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Dokument 61964CJ0039

Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1965.
Société des Aciéries du Temple gegen Hohe Behörde der EGKS.
Rechtssache 39-64.

Sonderausgabe in polnischer Sprache 1965 00998

Identyfikator ECLI: ECLI:EU:C:1965:78

61964J0039

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1965. - SOCIETE DES ACIERIES DU TEMPLE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 39-64.

Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00937
Niederländische Ausgabe Seite 01042
Deutsche Ausgabe Seite 00998
Italienische Ausgabe Seite 01074
Englische Sonderausgabe Seite 00761
Dänische Sonderausgabe Seite 00117
Griechische Sonderausgabe Seite 00159
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00199


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - GÜLTIGKEIT - WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN - SIE BETREFFENDE VORSCHRIFTEN - UNZULÄSSIGKEIT AUSDEHNENDER AUSLEGUNG

2 . GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - PREISAUSGLEICH FÜR SCHROTT - DISKRIMINIERENDE REGELUNGEN - ÄNDERUNG - NICHTBESTEHEN WOHLERWORBENER RECHTE

( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 53 )

Leitsätze


VGL . LEITSATZ NR . 5 DES URTEILS 111/63 .

1 . VORSCHRIFTEN, DIE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN FESTLEGEN, SIND ENG AUSZULEGEN .

*/ 663J0111 /*.

VGL . LEITSATZ NR . 9 DES URTEILS 111/63 .

2 . BEI DER AUF EINE ENGE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GEGRÜNDETEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG IST ES ZULÄSSIG, IN RECHTSPOSITIONEN EINZUGREIFEN, DIE DURCH EINE REGELUNG GESCHAFFEN SIND, DEREN BEIBEHALTUNG EINZELNE UNTERNEHMEN ZU UNRECHT BESSER STELLEN WÜRDE ALS ANDERE UND SO DEN ZIELEN DER EINRICHTUNG ZUWIDERLAUFEN WÜRDE .

*/ 663J0111 /*.

Entscheidungsgründe


S . 1013

DIE BEKLAGTE HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN . DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG .

DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG, VOM 22 . JULI 1964, MIT DER DIE HOHE BEHÖRDE DIE KLAEGERIN AUFGEFORDERT HAT, IHREN ZINSBEITRAG ZU ENTRICHTEN . IM WEGE DER UNANWENDBARKEITSEINREDE SIND FERNER DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN . 21/58, 19/60, 20/60, 7/61 UND 7/63 ANGEGRIFFEN, ZUMINDEST SOWEIT DIESE ENTSCHEIDUNGEN IM RAHMEN DER FINANZIELLEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINFUHRSCHROTT DIE ZINSENFRAGE REGELN .

A - UNZUSTÄNDIGKEIT, VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND VERLETZUNG DES VERTRAGES

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE IN DIESEM RECHTSSTREIT ANGEGRIFFENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN SEIEN RECHTSWIDRIG, DA SIE EINE ZINSENREGELUNG EINGEFÜHRT HÄTTEN, DIE DURCH DIE FRÜHEREN, NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES MIT ZUSTIMMUNG DES RATES GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT GEDECKT SEI . DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 HABE DARÜBER HINAUS EINEN ZUSÄTZLICHEN BEITRAG ZUM HABENZINSENDIENST EINGEFÜHRT, DER DIE VOM RAT GENEHMIGTE AUSGLEICHSEINRICHTUNG IN IHRER STRUKTUR UMGESTALTE, INDEM ER DIE VERANLAGUNGSGRUNDLAGE VERÄNDERE .

ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIE HOHE BEHÖRDE DIE ZUSTIMMUNG DES RATES HÄTTE EINHOLEN MÜSSEN, UM SICH DEM FÜR DIE ENTSCHEIDUNG NR . 16/58 ÜBER DIE ERHEBUNG VON VERZUGSZINSEN GEWÄHLTEN VERFAHREN ANZUPASSEN . ES KOMMT VIELMEHR DARAUF AN, OB SICH DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINHOLUNG DER ZUSTIMMUNG DES RATES AUS DEM VERTRAG SELBST ERGIBT .

NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES KANN DIE HOHE BEHÖRDE " MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES SELBST JEDE ART FINANZIELLER EINRICHTUNGEN SCHAFFEN, DIE DENSELBEN ZWECKEN DIENEN ". DIESE VORSCHRIFT IST ENG AUSZULEGEN, DA SIE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN FESTLEGT . AUS ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ZUSTIMMUNG DES RATES NUR DANN ERFORDERLICH WAR, WENN DIE EINFÜHRUNG VON HABENZINSEN UND DES UMSTRITTENEN ZUSÄTZLICHEN BEITRAGES DIE GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT BERÜHRT ODER VERÄNDERT HABEN SOLLTE .

S . 1014

EIN HABENZINSENSYSTEM, DAS EINEN AUSGLEICH DAFÜR SCHAFFEN SOLL, DASS DIE UNTERNEHMEN DIE MITTEL, DIE SIE AUFBRINGEN MUSSTEN, ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN BEREITGESTELLT HABEN, ERSCHEINT NOTWENDIG, UM ZU VERHINDERN, DASS EINZELNE UNTERNEHMEN DURCH DEN ZAHLUNGSRÜCKSTAND ANDERER EINEN UNGERECHTFERTIGTEN NACHTEIL ERLEIDEN . DIESE REGELUNG ÄNDERT DIE GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT . SIE WURDE EINGEFÜHRT, DAMIT DIE EINRICHTUNG KORREKT FUNKTIONIEREN UND DIE VOM RAT GEBILLIGTEN ZIELE ERREICHEN KANN . ES BEDURFTE ZU IHRER EINFÜHRUNG ALSO NICHT DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG DES RATES IM SINNE VON ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES .

WAS FERNER DEN ZUSÄTZLICHEN AUSGLEICHSBETRAG ANBELANGT, SO IST ZU BEMERKEN, DASS DIE NACH DEM UMFANG DER SCHROTTZUKÄUFE BESTIMMTE VERANLAGUNGSGRUNDLAGE EIN WESENTLICHES ELEMENT DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG IN DER VOM RAT GEBILLIGTEN FORM DARSTELLT . DER ZUSÄTZLICHE BEITRAG DIENT NUR DEM ZWECK, DIE ZAHLUNG DER HABENZINSEN ZU GEWÄHRLEISTEN; MIT IHM WIRD KEINE NEUE AUSGLEICHSBELASTUNG EINGEFÜHRT, UND ER SOLL AUCH NICHT DIE FÜR DIE BEITRAGSVERANLAGUNG MASSGEBLICHEN KRITERIEN VERÄNDERN . DA ER IM ÜBRIGEN VON DEN UNTERNEHMEN JE NACH IHRER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE ERHOBEN WIRD, KANN ER KEINE VERÄNDERUNG DIESER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE SELBST BEWIRKEN, DIE WEITERHIN DURCH DIE VERBRAUCHTEN SCHROTTMENGEN BESTIMMT WIRD . IM ÜBRIGEN SOLL DER BEITRAG GERADE NACH DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 EINGEFÜHRTEN REGELUNG BEIM ENDGÜLTIGEN RECHNUNGSABSCHLUSS GANZ ODER TEILWEISE FÜR DIE ZAHLUNG DER HABENZINSEN VERWANDT WERDEN . DER BEITRAG BEWIRKT ALSO NICHT, DASS EIN WESENTLICHES ELEMENT DER FINANZIELLEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG IN IHRER VOM RAT GEBILLIGTEN FORM GEÄNDERT WIRD . DIE ZUSTIMMUNG DES RATES WAR DESHALB NICHT ERFORDERLICH .

NACH ALLEM SIND DIE RÜGEN DER KLAEGERIN ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN .

B - ERMESSENSMISSBRAUCH UND DISKRIMINIERUNG

DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 SEI ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH, DA SIE EINEN RECHTSWIDRIGEN BEWEGGRUND ODER EINEN SCHWERWIEGENDEN MANGEL AN UMSICHT ERKENNEN LASSE, DER EINER VERKENNUNG DES GESETZLICHEN ZWECKES GLEICHKOMME UND ZU DISKRIMINIERUNGEN FÜHRE .

A ) DIE KLAEGERIN STÜTZT DIESEN KLAGEGRUND ZUNÄCHST AUF ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR . 7/61, WONACH DIE VON DEN UNTERNEHMEN BEREITS AUF VERZUGSZINSEN GELEISTETEN ZAHLUNGEN ALS ZAHLUNGEN AUF DIE BEITRAEGE SELBST GELTEN . SIE GLAUBT AUS DIESER VORSCHRIFT ABLEITEN ZU KÖNNEN, DASS DAS SYSTEM DER VERZUGSZINSEN BEIBEHALTEN WORDEN SEI UND DIE VON EINIGEN UNTERNEHMEN GESCHULDETEN ZINSEN JETZT AUF ALLE BEITRAGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN UMGELEGT WERDEN MÜSSTEN . LETZTERE HÄTTEN DAHER DIE FOLGEN DES VERZUGES EINIGER KONKURRENTEN ZU TRAGEN .

S . 1015

DIESE SCHLUSSFOLGERUNG BERUHT JEDOCH AUF EINER IRRIGEN AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 . DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 5 ERWIES SICH GERADE DESHALB ALS NOTWENDIG, WEIL DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG DIE FRÜHERE VERZUGSZINSENREGELUNG DURCH DIE GEGENWÄRTIGE REGELUNG VOLLSTÄNDIG ERSETZEN MUSSTE . DA DIE NEUE REGELUNG ALLEN BEITRAGSPFLICHTIGEN EINEN ZUSÄTZLICHEN BEITRAG ZUM ZINSENDIENST AUFBÜRDET, MUSSTEN DIE FRÜHEREN KONTEN ÜBER DIE VON EINIGEN UNTERNEHMEN BEREITS GEZAHLTEN VERZUGSZINSEN AUFGELÖST WERDEN, UM EINE DOPPELBELASTUNG DIESER UNTERNEHMEN ZU VERMEIDEN . DAHER SIND DIESE VERZUGSZINSEN NICHT ZURÜCKERSTATTET, SONDERN ALS ZAHLUNGEN AUF DIE NOCH AUSSTEHENDEN BEITRAEGE ANGESEHEN WORDEN . SOWOHL AUS DEM GENANNTEN ARTIKEL 5 ALS AUCH AUS DEM GRUNDGEDANKEN DER REGELUNG GEHT HERVOR, DASS DIESE ANRECHNUNG INDIVIDÜLL AUF GETRENNTEN KONTEN UND NICHT DURCH GLOBALE EINBEZIEHUNG DER VERZUGSZINSEN IN DEN GESAMTAUSGLEICHSBETRAG ERFOLGT . DAHER KANN DIE AUFLÖSUNG DES VERZUGSZINSENKONTOS EINES UNTERNEHMENS KEINE NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE KONTEN DER ANDEREN UNTERNEHMEN HABEN . DIESER DISKRIMINIERUNGSVORWURF IST SONACH NICHT BEGRÜNDET .

B ) DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE HÖHE DES ZUSÄTZLICHEN BEITRAGES ZUM ZINSENDIENST HÄNGE ZWANGSLÄUFIG VON DER MEHR ODER WENIGER GROSSEN SCHNELLIGKEIT DER UNTERNEHMEN BEI DER ZAHLUNG IHRER BEITRAEGE UND DER HOHEN BEHÖRDE BEIM ENDGÜLTIGEN RECHNUNGSABSCHLUSS AB . DIE NEUE REGELUNG FÜHRE SOMIT SUBJEKTIVE UND NUR EMPIRISCH FESTSTELLBARE MOMENTE IN DIE FINANZIELLE AUSGLEICHSEINRICHTUNG EIN UND BEWIRKE, DASS ALLE BEITRAGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN DIE FOLGEN DES VERZUGS DER SÄUMIGEN UNTERNEHMEN ZU TRAGEN HÄTTEN .

BEI DER FRÜHEREN VERZUGSZINSENREGELUNG HAT SICH HERAUSGESTELLT, DASS ES OFT NICHT MÖGLICH WAR, VERZUGSZINSEN ZU ERHEBEN, ZUMINDEST NICHT FÜR DIE VOLLE HÖHE DER TATSÄCHLICH GESCHULDETEN BEITRAEGE . DIE UNTERNEHMEN, DIE IHRE BEITRAEGE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ENTRICHTETEN, WURDEN OFT EBENSO BEHANDELT WIE DIE UNTERNEHMEN, DIE ORDNUNGSGEMÄSS ODER SOGAR IM VORAUS GELEISTET HATTEN . SCHON ALLEIN AUFGRUND DIESER TATSÄCHE WAR DIESE REGELUNG GEEIGNET, DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZU VERFÄLSCHEN UND DEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ IN FRAGE ZU STELLEN . SIE FÜHRTE AUSSERDEM DAZU, DASS DIE UNTERNEHMEN, DIE ORDNUNGSGEMÄSS GEZAHLT HATTEN, DIE FOLGEN DER VERZÖGERUNG BEI DER ABWICKLUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU TRAGEN HATTEN .

DAGEGEN VERSETZT DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 ALLE BEITRAGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN IN DIE GLEICHE LAGE, SO DASS INSOWEIT VON EINER DISKRIMINIERUNG KEINE REDE SEIN KANN . SIE BELASTET ALLE UNTERNEHMEN MIT EINEM ZUSÄTZLICHEN BEITRAG, DER NACH IHRER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE BEMESSEN WIRD . NACH DIESER REGELUNG ERHALTEN DIE UNTERNEHMEN, DIE GEZAHLT HABEN, VOM TAG DER ZAHLUNG BIS ZUM ENDGÜLTIGEN RECHNUNGSABSCHLUSS HABENZINSEN . DIE HÖHE DIESER ZINSEN ENTSPRICHT BEI ALLEN DENJENIGEN UNTERNEHMEN, DIE IHRE ZAHLUNGEN PÜNKTLICH ERBRACHT HABEN, DEM ZUSÄTZLICHEN BEITRAG ZUM ZINSENDIENST . IN DEN ANDEREN FÄLLEN SCHAFFT DER SICH ZUGUNSTEN DES UNTERNEHMENS ODER ZUGUNSTEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ERGEBENDE SALDO EINEN AUSGLEICH DAFÜR, DASS DIE UNTERNEHMEN DIE MITTEL, DIE SIE AUFBRINGEN MUSSTEN, ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN BEREITGESTELLT HABEN .

SCHON AUS DIESEM GRUND IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE UMSTRITTENE REGELUNG AUF OBJEKTIVEN KRITERIEN BERUHT, WELCHE DIE GLEICHBEHANDLUNG ALLER UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTEN . IM ÜBRIGEN ERHÖHEN SICH ZWAR DIE HABENZINSEN IN DEM MASSE, IN DEM SICH DER ENDGÜLTIGE RECHNUNGSABSCHLUSS VERZÖGERT, IN DIESER ERHÖHUNG LIEGT ABER KEINE UNGERECHTFERTIGTE BENACHTEILIGUNG DER SCHULDNERUNTERNEHMEN, DIE DIE ENTSPRECHENDE BELASTUNG ZU TRAGEN HABEN . DA SIE AUFGRUND DES GUTGLÄUBIGEN ODER BÖSGLÄUBIGEN VERZUGS MIT IHREN ZAHLUNGEN MITTEL ZU IHRER VERFÜGUNG BEHIELTEN, DIE SIE SCHULDETEN, IST ES GERECHT, DASS SIE DIE HÖHERE BELASTUNG TRAGEN, DIE ERFORDERLICH IST, UM JEDE BENACHTEILIGUNG DER GLÄUBIGERUNTERNEHMEN ZU VERMEIDEN .

DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG SOLL DURCH DIE UMLEGUNG DES BEITRAGES ZUM ZINSENDIENST AUF ALLE BEITRAGSPFLICHTIGEN UND DURCH DIE EINFÜHRUNG VON HABENZINSEN DIE FOLGEN DER VORGENANNTEN VERZÖGERUNGEN AUF DIE DADURCH BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN ABWÄLZEN UND DIE RECHTE DER ANDEREN UNTERNEHMEN WAHREN . DIESE REGELUNG BIETET ALSO EINE OBJEKTIVE LÖSUNG, DIE ES ERMÖGLICHT, DIE DURCH DIE VERZUGSZINSENREGELUNG HERVORGERUFENEN DISKRIMINIERUNGEN ZU VERMEIDEN .

NACH ALLEDEM ERSCHEINT AUCH DIESER DISKRIMINIERUNGSVORWURF UNBEGRÜNDET .

C ) DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE UNTERNEHMEN, DENEN HABENZINSEN GEWÄHRT WÜRDEN, ERLANGTEN DADURCH EINEN NICHT GERECHTFERTIGTEN VORTEIL, DER IHNEN ZUSÄTZLICHE FINANZIERUNGSMÖGLICHKEITEN GEWÄHRE UND SIE IM VERHÄLTNIS ZU DEN SCHULDNERUNTERNEHMEN BEGÜNSTIGE .

DIE GEWÄHRUNG DIESER ZINSEN BEZWECKT INDESSEN NUR, EINE GLEICHGEWICHTSLAGE WIEDERHERZUSTELLEN, DIE DURCH DIE FRÜHERE REGELUNG GESTÖRT WAR . DER ZWECK DES AUSGLEICHS, ALLE BEITRAGSPFLICHTIGEN FÜR JEDEN AUSGLEICHSZEITRAUM IN EINE VERGLEICHBARE LAGE ZU VERSETZEN, LÄSST SICH BEI VERZÖGERUNG DER VON BESTIMMTEN UNTERNEHMEN GESCHULDETEN ZAHLUNGEN NUR DURCH DIE GEWÄHRUNG VON HABENZINSEN ERREICHEN . DAHER BRINGT DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG KEINE UNBILLIGEN VORTEILE FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN MIT SICH . DER DISKRIMINIERUNGSVORWURF IST DESHALB AUCH INSOWEIT ZURÜCKZUWEISEN .

S . 1017

NACH ALLEDEM GREIFT DER VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS NICHT DURCH .

C - UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG

DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 SEI NICHT SCHLÜSSIG, DA SIE NICHT DARLEGE, WESHALB DIE HOHE BEHÖRDE DIE NACHTEILE DES FRÜHEREN VERZUGSZINSENSYSTEMS NICHT DURCH EINE ANDERE ALS DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG HABE BESEITIGEN KÖNNEN .

DIE ERWAEGUNGEN 5 BIS 7 DIESER ENTSCHEIDUNG BETONEN JEDOCH KLAR DIE NACHTEILE, DIE SICH AUS DER ERHEBUNG VON VERZUGSZINSEN AUF VORLÄUFIGE BEITRAEGE ERGEBEN, SOWIE DIE NOTWENDIGKEIT, DEN ZEITPUNKT DER LEISTUNG FÜR ALLE AUSGLEICHSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN AUF DASSELBE DATUM ZURÜCKZUFÜHREN, DA DIE ZAHLUNGEN BEI EINZELNEN UNTERNEHMEN ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN ERBRACHT WORDEN SEIEN, WODURCH DIESE BEGÜNSTIGT ODER BENACHTEILIGT WORDEN SEIEN . DIE ACHTE ERWAEGUNG LEGT DAR, ZU WELCHEN ERGEBNISSEN DIE ANGEGRIFFENE REGELUNG NACH ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE FÜHRT .

DIESE BEGRÜNDUNG LÄSST DIE ERWAEGUNGEN, DURCH DIE DIE HOHE BEHÖRDE SICH BEI ERLASS DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 LEITEN LIESS, SOWIE DIE GRÜNDE ERKENNEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT . DA SONACH DIE ENTSCHEIDUNG IN RECHTLICH AUSREICHENDER FORM MIT GRÜNDEN VERSEHEN IST, IST AUCH DIESE RÜGE DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN .

D - ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER VERZUGSZINSEN

DIE KLAEGERIN FÜHRT NOCH AUS, DIE BEIBEHALTUNG DER VERZUGSZINSEN, DIE DURCH ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 BESTÄTIGT WERDE, VERSTOSSE GEGEN DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ, DASS VERZUGSZINSEN NUR FÜR BESTIMMTE, LIQUIDE UND FÄLLIGE FORDERUNGEN, UND ZWAR ERST VOM ZEITPUNKT DER MAHNUNG AN, ZU ZAHLEN SEIEN .

DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 VERZICHTET DARAUF, DEN ZAHLUNGSVERZUG DURCH VERZUGSZINSEN ZU BESTRAFEN UND ERSETZT DIE FRÜHERE REGELUNG DURCH DIE ERHEBUNG ZUSÄTZLICHER BEITRAEGE ZUM HABENZINSENDIENST . ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 ERWEIST SICH GERADE DESHALB ALS NOTWENDIG, WEIL DIE ENTSCHEIDUNG DAS FRÜHERE VERZUGSZINSENSYSTEM DURCH DIE GEGENWÄRTIGE REGELUNG ERSETZT HAT . IM ÜBRIGEN HEBT ARTIKEL 6 DIESER ENTSCHEIDUNG ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR . 19/60 UND ARTIKEL 6 DIESER ENTSCHEIDUNG NR . 20/60, AUF DIE DIE KLAEGERIN SICH FÜR IHRE AUFFASSUNG STÜTZT, AUSDRÜCKLICH AUF . DA SONACH DIE ANGEGRIFFENE REGELUNG DIE BEIBEHALTUNG DER VERZUGSZINSEN NICHT VORSIEHT, IST DIE VORLIEGENDE RÜGE GEGENSTANDSLOS UND DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .

S . 1018

E - ZUR RÜCKWIRKUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 7/61

DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/61 SEI FEHLERHAFT, DA SIE INSBESONDERE IN IHREN ARTIKELN 3 UND 5 RÜCKWIRKEND BELASTUNGEN EINFÜHRE UND DAMIT GEGEN EINEN FUNDAMENTALEN RECHTSGRUNDSATZ VERSTOSSE .

BEI EINER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DER VORLIEGENDEN ART, DIE AUF EINE ENGE, WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GEGRÜNDET IST, MUSS VOR ALLEM DIE GLEICHBEHANDLUNG ALLER VERPFLICHTETEN SICHERGESTELLT UND JEDE DISKRIMINIERUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN . DEMNACH WÜRDE DIE BEIBEHALTUNG EINER REGELUNG, DIE EINZELNE UNTERNEHMEN MIT DER BEGRÜNDUNG, ES SEIEN WOHLERWORBENE RECHTE ODER RECHTSPOSITIONEN ENTSTANDEN, ZU UNRECHT BESSER STELLEN WÜRDE ALS ANDERE, DEN ZIELEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ZUWIDERLAUFEN .

IM RAHMEN EINER SOLCHEN EINRICHTUNG MÜSSEN DAHER DIE VERANTWORTLICHEN STELLEN ALS BEFUGT ANGESEHEN WERDEN, ZUR VERMEIDUNG ETWAIGER DISKRIMINIERUNGEN NOTWENDIGE ÄNDERUNGEN VORZUNEHMEN .

DA DIE FINANZIELLE EINRICHTUNG SICH AUSSERDEM IM LIQUIDATIONSSTADIUM BEFINDET UND DIE LEISTUNGEN DER EINZELNEN UNTERNEHMEN DAHER EINER NUR VORLÄUFIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN, LASSEN SICH SOLCHE DISKRIMINIERUNGEN NICHT BESEITIGEN, OHNE DASS IN RECHTSPOSITIONEN EINGEGRIFFEN WIRD, DIE DURCH DIE FRÜHERE, ÄNDERUNGSBEDÜRFTIGE REGELUNG GESCHAFFEN WORDEN SIND . SONACH IST DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET UND MUSS GLEICHFALLS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN .

NACH ALLEM IST DIE GEGENÜBER DEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN . 21/58, 19/60, 20/60, 7/61 UND 7/63 ERHOBENE UNANWENDBARKEITSEINREDE NICHT BEGRÜNDET . SOMIT IST AUCH DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG NICHT DARGETAN, DA SIE NUR AUS DIESER EINREDE HERGELEITET WIRD .

Kostenentscheidung


NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN . DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .

Góra