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Document 61963CC0014

    Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 28. Oktober 1963.
    Forges de Clabecq SA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
    Rechtssache 14-63.

    Englische Sonderausgabe 1963 00769

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1963:32

    Schlußanträge des Generalanwalts

    HERRN MAURICE LAGRANGE

    28. Oktober 1963

    Aus dem Französischen übersetzt

    Herr Präsident, meine Herren Richter!

    Die Société des Forges de Clabecq hat 20682 Tonnen Schrott, die sie nach dem 1. April 1954, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch die Entscheidung Nr. 22/54 geschaffenen obligatorischen Einrichtung, auf Grund von Kaufverträgen erhalten hatte, die sie nach ihrer Behauptung vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen hatte, nicht in die als Grundlage für ihre Veranlagung zum Ausgleichsbeitrag dienenden Mengen einbezogen. Sie beruft sich hierbei auf Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54, wonach „bei der Berechnung der Beitragshöhe die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gekaufte … Schrottmenge zugrunde gelegt wird“; der genannte Zeitraum begann nach Artikel 10 am 1. April 1954.

    Der Generaldirektor der Generaldirektion „Stahl“ der Hohen Behörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1963 mit: „In ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1962 hat sich die Hohe Behörde, gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, für die Einbeziehung der streitigen 20682 Tonnen in die als Grundlage für die Beitragsveranlagung Ihres Unternehmens dienende Schrottmenge entschieden.“ Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Hohen Behörde.

    A — Zulässigkeit

    Zunächst stellen sich mehrere die Zulässigkeit betreffende Fragen. Ich will sie nur kurz behandeln.

    Die erste Frage geht dahin, ob die Klage tatsächlich gegen eine nach Artikel 33 des Vertrages anfechtbare Entscheidung der Hohen Behörde gerichtet ist.

    Offensichtlich kann das von einem Generaldirektor unterzeichnete Schreiben vom 23. Januar 1963, das mit der Klage vorgelegt wurde, nicht als eine Entscheidung der Hohen Behörde angesehen werden. Ein solcher Anspruch wird im übrigen auch nicht erhoben. Aber wie wir gesehen haben, nimmt dieses Schreiben ausdrücklich auf eine von der Hohen Behörde selbst in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1962 getroffene Entscheidung Bezug, mit der die Beschwerde der klagenden Gesellschaft abgewiesen wurde. Deshalb stellt das Schreiben vom 23. Januar 1963 eine Zustellung dieser Entscheidung dar.

    Zweifellos entspricht die Entscheidung nicht den Formerfordernissen der Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 über die Ausführung von Artikel 15 des Vertrages. Ist sie deswegen als rechtlich nicht bestehend anzusehen und die Klage daher als unzulässig abzuweisen? Ich glaube nicht. Die Sachlage scheint mir eine ganz andere zu sein als bei Klagen gegen Schreiben, die im Namen der Hohen Behörde von Beamten dieses Organs unterzeichnet werden. Im vorliegenden Fall werden in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben ausdrücklich das Bestehen einer von der Hohen Behörde erlassenen Entscheidung, das Datum der Sitzung, in deren Verlauf sie ergangen ist, und ihr Gegenstand erwähnt. Der Umstand, daß die Entscheidung nicht die in der Entscheidung Nr. 22/60 vorgeschriebenen Formvoraussetzungen erfüllt, kann nach meiner Ansicht nicht dazu führen, daß diese Entscheidung als nicht bestehend anzusehen wäre. Da eine Zustellung die Entscheidung, die sie dem Betroffenen zur Kenntnis bringen soll, vollständig wiedergeben muß, ließe sich allenfalls noch vertreten, daß das Schreiben vom 23. Januar 1963 nicht den Charakter einer ordnungsmäßigen Zustellung habe und nicht geeignet sei, die Klagefrist in Gang zu setzen. Sie könnten die Vorlage eines Auszugs aus dem Protokoll der Sitzung verlangen, in deren Verlauf die Hohe Behörde ihre Entscheidung erlassen haben soll, wie Sie es im Rechtsstreit über die Transporttarife (3/58 und andere, Urteile vom 10. Mai 1960) getan haben. Dies erscheint hier indessen nicht angebracht, da im vorliegenden Fall beide Parteien über das Bestehen der Entscheidung einig sind und auch kein Umstand wie derjenige gegeben ist, der seinerzeit zu einer klärenden Frage des Gerichtshofes geführt hatte (nämlich die Notwendigkeit, sich zu vergewissern, daß die Entscheidung vor Mitternacht des 9. Februar 1958 — dem Zeitpunkt des Ablaufs der Befugnisse, die der Hohen Behörde nach dem Übergangsabkommen zugestanden hatten — erlassen worden war).

    Die zweite Frage betrifft angebliche Mängel der Klageschrift. Nach Auffassung der Hohen Behörde enthält die Klage keine ausreichende „Darstellung der Klagegründe“, die aber eine Zulässigkeitsvoraussetzung sei.

    Meine Herren, Sie brauchen nur die Klageschrift zu lesen, um festzustellen, daß Klageanträge und Klagegründe, wenn auch zweifellos in etwas knapper Form, klar und deutlich darin enthalten sind. Es ist mir unbegreiflich, wie die Hohe Behörde diesbezüglich Zweifel hat äußern können.

    Dritte Frage: Die „Beweismittel“ seien ungenau bezeichnet, das in Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung genannte Aktenstück sei nicht beigefügt. Es handelt sich hier um die Stelle der Klageschrift, in der die Klägerin sich erbietet, „erforderlichenfalls“ den Beweis anzutreten, daß die Kaufverträge über die streitigen Mengen tatsächlich vor dem 1. April 1954 abgeschlossen worden seien.

    Hierauf entgegnet die Klägerin mit Recht, sie habe sich nicht näher zu erklären brauchen, da ihre Behauptung noch nicht bestritten gewesen, der Streit vielmehr um eine reine Rechtsfrage gegangen sei. Im Laufe des Verfahrens ist diese Behauptung allerdings streitig geworden, ich vermag aber keine Unregelmäßigkeit zu entdecken, die geeignet wäre, die Zulässigkeit der Klage in Frage zu stellen.

    Vierte Frage: Mangelndes Rechtsschutzinteresse. Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses soll sich nach Auffassung der Beklagten aus den mehr oder weniger katastrophalen Folgen ableiten lassen, die eine Nichtigerklärung für die Klägerin nach sich ziehen würde: Denn „alles läßt darauf schließen“, um die Worte zu wiederholen, deren sich der verehrte Vertreter der Hohen Behörde in der mündlichen Verhandlung bediente, daß der erzielte Beitragsnachlaß nicht nur ausgeglichen, sondern daß sich sogar noch eine zusätzliche Belastung ergeben würde, wenn die Ausgleichsabrechnungen überprüft und die Hohe Behörde verpflichtet würde, dieselben Grundsätze auf diejenigen Unternehmen anzuwenden, die, obwohl in gleicher Lage wie die Klägerin, bisher noch keine Beschwerden erhoben hätten.

    Meine Herren! Welche rechtlichen Folgen hätte eine zugunsten der Klägerin ausgesprochene Nichtigerklärung? Das ist ein schwieriges Problem, das die Hohe Behörde gegebenenfalls nach Artikel 34 des Vertrages zu lösen hätte. Selbst wenn aber diese Folgen letzten Endes für die Klägerin ungünstig sein sollten (was sich im Augenblick noch nicht übersehen läßt), würde deswegen gegenwärtig das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht wegfallen. Wie der verehrte Anwalt der Klägerin bemerkt hat, ist die Entscheidung über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bei einer Nichtigkeitsklage nach dem Stand am Tage der Klageerhebung und nach dem Gegenstand dieser Klage zu treffen. Nur die Rücknahme der angefochtenen Entscheidung könnte die Klage gegenstandslos machen, würde jedoch zur Erledigung der Hauptsache, nicht zur Abweisung wegen mangelnden Interesses führen.

    B — Begründetheit

    Wie Sie wissen, stützt sich das Vorbringen der Klägerin im wesentlichen auf den nach ihrer Ansicht völlig klaren Wortlaut von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54, dessen Fassung ich hier noch einmal wiederholen möchte:

    „Bei der Berechnung der Beitragshöhe wird die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gekaufte oder aus dritten Ländern eingeführte Schrottmenge zugrunde gelegt.“

    Der Ausdruck „gekaufte“ kann sich, so meint die Klägerin, nur auf das Rechtsgeschäft des Kaufabschlusses, nicht aber auf die Lieferung oder den Empfang der Ware beziehen. Wenn in den späteren Entscheidungen von „während der Geltungsdauer … erhaltenen Mengen an Zukaufschrott“ (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 14/55) oder von „Eingängen an Zukaujschrott“ (Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2/57) die Rede sei, so könnten diese Textunterschiede nur auf eine inhaltliche Änderung der Vorschrift, nicht aber auf eine einfache Verbesserung der ursprünglichen Fassung zurückzuführen sein, zumal diese Entscheidungen selbständig seien, sich selbst genügten und keineswegs Auslegungsbestimmungen darstellten (wie zum Beispiel Nr. 14/58, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Juli 1958„Über die Berichtigung und Auslegung einiger Artikel der Entscheidung Nr. 2/57“).

    Hierauf entgegnet die Hohe Behörde, schon der Zweck und die Erfordernisse der Ausgleichseinrichtung machten die Auslegung der Vorschrift erforderlich, deren nicht glückliche Fassung sie zugebe. Der Ausdruck „gekaufte Schrottmenge“ stelle hauptsächlich auf den Begriff Zukaufschrott ab, da dieser Schrott im Gegensatz zu dem freigestellten „Eigenaufkommen“ allein umlagepflichtig gewesen sei; diese Unterscheidung sei in der Folgezeit noch klarer hervorgehoben worden. Weiter führt die Hohe Behörde aus, es komme im vorliegenden Fall in erster Linie auf den wirtschaftlichen Vorgang des Schrottempfangs zum Verbrauch durch das Unternehmen an, nicht aber auf das Rechtsgeschäft des Kaufs, das sich in einem mehr oder weniger schwer beweisbaren Vertrag niederschlage, der im übrigen verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen und schließlich unausgeführt bleiben könne. Auf der anderen Seite würde das von der Klägerin vorgeschlagene System den Zusammenhang lösen, der zwischen Beitragszahlung und Auszahlung des Preisausgleichs an die Importeure bestehen müsse; denn der Preisausgleich werde für „die während der Geltungsdauer der Entscheidung Mengen“ gewährt, selbst wenn die zugrunde liegenden Kaufverträge früher abgeschlossen worden seien. Die Lösung dieses Zusammenhangs würde aber dem Grundprinzip der Ausgleichseinrichtung widersprechen.

    Dies sind kurz zusammengefaßt die von den beiden Parteien vertretenen Auffassungen.

    Geht es demnach hier um das Problem des Widerspruchs zwischen dem vollkommen klaren Wortlaut einer Vorschrift und ihrem „Geist“, der eine andere Auslegung nahelegt? Richter pflegen solche Situationen gar nicht zu schätzen und sich nach Kräften zu bemühen, derartige Entscheidungen zu umgehen; denn einerseits sind grundsätzlich nur unklare Vorschriften der „Auslegung“ fähig, andererseits widerstrebt es dem Gerechtigkeitssinn, eine Vorschrift buchstabengetreu anzuwenden, die der sogenannten „ratio legis“ offensichtlich zuwiderlaufen muß, wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber eine vernünftige Regelung hat treffen wollen.

    Meine Herren! Daß der in Rede stehende Text in sich vollkommen klar ist, läßt sich kaum bestreiten, und die von der Klägerin gegebene Auslegung erscheint durchaus überzeugend: ich halte es für unmöglich, die angeblich fehlerhafte Fassung dieser Vorschrift auf eine Art „Schreibfehler“ zurückzuführen, dessen Berichtigung sich aus dem Textzusammenhang zwingend ergäbe. Wir wollen im übrigen auch nicht vergessen, daß wir es hier mit einem steuerähnlichen oder parafiskalischen Gebiet zu tun haben, dessen Vorschriften nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen streng auszulegen sind.

    Andererseits halte ich es auch zumindest nicht für sicher, daß die Auslegung nach dem Wortlaut, die mir bei der klaren und eindeutigen Fassung der Vorschrift geboten erscheint, der ratio legis widerspricht und daß der Gerichtshof vor dem soeben erwähnten Dilemma steht.

    Zunächst einmal trifft es nicht zu, daß, wie die Hohe Behörde behauptet, es auf diesem Gebiet nur auf den wirtschaftlichen Vorgang ankäme. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sowohl die Belastung des sogenannten Konzernschrotts mit dem. Beitrag als auch die Freistellung des „Eigenaufkommens“ für rechtmäßig erklärt hat, beruht, wie Sie wissen, auf einem Unternehmensbegriff, der sich auf die Rechtspersönlichkeit und das Kriterium der Firma stützt, von dem übrigens auch die Hohe Behörde selbst ausgeht. Hieraus folgt, daß nach dieser Rechtsprechung die sich in Form einer „Überlassung“ zu einem „Preis“ vollziehenden Schrottbewegungen von einem Konzernunternehmen zu einem anderen dem auf diese Weise übertragenen Schrott den Charakter von „Zukaufschrott“ im Sinne der Grundsatzentscheidungen verleihen. Wohl hat der Gerichtshof erklärt, daß diese Überlassung nicht notwendig „alle Voraussetzungen zu erfüllen (braucht), die das anwendbare innerstaatliche Recht für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages fordert“ ( 1 ) Ich selbst habe in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 32 und 33/58 (erster Snupat-Fall, RsprGH V 341 f.) bemerkt, daß die Schrottlieferungen der Régie Renault an die Snupat den vereinfachten Beweisbestimmungen des code de commerce für den Handelskauf genügten. Aber wenn sich der Gerichtshof demnach im Hinblick auf die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften wenig anspruchsvoll gezeigt hat, so nur deshalb, weil es sich in jenem Fall um Konzernschrott handelte, dessen Bewegungen den allgemeinen Richtlinien der Konzernleiter unterliegen, wobei die Überlassung ein für alle Mal grundsätzlich geregelt ist, und das Bestehen eines Vertrages nicht für jede gelieferte Schrottmenge ein besonderes Angebot und seine Annahme zur Voraussetzung hat. Trotz dieser großzügigen Haltung, die auf dem Bestreben beruht, den Erfordernissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen, beweist diese Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch, daß Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung die Eigentumsübertragung von einem Unternehmen auf ein anderes im strengsten Rechtssinne ist. Genau das hat der Gerichtshof im zweiten Snupat-Urteil (RsprGH VII 167 f.) noch einmal gesagt; er ist dabei zu folgendem Schluß gelangt: „Somit ist als ‚Zukaufschrott‘ all der Schrott anzusehen, an dem das Eigentum gegen Festsetzung eines Preises übertragen wird, gleichviel, ob dieser Übertragung ein Kaufvertrag im eigentlichen Sinne des Wortes oder ein ihm gleichzustellender Vertrag zugrunde liegt …“ (RsprGH VII 172).

    Der Gerichtshof hat sich also, ebenso wie die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 bei der Definition des „Eigenaufkommens“ von der „wörtlichen Bedeutung des Ausdrucks“ ausgegangen war, sehr wohl eines Rechtsbegriffs bedient, um die Bedeutung des Ausdrucks. „gekauft“ zu umreißen. Übrigens steht außer Zweifel, daß die Einbeziehung des Konzernschrotts in die Ausgleichsbeitragspflicht nur mit Hilfe derartiger Rechtsbegriffe zu rechtfertigen war.

    Wie kann man es unter diesen Umständen von vornherein als unsinnig oder doch als unvereinbar mit dem Wesen der Ausgleichseinrichtung ablehnen, auf den Rechtsbegriff des Kaufs zurückzugreifen?

    Dies läßt sich nach meiner Ansicht um so weniger rechtfertigen, als die Hohe Behörde, wie der verehrte Anwalt der Klägerin mit Recht betont hat, den Ausdruck Kauf in ihren Entscheidungen selbst wiederholt im Gegensatz zum Ausdruck Empfang in einem Zusammenhang verwendet hat, der deutlich erkennen läßt, daß diese beiden Begriffe nicht nur nicht übereinstimmen, sondern sich klar voneinander unterscheiden. Man braucht beispielsweise nur Artikel 2 Buchstabe a) der Entscheidung 14/55 („die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die erforderlich sind, um einen Preisausgleich für den während der Geltungsdauer dieser Entscheidung in dritten Ländern gekauften Schrott oder für Schrott ähnlichen Charakters durchzuführen“) mit Artikel 3 derselben Entscheidung zu vergleichen („bei der Berechnung der Beitragshöhe wird die während der Geltungsdauer dieser Entscheidung von den einzelnen Unternehmen erhaltene Menge an Zukaufschrott … zugrunde gelegt“). Das gleiche gilt auch für die besonders klaren und deutlichen Bestimmungen von Artikel 17 der genannten Entscheidung und von Artikel 19 der Entscheidung 2/57, wo für die gleichen Mengen das Datum des Kaufs und das des Empfangs unterschieden werden. Hieraus ergibt sich im übrigen, daß es nach der Vorstellung der Hohen Behörde durchaus möglich sein muß, den Zeitpunkt des Kaufs ohne größere Schwierigkeiten zu bestimmen.

    Bisher habe ich lediglich textkritische und textvergleichende Betrachtungen angestellt, um nachzuweisen, daß der Ausdruck „Kauf“ oder „gekauft“ in den einzelnen Entscheidungen mit Verordnungscharakter gewöhnlich im Rechtssinne des Wortes gebraucht ist und daß in dem Text, um den es in vorliegender Sache geht, schwerlich ein Redaktionsversehen vermutet werden kann, das einem wahren Lapsus gleichkommen würde.

    Es gibt aber noch einen positiveren, wenn nicht sogar ausschlaggebenden Grund, der meines Erachtens angeführt werden kann, um die sich aus der wörtlichen Auslegung ergebende Lösung rechtlich zu begründen: den Grundsatz der Nichtrück-wirkung.

    Man darf nämlich nicht vergessen, daß die obligatorische Ausgleichseinrichtung mit der Entscheidung Nr. 22/54 erst geschaffen wurde. Die vorher von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 53 Buchstabe a) des Vertrages genehmigt gewesene freiwillige Einrichtung ging am 31. März 1954 zu Ende (Artikel 4 der Entscheidung Nr. 33/53 vom 19. Mai 1953, abgeändert durch die Entscheidung Nr. 43/53 vom 11. Dezember 1953) und mußte liquidiert werden. Zweifellos hätte man vorsehen können, daß die Unternehmen, die bereits der freiwilligen Einrichtung angehört hatten, auch nach der neuen Regelung weiterhin Beiträge für die vor Inkrafttreten dieser Regelung abgeschlossenen Käufe hätten zahlen müssen; die Sachgemäßheit und vielleicht sogar die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Lösung für den Fall der „neu hinzugekommenen“, zwangsweise angeschlossenen Unternehmen wären dagegen sehr angreifbar gewesen. Wir haben es hier mit einer steuerähnlichen Einrichtung zu tun, und es dürfte dem zweifellos allen sechs Ländern gemeinsamen Grundsatz der Nichtrückwirkung des Steuerrechts entsprechen, Beiträge nur für die Mengen zu erheben, die nach Inkrafttreten der Entscheidung abgeschlossenen Geschäften entstammten. Es sei darauf hingewiesen, daß die Klägerin der freiwilligen Ausgleichseinrichtung nicht beigetreten war, obwohl ihr Generaldirektor eine Zeitlang — zweifellos in rein persönlicher Eigenschaft — dem Verwaltungsrat des GBSV angehört hatte.

    Der Einwand der Beklagten, daß die Auffassung der Klägerin zu einer doppelten Beitragsbelastung für den vor dem 1. April 1955 gekauften, aber nach diesem Zeitpunkt empfangenen Schrott führen würde, kann nicht überzeugen. Es handelt sich hier um das klassische Problem des zeitlichen Anwendungsbereichs, das nach meiner Auffassung in folgender Weise zu lösen ist: Artikel 11 der Entscheidung 14/55 bestimmt: „Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. April 1955 in Kraft.“ Also tritt sie zu diesem Zeitpunkt an die Stelle der vorangegangenen Entscheidung (mit Ausnahme entgegenstehender Bestimmungen, wie sie Artikel 11 Absatz 2 für die Einfuhren enthält). Hieraus ergibt sich, daß die innerhalb der Gemeinschaft vor dem 1. April 1955 gekauften, aber noch nicht empfangenen Schrottmengen auf Grund der neuen Entscheidung beitragspflichtig waren (Artikel 3 der Entscheidung 14/55), ausgenommen selbstverständlich der allerdings wenig wahrscheinliche Fall, daß die Beiträge bereits auf Grund der Entscheidung Nr. 22/54 entrichtet worden waren.

    In Wahrheit haben diese Fragen des zeitlichen Geltungsbereichs kaum Bedeutung, wenn es sich während der Tätigkeit einer Einrichtung lediglich um den Ubergang vom Geltungsbereich einer Entscheidung in den einer andern handelt, denn dann kann es in dieser Tätigkeit keine Unterbrechung geben: Die Kasse wird weiterhin stets aus Beiträgen der schrottverbrauchenden Unternehmen gespeist und bleibt andererseits zu Ausgleichszahlungen an die Importfirmen verpflichtet. Dabei ist es unwichtig, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt gewisse Beitragspflichten und gewisse Zahlungen auf verschiedenen Entscheidungen beruhen, die einander abgelöst haben. Wesentlich ist die Wahrung der Kontinuität in der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung.

    Wichtig ist es dagegen, daß der zeitliche Anwendungsbereich bei In- und Außerkrafttreten der Einrichtung genau geregelt ist, und zwar sowohl für die Beiträge wie für die Ausgleichszahlungen. Was das Außerkrafttreten anbelangt, so ist diese Regelung in Artikel 19 der Entscheidung Nr. 2/57 enthalten; darauf wurde die Ausgleichseinrichtung noch einmal durch Artikel 16 der Entscheidung Nr. 16/58 vom 24. Juli 1958 verlängert. Für die Inkraftsetzung der finanziellen Einrichtung ist die Entscheidung Nr. 22/54 maßgebend: Artikel 2 regelt die Frage für den Beginn der Ausgleichszahlungen an die Importfirmen, Artikel 3 für den Beginn der Beitragszahlungen. Diese letztere Bestimmung ist, wie wir gesehen haben, klar, genau und rechtlich vertretbar: Die Beiträge sind nur für den ab 1. April 1954„gekauften“ Schrott zu entrichten, gleichgültig übrigens, ob es sich um Käufe innerhalb der Gemeinschaft oder um Importkäufe in dritten Ländern handelt. Die Ausgleichszahlungen werden dagegen nach Artikel 2 für die vom gleichen 1. April 1954 an „getätigten Einfuhren“ gewährt.

    Was ist unter „getätigten Einfuhren“ zu verstehen? Es wäre vielleicht gerechter, Ausgleichszahlungen nur zu leisten, wenn die Einfuhren aus Käufen herrühren, die nach dem 31. März 1954 abgeschlossen wurden. So würde vermieden, daß die „neu Hinzugekommenen“ ihren Anteil an einer Belastung zu tragen haben, die auf Geschäftsabschlüsse vor Inkrafttreten der Einrichtung zurückzuführen ist, der diese „Neuen“ angehören, und daher vernünftigerweise von den Mitgliedern der freiwilligen Einrichtung allein getragen werden müßte. Eine solche Lösung würde mit der für das Außerkrafttreten der obligatorischen Einrichtung getroffenen Regelung (Artikel 19 der Entscheidung Nr. 2/57 und Artikel 16 der Entscheidung Nr. 16/58) im Einklang stehen: Der Preisausgleich findet weiterhin Anwendung auf eingeführten Schrott, der nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Einrichtung empfangen, aber noch vor diesem Zeitpunkt gekauft worden ist.

    Ist es möglich, Artikel 2 der Entscheidung Nr. 22/54 in diesem Sinne auszulegen? Dies läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, obwohl der Ausdruck „getätigte Einfuhren“ weniger genau ist als die Worte „gekaufte Schrottmenge“ in Artikel 3, die nach meiner Meinung nicht auslegbar sind. Aber diese Frage haben Sie hier nicht zu entscheiden. Es genügt festzustellen, daß lediglich die Höhe der auf Grund der Entscheidung Nr. 22/54 geschuldeten Beiträge zu überprüfen wäre — was sich vielleicht, wie die Beklagte meint, im Endergebnis zum Nachteil von Unternehmen in der Lage der Klägerin auswirken könnte —, jedoch nicht die Einrichtung als solche lebensunfähig würde, wenn sich die Auslegung in dem von mir angegebenen Sinne als unmöglich erweisen sollte.

    Noch weitere Fragen bedürfen der Klärung, und zwar zunächst die, zu welchem Zeitpunkt die Schrottkäufe als abgeschlossen angesehen werden können. Hieraus ergeben sich verschiedene Rechtsfragen: In welcher Weise wurde der Kaufvertrag abgeschlossen? Bedarf es eines formgerechten Vertragsangebots? Genügt eine später bestätigte mündliche Vereinbarung? usw… Diese Fragen wurden in der mündlichen Verhandlung vor Ihnen erörtert. Sodann sind die gefundenen Rechtssätze auf den konkreten Fall anzuwenden und ist zu prüfen, ob die streitigen 20682 Tonnen ganz oder teilweise aus vor dem 1. April 1954 abgeschlossenen Käufen stammen. In dieser Hinsicht dürfte die „liberale Haltung“, die in Ihrer Rechtsprechung insofern zum Ausdruck kommt, als sie sich an den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Handels orientiert, den Parteien nützliche Anhaltspunkte liefern.

    Aber, meine Herren, es ist nicht Ihre Aufgabe, im Rahmen eines auf eine reine Rechtsfrage beschränkten Anfechtungs-prozesses selbst die Menge zu ermitteln, die auf Grund Ihres der Klage stattgebenden Urteils beitragsfrei wird. Dies ist nach Artikel 34 des Vertrages Aufgabe der Hohen Behörde.

    Auf Grund dieses Artikels beantrage ich,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die Sache zum Erlaß derjenigen Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, an die Hohe Behörde zurückzuverweisen

    und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


    ( 1 ) RsprGH VIII 686.

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