTSCHEIDUNGSTENORS RICHTE SICH IN WIRKLICHKEIT GEGEN DEN GESAMTEN VERTRIEB VON GRUNDIG-WAREN IM GEMEINSAMEN MARKT . DAMIT HABE DIE KOMMISSION IHRE ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERSCHRITTEN UND DIE ANSPRÜCHE AUF RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT, DIE ALLEN DURCH DIE VEREINBARUNG BETROFFENEN ZUSTÜNDEN .

S . 395

DAS SICH FÜR DIE KLAEGERIN GRUNDIG AUS ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG ERGEBENDE VERBOT, IHRE HÄNDLER UND ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTEN AN DER AUSFUHR NACH FRANKREICH ZU HINDERN, STELLT EINE NOTWENDIGE ERGÄNZUNG ZU DEM VERBOT DES DER KLAEGERIN CONSTEN EINGERÄUMTEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZES DAR . ES BETRIFFT DAHER NUR SOLCHE FRAGEN, DIE GEGENSTAND DES VERFAHRENS WAREN, DAS ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUF DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN KLAEGERINNEN GRUNDIG UND CONSTEN GEFÜHRT HAT . AUSSERDEM BERÜHRT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE RECHTSWIRKSAMKEIT DER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER KLAEGERIN GRUNDIG UND IHREN ANDEREN GROSSHÄNDLERN UND VERTRIEBSBERECHTIGTEN NICHT UNMITTELBAR, SONDERN BESCHRÄNKT LEDIGLICH DIE HANDLUNGSFREIHEIT DER KLAEGERIN GRUNDIG HINSICHTLICH DER PARALLELEINFUHREN IHRER ERZEUGNISSE NACH FRANKREICH .

ES IST ZWAR ALLGEMEIN WÜNSCHENSWERT, DASS DIE KOMMISSION IHRE JEWEILIGEN ERMITTLUNGEN NACH MÖGLICHKEIT AUF ALLE PERSONEN ERSTRECKT, DIE DURCH IHRE ENTSCHEIDUNGEN BETROFFEN WERDEN KÖNNEN . DAS INTERESSE DER ÜBRIGEN VERTRIEBSBERECHTIGTEN VON GRUNDIG AN DER RECHTSWIRKSAMKEIT DER ZWISCHEN DEN KLAEGERINNEN CONSTEN UND GRUNDIG GETROFFENEN VEREINBARUNG, DIE IHNEN ZWAR TATSÄCHLICHE VORTEILE VERSCHAFFT, AN DER SIE ABER NICHT BETEILIGT SIND, KONNTE JEDOCH KEINEN ANSPRUCH DIESER UNTERNEHMEN DARAUF BEGRÜNDEN, IN DEM VERFAHREN, DAS DIE KOMMISSION IM HINBLICK AUF DIESE VEREINBARUNG EINGELEITET HAT, VON AMTS WEGEN GEHÖRT ZU WERDEN .

DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET .

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3

ZU DEN TATBESTANDSMERKMALEN

DIE KLAEGERINNEN, DIE IN MEHREREN PUNKTEN DURCH DIE DEUTSCHE REGIERUNG UNTERSTÜTZT WERDEN, MACHEN UNTER ANDEREM GELTEND, ALLE VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VERNEINTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERBOTSBEFREIUNG SEIEN ERFÜLLT . DIE BEKLAGTE GEHT DAVON AUS, DASS ES SACHE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN SEI, DAS VORLIEGEN DER BEFREIUNGSVORAUSSETZUNGEN ZU BEWEISEN .

DIE UNTERNEHMEN KÖNNEN VERLANGEN, DASS DIE KOMMISSION IHRE ANTRAEGE AUF ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 IN SACHGEMÄSSER WEISE PRÜFT . DIE KOMMISSION DARF SICH NICHT DARAUF BESCHRÄNKEN, VON DEN UNTERNEHMEN DEN NACHWEIS DER BEFREIUNGSVORAUSSETZUNGEN ZU VERLANGEN, SONDERN MUSS NACH DEN GRUNDSÄTZEN EINER GUTEN VERWALTUNGSFÜHRUNG MIT DEN IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MITTELN ZUR AUFKLÄRUNG DES RECHTSERHEBLICHEN SACHVERHALTS BEITRAGEN .

AUF DER ANDEREN SEITE IST DIE KOMMISSION BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER AUFGABEN ZU SCHWIERIGEN WERTUNGEN WIRTSCHAFTLICHER SACHVERHALTE GEZWUNGEN . DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DIESER WERTUNGEN MUSS DEM RECHNUNG TRAGEN UND SICH DESHALB AUF DIE RICHTIGKEIT DER IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN TATSACHEN UND DEREN SUBSUMTION UNTER DIE BEGRIFFE DES GELTENDEN RECHTS BESCHRÄNKEN . SIE HAT SICH IN ERSTER LINIE AUF DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNGEN ZU ERSTRECKEN, AUS DER HERVORGEHEN MUSS, AUF WELCHE TATSACHEN UND ERWAEGUNGEN SICH JENE WERTUNGEN STÜTZEN .

S . 396

DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FÜHRT ALS HAUPTGRUND FÜR DIE VERSAGUNG DER FREISTELLUNG AN, DASS DAS TATBESTANDSMERKMAL DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 BUCHSTABE A NICHT ERFÜLLT SEI .

DIE DEUTSCHE REGIERUNG RÜGT, DIE ENTSCHEIDUNG LASSE DIE FRAGE OFFEN, OB DIEJENIGEN TEILE DER VEREINBARUNG, DEREN GÜNSTIGE AUSWIRKUNGEN DIE KOMMISSION ANERKENNT - INSBESONDERE DIE ABMACHUNGEN ÜBER DIE VORAUSDISPOSITIONEN UND DEN GARANTIE - UND KUNDENDIENST -, BEIM WEGFALL DES ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZES ERHALTEN BLEIBEN KÖNNTEN .

DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BESCHRÄNKT SICH INDESSEN DARAUF, ZU UNTERSTELLEN, DASS DIE STREITIGE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND -VERTEILUNG BEITRAGE . SODANN UNTERSUCHT SIE DIE FRAGE, " OB DIE VERBESSERUNG DER WARENVERTEILUNG DURCH DEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG SCHON DANN NICHT MEHR ERREICHT WERDEN KANN, WENN PARALLELIMPORTE ZUGELASSEN WERDEN ". SIE PRÜFT DAS VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN ZUR BEDEUTUNG VON VORAUSDISPOSITIONEN, MARKTBEOBACHTUNG, GARANTIELEISTUNGEN UND KUNDENDIENST UND STELLT ABSCHLIESSEND FEST : " ANDERE GRÜNDE, DIE FÜR DIE NOTWENDIGKEIT DES ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZES SPRECHEN KÖNNTEN, SIND WEDER VORGETRAGEN WORDEN NOCH ERSICHTLICH . "

DIE FRAGE, OB DIE FÜR DIE FREISTELLUNG ERFORDERLICHE VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG VORLIEGT, IST NACH DEM SINN DES ARTIKELS 85 ZU BEANTWORTEN . ZUNÄCHST KANN EINE SOLCHE VERBESSERUNG NICHT SCHON IN JEDEM VORTEIL GESEHEN WERDEN, DER SICH AUS DER VEREINBARUNG FÜR DIE PRODUKTIONS - UND VERTRIEBSTÄTIGKEIT DER VERTRAGSPARTEIEN ERGIBT . SOLCHE VORTEILE WERDEN IN DER REGEL NICHT ZU BESTREITEN SEIN UND INFOLGEDESSEN DIE VEREINBARUNG IN ALLEN PUNKTEN ALS UNERLÄSSLICH FÜR EINE SO VERSTANDENE VERBESSERUNG ERSCHEINEN LASSEN . DIESE SUBJEKTIVE METHODE, DIE DEN BEGRIFF DER " VERBESSERUNG " NACH DEN BESONDERHEITEN DES JEWEILIGEN VERTRAGSVERHÄLTNISSES BESTIMMT, WIRD DER ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 85 NICHT GERECHT . IM ÜBRIGEN WEIST GERADE DER UMSTAND, DASS DER VERTRAG EINE FÜR DIE HIER ERÖRTERTE VERBESSERUNG " UNERLÄSSLICHE " WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG VERLANGT, KLAR AUF DIE BEDEUTUNG HIN, WELCHE DIESER VERBESSERUNG ZUKOMMEN MUSS . SIE MUSS INSBESONDERE SPÜRBARE OBJEKTIVE VORTEILE MIT SICH BRINGEN, DIE GEEIGNET SIND, DIE MIT IHR VERBUNDENEN NACHTEILE FÜR DEN WETTBEWERB AUSZUGLEICHEN .

S . 397

DAS VORBRINGEN DER DEUTSCHEN REGIERUNG BERUHT AUF DEM GEDANKEN, DASS ALLE BESTANDTEILE DER VEREINBARUNG AUFRECHTERHALTEN WERDEN MÜSSTEN, DIE EINE VERBESSERUNG BEGÜNSTIGEN, SO WIE DIE BETEILIGTEN SICH DIESE VORGESTELLT HABEN . ES SETZT SOMIT BEREITS DIE BEJAHUNG DER FRAGE VORAUS, OB ALLE JENE BESTANDTEILE FÜR DIE VERBESSERUNG DER ERZEUGUNG ODER VERTEILUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE NICHT NUR GÜNSTIG, SONDERN AUCH UNERLÄSSLICH SIND . DAMIT SCHWÄCHT ES NICHT NUR DEN BEGRIFF DER " UNERLÄSSLICHKEIT " AB, SONDERN VERWECHSELT AUSSERDEM DIE SONDERINTERESSEN DER VERTRAGSPARTEIEN MIT DEN OBJEKTIVEN VERBESSERUNGEN IM SINNE DES EWG-VERTRAGS .

DIE KOMMISSION MUSSTE ABER BEI DER BEMESSUNG DES JEWEILIGEN GEWICHTS DER EINZELNEN VERTRAGSBESTANDTEILE SOWOHL DEREN WIRKUNG IM HINBLICK AUF EINE OBJEKTIV FESTSTELLBARE VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND -VERTEILUNG BEURTEILEN ALS AUCH PRÜFEN, OB DIE SICH HIERNACH ERGEBENDEN VORTEILE AUSREICHTEN, UM DIE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN ALS UNERLÄSSLICH ERSCHEINEN ZU LASSEN . MIT DIESER AUSLEGUNG IST DIE AUFFASSUNG UNVEREINBAR, DASS ALLE ABMACHUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN AUFRECHTERHALTEN WERDEN MÜSSTEN, SOWEIT SIE ZU DER ANGESTREBTEN VERBESSERUNG BEITRAGEN KÖNNEN . DIE RÜGE DER DEUTSCHEN REGIERUNG GEHT DAHER VON UNRICHTIGEN VORAUSSETZUNGEN AUS UND VERMAG DIE BEURTEILUNG, ZU DER DIE KOMMISSION GELANGT IST, NICHT ZU ENTKRÄFTEN .

DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, DIE ZULASSUNG DER PARALLELEINFUHREN WÜRDE BEWIRKEN, DASS DER ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTE KEINE VORAUSDISPOSITIONEN MEHR TREFFEN KÖNNTE .

JEDER VORAUSSCHÄTZUNG ZUKÜNFTIGER VERKAUFSMÖGLICHKEITEN WOHNT JEDOCH EIN GEWISSES UNSICHERHEITSMOMENT INNE, DA SIE SICH AUF EINE REIHE VERÄNDERLICHER UND ZUFÄLLIGER FAKTOREN STÜTZEN MUSS . DIE ZULASSUNG VON PARALLELEINFUHREN KANN FÜR DEN ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTEN, DER IM VORAUS EINE FESTE BESTELLUNG DER MENGEN AUFGIBT, DIE ER ABSETZEN ZU KÖNNEN GLAUBT, SICHERLICH ZUSÄTZLICHE RISIKEN MIT SICH BRINGEN . SOLCHE RISIKEN SIND ABER MIT JEDER KAUFMÄNNISCHEN TÄTIGKEIT VERBUNDEN UND KÖNNEN INSOWEIT KEINEN BESONDEREN SCHUTZ RECHTFERTIGEN .

DIE KLAEGERINNEN MACHEN DER KOMMISSION FERNER DEN VORWURF, SIE HABE NICHT AUF KONKRETER TATSÄCHLICHER GRUNDLAGE GEPRÜFT, OB ES MÖGLICH SEI, DEN GARANTIE - UND KUNDENDIENST AUCH OHNE OBSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN . SIE HEBEN INSBESONDERE DIE BEDEUTUNG HERVOR, DIE ES FÜR DEN RUF DER MARKE GRUNDIG HABE, DASS DIESE DIENSTLEISTUNGEN FÜR ALLE IN DEN HANDEL KOMMENDEN GRUNDIG-GERÄTE SACHGEMÄSS ERBRACHT WERDEN . DIE FREIGABE DER PARALLELEINFUHREN WÜRDE CONSTEN ZWINGEN, DIESE LEISTUNGEN FÜR DIE VON IHREN KONKURRENTEN - DIE SELBST KEINEN ZUFRIEDENSTELLENDEN GARANTIE - UND KUNDENDIENST LEISTETEN - EINGEFÜHRTEN GERÄTE ABZULEHNEN .

S . 398

WAS DIE UNENTGELTLICHEN GARANTIELEISTUNGEN ANBELANGT, SO WEIST DIE ENTSCHEIDUNG DARAUF HIN, DASS DIE KÄUFER IHRE DIESBEZUEGLICHEN ANSPRÜCHE IN DER REGEL NUR BEI IHREN LIEFERANTEN UND NUR GEMÄSS DEN MIT DIESEN VEREINBARTEN BEDINGUNGEN GELTEND MACHEN KÖNNEN . DIE KLAEGERINNEN BESTREITEN DIES NICHT ERNSTHAFT . DIE BEFÜRCHTUNGEN, DASS EIN UNZUREICHENDER GARANTIEDIENST DEM RUF DER GRUNDIG - ERZEUGNISSE SCHADEN KÖNNTE, ERSCHEINEN SOMIT NACH DEM GESAMTEN VORBRINGEN DER PARTEIEN NICHT GERECHTFERTIGT . DIE HAUPTKONKURRENTIN DER KLAEGERIN CONSTEN, DIE FIRMA UNEF, DIE SPÄTER ALS CONSTEN MIT DEM VERKAUF VON GRUNDIG-ERZEUGNISSEN IN FRANKREICH BEGONNEN HAT UND EIN NICHT UNERHEBLICHES WAGNIS EINGEHEN MUSSTE, ERBRINGT TROTZDEM UNENTGELTLICHE GARANTIE - UND ENTGELTLICHE KUNDENDIENSTLEISTUNGEN ZU BEDINGUNGEN, DIE DEM RUF DER MARKE GRUNDIG IM GROSSEN GANZEN ANSCHEINEND NICHT GESCHADET HABEN . IM ÜBRIGEN HINDERT NICHTS DIE KLAEGERINNEN DARAN, DIE VERBRAUCHER GEGEBENENFALLS DURCH EINE ANGEMESSENE WERBUNG ÜBER DIE LEISTUNGEN UND SONSTIGEN VORTEILE ZU UNTERRICHTEN, DIE DAS OFFIZIELLE VERTRIEBSNETZ FÜR GRUNDIG-ERZEUGNISSE BIETEN MAG . DAHER TRIFFT ES NICHT ZU, DASS DIE VON CONSTEN BETRIEBENE WERBUNG ZWANGSLÄUFIG IM GLEICHEN MASS AUCH DEN PARALLELIMPORTEUREN ZUGUTE KÄME .

DIE RÜGEN DER KLAEGERINNEN SIND DAHER UNBEGRÜNDET .

DIE KLAEGERINNEN RÜGEN FERNER, DASS DIE KOMMISSION NICHT GEPRÜFT HAT, OB DER ABSOLUTE GEBIETSSCHUTZ NICHT UNERLÄSSLICH SEI, UM DIE VON CONSTEN FÜR DIE EINFÜHRUNG DER GRUNDIG-ERZEUGNISSE AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT AUFGEWANDTEN ERHEBLICHEN KOSTEN ZU AMORTISIEREN .

DIE BEKLAGTE WENDET EIN, VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG SEI IHR VON NICHT AMORTISIERTEN MARKTEINFÜHRUNGSKOSTEN NIE ETWAS BEKANNT GEWORDEN .

DIE KLAEGERINNEN HABEN DIESE BEHAUPTUNG NICHT BESTRITTEN . DIE BEKLAGTE WAR AUCH NICHT VERPFLICHTET, JENE FRAGE VON AMTS WEGEN ZU UNTERSUCHEN . IM ÜBRIGEN WÜRDE DIE THESE DER KLAEGERINNEN LETZTEN ENDES AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUSLAUFEN, DASS DER VERTRIEBSBERECHTIGTE DIE VEREINBARTEN BEDINGUNGEN OHNE DEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ NICHT ANGENOMMEN HABEN WÜRDE . DAS HAT MIT DER VERBESSERUNG DER VERTEILUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 NICHTS ZU TUN .

DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

DIE KLAEGERIN GRUNDIG MACHT AUSSERDEM NOCH GELTEND, DER ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTE WÄRE OHNE ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ NICHT BEREIT, DIE ZUR MARKTBEOBACHTUNG ERFORDERLICHEN KOSTEN AUFZUWENDEN, DA DAS ERGEBNIS SEINER BEMÜHUNGEN DEN PARALLELIMPORTEUREN ZUSTATTEN KOMMEN KÖNNTE .

S . 399

DIE BEKLAGTE HÄLT DEM ENTGEGEN, DA DIE MARKTBEOBACHTUNG ES VOR ALLEM ERMÖGLICHEN SOLLE, DIE FÜR DEN EXPORT NACH FRANKREICH BESTIMMTEN ERZEUGNISSE MIT DEN VOM FRANZÖSISCHEN VERBRAUCHER GEWÜNSCHTEN TECHNISCHEN VERBESSERUNGEN ZU VERSTEHEN, KÖNNE SIE NUR DER KLAEGERIN CONSTEN ZUGUTE KOMMEN .

IN IHRER EIGENSCHAFT ALS ALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTE, DIE DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NICHT IN FRAGE GESTELLT WIRD, ERHÄLT IN DER TAT ALLEIN DIE KLAEGERIN CONSTEN DIE MIT DEN BESONDEREN VORRICHTUNGEN FÜR DEN FRANZÖSISCHEN MARKT AUSGESTATTETEN GERÄTE .

DIE RÜGE IST SOMIT UNBEGRÜNDET .

NACH ALLEDEM SIND DIE VORWÜRFE GEGEN DENJENIGEN TEIL DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, DER SICH MIT DEM VORLIEGEN DES TATBESTANDSMERKMALS VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 BUCHSTABE A BEFASST, EINZELN WIE INSGESAMT UNBEGRÜNDET . DA EINE BEFREIUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 NUR ZU ERTEILEN IST, WENN SÄMTLICHE VORAUSSETZUNGEN DIESER BESTIMMUNG ERFÜLLT SIND, ERÜBRIGT SICH SOMIT DIE PRÜFUNG DER ZU DEN ÜBRIGEN TATBESTANDSMERKMALEN ERHOBENEN RÜGEN .

ZUR NICHTGEWÄHRUNG EINER BEDINGTEN FREISTELLUNG

UNTER BERUFUNG DARAUF, DASS DIE FREISTELLUNG WEGEN DES DER KLAEGERIN CONSTEN EINGERÄUMTEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZES VERSAGT WURDE, MACHT DIE KLAEGERIN GRUNDIG GELTEND, DIE KOMMISSION HÄTTE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17/62 DES RATES DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ZUMINDEST UNTER DER BEDINGUNG GENEHMIGEN MÜSSEN, DASS PARALLELEINFUHREN NICHT VERHINDERT WÜRDEN . DA EINE SOLCHE BEDINGTE FREISTELLUNG UNTERBLIEBEN SEI, GEHE DER TENOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE GRÜNDE UND IHR ZIEL - DAS VERBOT DES ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZES - HINAUS .

DURCH DIE TEILWEISE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD DIESE RÜGE GEGENSTANDSLOS .

Kostenentscheidung


NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT . DIES IST VORLIEGEND DER FALL . DIE AUSLAGEN DER KLAEGERINNEN SOWIE DER REGIERUNGEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ( STREITHELFERINNEN ) EINERSEITS UND DIEJENIGEN DER BEKLAGTEN SOWIE DER FIRMEN LEISSNER UND UNEF ( STREITHELFERINNEN ) ANDERERSEITS SIND DAHER GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 23 . SEPTEMBER 1964 ÜBER EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES VERTRAGES ( IV/A-00004-03344 " GRUNDIG-CONSTEN " ), VERÖFFENTLICHT IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 20 . OKTOBER 1964 ( S . 2545/64 FF .) WIRD AUFGEHOBEN, SOWEIT SIE IN IHREM ARTIKEL 1 ERKLÄRT, DER VERTRAG VOM 1 . APRIL 1957 STELLE IN SEINER GESAMTHEIT EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 DAR, ALSO AUCH IN DENJENIGEN TEILEN, DIE EINE DERARTIGE ZUWIDERHANDLUNG NICHT BEGRÜNDEN .

2 . IM ÜBRIGEN WERDEN DIE KLAGEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .

3 . DIE KLAEGERINNEN, DIE BEKLAGTE UND DIE STREITHELFERINNEN WERDEN VERURTEILT, JEWEILS IHRE EIGENEN AUSLAGEN ZU TRAGEN .

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